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Document 32019L2162

Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/86/2019/REV/1

OJ L 328, 18.12.2019, p. 29–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2162/oj

18.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/29


RICHTLINIE (EU) 2019/2162 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält sehr allgemeine Anforderungen an die strukturellen Elemente gedeckter Schuldverschreibungen. Diese sind darauf beschränkt, dass gedeckte Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut begeben werden müssen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, und dass ein Mechanismus des doppelten Rückgriffs besteht. Diese Fragen werden in den nationalen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen weit ausführlicher geregelt. Diese nationalen Regelungen enthalten auch andere strukturelle Auflagen, insbesondere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Deckungspools, die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten, die Möglichkeit, Aktiva zu bündeln, Transparenz- und Berichtspflichten sowie Regeln für die Minderung des Liquiditätsrisikos. Die Regulierungskonzepte der Mitgliedstaaten weichen auch inhaltlich voneinander ab. In mehreren Mitgliedstaaten gibt es keinen eigenen nationalen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. Deshalb wurde im Unionsrecht bisher noch nicht festgelegt, welche strukturellen Schlüsselkomponenten gedeckte Schuldverschreibungen, die in der Europäischen Union begeben werden, aufweisen müssen.

(2)

Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für Anlagen in gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen zwar den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen dafür festzulegen, dass Anlegern gedeckter Schuldverschreibungen eine solche günstigere Behandlung gewährt wird, und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

(3)

Andere Rechtsvorschriften der Union wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/35 (5) und (EU) 2015/61 (6) der Kommission und die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verweisen auf die Definition der Richtlinie 2009/65/EG, die als Bezugspunkt für die Bestimmung gedeckter Schuldverschreibungen dient, die für die günstigere Behandlung, die diese Rechtsakte Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen gewähren, in Betracht kommen. Der Wortlaut dieser Rechtsakte orientiert sich jedoch an ihrem jeweiligen Zweck und Gegenstand und somit wird der Begriff „gedeckte Schuldverschreibung“ nicht einheitlich verwendet.

(4)

In Bezug auf die Bedingungen für die Anlage in gedeckte Schuldverschreibungen kann insgesamt gesehen von einer Harmonisierung der Bestimmungen ausgegangen werden. In Bezug auf die Bedingungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen besteht in der Union jedoch ein gewisses Harmonisierungsdefizit, und das hat mehrere Konsequenzen. Erstens wird die günstigere Behandlung gleichermaßen für Instrumente gewährt, die im Hinblick auf ihre Art sowie auf das Risikoniveau und den Anlegerschutz unterschiedliche Merkmale aufweisen. Zweitens könnten Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen bzw. das Fehlen einer solchen Regelung sowie das Fehlen einer allgemein gültigen Definition des Begriffs „gedeckte Schuldverschreibung“ die Entwicklung eines integrierten Binnenmarkts für gedeckte Schuldverschreibungen behindern. Drittens könnten die Unterschiede hinsichtlich der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Sicherungsvorkehrungen zu Risiken für die Finanzstabilität führen, da gedeckte Schuldverschreibungen, die ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz bieten, in der gesamten Union erworben werden und in den Genuss einer günstigeren Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderen Rechtsakten der Union kommen können.

(5)

Durch die Harmonisierung bestimmter Aspekte der nationalen Rahmenbedingungen aufgrund bestimmter bewährter Verfahren sollten daher die reibungslose und kontinuierliche Entwicklung gut funktionierender Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen in der Union gewährleistet, potenzielle Risiken gemindert und Schwachstellen in Bezug auf die Finanzstabilität abgebaut werden. Mit dieser grundsatzgestützten Harmonisierung sollte eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Emission aller gedeckten Schuldverschreibungen in der Europäischen Union geschaffen werden. Im Zuge der Harmonisierung müssen alle Mitgliedstaaten Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen schaffen, was in Mitgliedstaaten, in denen es noch keine Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen gibt, zur Entwicklung solcher Märkte beitragen dürfte. Ein solcher Markt würde eine stabile Finanzierungsquelle für Kreditinstitute bieten, die auf dieser Grundlage besser in der Lage wären, erschwingliche Hypothekendarlehen für Verbraucher und Unternehmen auszureichen und den Anlegern sichere Alternativanlagen anzubieten.

(6)

In seiner Empfehlung vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten (8) forderte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) die nationalen zuständigen Behörden und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) auf, bewährte Verfahren für gedeckte Schuldverschreibungen zu ermitteln und eine Harmonisierung der nationalen Regelungen zu fördern. Ferner wurde empfohlen, dass die EBA Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden koordiniert, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Vermögenstrennung des Deckungspools, die Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen, die Aktiva- und Passivarisiken für den Deckungspool sowie die Offenlegung der Zusammensetzung des Deckungspools. Zudem wurde die EBA in der Empfehlung aufgefordert, die Funktionsweise des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen unter Bezugnahme auf die von ihr ermittelten bewährten Verfahren während eines Zeitraums von zwei Jahren zu beobachten, um festzustellen, ob gegebenenfalls gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind, und das dem ESRB und der Kommission entsprechend mitzuteilen.

(7)

Die Kommission richtete im Dezember 2013 gemäß Artikel 503 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Beratungsersuchen an die EBA.

(8)

In dem der Stellungnahme der EBA vom 1. Juli 2014 beigefügten Bericht, der auf die Empfehlung des ESRB vom 20. Dezember 2012 und das Beratungsersuchen der Kommission vom Dezember 2013 eingeht empfahl die EBA eine stärkere Konvergenz der nationalen rechtlichen, regulatorischen und aufsichtlichen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen, um in der Union eine einheitliche Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in Bezug auf die Risikogewichtung zu erreichen.

(9)

Wie vom ESRB vorgesehen, beobachtete die EBA während eines Zeitraums von zwei Jahren den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Anwendung der in der genannten Empfehlung ermittelten bewährten Verfahren. Auf der Grundlage dieser Beobachtung hat die EBA dem ESRB, dem Rat und der Kommission am 20. Dezember 2016 eine zweite Stellungnahme und einen zweiten Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen vorgelegt (10). Darin wurde der Schluss gezogen, dass eine weitere Harmonisierung erforderlich sei, um bei Begriffsbestimmungen und der regulatorischen Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in der Union mehr Kohärenz zu erreichen. Ferner sollte sich diese Harmonisierung an bereits bestehenden gut funktionierenden Märkten in einigen Mitgliedstaaten orientieren.

(10)

Gedeckte Schuldverschreibungen werden traditionell von Kreditinstituten begeben. Zweck der gedeckten Schuldverschreibungen ist die Bereitstellung von Mitteln für Darlehen, und einer der Hauptgeschäftsbereiche von Kreditinstituten ist die Vergabe von Darlehen in großem Maßstab. Dementsprechend wird die günstigere Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen im Unionsrecht davon abhängig gemacht, dass diese von Kreditinstituten begeben werden.

(11)

Mit der Beschränkung der Befugnis zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen auf Kreditinstitute wird gewährleistet, dass der Emittent über die erforderlichen Kenntnisse für die Steuerung des mit Darlehen im Deckungspool verbundenen Kreditrisikos verfügt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Emittent Kapitalanforderungen unterliegt, die den Anlegerschutz im Rahmen des Mechanismus des doppelten Rückgriffs schützen, dem zufolge der Anleger und die Gegenpartei von Derivatekontrakten sowohl Forderungen gegenüber dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung als auch auf die Deckungswerte geltend machen können. Mit der Anforderung, dass gedeckte Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute begeben werden müssen, wird daher sichergestellt, dass gedeckte Schuldverschreibungen ein sicheres und effizientes Finanzierungsinstrument bleiben, und einen Beitrag zum Anlegerschutz und zur Finanzstabilität geleistet‚ die wichtige politische Ziele von allgemeinem Interesse sind. Das entspricht auch dem Konzept gut funktionierender nationaler Märkte, auf denen die Emission gedeckter Schuldverschreibungen ebenfalls Kreditinstituten vorbehalten ist.

(12)

Es ist daher angezeigt, im Unionsrecht festzulegen, dass gedeckte Schuldverschreibungen nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben werden dürfen. Spezialisierte Hypothekenkreditinstitute zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine Einlagen, sondern andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und somit unter die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Unbeschadet der nach geltendem nationalen Recht zulässigen Nebentätigkeiten handelt es sich bei spezialisierten Hypothekenkreditinstituten um Institute, die nur Hypothekendarlehen und Darlehen an den öffentlichen Sektor gewähren, wozu auch die Finanzierung von Darlehen, die von anderen Kreditinstituten erworben wurden, gehört. In dieser Richtlinie soll insbesondere festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen als Finanzierungsinstrument begeben dürfen, indem im Interesse eines hohen Maßes an Anlegerschutz spezifische Produktanforderungen formuliert und eine besondere Produktaufsicht festgelegt werden, denen Kreditinstitute unterworfen sind.

(13)

Die Existenz eines Mechanismus des doppelten Rückgriffs ist ein zentrales Konzept und Bestandteil zahlreicher nationaler Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen. Es ist auch ein Kernelement der in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten gedeckten Schuldverschreibungen. Dieser Mechanismus sollte daher präzisiert werden, um eine Harmonisierung der Bedingungen sicherzustellen, unter denen Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten in der gesamten Union Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen als auch auf die Deckungswerte geltend machen können.

