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Document 32013L0048

Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

OJ L 294, 6.11.2013, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/48/oj

6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


RICHTLINIE 2013/48/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2013

über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert. Artikel 48 Absatz 2 der Charta gewährleistet die Achtung der Verteidigungsrechte.

(2)

Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere nach Nummer 33, soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen innerhalb der Union werden, da eine verbesserte gegenseitige Anerkennung und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessern und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden.

(3)

Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „[beruht] die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union […] auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen“.

(4)

Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.

(5)

Zwar sind die Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK und des IPbpR, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafjustiz anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.

(6)

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafverfahren kann nur in einem Klima des Vertrauens vollständig zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften. Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens bedarf es detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und -garantien, die auf die Charta, die EMRK und das IPbpR zurückgehen. Dies erfordert ferner eine Weiterentwicklung der in der Charta und der EMRK verankerten Mindeststandards innerhalb der Union durch diese Richtlinie und andere Maßnahmen.

(7)

Artikel 82 Absatz 2 AEUV sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Dort werden „die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren“ als einer der Bereiche genannt, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können.

(8)

Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen und zur Förderung einer Grundrechtskultur in der Europäischen Union beitragen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren, das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt werden.

(9)

Am 30. November 2009 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren (im Folgenden „Fahrplan“) (3) angenommen. In dem Fahrplan, der eine schrittweise Herangehensweise vorsieht, wird dazu aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht auf Übersetzung und Dolmetschleistungen (Maßnahme A), das Recht auf Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B), das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C), das Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder beschuldigte Personen (Maßnahme E) betreffen. Im Fahrplan wird betont, dass die Reihenfolge der Rechte nur indikativ ist, was bedeutet, dass diese Reihenfolge entsprechend den Prioritäten geändert werden kann. Der Fahrplan soll in seiner Gesamtheit wirken und wird erst dann voll zum Tragen kommt, wenn alle darin vorgesehenen Einzelmaßnahmen umgesetzt worden sind.

(10)

Am 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Fahrplan begrüßt und ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (4) gemacht (Nummer 2.4). Der Europäische Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sein soll, und ersuchte die Kommission, weitere Elemente von Mindestverfahrensrechten für Verdächtige und beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen, beispielsweise die Unschuldsvermutung, angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern.

(11)

Bisher sind zwei Maßnahmen gemäß dem Fahrplan angenommen worden, und zwar die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (5) und die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (6).

(12)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (7) (im Folgenden „Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) und das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt. Die Richtlinie stützt sich auf die Artikel 3, 5, 6 und 8 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seiner Rechtsprechung fortlaufend Standards zum Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand festlegt, und fördert so gleichzeitig die Anwendung der Charta, insbesondere ihrer Artikel 4, 6, 7, 47 und 48. Nach dieser Rechtsprechung ist es für ein faires Verfahren unter anderem erforderlich, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person die gesamte Bandbreite der speziell mit rechtlichem Beistand verbundenen Dienste erlangen können. In dieser Hinsicht sollte der Rechtsbeistand des Verdächtigen oder der beschuldigten Person die Verteidigung in ihren grundlegenden Aspekten ohne Einschränkungen sichern können.

(13)

Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, sollten Verfahren wegen geringfügiger Verstöße, die in einer Haftanstalt begangen werden, und Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die in einem militärischen Zusammenhang begangen und von einem befehlshabenden Offizier geahndet werden, nicht als Strafverfahren im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.

(14)

Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU berücksichtigt werden, denen zufolge Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand belehrt werden und Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, umgehend eine schriftliche „Erklärung der Rechte“ erhalten, die Informationen über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand enthält.

(15)

Der Begriff „Rechtsbeistand“ in dieser Richtlinie bezeichnet eine Person, die nach nationalem Recht befähigt und befugt ist — einschließlich durch Akkreditierung durch eine dazu befugte Stelle —, Verdächtige und beschuldigte Personen rechtlich zu beraten und zu unterstützen.

