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Europäischer Sozialfonds Plus – ESF+ (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

In der Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet und dessen Ziele, seine Mittelausstattung für 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Finanzierung der Europäischen Union (EU) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In den ESF+ werden der ehemalige Europäische Sozialfonds, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und das EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation eingebunden.

Komponenten

Der ESF+ umfasst zwei Komponenten:

  • die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung* und
  • die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), die in direkter* und indirekter Mittelverwaltung* durchgeführt wird.

Ziele

Der ESF+ verfolgt zwei allgemeine Ziele:

  • die Mitgliedstaaten der EU und Regionen dabei zu unterstützen, einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen sowie inklusive und gerechte Gesellschaften, die die Beseitigung der Armut anstreben und den Grundsätzen der proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte genügen, zu schaffen;
  • die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dazu dienen, Chancengleichheit, den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und gute Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und Inklusion zu gewährleisten, zu unterstützen, zu ergänzen und mit einem Mehrwert zu versehen.

Prioritätsbereiche

Der ESF+ wird sich auf verschiedene Prioritätsbereiche konzentrieren, darunter:

  • Unterstützung junger Menschen, die in besonderem Maße von der durch die COVID-19-Krise ausgelösten sozioökonomischen Krise betroffen sind, durch Bereitstellung von Ressourcen, um ihnen zu helfen, eine Qualifizierung und/oder eine hochwertige Anstellung zu erhalten und ihre Bildung und Kompetenzen auszubauen;
  • Hilfe bedürftiger Kinder durch die Bereitstellung von Ressourcen für gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderarmut und Förderung der Schutzbedürftigsten der Gesellschaft, die unter dem Verlust der Anstellung und Einkommensminderungen leiden, einschließlich mit der Gewährung von Nahrungsmitteln und grundlegender materieller Hilfe für die am stärksten benachteiligten Menschen;
  • Umschulungen und Weiterqualifizierungen von Menschen für den Wandel zu einer grünen und digitalen Wirtschaft und Ausbau der Qualität von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung;
  • Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung;
  • Aufbau von Kapazitäten für Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft;
  • Förderung sozialer Innovation in der gesamten EU durch transnationale Zusammenarbeit;
  • Bereitstellung direkter Unterstützung für soziale Innovation über die EaSI-Komponente.

Mittelzuweisung

In der Verordnung sind bestimmte Mindestanforderungen für die Mittelzuweisung mit geteilter Mittelverwaltung des ESF+ durch die Mitgliedstaaten enthalten:

  • mindestens 25 % zur Förderung sozialer Inklusion;
  • mindestens 3 % zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen;
  • Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Quote an von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 über dem EU-Durchschnitt lag, müssen mindestens 5 % ihrer Mittel der Bekämpfung von Kinderarmut zuweisen;
  • Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 über dem EU-Durchschnitt lag, müssen mindestens 12,5 % ihrer Mittel gezielten Maßnahmen und Strukturreformen zuweisen, die Jugendbeschäftigung, die berufliche Bildung, insbesondere Lehrlingsausbildungen, und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

Mittel und Verwaltung

  • Der ESF+ verfügt über Mittel von nahezu 88 Milliarden EUR (zu Preisen von 2018) für 2021 bis 2027.
  • Der Großteil der Mittel (87,3 Milliarden EUR zu Preisen von 2018) für den ESF+ werden über die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aufgebracht. Die Verwaltungsbehörden des ESF+ in jedem Mitgliedstaat werden die Gelder an passende Projekte von verschiedenen öffentlichen und privaten Organisationen verteilen.
  • Die Europäische Kommission verwaltet einen kleineren Anteil (etwa 676 Millionen EUR zu Preisen von 2018) über die EaSI-Komponente direkt.
  • Um den Transfer innovativer Lösungen zu beschleunigen und ihre Umsetzung in größerem Maßstab zu erleichtern, werden 175 Millionen EUR für transnationale Zusammenarbeit bereitgestellt.
  • Gemeinsame EU-Vorschriften zur Mittelverwaltung, die für alle Mittel der Kohäsionspolitik gelten, werden in der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Zusammenfassung) festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist teilweise für die EaSI-Komponente am 1. Januar 2021 und vollständig am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Geteilte Mittelverwaltung: Die EU überträgt den Mitgliedstaaten die Umsetzung von Programmen auf nationaler und regionaler Ebene. Die Behörden der Mitgliedstaaten (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) wählen die zu finanzierenden Projekte aus und sind für deren alltägliche Verwaltung zuständig. Die Hauptverantwortung der Mitgliedstaaten liegt im Aufbau eines Verwaltungs- und Kontrollsystems und in der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sicher, dass die Projekte erfolgreich beendet werden und die Mittel angemessen verwendet werden.
Direkte Mittelverwaltung: Die Europäische Kommission organisiert Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, um Projekten Förderung zu gewähren, sowie zur Einreichung von Ausschreibungen, um Dienstleistungen und/oder Lieferverträge zu gewähren.
Indirekte Mittelverwaltung: Die Europäische Kommission bestimmt eine Verwaltungsbehörde, die das entsprechende Projekt in ihrem Namen verwaltet.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21-59)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706)

Letzte Aktualisierung: 04.08.2021

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