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Document 32009L0138

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 335, 17.12.2009, p. 1–155 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 010 P. 153 - 307

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj

17.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (3), die Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (4), die Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (5), die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (6), die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (7), die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (8), die Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (9), die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (10) und die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (11) müssen erheblich geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Richtlinien neu gefasst werden.

(2)

Um Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts zu erleichtern, müssen die schwerwiegendsten Unterschiede zwischen den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Daher sollte ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausübung des Versicherungsgeschäfts im gesamten Binnenmarkt ermöglicht und es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft somit erleichtert, in der Gemeinschaft belegene Risiken und eingegangene Verpflichtungen zu decken.

(3)

Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollten abgestimmte Regelungen für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und — mit Blick auf den Gläubigerschutz — für die Sanierungs- und Liquidationsverfahren im Falle von Versicherungsunternehmen aufgestellt werden.

(4)

Es empfiehlt sich, bestimmte Unternehmen, die Versicherungsleistungen anbieten, aufgrund ihrer Größe, ihres Rechtsstatus, ihres — durch eine enge Verbindung zum öffentlichen Versicherungssystem gekennzeichneten — Wesens oder ihres spezifischen Leistungsangebots von der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung auszunehmen. Außerdem ist es wünschenswert, bestimmte Anstalten einiger Mitgliedstaaten auszuschließen, deren Geschäftstätigkeit sich nur auf einen sehr engen Bereich erstreckt und gesetzlich auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

(5)

Sehr kleine Versicherungsunternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, einschließlich der Bedingung, dass ihre Bruttoprämieneinnahmen unter 5 Mio. EUR liegen, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bereits nach den geltenden Richtlinien zugelassen sind, sollten diese Zulassung jedoch behalten, wenn diese Richtlinie umgesetzt wird. Unternehmen, die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, sollten die Möglichkeit haben, die durch den Vertrag gewährten grundlegenden Freiheiten zu nutzen. Diese Unternehmen können eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie beantragen, um in den Genuss der in dieser Richtlinie vorgesehenen einheitlichen Zulassung zu kommen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, zu verlangen, sich registrieren zu lassen. Die Mitgliedstaaten können diese Unternehmen auch einer fachlichen und rechtlichen Beaufsichtigung unterwerfen.

(7)

Mit der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (12), der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (13), der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (14), der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (15) und der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (16) werden allgemeine Regelungen für die Bereiche Rechnungslegung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Finanzinstrumente und Kreditinstitute aufgestellt und einschlägige Begriffe definiert. Es empfiehlt sich, dass einige der Definitionen in jenen Richtlinien auch für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.

(8)

Für die Aufnahme des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts sollte eine vorherige Zulassung erforderlich sein. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren diese Zulassung erteilt beziehungsweise versagt werden kann.

(9)

Die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien enthalten keine Vorschriften über den Umfang der Rückversicherungstätigkeiten, die ein Versicherungsunternehmen ausüben kann. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen.

(10)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abdecken, es sei denn, für diese Unternehmen wurden besondere Bestimmungen festgelegt.

(11)

Da diese Richtlinie ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes darstellt, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben. Daher empfiehlt es sich, insoweit eine Harmonisierung vorzunehmen, als diese notwendig ist, um zu einer gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und Aufsichtssystemen und somit zu einer einheitlichen Zulassung zu gelangen, die gemeinschaftsweit gültig ist und die Beaufsichtigung eines Unternehmens durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht.

(12)

Die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (17) enthält Regelungen für die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten. Diese Regelungen sollten auch für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.

(13)

Rückversicherungsunternehmen sollten ihren Geschäftszweck auf das Rückversicherungsgeschäft und damit verbundene Geschäfte beschränken. Diese Vorschrift sollte ein Rückversicherungsunternehmen nicht daran hindern, Tätigkeiten wie statistische oder versicherungsmathematische Beratung, Risikoanalyse oder Untersuchungen für Kunden durchzuführen. Sie kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (18) umfassen. Diese Vorschrift erlaubt jedenfalls nicht die Ausübung nicht verbundener Bank- und Finanztätigkeiten.

(14)

Der Schutz der Versicherungsnehmer setzt voraus, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wirksamen Solvabilitätsvorschriften unterliegen, die eine effiziente Kapitalallokation in der Europäischen Union bewirken. Im Lichte der Marktentwicklungen ist das gegenwärtige System nicht mehr angemessen. Daher muss ein neuer regulatorischer Rahmen eingeführt werden.

(15)

Entsprechend den jüngsten Entwicklungen beim Risikomanagement im Rahmen der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, des International Accounting Standards Board und des Internationalen Verbands der Versicherungsstatistiker sowie den jüngsten Entwicklungen in anderen Finanzbranchen sollte ein risikobasierter Ansatz gewählt werden, der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anreize für die richtige Messung und Handhabung von Risiken bietet. Die Harmonisierung sollte verstärkt werden, indem gezielte Regelungen für die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten, einschließlich versicherungstechnischer Rückstellungen, aufgestellt werden.

(16)

Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Unter den Begriff Anspruchsberechtigte fällt eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrags besitzt. Finanzstabilität sowie faire und stabile Märkte sind weitere Ziele der Versicherungs- und Rückversicherungsregulierung und -aufsicht, denen ebenfalls Rechnung zu tragen ist, die jedoch das vorrangige Ziel nicht beeinträchtigen dürfen.

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Solvabilitätsregelung soll zu einem noch besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen. Sie wird den Mitgliedstaaten abverlangen, die Aufsichtsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie erfüllen können. Hierzu zählen alle erforderlichen Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel.

(18)

Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der gesamten Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden unabhängig von der Bedeutung des betroffenen Unternehmens für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts stehen.

(19)

Diese Richtlinie sollte kleine und mittlere Versicherungsunternehmen nicht übermäßig belasten. Eines der Instrumente zur Verwirklichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gelten.

(20)

Vor allem sollte diese Richtlinie Versicherungsunternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, nicht übermäßig belasten und anerkennen, dass sich diese Art der Spezialisierung als wertvolles Instrument für ein effizientes und wirksames Risikomanagement erweisen kann. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Unternehmen ausdrücklich zu gestatten, ihre eigenen Daten zur Kalibrierung der Parameter in den versicherungstechnischen Risikomodulen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden.

(21)

Diese Richtlinie sollte auch dem besonderen Charakter der firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rechnung tragen. Da diese Unternehmen nur Risiken abdecken, die zu dem Industrie- oder Handelskonzern gehören, dem sie angehören, sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignete Verfahren festgelegt werden, um die Wesensart, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.

(22)

Die Beaufsichtigung der Rückversicherungstätigkeit sollte den besonderen Merkmalen des Rückversicherungsgeschäfts Rechnung tragen, insbesondere ihrem globalen Charakter und der Tatsache, dass die Versicherungsnehmer selbst Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind.

(23)

Die Aufsichtsbehörden sollten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen können, die sie für die Beaufsichtigung benötigen, gegebenenfalls einschließlich Angaben, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Rechnungslegungs-, Börsennotierungs- und anderen Rechts- oder Regulierungsvorschriften veröffentlicht.

(24)

Für die Überwachung der finanziellen Gesundheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig sein. Sie sollten zu diesem Zweck regelmäßig Prüfungen und Bewertungen durchführen.

(25)

Die Aufsichtsbehörden sollten berücksichtigen können, wie sich freiwillige Verhaltens- und Transparenzkodizes, die die einschlägigen Institute, die mit nicht regulierten oder alternativen Kapitalanlageinstrumenten arbeiten, befolgen, auf das Risikomanagement und die Vermögensverwaltung auswirken.

(26)

Ausgangspunkt für die Adäquanz der quantitativen Anforderungen in der Versicherungsbranche ist die Solvenzkapitalanforderung. Die Aufsichtsbehörden sollten daher nur unter außergewöhnlichen Umständen und in den in dieser Richtlinie genannten Fällen befugt sein, im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung festzusetzen. Die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung soll das Risikoprofil der meisten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln. Es mag jedoch Fälle geben, in denen das Standardkonzept dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht wird.

(27)

Die Festsetzung eines Kapitalaufschlags ist insofern außergewöhnlich, als sie nur als letztes Mittel verwendet werden sollte, wenn andere aufsichtliche Maßnahmen unwirksam oder ungeeignet sind. Ferner sollte der Begriff außergewöhnlich vor dem Hintergrund der besonderen Situation eines Unternehmens und nicht im Zusammenhang mit der Zahl der in einem bestimmten Markt verhängten Kapitalaufschläge gesehen werden.

(28)

Der Kapitalaufschlag sollte so lange beibehalten werden wie die Umstände, unter denen er verhängt wurde, nicht beseitigt sind. Weist das umfassende oder partielle interne Modell signifikante Schwächen auf oder versagt die Governance in signifikanter Weise, sollten die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass das betroffene Unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, um die Schwächen, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, zu beheben. Wird der Standardansatz jedoch dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht, kann der Kapitalaufschlag für mehrere Jahre beibehalten werden.

(29)

Manche Risiken werden möglicherweise nicht durch die in der Solvenzkapitalanforderung zum Ausdruck kommenden quantitativen Anforderungen, sondern nur durch Governance-Anforderungen hinreichend angesprochen. Ein wirksames Governance-System ist daher sowohl für das angemessene Management eines Versicherungsunternehmens als auch für das Regulierungssystem unerlässlich.

(30)

Das Governance-System schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.

(31)

Eine Funktion ist die administrative Kapazität zur Übernahme bestimmter Governanceaufgaben. Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, hindert die Festlegung einer bestimmten Funktion das Unternehmen nicht daran, frei darüber zu entscheiden, wie diese Funktion in der Praxis organisiert wird. Dies sollte nicht zu unnötig belastenden Anforderungen führen, da der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens Rechnung zu tragen ist. Es sollte daher möglich sein, diese Funktionen mit eigenem Personal zu besetzen oder sich auf Beratung durch externe Fachleute zu stützen oder innerhalb der durch diese Richtlinie gesetzten Grenzen an Fachleute outzusourcen.

(32)

Darüber hinaus sollte es mit Ausnahme der internen Revisionsfunktion in kleineren und weniger komplexen Unternehmen möglich sein, dass mehr als eine Funktion von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeführt werden.

(33)

Die Funktionen, die das Governance-System umfasst, gelten als Schlüsselfunktionen und damit auch als wichtige und kritische Funktionen.

(34)

Sämtliche Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sollten fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Jedoch sollte nur für die Inhaber von Schlüsselfunktionen eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen.

(35)

Bei der Bewertung des geforderten Kompetenzniveaus sollten die fachliche Qualifikation und die Berufserfahrung derjenigen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, als zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden.

