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Document 32019L2034

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/79/2019/REV/1

OJ L 314, 5.12.2019, p. 64–114 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj

5.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/64


RICHTLINIE (EU) 2019/2034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine solide Beaufsichtigung ist fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen. Ebenso wie Kreditinstitute unterliegen auch Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung und Beaufsichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), während ihre Zulassung und sonstige Anforderungen in den Bereichen Organisation und Wohlverhalten in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt sind.

(2)

Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Bankengruppen festgelegt hat; die spezifischen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten einer großen Zahl von Wertpapierfirmen verbunden sind, finden darin jedoch nur teilweise Berücksichtigung. Daher sollten die mit diesen Wertpapierfirmen verbundenen spezifischen Anfälligkeiten und Risiken im Rahmen wirksamer, geeigneter und angemessener Aufsichtsregeln auf Unionsebene eingehender behandelt werden, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union geschaffen werden, für eine wirksame Aufsicht bei gleichzeitiger Begrenzung der Befolgungskosten gesorgt wird und mit denen sichergestellt wird, dass ausreichend Kapital zur Absicherung der Risiken von Wertpapierfirmen vorhanden ist.

(3)

Mit einer soliden Beaufsichtigung soll gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden. Eine solche Beaufsichtigung sollte der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch die Wertpapierfirmen und ihre Kunden sowie dem unterschiedlichen Umfang der von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. Ferner sollte sie darauf abzielen, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wertpapierfirmen zu vermeiden. Zugleich sollte es diese Aufsicht ermöglichen, in ausgewogener Weise sowohl die Sicherheit und Solidität der Wertpapierfirmen sicherzustellen als auch übermäßige Kosten zu vermeiden, die deren Rentabilität beeinträchtigen könnten.

(4)

Ein Großteil der Anforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen; sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgelegt. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, zwar geringer als bei Kreditinstituten, doch stellen Wertpapierfirmen ebenfalls ein Risiko dar, dem mit einem soliden Rahmen vorzubeugen ist. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen.

(5)

Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten, wodurch Anleger daran gehindert werden, neue Chancen zu nutzen und ihre Risiken besser zu steuern. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der nationalen Praxis anpassen oder straffen. Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen.

(6)

Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und ihrer Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen. Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen signifikanter Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(7)

Es ist möglich, dass Wertpapierfirmen, die in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung betreiben oder Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren, oder die Clearingmitglieder in zentralen Gegenparteien sind, ähnliche Geschäftsmodelle oder Risikoprofile aufweisen wie Kreditinstitute. Aufgrund ihrer Größe und ihrer Tätigkeiten ist es möglich, dass solche Wertpapierfirmen eine vergleichbare Gefahr für die Finanzstabilität darstellen wie Kreditinstitute. Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, ihnen vorzuschreiben, dass sie weiterhin derselben aufsichtlichen Behandlung wie die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kreditinstitute und Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(8)

In einzelnen Mitgliedstaaten können unter Umständen unterschiedliche Behörden für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen bzw. für die Überwachung ihres Marktverhaltens zuständig sein. Daher muss ein Mechanismus für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden geschaffen werden, um unionsweit eine einheitliche Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen sicherzustellen, die schnell und effizient funktioniert.

(9)

Eine Wertpapierfirma kann Handel über ein Clearingmitglied in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. In diesem Fall sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die in den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils zuständigen Behörden Informationen austauschen können. Dieser Mechanismus sollte den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und entweder der Aufsichtsbehörde des Clearingmitglieds oder aber der zentralen Gegenpartei über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, sofern diese Berechnungsmethode als Grundlage für die Eigenmittelanforderungen an diese Wertpapierfirma herangezogen werden, ermöglichen.

(10)

Mit Blick auf die Harmonisierung der Aufsichtsnormen und -praktiken in der Union sollte die durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“), in enger Abstimmung mit der durch Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“), weiterhin die oberste Zuständigkeit für die Koordinierung und Konvergenz der Aufsichtspraktiken im Bereich der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (im Folgenden „ESFS“) haben.

(11)

Die Höhe des von einer Wertpapierfirma verlangten Anfangskapitals sollte von den Dienstleistungen und Tätigkeiten abhängig sein, für die eine Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist. Die den Mitgliedstaaten gebotene Möglichkeit, die vorgeschriebene Höhe des Anfangskapitals in bestimmten, in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Fällen zu senken, sowie die uneinheitliche Umsetzung der genannten Richtlinie haben dazu geführt, dass in der Union Unterschiede bei der vorgeschriebenen Höhe des Anfangskapitals bestehen. Um dieser Fragmentierung ein Ende zu setzen, sollte die vorgeschriebene Höhe des Anfangskapitals für alle Wertpapierfirmen in der Union harmonisiert werden. Um etwaige Marktzutrittsbeschränkungen zu verringern, die derzeit für multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) bestehen, sollte das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die ein MTF oder ein OTF betreiben, auf die in der vorliegenden Richtlinie genannte Höhe festgesetzt werden. Wurde einer Wertpapierfirma, die für den Betrieb eines OTF zugelassen ist, auch der Handel für eigene Rechnung unter den Bedingungen des Artikels 20 der Richtlinie 2014/65/EU gestattet, so sollte ihr Anfangskapital auf die in der vorliegenden Richtlinie genannte Höhe festgesetzt werden.

(12)

Wenngleich Wertpapierfirmen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU fallen sollten, sollten bestimmte im Zusammenhang mit den genannten Gesetzgebungsakten verwendete Begriffe ihre eingeführte Bedeutung behalten. Um die einheitliche Auslegung dieser Begriffe in Unionsrechtsakten zu ermöglichen und zu erleichtern, wenn sie verwendet werden, sollten in diesen Rechtsakten enthaltene Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, auf die Aufsichtsbefugnisse der für Wertpapierfirmen zuständigen Behörden, auf das Verfahren der Wertpapierfirmen zur Beurteilung der Angemessenheit ihres internen Kapitals, auf das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung durch die für die Wertpapierfirmen zuständigen Behörden sowie auf die für Wertpapierfirmen geltenden Bestimmungen zu Unternehmensführung und Vergütung als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten.

(13)

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung einer Wertpapierfirma, insbesondere hinsichtlich ihrer Solvenz und ihrer finanziellen Solidität, bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats liegen. Um auch zu gewährleisten, dass in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Wertpapierfirmen Dienstleistungen erbringen oder eine Zweigniederlassung haben, eine wirksame Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gegeben ist, sollte für eine enge Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gesorgt werden.

(14)

Für auf Informations- und Aufsichtszwecke und insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein, im Einzelfall Nachprüfungen vor Ort durchzuführen und die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen einer Inspektion zu unterziehen, und Informationen über die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen anzufordern. Für Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf diese Zweigniederlassungen sollte jedoch nach wie vor der Herkunftsmitgliedstaat zuständig sein.

(15)

Zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen sollten die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten und beim Austausch vertraulicher Informationen an Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gebunden sein.

(16)

Um die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu stärken und Kunden von Wertpapierfirmen besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer eine unparteiische Nachprüfung durchführen und die zuständigen Behörden unverzüglich über Sachverhalte unterrichten, die die finanzielle Lage einer Wertpapierfirma oder deren Geschäftsorganisation und Rechnungswesen schwer beeinträchtigen können.

(17)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet werden. Insbesondere in Fällen, in denen diese Richtlinie den Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern erlaubt, sollten die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1752 gelten.

(18)

Um die Einhaltung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, vorsehen. Um die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen zu gewährleisten, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen bekannt gemacht werden. Damit Kunden und Investoren eine fundierte Entscheidung in Bezug auf ihre Investitionsmöglichkeiten treffen können, sollten sie Zugang zu Informationen über die gegen Wertpapierfirmen verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen haben.

(19)

Um die Aufdeckung von Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen sowie wirksame und schnelle Mechanismen für die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße einrichten.

(20)

Das verfügbare interne Kapital von Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten zu betrachten sind, sollte im Hinblick auf Quantität, Qualität und Verteilung angemessen sein, um die spezifischen Risiken, denen die jeweiligen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind bzw. in Zukunft ausgesetzt sein könnten, abzudecken. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass Wertpapierfirmen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals bewerten und es auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls auch kleinen, nicht verflochtenen Wertpapierfirmen die Anwendung ähnlicher Anforderungen vorschreiben können.

(21)

Die Befugnisse zu aufsichtlicher Überprüfung und Bewertung sollten auch weiterhin ein wichtiges Regulierungsinstrument bilden, das die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, qualitative Elemente, wie etwa interne Unternehmensführung und Kontrolle sowie Risikomanagementprozesse und -verfahren, zu beurteilen und, soweit erforderlich, zusätzliche Anforderungen, insbesondere Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, festzulegen, vor allem für Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden, und sofern die zuständige Behörde dies auch für kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen für gerechtfertigt und angemessen hält.

(22)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt. Dieser Grundsatz sollte von den Wertpapierfirmen in kohärenter Weise angewandt werden. Um die Vergütung auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen abzustimmen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Wertpapierfirmen klaren Grundsätzen im Hinblick auf Unternehmensführungsregelungen und Regeln für die geschlechtsneutrale Vergütung unterliegen, die den Unterschieden zwischen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Rechnung tragen. Kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten jedoch von diesen Vorschriften ausgenommen werden, weil die in der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vergütung und Unternehmensführung für diese Art von Wertpapierfirmen ausreichen.