(14)

Insolvenzferne sollte ebenfalls ein wesentliches Merkmal gedeckter Schuldverschreibungen sein, um sicherzustellen, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen bei Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt werden. Eine automatische vorzeitige Fälligstellung der Rückzahlung bei Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten könnte sich negativ auf den Rang derjenigen auswirken, die in gedeckte Schuldverschreibungen investiert haben. Deshalb ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen — selbst bei Insolvenz oder Abwicklung — gemäß dem vertraglich festgelegten Zeitplan ausgezahlt werden. Die Insolvenzferne steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Konzept des doppelten Rückgriffsund sollte deshalb ebenfalls ein grundlegendes Merkmal des Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sein.

(15)

Ein weiteres zentrales Merkmal bestehender nationaler Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen besteht darin, dass die Deckungswerte von sehr hoher Qualität sein müssen, um für solide Deckungspoole zu sorgen. Deckungswerte weisen besondere Eigenschaften in Bezug auf Zahlungsforderungen und die für sie als Sicherheit gestellten Vermögenswerte auf. Deshalb sollten die allgemeinen Qualitätsmerkmale der anerkennungsfähigen Deckungswerte festzulegt werden.

(16)

In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Deckungswerte sein. Deckungswerte, die nicht mehr den Anforderungen des Artikels 129 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen, sollten weiterhin anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie sein, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Auch andere Deckungswerte von ähnlich hoher Qualität können im Rahmen der Richtlinie anerkennungsfähig sein, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich der Anforderungen im Zusammenhang mit den zur Besicherung der Zahlungsforderung als Sicherheit gestellten Vermögenswerten, entsprechen. Bei als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerten sollte das Eigentum in einem öffentlichen Register erfasst werden, um die Durchsetzbarkeit zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die über kein öffentliches Register verfügen, sollten die Möglichkeit haben, eine alternative Form der Zertifizierung von Eigentum und Forderungen vorzusehen, die mit der öffentlichen Registrierung des belasteten physischen Vermögenswerts vergleichbar ist. Mitgliedstaaten, die von einer solchen alternativen Zertifizierung Gebrauch machen, sollten auch ein Verfahren für Änderungen bei der Erfassung von Eigentum und Forderungen vorsehen. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten sollten anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a oder b der vorliegenden Richtlinie sein, wenn sie die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Risikopositionen gegenüber Versicherungsgesellschaften sollten ebenfalls anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie sein. Darlehen, die öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (11) gewährt werden oder durch sie garantiert sind‚ können als anerkennungsfähige Deckungswerte betrachtet werden‚ sofern die öffentlichen Unternehmen grundlegende öffentliche Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung entscheidender gesellschaftlicher Tätigkeiten erbringen.

Darüber hinaus sollten solche öffentliche Unternehmen ihre Dienstleistungen im Rahmen einer Konzession oder einer Genehmigung einer Behörde erbringen, der öffentlichen Aufsicht unterliegen und befugt sein, ausreichende Einnahmen zu erwirtschaften, um ihre Solvabilität zu gewährleisten. Beschließen Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Rahmen Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder durch sie garantiert sind, zuzulassen, so sollten sie die möglichen Auswirkungen dieser Zulassung auf den Wettbewerb angemessen berücksichtigen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sollten unabhängig von ihren jeweiligen Eigentumsverhältnissen nicht als öffentliche Unternehmen betrachtet werden. Es sollte den Mitgliedstaaten außerdem freigestellt sein, in ihrem nationalen Regelungsrahmen bestimmte Vermögenswerte vom Deckungspool auszuschließen. Damit Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen das Risiko eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen besser einschätzen können, sollten die Mitgliedstaaten auch Vorschriften über die Risikostreuung im Hinblick auf die Granularität und die wesentliche Konzentration, die Anzahl der Darlehen oder Risikopositionen im Deckungspool und die Anzahl der Gegenparteien vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden können, welches Maß an Granularität und wesentlicher Konzentration im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften angemessen ist.

(17)

Gedeckte Schuldverschreibungen haben besondere strukturelle Merkmale, die den Schutz der Anleger jederzeit gewährleisten sollen. Dazu gehört die Anforderung, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen nicht nur eine Forderung gegenüber dem Emittenten, sondern auch auf die in den Deckungspool aufgenommenen Vermögenswerte haben. Diese strukturellen produktspezifischen Anforderungen unterscheiden sich von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben. Erstere sollten nicht in erster Linie auf die Gewährleistung der aufsichtlichen Gesundheit des Emissionsinstituts, sondern vielmehr auf den Schutz der Anleger abzielen, der durch spezielle Anforderungen an die gedeckte Schuldverschreibung selbst sichergestellt wird. Ergänzend zur spezifischen Anforderung der Verwendung von Deckungswerten hoher Qualität ist es im Interesse des Anlegerschutzes auch angezeigt, die allgemeinen Anforderungen an den Deckungspool zu regulieren. Solche Anforderungen sollten besondere Vorschriften zum Schutz des Deckungspools, wie Vorschriften über die Vermögenstrennung der Deckungswerte, enthalten. Eine Vermögenstrennung kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden, etwa in der Bilanz, über Zweckgesellschaften oder auf anderem Wege. Der Zweck der Vermögenstrennung von Deckungswerten besteht jedoch darin, sie rechtlich außerhalb der Reichweite von Gläubigern, bei denen es sich nicht um Anleger gedeckter Schuldverschreibungen handelt, zu bringen.

(18)

Die geografische Herkunft der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte Deckungswertesollte ebenfalls geregelt werden, um die Durchsetzung der Rechte der Anleger sicherzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig‚ dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Zusammensetzung des Deckungspools festlegen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Deckungsanforderungen sollten das Recht der Mitgliedstaaten, zur Minderung von Risiken wie Währungs- und Zinsrisiken andere Mittel zuzulassen, nicht berühren. Die Berechnung der Deckung und die Voraussetzungen, unter denen Derivatekontrakte in den Deckungspool aufgenommen werden können, sollten ebenfalls festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Deckungspools in der gesamten Union gemeinsamen hohen Qualitätsstandards unterliegen. Bei der Berechnung der Deckung sollte für den Kapitalbetrag das Nominalprinzip eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine andere Berechnungsmethode als das Nominalprinzip verwenden dürfen, sofern sie von größerer Vorsicht gekennzeichnet ist, d. h. nicht zu einer höheren Deckungsquote führt, wenn die Deckungswerte den Zähler und die Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen den Nenner bilden. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen dürfen, dass die Übersicherungsquote für gedeckte Schuldverschreibungen, die von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten begeben wurden, über der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckungsanforderung liegt.

(19)

Einige Mitgliedstaaten schreiben bereits vor, dass Deckungspoole durch einen Treuhänder überwacht werden, der spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte wahrnimmt und für die Einhaltung der nationalen Deckungsanforderungen sorgt. Daher ist es im Hinblick auf eine unionsweite Harmonisierung der Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen wichtig, für den Fall, dass gemäß dem nationalen Rahmen ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools erforderlich ist, dessen Aufgaben und Pflichten klar festzulegen. Ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools entbindet die nationalen zuständigen Behörden nicht von ihren Pflichten zur öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen‚ insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie.

(20)

Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Reihe von Bedingungen, die für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch Verbriefungsorganismen erfüllt sein müssen. Eine davon betrifft den Umfang, in dem diese Art von Deckungswerten verwendet werden können, und begrenzt die Verwendung solcher Strukturen auf 10 % des Betrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen. Die zuständigen Behörden können gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von dieser Bedingung absehen. Die Kommission ist bei der Überprüfung der Angemessenheit dieser Verzichtsmöglichkeit zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung von Verbriefungsinstrumenten oder gedeckten Schuldverschreibungen als Deckungswerte für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen ausschließlich bei Emissionen anderer gedeckter Schuldverschreibungen („gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen“) möglich sein sollte, wobei es keine Obergrenzen für den Umfang der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen geben sollte. Für ein optimales Maß an Transparenz sollten Deckungspools für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen keine intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen enthalten, die von verschiedenen Kreditinstituten innerhalb derselben Gruppe stammen. Da der Rückgriff auf gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen auch eine Ausnahme von den Obergrenzen für Risikopositionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, sollte außerdem vorausgesetzt werden, dass intern und extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Emission die Bonitätsstufe 1 oder, im Falle einer späteren Änderung der Bonitätsstufe und vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die Bonitätsstufe 2 erfüllen. Wenn die intern oder extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dieser Anforderung nicht mehr genügen, werden die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft, sodass die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen aus dem betreffenden Deckungspool nicht in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung kommen.

Wenn diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr den Anforderungen der entsprechenden Bonitätsstufe genügen, sollten sie dennoch als anerkennungsfähige Deckungswerte für die Zwecke dieser Richtlinie gelten, sofern sie alle Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllen; die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen, die durch diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen oder anderen Vermögenswerte, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, besichert sind, sollten demnach auch mit der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ versehen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Gebrauch solcher Strukturen zuzulassen. Daraus folgt, dass alle betroffenen Mitgliedstaaten von dieser Option Gebrauch gemacht und die entsprechende Bestimmung in ihr Recht umgesetzt haben sollten, damit die Option den Kreditinstituten, die einer Gruppe angehören, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten angesiedelt ist, tatsächlich zur Verfügung steht.