(16)

In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung anderer Sanktionen als eines Freiheitsentzugs hinsichtlich relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig. Dies kann zum Beispiel bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und entweder bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an ein solches Gericht zu verweisen, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs oder nach einer solchen Verweisung Anwendung finden.

(17)

In einigen Mitgliedstaaten gelten bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen, insbesondere geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung als Straftaten. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei geringfügigen Zuwiderhandlungen kein Freiheitsentzug als Sanktion verhängt werden kann, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung finden.

(18)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Rechtsbeistand zu gewährleisten, unberührt lassen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten zu können. Auf jeden Fall sollte Verdächtigen oder beschuldigten Personen der Zugang zu einem Rechtsbeistand während des Strafverfahrens vor Gericht gewährt werden, sofern sie nicht auf dieses Recht verzichtet haben.

(20)

Im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Befragung nicht die vorläufige Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden zu dem Zweck, die Identität der betreffenden Person festzustellen, den Besitz von Waffen festzustellen oder andere, ähnliche Sicherheitsfragen zu klären oder festzustellen, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollten, beispielsweise im Laufe einer Straßenkontrolle oder bei regelmäßigen Stichprobenkontrollen, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person noch nicht identifiziert worden ist.

(21)

Wenn eine Person, die nicht Verdächtiger oder beschuldigte Person ist, wie beispielsweise ein Zeuge, zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte sie vor Selbstbelastung geschützt werden, und hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bekräftigt. Diese Richtlinie nimmt daher ausdrücklich auf den konkreten Fall Bezug, dass eine Person im Laufe der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird. Wenn im Laufe einer solchen Befragung eine Person, die nicht Verdächtiger oder beschuldigte Person ist, zum Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte die Befragung sofort ausgesetzt werden. Allerdings kann die Befragung fortgesetzt werden, wenn die betreffende Person darauf hingewiesen wurde, dass sie Verdächtiger oder beschuldigte Person ist und sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte uneingeschränkt ausüben kann.

(22)

Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit solcher Zusammentreffen treffen, wobei den Umständen des jeweiligen Verfahrens, insbesondere der Komplexität des Falls und den vorgesehenen Verfahrensschritten, Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und des Verdächtigen oder der beschuldigten Person an dem Ort zu gewährleisten, an dem dieses stattfindet. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Wahrnehmung bzw. den Wesensgehalt des Rechts von Verdächtigen oder beschuldigten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.

(23)

Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zu kommunizieren. Diese Kommunikation kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen, auch bevor das Recht, mit diesem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wird. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit einer solchen Kommunikation sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von Verdächtigen und beschuldigten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.

(24)

In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Zugang zu einem Rechtsbeistand über das Telefon zu organisieren. Eine solche Einschränkung dieses Rechts sollte jedoch auf Fälle beschränkt werden, in denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde befragt wird.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen. Diese Teilnahme sollte gemäß den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, die die Teilnahme eines Rechtsbeistands an der Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde — auch im Rahmen von Gerichtsverhandlungen — regeln können, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Bei der Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde oder bei der Gerichtsverhandlung kann der Rechtsbeistand im Einklang mit diesen Verfahren unter anderem Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben, die nach dem nationalen Recht protokolliert werden sollten.

(26)