(23)

Ebenso eignen sich die in der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Anforderungen bezüglich der Zurückbehaltung und der Auszahlung in Finanzinstrumenten dem Kommissionsbericht vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zufolge nicht für kleine, nicht komplexe Wertpapierfirmen bzw. für Mitarbeiter mit einem geringen Anteil an variabler Vergütung. Um Aufsichtskonvergenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sind klare, kohärente und harmonisierte Kriterien erforderlich, anhand deren ermittelt werden kann, welche Wertpapierfirmen und Einzelpersonen von diesen Anforderungen freigestellt sind. Da Personen mit hohem Einkommen eine wichtige Rolle für die Führung der Geschäfte und die langfristige Leistung von Wertpapierfirmen spielen, sollte für die wirksame Aufsicht über die Vergütungspraxis und die Vergütungstrends in Bezug auf Personen mit hohem Einkommen gesorgt werden. Die zuständigen Behörden sollten daher in der Lage sein, die Vergütung von Personen mit hohem Einkommen zu überwachen.

(24)

Wertpapierfirmen sollte hinsichtlich der Verwendung unbarer Zahlungsinstrumente bei der Zahlung variabler Vergütungen eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Instrumente geeignet sind, die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der verschiedenen Akteure, wie Gesellschafter und Gläubiger, in Einklang zu bringen, und dass sie dazu beitragen, die variable Vergütung auf das Risikoprofil der jeweiligen Wertpapierfirma abzustimmen.

(25)

Die Einkünfte, die Wertpapierfirmen aus der Erbringung verschiedener Wertpapierdienstleistungen in Form von Gebühren, Provisionen und sonstigen Einkünften erzielen, sind in hohem Maße volatil. Die Begrenzung der variablen Komponente der Vergütung auf einen bestimmten prozentualen Anteil der festen Komponente der Vergütung würde die Möglichkeit einer Wertpapierfirma beeinträchtigen, die Vergütung in Zeiten geringerer Einkünfte herabzusetzen, und könnte zu einem Anstieg der Fixkostenbasis der Wertpapierfirma führen, was wiederum der Widerstandsfähigkeit der Wertpapierfirma in Zeiten eines wirtschaftlichen Abschwungs oder rückläufiger Einkünfte abträglich sein könnte. Um diese Risiken zu vermeiden, sollte nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen kein einheitliches Maximalverhältnis zwischen den variablen und festen Komponenten der Vergütung vorgeschrieben werden. Stattdessen sollten nicht systemrelevante Wertpapierfirmen selbst ein angemessenes Verhältnis festsetzen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach ihrem nationalen Recht Maßnahmen durchzuführen, um Wertpapierfirmen strengere Anforderungen hinsichtlich des Maximalverhältnisses zwischen den variablen und festen Komponenten der Vergütung vorzuschreiben. Ferner sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ein solches Maximalverhältnis für alle oder für bestimmte Arten von Wertpapierfirmen vorzuschreiben.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einen strengeren Ansatz in Bezug auf Vergütungen zu verfolgen, wenn Wertpapierfirmen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(27)

In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei wird meistens eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung verwendet. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Leitstrukturen erfasst werden, ohne jedoch eine Präferenz für eine bestimmte Struktur zum Ausdruck zu bringen. Sie werden lediglich benötigt, um ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt, Vorschriften mit einer ganz bestimmten Zielsetzung festlegen zu können. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.

(28)

Unter einem „Leitungsorgan“ sollte ein Organ zu verstehen sein, das Führungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. Die Befugnisse und Zusammensetzung von Leitungsorganen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. In Mitgliedstaaten mit nur einem Leitungsorgan liegen Geschäftsleitung und Aufsicht in der Regel bei einem Verwaltungsrat (Board). In Mitgliedstaaten mit einem dualistischen System wird die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Aufsichtsrat ohne Führungsaufgaben wahrgenommen, wohingegen die Geschäftsführung von einem gesonderten Vorstand wahrgenommen wird, der für das tägliche Geschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Dem entsprechend sind den verschiedenen Einheiten innerhalb des Leitungsorgans unterschiedliche Aufgaben zugewiesen.

(29)

Um auf die zunehmende Forderung der Öffentlichkeit nach Transparenz im Steuerbereich einzugehen und um Wertpapierfirmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Wertpapierfirmen — außer sie gelten als kleine, nicht verflochtene Firmen — jedes Jahr bestimmte Informationen offenlegen, u. a. Informationen über die erzielten Gewinne, die gezahlten Steuern und die erhaltenen öffentlichen Zuschüsse.

(30)

Um den Risiken auf der Ebene von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, Rechnung zu tragen, sollte die durch die Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebene Methode der aufsichtlichen Konsolidierung bei Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, mit einem Gruppenkapitaltest für einfachere Gruppenstrukturen einhergehen. Die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollte jedoch in beiden Fällen auf denselben Grundsätzen beruhen, die auch für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU gelten. Um eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die wesentlichen Elemente von Koordinierungsmaßnahmen, und insbesondere die Informationspflichten in Krisensituationen oder Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen, mit den wesentlichen Koordinierungselementen vergleichbar sein, die im Rahmen des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute gelten.

(31)

Die Kommission sollte dem Rat Empfehlungen unterbreiten können für die Aushandlung von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Abkommen über die praktischen Aspekte der Beaufsichtigung der Erfüllung der Kriterien des Gruppenkapitaltests durch Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen sind, und für in Drittländern tätige Wertpapierfirmen, deren Muttergesellschaften in der Union niedergelassen sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die EBA die Möglichkeit haben, mit Drittländern Kooperationsvereinbarungen über die Erfüllung von deren Aufsichtspflichten zu schließen.

(32)

Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar ist, und der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU dahin gehend geändert werden, dass Wertpapierfirmen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich fallen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch weiterhin den für die Bankengruppe relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, wie etwa den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen über das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU.

(33)

Es muss festgelegt werden, wie Unternehmen feststellen können, ob sie unter die Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und somit die Zulassung als Kreditinstitut einholen müssen. Da bestimmte Wertpapierfirmen die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten bereits ausüben, muss auch gewährleistet werden, dass Klarheit über die weitere Gültigkeit der für diese Tätigkeiten gewährten Zulassung besteht. Es ist insbesondere entscheidend, dass die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass für die Wertpapierfirmen beim Übergang vom derzeitigen zu dem neuen Rahmen hinreichende Rechtssicherheit besteht.

(34)

Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Unternehmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die diese Zulassung nicht beantragen.

(35)

Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann ab ihrem Inkrafttreten Wertpapierfirmen umfassen, die bereits auf der Grundlage einer im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU erteilten Zulassung tätig sind. Es sollte den betreffenden Unternehmen gestattet werden, ihre Tätigkeit auf der Grundlage ihrer Zulassung als Wertpapierfirma fortzusetzen, bis die Zulassung als Kreditinstitut gewährt wird. Diese Wertpapierfirmen sollten spätestens dann einen Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut stellen, wenn der Monatsdurchschnitt ihrer gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einem der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht oder diesen überschreitet. Erreichen Wertpapierfirmen ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie einen der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so sollte der Monatsdurchschnitt ihrer gesamten Vermögenswerte auf der Grundlage der zwölf aufeinanderfolgenden Monate, die diesem Datum vorangehen, berechnet werden. Diese Wertpapierfirmen sollten die Zulassung als Kreditinstitut innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr und einem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beantragen.

(36)

Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf Unternehmen auswirken, die auf der Grundlage der Richtlinie 2014/65/EU bereits einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Solche Anträge sollten an die nach der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden weitergeleitet und im Einklang mit den in der genannten Richtlinie festgelegten Zulassungsbestimmungen bearbeitet werden, sofern die veranschlagten gesamten Vermögenswerte des Unternehmens einem der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder diesen überschreiten.

(37)

Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen sollten auch allen Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU genügen, einschließlich der Vorschriften über den Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie. Artikel 18 der genannten Richtlinie sollte jedoch geändert werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut die Zulassung entziehen können, wenn das Kreditinstitut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine gesamten Vermögenswerte in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Buchstaben genannten Schwellenwerten lagen.

(38)

Gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen Drittlandfirmen, die in der Union Finanzdienstleistungen erbringen, nationalen Regelungen, die die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat vorschreiben können. Um die regelmäßige Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten, die von Drittlandfirmen über Zweigniederlassungen in der Union erbracht werden, zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden über Umfang und Bandbreite der Dienstleistungen und Tätigkeiten informiert werden, die über Zweigniederlassungen auf ihrem Hoheitsgebiet erbracht bzw. durchgeführt werden.

(39)

Spezifische Querverweise in den Richtlinien 2009/65/EC (12), 2011/61/EU (13) und 2014/59/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, die ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht mehr für Wertpapierfirmen gelten, sollten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten.