(21)

Kleine Kreditinstitute sind bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund der hohen Vorlaufkosten von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen mit Schwierigkeiten konfrontiert. Auch die Liquidität spielt auf den Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen eine sehr wichtige Rolle und wird weitgehend durch den Umfang der umlaufenden Schuldverschreibungen bestimmt. Daher sollten gemeinsame Finanzierungen von zwei oder mehreren Kreditinstituten erlaubt sein, um kleineren Kreditinstituten die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen zu ermöglichen. Dabei würden Deckungswerte von mehreren Kreditinstituten in Form von Deckungswerten für gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzelnen Kreditinstitut begeben werden, in einem Pool zusammengelegt, um die Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Mitgliedstaaten, in denen es hierfür derzeit keinen gut entwickelten Markt gedeckter Schuldverschreibungen gibt, zu vereinfachen. Mit den Anforderungen an den Rückgriff auf Vereinbarungen über gemeinsame Finanzierungen sollte sichergestellt werden, dass Deckungswerte‚die verkauft werden, oder die — sofern ein Mitgliedstaat das genehmigt hat — gemäß der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) im Wege einer Finanzsicherheit an das emittierende Kreditinstitut übertragen werden, den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Vermögenstrennung entsprechen.

(22)

Die Transparenz des Deckungspools zur Besicherung gedeckter Schuldverschreibung ist ein wesentliches Element dieser Art von Finanzierungsinstrumenten, da sie die Vergleichbarkeit verbessert und Anlegern die erforderliche Risikobewertung ermöglicht. Das Unionsrecht enthält Bestimmungen über die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist. Im Laufe der Zeit haben nationale Gesetzgeber und Marktteilnehmer in Ergänzung zu diesem Unionsrecht mehrere Initiativen bezüglich der Informationen ergriffen, die für Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen offengelegt werden müssen. Allerdings muss im Rahmen des Unionsrechts noch festgelegt werden, zu welchen gemeinsamen Mindestinformationen die Anleger vor oder beim Kauf von gedeckten Schuldverschreibungen Zugang haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen zu ergänzen.

(23)

Ein zentraler Aspekt des Schutzes von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen ist die Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos. Das ist von entscheidender Bedeutung für die rechtzeitige Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen. Daher sollte ein Liquiditätspuffer für den Deckungspool eingeführt werden, um Risiken von Liquiditätsengpässen wie Laufzeit- und Zinssatzinkongruenzen, Zahlungsunterbrechungen, Risiken der Vermengung, Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Derivatekontrakten und sonstige operative Verbindlichkeiten, die innerhalb des Programms gedeckter Schuldverschreibungen fällig werden, zu steuern. Das Kreditinstitut kann in Situationen geraten, in denen es schwierig wird, die Anforderungen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool zu erfüllen, beispielsweise in Stressphasen, in denen der Puffer zur Deckung von Abflüssen verwendet wird. Die gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Anforderung des Liquiditätspuffers für den Deckungspool überwachen und wenn nötig Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut die Anforderung des Liquiditätspuffers erfüllt. Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool unterscheidet sich von den generellen Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute gemäß anderen Rechtsakten der Union, da er sich direkt auf den Deckungspool bezieht und dessen spezifische Liquiditätsrisiken mindern soll. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten angemessene Wechselwirkungen mit Liquiditätsanforderungen gestatten dürfen, die in anderen Rechtsakten der Union für andere Zwecke als den Liquiditätspuffer für den Deckungspool festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher beschließen können, dass die Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool bis zum Zeitpunkt der Änderung dieser Rechtsakte der Union nur insoweit anwendbar ist, als Kreditinstitute nach dem Unionsrecht während des Anwendungszeitraums dieser anderen Anforderungen keinen anderen Liquiditätsanforderungen unterliegen.

Damit soll verhindert werden, dass Kreditinstitute für denselben Zeitraum mit unterschiedlichen liquiden Aktiva für die Deckung derselben Abflüsse sorgen müssen. Die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, den Liquiditätspuffer nicht anzuwenden, sollte im Rahmen künftiger Änderungen der Liquiditätsanforderungen für Kreditinstitute nach dem Unionsrecht, einschließlich der jeweiligen gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen delegierten Verordnung, neu bewertet werden. Liquiditätsrisiken könnten mit anderen Mitteln als der Bereitstellung liquider Aktiva angegangen werden, beispielsweise durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die einer Fälligkeitsverschiebung unterliegen, bei denen die Auslöser Liquiditätsengpässe oder entsprechende Stresssituationen sind. Die Mitgliedstaaten sollten für solche Fälle die Möglichkeit haben, die Berechnung des Liquiditätspuffers auf der Grundlage des endgültigen Fälligkeitstermins der gedeckten Schuldverschreibung unter Berücksichtigung von Fälligkeitsverschiebungen zu gestatten, wenn die Auslöser Liquiditätsrisiken betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Liquiditätsanforderungen des Deckungspools nicht für gedeckte Schuldverschreibungen gelten, die Anforderungen der kongruenten Refinanzierung unterliegen, wenn eingehende Zahlungen vertraglich fällig werden, bevor ausgehende Zahlungen getätigt werden, und in der Zwischenzeit in hochliquiden Aktiva angelegt werden.

(24)

In einigen Mitgliedstaaten wurden innovative Strukturen für Fälligkeitsprofile entwickelt, um potenzielle Liquiditätsrisiken, einschließlich Laufzeitinkongruenzen, besser zu steuern. Diese Strukturen bieten auch die Möglichkeit, die vorgesehene Fälligkeit geplante Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibung um einen bestimmten Zeitraum zu verschieben oder die Zahlungsströme aus den Deckungswerten direkt an die Anleger der gedeckten Schuldverschreibungen durchzuleiten. Im Interesse einer unionsweiten Harmonisierung der Fälligkeitsverschiebungen sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten solche Strukturen erlauben dürfen, um zu vermeiden, dass diese zu komplex werden oder die Anleger erhöhten Risiken aussetzen. Im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist auch unbedingt sicherzustellen, dass das Kreditinstitut Fälligkeit nicht nach eigenem Ermessen verschieben kann. Die Fälligkeit sollte nur dann verschoben werden dürfen, wenn im nationalen Recht festgelegte objektive und klar definierte auslösende Ereignisse eingetreten sind oder in naher Zukunft erwartet werden. Solche Auslöser sollten auf die Verhinderung eines Ausfalls abzielen, indem beispielsweise Liquiditätsengpässen, Marktversagen oder Marktstörungen entgegengewirkt wird. Fälligkeitsverschiebungen könnten auch die geordnete Abwicklung von Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, erleichtern, indem sie bei einer Insolvenz oder Abwicklung ausgelöst werden, um einen Notverkauf von Vermögenswerten zu verhindern.

(25)

Die besondere öffentliche Aufsicht ist laut Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ein charakteristisches Element gedeckter Schuldverschreibungen. Allerdings sind in der Richtlinie hinsichtlich dieser Überwachung weder Form und Inhalt einer solchen Aufsicht noch die zuständigen Behörden festgelegt. Daher ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu harmonisieren und die Aufgaben und Pflichten der nationalen zuständigen Behörden klar festzulegen.

(26)

Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Kreditinstitute erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten für die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen andere nationale zuständige Behörden benennen können als die Behörden, die für die allgemeine Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständig sind. Um jedoch in der gesamten Union eine einheitliche öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu gewährleisten, müssen die hierfür zuständigen Behörden dazu verpflichtet sein, eng mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, und gegebenenfalls mit der Abwicklungsbehörde zusammenzuarbeiten.

(27)

Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sollte umfassen, dass Kreditinstitute die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erhalten. Da es nur Kreditinstituten gestattet sein sollte, gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben, sollte die Zulassung als Kreditinstitut Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis sein. Während in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten die Europäische Zentralbank mit der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (13) betraut ist, sollten nur die gemäß dieser Richtlinie benannten Behörden berechtigt sein, eine Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen zu erteilen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen auszuüben. Daher sollten mit dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter welchen nach dem Unionsrecht zugelassenen Kreditinstituten die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erteilt werden kann.

(28)

Der Geltungsbereich der Erlaubnis sollte sich auf das Programm gedeckter Schuldverschreibungen beziehen. Das Programm sollte der Aufsicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Ein Kreditinstitut kann mehr als ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufweisen. In diesem Fall sollte für jedes Programm eine gesonderte Erlaubnis erforderlich sein. Ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann einen oder mehrere Deckungspools umfassen. Mehrere Deckungspools oder unterschiedliche Emissionen (unterschiedliche internationale Wertpapier-Identifikationsnummern, ISIN) im Rahmen des gleichen Programms gedeckter Schuldverschreibungen sind nicht zwangsläufig Indikatoren für das Vorhandensein getrennter Programme gedeckter Schuldverschreibungen.