Verdächtige oder beschuldigte Personen haben ein Recht darauf, dass ihr Rechtsbeistand bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zugegen ist, soweit sie im betreffenden nationalen Recht vorgesehen sind und sofern die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person vorgeschrieben oder zulässig ist. Dies umfasst zumindest Identifizierungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person zusammen mit anderen Personen vorgeführt wird, damit dieser bzw. diese von einem Opfer oder einem Zeugen identifiziert wird, Vernehmungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person mit einem oder mehreren Zeugen oder Opfern zusammengebracht wird, wenn zu wichtigen Fakten oder Fragen Uneinigkeit zwischen ihnen besteht und Tatortrekonstruktionen in Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, wenn dies dazu dient, die Tatbegehung und die Tatumstände besser zu verstehen, und dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person konkrete Fragen stellen zu können. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen treffen. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt der betreffenden Rechte nicht beeinträchtigen. Ist der Rechtsbeistand bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung zugegen, so sollte dies unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten werden.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, allgemeine Informationen — beispielsweise auf einer Internetseite oder durch ein in Polizeidienststellen ausliegendes Merkblatt — zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssten aber nicht aktiv Schritte ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person, dem bzw. der die Freiheit nicht entzogen wurde, von einem Rechtsbeistand vertreten wird, wenn die betreffende Person nicht selbst in die Wege geleitet hat, dass sie von einem Rechtsbeistand vertreten wird. Der Verdächtige oder die beschuldigte Person sollte imstande sein, frei mit einem Rechtsbeistand zu kommunizieren, diesen zu konsultieren und sich von ihm vertreten zu lassen.

(28)

Wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen wird, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Betroffenen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen Rechtsbeistand haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Zu diesen Vorkehrungen könnte es unter anderem gehören, dass die zuständigen Behörden für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anhand einer Liste der zur Verfügung stehenden Rechtsbeistände sorgen, unter denen der Verdächtige oder die beschuldigte Person wählen könnte. Derartige Vorkehrungen könnten gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Prozesskostenhilfe umfassen.

(29)

Die Verhältnisse, unter denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen werden kann, sollten den durch die EMRK, die Charta und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgegebenen Standards uneingeschränkt entsprechen. Wenn der Rechtsbeistand einen inhaftierten Verdächtigen oder eine inhaftierte beschuldigte Person, dem bzw. der die Freiheit entzogen wurde, im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt, sollte er die zuständigen Behörden in Bezug auf die Verhältnisse, unter denen dieser Person die Freiheit entzogen wird, befragen können.

(30)

In Fällen, in denen sich der Verdächtige oder die beschuldigte Person an einem weit entfernten Ort, wie etwa in Überseegebieten, befindet, oder wenn der Mitgliedstaat Militäroperationen außerhalb seines Gebiets durchführt oder an ihnen teilnimmt, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend von dem Recht des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, abzuweichen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden weder eine Befragung der betreffenden Person durchführen noch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vornehmen. Ist der umgehende Zugang zu einem Rechtsbeistand wegen der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person nicht möglich, sollten die Mitgliedstaaten für eine Kommunikation per Telefon oder Videokonferenz sorgen, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.

(31)

Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn in dringenden Fällen schwerwiegende, nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abgewehrt werden müssen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden Verdächtige oder eine beschuldigte Personen befragen, ohne dass der Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass sie über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, unterrichtet wurden und dieses Recht in Anspruch nehmen können, und die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwehr schwerwiegender, nachteiliger Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.

(32)

Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn ein umgehendes Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Strafverfahren erheblich gefährdet wird, insbesondere zur Verhinderung der Vernichtung oder Veränderung wesentlicher Beweismittel oder der Beeinflussung von Zeugen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person befragen, ohne dass ein Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person über sein bzw. ihr Aussageverweigerungsrecht unterrichtet wurde und dieses Recht in Anspruch nehmen kann, und dass die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Strafverfahrens und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.

(33)

Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Vertraulichkeit der Treffen und anderer Formen der Kommunikation zwischen dem Rechtsbeistand und dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person bei der Ausübung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand ohne Ausnahme beachten. Diese Richtlinie lässt Verfahren unberührt, die Sachverhalte betreffen, in denen aufgrund objektiver und faktischer Umstände der Verdacht besteht, dass der Rechtsbeistand zusammen mit dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person in eine Straftat verwickelt ist. Ein strafbares Handeln des Rechtsbeistands sollte nicht als zulässige Unterstützung für Verdächtige oder beschuldigte Personen im Rahmen dieser Richtlinie gelten. Die Pflicht zur Beachtung der Vertraulichkeit bedeutet nicht nur, dass die Mitgliedstaaten von einem Eingriff in diese Kommunikation oder einem Zugriff darauf absehen sollten, sondern auch, dass sie, wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen die Freiheit entzogen ist oder diese sich anderweitig an einem Ort unter der Kontrolle des Staates befinden, dafür sorgen sollten, dass die Vorkehrungen für die Kommunikation die Vertraulichkeit gewährleisten und schützen. Dies lässt Mechanismen unberührt, mit denen in Haftanstalten verhindert werden soll, dass inhaftierte Personen unerlaubte Sendungen erhalten, beispielsweise die Überprüfung von Korrespondenz, sofern es solche Mechanismen den zuständigen Behörden nicht ermöglichen, den Schriftwechsel zwischen Verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand zu lesen. Diese Richtlinie lässt ferner Verfahren des nationalen Rechts unberührt, die vorsehen, dass die Weiterleitung von Korrespondenz abgelehnt werden kann, wenn der Absender nicht zustimmt, dass die Korrespondenz zuerst einem zuständigen Gericht vorgelegt wird.

(34)

Diese Richtlinie sollte eine Verletzung des Vertraulichkeitsgebots, zu der es im Zuge einer rechtmäßigen Überwachungsmaßnahme durch zuständige Behörden kommt, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte ferner die Arbeit beispielsweise nationaler Nachrichtendienste unberührt lassen, die auf den Schutz der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) abzielt oder in den Anwendungsbereich des Artikels 72 AEUV fällt, wonach Titel V über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berühren darf.

(35)

Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten das Recht haben, zumindest eine von ihnen benannte Person, beispielsweise einen Angehörigen oder den Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug informieren zu lassen, sofern dies den ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens gegen die betroffenen Personen oder anderer Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten können die praktischen Vorkehrungen für die Wahrnehmung dieses Rechts treffen. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts nicht beeinträchtigen. Unter begrenzten außergewöhnlichen Umständen sollte es jedoch möglich sein, vorübergehend von der Anwendung dieses Rechts abzuweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen zwingenden Grund im Sinne dieser Richtlinie gerechtfertigt ist. Wenn die zuständigen Behörden eine solche vorübergehende Abweichung in Bezug auf einen spezifischen Dritten in Betracht ziehen, sollten sie zunächst prüfen, ob ein anderer Dritter, der von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Personen benannt wurde, von dem Freiheitsentzug informiert werden könnte.

(36)

Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten während des Freiheitsentzugs das Recht haben, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, wie etwa einem Angehörigen, zu kommunizieren. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder aufschieben. Bei diesen Erfordernissen kann es sich unter anderem darum handeln, dass schwerwiegende, nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abgewehrt werden müssen, dass eine Beeinträchtigung eines Strafverfahrens abgewendet werden muss, dass eine Straftat verhindert werden muss, dass eine Gerichtsverhandlung abgewartet werden muss und dass Opfer von Straftaten geschützt werden müssen. Wenn die zuständigen Behörden in Betracht ziehen, die Ausübung des Rechts auf Kommunikation in Bezug auf einen spezifischen Dritten einzuschränken oder aufzuschieben, sollten sie zunächst prüfen, ob die Verdächtigen oder beschuldigten Personen mit einem anderen von ihnen benannten Dritten kommunizieren könnten. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen in Bezug auf den Zeitpunkt, die Mittel, die Dauer und die Häufigkeit der Kommunikation mit Dritten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ordnung und Sicherheit am Ort des Freiheitsentzugs aufrechtzuerhalten, treffen.

(37)

Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen wird, auf konsularische Unterstützung ist in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 verankert: Staaten haben danach Recht auf Zugang zu ihren Staatsangehörigen. Nach dieser Richtlinie können Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, auf Wunsch ein entsprechendes Recht in Anspruch nehmen. Den konsularischen Schutz können diplomatische Vertretungen, die als Konsularbehörden tätig werden, gewähren.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen und sie sollten diese vorübergehenden Abweichungsmöglichkeiten restriktiv nutzen. Jede derartige vorübergehende Abweichung sollte verhältnismäßig, zeitlich streng begrenzt und nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der zur Last gelegten Straftat begründet sein und sollte ein faires Verfahren insgesamt nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei Genehmigung einer vorübergehenden Abweichung nach dieser Richtlinie durch eine Justizbehörde, die kein Gericht ist, die Entscheidung über die Genehmigung der vorübergehenden Abweichung von einem Gericht überprüft werden kann, zumindest in der Phase des Gerichtsverfahrens.