(40)

Die EBA hat in Zusammenarbeit mit der ESMA einen auf sorgfältiger Hintergrundanalyse, Datenerhebung und Konsultation basierenden Bericht über ein spezifisches Aufsichtssystem für alle nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen veröffentlicht, der als Grundlage für den überarbeiteten Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen dient.

(41)

Im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Kriterien, nach denen bestimme Wertpapierfirmen unter Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, weiter zu spezifizieren, welche Informationen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Beaufsichtigung austauschen sollten, um auszuführen, wie Wertpapierfirmen den Umfang ihrer Tätigkeiten mit Blick auf die Anforderungen an die interne Unternehmensführung beurteilen sollten, und insbesondere zu prüfen, ob es sich bei ihnen um kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt. In den technischen Regulierungsstandards sollte mit Blick auf die Vergütungsvorschriften Folgendes ferner präzisiert werden: die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen auswirkt, und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die als variable Vergütung infrage kommen. Schließlich sollte in den technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, anhand welcher Elemente bestimmte Liquiditätsrisiken beurteilt werden, wie die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen durch die zuständigen Behörden anzuwenden sind und wie die Aufsichtskollegien arbeiten. Die Kommission sollte diese Richtlinie durch den Erlass der von der EBA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese technischen Regulierungsstandards von allen betroffenen Wertpapierfirmen auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Wertpapierfirmen und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(42)

Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen zuständigen Behörden und Veröffentlichungspflichten zuständiger Behörden sowie von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(43)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und die Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu gewährleisten, Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden, damit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen, die Bewertung des internen Kapitals und des Risikos von Wertpapierfirmen sowie die Befugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung weiter zu spezifizieren. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(44)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines wirksamen und angemessenen Aufsichtsrahmens, der gewährleistet, dass Wertpapierfirmen, die für die Tätigkeit in der Union zugelassen sind, auf einer soliden finanziellen Basis arbeiten und ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen ergänzend zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen eines oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:

a)

das Anfangskapital von Wertpapierfirmen,

b)

die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden,

c)

die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist,

d)

die Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zuständigen Behörden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und beaufsichtigt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten die Titel IV und V dieser Richtlinie nicht für die in Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Vergleich zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

2.

„Zulassung“ die Zulassung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

3.

„Zweigniederlassung“ eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Richtlinie 2014/65/EU;

4.

„enge Verbindungen“ enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU;

5.

„zuständige Behörde“ eine nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats, die nach diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen gemäß der vorliegenden Richtlinie befugt ist;

6.

„Waren- und Emissionszertifikatehändler“ einen Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.

„Kontrolle“ das in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) oder in den für die Wertpapierfirmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

8.

„Einhaltung des Gruppenkapitaltests“ die Einhaltung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;

9.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.

„Derivate“ Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

11.

„Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;

12.

„geschlechtsneutrale Vergütungspolitik“ eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 65 der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) geänderten Fassung;

13.

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;

14.

„konsolidierte Lage“ eine konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;

15.

„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;

16.

„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

17.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Richtlinie 2014/65/EU;

18.

„Anfangskapital“ das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in den Artikeln 9 und 11 im Einzelnen festgelegt;

19.

„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

20.

„Wertpapierfirmengruppe“ eine Wertpapierfirmengruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;

21.

„Investmentholdinggesellschaft“ eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;

22.

„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;

23.

„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;

24.

„Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;

25.

„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

26.

„gemischtes Unternehmen“ ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;

27.

„Geschäftsleitung“ eine Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Richtlinie 2014/65/EU;

28.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/65/EU;

29.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2014/65/EU;

30.

„Systemrisiko“ das Systemrisiko im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;

31.

„EU-Mutterwertpapierfirma“ eine EU-Mutterwertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;

32.

„EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft“ eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;

33.

„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden, damit

a)

die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sichergestellt ist;

b)

bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung getragen wird.

TITEL II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 4

Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die EBA und die ESMA von dieser Benennung in Kenntnis, wobei sie bei mehr als einer zuständigen Behörde die Funktionen und Aufgaben der einzelnen zuständigen Behörden angeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen und gegebenenfalls Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften beaufsichtigen, um zu beurteilen, inwieweit die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse einschließlich der Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen vor Ort nach Maßgabe des Artikels 14 verfügen, damit sie die Informationen erhalten, die notwendig sind, um die Einhaltung der in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen durch Wertpapierfirmen und gegebenenfalls durch Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu prüfen und etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Sachkenntnisse, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten, die Befugnisse und die Unabhängigkeit verfügen, die zur Ausübung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionierungsaufgaben erforderlich sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, den jeweils zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die Wertpapierfirmen die zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Interne Kontrollverfahren und die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren der Wertpapierfirmen müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Einhaltung der genannten Bestimmungen jederzeit zu kontrollieren.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen sämtliche Transaktionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden jederzeit prüfen können, ob die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.

Artikel 5

Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

(1)   Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirma anzuwenden, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten ausübt, sofern die konsolidierte Bilanzsumme dieser Firma einem Gesamtwert von 5 Mrd. EUR — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — entspricht oder diesen übersteigt und eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft:

a)

Die Wertpapierfirma übt diese Tätigkeiten in einem solchen Umfang aus, dass ihr Ausfall oder ihre Notlage zu einem Systemrisiko führen könnte;

b)

die Wertpapierfirma ist ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033;

c)

die zuständige Behörde hält dies angesichts der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden Wertpapierfirma unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf einen oder mehrere der nachstehenden Faktoren für gerechtfertigt:

i)

die Relevanz der Wertpapierfirma für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,

ii)

die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma,

iii)

die Verflechtungen der Wertpapierfirma mit dem Finanzsystem.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen.

(3)   Beschließt eine zuständige Behörde im Einklang mit Absatz 1, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine Wertpapierfirma anzuwenden, so wird diese Wertpapierfirma im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt.

(4)   Beschließt eine zuständige Behörde, einen Beschluss nach Absatz 1 zu widerrufen, so setzt sie die Wertpapierfirma unverzüglich darüber in Kenntnis.

Beschlüsse einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung mehr, wenn eine Wertpapierfirma den darin genannten, über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechneten Schwellenwert nicht mehr erreicht.

(5)   Die zuständigen Behörden setzen die EBA unverzüglich über sämtliche Beschlüsse, die sie gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 fassen, in Kenntnis.

(6)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Kriterien genauer zu ergänzen und sie gewährleistet ihre einheitliche Anwendung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Artikel 6

Innerstaatliche Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten eng mit den Behörden oder öffentlichen Stellen zusammen, die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese zuständigen Behörden und diese Behörden oder öffentlichen Stellen untereinander unverzüglich alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben wesentlich oder von Belang sind.

(2)   Andere zuständige Behörden als die, die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurden, richten einen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden und für den Austausch aller Informationen ein, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben von Belang sind.

Artikel 7

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

(1)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 erlassenen Rechtsvorschriften Rechnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die zuständigen Behörden als Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere den Austausch von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen zwischen ihnen und anderen Teilnehmern am ESFS sicherstellen;

b)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls der in Artikel 48 der vorliegenden Richtlinie und in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien beteiligen;

c)

die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen sowie den vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen;

d)

die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten;

e)

den zuständigen Behörden übertragene Aufgaben und Befugnisse diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 wahrzunehmen.

Artikel 8

Unionsweite Dimension der Aufsicht

Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützen sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.

TITEL III

ANFANGSKAPITAL

Artikel 9

Anfangskapital

(1)   Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erforderlich ist, beträgt 750 000 EUR.

(2)   Bei einer Wertpapierfirma, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten darf, beträgt das Anfangskapital, das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU für die Zulassung zur Erbringung einer der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung einer Anlagetätigkeiten erforderlich ist, 75 000 EUR.

(3)   Das nach Maßgabe von Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU erforderliche Anfangskapital einer anderen als der in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Wertpapierfirma beträgt 150 000 EUR.

(4)   Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die für die Erbringung oder Ausübung der in Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten zugelassen ist, beträgt 750 000 EUR, wenn diese Wertpapierfirma Handel auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen darf.

Artikel 10

Bezugnahmen auf das Anfangskapital in der Richtlinie 2013/36/EU

Bezugnahmen auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie sind ab dem 26. Juni 2021 dahin gehend auszulegen, dass sie die Bezugnahmen in anderen Rechtsakten der Union auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß der Richtlinie 2013/36/EU in folgender Weise ersetzen:

a)

Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in Artikel 28 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie;

b)

Bezugnahmen auf das Anfangskapital von Wertpapierfirmen in den Artikeln 29 und 31 der Richtlinie 2013/36/EU gelten je nach Art der Wertpapierdienstleistungen und Tätigkeiten der jeweiligen Wertpapierfirma als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 der vorliegenden Richtlinie;

c)

Bezugnahmen auf das Anfangskapital in Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU gelten als Bezugnahmen auf Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 11

Zusammensetzung des Anfangskapitals

Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma setzt sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.

TITEL IV

BEAUFSICHTIGUNG

KAPITEL 1

Grundsätze der Beaufsichtigung

Abschnitt 1

Zuständigkeiten und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 12

Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 13

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 arbeiten die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eng zusammen und tauschen insbesondere unverzüglich Informationen über die Wertpapierfirmen aus, darunter:

a)

Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma,

b)

Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma,

c)

Informationen über die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma,

d)

Informationen über die Verwaltung- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma,

e)

alle anderen relevanten Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt haben.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats reagieren auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellten Informationen, indem sie alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der in Absatz 2 genannten potenziellen Probleme und Risiken notwendig sind. Auf Ersuchen erläutern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelnen, wie sie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt haben.