(29)

Vorhandene Programme für gedeckte Schuldverschreibungen sollten keiner neuen Erlaubnis bedürfen, nachdem die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft getreten sind. Bei gedeckten Schuldverschreibungen, die im Rahmen vorhandener Programme nach Anwendungsbeginn der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie begeben werden, sollten die Kreditinstitute alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen sollte von den gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen überwacht werden. Die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen ihren nationalen Rechtsvorschriften Orientierungshilfen für die verfahrensrechtliche Durchführung der Konformitätsbewertung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, zur Verfügung stellen. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen zu überprüfen und zu bewerten, ob es einer Änderung im Hinblick auf die Erlaubnis für dieses Programm bedarf. Das Erfordernis einer Änderung könnte auf wesentliche Änderungen beim Geschäftsmodell des Kreditinstituts zurückzuführen sein, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, beispielsweise infolge einer Änderung des nationalen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen oder von Entscheidungen des Kreditinstituts. Entsprechende Änderungen könnten als wesentlich erachtet werden, wenn sie eine Neubewertung der Bedingungen erforderlich machen, unter denen die Erlaubnis für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen erteilt wurde.

(30)

Wenn ein Mitgliedstaat einen Sonderverwalter ernennt, so sollte er berechtigt sein, Regeln für dessen Zuständigkeiten und die für ihn geltenden operativen Anforderungen festzulegen. Mit diesen Vorschriften könnte ausgeschlossen werden, dass der Sonderverwalter Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Verbrauchern und Kleinanlegern entgegennehmen kann, aber auch gestattet werden, dass er Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder ausschließlich von professionellen Anlegern entgegennimmt.

(31)

Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, ihren Verpflichtungen nachkommen, und um in der gesamten Union eine ähnliche Behandlung und die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit haben, strafrechtliche Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten, die sich für strafrechtlich Sanktionen entscheiden, sollten der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen mitteilen.

(32)

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten bestimmten grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Adressaten der Sanktionen oder Maßnahmen sowie in Bezug auf die bei deren Anwendung zu berücksichtigenden Kriterien, die Veröffentlichungspflichten der für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen und die Höhe der Bußgelder, die verhängt werden können, genügen. Bevor eine Entscheidung über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder die Ergreifung sonstiger Verwaltungsmaßnahmen getroffen wird, sollte dem Adressaten Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, andere Ausnahmen vom Recht auf Anhörung in Bezug auf Verwaltungsmaßnahmen als für verwaltungsrechtliche Sanktionen vorzusehen. Eine solche Ausnahme sollte auf Fälle von unmittelbarer Gefahr, in denen dringender Handlungsbedarf besteht, beschränkt sein, um erhebliche Verluste für Dritte wie Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen zu verhindern oder um erhebliche Schäden am Finanzsystem abzuwenden oder zu beseitigen. In solchen Fällen sollte dem Adressaten nach Verhängung der Maßnahme rechtliches Gehör gewährt werden.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein sicherzustellen, dass die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, allen relevanten Umständen Rechnung tragen, um bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der Höhe der Sanktionen in der Union eine kohärente Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten zudem Verwaltungsmaßnahmen zur Fälligkeitsverschiebung bei derart ausgestalteten Anleihen vorsehen. Sehen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen vor, so könnten die zuständigen Behörden in deren Rahmen berechtigt werden, eine Fälligkeitsverschiebung für unwirksam zu erklären; es könnten zudem Bedingungen für eine solche Unwirksamkeitserklärung festgelegt werden, um die problematische Situation zu bewältigen, die sich aus der Fälligkeitsverschiebung durch ein Kreditinstitut unter Verstoß gegen die objektiven, im nationalen Recht festgelegten Auslöser ergibt, oder um die Finanzstabilität und den Anlegerschutz zu gewährleisten.

(34)

Um potenzielle Verstöße gegen die Anforderungen in Bezug auf die Emission und den Vertrieb gedeckter Schuldverschreibungen aufdecken zu können, sollten die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse und über wirksame Mechanismen zur Förderung der Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße verfügen. Diese Mechanismen sollten die Rechte auf Verteidigung von Personen oder Unternehmen, die durch die Ausübung der genannten Befugnisse und Verfahren betroffen sind, nicht berühren.

(35)

Die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen befugt sein, um im Falle eines Verstoßes über einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu verfügen und um weitere Verstöße vermeiden zu können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Maßnahmen nach einzelstaatlichem Recht als verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme gelten können. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen weitere Sanktionen verhängen können.

(36)

Die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über gedeckte Schuldverschreibungen sind in eine detaillierte Regulierung auf nationaler Ebene und in die Aufsicht über Emissionen und Programme gedeckter Schuldverschreibungen eingebettet, um sicherzustellen, dass die Rechte der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen jederzeit gewahrt sind. Diese Aufsicht umfasst die laufende Beobachtung der Merkmale des Programms, der Deckungsanforderungen und der Qualität des Deckungspools. Ein wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes besteht darin, dass den Anlegern angemessene Informationen über den Regulierungsrahmen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und über die Art und Weise, wie sie die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen gestalten, veröffentlichen.

(37)

Gedeckte Schuldverschreibungen werden in der Union derzeit unter nationalen Bezeichnungen und Gütesiegeln vertrieben, von denen einige gut etabliert sind, was aber bei anderen nicht der Fall ist. Deshalb sollten Kreditinstitute, die in der Union gedeckte Schuldverschreibungen begeben, beim Verkauf gedeckter Schuldverschreibungen an Investoren aus der EU und aus einem Drittland eine besondere Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwenden dürfen, sofern diese gedeckten Schuldverschreibungen den einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Wenn solche gedeckten Schuldverschreibungen auch den Anforderungen in Artikel 129 von Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen, dann sollten die Kreditinstitute die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwenden dürfen. Diese Bezeichnung, die darauf hinweist, dass bestimmte zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, was zu einer besonders hohen und anerkannten Qualität geführt hat, könnte selbst in den Mitgliedstaaten attraktiv sein, in denen es bewährte nationale Bezeichnungen gibt. Mit den Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ soll den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen erleichtert und dadurch deren Attraktivität als Anlageinstrument sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union gesteigert werden. Die Verwendung dieser beiden Bezeichnungen sollte jedoch freiwillig sein, und die Mitgliedstaaten sollten parallel zu diesen beiden Bezeichnungen weiterhin ihre eigenen nationalen Bezeichnungen verwenden dürfen.

(38)

Die Kommission sollte zur Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen in der Union in enger Zusammenarbeit mit der EBA beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Maß an Anlegerschutz und die Entwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte sich auch mit den Entwicklungen in Bezug auf die Vermögenswerte zur Besicherung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen befassen. Da immer häufiger mögliche Fälligkeitsverschiebungen vorgesehen werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auch über die Funktionsweise gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen sowie über die Risiken und den Nutzen, die sich aus der Emission solcher gedeckter Schuldverschreibungen ergeben, Bericht erstatten.

(39)

Von Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern wurde als zusätzliches Instrument für Banken zur Finanzierung der Realwirtschaft eine neue Kategorie von Finanzinstrumenten unter der Bezeichnung „Europäische besicherte Anleihen“ (ESN) vorgeschlagen, die durch Vermögenswerte, die mit einem höheren Risiko als öffentliche Risikopositionen und Hypotheken behaftet sind, gedeckt sind und bei denen es sich nicht um anerkennungsfähige Deckungswerte gemäß dieser Richtlinie handelt. Die Kommission wendete sich am 3. Oktober 2017 hinsichtlich der Bewertung der Frage an die EBA, inwieweit bei den ESN auf die von der EBA festgelegten „bewährten Verfahren“ für traditionelle gedeckte Schuldverschreibungen zurückgegriffen werden könnte, welche Risikobehandlung der ESN angemessen ist und wie sich die Emission von ESN auf die Belastung der Bankbilanzen auswirken könnten. Hierzu legte die EBA am 24. Juli 2018 einen Bericht vor. Zusätzlich zu dem Bericht der EBA hat die Kommission am 12. Oktober 2018 eine Studie veröffentlicht. Sowohl in der Studie der Kommission als auch im Bericht der EBA wurde der Schluss gezogen, dass eine weitere Bewertung, etwa im Hinblick auf die regulatorische Behandlung, erforderlich ist. Die Kommission sollte daher weiterhin prüfen, ob ein Rechtsrahmen für ESN angemessen wäre, und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(40)

Es gibt derzeit keine Gleichwertigkeitsregelung, durch die gedeckte Schuldverschreibungen, die Kreditinstitute in Drittländern begeben, durch die Union anerkannt werden; allerdings können die Aufsichtsbehörden Drittländer-Anleihen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung in Bezug auf die Liquiditätsanforderungen zuteilwerden lassen. Die Kommission sollte daher in enger Zusammenarbeit mit der EBA Notwendigkeit und Relevanz einer Gleichwertigkeitsregelung für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und Anleger aus Drittländern zu prüfen. Die Kommission sollte spätestens zwei Jahre nach dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen.

