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Document 32016R0957

Delegierte Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1402

OJ L 160, 17.6.2016, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/957/oj

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/957 DER KOMMISSION

vom 9. März 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, genaue Festlegungen zu den Anforderungen an die Regelungen, Verfahren und Systeme zu treffen, die die Betreiber von Märkten, Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, einrichten sollten, um Aufträge und Geschäfte zu melden, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insidergeschäfte oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnten. Diese Anforderungen sollten zur Vermeidung und Aufdeckung von Marktmissbrauch beitragen. Außerdem sollten sie sicherzustellen helfen, dass die Mitteilungen an die zuständigen Behörden aussagekräftig, umfassend und zweckdienlich sind. Um bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch wirksam vorgehen zu können, bedarf es geeigneter Systeme zur Überwachung von Aufträgen und Geschäften. Diese sollten Untersuchungen beinhalten, die von hinreichend geschulten Personen durchgeführt werden. Die Systeme für die Überwachung von Marktmissbrauch sollten vorgegebenen Parametern entsprechend Warnmeldungen ausgeben können, damit weitere Ermittlungen zu möglichen Insidergeschäften, möglicher Marktmanipulation oder dem Versuch hierzu vorgenommen werden können. Der gesamte Prozess dürfte einen gewissen Grad an Automatisierung erfordern.

(2)

Um bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch unionsweit eine einheitliche Methodik und Vorgehensweise zu fördern, ist es angeraten, den Inhalt des Musters für die Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte wie auch den Meldezeitpunkt durch detaillierte Regelungen zu harmonisieren.

(3)

Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen und algorithmischen Handel betreiben und auf die die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Anwendung findet, sollten die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Systeme einrichten und aufrechterhalten und sollten auch weiterhin Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen.

(4)

Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten die Möglichkeit haben, die Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften innerhalb einer Gruppe zu übertragen oder aber die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen zu übertragen, sofern geeignete Voraussetzungen gegeben sind. Durch eine solche Übertragung sollte es möglich sein, Ressourcen gemeinsam zu nutzen, Überwachungssysteme zentral zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und im Rahmen der Überwachung von Aufträgen und Geschäften neue Kompetenzen zu entwickeln. Eine derartige Übertragung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, jederzeit zu beurteilen, ob die Systeme, Regelungen und Verfahren der Person, der die Aufgaben übertragen werden, geeignet sind, der Verpflichtung zur Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nachzukommen. Die Meldepflicht sowie die Pflicht zur Einhaltung dieser Verordnung und des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollten bei der übertragenden Person verbleiben.

(5)

An den Handelsplätzen sollten geeignete Handelsregeln gelten, die dazu beitragen, Insidergeschäfte und Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation zu verhindern. Außerdem sollten Möglichkeiten zum Wiederabruf des Orderbuchs vorhanden sein, um die Tätigkeiten während eines Handelstages im Zuge des algorithmischen Handels, einschließlich des Hochfrequenzhandels, analysieren zu können.

(6)

Ein einheitliches und harmonisiertes Muster für die elektronische Übermittlung von Meldungen verdächtiger Geschäfte und Aufträge (Verdachtsmeldungen) sollte auf Märkten, auf denen Aufträge und Geschäfte zunehmend grenzüberschreitenden Charakter tragen, die Einhaltung der in dieser Verordnung und in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen Anforderungen erleichtern. Außerdem sollte ein solches Muster den zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Untersuchungen helfen, den Informationsaustausch zu verdächtigen Aufträgen und Geschäften effizienter zu gestalten.

(7)

Werden die relevanten Informationsfelder des Musters eindeutig, vollständig, objektiv und genau ausgefüllt, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, auf der Grundlage dieser Angaben den Verdacht umgehend zu beurteilen und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Das Muster sollte es daher den meldenden Personen ermöglichen, die zu den gemeldeten verdächtigen Aufträgen und Geschäften als relevant angesehenen Informationen bereitzustellen und die Gründe für ihren Verdacht zu erläutern. Mit dem Muster sollte außerdem die Übermittlung personenbezogener Daten möglich sein, anhand derer die Identifizierung der an den verdächtigen Aufträgen und Geschäften beteiligten Personen vorgenommen werden kann und die die zuständigen Behörden bei den Untersuchungen nutzen können, um umgehend die Verhaltensweisen verdächtiger Personen im Handel zu analysieren und Verbindungen zu Personen herzustellen, die in andere verdächtige Handelsaktivitäten involviert sind. Solche Informationen sollten zudem gleich zu Beginn bereitgestellt werden, sodass die Integrität der Untersuchung nicht dadurch gefährdet wird, dass sich die zuständige Behörde im Verlauf der Untersuchung möglicherweise mit weiteren Auskunftsersuchen an die Person wenden muss, von der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde. Die Informationen sollten das Geburtsdatum, die Anschrift, Angaben zur Beschäftigung und zu den Konten der Person und gegebenenfalls die Kundenkennung und die nationale Identifikationsnummer der betreffenden Personen beinhalten.