(4)   Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen und Erkenntnisse der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 genannten notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, können sie nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der EBA und der ESMA geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden, denen Dienstleistungen erbracht werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen.

Die zuständigen Behörden können die Fälle an die EBA verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung über den Austausch von Informationen gemäß diesem Artikel zu erzielen.

(5)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit an die EBA verweisen, die nach dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren tätig wird. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie binnen eines Monats einen Beschluss.

(6)   Für die Prüfung der Voraussetzung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die Parameter anfordern, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden.

(7)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen an Art und Typ der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen ergänzt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(8)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Anforderungen an den Informationsaustausch aus, um die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(9)   Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 7 und 8 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 26. Juni 2021 vor.

Artikel 14

Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten vor Ort Nachprüfungen der Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen können.

(2)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind zu aufsichtlichen Zwecken befugt, die von den Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie von einer Zweigniederlassung Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern, wenn sie dies für die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat für zweckdienlich erachten.

Vor der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen konsultieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

So bald wie möglich nach der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und die Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der betreffenden Wertpapierfirma zweckdienlich sind.

Abschnitt 2

Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht

Artikel 15

Geheimhaltung und Austausch vertraulicher Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 die zuständigen Behörden und alle Personen, die für diese zuständigen Behörden tätig sind oder waren, einschließlich der in Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die diese zuständigen Behörden und Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen und Personen nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

Wenn für eine Wertpapierfirma das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine solche Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.

(2)   Die zuständigen Behörden verwenden die vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für folgende Zwecke:

a)

die Überwachung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften,

b)

die Verhängung von Sanktionen,

c)

im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden,

d)

im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 23.

(3)   Andere natürliche und juristische Personen und andere Einrichtungen als die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschließlich für die von der zuständigen Behörde ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit dem nationalen Recht.

(4)   Die zuständigen Behörden dürfen vertrauliche Informationen für die in Absatz 2 genannten Zwecke austauschen und können den Umgang mit diesen Informationen ausdrücklich festlegen und jegliche Weitergabe dieser Informationen ausdrücklich beschränken.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Pflicht hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen an die Kommission weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Kommission erforderlich sind.

(6)   Die zuständigen Behörden dürfen der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 16

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern über den Informationsaustausch

Zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs können die zuständigen Behörden, die EBA und die ESMA gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, je nach Anwendbarkeit, Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen:

a)

die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) anerkannt wurden,

b)

Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

c)

die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

d)

die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten,

e)

die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen,

f)

die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte,

g)

die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.

Artikel 17

Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ermächtigte Person, die in einer Wertpapierfirma die in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Aufgaben oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe wahrnimmt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle diese Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu dieser Wertpapierfirma betreffenden Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, die

a)

einen wesentlichen Verstoß gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen,

b)

den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder

c)

dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Abschnitt 3

Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 18

Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 4 der vorliegenden Richtlinie, einschließlich der Ermittlungsbefugnisse und der Befugnisse der zuständigen Behörden zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen, und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest und stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis haben, solche Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung kommen, unter anderem wenn eine Wertpapierfirma

a)

nicht über die in Artikel 26 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;

b)

den zuständigen Behörden Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung verstößt;

c)

den zuständigen Behörden Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;

d)

von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, wobei dies nicht die Artikel 38 und 39 der genannten Verordnung berührt;

e)

wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, wobei dies nicht Artikel 44 der genannten Verordnung berührt;

f)

Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;

g)

Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;

h)

eines schwerwiegenden Verstoßes gegen aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) erlassene nationale Bestimmungen für schuldig befunden wurde;

i)

es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften von Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben.

Mitgliedstaaten, die für Verstöße, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festlegen, teilen der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

Die Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen umfassen:

a)

die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person bzw. der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,

b)

eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)

das vorübergehende Verbot für Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirma oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen,

d)

im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,

e)

im Falle einer juristischen Person Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen,

f)

im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 25. Dezember 2019.

Ist das unter Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verstößen einer Wertpapierfirma gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 von der zuständigen Behörde Verwaltungssanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der in Absatz 1 genannten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen; dazu zählen gegebenenfalls:

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,

c)

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, darunter der Gesamtumsatz der juristischen Personen oder die Jahreseinkünfte der natürlichen Personen,

d)

die Höhe der Gewinne, die die für den Verstoß verantwortlichen juristischen Personen erzielt haben, bzw. die Höhe der von ihnen verhinderten Verluste,

e)

jegliche Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind,

f)

das Ausmaß der Kooperation mit den zuständigen Behörden,

g)

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,

h)

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Artikel 19

Ermittlungsbefugnisse

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, darunter:

a)

die Befugnis, von den folgenden natürlichen oder juristischen Personen Informationen anzufordern:

i)

Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

ii)

Investmentholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iii)

gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iv)

gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

v)

Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,

vi)

Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;

b)

die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede unter Buchstabe a genannte Person, die im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschließlich des Rechts,

i)

von den unter Buchstabe a genannten Personen Unterlagen anzufordern,

ii)

die Bücher und Aufzeichnungen der unter Buchstabe a genannten Personen zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

iii)

von den unter Buchstabe a genannten Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

iv)

jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;

c)

die Befugnis, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.

Artikel 20

Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie nach Maßgabe des Artikels 18 verhängt haben und gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden oder keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website veröffentlichen. Zu veröffentlichen sind Informationen zu Art und Typ des Verstoßes sowie die Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde oder gegen die sich die Maßnahme richtet. Die Informationen werden erst veröffentlicht, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen oder Maßnahmen unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2)   Ist die Veröffentlichung von im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, im betreffenden Mitgliedstaat gestattet, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website ferner Informationen über den Stand und den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.

(3)   Die zuständigen Behörden machen die im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen in anonymisierter Form bekannt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

wenn die Sanktion oder Maßnahme gegen eine natürliche Person verhängt wurde und die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;

b)

wenn die öffentliche Bekanntmachung laufende strafrechtliche Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde;

c)

wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteiligten Wertpapierfirmen oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach diesem Artikel veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde verbleiben, wenn es die geltenden Datenschutzvorschriften zulassen.

Artikel 21

Meldung von Sanktionen an die EBA

Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und anderen Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden und die ESMA zugänglich und wird regelmäßig — mindestens einmal jährlich — aktualisiert.

Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen der jeweiligen zuständigen Behörden von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie nach Maßgabe des Artikels 18 verhängt haben, mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen veröffentlicht.

Artikel 22

Meldung von Verstößen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, damit den zuständigen Behörden potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 zügig gemeldet werden können.

Diese Mechanismen umfassen Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege,

b)

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma,

c)

den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für diesen Verstoß verantwortlich ist,

d)

klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können. Diese Verfahren können von Sozialpartnern bereitgestellt werden, sofern dabei derselbe Schutz wie nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gewährt wird.

Artikel 23

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können.

KAPITEL 2

Überprüfungsverfahren

Abschnitt 1

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Artikel 24

Internes Kapital und liquide Aktiva

(1)   Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, müssen über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können, und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig. Sie werden regelmäßig intern überprüft.

Die zuständigen Behörden können die Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, verpflichten, die in dem vorliegenden Artikel genannten Anforderungen in dem Umfang, den die zuständigen Behörden für angemessen halten, einzuhalten.

Abschnitt 2

Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

Artikel 25

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

(1)   Stellt eine Wertpapierfirma fest, dass sie alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllt, findet der vorliegende Abschnitt keine Anwendung.

(2)   Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge, so findet dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, keine Anwendung mehr. Dieser Abschnitt findet auf eine Wertpapierfirma nach diesem Zeitraum nur dann keine Anwendung mehr, wenn die Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt hat und die zuständige Behörde entsprechend in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Stellt eine Wertpapierfirma fest, dass sie nicht mehr alle der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, so teilt sie dies der zuständigen Behörde mit und leistet diesem Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Bewertung durchgeführt wurde, Folge.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die in Artikel 32 festgelegten Bestimmungen auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder Leistung in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die in Absatz 3 genannte Bewertung durchgeführt wurde.

In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Abschnitt auf Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Anwendung findet.

In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Abschnitt sowohl auf Wertpapierfirmen auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis Anwendung findet.

Abweichend von Unterabsatz 3 findet dieser Abschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen in der Union den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Abschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.

Artikel 26

Interne Unternehmensführung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen; dazu zählen:

a)

eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten,

b)

wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen,

c)

angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,

d)

eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.

(2)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Regelungen sind die in den Artikeln 28 bis 33 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Regelungen müssen zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen sein.

(4)   Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelungen für die Unternehmensführung heraus.

Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für Wertpapierfirmen heraus.

Innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien erstellt die EBA auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Angaben einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Wertpapierfirmen.