(41)

Gedeckte Schuldverschreibungen haben in der Regel eine geplante Laufzeit von mehreren Jahren. Deshalb müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um vor dem 8. Juli 2022 begebene gedeckte Schuldverschreibungen auszunehmen. Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor diesem Tag begeben wurden, sollten daher weiterhin die Anforderungen von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und von den meisten der in dieser Richtlinie festgelegten neuen Anforderungen ausgenommen werden. Solche gedeckten Schuldverschreibungen sollten auch weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen bezeichnet werden können, sofern ihre Erfüllung von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der zum Zeitpunkt ihrer Emission geltenden Fassung und der für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie der Beaufsichtigung durch die gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden unterliegt. Diese Beaufsichtigung sollte sich nicht auf die Anforderungen dieser Richtlinie erstrecken, von denen diese gedeckten Schuldverschreibungen ausgenommen sind. In einigen Mitgliedstaaten sind ISIN über einen längeren Zeitraum offen, so dass gedeckte Schuldverschreibungen darunter kontinuierlich ausgegeben werden können, um das Volumen (Emissionsvolumen) dieser gedeckten Schuldverschreibung zu erhöhen (Daueremissionen). Die Übergangsmaßnahmen sollten — vorbehaltlich einiger Einschränkungen — Daueremissionen gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen von ISIN, die vor dem 8. Juli 2022 geöffnet wurden, abdecken.

(42)

Im Zuge der Festlegung eines einheitlichen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sollte auch die Beschreibung gedeckter Schuldverschreibungen in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG geändert werden. In der Richtlinie 2014/59/EU sind gedeckte Schuldverschreibungen durch Verweis auf Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG definiert. Da diese Definition geändert werden sollte, sollte auch die Richtlinie 2014/59/EU geändert werden. Um negative Auswirkungen auf gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben werden, zu vermeiden, sollten diese gedeckten Schuldverschreibungen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen bezeichnet werden. Die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(43)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen gemeinsamen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen in der gesamten Union dem niedrigeren Risikoprofil entsprechen und somit eine günstigere Behandlung rechtfertigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und da diese Ziele aufgrund der Notwendigkeit der Weiterentwicklung des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Förderung grenzüberschreitender Investitionen in der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45)

Die Europäische Zentralbank, die um Stellungnahme gebeten worden war, gab diese am 22. August 2018 ab.

(46)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angehört und hat am 12. Oktober 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

(47)

Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, verarbeiten erhebliche Mengen personenbezogener Daten. Diese Verarbeitung sollte jederzeit mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) im Einklang stehen. Ebenso sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EBA bei der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflege einer zentralen Datenbank mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die der Behörde von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt werden, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält folgende Anlegerschutzvorschriften:

1.

Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

2.

strukturelle Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen;

3.

öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen;

4.

Veröffentlichungspflichten bei gedeckten Schuldverschreibungen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Union begeben werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der verbindlichen Anforderungen dieser Richtlinie begeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;

2.

„Programm gedeckter Schuldverschreibungen“ die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen‚ die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, und zwar entsprechend der Erlaubnis, die dem — gedeckte Schuldverschreibungen begebenden — Kreditinstitut erteilt wurde;

3.

„Deckungspool“ eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, die das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hält;

4.

„Deckungswerte“ die Vermögenswerte, die in einem Deckungspool enthalten sind;

5.

„als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte“ die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;

6.

„Vermögenstrennung“ die Maßnahmen, die ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut ergreift, um Deckungswerte festzustellen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;

7.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.

„spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut“ ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen vergibt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor vergeben darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;

9.

„automatische vorzeitige Fälligstellung“ eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;

10.

„Marktwert“ für die Zwecke von Immobilien den Marktwert im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.

„Beleihungswert“ für die Zwecke von Immobilien den Beleihungswert im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

„Primärwerte“ Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungspool dessen Art bestimmen;

13.

„Substitutionswerte“ Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primäraktiva sind;

14.

„Übersicherung“ die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung des Artikels 15 überschreitet;

15.

„Anforderung der kongruenten Refinanzierung“ eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden, und dass die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen, und dass die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge gemäß Artikel 16 Absatz 3 in den Deckungspool aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;

16.

„Netto-Liquiditätsabfluss“ alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;

17.

„Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung“ einen Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;

18.

„öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

19.

„Sonderverwalter“ die Person oder Einrichtung, die bestellt wird, um bei der Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen begibt, oder wenn ein solches Kreditinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wurde oder — unter außergewöhnlichen Umständen — wenn die jeweils zuständige Behörde feststellt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kreditinstituts ernsthaft gefährdet ist, das betreffende Programm zu verwalten;

20.

„Abwicklung“ die Abwicklung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/59/EU;

21.

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

22.

„öffentliches Unternehmen“ ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission.

TITEL II

STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

KAPITEL 1

Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne

Artikel 4

Doppelter Rückgriff

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, um den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, folgende Forderungen zu verschaffen:

a)

eine Forderung gegenüber dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;

b)

im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten;

c)

im Falle der Insolvenz des gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Buchstabe b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gegen die Insolvenzmasse des betreffenden Kreditinstituts im Gleichrang zu den Forderungen der — nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten — Gläubiger des Kreditinstituts.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten für den Fall der Insolvenz eines spezialisierten Hypothekenkreditinstituts Vorschriften verabschieden, um Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, die Artikel 11 entsprechen, eine gegenüber den Forderungen der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern des spezialisierten Hypothekenkreditinstituts höherrangige, gegenüber allen anderen bevorrechtigten Gläubigern jedoch nachrangige Forderung zu verleihen.

Artikel 5

Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit gedeckten Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsverpflichtungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung sind.

KAPITEL 2

Deckungspool und Deckung

Abschnitt I

Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 6

Anerkennungsfähige Deckungswerte

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass gedeckte Schuldverschreibungen jederzeit durch Folgendes besichert sind:

a)

Vermögenswerte, die gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind‚ sofern das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt‚ die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1a bis 3 der genannten Verordnung erfüllt;

b)

Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung im Sinne von Absatz 2 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Absatz 3 besichert ist; oder

c)

vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder von diesen garantiert werden.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungsforderung unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:

a)

Der Vermögenswert stellt eine Zahlungsforderung dar, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat, die rechtswirksam und durchsetzbar ist, die keinen anderen Bedingungen unterliegt als der Bedingung, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, und die durch eine Hypothek, eine Belastung, ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit gesichert ist.

b)

Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die andere Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung sind durchsetzbar.

c)

Alle rechtlichen Anforderungen zur Bestellung der Hypothek, der Belastung, des Pfandrechts oder der Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt.

d)

Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit als Sicherheit gestellter Vermögenswerte vor deren Aufnahme in den Deckungspool bewerten.

(3)   Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen eine der nachstehenden Anforderungen:

a)

Für physische als Sicherheit gestellte Vermögenswerte gibt es Bewertungsstandards, die unter Sachverständigen allgemein anerkannt und für den betreffenden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert geeignet sind, und es besteht ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind; oder

b)

bei Vermögenswerten in Form von Risikopositionen ergibt sich die Sicherheit und Solidität der betreffenden Gegenpartei entweder aufgrund von Steuererhebungsbefugnissen oder durch die laufende öffentliche Beaufsichtigung der betrieblichen Solidität und Solvabilität der Gegenpartei.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte tragen zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bis zur Höhe des Werts der Pfandrechte einschließlich aller vorrangigen Pfandrechte oder zu 70 % des Werts der als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten, als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Vermögenswerte besichern, müssen weder die Grenze von 70 % noch die Grenzen des Artikels 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten.

Gibt es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes kein öffentliches Register für einen bestimmten physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert, so können die Mitgliedstaaten eine alternative Form der Zertifizierung des Eigentums und der Forderungen an diesem physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert vorsehen, soweit die Form der Zertifizierung Schutz bietet, die mit dem Schutz vergleichbar ist, den ein öffentliches Register dadurch bietet, dass es interessierten Dritten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zu Informationen über die Identifizierung des belasteten physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswertes, die die Zuordnung des Eigentumsrechts, die Dokumentation und Zuordnung von Belastungen und die Durchsetzbarkeit von Sicherungsrechten ermöglicht.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c unterliegen gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Kredite besichert sind, die an öffentliche Unternehmen gewährt werden oder durch öffentliche Unternehmen als Primäraktiva garantiert sind, einer Übersicherung von mindestens 10 % sowie allen folgenden Bedingungen:

a)

Die öffentlichen Unternehmen erbringen wesentliche öffentliche Dienstleistungen auf der Grundlage einer Lizenz, eines Konzessionsvertrags oder in einer anderen Form der Beauftragung durch eine Behörde.

b)

Die öffentlichen Unternehmen unterliegen der öffentlichen Aufsicht.

c)

Die öffentlichen Unternehmen verfügen über Befugnisse, die die Erzeugung ausreichender Einnahmen ermöglichen; das das wird sichergestellt, indem die entsprechenden öffentlichen Unternehmen

i)

über eine angemessene Flexibilität bei der Erhebung und Erhöhung der Gebühren, Entgelte und Forderungen für die erbrachte Dienstleistung verfügen, damit sie ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherstellen können,

ii)

auf gesetzlicher Grundlage ausreichende Zuwendungen für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen erhalten, um ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherzustellen, oder

iii)

mit einer Behörde einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag abgeschlossen haben.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Methode und das Verfahren für die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte fest, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Vermögenswerte besichern. Mit den Bestimmungen wird mindestens sichergestellt, dass

a)

für jeden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert eine aktuelle Bewertung zum Marktwert oder zum Beleihungswert oder darunter zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem der Deckungswert in den Deckungspool aufgenommen wird;

b)

die Bewertung von einem Bewerter durchgeführt wird, der über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt; und

c)

der Bewerter unabhängig von der Kreditvergabeentscheidung ist, keine spekulativen Elemente bei der Bewertung des als Sicherheit gestellten Vermögenswerts berücksichtigt und den Wert des als Sicherheit gestellten Vermögenswerts in transparenter und klarer Weise dokumentiert.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, über Verfahren verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannte Vermögenswerte besichern, angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch einer Vermögenstrennung gemäß Artikel 12 unterliegt.