(36)

Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit Blick auf das eigene Risikoprofil sollte daher fester Bestandteil der Geschäftsstrategie eines jeden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens sein (unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung). Diese Bewertung erfordert weder die Entwicklung eines internen Modells noch dient sie zur Berechnung einer anderen Kapitalanforderung als der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung. Die Ergebnisse der einzelnen Überprüfungen sollten der Aufsichtsbehörde im Rahmen der für Aufsichtszwecke zu übermittelnden Informationen gemeldet werden.

(37)

Um eine wirksame Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten sicherzustellen, müssen die Aufsichtsbehörden des outsourcenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Zugang zu allen einschlägigen Daten des outsourcenden Dienstleisters haben, unabhängig davon, ob letzterer der Aufsicht unterliegt, sowie über das Recht verfügen, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Bedingungen für ein Outsourcing weiterhin erfüllt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Voraus über das Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten unterrichtet werden. Diese Vorgaben sollten den Arbeiten des Joint Forum Rechnung tragen und den aktuellen Regelungen und Gepflogenheiten im Bankensektor sowie der Richtlinie 2004/39/EG und ihrer Anwendung auf Kreditinstitute entsprechen.

(38)

Um Transparenz zu gewährleisten, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen über ihre Solvabilitäts- und Finanzlage veröffentlichen, d. h. die Informationen der Öffentlichkeit in gedruckter oder elektronischer Form kostenlos verfügbar machen. Die Veröffentlichung weiterer Informationen sollte den Unternehmen freigestellt sein.

(39)

Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den Behörden oder Einrichtungen vorgesehen werden, die aufgrund ihrer Funktion zur Stabilisierung des Finanzsystems beitragen. Folglich muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese die Möglichkeit erhalten, ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig zu machen.

(40)

Die Aufsichtkonvergenz ist nicht nur bei den Aufsichtsinstrumenten, sondern auch bei den Aufsichtspraktiken voranzutreiben. Der durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (19) eingesetzte Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (AEAVBA) sollte hierbei eine wichtige Rolle spielen und dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte berichten.

(41)

Ziel der vom AEAVBA vorzulegenden Informationen und Berichte über Kapitalaufschläge ist es nicht, die Verwendung von Kapitalaufschlägen, so wie sie nach dieser Richtlinie zulässig ist, zu unterbinden, sondern zu einem noch höheren Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung von Kapitalaufschlägen zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

(42)

Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

(43)

Um die Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie den Schutz der Versicherungsnehmer zu stärken, sollten Abschlussprüfer im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (20) verpflichtet sein, Sachverhalte mit voraussichtlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzlage oder die Verwaltungsstruktur eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens umgehend zu melden.

(44)

Versicherungsunternehmen, die sowohl im Bereich der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherung tätig sind, sollten diese Geschäftsbereiche zum Schutz der Interessen der Lebensversicherungsnehmer getrennt führen. Insbesondere sollten für diese Unternehmen gleiche Kapitalanforderungen gelten wie für gleichwertige Versicherungsgruppen, die aus einem Lebensversicherungs- und einem Nichtlebensversicherungsunternehmen bestehen, unter Berücksichtigung der erhöhten Übertragbarkeit des Kapitals bei Mehrsparten-Versicherungsunternehmen.

(45)

Bei der Bewertung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten solide wirtschaftliche Grundsätze angewandt und die von den Finanzmärkten ausgehenden Informationen sowie allgemein verfügbare Daten über versicherungstechnische Risiken optimal genutzt werden. Insbesondere sollte der Solvabilitätsanforderung eine wirtschaftliche Bewertung der gesamten Bilanz zugrunde liegen.

(46)

Die aufsichtlichen Bewertungsstandards sollten weitestmöglich mit den internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Einklang stehen, um den bürokratischen Aufwand für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Grenzen zu halten.

(47)

Entsprechend diesem Ansatz sollten die Kapitalanforderungen durch Eigenmittel gedeckt werden, wobei es unerheblich ist, ob diese bilanzieller oder außerbilanzieller Art sind. Da nicht alle Finanzmittel im Falle einer Liquidation und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse einen vollständigen Verlustausgleich bieten, sollten die Eigenmittelbestandteile nach Qualitätskriterien in drei Klassen („Tiers“) aufgeschlüsselt und der auf die Kapitalanforderungen anrechenbare Eigenmittelbetrag entsprechend begrenzt werden. Die für die Eigenmittelbestandteile geltenden Grenzen sollten nur für die Bestimmung der Solvabilitätssituation von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten und die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen beim internen Kapitalmanagement nicht weiter einschränken.

(48)

Grundsätzlich sind Mittel, die frei von vorhersehbaren Verpflichtungen sind, verfügbar, um durch ungünstige Geschäftsschwankungen verursachte Verluste sowohl unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse als auch im Falle der Liquidation aufzufangen. Aus diesem Grund sollte der größte Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie bewertet werden, als qualitativ hochwertiges Kapital („Tier 1“) behandelt werden.

(49)

Nicht alle Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens sind frei von Beschränkungen. In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Produkte Sonderverbände, in denen einer bestimmten Kategorie von Versicherungsnehmern mehr Rechte an den Vermögenswerten innerhalb ihres eigenen „Sonderverbands“ eingeräumt werden. Obwohl diese Vermögenswerte für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel bei der Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, können sie tatsächlich nicht zur Deckung von Risiken außerhalb des Sonderverbands bereitgestellt werden. Um mit dem wirtschaftlichen Ansatz in Einklang zu stehen, muss die Bewertung des Eigenmittelbedarfs angepasst werden, damit sie die unterschiedliche Art der Vermögenswerte widerspiegelt, die Teil einer Vereinbarung über einen Sonderverband sind. Ebenso sollte die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die mit diesem Sonderverband verbundene Reduzierung der Bündelung oder Diversifizierung widerspiegeln.

(50)

In einigen Mitgliedstaaten ist es gängige Praxis, dass Versicherungsunternehmen Lebensversicherungsprodukte anbieten, bei denen die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten zum Risikokapital des Unternehmens beitragen im Austausch für den gesamten Ertrag oder einen Teil des Ertrags aus den Beiträgen. Diese akkumulierten Gewinne stellen die Überschussfonds dar, die der juristischen Person gehören, in der sie erwirtschaftet werden.

(51)

Überschussfonds sollten im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten wirtschaftlichen Ansatz bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollte ein bloßer Hinweis auf die Bewertung der Überschussfonds im Jahresabschluss nicht ausreichend sein. Entsprechend den Eigenmittelanforderungen sollten die Überschussfonds den in dieser Richtlinie für die Einstufung in Klassen („Tiers“) festgelegten Kriterien unterliegen. Dies bedeutet unter anderem, dass nur Überschussfonds, die die Voraussetzungen für die Einstufung in „Tier 1“ erfüllen, als „Tier 1“-Kapital betrachtet werden sollten.

(52)

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine mit variabler Nachschussverpflichtung können ihre Mitglieder zu Nachschüssen auffordern (Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen), um die Finanzmittel zu erhöhen, die sie zum Ausgleich von Verlusten halten. Diese Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen können für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine auch in Fällen, in denen diese Vereine ungünstigen Geschäftsschwankungen ausgesetzt sind, eine wichtige Finanzquelle darstellen. Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen sollten daher als Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel anerkannt und für Solvabilitätszwecke entsprechend behandelt werden. Vor allem bei von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die ausschließlich maritime Risiken versichern, stellt der Rückgriff auf Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen eine seit langem bewährte Praxis dar, für die besondere Einziehungsmodalitäten gelten, und der genehmigte Betrag dieser Nachzahlungsaufforderungen an die Mitglieder sollte als qualitativ gutes Kapital („Tier 2“) behandelt werden. Ebenso sollte bei anderen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen, bei denen Aufforderungen an die Mitglieder zur Beitragsnachzahlung eine ähnliche Qualität aufweisen, der genehmigte Betrag dieser Aufforderungen an die Mitglieder zur Beitragsnachzahlung als qualitativ gutes Kapital („Tier 2“) behandelt werden.

(53)

Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und Begünstigten nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen vorschreiben. Die Grundsätze und die versicherungsmathematische und statistische Methodik, die der Berechnung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um die Vergleichbarkeit und Transparenz zu verbessern.

(54)

Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte mit der Bewertung von Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten im Einklang stehen, marktkonform sein und den internationalen Entwicklungen im Rechnungslegungs- und Aufsichtswesen entsprechen.

(55)

Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte daher dem Betrag entsprechen, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn es seine vertraglichen Rechte und Pflichten unverzüglich an ein anderes Unternehmen übertragen würde. Somit sollte der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entsprechen, den ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) erwartungsgemäß benötigen würde, um die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu übernehmen und zu erfüllen. Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte die Beschaffenheit des zugehörigen Versicherungsportfolios widerspiegeln. Unternehmensspezifische Informationen, wie Informationen über Schadensregulierung und -aufwendungen, sollten folglich nur insofern in ihre Berechnung eingehen, als diese Informationen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, die Beschaffenheit ihres Versicherungsportfolios besser abzubilden.

(56)

Die Annahmen betreffend das Referenzunternehmen, das die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen soll, sollten in der gesamten Gemeinschaft harmonisiert werden. Insbesondere sollten die für das Referenzunternehmen geltenden Annahmen, die dafür ausschlaggebend sind, ob Diversifikationseffekte bei der Berechnung der Risikomarge berücksichtigt werden sollten oder nicht und in welchem Umfang dies geschehen sollte, bei der Folgenabschätzung im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen analysiert und auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

(57)

Zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte es möglich sein, vertretbare Interpolationen und Extrapolationen anhand von Marktwerten, die sich direkt ermitteln lassen, vorzunehmen.

(58)

Für eine wirtschaftliche Bewertung der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsverbindlichkeiten muss der erwartete Barwert von Versicherungsverbindlichkeiten auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen unter Berücksichtigung von finanziellen Garantien und Optionen in Versicherungs- oder Rückversicherungskontrakten berechnet werden. Die Anwendung wirksamer und harmonisierter versicherungsmathematischer Methoden sollte zur Pflicht gemacht werden.

(59)

Um der besonderen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten vereinfachte Ansätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehen werden.

(60)

Die Aufsichtsregelung sollte eine risikosensible Anforderung umfassen, die auf einer prospektiven Berechnung beruht, um ein angemessenes und zeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden sicherzustellen (Solvenzkapitalanforderung) sowie auf einer Sicherheitsschwelle, unter die die Finanzmittel nicht absinken sollten (Mindestkapitalanforderung). Beide Kapitalanforderungen sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um einen einheitlichen Schutz der Versicherungsnehmer zu erreichen. Mit Blick auf eine reibungslose Funktionsweise der vorliegenden Richtlinie sollte zwischen der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung angemessener Raum für abgestufte Maßnahmen bestehen.