(39)

Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten auf ein durch diese Richtlinie gewährtes Recht verzichten können, sofern sie eindeutige und ausreichende Informationen über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten haben. Bei der Erteilung derartiger Informationen sollten die besonderen Umstände der betroffenen Verdächtigen oder der beschuldigten Personen, einschließlich des Alters und der geistigen und körperlichen Verfassung, berücksichtigt werden.

(40)

Der Verzicht und die Umstände der Verzichterklärung sollten unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten werden. Dies sollte für die Mitgliedstaaten keine zusätzliche Verpflichtung, neue Mechanismen einzuführen, und keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge haben.

(41)

Widerruft ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person einen Verzicht im Einklang mit dieser Richtlinie, so sollte es nicht erforderlich sein, Befragungen oder Verfahrenshandlungen erneut durchzuführen, die während des Zeitraums durchgeführt wurden, in dem auf das Recht verzichtet wurde.

(42)

Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde (im Folgenden „gesuchte Personen“), sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, damit sie ihre Rechte gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI wirksam wahrnehmen können. Nimmt ein Rechtsbeistand an einer Vernehmung einer gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde teil, so kann dieser Rechtsbeistand unter anderem im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben. Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand an solch einer Vernehmung teilnimmt, sollte unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten werden.

(43)

Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und der Häufigkeit dieser Treffen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles treffen. Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und der gesuchten Person, an dem Ort zu gewährleisten, an dem das Treffen zwischen dem Rechtsbeistand und der gesuchten Person stattfindet. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts gesuchter Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.

(44)

Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand zu kommunizieren, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt. Diese Kommunikation sollte in jedem Verfahrensstadium stattfinden können, auch bevor das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wurde Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Kommunikation zwischen den gesuchten Personen und ihrem Rechtsbeistand sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kommunikation, treffen. Diese praktischen Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts von gesuchten Personen, mit ihrem Rechtsbeistand zu kommunizieren, nicht beeinträchtigen.

(45)

Die Vollstreckungsmitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass gesuchte Personen in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat wirksam wahrzunehmen, wozu auch gehört, die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu ermöglichen, wenn sie keinen haben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet. Die Vorkehrungen, gegebenenfalls auch jene betreffend die Prozesskostenhilfe, sollten nationalem Recht unterliegen. Zu diesen Vorkehrungen könnte es unter anderem gehören, dass die zuständigen Behörden für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anhand einer Liste von zur Verfügung stehenden Rechtsbeiständen sorgen, unter denen die gesuchten Personen wählen könnten.

(46)

Unverzüglich nachdem sie darüber unterrichtet wurde, dass eine gesuchte Person einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat benennen möchte, stellt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats der gesuchten Person Informationen zur Verfügung, um ihr den Zugang zu einem Rechtsbeistand in diesem Mitgliedstaat zu erleichtern. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise eine aktuelle Liste von Rechtsbeiständen oder der Name eines Bereitschaftsanwalts im Ausstellungsmitgliedstaat gehören, die in Fällen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl informieren und beraten können. Die Mitgliedstaaten könnten darum ersuchen, dass die entsprechende Anwaltskammer eine solche Liste erstellt.

(47)

Das Übergabeverfahren spielt bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen eine zentrale Rolle. Die Einhaltung der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vorgegebenen Fristen ist für diese Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung. Daher sollten diese Fristen eingehalten werden, gesuchte Personen aber dennoch ihre Rechte nach dieser Richtlinie in einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in vollem Umfang wahrnehmen können.