(8)

Um die Übermittlung einer Verdachtsmeldung zu erleichtern, sollte es möglich sein, zusammen mit dem Muster die zur Unterstützung der Meldung für notwendig erachteteten Unterlagen und Materialien einzureichen, unter anderem in Form eines Anhangs, in dem die für die betreffende Meldung relevanten Aufträge oder Geschäfte aufgelistet und ihre Preise und Volumen detailliert angegeben werden.

(9)

Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten nicht alle eingegangenen Aufträge oder ausgeführten Geschäfte melden, die einen internen Alarm ausgelöst haben. Eine solche Forderung stünde nicht im Einklang mit der Forderung nach Beurteilung auf Einzelfallbasis, ob hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.

(10)

Meldungen verdächtiger Aufträge und Geschäfte sollten der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich übermittelt werden, sobald ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Aufträge oder Geschäfte Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation sein könnten. Bei der Untersuchung dazu, ob ein Auftrag oder ein Geschäft als verdächtig anzusehen ist, sollte nicht von Spekulationen oder Annahmen, sondern von Tatsachen ausgegangen werden, und sie ist so rasch wie möglich durchzuführen. Die Praxis der verzögerten Übermittlung einer Meldung zwecks Einbeziehung weiterer verdächtiger Aufträge und Geschäfte ist unvereinbar mit der Pflicht zum unverzüglichen Handeln, sobald ein begründeter Verdacht vorliegt. In jedem Fall sollte die Übermittlung einer Verdachtsmeldung auf Einzelfallbasis geprüft werden, um zu entscheiden, ob mehrere Aufträge und Geschäfte in einer Meldung zusammengefasst werden können. Allerdings ist die Praxis, auf eine bestimmte Anzahl von Verdachtsmeldungen zu warten, um diese dann geschlossen zu übermitteln, nicht mit der Forderung nach unverzüglicher Meldung vereinbar.

(11)

Folgeereignisse oder die Verfügbarkeit der Informationen können unter Umständen dazu führen, dass ein begründeter Verdacht auf Insidergeschäfte oder Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation erst geraume Zeit nach der verdächtigen Tätigkeit aufritt. Das sollte kein Grund sein, die verdächtige Tätigkeit der zuständigen Behörde nicht zu melden. Zum Zweck der Einhaltung der Berichterstattungspflichten unter diesen besonderen Umständen sollte die meldende Person in der Lage sein, den zeitlichen Abstand zwischen der verdächtigen Tätigkeit und dem Auftreten des begründeten Verdachts auf Insidergeschäfte oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu entsprechend zu rechtfertigen.

(12)

Aufbewahrung und Zugänglichkeit der übermittelten Verdachtsmeldungen wie auch der Analysen, die zu verdächtigen Aufträgen und Geschäften durchgeführt wurden, letztlich aber nicht zu einer Verdachtsmeldung führten, sind ein wichtiger Bestandteil der Verfahren zur Aufdeckung von Marktmissbrauch. Für Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, wie auch für Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wird es bei der Beurteilung späterer verdächtiger Aufträge oder Geschäfte sehr hilfreich sein, wenn sie die im Zusammenhang mit übermittelten Verdachtsmeldungen durchgeführten Analysen ebenso abrufen und prüfen können wie die verdächtigen Aufträge und Geschäfte, zu denen es zwar eine Untersuchung gab, die Verdachtsgründe aber für nicht hinreichend befunden wurden. Die zu verdächtigen Aufträgen und Geschäften durchgeführten Untersuchungen, bei denen im Anschluss keine Verdachtsmeldung übermittelt wurde, sind dennoch eine wertvolle Grundlage für die Weiterentwicklung der Aufsichtssysteme und die Ermittlung von wiederholt auftretenden Verhaltensweisen, die — in ihrer Gesamtheit betrachtet — zu einem begründeten Verdacht auf Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation führen könnten. Außerdem dienen die genannten Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und erleichtern den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Ermittlungs- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(13)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(14)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(15)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(16)

Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge“ (Verdachtsmeldung) ist die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu übermittelnde Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation sein könnten, einschließlich deren Stornierung oder Änderung.

b)

„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;

c)

„Gruppe“ bezeichnet eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

d)

„Auftrag“ bezeichnet jeden Auftrag, einschließlich aller Quotes, unabhängig davon, ob ihr Zweck in der Ersterteilung, Änderung, Aktualisierung oder Stornierung eines Auftrags besteht sowie unabhängig von dessen Art.

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, schaffen und unterhalten Regelungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung

a)

der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen und übermittelten Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte für die Zwecke der Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen und Geschäften, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation darstellen könnten;

b)

der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die zuständigen Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge und Geschäfte im Zusammenhang mit allen Arten von Finanzinstrumenten, und sie gelten unabhängig

a)

von der Eigenschaften, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat;

b)

von den Arten der Kunden, die betroffen sind;

c)

davon, ob die Erteilung der Aufträge oder die Ausführung der Geschäfte an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes erfolgt ist.

(3)   Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten Regelungen, Systeme und Verfahren zur Sicherung

a)

der wirksamen und fortlaufenden Überwachung aller eingegangenen Aufträge und aller ausgeführten Geschäfte für die Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Identifizierung von Insidergeschäften, Marktmanipulation sowie versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation;

b)

der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an zuständige Behörden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung und unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen gelten für Aufträge und Geschäfte im Zusammenhang mit allen Arten von Finanzinstrumenten, und sie gelten unabhängig

a)

von der Eigenschaft, in der jemand den Auftrag erteilt oder das Geschäft ausgeführt hat;

b)

von den Arten der Kunden, die betroffen sind.

(5)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen sicher, dass die Regelungen, Systeme und Verfahren nach den Absätzen 1 und 3

a)

geeignet sind und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit stehen;

b)

regelmäßig bewertet werden, zumindest durch jährliche Audits und interne Überprüfungen, und dass gegebenenfalls eine Aktualisierung erfolgt;

c)

für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung unmissverständlich schriftlich dokumentiert sind, einschließlich Änderungen und Aktualisierungen, und dass die dokumentierten Informationen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage die dort unter den Buchstaben b und c genannten Informationen zur Verfügung.

Artikel 3

Vorbeugung, Überwachung und Aufdeckung

(1)   Die Regelungen, Systeme und Verfahren nach Artikel 2 Absätze 1 und 3

a)

ermöglichen einzelne und vergleichende Untersuchungen zu allen innerhalb der Systeme des Handelsplatzes und — im Fall von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen — auch außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführten Geschäften und erteilten, geänderten, stornierten oder abgelehnten Aufträgen;

b)

produzieren Warnmeldungen, mit denen Tätigkeiten angezeigt werden, die weitere Untersuchungen für die Zwecke der Aufdeckung von Insidergeschäften oder Marktmanipulation oder des Versuchs hierzu erforderlich machen;

c)

decken das gesamte Spektrum der Handelsaktivitäten der betreffenden Personen ab.

(2)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen zur Verfügung, die die Eignung ihrer Systeme und deren angemessenes Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit belegen, einschließlich Informationen zum Grad der Automatisierung dieser Systeme.

(3)   In einem Umfang, der geeignet ist und in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art ihrer Geschäftstätigkeit steht, setzen Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Softwaresysteme und Verfahren ein, die die Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder versuchten Insidergeschäften oder versuchter Marktmanipulation unterstützen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Systeme und Verfahren umfassen eine Software zum verzögerten automatischen Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Orderbuchdaten, die über ausreichend Kapazität für den Einsatz im algorithmischen Handel verfügt.

(4)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten Regelungen und Verfahren, die gewährleisten, dass bei der Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften und Aufträgen, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation sein könnten, in angemessenem Umfang personelle Untersuchungen vorgenommen werden.

(5)   Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten Regelungen und Verfahren, die auch bei der Vorbeugung von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder versuchten Insidergeschäften oder versuchter Marktmanipulation in angemessenem Umfang personelle Untersuchungen gewährleisten.