(61)

Um übermäßige potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund vorübergehender negativer Entwicklungen auf den Finanzmärkten übergebührlich gezwungen sind, sich zusätzliches Kapital zu beschaffen oder Anlagen zu veräußern, sollte das Marktrisikomodul der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einen symmetrischen Anpassungsmechanismus zur Berücksichtigung von Veränderungen der Aktienkurse einschließen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Aufsichtsbehörden im Falle außergewöhnlicher Verluste an den Finanzmärkten und sofern dieser symmetrische Anpassungsmechanismus nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Solvenzkapitalanforderungen genügen können, die Frist verlängern können, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeräumt wird, um ihre anrechnungsfähigen Eigenmittel wieder bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken.

(62)

Die Solvenzkapitalanforderung sollte anrechnungsfähige Eigenmittel in einer Höhe widerspiegeln, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit gibt, signifikante Verluste auszugleichen, und den Versicherungsnehmern und Begünstigten hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden.

(63)

Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kontinuierlich unter Berücksichtigung von Veränderungen in ihrem Risikoprofil anrechenbare Eigenmittel halten, die die Solvenzkapitalanforderung abdecken, sollten diese Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mindestens einmal jährlich berechnen, ständig überwachen und neu berechnen, sobald sich das Risikoprofil entscheidend ändert.

(64)

Um ein gutes Risikomanagement zu fördern und die gesetzlichen Kapitalanforderungen mit den Branchengepflogenheiten in Einklang zu bringen, sollte die Solvenzkapitalanforderung bei dem ökonomischen Kapital angesetzt werden, das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten müssen, um sicherzustellen, dass es höchstens in einem von 200 Fällen zur Insolvenz kommen kann oder diese Unternehmen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % in den kommenden zwölf Monaten weiterhin in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten nachzukommen. Dieses ökonomische Kapital sollte auf der Grundlage des tatsächlichen Risikoprofils dieser Unternehmen berechnet werden, wobei die Auswirkungen etwaiger Risikominderungstechniken und Diversifikationseffekte zu berücksichtigen sind.

(65)

Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sollte eine Standardformel festgelegt werden, nach der alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihr ökonomisches Kapital bewerten können. Die Standardformel sollte modular aufgebaut sein, das heißt, in einem ersten Schritt sollten die Risiken in den einzelnen Risikokategorien ermittelt und in einem zweiten Schritt zusammengerechnet werden. Kann das tatsächliche versicherungstechnische Risikoprofil des Versicherungsunternehmens durch Verwendung unternehmensspezifischer Parameter besser abgebildet werden, sollte dies gestattet werden, sofern diese Parameter nach einer Standardmethode ermittelt werden.

(66)

Um der besonderen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten vereinfachte Ansätze für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel vorgesehen werden.

(67)

Der neue risikobasierte Ansatz schließt das Konzept der quantitativen Anlagebeschränkungen und die Kriterien für die Zulässigkeit von Vermögenswerten grundsätzlich nicht ein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Anlagebeschränkungen und Kriterien hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von Vermögenswerten einzuführen, um Risiken zu erfassen, die durch ein Untermodul der Standardformel nicht hinreichend erfasst werden.

(68)

Entsprechend dem risikoorientierten Ansatz der Solvenzkapitalanforderung sollte es unter bestimmten Umständen möglich sein, anstelle der Standardformel vollständige oder partielle interne Modelle zur Berechnung dieser Anforderung zu verwenden. Damit Versicherungsnehmer und Begünstigte das gleiche Sicherheitsniveau genießen, sollten solche internen Modelle der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung nach harmonisierten Verfahren und Standards bedürfen.

(69)

Wenn die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel unter die Mindestkapitalanforderung absinken, sollte die Zulassung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerrufen werden, falls sie nicht in der Lage sind, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb kurzer Zeit wieder auf die Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken.

(70)

Die Mindestkapitalanforderung sollte ein Mindestniveau gewährleisten, unter das die Finanzmittel nicht absinken dürfen. Dieses Niveau muss nach einer einfachen Formel, für die eine festgelegte Unter- und Obergrenze gilt, die auf der risikobasierten Solvenzkapitalanforderung basiert, um eine schrittweise Verschärfung der aufsichtlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und anhand von überprüfbaren Daten berechnet werden.

(71)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten über Vermögenswerte von hinreichender Qualität verfügen, um ihren Finanzbedarf insgesamt decken zu können. Anlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten stets nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht verwaltet werden.

(72)

Die Mitgliedstaaten sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vorschreiben, ihr Vermögen in bestimmte Anlagewerte zu investieren, da derartige Vorschriften mit der in Artikel 56 des Vertrags vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs unvereinbar sein könnten.

(73)

Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, in irgendeiner Form die Verpfändung von Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedecken, vorzuschreiben, wenn der Versicherer durch ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder durch ein Unternehmen aus einem Drittland mit einer gleichwertigen Aufsichtsregelung rückversichert wird, müssen untersagt werden.

(74)

Der Rechtsrahmen enthält bislang weder detaillierte Kriterien für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung noch ein Verfahren für ihre Anwendung. Um die nötige Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis zu schaffen, müssen deshalb die Kriterien und das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beurteilung geklärt werden. Beides wurde durch die Richtlinie 2007/44/EG eingeführt. Die entsprechenden Bestimmungen sollten für die Bereiche Versicherung und Rückversicherung kodifiziert und in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.

(75)

Eine weitestmögliche gemeinschaftsweite Harmonisierung dieser Verfahren und aufsichtsrechtlichen Beurteilung ist folglich unerlässlich. Allerdings sollten die Bestimmungen über qualifizierte Beteiligungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu verlangen, dass die Aufsichtsbehörden über den Erwerb von Beteiligungen, die unterhalb der in jenen Bestimmungen festgelegten Schwellenwerte liegen, informiert werden müssen, sofern ein Mitgliedstaat für diesen Zweck nicht mehr als eine einzige zusätzliche Schwelle unterhalb von 10 % festlegt. Auch sollten die Aufsichtsbehörden durch jene Bestimmungen nicht daran gehindert werden, allgemeine Leitlinien zu der Frage festzulegen, ab welcher Höhe davon auszugehen ist, dass mit den betreffenden Beteiligungen ein erheblicher Einfluss ausgeübt wird.

(76)

In Anbetracht der wachsenden Mobilität der Bürger der Union wird die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zunehmend grenzüberschreitend angeboten. Um zu gewährleisten, dass das Grüne-Karte-System und die Vereinbarungen zwischen den nationalen Büros der Kraftfahrzeugversicherer weiterhin ordnungsgemäß funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen, die auf ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungserbringung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen können, dass sie sich dem nationalen Versicherungsbüro und dem in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Garantiefonds anschließen und sich an deren Finanzierung beteiligen. Der Mitgliedstaat der Dienstleistung sollte von Unternehmen, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen, dass sie in seinem Gebiet einen Vertreter benennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und das betreffende Unternehmen vertritt.

(77)

In einem Binnenmarkt liegt es im Interesse der Versicherungsnehmer, dass sie zu einer möglichst breiten Palette der in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte Zugang erhalten. Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder der Mitgliedstaat der Verpflichtung sollte daher sicherstellen, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Gebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird.

(78)

Für den Fall, dass sich ein Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nicht an die geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, sollten Sanktionen vorgesehen werden.

(79)

In einem Versicherungsbinnenmarkt steht den Verbrauchern eine größere und vielfältigere Auswahl an Verträgen zur Verfügung. Wenn ihnen diese Vielfalt und der verschärfte Wettbewerb in vollem Umfang zugute kommen sollen, müssen sie vor Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit alle erforderlichen Informationen erhalten, um entscheiden zu können, welcher Vertrag ihren Bedürfnissen am besten entspricht.

(80)

Ein Versicherungsunternehmen, das Beistandsverträge anbietet, sollte über die nötigen Mittel verfügen, um die Naturalleistungen, die es anbietet, innerhalb einer angemessenen Zeit erbringen zu können. Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für ein solches Unternehmen sollten besondere Bestimmungen festegelegt werden.

(81)

Die wirksame Ausübung des Geschäfts der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene für Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der internationalen Mitversicherung abgedeckt werden können, sollte durch ein Mindestmaß an Harmonisierung erleichtert werden, um Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollte das führende Versicherungsunternehmen Schäden feststellen und die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen festlegen. Außerdem sollte im Bereich der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene eine gezielte Zusammenarbeit sowohl zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden.

(82)

Im Interesse des Versichertenschutzes sollten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung harmonisiert werden. Interessenkonflikte, die insbesondere entstehen können, wenn das Versicherungsunternehmen eine andere Person versichert oder einen Rechtsschutzversicherten gleichzeitig anderweitig versichert hat, sollten weitestmöglich ausgeschaltet oder beigelegt werden. Ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer kann zu diesem Zweck auf mehrerlei Weise erreicht werden. Unabhängig davon, welches Mittel gewählt wird, sollten die Interessen der Rechtsschutzversicherten durch gleichwertige Bestimmungen geschützt werden.

(83)

Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung sollten so fair und rasch wie möglich beigelegt werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitgliedstaaten ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren mit vergleichbaren Garantien vorsehen.

(84)

In einigen Mitgliedstaaten tritt die private oder freiwillige Krankenversicherung ganz oder teilweise an die Stelle des durch die Sozialversicherungssysteme gebotenen Schutzes im Krankheitsfall. Die besondere Art dieser Krankenversicherung unterscheidet sie von anderen Zweigen der Schadensversicherung und der Lebensversicherung insofern, als sicherzustellen ist, dass die Versicherungsnehmer unabhängig von ihrem Alter oder Risikoprofil tatsächlich eine private oder freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Angesichts der besonderen Art und der sozialen Auswirkungen von Krankenversicherungsverträgen sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, im Falle der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung eine systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen verlangen können, um nachzuprüfen, ob die betreffenden Verträge ganz oder teilweise den Schutz ersetzen können, der durch das Sozialversicherungssystem gewährt wird. Eine solche Überprüfung sollte aber keine Vorbedingung für den Vertrieb des Produkts sein.

(85)

Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden können, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässigerweise einschränken; allerdings sollten diese Rechtsvorschriften in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Der angestrebte Schutz des Allgemeininteresses kann auch dadurch erreicht werden, dass den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, zu einem Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Höchstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, dass die private oder freiwillige Krankenversicherung in versicherungstechnischer Hinsicht ähnlich zu betreiben ist wie die Lebensversicherung.

