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Document 32011L0051

Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 132, 19.5.2011, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 013 P. 191 - 194

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/51/oj

19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


RICHTLINIE 2011/51/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) findet keine Anwendung auf Personen, die internationalen Schutz genießen, im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (3).

(2)

Die Aussicht, nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, ist für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung.

(3)

Die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für Personen, die internationalen Schutz genießen, ist darüber hinaus von Bedeutung für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, welcher ein grundlegendes, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegtes Ziel der Union darstellt.

(4)

Personen, die internationalen Schutz genießen, sollten deshalb in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen.

(5)

Im Hinblick auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz genießen, auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutz zuerkannt hat, muss sichergestellt werden, dass diese anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund des Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können.

(6)

Personen, die internationalen Schutz genießen, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sollten unter bestimmten Voraussetzungen in wirtschaftlichen und sozialen Belangen den Bürgern des Aufenthaltsmitgliedstaates weitgehend gleichgestellt werden, so dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu einem echten Instrument ihrer Integration in die Gesellschaft wird, in der sie leben.

(7)

Die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte unbeschadet der Rechte und Leistungen gelten, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG sowie gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) zustehen.

(8)

Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf und dort die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, sollten gleichermaßen für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben.

(9)

Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen, die internationalen Schutz genießen, fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.

(10)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen erlangt hat, so sollte diese Person den gemäß der Richtlinie 2004/83/EG und gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Schutz vor Zurückweisung genießen. Dazu bedarf es, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als dem, in dem diese Person gegenwärtig als langfristig Aufenthaltsberechtigter aufhältig ist, einer Regelung, wonach diese Person nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf, der internationalen Schutz gewährt hat, und wonach dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme dieser Person verpflichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung ist gemäß der Richtlinie 2004/83/EG gestattet. Dieselben Garantien sollten auch für eine Person gelten, die internationalen Schutz genießt und in einem zweiten Mitgliedstaat aufhältig ist, aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.

(11)

Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Gebiet der Union gemäß der Richtlinie 2004/83/EG zulässig, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls auch von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und dass diese eingehend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Ausweisung dieser geschützten Person im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt.

(12)

Die vorliegende Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 7, anerkannt wurden.

(13)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(14)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚internationaler Schutz‘ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (5);

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstaben c und d erhält folgende Fassung:

„c)

denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

d)

die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977, des Paragrafen 11 des Anhangs zur Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 in der geänderten Fassung des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls, und des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

4.

In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ aus, so muss das Eintra-gungsfeld ‚Anmerkungen‘ dieser langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EU den folgenden Hinweis enthalten: ‚Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt‘.

(5)   Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ verfügt, welche den in Absatz 4 genannten Hinweis enthält, ebenfalls eine ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ aus, so trägt der zweite Mitgliedstaat in die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ denselben Hinweis ein.

Vor der Eintragung des in Absatz 4 genannten Hinweises ersucht der zweite Mitgliedstaat den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat um Auskunft darüber, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der zweite Mitgliedstaat den Hinweis nicht ein.

(6)   Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts auf den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, nachdem die in Absatz 5 genannte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt wurde, so ändert der zweite Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab diesem Übergang den Hinweis nach Absatz 4 entsprechend.“

5.

In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde.“

6.

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Für den Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, gelten die Absätze 3 und 4 unbeschadet der Richtlinie 2004/83/EG.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Verfügt ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dessen ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis enthält, so ersucht er den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat, Auskunft darüber zu erteilen, ob die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens.

(3b)   Genießt der langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird diese Person in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen; dieser Mitgliedstaat nimmt die geschützte Person und ihre Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie ohne weitere Formalitäten unverzüglich wieder auf.

(3c)   Abweichend von Absatz 3b hat der Mitgliedstaat, der die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt hat, weiterhin das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn diese Person die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleibt hiervon unberührt.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Änderungen von ‚langfristigen Aufenthaltsberechtigungen — EU‘

(1)   Enthält eine ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts an einen zweiten Mitgliedstaat übergegangen, bevor dieser Mitgliedstaat die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ nach Artikel 8 Absatz 5 ausstellt, so ersucht der zweite Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt hat, diesen Hinweis entsprechend zu ändern.

(2)   Wird einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt, bevor dieser Mitgliedstaat die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt hat, so ersucht dieser Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt hat, diese dahingehend zu ändern, dass der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Hinweis darin aufgenommen wird.

(3)   Der Mitgliedstaat, der die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt hat, stellt die geänderte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in den Absätzen 1 und 2 genannten Ersuchens des zweiten Mitgliedstaats aus.“

9.

In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Sofern der internationale Schutz der langfristig aufenthaltsberechtigten Person nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde oder sie nicht unter eine der Kategorien nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG fällt, gilt Absatz 3 dieses Artikels nicht für Drittstaatsangehörige, deren vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ den in Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Hinweis enthält.

Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleiben hiervon unberührt.“

10.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen nach den Artikeln 8, 12, 19, 19a, 22 und 23 zuständig sind.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Mai 2013 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2011.

(2)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(3)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.“


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