(6)   Eine Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, hat das Recht, die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Aufträgen und Geschäften, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation sein könnten, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung auf eine juristische Person zu übertragen, die derselben Gruppe angehört. Die Person, die diese Aufgaben überträgt, bleibt in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung und aus Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss sicherstellen, dass die Regelung eindeutig dokumentiert ist und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugewiesen und abgestimmt wurden, einschließlich der Dauer der Übertragung.

(7)   Eine Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, kann die Analyse von Daten, einschließlich von Order- und Geschäftsdaten, und die Erstellung der Warnmeldungen, die sie benötigt, um Aufträge und Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation sein könnten, zu überwachen, zu entdecken und zu identifizieren, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung auf einen Dritten („den Anbieter“) übertragen. Die Person, die diese Aufgaben überträgt, bleibt in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung und aus Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsenden Pflichten verantwortlich und erfüllt jederzeit die folgenden Bedingungen:

a)

Sie sorgt für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Angemessenheit der Organisationsstruktur der Anbieter zu bewerten, die Aufsicht über übertragene Dienste auszuüben und die mit der Übertragung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern.

b)

Sie hat unmittelbaren Zugang zu allen relevanten Informationen betreffend die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen.

Die schriftliche Vereinbarung enthält die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Person, die eine Übertragung der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben vornimmt, sowie der Rechte und Pflichten des Anbieters. Außerdem ist anzugeben, bei Vorliegen welcher Gründe die Person, die die Aufgaben überträgt, die Vereinbarung kündigen kann.

(8)   Im Rahmen der Regelungen und Verfahren nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 tragen Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, dafür Sorge, dass die Informationen, die die in Bezug auf Aufträge und Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte bzw. versuchte Marktmanipulation sein könnten, durchgeführten Untersuchungen belegen und die Gründe für die Übermittlung oder Nichtübermittlung einer Verdachtsmeldung ausweisen, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen stellen sicher, dass bei den Regelungen und Verfahren nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 die Vertraulichkeit der in Unterabsatz 1 genannten Informationen garantiert wird und gewahrt bleibt.

Artikel 4

Schulung

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, organisieren und veranstalten effiziente und umfassende Schulungsmaßnahmen für das Personal, das an der Überwachung, Aufdeckung und Identifizierung von Geschäften und Aufträgen beteiligt ist, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnten, wobei auch das mit der Bearbeitung von Aufträgen und Geschäften befasste Personal mit einbezogen wird. Die Schulungsmaßnahmen finden regelmäßig statt, sind für diese Zwecke geeignet und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Größe und Art der Geschäftstätigkeit.

(2)   Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bieten die in Unterabsatz 1 genannten Schulungen außerdem für Mitarbeiter an, die in die Vorbeugung von Insidergeschäften, Marktmanipulation oder versuchten Insidergeschäften oder versuchter Marktmanipulation einbezogen sind.

Artikel 5

Meldepflichten

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, schaffen und unterhalten wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren, mit deren Hilfe sie zwecks Übermittlung einer Verdachtsmeldung beurteilen können, ob ein Auftrag oder ein Geschäft ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnte. Gebührende Beachtung zu schenken ist dabei im Rahmen dieser Regelungen, Systeme und Verfahren den Merkmalen, die nach Artikel 8 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein tatsächliches oder versuchtes Insidergeschäft bzw. eine tatsächliche oder versuchte Marktmanipulation ausmachen, wie auch den Indikatoren für Marktmanipulation, die in nicht erschöpfender Aufzählung in Anhang I dieser Verordnung genannt und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission (6) weiter spezifiziert werden,.

(2)   Alle in Absatz 1 genannten Personen, die an der Bearbeitung ein und desselben Auftrags oder Geschäfts beteiligt sind, tragen die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob eine Verdachtsmeldung übermittelt wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Personen gewährleisten, dass im Rahmen einer Verdachtsmeldung übermittelte Informationen auf Tatsachen und Untersuchungen basieren, wobei sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Personen sorgen für Verfahren, mit denen sie gewährleisten, dass die Person, zu der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde, und andere Personen, die nicht aufgrund ihrer Funktion oder Position innerhalb der meldenden Person von der Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, nicht über die Tatsache unterrichtet werden, dass eine Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde übermittelt wurde oder übermittelt werden wird bzw. übermittelt werden soll.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Personen füllen die Verdachtsmeldung aus, ohne die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, und andere Personen, die nicht von der bevorstehenden Übermittlung einer Verdachtsmeldung Kenntnis haben müssen, darüber zu unterrichten, was für Auskunftsersuchen in Bezug auf die Person, auf die sich die Verdachtsmeldung bezieht, zum Zweck des Ausfüllens bestimmter Felder gilt.