(86)

Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Gebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung der in ihrem innerstaatlichen Recht eigens für diese Pflichtversicherung vorgesehenen Vorschriften verlangen können. Hiervon ausgenommen werden sollten allerdings die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen sollten.

(87)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Versicherungssteuer, während die meisten Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben einschließlich Zuschlägen für Ausgleichsorgane erheben. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, dass das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem die Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.

(88)

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (21) nicht anwenden müssen, sollten zur Klärung der Frage, welches Recht auf die unter Artikel 7 jener Verordnung fallenden Versicherungsverträge anwendbar ist, im Einklang mit dieser Richtlinie nach den Bestimmungen jener Verordnung verfahren.

(89)

Um den internationalen Aspekten der Rückversicherung Rechnung zu tragen, sollte der Abschluss internationaler Vereinbarungen mit Drittländern ermöglicht werden, in denen festgelegt wird, mit welchen Mitteln Rückversicherungsunternehmen, die im Staatsgebiet einer Vertragspartei tätig sind, überwacht werden sollen. Außerdem sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, um auf Gemeinschaftsebene die Gleichwertigkeit der Aufsicht gegenüber Drittländern feststellen zu können und so die Liberalisierung des Rückversicherungsgeschäfts in Drittländern im Wege der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern.

(90)

Aufgrund der besonderen Art des Finanzrückversicherungsgeschäfts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte betreiben, die Risiken aus diesen Verträgen oder Geschäften richtig erkennen, messen und steuern können.

(91)

Für Zweckgesellschaften, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, selbst jedoch kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, sollten geeignete Regelungen vorgesehen werden. Von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sollten als Beträge betrachtet werden, die im Rahmen von Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträgen abgezogen werden dürfen.

(92)

Vor dem 31. Oktober 2012 zugelassene Zweckgesellschaften sollten dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, das die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage sollte jedoch jede neue Tätigkeit, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wird, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.

(93)

Angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters des Versicherungsgeschäfts sollten die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für Zweckgesellschaften, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, so weit wie möglich verringert werden, wobei ihre Aufsichtsstrukturen zu berücksichtigen sind.

(94)

Im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften sollten weitere Arbeiten durchgeführt werden, wobei die in anderen Finanzsektoren durchgeführten Arbeiten berücksichtigt werden sollten.

(95)

Maßnahmen zur Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten den Behörden, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beaufsichtigen, eine fundiertere Beurteilung von dessen finanzieller Situation ermöglichen.

(96)

Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich berücksichtigt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten beinhalten, diese Unternehmen auf individueller Basis zu beaufsichtigen.

(97)

Während die Einzelaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlicher Grundsatz der Versicherungsaufsicht ist und bleibt, muss doch geregelt werden, welche Unternehmen unter die Aufsicht auf Gruppenebene fallen.

(98)

Vorbehaltlich gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sollten sich Unternehmen, insbesondere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine, zu Konzernen oder Gruppen zusammenschließen können, zwischen denen keine Kapitalbeziehungen, sondern festgeschriebene starke und nachhaltige Beziehungen bestehen, die auf einer vertraglichen oder sonstigen maßgebenden Anerkennung beruhen, die die Finanzsolidarität zwischen diesen Unternehmen gewährleistet. Wird aufgrund einer zentralisierten Koordinierung ein beherrschender Einfluss ausgeübt, sollten diese Unternehmen denselben Aufsichtsregeln unterliegen, wie sie für Gruppen vorgesehen sind, zwischen denen Kapitalbeziehungen bestehen, so dass ein angemessenes Schutzniveau für die Versicherungsnehmer und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gruppen hergestellt werden.

(99)

Die Gruppenaufsicht sollte in jedem Fall auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens stattfinden, das seinen Sitz in der Gemeinschaft unterhält. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Aufsichtsbehörden allerdings gestatten können, die Gruppenaufsicht auf einer begrenzten Anzahl von niedrigeren Ebenen anzuwenden, wenn sie dies als notwendig erachten.

(100)

Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, muss die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet werden.

(101)

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für eine Gruppe sollte der globalen Risikodiversifizierung Rechnung tragen, die in allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieser Gruppe existiert, um die Risikoexponierung der Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

(102)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, sollten die Genehmigung eines internen Modells für die Solvabilitätsberechnung sowohl auf der Ebene der Gruppe und auch des einzelnen Unternehmens beantragen können.

(103)

Auch wenn einige Bestimmungen dieser Richtlinie dem AEAVBA ausdrücklich eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion zuweisen, sollte dies den AEAVBA nicht daran hindern, auch in Bezug auf andere Bestimmungen eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion wahrzunehmen.

(104)

Diese Richtlinie spiegelt ein innovatives Aufsichtsmodell wider, bei dem der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zukommt, während der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörde weiterhin eine wichtige Rolle zuerkannt wird. Die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsbehörden gehen Hand in Hand mit ihrer Verantwortlichkeit.

(105)

Alle Versicherungsnehmer und Begünstigten sollten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes gleich behandelt werden. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des nationalen Mandats dieser Aufsichtsbehörde getroffen werden, nicht als Verstoß gegen die Interessen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Versicherungsnehmer und Begünstigten in diesem Mitgliedstaat betrachtet werden. Bei allen Schadensregulierungen und Liquidationen sollten Vermögenswerte ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes gerecht auf alle betroffenen Versicherungsnehmer verteilt werden.

(106)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten verfügbar sind. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten zu diesem Zweck über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ihre Solvenzkapitalanforderung zu decken.

(107)

Alle an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, die getroffenen Entscheidungen zu verstehen, insbesondere wenn diese Entscheidungen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde getroffen werden. Zweckdienliche Informationen sollten daher, sobald sie einer der Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen, an die anderen Aufsichtsbehörden weitergeleitet werden, damit sich alle Aufsichtsbehörden eine Meinung anhand der gleichen zweckdienlichen Informationen bilden können. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, sollte beim AEAVBA qualifizierter Rat eingeholt werden, um die Angelegenheit zu klären.

(108)

Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, der es angehört, und von deren Verteilung innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit erhalten, eine Beaufsichtigung der Gruppe durchzuführen und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Solvabilität des Unternehmens unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.

(109)

Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen könnten die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinflussen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, derartige Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen einer Aufsicht zu unterwerfen, wobei die Art der Beziehungen zwischen beaufsichtigten Unternehmen und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Versicherungsholdinggesellschaften zu berücksichtigen ist, und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.

(110)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten über geeignete Governance-Strukturen verfügen, die der aufsichtlichen Überprüfung unterliegen sollten.

(111)

Bei Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, sollte von den beteiligten Aufsichtsbehörden stets eine Behörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde benannt werden. Die Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollten auch angemessene Koordinierungs- und Entscheidungsbefugnisse beinhalten. Die an der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein und derselben Gruppe beteiligten Behörden sollten Koordinierungsvereinbarungen treffen.

(112)

Da der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde immer mehr Zuständigkeiten übertragen werden, sollte sichergestellt werden, dass die Kriterien für die Auswahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht umgangen werden. Insbesondere in den Fällen, in denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde aufgrund der Struktur der Gruppe und des relativen Gewichts der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten in verschiedenen Märkten bestimmt wird, sollten gruppeninterne Transaktionen und Gruppenrückversicherung bei der Bewertung ihrer relativen Bedeutung innerhalb eines Marktes nicht doppelt gezählt werden.

(113)

Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, sollten durch ein Aufsichtskollegium (das Kollegium) in die Gruppenaufsicht einbezogen werden. Sie sollten alle Zugang zu Informationen haben, die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums zur Verfügung stehen, und aktiv und laufend in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Zwischen den für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und den für Unternehmen in anderen Finanzbereichen zuständigen Aufsichtsbehörden sollte eine Zusammenarbeit eingerichtet werden.

(114)

Die Tätigkeiten des Kollegiums sollten der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und der grenzüberschreitenden Dimension angemessen sein. Das Kollegium sollte eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und die Konsultationsprozesse zwischen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums tatsächlich im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgen. Die Aufsichtsbehörden sollten das Kollegium nutzen, um die Konvergenz ihrer jeweiligen Entscheidungen zu fördern und bei der Beaufsichtigung der gesamten Gruppe nach einheitlichen Kriterien eng zusammenzuarbeiten.

(115)

Diese Richtlinie sollte für den AEAVBA eine beratende Funktion vorsehen. Die Empfehlung des AEAVBA an die zuständige Aufsichtsbehörde sollte für diese Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bindend sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte bei ihrer Entscheidung dieser Empfehlung in vollem Umfang Rechnung tragen und gegebenenfalls darlegen, warum ihre Entscheidung erheblich von dieser Empfehlung abweicht.

(116)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen Gruppenaufsicht unterliegen. Folglich muss dafür gesorgt werden, dass die Regelungen transparent sind und mit Drittlandsbehörden Informationen über alle maßgeblichen Sachverhalte ausgetauscht werden. Um einen harmonisierten Ansatz bei der Feststellung und Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch Drittländer zu gewährleisten, sollte die Kommission einen bindenden Beschluss über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands fassen. Bei Drittländern, für die die Kommission keinen Beschluss gefasst hat, sollte die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden.

(117)

Da die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren nicht harmonisiert sind, empfiehlt es sich im Rahmen des Binnenmarktes, die gegenseitige Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsvorschriften für Versicherungsunternehmen sowie die nötige Zusammenarbeit sicherzustellen, wobei den Geboten der Einheit, der Universalität, der Abstimmung und der Publizität dieser Maßnahmen sowie der Gleichbehandlung und des Schutzes der Versicherungsgläubiger Rechnung zu tragen ist.

(118)

Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle Gesundheit eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Liquidation nach Möglichkeit abzuwenden, in der gesamten Gemeinschaft uneingeschränkt wirksam werden. Die Wirkung derartiger Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren gegenüber Drittländern sollte indes unberührt bleiben.

(119)

Es ist eine Unterscheidung zwischen den für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden der Versicherungsunternehmen zu treffen.

(120)

Im Einklang mit den geltenden Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die für Insolvenzzwecke geltende Definition einer Zweigniederlassung berücksichtigen, dass nur das Versicherungsunternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens das Vermögen und die Verbindlichkeiten unabhängiger Personen zu behandeln sind, die dauerhaft befugt sind, als Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens zu handeln, sollte allerdings nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden werden.

(121)

Es sollte geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Liquidationsverfahren, die nicht infolge der Insolvenz eröffnet werden, in denen jedoch für Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung besteht, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden.