(48)

Solange die Prozesskostenhilfe noch nicht in einem Gesetzgebungsakt der Union geregelt ist, sollten die Mitgliedstaaten ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anwenden, die mit der Charta, der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang stehen sollten.

(49)

Im Einklang mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Rechtsbehelfe zum Schutz der durch diese Richtlinie garantierten individuellen Rechte vorsehen.

(50)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung ihres Rechts auf einen Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen eine Abweichung von diesem Recht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und der Grundsatz des fairen Verfahrens beachtet werden. Diesbezüglich sollte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt werden, der zufolge die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel verletzt sind, wenn belastende Aussagen, die während einer polizeilichen Vernehmung unter Missachtung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemacht wurden, als Beweis für die Verurteilung verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Verwendung der Aussagen für andere nach nationalem Recht zulässige Zwecke, beispielsweise für dringende Ermittlungshandlungen zur Verhinderung anderer Straftaten oder zur Abwehr schwerwiegender, nachteiliger Auswirkungen für Personen oder im Zusammenhang mit dem dringenden Erfordernis, eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, wenn der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder die Verzögerung der Ermittlungsarbeit die laufenden Ermittlungen bezüglich einer schweren Straftat irreparabel beeinträchtigen würde. Ferner sollte dies die nationalen Vorschriften oder Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Beweisen unberührt lassen und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Regelung beizubehalten, wonach einem Gericht alle vorhandenen Beweismittel vorgelegt werden können, ohne dass die Zulässigkeit dieser Beweismittel Gegenstand einer gesonderten oder vorherigen Beurteilung ist.

(51)

Die Fürsorgepflicht für Verdächtige oder beschuldigte Personen, die sich in einer potenziell schwachen Position befinden, ist Grundlage einer fairen Justiz. Anklage-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden sollten es solchen Personen daher erleichtern, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wirksam auszuüben, zum Beispiel indem sie etwaige Benachteiligungen, die die Fähigkeit der Personen beeinträchtigen, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug wahrzunehmen, berücksichtigen und indem sie geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Rechte gewährleistet sind.

(52)

Diese Richtlinie wahrt die in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Die Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(53)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, soweit sie Rechten entsprechen, die durch die EMRK gewährleistet werden, in Übereinstimmung mit diesen Rechten der EMRK, wie sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiterentwickelt wurden, umgesetzt werden.

(54)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu bieten. Dieses höhere Schutzniveau sollte kein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, darstellen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegen.

(55)

Diese Richtlinie fördert die Rechte von Kindern und trägt den Leitlinien des Europarates zu einer kinderfreundlichen Justiz, insbesondere den Bestimmungen über Information und Beratung von Kindern, Rechnung. Diese Richtlinie stellt sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen, einschließlich Kindern, ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Folgen eines Verzichts auf ein nach dieser Richtlinie bestehendes Recht zu ermessen, und dass der Verzicht aus freien Stücken und unmissverständlich erfolgt. Handelt es sich bei dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person um ein Kind, so sollte die Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung ist, so bald wie möglich nachdem dem Kind die Freiheit entzogen wurde, darüber und über die Gründe hierfür informiert werden. Wäre die Information des Inhabers der elterlichen Verantwortung dem Wohl des Kindes abträglich, sollte stattdessen ein anderer geeigneter Erwachsener, wie etwa ein Angehöriger, informiert werden. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen bestimmte, insbesondere für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörden, Einrichtungen oder Einzelpersonen darüber zu informieren sind, dass einem Kind die Freiheit entzogen wurde, sollten hiervon unberührt bleiben. Außer in äußersten Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die Wahrnehmung des Rechts auf Kommunikation mit einem Dritten in Bezug auf Verdächtige oder beschuldigte Personen, bei denen es sich um Kinder handelt und denen die Freiheit entzogen ist, einzuschränken oder aufzuschieben. Bei einer Aufschiebung sollte das Kind dennoch nicht ohne Kommunikation zur Außenwelt in Haft gehalten werden, und es sollte ihm erlaubt werden, beispielsweise mit einer Einrichtung oder einer Einzelperson, die für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständig ist, zu kommunizieren.