Artikel 6

Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, stellen sicher, dass sie über wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren verfügen, um gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei Auftreten eines begründeten Verdachts auf ein tatsächliches oder versuchtes Insidergeschäft bzw. eine tatsächliche oder versuchte Marktmanipulation unverzüglich eine Verdachtsmeldung zu übermitteln.

(2)   Hat sich der Verdacht aufgrund von Folgeereignissen oder späteren Informationen ergeben, beinhalten die Regelungen, Systeme und Verfahren nach Absatz 1 die Möglichkeit der Übermittlung von Verdachtsmeldungen in Bezug auf Geschäfte und Aufträge aus der Vergangenheit.

In solchen Fällen erläutern die Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, und die Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, der zuständigen Behörde in der Verdachtsmeldung die zeitliche Verzögerung zwischen dem mutmaßlichen Verstoß und der Übermittlung der Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf die spezifischen Umstände des Falls.

(3)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, übermitteln der zuständigen Behörde alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen, von denen sie nach der ursprünglichen Übermittlung der Verdachtsmeldung Kenntnis erhalten, und stellen alle von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen und Unterlagen bereit.

Artikel 7

Inhalt der Verdachtsmeldungen

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden bei Übermittlung einer Verdachtsmeldung das im Anhang enthaltene Muster.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen, die eine Verdachtsmeldung übermitteln, füllen die für die gemeldeten Aufträge oder Geschäfte relevanten Informationsfelder eindeutig und detailliert aus. Die Verdachtsmeldung enthält zumindest die folgenden Angaben:

a)

eine Identifikation der Person, die die Verdachtsmeldung übermittelt, und im Fall von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, auch die Eigenschaft, in der die die Verdachtsmeldung übermittelnde Person agiert, speziell bei Handel für eigene Rechnung oder bei Ausführung von Aufträgen im Namen von Dritten;

b)

eine Beschreibung des Auftrags oder des Geschäfts, einschließlich:

i)

Art des Auftrags und Art des Handels, insbesondere Blockgeschäfte, und wo die Tätigkeit in Erscheinung trat,

ii)

Preis und Volumen;

c)

die Gründe, weshalb der Verdacht besteht, dass der Auftrag oder das Geschäft ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt;

d)

die Mittel zur Identifizierung aller Personen, die an dem Auftrag oder Geschäft, der bzw. das ein Insidergeschäft, eine Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellen könnte, beteiligt sind, einschließlich der Person, die den Auftrag erteilt oder ausgeführt hat, und der Person, in deren Namen der Auftrag erteilt oder ausgeführt wurde;

e)

alle anderen Informationen und Belege, die für die Zwecke der Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Insidergeschäften, Marktmanipulation sowie versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation als für die zuständige Behörde relevant gelten könnten.

Artikel 8

Möglichkeiten der Übermittlung

(1)   Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sowie Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden für die Übermittlung der Verdachtsmeldung, einschließlich aller Belege oder Anhänge, an die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die von dieser zuständigen Behörde angegebenen elektronischen Mittel.

(2)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Unterabsatz 1 genannten elektronischen Mittel. Diese elektronischen Mittel gewährleisten die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken von Drittländern, der Indikatoren für Marktmanipulation, der Schwellen für die Offenlegung, der für die Benachrichtigung über Verzögerungen zuständigen Behörde, der Erlaubnis zum Handel während „geschlossener“ Zeiträume und der meldepflichtigen Arten von Eigengeschäften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1).


ANHANG

Muster für Verdachtsmeldungen

ABSCHNITT 1 —   

IDENTITÄT DES UNTERNEHMENS/DER PERSON, DAS/DIE DIE VERDACHTSMELDUNG ÜBERMITTELT

Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen/Betreiber von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben — In jedem Fall genau anzugeben:

Name der natürlichen Person

[Vorname(n) und Nachname(n) der natürlichen Person, die beim meldenden Unternehmen für Verdachtsmeldungen zuständig ist.]

Position innerhalb des meldenden Unternehmens

[Position der natürlichen Person, die beim meldenden Unternehmen für Verdachtsmeldungen zuständig ist.]

