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Document 32009R0473

Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

OJ L 144, 9.6.2009, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 054 P. 174 - 179

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1305 und 32013R1306

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/473/oj

9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 473/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, das die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorsieht. Das Europäische Konjunkturprogramm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt rund 1,5 % des BIP der Europäischen Union, was einem Betrag von etwa 200 Mrd. EUR entspricht.

(2)

Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1 020 Mio. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2) festgelegten Prioritäten (im Folgenden: „neue Herausforderungen“) verstärkt voranzutreiben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss in mehreren Punkten geändert werden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit die Mitgliedstaaten den Betrag von 1 020 Mio. EUR verwenden können; dies geschieht in Fortsetzung der Änderungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2009 (3) eingeführt wurden und aufgrund deren Mittel, die sich aus der obligatorischen Modulation ergeben, sowie ungenutzte Mittel, die durch die Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) frei werden, und von den Mitgliedstaaten für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen eingesetzt werden können.

(4)

In Anbetracht des besonderen Gewichts der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) genannten Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sollte weiterhin ausnahmsweise vorgesehen werden, dass der Rat den erforderlichen Beschluss zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annimmt.

(5)

Da im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zusätzliche Mittel als Gemeinschaftsbeitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategiepläne überprüfen. Da alle Mitgliedstaaten ab 2009 zusätzlichen Mittel erhalten, sollten sie alle verpflichtet werden, ihre nationalen Strategiepläne bis 15. Juli 2009 zu überprüfen.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 hat sich der Europäische Rat dafür ausgesprochen, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitbandinternet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten je nach Bedarf in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhabensarten aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten feststellen können, welche Vorhaben in Anbetracht des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums geeignet sind.

(7)

Da die zusätzlichen Mittel aus dem Europäischen Konjunkturprogramm 2009 und 2010 für alle Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, sollten alle Mitgliedstaaten bereits ab 2009 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Vorhaben vorsehen, die mit den neuen Herausforderungen in Zusammenhang stehen.

(8)

Die Verpflichtung, überprüfte Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bis spätestens 15. Juli 2009 zu übermitteln, sollte daher für alle Mitgliedstaaten gelten.

(9)

Durch die zusätzliche spezifische und verbindliche Verwendung der Mittel, die durch die obligatorische Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 frei werden, sowie der Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, und der Beträge, die als Gemeinschaftsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER bereit zu stellen sind, dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(10)

Im ländlichen Raum mangelt es im Kleinen wie im Großen vielfach an Breitbandinfrastrukturen. Diese können für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sein. Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel sicherzustellen und einen erheblichen Ausbau des Breitbandinternets im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten entsprechende Vorhaben ohne Einschränkung in Bezug auf den Umfang der betreffenden Infrastruktur als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die Einschränkung, die derzeit für den Umfang von Infrastrukturen für die Grundversorgung der ländlichen Wirtschaft und Bevölkerung gilt, nicht auf Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen angewandt werden.

(11)

Zur Erreichung des spezifischen politischen Ziels, die mit den neuen Herausforderungen verbundenen Vorhaben verstärkt voranzutreiben und Breitband-Internetinfrastrukturen zu entwickeln, ist es notwendig, vorzuschreiben, dass die Finanzmittel, die im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms als Gemeinschaftsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen sind, für ganz bestimmte Zwecke verwendet werden müssen; zudem sollte diese Verpflichtung mit der bestehenden Verpflichtung bezüglich der Beträge, die durch die obligatorische Modulation frei werden, sowie der Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben, verknüpft werden.

(12)

Angesichts der Bedeutung der Breitbandvorhaben auf Gemeinschaftsebene sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 74/2009 vorgesehene Anhebung der Beteiligung des ELER auch auf diese Arten von Vorhaben angewandt werden, um ihre Durchführung zu erleichtern.

(13)

Um die Mitgliedstaaten, die von der Wirtschaftskrise besonders betroffen sind und Schwierigkeiten haben, die für die Inanspruchnahme der ELER-Mittel erforderlichen nationalen Mittel aufzubringen, zu unterstützen, sollten 2009 ausnahmsweise höhere Kofinanzierungssätze zulässig sein.

(14)

Da die in den Änderungsvorschlägen vorgesehenen Maßnahmen den berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsunternehmen Rechnung tragen und bereits 2009 durchgeführt werden sollen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2009 gelten.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Damit das Europäische Konjunkturprogramm bei der Haushaltsdisziplin berücksichtigt wird, müssen die Bestimmungen über die Obergrenze für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (6) angepasst werden, und zwar unter Berücksichtigung der Beträge aus der Rubrik 2, die gemäß dem Beschluss 2009/434/EG des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (7) für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms bereitgestellt werden, sowie des Betrags für Vorhaben im Energiebereich, die nach dem Verfahren beschlossen werden könnten, das in der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (8) festgelegt ist. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698//2005 wird wie folgt geändert.

