EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 2014-2020 eingerichtet. Ziel des EFRE ist die Förderung einer harmonischen, ausgeglichenen und nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union (EU) durch den Ausgleich einiger Ungleichgewichte bei den Entwicklungsständen der EU-Regionen.
  • Die Verordnung wurde dreimal geändert:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Förderfähigkeit

Alle Regionen der EU-Länder sind förderfähig, doch hängt die gewährte Beihilfe von den EU-Prioritäten und der Art der Region ab.

Zentrale Themen

Der EFRE konzentriert seine Investitionen auf vier zentrale Themen:

  • Innovation und Forschung;
  • Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT);
  • Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
  • die Förderung einer Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß.

Arten der Investition

  • in KMU zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze;
  • in alle Arten von Unternehmen, die in den Bereichen Innovation und Forschung, CO2-arme Wirtschaft sowie IKT tätig sind, soweit KMU beteiligt sind;
  • in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr und IKT bereitstellen, aber auch in die soziale Infrastruktur sowie Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur;
  • in Betriebsmittel für KMU als vorübergehende Maßnahme, sofern erforderlich, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können (als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie), und
  • in die Erschließung des endogenen Potenzials.

Gesamthöhe der Mittel

Die für 2014-2020 verfügbaren Mittel belaufen sich auf über 185 Milliarden Euro.

Politische und budgetmäßige Prioritäten

  • Die vier genannten zentralen Themen wirken sich erheblich auf die Zuweisung der EFRE-Mittel aus, die je nach Kategorie der Region variiert.
  • Die Regionen werden anhand ihres als prozentualen Anteil am BIP-Durchschnitt der EU ausgedrückten BIP definiert:
    • stärker entwickelte Regionen: BIP mehr als 90 %
    • Übergangsregionen: BIP 75 %-90 %
    • weniger entwickelte Regionen: BIP weniger als 75 %
  • In stärker entwickelten Regionen, (Übergangsregionen), (weniger entwickelten Regionen) müssen mindestens 80 % (60 %) (50 %) der Gesamtmittel des EFRE in jedem Land mindestens zwei der vier zentralen Themen zugewiesen werden, nämlich Innovation und Forschung, KMU, IKT und Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß; wegen der besonderen Bedeutung des letztgenannten Themas müssen mindestens 20 % (15 %) (12 %) der Gesamtmittel des EFRE in jedem Land speziell in Projekte für eine CO2-arme Wirtschaft investiert werden.
  • Mindestens 5 % der EFRE-Mittel sind für nachhaltige Stadtentwicklung vorgesehen. Zur Förderung der Vernetzung und des Erfahrungsaustauschs zum Thema nachhaltige Stadtentwicklung wird auf EU-Ebene ein Stadtentwicklungsnetz eingerichtet.

Durchführung

Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise

Die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise, die durch die Verordnung (EU) 2020/460 eingeführt wird, ermöglicht EU-Ländern den Zugang zu 37 Mrd. Euro aus den ESI-Fonds zur Stärkung der Gesundheitssysteme, zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, zur Unterstützung bei Kurzarbeit und zum Ausbau von gemeindenahen Dienstleistungen.

Besondere Maßnahmen in Verbindung mit dem Coronavirus: mehr Flexibilität bei der Nutzung des ESI-Fonds

Durch die Änderungsverordnung (EU) 2020/558 können EU-Länder Mittel zwischen dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds, von einer Regionenkategorie auf eine andere sowie von einem vorrangigen Bereich der drei Fonds auf einen anderen übertragen.

Vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 können kohäsionspolitische Programme im Zusammenhang mit COVID-19 während des Geschäftsjahres ausnahmsweise zu 100 % über EU-Mittel finanziert werden. Die Maßnahmen vereinfachen darüber hinaus die Genehmigung von Programmen zur Beschleunigung der Umsetzung, die Nutzung von Finanzinstrumenten sowie Rechnungsprüfungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 21. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289-302)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2056 der Kommission vom 22. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 26)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 1-3)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22-34)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 07.07.2020

Top