Name des meldenden Unternehmens

[Vollständiger Name des meldenden Unternehmens, einschließlich für juristische Personen:

Rechtsform entsprechend der Eintragung im Register des Landes, nach dessen Recht es gegründet wurde, falls zutreffend, und

Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier, LEI) entsprechend LEI-Code nach ISO 17442, falls zutreffend.]

Name des meldenden Unternehmens

[Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Bundesland/Provinz) und Land.]

Eigenschaft, in der das Unternehmen in Bezug auf die Aufträge und Geschäfte gehandelt hat, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten

[Beschreibung der Eigenschaft, in der das meldende Unternehmen in Bezug auf den Auftrag/die Aufträge und das Geschäft/die Geschäfte gehandelt hat, bei dem/denen es sich um Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation handeln könnte, z. B. Auftragsausführung für Kunden, Eigenhandel, Betrieb eines Handelsplatzes, systematischer Internalisierer.]

Art der Handelstätigkeit des meldenden Unternehmens (Marktpflege, Arbitrage usw.) und Art des von ihm gehandelten Instruments (Wertpapiere, Derivate usw.)

(sofern verfügbar)

Verhältnis zu der Person, auf die sich die übermittelte Verdachtsmeldung bezieht

[Beschreibung aller unternehmensbezogenen, vertraglichen oder organisatorischen Regelungen bzw. Umstände oder Beziehungen]

Ansprechpartner für weitere Auskunftsersuchen

[Ansprechpartner innerhalb des meldenden Unternehmens für weitere Auskunftsersuchen in Bezug auf diese Meldung (z. B. Compliance-Beauftragter) und entsprechende Kontaktangaben:

Vorname(n) und Nachname(n);

Position des Ansprechpartners innerhalb des meldenden Unternehmens;

dienstliche E-Mail-Adresse.]

ABSCHNITT 2 —   

GESCHÄFT/AUFTRAG

Beschreibung des Finanzinstruments:

[Beschreibung des Finanzinstruments, das Gegenstand der Verdachtsmeldung ist, mit folgenden genauen Angaben:

vollständige Bezeichnung oder Beschreibung des Finanzinstruments;

Kennzeichen des Finanzinstruments (Code) gemäß einer gegebenenfalls nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angenommenen Delegierten Verordnung der Kommission oder andere Codes;

Art des Finanzinstruments entsprechend der zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendeten Taxonomie und damit verbundener Code (ISO 10962 CFI-Code).]

[Zusätzliche Elemente für Aufträge und Geschäfte in Bezug auf OTC-Derivate]

(Die nachstehende Datenliste ist nicht erschöpfend.)

Identifizierung des Typs des OTC-Derivats (z. B. Differenzkontrakte (CFD), Swaps, Kreditausfalloptionen (CDS) und Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen) unter Verwendung der Typen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission.

Beschreibung der Merkmale des OTC-Derivats mit zumindest folgenden Angaben, sofern für den speziellen Derivatetyp relevant:

Nominalwert (Nennwert);

Kurswährung, Stückelung;

Fälligkeitstermin;

Premium(kurs);

Zinssatz.

Beschreibung zumindest nachfolgender Aspekte, sofern für den speziellen Typ von OTC-Derivat relevant:

Spanne, Zahlung bei Abschluss und Nominalgröße oder -wert des zugrunde liegenden Finanzinstruments;

Geschäftskonditionen wie Ausübungspreis, Vertragsbedingungen (z. B. Spread-Betting-Gewinne oder -Verluste je Tick-Bewegung).

Beschreibung des dem OTC-Derivat zugrunde liegenden Finanzinstruments mit folgenden genauen Angaben:

Vollständige Bezeichnung des zugrunde liegenden Finanzinstruments oder Beschreibung des Finanzinstruments;

Kennzeichen des Finanzinstruments (Code) gemäß der gegebenenfalls nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzunehmenden Delegierten Verordnung der Kommission oder andere Codes;

Art des Finanzinstruments entsprechend der zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendeten Taxonomie und damit verbundener Code (ISO 10962 CFI-Code).]

Datum und Uhrzeit von Geschäften oder Aufträgen, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten

[Angabe des Datums/der Daten und der Uhrzeit(en) des Auftrags/der Aufträge oder des Geschäfts/der Geschäfte unter Angabe der Zeitzone.]