Artikel 27

Länderspezifische Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland als dem, in dem der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, über eine Zweigniederlassung oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei der bzw. dem es sich um ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, dass sie jährlich — aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern — die folgenden Angaben offenlegen:

a)

Firma, Art der Tätigkeiten und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,

b)

Umsatz,

c)

Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,

d)

Gewinn oder Verlust vor Steuern,

e)

Steuern auf Gewinn oder Verlust,

f)

erhaltene staatliche Zuschüsse.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und — soweit möglich — dem Jahresabschluss oder gegebenenfalls dem konsolidierten Abschluss der betreffenden Wertpapierfirma beigefügt.

Artikel 28

Funktion des Leitungsorgans im Rahmen des Risikomanagements

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Wertpapierfirma die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder sein könnte, unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfeldes und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma genehmigt und regelmäßig überprüft.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Erörterung der in Absatz 1 genannten Punkte ausreichend Zeit widmet und dass es ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitstellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan für alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie für etwaige diesbezügliche Änderungen festlegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten alle Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a nicht erfüllen, einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

Die Mitglieder des in Unterabsatz 1 genannten Risikoausschusses müssen über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Sie stellen sicher, dass der Risikoausschuss das Leitungsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Wertpapierfirma berät und das Leitungsorgan dabei unterstützt, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. Die allgemeine Verantwortung für die Risikostrategien und -grundsätze der Wertpapierfirma verbleibt beim Leitungsorgan.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss dieses Leitungsorgans — sofern ein solcher eingerichtet wurde — Zugang zu Informationen über die Risiken haben, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte.

Artikel 29

Behandlung von Risiken

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:

a)

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel,

b)

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel,

c)

wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten,

d)

das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Risiken vorzugehen.

Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerspiegeln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 tragen die zuständigen Behörden den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder Rechnung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a ziehen die Wertpapierfirmen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements in Betracht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma selbst gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.

Die Wertpapierfirmen tragen allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.

(2)   Im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten, verpflichten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen, unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien, den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts realistischerweise zu erwarten sind, gebührend Rechnung zu tragen.

(3)   Abweichend von Artikel 25 findet Absatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Artikels auf Wertpapierfirmen Anwendung, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme der Wertpapierfirmen solide sind. Dabei trägt die Kommission den Entwicklungen an den Finanzmärkten, insbesondere der Entstehung neuer Finanzprodukte, den Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards und Entwicklungen, die die Konvergenz der Aufsichtspraktiken erleichtern, Rechnung.

Artikel 30

Vergütungspolitik

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen bei der Festlegung und Anwendung ihrer Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze anwenden:

a)

Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Größe, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma angepasst;

b)

die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral;

c)

die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich;

d)

die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Wertpapierfirma und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen;

e)

die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten;

f)

das Leitungsorgan der Wertpapierfirma beschließt in seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungspolitik, überprüft diese regelmäßig und ist allgemein für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich;

g)

die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch Kontrollbeauftragte mindestens einmal jährlich geprüft;

h)

Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden;

i)

die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Rechtsbefolgung (Compliance) wird unmittelbar von dem in Artikel 33 genannten Vergütungsausschuss oder — falls ein solcher nicht eingesetzt wurde — vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;

j)

die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich — unter Berücksichtigung der nationalen Regeln für die Festlegung der Löhne und Gehälter — zwischen den Kriterien, die zur Festlegung der folgenden Aspekte herangezogen werden:

i)

der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist,

ii)

der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Mitarbeiters sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen;

k)

der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen in Absatz 1 genannten Kategorien von Mitarbeitern auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, angemessene Werte festlegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die in Absatz 1 genannten Grundsätze in einer Weise festlegen und anwenden, die der Größe und internen Organisation der Wertpapierfirmen sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(4)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, die angemessene Kriterien zur Ermittlung der Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma auswirkt. Die EBA und die ESMA berücksichtigen die Empfehlung 2009/384/EG der Kommission (26) sowie die Vergütungsleitlinien nach den Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2009/65/EC und bemühen sich darum, Abweichungen von geltenden Bestimmungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Artikel 31

Wertpapierfirmen, denen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, Folgendes gilt:

a)

Die Wertpapierfirma gewährt den Mitgliedern des Leitungsorgans keinerlei variable Vergütung;

b)

ist eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Mitglieder des Leitungsorgans nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren, so ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt.

Artikel 32

Variable Vergütung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede variable Vergütung, die eine Wertpapierfirma den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Kategorien von Mitarbeitern gewährt und auszahlt, alle folgenden Anforderungen unter denselben Voraussetzungen wie den in Artikel 30 Absatz 3 genannten erfüllt:

a)

Bei leistungsabhängiger variabler Vergütung liegt der variablen Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung der betreffenden Person, ihrer Abteilung und des Gesamtergebnisses der Wertpapierfirma zugrunde;

b)

bei der Bewertung der individuellen Leistung werden sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt;

c)

die unter Buchstabe a genannte Leistungsbewertung bezieht sich auf einen mehrjährigen Zeitraum und trägt dem Geschäftszyklus der Wertpapierfirma und ihren Geschäftsrisiken Rechnung;

d)

die variable Vergütung wirkt sich nicht auf die Fähigkeit der Wertpapierfirma aus, eine solide Kapitalbasis zu gewährleisten;

e)

es gibt keine garantierte variable Vergütung außer für neue Mitarbeiter im ersten Jahr der Beschäftigung und sofern die Wertpapierfirma über eine starke Kapitalbasis verfügt;

f)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen;

g)

Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Wertpapierfirma im Einklang stehen;

h)

die Leistungsmessung, anhand deren die Pools der variablen Vergütung berechnet werden, trägt allen Arten laufender und künftiger Risiken sowie den Kapitalkosten und der entsprechend der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung;

i)

bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Wertpapierfirma wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen;

j)

mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten:

i)

Anteilen bzw. einer je nach Rechtsform der betreffenden Wertpapierfirma gleichwertigen Beteiligung;

ii)

an Anteile geknüpften Instrumenten bzw. je nach Rechtsform der betreffenden Wertpapierfirma gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;

iii)

Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;

iv)

unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln;

k)

abweichend von Buchstabe j können die zuständigen Behörden billigen, dass in Wertpapierfirmen, die keine der dort genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen mit denselben Zielen gelten;

l)

je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters werden mindestens 40 % der variablen Vergütung je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten, außer bei einer besonders hohen variablen Vergütung, bei der mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten werden;

m)

bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis der Wertpapierfirma werden bis zu 100 % der variablen Vergütung abgesenkt, einschließlich durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, die von den Wertpapierfirmen festgelegten Kriterien genügen und insbesondere Situationen abdecken, in denen die betreffende Person:

i)

an einem Verhalten, das für die Wertpapierfirma zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war,

ii)

bezogen auf die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit als nicht mehr geeignet gilt;

n)

die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einsetzen, um die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu unterlaufen;

b)

die variable Vergütung nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt wird, die einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j werden die darin genannten Instrumente für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe l wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben.

Verlässt ein Mitarbeiter die Wertpapierfirma vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe n freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Wertpapierfirma für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe j genannten Instrumente gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der unter Buchstabe j genannten Instrumente ausgezahlt.

(4)   Absatz 1 Buchstaben j und l sowie Absatz 3 Unterabsatz 3 gelten nicht für:

a)

Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 100 Mio. EUR wert waren;

b)

Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt.

(5)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat den darin genannten Schwellenwert heraufsetzen, sofern die Wertpapierfirma die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die Wertpapierfirma zählt in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte nicht zu den drei größten Wertpapierfirmen;

b)

die Wertpapierfirma unterliegt keinen Anforderungen oder unterliegt vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU;

c)

der Umfang der bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit der Wertpapierfirma beträgt nicht mehr als 150 Mio. EUR;

d)

der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte der Wertpapierfirma mit Derivaten beträgt nicht mehr als 100 Mio. EUR;

e)

der Schwellenwert beträgt nicht mehr als 300 Mio. EUR; und

f)

bei der Anhebung des Schwellenwerts sollten Art und Umfang der Tätigkeiten der Wertpapierfirma, ihre interne Organisation und gegebenenfalls die Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, berücksichtigt werden.

(6)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat den darin genannten Schwellenwert herabsetzen, sofern dies in Anbetracht der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Wertpapierfirma, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Charakteristika der Gruppe, der sie angehört, angemessen ist.

(7)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem in diesem Buchstaben genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieser Mitarbeiter nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen.

(8)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die in Absatz 1 Buchstabe j Ziffer iii genannten Bedingungen erfüllen, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen gemäß Absatz 1 Buchstabe k aus.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(9)   Die EBA legt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien fest, die die Umsetzung der Absätze 4, 5 und 6 erleichtern und deren kohärente Anwendung gewährleisten.

Artikel 33

Vergütungsausschuss

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a nicht erfüllen, einen Vergütungsausschuss einrichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschließlich Beschlüssen, die sich auf Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, der Vergütungsausschuss zuständig ist. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer.

(3)   Bei der Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Beschlüsse trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung.

Artikel 34

Überwachung der Vergütungspolitik

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen erheben und diese Informationen nutzen, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen.

Die zuständigen Behörden reichen diese Informationen an die EBA weiter.

(2)   Die EBA nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 4 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und -praxis in der Union zu vergleichen.