1.

Artikel 12a erhält folgende Fassung:

„Artikel 12a

Überprüfung

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.

(2)   Der überprüfte nationale Strategieplan nach Absatz 1 wird der Kommission spätestens am 15. Juli 2009 übermittelt.“

2.

Artikel 16a erhält folgende Fassung:

„Artikel 16a

Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

(1)   Bis zum 31. Dezember 2009 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Arten von Vorhaben auf, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind und auf folgende Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und in den nationalen Strategieplänen näher ausgeführt sind, abzielen:

a)

Klimawandel,

b)

erneuerbare Energien,

c)

Wasserwirtschaft,

d)

biologische Vielfalt,

e)

Maßnahmen zur Abfederung der Umstrukturierung des Milchsektors,

f)

Innovationen mit Bezug zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Prioritäten,

g)

Breitband-Internetinfrastrukturen im ländlichen Raum.

Die Arten von Vorhaben, die mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f im Zusammenhang stehen müssen, dienen dem Erreichen von Zielen wie der Realisierung der potenziellen Wirkungen gemäß Anhang II. Dieser Anhang enthält eine indikative Liste solcher Arten von Vorhaben und ihrer potenziellen Wirkungen. Anhang III enthält eine Liste der Arten von Vorhaben für die Priorität nach Unterabsatz 1 Buchstabe g.

Die überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die sich auf die Vorhaben gemäß dem vorliegenden Absatz beziehen, werden der Kommission spätestens am 15. Juli 2009 übermittelt.

(2)   Ab 1. Januar 2009 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für die Arten von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis f um zehn Prozentpunkte angehoben werden.

(3)   Spätestens am 31. Dezember 2009 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch

a)

eine Liste der Arten von Vorhaben und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

b)

eine Aufstellung der nach Maßnahmen aufgeschlüsselten Gemeinschaftsbeteiligung für Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und der nach Maßnahmen aufgeschlüsselten Gemeinschaftsbeteiligung für Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.“;

3.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beträge, in Höhe der Beträge, die durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a frei werden, sowie ab 2011 die Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (9) ergeben, und der Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.

4.

In Artikel 56 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einschränkung in Bezug auf den Umfang der Infrastrukturen gilt nicht für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.“

5.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„2a.   Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen (10), geändert durch den Beschluss 2009/434/EG (11), ergibt, wird für die Arten von Vorhaben verwendet, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang stehen.

b)

Die Absätze 5a und 5b erhalten folgende Fassung:

„5a.   Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie ab 2011 aus Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.

Der Anteil der Mitgliedstaaten an dem in Absatz 2a genannten Betrag wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteilung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 eingesetzt.

(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.

Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der Betrag gemäß Absatz 5a Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung die gemäß Absatz 5a Unterabsatz 4 zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten hat. Ist jedoch der für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für diese Vorhabensarten zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diese Differenz zu kürzen.“;

6.

Artikel 70wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung

„Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben.“;

b)

Es wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b)   Abweichend von den in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Obergrenzen kann der Beteiligungssatz des ELER für von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zu tätigende Ausgaben um bis zu 10 zusätzliche Prozentpunkte heraufgesetzt werden. Die Obergrenzen gemäß den Absätzen 3 und 4 sind jedoch für die gesamten öffentlichen Ausgaben einzuhalten, die während des Programmplanungszeitraums getätigt werden.“

7.

In Anhang II erhält der Titel folgende Fassung:

8.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in dem nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzt sind, abzüglich der Beträge nach Absatz 2 sowie

a)

des Betrags, der mit dem Beschluss 2009/434/EG des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (12) für die Förderung des Entwicklung des ländlichen Raums hinzugefügt wurde und nicht durch die über die Obergrenze für die Ausgaben des EGFL hinausgehende Marge im Rahmen der Rubrik 2 des Finanzrahmens der Interinstitutionellen Vereinbarung abgedeckt ist;

b)

aller Kürzungen der Obergrenze der Rubrik 2 in Bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Energiebereich, die möglicherweise nach dem Verfahren, das in der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (13) festgelegt ist, beschlossen werden könnten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 100.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(7)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. C 108 vom 12.5.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“

(10)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(11)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 25.“

(12)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 25.

(13)  ABl. C 108 vom 12.5.2009, S. 1.“.


ANHANG

„ANHANG III

Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g

Priorität: Breitbandinfrastruktur im ländlichen Raum

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Aufbau von Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen und Bodenausrüstung (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) und von entsprechenden Zugangsmöglichkeiten

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Modernisierung der vorhandenen Breitbandinfrastruktur

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Schaffung der passiven Breitbandinfrastruktur (z. B. Bauarbeiten an Leitungsrohren und anderen Netzwerkelementen wie Dark Fibre usw.) auch in Synergie mit anderen Infrastrukturen (Strom-, Verkehrs-, Wasserversorgungs-, Kanalisationsnetze usw.)

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung“


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