Markt, auf dem der Auftrag oder das Geschäft getätigt wurde

[Genaue Angabe von:

Name und Code zur Identifizierung des Handelsplatzes, des systematischen Internalisierers oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union, wo der Auftrag erteilt und das Geschäft ausgeführt wurde (gemäß der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angenommenen Delegierten Verordnung der Kommission) oder

wenn der Auftrag an keinem der oben genannten Plätze erteilt oder das Geschäft an keinem dieser Plätze ausgeführt wurde, bitte Angabe von „außerhalb eines Handelsplatzes“.]

Ort (Land)

[Vollständiger Name des Landes und ISO-3166-1-Ländercode aus zwei Buchstaben.]

[Genaue Angabe von:

Ort der Auftragserteilung (sofern verfügbar);

Ort der Auftragsausführung.]

Beschreibung des Auftrags oder des Geschäfts

[Beschreibung zumindest der folgenden Merkmale des Auftrags/der Aufträge oder des Geschäfts/der Geschäfte, zu dem/denen die Meldung übermittelt wurde

Referenznummer des Geschäfts/Auftrags; Bezugsnummer (sofern vorhanden);

Datum und Zeitpunkt der Abrechnung;

Ankaufspreis/Verkaufspreis;

Volumen/Menge der Finanzinstrumente

[Gibt es mehrere Aufträge oder Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten, können genaue Angaben zu deren Preisen und Volumen der zuständigen Behörde in einem Anhang zur Verdachtsmeldung übermittelt werden.]

Information zur Auftragserteilung unter Angabe zumindest folgender Punkte:

Art des Auftrags (z. B. „Kauf mit Obergrenze xEUR“);

Art und Weise der Auftragserteilung (z. B. elektronisches Orderbuch);

Zeitpunkt der Auftragserteilung;

Person, die den Auftrag tatsächlich erteilt hat;

Person, die den Auftrag tatsächlich erhalten hat;

Art und Weise der Auftragsübermittlung.

Information zur Auftragsstornierung oder -änderung (falls zutreffend):

Uhrzeit der Änderung oder Stornierung;

Person, die den Auftrag geändert oder storniert hat;

Art der Änderung (z. B. Änderung des Preises oder der Menge) und Umfang der Änderung;

[Gibt es mehrere Aufträge oder Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten, können genaue Angaben zu deren Preisen und Volumen der zuständigen Behörde in einem Anhang zur Verdachtsmeldung übermittelt werden.]

Art und Weise der Auftragsänderung (z. B per E-Mail, Telefon usw.).]

ABSCHNITT 3 —   

BESCHREIBUNG DER ART DES VERDACHTS

Art des Verdachts

[Genaue Angabe der Art des Verstoßes, der bei den gemeldeten Aufträgen oder Geschäften vorliegen könnte:

Marktmanipulation;

Insidergeschäfte;

versuchte Marktmanipulation;

versuchte Insidergeschäfte.]

Gründe für den Verdacht

[Beschreibung der Tätigkeit (Geschäfte und Aufträge, Art und Weise der Auftragserteilung oder der Ausführung des Geschäfts und Merkmale der Aufträge und Geschäfte, die sie verdächtig machen) und der Umstände, unter denen die meldende Person auf die Angelegenheit aufmerksam wurde, sowie genaue Darlegung der Gründe für den Verdacht.

Die Beschreibung könnte Folgendes umfassen (nicht erschöpfende Orientierungskriterien):

bei Finanzinstrumenten, die zum Handel zugelassen sind/oder an einem Handelsplatz zugelassen sind, eine Beschreibung der Orderbuch-Interaktion/-Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten;

bei OTC-Derivaten detaillierte Angaben zu Geschäften oder Aufträgen in Bezug auf den zugrunde liegenden Vermögenswert und Informationen zu etwaigen Verbindungen zwischen Geldmarktgeschäften bezüglich des zugrunde liegenden Vermögenswertes und den gemeldeten Geschäften mit OTC-Derivaten.]

ABSCHNITT 4 —   

IDENTITÄT DER PERSON, DEREN AUFTRÄGE ODER GESCHÄFTE INSIDERGESCHÄFTE, MARKTMANIPULATION ODER VERSUCHTE INSIDERGESCHÄFTE BZW. VERSUCHTE MARKTMANIPULATION DARSTELLEN KÖNNTEN („VERDÄCHTIGE PERSON“)

Name

[Für natürliche Personen: Vorname(n) und Nachname(n).]