(3)   Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien für die Anwendung einer soliden Vergütungspolitik heraus. Diese Leitlinien müssen zumindest den in den Artikeln 30 bis 33 genannten Anforderungen und den in der Empfehlung 2009/384/EG enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung tragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden Angaben dazu liefern, wie viele natürliche Personen in den einzelnen Wertpapierfirmen eine Vergütung von 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr — aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR — beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung mitteilen.

Die zuständigen Behörden leiten die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben an die EBA weiter, die sie — aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten — in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien ausarbeiten, um die Umsetzung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.

Artikel 35

Bericht der EBA über Umwelt , Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die EBA erarbeitet einen Bericht über die Einführung technischer Kriterien für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eng mit Zielen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) verbunden sind, in dem — unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsakte der Union im Bereich ESG-Taxonomie — die möglichen Ursachen und Auswirkungen dieser Risiken auf die Wertpapierfirmen bewertet werden.

Der in Absatz 1 genannte Bericht der EBA deckt zumindest Folgendes ab:

a)

eine Begriffsbestimmung der ESG-Risiken, einschließlich physischen Risiken und Übergangsrisiken im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und im Hinblick auf Übergangsrisiken einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Abschreibung von Vermögenswerten aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, qualitative und quantitative Kriterien und Kennzahlen für die Bewertung dieser Risiken sowie eine Methode zur Bewertung, der Möglichkeit, dass solche Risiken kurz-, mittel- oder langfristig auftreten und der Möglichkeit, dass solche Risiken erhebliche finanzielle Auswirkungen auf eine Wertpapierfirma haben;

b)

eine Prüfung, der Möglichkeit, dass signifikante Konzentrationen bestimmter Vermögenswerte ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und von Übergangsrisiken für eine Wertpapierfirma erhöhen;

c)

eine Beschreibung der Prozesse, mit denen eine Wertpapierfirma ESG-Risiken, einschließlich physische Risiken und Übergangsrisiken, ermitteln, bewerten und steuern kann;

d)

die Kriterien, Parameter und Kennzahlen, die die Aufsichtsbehörden und Institute heranziehen können, um die Auswirkungen kurz-, mittel- und langfristiger ESG-Risiken für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu bewerten.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 26. Dezember 2021 den Bericht über ihre Ergebnisse vor.

Falls angezeigt, kann die EBA auf der Grundlage dieses Berichts Leitlinien festlegen, mit denen Kriterien für ESG-Risiken für die Zwecke des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung eingeführt werden, wobei die Ergebnisse des in diesem Artikel genannten Berichts der EBA berücksichtigt werden.

Abschnitt 3

Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

Artikel 36

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

(1)   Soweit relevant und erforderlich, überprüfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, und bewerten zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung, sofern angemessen und relevant, die folgenden Aspekte:

a)

die in Artikel 29 genannten Risiken,

b)

den Belegenheitsort der Risikopositionen der Wertpapierfirma,

c)

das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma,

d)

die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des ESRB,

e)

die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen,

f)

das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,

g)

Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.

Für die Zwecke dieses Absatzes berücksichtigen die zuständigen Behörden gebührend, ob eine Wertpapierfirma im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirmen sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 festlegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

Die zuständigen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, durchgeführt werden, sofern sie dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirmen für notwendig halten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder Rechnung zu tragen.

(3)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen der Wertpapierfirmen ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Dabei trägt die Kommission den Entwicklungen an den Finanzmärkten, insbesondere der Entstehung neuer Finanzprodukte, den Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards und den Entwicklungen, die die Konvergenz der Aufsichtspraktiken erleichtern, Rechnung.

Artikel 37

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Dabei tragen die zuständigen Behörden insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt werden, oder sie ergreifen Maßnahmen, um ihre Folgen abzuschwächen, einschließlich dadurch, dass Kapitalaufschläge oder höhere Multiplikationsfaktoren vorgeschrieben werden.

(2)   Deuten bei internen Modellen für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne von Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darauf hin, dass die internen Modelle nicht oder nicht mehr präzise sind, widerrufen die zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.

(3)   Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieser internen Modelle, so verlangen die zuständigen Behörden von der Wertpapierfirma entweder, ihnen glaubhaft nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, oder aber einen Plan und eine Frist für eine erneute Erfüllung der Anforderungen vorzulegen. Wenn mit dem vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, verlangen die zuständigen Behörden Nachbesserungen des Plans.

Ist die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist wieder zu erfüllen, oder hat sie nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle widerrufen oder sie auf die Bereiche beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.

(4)   Die EBA führt eine vergleichende Analyse der internen Modelle der verschiedenen Wertpapierfirmen durch und analysiert, wie Wertpapierfirmen, die interne Modelle nutzen, mit ähnlichen Risiken oder Risikopositionen umgehen. Sie unterrichtet die ESMA hierüber.

Auf der Grundlage dieser Analyse entwickelt die EBA zur Förderung kohärenter, effizienter und wirksamer Aufsichtspraktiken im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien mit Referenzwerten für die Nutzung interner Modelle durch die Wertpapierfirmen sowie für Anwendung interner Modelle auf ähnliche Risiken oder Risikopositionen in diesen Modellen.

Die Mitgliedstaaten fordern die zuständigen Behörden auf, diese Analyse und diese Leitlinien bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.

Abschnitt 4

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Artikel 38

Aufsichtsmaßnahmen

Die zuständigen Behörden verpflichten Wertpapierfirmen, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen:

a)

eine Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht;

b)

den zuständigen Behörden liegen Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird.

Artikel 39

Aufsichtsbefugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse verfügen, um im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen einzugreifen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden befugt,

a)

von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in Artikel 40 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen,

b)

eine Verstärkung der nach den Artikeln 24 und 26 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,

c)

von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,

d)

Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben,

e)

die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,

f)

eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos — auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos — zu verlangen,

g)

von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein,

h)

von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen,

i)

Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder dieses Verbot für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt,

j)

zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage,

k)

nach Artikel 42 besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben,

l)

ergänzende Informationen zu verlangen,

m)

von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe j schreiben die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vor, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Einer der in Artikel 38 Buchstabe a oder b genannten Fälle trifft zu;

b)

die zuständige Behörde hält es für erforderlich, Nachweise gemäß Artikel 38 Buchstabe b einzuholen;

c)

die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 36 verlangt.

Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen oder von der zuständigen Behörde selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die zuständige Behörde darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.

Artikel 40

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

(1)   Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 36 und 37 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

a)

Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K-Faktoren, in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

b)

die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Artikel 24 und 26 nicht, und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;

c)

die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

d)

die Überprüfung nach Artikel 37 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;

e)

die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in Artikel 41 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.

(3)   Die zuständigen Behörden legen die Höhe der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels als angemessen betrachteten Kapital und der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung fest.

(4)   Die zuständigen Behörden verpflichten die Wertpapierfirmen, die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung unter den folgenden Bedingungen mit Eigenmitteln zu erfüllen:

a)

die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;

b)

das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;

c)

diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.

(5)   Die zuständigen Behörden begründen ihre Entscheidung, gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Komponenten. In dem in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall schließt dies auch eine gesonderte Begründung ein, warum die gemäß Artikel 41 Absatz 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht länger als ausreichend betrachtet wird.

(6)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie präzisiert, wie die in Absatz 2 genannten Risiken und Risikokomponenten, einschließlich der Risiken und Risikokomponenten, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind, zu messen sind.

Die EBA gewährleistet, dass die Entwürfe technischer Regulierungsstandards qualitative Richtwerte für die zusätzlichen Eigenmittel nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a enthalten — wobei die Bandbreite der möglichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle und Rechtsformen von Wertpapierfirmen berücksichtigt wird — und dass sie im Hinblick auf Folgendes angemessen sind:

a)

die Belastung, die die Umsetzung der Standards für Wertpapierfirmen und zuständige Behörden bedeutet,

b)

die Möglichkeit, dass es aufgrund der höheren Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen, die keine internen Modelle anwenden, gerechtfertigt ist, bei der Bewertung der Risiken und Risikokomponenten gemäß Absatz 2 geringere Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(7)   Auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt halten, können die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 bis 6 Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU ) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.

Artikel 41

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

(1)   Die zuständigen Behörden können von den Wertpapierfirmen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 24 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einschließlich der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen gegebenenfalls bei jeder Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, ihre gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Eigenmittelausstattung und teilen die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, soweit relevant, der betreffenden Wertpapierfirma mit, einschließlich möglicherweise erwarteter Korrekturen an der gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Eigenmittelausstattung. In dieser Mitteilung ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Termin für den Abschluss der Korrektur anzugeben.

Artikel 42

Besondere Liquiditätsanforderungen

(1)   Die zuständigen Behörden schreiben die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie nur dann vor, wenn sie aufgrund der nach den Artikeln 36 und 37 dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfungen zu dem Schluss kommen, dass eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt oder die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen zwar erfüllt, jedoch nicht als von der Liquiditätsanforderung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:

a)

Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

b)

die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Richtlinie nicht, und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.

(3)   Die zuständigen Behörden legen die Höhe der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der gemäß Absatz 2 dieses Artikels als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung fest.