(56)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung dieser Dokumente für gerechtfertigt.

(57)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(58)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(59)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren und von Personen, die von einem Verfahren gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI („Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) betroffen sind, auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug sowie auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden, und unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Die Richtlinie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (im Folgenden „gesuchte Personen“) ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß Artikel 10.

(3)   Diese Richtlinie gilt auch, unter den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, für andere Personen als Verdächtige oder beschuldigte Personen, die während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigten Personen werden.

(4)   Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet diese Richtlinie in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen

a)

in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder

b)

in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann

nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung.

Diese Richtlinie findet jedoch in jedem Fall uneingeschränkt Anwendung, wenn dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird, unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens.

Artikel 3

Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

(2)   Verdächtige oder beschuldigte Personen können unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten. In jedem Fall können Verdächtige oder beschuldigte Personen ab dem zuerst eintretenden der folgenden Zeitpunkte Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten:

a)

vor ihrer Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;

b)

ab der Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;

c)

unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;

d)

wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wurde, rechtzeitig bevor der Verdächtige oder die beschuldigte Person vor diesem Gericht erscheint.

(3)   Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

b)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird die Tatsache, dass diese Teilnahme stattgefunden hat unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

c)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen mindestens das Recht haben, dass ihr Rechtsbeistand den folgenden Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Personen bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist:

i)

Identifizierungsgegenüberstellungen;

ii)

Vernehmungsgegenüberstellungen;

iii)

Tatortrekonstruktionen.

(4)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um es Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu erleichtern, einen Rechtsbeistand zu erhalten.

Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingend vorgeschriebene Anwesenheit eines Rechtsbeistands treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wirksam auszuüben, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 9 auf dieses Recht verzichtet.

(5)   Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe c abweichen, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder beschuldigten Personen nicht möglich ist, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit zu gewährleisten.

(6)   Unter außergewöhnlichen Umständen und nur im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:

a)

wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist;

b)

wenn ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.

Artikel 4

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten beachten die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand bei der Wahrnehmung des im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Eine solche Kommunikation umfasst auch Treffen, Schriftverkehr, Telefongespräche und sonstige nach nationalem Recht zulässige Kommunikationsformen.

Artikel 5

Recht auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, mindestens eine von ihnen benannte Person, beispielsweise einen Angehörigen oder einen Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen, sofern sie dies wünschen.

(2)   Handelt es sich bei dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person um ein Kind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung für das Kind ist, möglichst rasch von dem Freiheitsentzug und die Gründen hierfür informiert wird, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Kindes abträglich; in letzterem Fall ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:

a)

die dringende Notwendigkeit der Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person,

b)

die dringende Notwendigkeit der Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens.

(4)   Wenn die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen Rechts abweichen, stellen sie sicher, dass eine für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörde unverzüglich von dem Freiheitsentzug des Kindes unterrichtet wird.

Artikel 6

Recht auf Kommunikation mit Dritten während des Freiheitsentzugs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, unverzüglich mit mindestens einem von ihnen benannten Dritten, wie beispielsweise einem Angehörigen, zu kommunizieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder aufschieben.

Artikel 7

Recht auf Kommunikation mit Konsularbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, bei denen es sich nicht um Staatsangehörige des Mitgliedstaats handelt und denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, die Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unverzüglich von dem Freiheitsentzug informieren zu lassen und mit ihnen zu kommunizieren, falls sie dies wünschen. Besitzt ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person jedoch zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er wählen, welche Konsularbehörden gegebenenfalls von dem Freiheitsentzug zu informieren sind und mit welchen er kommunizieren möchte.

(2)   Verdächtige oder beschuldigte Personen haben zudem das Recht auf Besuch durch ihre Konsularbehörden, das Recht, sich mit ihnen zu unterhalten und mit ihnen zu korrespondieren, sowie das Recht, dass ihre Konsularbehörden vorbehaltlich deren Zustimmung und der Wünsche der betreffenden Verdächtigen oder der betreffenden beschuldigten Personen für eine rechtliche Vertretung sorgen.