(122)

Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht aus. Ein Liquidationsverfahren sollte daher auch ohne bzw. nach dem Beschluss von Sanierungsmaßnahmen eröffnet und durch einen Vergleich oder durch ähnliche Maßnahmen, einschließlich Sanierungsmaßnahmen, abgeschlossen werden können.

(123)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu entscheiden. Die Entscheidungen sollten in der gesamten Gemeinschaft wirksam werden und von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Entscheidungen sollten gemäß den Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Auch bekannte, in der Gemeinschaft ansässige Gläubiger sollten unterrichtet werden und das Recht haben, Forderungen anzumelden und zu erläutern.

(124)

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens sollten in das Liquidationsverfahren einbezogen werden.

(125)

Alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollten durch das Recht des Herkunftsmitgliedstaats geregelt werden.

(126)

Um ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden.

(127)

Es ist äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund von Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt sind, wobei sich dieser Schutz allerdings nicht auf Forderungen erstrecken sollte, die nicht aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder sonstigen Versicherungsgeschäften bestehen, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Haftung, die ein Bevollmächtigter im Zuge der Vertragsverhandlungen ausgelöst hat, ohne nach dem für den Versicherungsvertrag oder das sonstige Versicherungsgeschäft maßgebenden Recht aufgrund des betreffenden Vertrags oder Geschäfts dafür persönlich einstehen zu müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zwischen gleichwertigen Methoden zur Gewährleistung der besonderen Behandlung von Versicherungsgläubigern auswählen können, wobei keine dieser Methoden einen Mitgliedstaat daran hindern darf, einen Rangunterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Versicherungsforderungen vorzusehen. Außerdem sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats bevorrechtigter Gläubiger sichergestellt werden.

(128)

Die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens sollte den Widerruf der Zulassung des Versicherungsunternehmens zur Geschäftstätigkeit zur Folge haben, sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde.

(129)

Gläubiger sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, sollten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz genauso behandelt werden wie gleichwertige Forderungen von Gläubigern im Herkunftsmitgliedstaat.

(130)

Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss geregelt werden, welches Recht für die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gilt.

(131)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) erlassen werden.

(132)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge sowie Maßnahmen zu erlassen, mit denen namentlich die Aufsichtsbefugnisse und die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert und detailliertere Anforderungen etwa für das Governance-System, die Offenlegungspflichten, die Bewertungskriterien bei qualifizierten Beteiligungen, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen, die Anlagevorschriften und die Gruppenaufsicht festgelegt werden. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die Drittstaaten den Status der Gleichstellung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verleiht. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(133)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(134)

Die Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Beseitigung der Beschränkungen bei der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Rückversicherung und der Retrozession (23), die Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (24), die Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (25) und die Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (26) sind hinfällig geworden und sollten daher aufgehoben werden.

(135)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(136)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen.

(137)

Die Kommission wird die Angemessenheit bestehender Garantiesysteme im Versicherungssektor prüfen und einen geeigneten Legislativvorschlag vorlegen.

(138)

In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (27) wird auf die geltenden Rechtsvorschriften über Solvabilitätsspannen verwiesen. Diese Verweise sollten beibehalten werden, um den Status quo aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte die Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie so schnell wie möglich vornehmen. Die Kommission sollte mit Unterstützung des AEAVBA ein sachgerechtes System von Solvabilitätsvorschriften für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung entwickeln und dabei den wichtigsten Besonderheiten der Versicherung in vollem Umfang Rechnung tragen und daher nicht davon ausgehen, dass die Anwendung dieser Richtlinie für diese Einrichtungen vorgeschrieben wird.

(139)

Durch den Erlass dieser Richtlinie ändert sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Kommission sollte so bald wie möglich, spätestens jedoch Ende 2010 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (28) vorlegen, der den Folgen der vorliegenden Richtlinie für Versicherungsnehmer Rechnung trägt.

(140)

Weitere umfassende Reformen der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Ausgestaltung des Finanzsektors der Europäischen Union sind dringend erforderlich und sollten von der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der von der Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière am 25. Februar 2009 vorgelegten Schlussfolgerungen umgehend vorgelegt werden. Die Kommission sollte Rechtsvorschriften zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten vorschlagen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Modalitäten der aufsichtsrechtlichen Koordinierung und Zusammenarbeit festgestellt wurden.

(141)

Der AEAVBA muss um Empfehlungen ersucht werden, wie die Fragen einer verstärkten Gruppenaufsicht und des Kapitalmanagements innerhalb einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am besten gelöst werden können. Der AEAVBA sollte um Ratschläge ersucht werden, die es der Kommission erleichtern, Vorschläge unter Bedingungen zu erarbeiten, die mit einem hohen Schutzniveau für die Versicherungsnehmer (und Begünstigten) und der Sicherung der Finanzstabilität in Einklang stehen. In dieser Hinsicht sollte der AEAVBA aufgefordert werden, der Kommission Ratschläge zur Struktur und zu den Grundsätzen möglicher künftiger Änderungen dieser Richtlinie zu erteilen, die sich als notwendig erweisen könnten, um gegebenenfalls vorgeschlagene Änderungen in Kraft zu setzen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und im Anschluss daran geeignete Vorschläge für alternative Systeme für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb einer Gruppe zur Förderung eines effizienten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein angemessener flankierender Regelungsrahmen für die Einführung eines solchen Systems vorhanden ist.

Insbesondere ist es wünschenswert, dass sich eine Regelung für die Unterstützung innerhalb der Gruppe auf solide Grundlagen stützt, d. h. auf die Existenz harmonisierter und angemessen finanzierter Versicherungsgarantiesysteme, eines für die zuständigen Behörden, Zentralbanken und Finanzministerien geltenden harmonisierten, rechtsverbindlichen Rahmens für Krisenmanagement, Krisenbewältigung und fiskalische Lastenteilung im Krisenfall, bei dem Aufsichtsbefugnisse und fiskalische Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sind, eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden, eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen und eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die einschlägigen nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden. Die Kommission sollte in ihrem Bericht auch die längerfristige Entwicklung von Diversifikationseffekten und die mit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe verbundenen Risiken, die Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, die Funktionsweise gruppeninterner Modelle und die Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen berücksichtigen.

(142)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (29) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen nach Möglichkeit die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I

Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

ABSCHNITT 1

Gegenstand und anwendungsbereich

ABSCHNITT 2

Ausnahmen vom anwendungsbereich

Unterabschnitt 1

Allgemeines

Unterabschnitt 2

Nichtlebensversicherung

Unterabschnitt 3

Lebensversicherung

Unterabschnitt 4

Rückversicherung

ABSCHNITT 3

Begriffsbestimmungen

KAPITEL II

Aufnahme der tätigkeit

KAPITEL III

Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften

KAPITEL IV

Bedingungen für die geschäftstätigkeit

ABSCHNITT 1

Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans

ABSCHNITT 2

Allgemeine governance-anforderungen

ABSCHNITT 3

Veröffentlichung

ABSCHNITT 4

Qualifizierte beteiligungen

ABSCHNITT 5

Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz

ABSCHNITT 6

Pflichten der abschlussprüfer

KAPITEL V

Gleichzeitiges betreiben von lebens- und nichtlebensversicherung

KAPITEL VI

Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften

ABSCHNITT 1

Bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten

ABSCHNITT 2

Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen

ABSCHNITT 3

Eigenmittel

Unterabschnitt 1

Bestimmung der eigenmittel

Unterabschnitt 2

Einstufung der eigenmittel

Unterabschnitt 3

Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel

ABSCHNITT 4

Solvenzkapitalanforderung

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells

Unterabschnitt 2

Solvenzkapitalanforderung standardformel

Unterabschnitt 3

Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen

ABSCHNITT 5

Mindestkapitalanforderung

ABSCHNITT 6

Anlagen

KAPITEL VII

Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage

KAPITEL VIII

Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr

ABSCHNITT 1

Niederlassung von versicherungsunternehmen

ABSCHNITT 2

Dienstleistungsfreiheit: versicherungsunternehmen

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Unterabschnitt 2

Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung

ABSCHNITT 3

Befugnisse der aufsichtsbehörden des aufnahmemitgliedstaats

Unterabschnitt 1

Versicherung

Unterabschnitt 2

Rückversicherung

ABSCHNITT 4

Statistische angaben

ABSCHNITT 5

Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren

KAPITEL IX

In der gemeinschaft ansässige zweigniederlassungen von versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen mit sitz ausserhalb der gemeinschaft

ABSCHNITT 1

Aufnahme der versicherungstätigkeit

ABSCHNITT 2

Rückversicherung

KAPITEL X

Tochterunternehmen von versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines drittlandes unterliegen, und erwerb von beteiligungen durch ein solches unternehmen

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNG UND RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I

Anwendbares recht und bedingungen für direktversicherungsverträge

ABSCHNITT 1

Anwendbares recht

ABSCHNITT 2

Pflichtversicherung

ABSCHNITT 3

Allgemeininteresse

ABSCHNITT 4

Versicherungsbedingungen und tarife

ABSCHNITT 5

Informationen für die versicherungsnehmer

Unterabschnitt 1

Nichtlebensversicherung

Unterabschnitt 2

Lebensversicherung

KAPITELII

Versicherungsbedingungen

ABSCHNITT 1

Allgemeine bestimmungen

ABSCHNITT 2

Mitversicherung auf gemeinschaftsebene

ABSCHNITT 3

Beistandsleistungen

ABSCHNITT 4

Rechtsschutzversicherung

ABSCHNITT 5

Krankenversicherung

ABSCHNITT 6

Arbeitsunfallversicherung

KAPITEL III

Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung

KAPITEL IV

Spezielle vorschriften für die rückversicherung

TITEL III

BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINER GRUPPE

KAPITEL I

Gruppenaufsicht: begriffsbestimmungen, anwendungsbereich, umfang und stufen

ABSCHNITT 1

Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT 2

Anwendungsbereich und umfang der gruppenaufsicht

ABSCHNITT 3

Ebenen

KAPITEL II

Finanzlage

ABSCHNITT 1

Solvabilität der gruppe

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Unterabschnitt 2

Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 3

Anwendung der berechnungsmethoden

Unterabschnitt 4

Berechnungsmethoden

Unterabschnitt 5

Überwachung der gruppensolvabilität bei versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die tochterunternehmen einer versicherungsholdinggesellschaft sind

Unterabschnitt 6

Überwachung der gruppensolvabilität bei gruppen mit zentralisiertem risikomanagement

ABSCHNITT 2

Risikokonzentration und gruppeninterne transaktionen

ABSCHNITT 3

Risikomanagement und interne kontrolle

KAPITEL III

Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht

KAPITEL IV

Drittländer

KAPITEL V

Gemischte versicherungsholdinggesellschaften

TITEL IV

SANIERUNG UND LIQUIDATION VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

KAPITEL I

Anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

KAPITEL II

Sanierungsmassnahmen

KAPITEL III

Liquidationsverfahren

KAPITEL IV

Gemeinsame vorschriften

TITEL V

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

TITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Übergangsbestimmungen

ABSCHNITT 1

Versicherung

ABSCHNITT 2

Rückversicherung

KAPITEL II

Schlussbestimmungen

ANHANG I

VERSICHERUNGSZWEIGE DER NICHTLEBENSVERSICHERUNG

A.

Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen

B.

Bezeichnung von Zulassungen, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt werden

ANHANG II

LEBENSVERSICHERUNGSZWEIGE

ANHANG III

RECHTSFORMEN VON UNTERNEHMEN

A.

Nichtlebensversicherungsunternehmen

B.

Lebensversicherungsunternehmen

C.

Rückversicherungsunternehmen

ANHANG IV

STANDARDFORMEL ZUR BERECHNUNG DER SOLVENZKAPITALANFORDERUNG (SCR)

1.

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR)

2.

Berechnung des Risikomoduls nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

3.

Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

4.

Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken

ANHANG V

GRUPPEN VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSZWEIGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 159

ANHANG VI

 

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 310)

Teil B

Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 310)

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I

Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:

1.

die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;

2.

der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;

3.

der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.

Sie findet auch Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, mit Ausnahme von Titel IV.

(2)   In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten der in Anhang I Teil A genannten Versicherungszweige. Zum Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 umfasst die Nichtlebensversicherung die Tätigkeit, die in Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten, besteht. Sie besteht darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.

Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.

Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

(3)   In Bezug auf die Lebensversicherung findet die Richtlinie auf Folgendes Anwendung:

a)

folgende Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:

i)

die Lebensversicherung, die die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung umfasst;

ii)

die Rentenversicherung;

iii)

die zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, d. h. insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschließlich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit;

iv)

die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte „permanent health insurance“ (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);

b)

folgende Geschäfte, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie der Kontrolle durch die für die Aufsicht über die Privatversicherungen zuständigen Behörden unterliegen:

i)

Geschäfte, die die Bildung von Gemeinschaften umfassen, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen (Tontinengeschäfte);

ii)

Kapitalisierungsgeschäfte, denen ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind;

iii)

Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, die auch die Verwaltung der Anlagen umfassen, und insbesondere der Vermögenswerte, die die Reserven der Einrichtungen darstellen, welche die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbstätigkeit erbringen;

iv)

unter Ziffer iii genannte Geschäfte, wenn sie mit einer Versicherungsgarantie für die Erhaltung des Kapitals oder einer Minimalverzinsung verbunden sind;

v)

Geschäfte, die von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Buches IV Titel 4 Kapitel 1 des französischen „Code des assurances“ (Versicherungsordnung) durchgeführt werden;

c)

die im Sozialversicherungsrecht bezeichneten oder vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen, insofern sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von Lebensversicherungsunternehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden.

Abschnitt 2

Ausnahmen vom anwendungsbereich

Unterabschnitt 1

Allgemeines

Artikel 3

Gesetzliche Systeme

Unbeschadet Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen.

Artikel 4

Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 und der Artikel 5 bis 10 findet diese Richtlinie nicht auf Versicherungsunternehmen Anwendung, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5 Mio. EUR;

b)

die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 25 Mio. EUR;

c)

falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Mio. EUR;

d)

die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ein, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Artikel 16 Absatz 1;

e)

die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Rückversicherungstätigkeiten ein, die 0,5 Mio. EUR seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 2,5 Mio. EUR seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder 10 % seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 10 % seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen.

(2)   Wird einer der in Absatz 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet diese Richtlinie ab dem vierten Jahr Anwendung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 findet diese Richtlinie auf alle Versicherungsunternehmen Anwendung, die eine Zulassung zur Ausübung von Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten beantragen und deren jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschreiten werden.

(4)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung mehr auf Versicherungsunternehmen, bei denen sich die Aufsichtsbehörde davon überzeugt hat, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

in den letzen drei aufeinander folgenden Jahren wurde keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten und

b)

in den nächsten fünf Jahren wird voraussichtlich keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten werden.

Solange das betreffende Versicherungsunternehmen Tätigkeiten gemäß Artikel 145 bis 149 ausübt, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

(5)   Die Absätze 1 und 4 hindern ein Unternehmen nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Zulassung zu beantragen oder zu behalten.

Unterabschnitt 2

Nichtlebensversicherung

Artikel 5

Geschäfte

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:

1.

Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;

2.

die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;

3.

die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder

4.

die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.

Artikel 6

Beistand

(1)   Diese Richtlinie findet nicht auf eine Beistandsleistung Anwendung, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;

b)

die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt:

i)

Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;

ii)

Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können; und

iii)

wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats; und

c)

die Beistandsleistung wird nicht durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Unternehmen erbracht.

(2)   In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt, oder im Falle von Irland und des Vereinigten Königreichs; in denen diese Beistandsleistungen von ein und derselben Einrichtung erbracht werden und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, wenn sich der Unfall oder die Panne innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands ereignet hat und das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort in einem dieser beiden Gebiete befördert werden.

(4)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Beistandsleistungen, die vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden, wenn sich ein Unfall oder eine Panne an einem Kraftfahrzeug außerhalb des Großherzogtums Luxemburg ereignet haben und die Beistandsleistung in der Überführung des von diesem Unfall oder dieser Panne betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen.

Artikel 7

Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit

Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an Stelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterworfen.

Artikel 8

Institute

Sofern ihre durch Satzung oder anwendbares Recht festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Institute, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben:

1.

in Dänemark Falck Danmark;

2.

in Deutschland die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:

a)

Postbeamtenkrankenkasse,

b)

Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten;

3.

in Irland der Voluntary Health Insurance Board;

4.

in Spanien die Consorcio de Compensación de Seguros.

Unterabschnitt 3

Lebensversicherung

Artikel 9

Geschäfte und Tätigkeiten

In Bezug auf die Lebensversicherung findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die folgenden Geschäfte und Tätigkeiten:

1.

die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen;

2.

die von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind;

3.

die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TyEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern

a)

die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechnungsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 1995 getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen; und

b)

die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben, und zwar als Eigentümer eines bestehenden Versicherungsunternehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder mittels Schaffung neuer Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen, oder Beteiligung daran.

Artikel 10

Einrichtungen, Unternehmen und Institute

In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:

1.

Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;

2.

in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;

3.

in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.

Unterabschnitt 4

Rückversicherung

Artikel 11

Rückversicherung

In Bezug auf die Rückversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Artikel 12

Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen

(1)   Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.

Abschnitt 3

Begriffsbestimmungen

Artikel 13

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Versicherungsunternehmen“ ein direktes Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungsunternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 14 erhalten hat;

2.

„firmeneigenes Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert;

3.

„Drittland-Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände;

4.

„Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung zur Ausführung von Rückversicherungstätigkeiten besitzt;

5.

„firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;

6.

„Drittland-Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände;

7.

„Rückversicherung“ eine der beiden folgenden Tätigkeiten:

a)

die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden; oder

b)

im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

8.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den folgenden Mitgliedstaat

a)

im Falle der Nichtlebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;

b)

im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht; oder

c)

im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Gesellschaftssitz des Rückversicherungsunternehmens befindet;

9.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nichtlebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung bzw. den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird;

10.

„Aufsichtsbehörde“ diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind;

11.

„Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

12.

„Niederlassung“ eines Unternehmens seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen;

13.

„Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist“ einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:

a)

bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, den Mitgliedstaat, in dem die Immobilien belegen sind;

b)

bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den Zulassungsmitgliedstaat,

c)

bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;

d)

in allen nicht ausdrücklich in Buchstaben a, b oder c genannten Fällen den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:

i)

der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder

ii)

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht;

14.

„Mitgliedstaat der Verpflichtung“ den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:

a)

der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder

b)

wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht;

15.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;

16.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen;

17.

„enge Verbindungen“ bezeichnet eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;

18.

„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

19.

„gruppeninterne Transaktion“ eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht;

20.

„Beteiligung“ das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

21.

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;

22.

„geregelter Markt“ einen der nachfolgend genannten Märkte:

a)

im Falle eines Marktes, der in einem Mitgliedstaat belegen ist, ein geregelter Markt gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG; oder

b)

im Falle eines Marktes, der in einem Drittland belegen ist, ein Finanzmarkt, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

er wird von dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens anerkannt und er erfüllt Anforderungen, die den unter der Richtlinie 2004/39/EG genannten vergleichbar sind; und

ii)

die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente ist mit der Qualität der Instrumente vergleichbar, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des Herkunftsmitgliedstaats gehandelt werden;

23.

„nationales Büro“ ein nationales Versicherungsbüro gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG;

24.

„nationaler Garantiefonds“ die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannte Stelle;

25.

„Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen:

a)

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 4 Nummern 5 bzw. 21 der Richtlinie 2006/48/EG;

b)

ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f;

c)

eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; oder

d)

eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

26.

„Zweckgesellschaft“ ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind;

27.

„Großrisiken“:

a)

die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken;

b)

die unter den Zweigen 14 und 15 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;

c)

die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:

i)

eine Bilanzsumme von 6,2 Mio. EUR;

ii)

ein Nettoumsatz im Sinne der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (30) von 12,8 Mio. EUR;

iii)

eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird, so werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.

Die Mitgliedstaaten können zu der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kategorie die Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden;

28.

„Outsourcing“ eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, aufgrund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Outsourcing einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde;

29.

„Funktion“ eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein;

30.

„versicherungstechnisches Risiko“ das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt;

31.

„Marktrisiko“ das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt;

32.

„Kreditrisiko“ das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt;

33.

„operationelles Risiko“ das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt;

34.

„Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen;

35.

„Konzentrationsrisiko“ sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden;

36.

„Risikominderungstechniken“ sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen;

37.

„Diversifikationseffekte“ eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind;

38.

„Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose“ eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist;

39.

„Risikomaß“ eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.

KAPITEL II

Aufnahme der tätigkeit

Artikel 14

Grundsatz der Zulassung

(1)   Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:

a)

Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, oder

b)

Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf Versicherungszweige ausdehnen möchten, für den bzw. die sie bislang noch keine Zulassung erhalten haben.

Artikel 15

Umfang der Zulassung

(1)   Die Zulassung gemäß Artikel 14 gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, wobei die Zulassung sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit abdeckt.

(2)   Vorbehaltlich von Artikel 14 wird die Zulassung für jeden Direktversicherungszweig gemäß Anhang I Teil A oder Anhang II gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.