(4)   Die zuständigen Behörden verpflichten die Wertpapierfirmen, die besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.

(5)   Die zuständigen Behörden begründen ihre Entscheidung, gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Komponenten.

(6)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie in einer Weise, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Wertpapierfirmen sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist, präzisiert, wie die in Absatz 2 genannten Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten zu messen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Artikel 43

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden unterrichten die relevanten Abwicklungsbehörden über die von einer Wertpapierfirma, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt, nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise in Bezug auf eine solche Wertpapierfirma erwartete Korrekturen gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Richtlinie.

Artikel 44

Veröffentlichungspflichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ermächtigt werden,

a)

Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,

b)

Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen,

c)

Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.

Artikel 45

Pflicht zur Unterrichtung der EBA

(1)   Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über

a)

ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Artikel 36,

b)

die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den Artikeln 39, 40 und 41.

c)

den Umfang der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 18 festgelegten Verwaltungssanktionen.

Die EBA übermittelt die in diesem Absatz genannten Informationen an die ESMA;

(2)   Die EBA bewertet in Abstimmung mit der ESMA die Informationen der zuständigen Behörden, um für mehr Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu sorgen. Zur Vervollständigung ihrer Bewertung kann die EBA in Abstimmung mit der ESMA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zusätzliche Informationen anfordern.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Zusammenfassung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen.

Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels. Soweit erforderlich, führt die EBA vergleichende Analysen („Peer reviews“) gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch. Sie unterrichtet die ESMA über solche vergleichenden Analysen.

Die EBA und die ESMA geben im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, je nach Anwendbarkeit, Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen sie die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Absatz 1 sowie für die Bewertung der Behandlung der in Artikel 29 dieser Richtlinie genannten Risiken in einer Weise präzisieren, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Wertpapierfirmen sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

KAPITEL 3

Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

Abschnitt 1

Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Artikel 46

Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde

(1)   Steht an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU-Mutterwertpapierfirma, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für diese EU-Mutterwertpapierfirma zuständigen Behörde durchgeführt wird.

(2)   Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für diese Wertpapierfirma zuständigen Behörde durchgeführt wird.

(3)   Haben zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der zuständigen Behörden durchgeführt wird, die für die Wertpapierfirma zuständig ist, die im Mitgliedstaat des Sitzes der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen ist.

(4)   Haben zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde durchgeführt wird.

(5)   Haben zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Union zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ist keine dieser Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde durchgeführt wird.

(6)   Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten einvernehmlich von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesen Fällen geben die zuständigen Behörden der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung. Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung.

Artikel 47

Informationspflichten in Krisensituationen

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, alarmiert die gemäß Artikel 46 dieser Richtlinie bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen.

Artikel 48

Aufsichtskollegien

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 46 dieser Richtlinie bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gegebenenfalls Aufsichtskollegien einrichten kann, um die Ausübung der im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.

(2)   Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die EBA und die anderen zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

die in Artikel 47 genannten Aufgaben,

b)

die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,

c)

die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,

d)

den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,

e)

gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden,

f)

die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.

(3)   Gegebenenfalls können Aufsichtskollegien auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.

(4)   Die EBA nimmt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teil.

(5)   Folgende Behörden sind Mitglieder der Aufsichtskollegien:

a)

zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht,

b)

gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern, wobei Geheimhaltungsvorschriften einzuhalten sind, die nach Ansicht aller zuständigen Behörden den Anforderungen in Kapitel I Abschnitt 2 entsprechen.

(6)   Die gemäß Artikel 46 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums und trifft die Entscheidungen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation dieser Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über die in diesen Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Relevanz der von den in Absatz 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit.

Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien werden schriftlich festgelegt.

(7)   Bei Uneinigkeit hinsichtlich einer Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung ersuchen.

Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei Uneinigkeiten hinsichtlich der Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß dem vorliegenden Artikel auch von Amts wegen unterstützen.

(8)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Bedingungen präzisiert, unter denen die Aufsichtskollegien ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 ausüben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Artikel 49

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die in Artikel 48 Absatz 5 genannten zuständigen Behörden einander bei Bedarf alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, darunter:

a)

Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungsstruktur — einschließlich der Organisationsstruktur — der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden,

b)

die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden,

c)

Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten,

d)

Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verhängt bzw. ergriffen haben,

e)

Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 39 dieser Richtlinie.

(2)   Die zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde können sich gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA wenden, wenn relevante Informationen nicht gemäß Absatz 1 unverzüglich gemeldet wurden oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Reaktion geführt hat.

Die EBA kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen bei der Entwicklung einheitlicher Methoden der Zusammenarbeit unterstützen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte konsultieren:

a)

Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den zuständigen Behörden erlaubt oder zugelassen werden müssen,

b)

erhebliche Sanktionen oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt bzw. ergriffen haben, und

c)

gemäß Artikel 39 festgelegte besondere Eigenmittelanforderungen.

(4)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird konsultiert, wenn gemäß Absatz 3 Buchstabe b erhebliche Sanktionen verhängt oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen von den zuständigen Behörden ergriffen werden sollen.

(5)   Abweichend von Absatz 3 kann eine zuständige Behörde in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren; dies teilt sie den anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich mit.

Artikel 50

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

(1)   Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen müssen, einschließlich Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, und diese beantragt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats diese Nachprüfung gemäß Absatz 2 durchführen.

(2)   Zuständige Behörden, die ein Ersuchen gemäß Absatz 1 erhalten haben,

a)

führen die Nachprüfung im Rahmen ihrer Befugnisse entweder selbst durch,

b)

gestatten den ersuchenden zuständigen Behörden, dies zu tun, oder

c)

beauftragen einen Abschlussprüfer oder Sachverständigen, eine unparteiische Nachprüfung durchzuführen und umgehend über die Ergebnisse zu berichten.

Für die Zwecke der Buchstaben a und c ist es den ersuchenden zuständigen Behörden gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.

Section 2

Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 51

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen werden.

Artikel 52

Eignung der Direktoren

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.

Artikel 53

Gemischte Holdinggesellschaften

(1)   Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden

a)

von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen können, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können,

b)

die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen können und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen können, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können.

Artikel 54

Sanktionen

Im Einklang mit Kapitel 2 Abschnitt 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt bzw. ergriffen werden können, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.

Artikel 55

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

(1)   Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde prüft, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen durch die Aufsichtsbehörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß dieser Richtlinie und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.

(2)   Ergibt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Prüfung, dass die Beaufsichtigung nicht gleichwertig ist, so sehen die Mitgliedstaaten angemessene Aufsichtstechniken vor, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die Entscheidung über diese Aufsichtstechniken trifft die zuständige Behörde, die für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hätte, nach Abstimmung mit den anderen beteiligten zuständigen Behörden. Alle nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.

(3)   Die zuständige Behörde, die für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hätte, kann insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Union verlangen und Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.

Artikel 56

Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Empfehlungen unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Mittel zur Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch folgende Wertpapierfirmen auszuhandeln:

a)

Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,

b)

Wertpapierfirmen in Drittländern, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in der Union haben.

TITEL V

VERÖFFENTLICHUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 57

Veröffentlichungspflichten

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle folgenden Angaben:

a)

den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in ihrem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden,

b)

die Art und Weise, wie die in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden,

c)

die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 der vorliegenden Richtlinie verfahren,

d)

aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 in ihrem Mitgliedstaat, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.

(2)   Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b, c und d durch die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(3)   Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.

(4)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Angaben festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Die EBA legt der Kommission die in Absatz 4 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Juni 2021 vor.

TITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 58

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 36 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Dezember 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 36 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 36 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

TITEL VII

ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN

Artikel 59

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG erhält folgende Fassung:

„7.

‚Branchenvorschriften‘ sind die Rechtsakten der Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (*1) und (EU) 2019/2033 (*2) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2009/138/EG, 2013/36/EU (*3), 2014/65/EU (*4) und (EU) 2019/2034 (*5).

Artikel 60

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:

„iii)

unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung verfügt die Verwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) vorgeschriebenen Betrag;

Artikel 61

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:

„(5)   Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) geforderten Betrag.

Artikel 62

Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG“

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:

a)

Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,

b)

Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,

c)

Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,

d)

Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.“

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;

b)

Absatz 5 Nummer 1 wird gestrichen;

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die in Absatz 5 Nummern 3 bis 24 dieses Artikels genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt.“

4.

In Artikel 3 Absatz 1 wird Nummer 4 gestrichen.

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.“

6.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 8a

Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die bereits über eine Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, eine Zulassung gemäß Artikel 8 spätestens dann zu beantragen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)

der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet oder

b)

der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen können die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten so lange weiter ausüben, bis sie die Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, die am 24. Dezember 2019 mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU Tätigkeiten als Wertpapierfirmen ausüben, die Zulassung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie bis zum 27. Dezember 2020 beantragen.

(4)   Stellt die zuständige Behörde nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU fest, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie als Kreditinstitut zugelassen werden muss, unterrichtet sie das Unternehmen sowie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU und übernimmt das Zulassungsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung.

(5)   Im Falle einer erneuten Zulassung stellt die zuständige Zulassungsbehörde einen möglichst standardisierten Ablauf sicher, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben verwendet werden.