(7)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, dass sie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Deckungswerte und die Vereinbarkeit ihrer Politik für die Kreditvergabe mit den Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieses Artikels dokumentieren.

(8)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Risikostreuung im Deckungspool in Bezug auf die Granularität und die wesentliche Konzentration von Vermögenswerten fest, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht anerkennungsfähig sind.

Artikel 7

Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte, die außerhalb der Union belegen sind

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, in den Deckungspool Vermögenswerte aufnehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Vermögenswerte handelt, die außerhalb der Union belegen sind.

(2)   Gestatten die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Aufnahme von Vermögenswerten, so verlangen sie im Interesse des Anlegerschutzes, dass Kreditinstitute überprüfen, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte allen Anforderungen nach Artikel 6 entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese als Sicherheit gestellten Vermögenswerte ein Maß an Sicherheit bieten, das mit den in der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist, und stellen sicher, dass die Verwertung dieser als Sicherheit gestellten Vermögenswerte rechtlich auf eine Weise durchsetzbar ist, deren Wirkung der Verwertung von innerhalb der Union belegenen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten vergleichbar ist.

Artikel 8

Gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen festlegen, in deren Rahmen gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden („intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“), als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe („extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) genutzt werden. Die entsprechenden Vorschriften umfassen mindestens folgende Anforderungen:

a)

Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen werden an das Kreditinstitut verkauft, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert;

b)

Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen als Deckungswerte im Deckungspool für die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und werden in der Bilanz des Kreditinstituts, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, geführt;

c)

Der Deckungspool für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen enthält nur intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzigen Kreditinstitut innerhalb der Gruppe emittiert wurden;

d)

Das Kreditinstitut, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, beabsichtigt, diese an Anleger außerhalb der Gruppe zu verkaufen;

e)

Sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind zum Zeitpunkt der Emission der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet und durch anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne von Artikel 6 dieser Richtlinie besichert;

f)

Im Falle von grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen müssen die Deckungswerte der intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Deckung entsprechen, die für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gelten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes können die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden gestatten, dass gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 nach einer Herabsetzung ihrer Bonitätsstufe weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern diese Behörden zu dem Schluss kommen, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Erlaubnis gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 zurückzuführen sind. Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden melden der EBA in der Folge jede gemäß diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung.

Artikel 9

Gemeinsame Finanzierungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass anerkennungsfähige Deckungswerte, die durch ein Kreditinstitut ausgereicht wurden und durch ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erworben wurden, als Deckungswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für diesen Erwerb fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Artikel 6 und 12 erfüllt werden.

(2)   Unbeschadet der Anforderung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten Übertragungen im Wege einer Finanzsicherheit gemäß der Richtlinie 2002/47/EG gestatten.

(3)   Unbeschadet der Anforderung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auch gestatten, dass Vermögenswerte, die von einem Unternehmen ausgereicht wurden, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt, als Deckungswerte verwendet werden. Machen Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so verlangen sie, dass das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Unternehmens, das die Deckungsaktive ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.

Artikel 10

Zusammensetzung des Deckungspools

Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Zusammensetzung der Deckungspools fest. In diesen Vorschriften werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Aufnahme von Primärwerten mit unterschiedlichen Eigenschaften im Sinne von strukturelle Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil durch — gedeckte Schuldverschreibungen begebende — Kreditinstitute in den Deckungspool festgelegt.

Artikel 11

Derivatekontrakte im Deckungspool

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse des Anlegerschutzes dafür, dass Derivatekontrakte nur in den Deckungspool aufgenommen werden können, wenn zumindest folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Derivatekontrakte werden ausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung in den Deckungspool aufgenommen, ihr Volumen wird im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst, und sie werden entfernt, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht.

b)

Die Derivatekontrakte sind hinreichend dokumentiert.

c)

Die Derivatekontrakte sind gemäß Artikel 12 getrennt.

d)

Die Derivatekontrakte können bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben hat, nicht gekündigt werden.

e)

Die Derivatekontrakte entsprechen den Vorschriften des Absatzes 2.

(2)   Für die Zwecke der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Derivatekontrakte im Deckungspool fest. Mit diesen Vorschriften wird Folgendes festgelegt:

a)

die Anerkennungskriterien für die Gegenparteien der Sicherungsgeschäfte;

b)

die für Derivatekontrakte bereitzustellenden Unterlagen.

Artikel 12

Vermögenstrennung von Deckungswerten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Vermögenstrennung von Deckungswerten fest. Diese Vorschriften enthalten zumindest folgende Anforderungen:

a)

Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar.

b)

Alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften.

c)

Bis die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehören zu den Deckungswerten alle im Zusammenhang mit Positionen eines Derivatekontrakts erhaltenen Sicherheiten.

(2)   Die Anforderung der Vermögenstrennung der in Absatz 1 genannten Deckungswerte gilt auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

Artikel 13

Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

(1)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, einen Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools benennen, der eine laufende Überwachung des Deckungspools nach den Anforderungen der Artikel 6 bis 12 und 14 bis 17 gewährleistet.

(2)   Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie zumindest Folgendes fest:

a)

Ernennung und Entlassung des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools;

b)

Kriterien für die Auswahl des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools;

c)

Aufgaben und Pflichten des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools, auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt;

d)

Pflicht zur Meldung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden;

e)

Recht auf Zugang zu den Informationen, die der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(3)   Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so muss der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools eine vom Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, und vom Abschlussprüfer des Kreditinstituts getrennte und unabhängige Person sein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht von dem Kreditinstitut getrennt ist („interner Treuhänder zur Überwachung“), wenn:

a)

Der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools unabhängig vom Kreditvergabeverfahren des Kreditinstituts ist, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt;

b)

die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a sicher stellen, dass der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools nicht seiner Funktion enthoben werden kann, ohne dass das Leitungsorgan des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, vorab in Ausübung seiner Aufsichtsfunktion zugestimmt hat; und

c)

der interne Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools, soweit erforderlich, einen direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat.

(4)   Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie das der EBA mit.

Artikel 14

Anlegerinformationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die die gedeckten Schuldverschreibungen begeben, Informationen über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitstellen, die ausreichend detailliert sind, um den Anlegern die Bewertung des Profils und der Risiken des Programms und die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu ermöglichen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen den Anlegern mindestens vierteljährlich zur Verfügung gestellt werden und zumindest folgende Angaben zum Portfolio umfassen:

a)

den Betrag des Deckungspools und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;

b)

eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;

c)

die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;

d)

Angaben zum Marktrisiko, einschließlich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;

e)

die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen, gegebenenfalls einschließlich einer Übersicht über die Auslöser einer Fälligkeitsverschiebung;

f)

die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;

g)

der Prozentsatz der Darlehen‚ bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für gedeckte Schuldverschreibungen, die im Rahmen der in Artikel 8 genannten gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen extern begeben wurden, die Informationen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung gestellt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anleger diese Informationen zumindest auf aggregierter Basis erhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, die den Anlegern gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten dürfen von diesen Kreditinstituten nicht verlangen, diese Informationen in Papierform zu veröffentlichen.

Abschnitt II

Deckungs- und Liquiditätsanforderungen

Artikel 15

Deckungsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Programme gedeckter Schuldverschreibungen jederzeit mindestens die Deckungsanforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllen.

(2)   Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch — mit den Deckungswerten verbundene — Zahlungsforderungen abzudecken.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten umfassen:

a)

die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;

b)

die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;

c)

die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 11 gehaltenen Derivatekontrakten; und

d)

die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Abwicklung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Berechnung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen zulassen.

(4)   Folgende Deckungswerte gelten als solche, die einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderung leisten:

a)

Primärwerte;

b)

Substitutionswerte;

c)

gemäß Artikel 16 gehaltene liquide Aktiva; und

d)

Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit gemäß Artikel 11 gehaltenen Derivatekontrakten;

Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, fließen nicht in die Deckung ein.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Absatzes 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Bewertung von Derivatekontrakten fest.

(6)   Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen entspricht („Nominalprinzip“).

Die Mitgliedstaaten können andere Berechnungsgrundsätze zulassen, sofern diese nicht zu einer höheren Deckungsquote führen als bei Anwendung des Nominalprinzips.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Berechnung jeglicher Zinsforderungen für ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen und Zinsverbindlichkeiten für Deckungswerte fest, die solide aufsichtsrechtliche Grundsätze gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards widerspiegeln müssen.

