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Document 32010R0351

Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 104, 24.4.2010, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/351/oj

24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 351/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Vergleichbarkeit der Daten aus verschiedenen statistischen und administrativen Quellen in den Mitgliedstaaten gewährleistet ist und zuverlässige Übersichten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden können, müssen die Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit in allen Mitgliedstaaten gleich definiert werden. Daher muss die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 die oben genannten Kategorien definieren.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 festgelegt.

Artikel 2

Für die oben genannten Kategorien bezeichnet der Ausdruck

a)

„Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts“ ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort unmittelbar vor der Zuwanderung befand;

b)

„Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts“ ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort seit der Abwanderung befindet;

c)

„Entwicklungsstand“ den relativen Grad der Entwicklung eines Landes gemäß den statistischen Messungen von Lebenserwartung, Alphabetisierung, höchstem erreichten Bildungsabschluss und Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf;

d)

„im Inland geboren“ ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die im Land ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist;

e)

„im Ausland geboren“ ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die außerhalb des Landes ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist.

Artikel 3

Die Gruppen für das Geburtsland, die Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, die Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und die Gruppen für die Staatsangehörigkeit, für die von den Mitgliedstaaten Daten an die Kommission zu übermitteln sind, werden im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.


ANHANG

Es gibt folgende Gruppen für die Länder und die Staatsangehörigkeit:

Basisgruppen,

zusätzliche Gruppen für andere nicht der Europäischen Union (EU) angehörende Länder bzw. für Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten.

1.   BASISGRUPPEN FÜR DIE LÄNDER

1.1.   Gruppen für die Staatsangehörigkeit

„Staatsangehörigkeit“ wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 definiert.

Einer Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, wird nur die Staatsangehörigkeit eines Landes zugeordnet, wobei nach folgender Rangfolge verfahren wird:

1.

Staatsangehörigkeit des Meldelands oder, falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Meldelands besitzt,

2.

Staatsangehörigkeit eines anderes EU-Mitgliedstaats, oder, falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt,

3.

Staatsangehörigkeit eines anderen Landes außerhalb der Europäischen Union.

Wenn eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten von EU-Mitgliedstaaten besitzt, von denen aber keiner das Meldeland ist, legen die Mitgliedstaaten das Land der Staatsangehörigkeit fest.

Wenn eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten von Nicht-EU-Mitgliedstaaten besitzt, legen die Mitgliedstaaten das Land der Staatsangehörigkeit fest.

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für die Staatsangehörigkeit untergliedert:

Staatsangehörigkeit des Meldelands (eigene Staatsangehörige);

Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats (andere EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes (Nicht-EU-Bürger), nämlich

Staatsangehörigkeit eines EFTA-Landes;

Staatsangehörigkeit eines Kandidatenlandes;

Staatsangehörigkeit eines anderen Nicht-EU-Landes;

Staatsangehörigkeit unbekannt.

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für die Staatsangehörigkeit untergliedert:

Staatsangehörigkeit des Meldelands (eigene Staatsangehörige);

Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats (andere EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes (Nicht-EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit unbekannt.

1.2.   Gruppen für das Geburtsland

„Geburtsland“ wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 definiert.

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Geburtsland untergliedert:

Meldeland (im Inland geboren);

anderer EU-Mitgliedstaat (im EU-Ausland geboren);

außerhalb der EU (nicht im EU-Ausland geboren), nämlich

Länder,

Kandidatenländer,

andere Nicht-EU-Länder;

Geburtsland unbekannt.

1.3.   Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts untergliedert:

andere EU-Mitgliedstaaten;

außerhalb der EU, nämlich

Länder,

Kandidatenländer,

andere Nicht-EU-Länder;

des letzten üblichen Aufenthaltsorts unbekannt.

1.4.   Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts untergliedert:

andere EU-Mitgliedstaaten;

außerhalb der EU;

des nächsten üblichen Aufenthaltsorts unbekannt.

2.   ZUSÄTZLICHE GRUPPEN FÜR DIE ANDEREN NICHT-EU-LÄNDER BZW. FÜR DIE NICHT-EU-STAATSANGEHÖRIGKEITEN NACH DEM ENTWICKLUNGSSTAND

Im Fall der Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii sowie Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden die sich auf andere Nicht-EU-Länder bzw. Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten beziehenden Daten nach den folgenden Gruppen für den Entwicklungsstand untergliedert:

Länder mit hohem Entwicklungsstand;

Länder mit mittlerem Entwicklungsstand;

Länder mit geringem Entwicklungsstand.

3.   LISTE MIT GRUPPEN FÜR LÄNDER UND STAATSANGEHÖRIGKEITEN

Bei dem Geburtsland, dem Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts und dem Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts handelt es sich jeweils um das Land innerhalb der am 1. Januar des Berichtsjahrs bestehenden internationalen Grenzen.

Für die Zusammensetzung der EU, der EFTA und der Kandidatenländer ist der 1. Januar des Berichtsjahrs maßgeblich.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Listen mit in jede einzelne Basisgruppe aufzunehmenden Ländern und Staatsangehörigkeiten zur Verfügung stellen. Erforderlichenfalls werden diese Listen für die Basisgruppen aktualisiert.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Listen mit in jede einzelne zusätzliche Gruppe für den Entwicklungsstand aufzunehmenden Ländern und Staatsangehörigkeiten zur Verfügung stellen. Erforderlichenfalls werden diese Listen für die zusätzlichen Gruppen aktualisiert.


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