[Für juristische Personen: vollständiger Name, einschließlich Rechtsform entsprechend der Eintragung im Register des Landes, nach dessen Recht es gegründet wurde, falls zutreffend, und Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier, LEI) entsprechend LEI-Code nach ISO 17442, falls zutreffend.]

Geburtsdatum

[Nur für natürliche Personen.]

[JJJJ-MM-TT]

Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend)

[Falls in dem betreffenden Mitgliedstaat zutreffend.]

[Nummer und/oder Text]

Anschrift

[Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Bundesland/Provinz) und Land.]

Angaben zur Beschäftigung:

Ort

Position

[Angaben zur Beschäftigung der verdächtigen Person aus internen Informationsquellen des meldenden Unternehmens (z. B. Kontodokumentation im Fall von Kunden, Mitarbeiterinformationssystem im Fall von Beschäftigten des meldenden Unternehmens).]

Kontonummer(n)

[Nummern der Geld- und Wertpapierkonten, alle gemeinsamen Konten oder alle Vollmachten für das Konto des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person.]

Kundenkennzeichen im Rahmen der Meldung von Geschäften nach Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (oder ein anderer Code zur Identifizierung)

[Falls die verdächtige Person Kunde des meldenden Unternehmens ist.]

Verhältnis zum Emittenten der betreffenden Finanzinstrumente (falls zutreffend und falls bekannt)

[Beschreibung aller unternehmensbezogenen, vertraglichen oder organisatorischen Regelungen oder Umstände oder Beziehungen]

ABSCHNITT 5 —   

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Hintergrundinformationen oder alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht des meldenden Unternehmens für den Bericht von Belang sind

[Die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend.

die Position der verdächtigen Person (z. B. Kleinanleger, Institutionen);

die Art der Intervention des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person (für eigene Rechnung, im Auftrag eines Kunden, Sonstiges);

die Größe des Portfolios des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person;

das Datum der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, sofern das verdächtige Unternehmen/die verdächtige Person Kunde der meldenden Person/des meldenden Unternehmens ist;

die Art der Tätigkeit des Trading Desk, sofern vorhanden, des verdächtigen Unternehmens;

Muster der Handelstätigkeit des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person. Als Orientierung nachfolgend einige Beispiele für Informationen, die nützliche sein könnten:

Handelsgewohnheiten des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person in Bezug auf den Einsatz von Hebelfinanzierung und Leerverkäufe, und Häufigkeit der Nutzung;

Vergleichbarkeit des Umfangs des gemeldeten Auftrags/Geschäfts mit dem durchschnittlichen Umfang der von dem verdächtigen Unternehmen/der verdächtigen Person in den vergangenen 12 Monaten erteilten Aufträgen/ausgeführten Geschäften;

Gewohnheiten des verdächtigen Unternehmens/der verdächtigen Person bezüglich der Emittenten, deren Wertpapiere es/sie in den vergangenen 12 Monaten gehandelt hat, oder bezüglich der in diesem Zeitraum gehandelten Art von Finanzinstrumenten, speziell der Aspekt, ob sich der gemeldete Auftrag/das gemeldete Geschäft auf einen Emittenten bezieht, dessen Wertpapiere das verdächtige Unternehmen/die verdächtige Person im vorangegangenen Jahr gehandelt hat.

Andere Unternehmen/Personen, die bekanntermaßen in die Aufträge oder Geschäfte einbezogen sind, die Insidergeschäfte, Marktmanipulation oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulation darstellen könnten:

Namen;

Tätigkeit (z. B. Auftragsausführung für Kunden, Eigenhandel, Betrieb eines Handelsplatzes, systematischer Internalisierer usw.).]

ABSCHNITT 6 —   

BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN

[Auflistung der zusammen mit dieser Verdachtsmeldung übermittelten Belege und Materialien.

Beispielsweise gehören zu diesen Unterlagen E-Mails, Gesprächsaufzeichnungen, Auftrags-/Geschäftsunterlagen, Bestätigungen, Brokerberichte, Vollmachten und Medienkommentare, sofern zutreffend.

Werden die in Abschnitt 2 dieses Musters genannten detaillierten Informationen zu den Aufträgen/Geschäften in einem separaten Anhang bereitgestellt, ist der Titel dieses Anhangs anzugeben.]


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