(7)   Abweichend von Absatz 6 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten — sofern soliden aufsichtsrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen wird und für Vereinbarkeit mit den geltenden Rechnungslegungsstandards gesorgt ist — gestatten, dass künftige Zinsforderungen aus den Deckungswerten nach Abzug künftiger Zinsverbindlichkeiten bei der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung berücksichtigt werden, um etwaige Deckungslücken bei den mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Tilgungsforderungen auszugleichen, sofern eine enge Übereinstimmung im Sinne der anwendbaren, gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen delegierten Verordnung besteht, wobei die folgenden Bedingungen zu erfüllen sind:

a)

Zahlungen, die während der Laufzeit des Deckungsaktivums entgegengenommen und für die Deckung der mit der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Zahlungsverpflichtung erforderlich sind, unterliegen gemäß Artikel 12 der Vermögenstrennung oder werden im Deckungspool in Form von in Artikel 6 genannten Deckungswerten erfasst, bis die Zahlungen fällig werden.

b)

Die vorfällige Tilgung der Deckungswerte ist nur dann möglich, wenn die Lieferoption im Sinne der gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen anwendbaren delegierten Verordnung ausgeübt wird oder — im Fall gedeckter Schuldverschreibungen, die vom Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, zum Nennwert gekündigt werden können — wenn der Kreditnehmer des Deckungswertes mindestens den Nennwert der gekündigten gedeckten Schuldverschreibungen zahlt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten auf derselben Methode beruhen. Die Mitgliedstaaten können andere Methoden für die Berechnung der Deckungsaktiva einerseits und der Verbindlichkeiten andererseits zulassen, sofern die Verwendung dieser unterschiedlichen Methoden nicht zu einer höheren Deckungsquote führt als bei Anwendung derselben Methode für die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten.

Artikel 16

Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass der Deckungspool jederzeit einen Liquiditätspuffer aus liquiden Aktiva umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen.

(2)   Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool deckt die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Liquiditätspuffer für den Deckungspool die folgenden Arten von Vermögenswerten umfasst, die der Vermögenstrennung nach gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie unterliegen:

a)

Vermögenswerte, die gemäß der — nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen — anwendbaren delegierten Verordnung als Aktiva der Stufe 1, 2A oder 2B zuzuordnen sind, die gemäß der genannten delegierten Verordnung bewertet werden und weder von dem Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, noch von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — noch von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft seines Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut eng verbunden ist, emittiert werden.;

b)

kurzfristige Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder kurzfristige Einlagen bei Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Mitgliedstaaten können die für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu verwendenden Arten liquider Aktiva beschränken.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Risikopositionen, deren Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, nicht zum Liquiditätspuffer für den Deckungspool gerechnet werden können.

(4)   Wenn die Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, Liquiditätsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, die zu einer Überschneidung mit dem Liquiditätspuffer für den Deckungspool führen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 während des in den betreffenden Rechtsakten der Union vorgesehenen Zeitraums nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Möglichkeit nur bis zu dem Zeitpunkt Gebrauch machen, ab dem eine Änderung der entsprechenden Rechtsakte der Union zur Beseitigung der Überschneidung Anwendung findet; sie unterrichten die Kommission und die EBA, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass der Kapitalbetrag bei möglicher Fälligkeitsverschiebung auf der Grundlage des letzten Fälligkeitstermins und gemäß den Bedingungen der gedeckten Schuldverschreibung berechnet wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 nicht für gedeckte Schuldverschreibungen gilt, die Anforderungen der kongruenten Refinanzierung unterliegen.

Artikel 17

Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglicher Fälligkeitsverschiebung gestatten, wenn der Anlegerschutz mindestens durch folgende Elemente gewährleistet ist:

a)

Die Fälligkeit darf nur verschoben werden, wenn objektive Auslöser vorliegen, die im nationalen Recht vorgesehen sind‚ und nicht nach Ermessen des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

b)

Die Auslöser für eine Fälligkeitsverschiebung sind in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung festgelegt.

c)

Die Informationen, die Anleger über die Fälligkeitsstruktur erhalten, reichen aus, um ihnen die Bestimmung des mit einer gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Risikos zu ermöglichen, und enthalten detaillierte Angaben zu:

i)

den Auslösern für eine Fälligkeitsverschiebung;

ii)

den Auswirkungen der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt für eine Fälligkeitsverschiebung;

iii)

der Rolle der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden und, sofern relevant, des Sonderverwalters im Zusammenhang mit einer Fälligkeitsverschiebung.

d)

Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung ist jederzeit ermittelbar.

e)

Bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, wirkt sich eine Fälligkeitsverschiebung weder auf den Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen aus, noch ändern sie die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen.

f)

Die Fälligkeitsverschiebung verändert nicht die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibungen in Bezug auf den in Artikel 4 genannten doppelten Rückgriff und die in Artikel 5 genannte Insolvenzferne.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen gestatten, unterrichten die EBA entsprechend.

TITEL III

ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18

Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einer öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen unterliegt.

(2)   Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden. Sie setzen die Kommission und die EBA über die benannten Behörden unter Angabe der etwaigen Funktions- und Aufgabenverteilung in Kenntnis.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Emission gedeckter Schuldverschreibungen überwachen und die Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontrollieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, alle ihre Geschäfte im Zusammenhang mit dem Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufzeichnen und über geeignete und angemessene Dokumentationssysteme und -verfahren verfügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, die nötig sind, um die Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu kontrollieren, etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen und verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23 auferlegen zu können.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und die Unabhängigkeit verfügen, die nötig sind, um die Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen wahrzunehmen.

Artikel 19

Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen die Erlaubnis für ein solches Programm erlangt werden muss. Die Mitgliedstaaten übertragen die Befugnis zur Erteilung dieser Erlaubnis den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 fest, die zumindest Folgendes umfassen:

a)

einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

b)

für die Zwecke des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen;

c)

eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen für und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen;

d)

eine administrative Struktur des Deckungspools und dessen Überwachung, die den in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen.

Artikel 20

Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

(1)   Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden arbeiten bei Abwicklung eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, mit der Abwicklungsbehörde zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden und soliden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der Dauer des Abwicklungsverfahrens zu gewährleisten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Bestellung eines Sonderverwalters vorsehen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden und soliden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der benötigten Dauer zu gewährleisten ist.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so können sie von ihren gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden verlangen, die Bestellung und Entlassung des Sonderverwalters zu genehmigen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass diese zuständigen Behörden zu der Bestellung und Entlassung des Sonderverwalters konsultiert werden.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die Bestellung eines Sonderverwalters gemäß Absatz 2 vorsehen, so legen sie die Aufgaben und Zuständigkeiten dieses Sonderverwalters zumindest für Folgendes fest:

a)

Begleichung der Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen;

b)

Verwaltung und Realisierung der Deckungswerte, einschließlich ihrer Übertragung zusammen mit Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen auf ein anderes gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut;

c)

Durchführung der erforderlichen Rechtshandlungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungspools, für die laufende Überwachung der Deckung von Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen, für die Einleitung von Verfahren zur erneuten Einbeziehung von Vermögenswerten in den Deckungspool und für die Übertragung der verbleibenden Vermögenswerte auf die Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begeben hat, nachdem alle Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen beglichen wurden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Sonderverwalter im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts im Rahmen der Zulassung dieses Kreditinstituts tätig werden kann, sofern die gleichen betrieblichen Anforderungen gelten.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten für die Zwecke des Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden, dem Sonderverwalter, sofern ein solcher bestellt wurde, und — im Fall der Abwicklung — der Abwicklungsbehörde.

Artikel 21

Berichterstattung an die zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitute den gemäß Artikel 18 Absatz 2, den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen übermitteln. Die Berichterstattung erfolgt in regelmäßigen Abständen sowie auf Anfrage der zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der in regelmäßigen Abständen erfolgenden Berichterstattung fest.

(2)   Die gemäß Absatz 1 festzulegenden Berichterstattungspflichten umfassen die Vorlage von Informationen mit zumindest folgenden Angaben:

a)

Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten und Anforderungen an den Deckungspool gemäß den Artikeln 6 bis 11;

b)

Vermögenstrennung von Deckungswerten gemäß Artikel 12;

c)

gegebenenfalls Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools gemäß Artikel 13;

d)

die Deckungsanforderungen gemäß Artikel 15;

e)

der Liquiditätspuffer für den Deckungspool gemäß Artikel 16;

f)

gegebenenfalls die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß Artikel 17.

(3)   Die Mitgliedstaaten regeln die Informationen, die die gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitute nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Falle der Insolvenz oder Abwicklung eines das gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, zur Verfügung stellen müssen.

Artikel 22

Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen erforderlich sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen zumindest:

a)

die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19;

b)

die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie;

c)

die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen einschließlich von Vor-Ort-Prüfungen

d)

die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23;

e)

die Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.