Außer in den unter Artikel 16 aufgeführten Fällen darf ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.

Die Zulassung kann auch für mehrere Versicherungszweige erteilt werden, sofern das nationale Recht eines Mitgliedstaats die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.

(3)   In Bezug auf die Nichtlebensversicherung kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam erteilen, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind.

Die Aufsichtsbehörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten begrenzen.

(4)   Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen dürfen eine Beistandsleistung gemäß Artikel 6 nur ausüben, wenn sie für den Zweig 18 von Anhang I Teil A zugelassen sind, unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1. In diesem Fall gilt diese Richtlinie für die besagten Leistungen.

(5)   In Bezug auf die Rückversicherung wird die Zulassung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, die Tätigkeit der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherungstätigkeit erteilt.

Ein Antrag auf Zulassung wird in Anbetracht des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.

Artikel 16

Zusätzliche Risiken

(1)   Ein Versicherungsunternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen wie in Anhang I dargelegt gehörendes Hauptrisiko eine Zulassung erhalten hat, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne für diese Risiken eine Zulassung erhalten zu müssen, sofern diese Risiken sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

sie stehen im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko;

b)

sie betreffen den Gegenstand, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und

c)

sie werden durch den gleichen Vertrag gedeckt, der das Hauptrisiko deckt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die den Zweigen 14, 15 und 17 von Anhang I Teil A zugerechneten Risiken nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.

Dennoch kann die Rechtsschutzversicherung gemäß Zweig 17 als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 und eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Hauptrisiko betrifft nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten; oder

b)

die Versicherung betrifft Streitigkeiten oder Risiken, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

Artikel 17

Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Unternehmen, das seine Zulassung gemäß Artikel 14 beantragt, eine der in Anhang III aufgeführten Rechtsformen annimmt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die die Ausweitung der Aufzählung der in Anhang III genannten Formen betreffen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Bedingungen für die Zulassung

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Unternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

a)

sofern Versicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Tätigkeit der Versicherung und auf Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit im Zusammenhang stehen;

b)

sofern Rückversicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;

c)

einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen;

d)

über die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel verfügen, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung abzudecken, die nach Artikel 129Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen ist;

e)

Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 laufend zu erfüllen;

f)

Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 laufend zu erfüllen;

g)

Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, das Governance-System gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 einzuhalten;

h)

in Bezug auf die Nichtlebensversicherung Name und Anschrift sämtlicher Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt werden, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A dieser Richtlinie — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.

(2)   Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muss es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen.

Es muss zudem nachweisen, dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 128 verfügt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die in Artikel 73 genannten Risiken gemäß den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A beantragt, nachweisen,

a)

dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;

b)

dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

(4)   Unbeschadet Absatz 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die in den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A genannten Risiken betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die Lebensversicherungsrisiken gemäß Artikel 73 beantragt, nachweisen,

a)

dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;

b)

dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

Artikel 19

Enge Verbindungen

Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die Aufsichtsbehörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

Die Aufsichtsbehörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Versicherungs- oder das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften behindert werden.

Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden.

Artikel 20

Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.

Artikel 21

Versicherungsbedingungen und Tarife

(1)   Die Mitgliedstaaten fordern keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder im Verkehr mit Zedenten oder Retrozedenten zu verwenden beabsichtigt.

Für Lebensversicherungen und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. Diese Anforderung stellt keine Voraussetzung für die Zulassung eines Lebensversicherungsunternehmens dar.

(2)   Die Mitgliedstaaten behalten die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems bei bzw. führen sie nur als Bestandteil eines solchen Systems ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die die Zulassung für den Zweig 18 von Teil A in Anhang I beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die direkten oder indirekten Personal- oder Materialmittel einschließlich der Qualifikation der medizinischen Teams und der Qualität ihrer Ausrüstung unterwerfen, um ihren aus diesem Zweig folgenden Verpflichtungen zu genügen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

Artikel 22

Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes zu prüfen ist.

Artikel 23

Tätigkeitsplan

(1)   Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a)

der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;

b)

der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;

c)

den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession;

d)

den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen;

e)

den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:

a)

eine Bilanzprognose;

b)

Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

c)

Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

d)

Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;

e)

in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben:

i)

voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;

ii)

die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;

f)

in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

Artikel 24

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1)   Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungs- oder der Rückversicherungstätigkeit erst, nachdem ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.

Die Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.

(2)   Bei der Anwendung von Absatz 1 werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (31), bezeichneten Stimmrechte sowie die Bedingungen für deren Zusammenrechnung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Artikel 25

Verweigerung der Zulassung

Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall der Verweigerung einer Zulassung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

Artikel 26

Vorherige Konsultation der Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1)   Die Aufsichtsbehörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Unternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:

a)

ein Tochterunternehmen eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; oder

c)

ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

(2)   Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen verantwortlichen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:

a)

ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma;

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma; oder

c)

ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.

(3)   Die Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, überprüfen, die an der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind.

Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

KAPITEL III

Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften

Artikel 27

Hauptziel der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Mitteln ausgestattet sind und über das einschlägige Fachwissen sowie einschlägige Kapazitäten und über das entsprechende Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung, und zwar den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erreichen.

Artikel 28

Finanzstabilität und Prozyklizität

Unbeschadet des in Artikel 27 genannten Hauptziels der Beaufsichtigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben den potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Europäischen Union insbesondere in Krisensituationen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebührend Rechnung tragen.

In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.

Artikel 29

Allgemeine Grundsätze der Beaufsichtigung

(1)   Die Beaufsichtigung hat auf einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu beruhen. Sie umfasst die kontinuierliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Versicherungs- bzw. des Rückversicherungsgeschäfts sowie der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften durch die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen.

(2)   Die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfasst eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf eine Art und Weise angewandt werden, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens einher gehen.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführungsmaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.

Artikel 30

Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht

(1)   Die Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- und des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seiner Vermögenswerte und der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.

In den Fällen, in denen das betreffende Versicherungsunternehmen die unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken zu decken berechtigt ist, erstreckt sich die Aufsicht auch auf die technischen Mittel, über die dieses Versicherungsunternehmen verfügt, um die Beistandsleistungen, zu denen es sich verpflichtet hat, zu erbringen, sofern die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats deren Überprüfung vorsehen.

(3)   Haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung oder bei einem Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält.

Artikel 31

Transparenz und Verantwortlichkeit

(1)   Die Aufsichtsbehörden führen ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter entsprechender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durch.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:

a)

Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung;

b)

allgemeine Kriterien und Methoden des in Artikel 36 genannten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß Artikel 34 Absatz 4 entwickelten Instrumente;

c)

aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;

d)

die Art und Weise der Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Optionen;

e)

die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.

Die gemäß Unterabsatz 1 offen zu legenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.

Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmäßig zu aktualisieren. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse in jedem Mitgliedstaat abrufbar sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer Aufsichtsbehörden für transparente Verfahren.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 2, in denen die wichtigsten Kriterien spezifiziert werden, denen zufolge die aggregierten statistischen Daten offen zu legen sind, sowie das Format, die Struktur, das Inhaltsverzeichnis und der Termin der Veröffentlichung der Informationen zu nennen sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 32

Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Rückversicherungs- oder dieses Versicherungsunternehmens beziehen.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens darf einen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen geschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder dieses Rückversicherungsunternehmens beziehen.

Artikel 33

Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.

Die Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.

Artikel 34

Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, präventive und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, die sie in jedem Mitgliedstaat zu erfüllen haben.

(2)   Die Aufsichtsbehörden sind befugt, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls administrativer und finanzieller Art, in Bezug auf die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu ergreifen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, alle Informationen einzuholen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 35 erforderlich sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zusätzlich zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, soweit dies angemessen ist, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens erforderliche quantitative Instrumente zur Bewertung der Fähigkeit der Versicherungs- oder der Rückversicherungsunternehmen zu entwickeln, möglichen Vorfällen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die Aufsichtsbehörden sind befugt vorzuschreiben, dass die Unternehmen entsprechende Tests durchführen.

(5)   Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen durchzuführen.

(6)   Die Aufsichtsbefugnisse sind auf fristgerechte und angemessene Art und Weise wahrzunehmen.

(7)   Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen sich auch auf outgesourcte Tätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

(8)   Die in Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 genannten Maßnahmen sind erforderlichenfalls zwangsweise und gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte durchzusetzen.

Artikel 35

Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, den Aufsichtsbehörden diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen zumindest die Informationen, die bei der Durchführung des in Artikel 36 genannten Verfahrens für Folgendes notwendig sind:

a)

um das von den Unternehmen angewandte Governance-System, die von ihnen ausgeführte Geschäftstätigkeit, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie ihre Kapitalstruktur, ihren Kapitalbedarf und ihr Kapitalmanagement zu bewerten;

b)

um alle angemessenen Entscheidungen in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten zu treffen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den folgenden Befugnissen ausgestattet sind:

a)

Bestimmung der Wesensart, des Anwendungsbereichs und des Formats der in Absatz 1 genannten Informationen, die sie von den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen zu folgenden Zeitpunkten anfordern:

i)

in zuvor festgelegten Intervallen;

ii)

bei Eintreten vorher festgelegter Geschäftsvorfälle;

iii)

bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

b)

zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und

c)

zur Anforderung von Informationen seitens externer Experten wie z. B. Abschlussprüfer und Versicherungsmathematiker.

(3)   Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)

qualitative oder quantitative Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus;

b)

historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus; und

c)

Daten aus internen oder externen Quellen oder eine geeignete Kombination daraus.

(4)   Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

a)

sie müssen der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen;

b)

sie müssen zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent sein; und

c)

sie müssen relevant, verlässlich und verständlich sein.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über zweckmäßige Systeme und Strukturen zu verfügen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt wurden, um die kontinuierliche Relevanz der übermittelten Informationen zu gewährleisten.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen spezifiziert werden, um die Konvergenz der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden in angemessenem Maße zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 36

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zwecks Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden, überprüfen und beurteilen.

Diese Überprüfung und Beurteilung umfasst die Bewertung der qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Bewertung der Risiken, denen die betreffenden Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten, und die Bewertung der Fähigkeit dieser Unternehmen, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können.

(2)   Die Aufsichtsbehörden überprüfen und beurteilen insbesondere die Einhaltung folgender Anforderungen:

a)

des Governance-Systems einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2;

b)

der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;

c)

der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;

d)

der Anlagevorschriften im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 6;

e)

der Qualität und der Quantität der Eigenmittel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 3;

f)

je nachdem, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften für ein vollständiges oder teilweises internes Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

(3)   Die Aufsichtsbehörden verfügen über angemessene Überwachungsinstrumente, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzbedingungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erkennen sowie überwachen können, wie dieser Verschlechterung abgeholfen wird.