(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie Folgendes ergänzt:

a)

die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans gemäß Artikel 10, die das Unternehmen den zuständigen Behörden in dem Zulassungsantrag zu übermitteln hat,

b)

die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz 1.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die unter den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.“

7.

In Artikel 18 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen.“

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Firmen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert diese mindestens einmal jährlich.“

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die in Absatz 2 genannte Liste enthält auch die Namen der Firmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bezeichnet diese als Kreditinstitute. In der Liste sind sämtliche Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Fassung der Liste kenntlich zu machen.“

9.

Artikel 21b Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Für die Zwecke dieses Artikels

a)

ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:

i)

dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in deren konsolidierter Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in deren einzelnen Bilanzen ausgewiesen ist, und

ii)

dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe;

b)

umfasst der Begriff ‚Institut‘ auch Wertpapierfirmen.

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 8).“"

10.

Titel IV wird gestrichen.

11.

Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.“

12.

Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 31 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10), der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) und anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen untereinander austauschen oder an den ESRB, die EBA oder die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (‚ESMA‘) weiterleiten. Für diese Informationen gilt Absatz 1.

(*9)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)."

(*10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)."

(*11)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“"

13.

In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, wobei die in jenem Artikel genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Zulassung als Kreditinstitut vorlag.“

14.

In Artikel 76 Absatz 5 wird Unterabsatz 6 gestrichen.

15.

Artikel 86 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Pläne zur Wiederherstellung der Liquidität verfügen, die angemessene Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Behebung möglicher Liquiditätsengpässe auch bei Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. Sie stellen sicher, dass diese Pläne von den Instituten mindestens jährlich getestet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien aktualisiert, der Geschäftsleitung mitgeteilt und von dieser gebilligt werden, damit die internen Grundsätze und Verfahren entsprechend angepasst werden können. Die notwendigen operativen Maßnahmen werden von den Instituten im Voraus ergriffen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne sofort umgesetzt werden können. Solche operativen Maßnahmen bestehen u. a. im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Dazu zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen das Institut Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten sind.“

16.

Artikel 110 Absatz 2 wird gestrichen.

17.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

Artikel 111

Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde

(1)   Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder das EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die auf Einzelbasis beaufsichtigt, ausgeübt.

Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.

(2)   Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Kreditinstitut oder dieser Wertpapierfirma auf Einzelbasis ausübt.

(3)   Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt:

a)

der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;

b)

der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder

c)

der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

(4)   Ist eine Konsolidierung nach Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt oder, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst, der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde.

(5)   Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt, sofern die Summe der Bilanzsummen dieser beaufsichtigten Kreditinstitute höher ist als die der Kreditinstitute, über die irgendeine andere zuständige Behörde die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt.

Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als eine Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 Buchstabe c um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme auf Einzelbasis ausübt.

(6)   In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der Kriterien nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die betreffenden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in den entsprechenden Mitgliedstaaten oder angesichts der Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere zuständige Behörde benennen. In solchen Fällen hat das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Kreditinstitut bzw. die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Entscheidung der zuständigen Behörden gehört zu werden.

(7)   Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA unverzüglich jede im Rahmen von Absatz 6 getroffene Vereinbarung.“

18.

Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen sind oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 der vorliegenden Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 so rasch wie möglich die EBA und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden.“

19.

Artikel 116 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der vorliegenden Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberührt.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die für die Aufsicht über Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls die Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden von Drittländern — sofern für diese Geheimhaltungsvorschriften gelten, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertig sind — können an Aufsichtskollegien teilnehmen.“

c)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA, auch in Krisensituationen, über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind.“

20.

Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingeholten Informationen und insbesondere den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die für Kreditinstitute der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Richtlinie und für Wertpapierfirmen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 mindestens gleichwertig ist.“

21.

Artikel 128 Nummer 5 wird gestrichen.

22.

Artikel 129 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

23.

Artikel 130 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

24.

Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.“

Artikel 63

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Wertpapierfirma‘: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12), die den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;

(*12)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)."

(*13)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“;"

2.

In Artikel 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

b)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf die geltende Anforderung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten Bezugnahmen in der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.“

Artikel 64

Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) nicht mehr erfüllt;

(*14)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).“"

(2)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Anfangskapitalausstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.

(*15)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“"

3.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

Artikel 41

Erteilung der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Drittlandfirma ihre Zweigniederlassung errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt, erteilt dieser eine Zulassung nur, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass

a)

die Bedingungen des Artikels 39 erfüllt sind und

b)

die Zweigniederlassung der Drittlandfirma in der Lage ist, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen einzuhalten.

Die zuständige Behörde teilt der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob eine Zulassung erteilt wurde.

(2)   Die im Einklang mit Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma kommt den Verpflichtungen der Artikel 16 bis 20, 23, 24, 25 und 27, des Artikels 28 Absatz 1 sowie der Artikel 30, 31 und 32 dieser Richtlinie und der Artikel 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nach und unterliegt der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten sehen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigniederlassung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vor und gewähren Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen keine günstigeren Bedingungen als Unionsfirmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der ESMA jährlich die Liste der auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen übermittelt.

Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der in der Union tätigen Zweigniederlassungen aus Drittländern, einschließlich des Namens der Drittlandfirma, der eine Zweigniederlassung angehört.

(3)   Die gemäß Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma übermittelt der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 jährlich folgende Angaben:

a)

Umfang und Bandbreite der von der Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;

b)

für Drittlandfirmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 aufgeführte Tätigkeit ausüben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der EU;

c)

für Drittlandfirmen, welche einer der in Anhang I Abschnitt A Nummer 6 aufgeführten Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der EU stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;

d)

Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

e)

eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigniederlassung zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f resultierenden Rechte dieser Kunden;

f)

die von der Zweigniederlassung für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Buchstabe a angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;

g)

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung;

h)

alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigniederlassung erforderlich sind.

(4)   Auf Ersuchen übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA folgende Angaben:

a)

alle Zulassungen der gemäß Absatz 1 zugelassenen Zweigniederlassungen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;

b)

Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;

c)

Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

d)

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigniederlassung angehört.

(5)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Absatz 1 zugelassenen Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen, sowie die ESMA und die EBA arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen.

(6)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen sie das Format präzisiert, in dem die in Absätze 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. September 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.“

4.

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

Artikel 42

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

(1)   Wenn Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anforderung einer Zulassung nach Artikel 39 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen, gilt.

Wenn eine Drittlandfirma — auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person — sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht, darf dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.

(2)   Eine Initiative eines in Absatz 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigniederlassung zu vermarkten, wenn eine solche nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.“

5.

Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten erlassen, für die technische Regulierungsstandards gemäß Absatz 4 ausgearbeitet werden. Die Anwendung von Tick-Größen darf geregelte Märkte nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.“

6.

Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,“.

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 95a

Übergangsbestimmung für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Behörde nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem 25. Dezember 2019 eine Zulassung gemäß Titel II dieser Richtlinie beantragt hat, um Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Mrd. EUR entsprechen oder diesen überschreiten, und setzen den Antragsteller davon in Kenntnis.“

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/36/EU in anderen Rechtsakten der Union

Für die Zwecke der Beaufsichtigung und Abwicklung von Wertpapierfirmen gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/36/EU in anderen Rechtsakten der Union als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 66

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der ESMA bis zum 26. Juni 2024, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, einen Bericht über folgende Aspekte vor:

a)

die Vergütungsregelungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie der Richtlinien 2009/65/EG - und 2011/61/EU, damit für alle in der Union tätigen Wertpapierfirmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, was auch die Anwendung dieser Regelungen einschließt;

b)

die Melde- und Offenlegungspflichten in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist;

c)

eine — unter Berücksichtigung des Berichts der EBA nach Artikel 35 und der Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgenommene — Prüfung, ob

i)

ESG-Risiken bestehen, denen in der internen Unternehmensführung einer Wertpapierfirma Rechnung zu tragen ist,

ii)

ESG-Risiken bestehen, denen in der Vergütungspolitik einer Wertpapierfirma Rechnung zu tragen ist,

iii)

ESG-Risiken bestehen, denen bei der Behandlung von Risiken Rechnung zu tragen ist,

iv)

ESG-Risiken bestehen, die in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aufgenommen werden müssen;

d)

die Wirksamkeit der Vereinbarungen über den Informationsaustausch nach dieser Richtlinie,

e)

die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern bei der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033,

f)

die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Wertpapierfirmen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells.

g)

die Möglichkeit eines von Wertpapierfirmen ausgehenden Risikos einer Störung des Finanzsystems mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft und geeignete Instrumente der Makroaufsicht, um diesem Risiko entgegenzuwirken und die Anforderungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie zu ersetzen;

h)

die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anwenden können.

Artikel 67

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. Juni 2021 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 26. Juni 2021 an. Die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 64 Nummer 5 nachzukommen, wenden die Mitgliedstaaten jedoch ab dem 26. März 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie umfassend zu beurteilen, so kann die Kommission auf Ersuchen der Kommission und zur Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder auf eigene Initiative von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.

Artikel 68

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 69

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 378 vom 19.10.2018, S. 5.

(2)  ABl. C 262 vom 25.7.2018, S. 35.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(12)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(13)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(14)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(15)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(17)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(20)  Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).

(21)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(24)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(25)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(26)  Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).


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