Artikel 23

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen sie Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Situationen anwendbar sind:

a)

Ein Kreditinstitut hat die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt.

b)

Ein Kreditinstitut erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde.

c)

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, ohne die Erlaubnis gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 erhalten zu haben.

d)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4.

e)

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 5 entsprechen.

f)

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 besichert sind.

g)

Ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die durch außerhalb der Union belegene Vermögenswerte besichert sind, und verstößt dabei gegen die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7.

h)

Ein Kreditinstitut besichert gedeckte Schuldverschreibungen durch gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen und verstößt dabei gegen die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 8.

i)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Bedingungen für die gemeinsame Finanzierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 9.

j)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen an die Zusammensetzung des Deckungspools gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10.

k)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen für Derivatekontrakte im Deckungspool gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 11.

l)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der Vermögenstrennung von Deckungswerten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 12.

m)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übermittelt unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 14 keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen.

n)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut versäumt es unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 wiederholt oder dauerhaft, einen Liquiditätspuffer für den Deckungspool vorzuhalten.

o)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen mit möglicher Fälligkeitsverschiebung begebendes Kreditinstitut erfüllt nicht die Voraussetzungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 17.

p)

Ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übermittelt unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen über seine Verpflichtungen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, für die nach nationalem Recht strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:

a)

den Entzug der Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen;

b)

eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes nach Artikel 24;

c)

eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

d)

Bußgelder.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen wirksam angewandt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder gegebenenfalls allen folgenden Umständen Rechnung tragen:

a)

Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c)

Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz der juristischen Person oder den Jahreseinkünften der natürlichen Person ablesen lässt;

d)

Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wenn sich diese Gewinne und Verluste beziffern lassen;

e)

Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, wenn diese sich beziffern lassen;

f)

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden;

g)

alle früheren Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

h)

tatsächliche oder potenzielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.

(5)   Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern des Leitungsorgans und den anderen natürlichen Personen verhängen, die nach innerstaatlichem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor einem Beschluss über die Verhängung von in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der betreffenden natürlichen oder juristischen Person rechtliches Gehör gewährt haben. Für die Festlegung dieser anderen Verwaltungsmaßnahmen können Ausnahmen vom rechtlichen Gehör gelten, wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind, um erhebliche Verluste für Dritte oder erhebliche Schäden am Finanzsystem abzuwenden. In diesem Fall wird der betreffenden Person möglichst bald nach der Festlegung der Verwaltungsmaßnahme rechtliches Gehör gewährt; falls angezeigt, wird diese Maßnahmen abgeändert.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Artikel 24

Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Regeln enthalten, denen zufolge verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen unverzüglich auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Die gleichen Verpflichtungen gelten, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, strafrechtliche Sanktionen nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzusehen.

(2)   Die nach Absatz 1 verabschiedeten Vorschriften verlangen zumindest die öffentliche Bekanntmachung aller Entscheidungen, die nicht oder nicht länger angefochten werden können und die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ergangen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese öffentliche Bekanntmachung Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde, enthält. Die Mitgliedstaaten tragen vorbehaltlich des Absatzes 4 ferner dafür Sorge, dass diese Informationen unverzüglich veröffentlicht werden, nachdem der Adressat über die Sanktion oder Maßnahme und die Veröffentlichung der Entscheidung über die Verhängung dieser Sanktion oder Maßnahme auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden unterrichtet wurde.

(4)   Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen, gegen die ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, zulässt, veröffentlichen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ausgang.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen oder Maßnahmen in anonymisierter Form und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht bekannt machen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Die Sanktion oder Maßnahme wird gegen eine natürliche Person verhängt, und die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten stellt sich als unverhältnismäßig heraus.

b)

Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden.

c)

Die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten Kreditinstituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen — sofern dieser sich ermitteln lässt.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt macht, kann er zulassen, dass die öffentliche Bekanntmachung der betreffenden Daten verschoben wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, mit denen Entscheidungen zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme aufgehoben werden, ebenfalls veröffentlicht werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß den Absätzen 2 bis 6 während mindestens fünf Jahren ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung auf den offiziellen Internetseiten der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden abrufbar ist. In der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Internetseite der zuständigen Behörde wie nötig. Eine solche Aufbewahrungsdauer wird unter Berücksichtigung der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt, darf jedoch in keinem Fall länger als zehn Jahre betragen.

(9)   Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls Rechtsbehelfsverfahren dagegen und deren Ausgang. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Einzelheiten der im endgültigen Urteil verhängten strafrechtlichen Sanktionen informiert werden und diese Informationen an die EBA weiterleiten.

(10)   Die EBA führt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Datenbank ist nur für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen aktualisiert.

Artikel 25

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng mit den zuständigen Behörden, die die allgemeine Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Union wahrnehmen, und mit der Abwicklungsbehörde zusammenarbeiten, wenn ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut abzuwickeln ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng miteinander zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit schließt auch ein, dass sie sich gegenseitig alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der anderen Behörden im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie relevant sind.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden Folgendes übermitteln:

a)

auf Anfrage einer anderen zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannt wurde, alle relevanten Informationen; und

b)

auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen an andere gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannte zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA beziehungsweise gegebenenfalls mit der — mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichteten — Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusammenarbeiten.

(5)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gelten Informationen als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können.

Artikel 26

Offenlegungspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten folgende Informationen veröffentlichen:

a)

den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verabschiedet werden;

b)

eine Liste der Kreditinstitute mit einer Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

c)

eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwendet werden darf, und eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.

(2)   Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Informationen werden aktualisiert, um etwaigen Änderungen Rechnung zu tragen.

(3)   Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden teilen der EBA jährlich die Liste von Kreditinstituten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c mit.

TITEL IV

BEZEICHNUNG

Artikel 27

Bezeichnung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtlichen Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet wird, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union nur für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet werden, die die Anforderungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften und die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) geänderten Fassung erfüllen.

TITEL V

ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieses Absatzes in der am Tag der Emission der gedeckten Schuldverschreibungen gültigen Fassung erfüllten, oder wenn die Schuldverschreibungen der Definition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.

(*1)  Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG (ABl. L … vom 18.12.2019, S. 29).“"

2.

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Artikel 29

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:

„96.

‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) in der am Emissionstag gültigen Fassung;

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen, nicht den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sowie 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, aber bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß der vorliegenden Richtlinie bezeichnet werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden überwachen, dass die gedeckten Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der zum Zeitpunkt der Emission geltenden Fassung sowie den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen, soweit sie gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes anwendbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf Daueremissionen von gedeckten Schuldverschreibungen, deren erste Öffnung der ISIN vor dem 8. Juli 2022 erfolgte, bis zu 24 Monate nach dem genannten Datum anwenden, sofern diese Emissionen sämtliche folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Der Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung liegt vor dem 8. Juli 2027.

b)

Das Gesamtemissionsvolumen der Daueremissionen, die nach dem 8. Juli 2022 begeben wurden, übersteigt das Gesamtemissionsvolumen der an dem genannten Tag ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen nicht um das Zweifache.

c)

Das Gesamtemissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibung bei Fälligkeit überschreitet nicht 6 000 000 000 EUR bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung.

d)

Die als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte befinden sich in dem Mitgliedstaat, der Absatz 1 auf Daueremissionen von gedeckten Schuldverschreibungen anwendet.

Artikel 31

Überprüfungen und Berichte

(1)   Die Kommission legt bis zum 8. Juli 2024 in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dazu vor, ob und gegebenenfalls wie eine Gleichwertigkeitsregelung für in Drittländern ansässige, gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitute und für Anleger in diese gedeckten Schuldverschreibungen eingeführt werden könnte, wobei den internationalen Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen, und insbesondere Entwicklungen bei Rechtsvorschriften in Drittländern, Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die Kommission erstellt bis zum 8. Juli 2025 in enger Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieser Richtlinie unter dem Blickwinkel des erreichten Maßes an Anlegerschutz und über die Entwicklungen im Bereich der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in der Europäischen Union., Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen für weitere Maßnahmen. Der Bericht enthält Informationen über:

a)

Entwicklungen bei der Anzahl der Erlaubnisse für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

b)

Entwicklungen bei der Anzahl der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begebenen gedeckten Schuldverschreibungen;

c)

Entwicklungen bei den Vermögenswerten zur Besicherung von Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen;

d)

Entwicklungen bei dem Grad der Übersicherung;

e)

grenzüberschreitende Investitionen in gedeckte Schuldverschreibungen, einschließlich Investitionen in und aus Drittstaaten;

f)

Entwicklungen bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen;

g)

Entwicklungen bei den Risiken und Vorteilen, die sich aus der Verwendung der in Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen ergeben;

h)

die Funktionsweise der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 8. Juli 2024 die Informationen zu den Punkten in Absatz 2.

(4)   Nachdem die Kommission eine Studie, in der die Risiken und Vorteile von gedeckten Schuldverschreibungen mit möglichen Fälligkeitsverschiebungen bewertet werden, in Auftrag gegeben und erhalten und nachdem sie die EBA konsultiert hat, erstellt sie bis zum 8. Juli 2024 einen Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht und die Studie gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vor.

(5)   Die Kommission erstellt bis zum 8. Juli 2024 einen Bericht über die mögliche Einführung eines Finanzinstruments mit doppeltem Rückgriff unter der Bezeichnung „Europäische besicherte Anleihe“. Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 32

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 8. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 8. Juli 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(8)  Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten (ESRB/2012/2) (ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)  „EBA Report on covered bonds — Recommendations on harmonisation of covered bond frameworks in the EU“ (EBA-Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen: Empfehlungen zur Harmonisierung der Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen in der EU) (2016), EBA-Op-2016-23.

(11)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(12)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (Abl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(19)  Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


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