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Document 32016R0861

Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 der Kommission vom 18. Februar 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz und zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/0901

OJ L 144, 1.6.2016, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/861/oj

1.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/861 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2016

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz und zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) sowie insbesondere auf Artikel 329 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 352 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 358 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 329 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 358 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verschiedene Methoden ausarbeiten, um die Berücksichtigung anderer Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — im Bereich der Eigenmittelanforderungen von Instituten in einer dem Umfang und der Komplexität der Institute im Bereich Optionen und Opitonsscheine angemessenen Weise zu berücksichtigen. Dementsprechend arbeitete die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, die die Kommission billigte und in ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 annahm (3).

(2)

Der durch die Richtlinie 2013/36/EU geschaffene Aufsichtsrahmen verlangt, dass alle Institute sämtliche Mitarbeiter ermitteln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des jeweiligen Instituts auswirkt. Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU arbeitete die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, die die Kommission billigte und in ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 (4) annahm.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 enthalten einige Fehler, die es zu berichtigen gilt.

(4)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 sollte der vereinfachte Ansatz nur für Institute gelten, die Optionen und Optionsscheine lediglich kaufen, wobei die betreffenden Institute nicht zur Anwendung dieses Ansatzes verpflichtet sein sollten. Daher ist es angebracht, die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 enthaltene Formulierung zu korrigieren, die diese Institute zur Anwendung des vereinfachten Ansatzes verpflichtet und andere Institute nicht daran hindert, diesen Ansatz ebenfalls anzuwenden.

(5)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 sollte dahingehend geändert werden, dass alle Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Gesamtvergütung derselben Einkommensstufe zuzurechnen sind wie die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Risikoträger, als „wesentliche Risikoträger“ einzustufen sind, d. h. als Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(7)

Die EBA hat zu den ursprünglichen Entwürfen der technischer Regulierungsstandards, die mit dieser Verordnung berichtigt werden, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die entsprechenden potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(8)

Um möglichst bald eine korrekte Anwendung der technischen Regulierungsstandards zu gewährleisten, tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Artikel 1

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014

Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 528/2014 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Nur Institute, die Optionen und Optionsscheine lediglich kaufen, dürfen den vereinfachten Ansatz anwenden.“

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erhält folgende Fassung:

„c)

Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter, der eines der in Artikel 3 Absätze 1, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien erfüllt, im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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