(3)   Die Ausübung der in diesem Artikel festgelegten Rechte kann in nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren geregelt werden, sofern gewährleistet ist, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren dem beabsichtigten Zweck dieser Rechte voll und ganz entsprechen.

Artikel 8

Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen

(1)   Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 oder nach Artikel 5 Absatz 3 sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,

b)

sie sind zeitlich eng begrenzt,

c)

sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und

d)

sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.

(2)   Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder aber — unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann — von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden. Die ordnungsgemäß begründete Entscheidung wird unter Verwendung des Verfahrens für die Protokollierung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats protokolliert.

(3)   Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 5 Absatz 3 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde oder — unter der Bedingung, dass die Entscheidung einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden kann — von einer anderen zuständigen Behörde genehmigt werden.

Artikel 9

Verzicht

(1)   Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands verbindlich vorschreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen Verzicht auf eines der in den Artikeln 3 und 10 genannten Rechte folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

a)

Der Verdächtige oder die beschuldigte Person hat mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten, und

b)

die Verzichtserklärung wird freiwillig und unmissverständlich abgegeben.

(2)   Der Verzicht, der schriftlich oder mündlich erklärt werden kann, sowie die Umstände der Verzichterklärung werden unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen einen Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden. Der Widerruf ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er erfolgte.

Artikel 10

Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine gesuchte Person nach ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat hat.

(2)   Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat beinhaltet folgende Rechte der gesuchten Person in diesem Mitgliedstaat:

a)

das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, das in zeitlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht so zu gewähren ist, dass gesuchte Personen ihre Rechte wirksam und in jedem Fall unverzüglich ab dem Entzug der Freiheit ausüben können;

b)

das Recht, mit einem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren;

c)

das Recht, dass ihr Rechtsbeistand bei der Vernehmung einer gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde zugegen ist und gemäß den Verfahren des nationalen Rechts daran teilnimmt. Nimmt ein Rechtsbeistand an der Vernehmung teil, wird dies unter Verwendung des Verfahrens für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten.

(3)   Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 9 und, wenn eine vorübergehende Abweichung nach Artikel 5 Absatz 3 zur Anwendung kommt, in Artikel 8 vorgesehenen Rechte gelten entsprechend für Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat.

(4)   Die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat unterrichtet die gesuchte Person unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit darüber, dass sie das Recht hat, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen. Die Rolle dieses Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat besteht darin, den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen, indem er jenen Rechtsbeistand mit Informationen versorgt und berät, damit die gesuchte Person ihre Rechte nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates wirksam ausüben kann.

(5)   Wollen gesuchte Personen das Recht, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen, wahrnehmen und verfügen sie nicht bereits über solch einen Rechtsbeistand, so unterrichtet die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat umgehend die zuständige Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat. Die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt den gesuchten Personen unverzüglich Informationen zur Verfügung, um es ihnen zu erleichtern, dort einen Rechtsbeistand zu benennen.

(6)   Das Recht der gesuchten Person, im Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, berührt nicht die Fristen nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder die Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, innerhalb dieser Fristen und nach Maßgabe der Bedingungen dieses Rahmenbeschlusses zu entscheiden, ob die Person zu übergeben ist.

Artikel 11

Prozesskostenhilfe

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, die im Einklang mit der Charta und der EMRK Anwendung finden.

Artikel 12

Rechtsbehelfe

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren sowie gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.

(2)   Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der Beurteilung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung ihres Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 6 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens beachtet werden.

Artikel 13

Schutzbedürftige Personen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen und schutzbedürftigen beschuldigten Personen berücksichtigt werden.

Artikel 14

Regressionsverbot

Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK oder anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 27. November 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Bericht

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. November 2019 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wobei sie auch die Anwendung des Artikels 3 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 1 und 2 bewertet, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 51.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013.

(3)  ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


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