(4)   Die Aufsichtsbehörden bewerten die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten.

Die Aufsichtsbehörden bewerten die Fähigkeit der Unternehmen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können.

(5)   Die Aufsichtsbehörden müssen die erforderlichen Befugnisse haben, um die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auffordern zu können, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellten Schwächen oder Mängel zu beheben.

(6)   Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen sind regelmäßig durchzuführen.

Die Aufsichtsbehörden legen die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens fest.

Artikel 37

Kapitalaufschlag

(1)   Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen mittels eines begründeten Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen festsetzen. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur, wenn

a)

die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde, und

i)

dass die Forderung gemäß Artikel 119, ein internes Modell zu verwenden, unangemessen ist oder unwirksam war, oder

ii)

während gemäß Artikel 119 ein internes Voll- oder Partialmodell entwickelt wird;

b)

die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß dem als Voll- oder Partialmodell verwendeten internen Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestimmten Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist; oder

c)

die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Standards abweicht und dass diese Abweichungen es daran hindern, die Risiken, denen es augesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten, und dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird.

(2)   In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird ein Kapitalaufschlag auf eine Art und Weise berechnet, die sicherstellen, dass das Unternehmen die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 erfüllt.

In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.

(3)   In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die Mängel, die zum Kapitalaufschlag geführt haben, zu beheben.

(4)   Der in Absatz 1 genannte Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich überprüft und aufgehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde liegenden Mängel beseitigt hat.

(5)   Die Solvenzkapitalanforderung, einschließlich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt die Solvenzkapitalanforderung den gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 77 Absatz 5 genannten Risikomarge nicht ein.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen die weiteren Umstände näher bestimmt werden, unter denen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann und nach welcher Methodik er zu berechnen ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 38

Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen und Tätigkeiten

(1)   Unbeschadet des Artikels 49 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Funktion oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit outsourcen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Dienstleister muss mit den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die outgesourcte Funktion oder Tätigkeit zusammenarbeiten;

b)

die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ihre Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die outgesourcten Funktionen oder Tätigkeiten haben;

c)

die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben und müssen in der Lage sein, diese Zugangsrechte auszuüben.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, gestattet den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens können derlei Prüfungen vor Ort an die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.

Artikel 39

Bestandsübertragung

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Gesellschaftssitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen.

Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 Unterabsatz 1 verfügt.

(2)   Im Falle von Versicherungsunternehmen finden Absätze 3 bis 6 Anwendung.

(3)   Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muss der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, konsultiert werden.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 3 genehmigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens die Übertragung nach Zustimmung der Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden.

(5)   Die Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit.

Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.

(6)   Die nach Absatz 1 bis 5 genehmigte Bestandsübertragung wird entweder vor oder nach der Genehmigung nach Maßgabe des nationalen Rechts des Herkunftsmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen.

KAPITEL IV

Bedingungen für die geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans

Artikel 40

Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.

Abschnitt 2

Governance-system

Artikel 41

Allgemeine Governance-Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet.

Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49.

Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung.

(2)   Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.

(3)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.

Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen.

(4)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(5)   Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu prüfen und potenzielle Risiken zu bewerten, die von diesen Unternehmen festgestellt werden und die ihre finanzielle Solidität gefährden könnten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Governance-Systems zu fordern, so dass die Anforderungen der Artikel 42 bis 49 eingehalten werden.

Artikel 42

Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben, jederzeit den folgenden Anforderungen genügen:

a)

ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen reichen aus, um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten („fachliche Qualifikation“); und

b)

sie sind zuverlässig und integer („persönliche Zuverlässigkeit“).

(2)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind.

(3)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeglichen Fall, in dem eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ersetzt wurde, weil sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 43

Zuverlässigkeitsnachweis

(1)   Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz gefallen sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Wird im Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der ausländische Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats abgegeben hat.

Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

Die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben werden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Ferner gibt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen als Unterlage zu dem Antrag auf Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.

Artikel 44

Risikomanagement

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten.

Das Risikomanagementsystem muss wirksam sein und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert sein, unter gebührender Berücksichtigung der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben.

(2)   Das Risikomanagementsystem deckt die Risiken ab, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 4 einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden.

Das Risikomanagementsystem deckt zumindest die folgenden Bereiche ab:

a)

Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;

b)

Aktiv-Passiv-Management;

c)

Anlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen;

d)

Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;

e)

Risikomanagement operationeller Risiken;

f)

Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.

Die schriftlich festgelegten Leitlinien zum Risikomanagement im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 müssen Strategien umfassen, die sich auf Unterabsatz 2 Buchstaben a bis f dieses Absatzes beziehen.

(3)   In Bezug auf das Anlagerisiko müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen, dass sie Kapitel VI Abschnitt 6 genügen.

(4)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schaffen eine Funktion „Risikomanagement“, die so strukturiert sein muss, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems erleichtert.

(5)   Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die im Einklang mit den Artikeln 112 und 113 ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzen, muss die Risikomanagementfunktion auch die folgenden zusätzlichen Aufgaben abdecken:

a)

Konzeption und Umsetzung des internen Modells;

b)

Austesten und Validierung des internen Modells;

c)

Dokumentierung des internen Modells und etwaiger späterer Änderungen;

d)

Analyse der Leistung des internen Modells und Erstellung zusammenfassender Berichte;

e)

Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Leistung des internen Modells unter Anregung von Verbesserungen für verbesserungsbedürftige Bereiche und aktueller Unterrichtung dieses Organs über die Anstrengungen, die zur Verbesserung vorher festgestellter Schwachstellen unternommen wurden.

Artikel 45

Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

(1)   Als Teil seines Risikomanagementsystems führt jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen seine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durch.

Diese Bewertung muss zumindest Folgendes umfassen:

a)

den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie des Unternehmens;

b)

die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 und der Anforderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;

c)

die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils des betreffenden Unternehmens von den Annahmen, die der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 3 zugrunde liegen und gemäß der Standardformel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder gemäß dem internen Modell in der Form eines Voll- oder Partialmodells im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a muss das betreffende Unternehmen über Prozesse verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit seiner Tätigkeit einhergehen, und die es ihm gestatten, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig rechnen muss und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. Das Unternehmen muss die Methoden darlegen, nach denen es diese Bewertung vornimmt.

(3)   In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen, bei denen ein internes Modell verwendet wird, hat die Bewertung zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.

(4)   Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie sein und kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen des Unternehmens einfließen.

(5)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vor.

(6)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Angaben über das Ergebnis jeder unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung.

(7)   Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung einer Kapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß den Artikeln 37, 231, 232, 233 und 238 angepasst werden.

Artikel 46

Interne Kontrolle

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames internes Kontrollsystem.

Dieses System umfasst zumindest Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen und eine Funktion der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen („Compliance-Funktion“).

(2)   Zur Compliance-Funktion zählt auch die Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Bezug auf die Einhaltung der in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie umfasst ebenfalls eine Beurteilung der möglichen Auswirkung von Änderungen des Rechtsumfelds auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens sowie die Identifizierung und Beurteilung des mit der Nicht-Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verbundenen Risikos („Compliance-Risiko“).

Artikel 47

Interne Revision

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Funktion auf dem Gebiet der internen Revision verfügen.

Die interne Revision umfasst die Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems angemessen und wirksam sind.

(2)   Die interne Revision muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein.

(3)   Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt.

Artikel 48

Versicherungsmathematische Funktion

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist:

a)

Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

b)

Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemachten Annahmen;

c)

Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;

d)

Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten;

e)

Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

f)

Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den in Artikel 82 genannten Fällen;

g)

Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik;

h)

Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen; und

i)

Beitrag zur wirksamen Umsetzung des in Artikel 44 genannten Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 zugrunde liegen, und zu der in Artikel 45 genannten Bewertung.

(2)   Die versicherungsmathematische Funktion wird von Personen wahrgenommen, die über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, und die ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards darlegen können.

Artikel 49

Outsourcing

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten outsourcen, voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.

(2)   Das Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des Governance-Systems des betreffenden Unternehmens;

b)

übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;

c)

Beeinträchtigung der Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen;

d)

Gefährdung der kontinuierlichen und zufrieden stellenden Dienstleistung für die Versicherungsnehmer.

(3)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden rechtzeitig vor dem Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle späteren wichtigen Entwicklungen in Bezug auf diese Funktionen oder Tätigkeiten.

Artikel 50

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um Folgendes näher zu bestimmen:

a)

die Bestandteile der in Artikel 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme und insbesondere die Bereiche, die unter das Aktiv-Passiv-Management und die Anlagepolitik im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen;

b)

die in Artikel 44 und in den Artikeln 46 bis 48 genannten Funktionen;

c)

die Anforderungen im Sinne von Artikel 42 und die damit verbundenen Funktionen;

d)

die Bedingungen, unter denen ein Outsourcing insbesondere an Dienstleister in Drittländern erfolgen kann.

(2)   Falls dies zur Gewährleistung einer angemessenen Konvergenz der Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.

(3)   Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 3

Veröffentlichung

Artikel 51

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt

(1)   Unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 3 genannten Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.

Dieser Bericht muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf nach Art und Umfang gleichwertige Informationen beizubringen sind, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:

a)

Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens;

b)

Beschreibung des Governance-Systems und eine Bewertung seiner Angemessenheit für das Risikoprofil des Unternehmens;

c)

Beschreibung, die für jede Risikokategorie gesondert vorzunehmen ist, der Risikoexponierung, der Risikokonzentration, der Risikominderung und der Risikosensitivität;

d)

Beschreibung, die für die Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten gesondert vorzunehmen ist, der für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden zusammen mit einer Erläuterung der Hauptunterschiede in Bezug auf die Grundlagen und Methoden, die für ihre Bewertung im Jahresabschluss herangezogen werden;

e)

Beschreibung des Kapitalmanagements unter Angabe zumindest folgender Bestandteile:

i)

Struktur und Betrag der Eigenmittel und ihre Qualität;

ii)

Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;

iii)

nach Artikel 304 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option;

iv)

Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und jedem vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen;

v)

Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtzeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemaßnahmen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i vorgenommene Beschreibung hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.

Unbeschadet etwaiger sonstiger im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgeschriebener Veröffentlichungen können die Mitgliedstaaten indes vorsehen, dass, auch wenn der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii genannten Solvenzkapitalanforderung veröffentlicht wird, der Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, während eines Übergangszeitraums, spätestens bis zum 31. Oktober 2017, nicht gesondert veröffentlicht werden muss.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.

Artikel 52

Informationen für den AEAVBA und von ihm vorzulegende Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an den AEAVBA zu übermitteln:

a)

den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:

i)

für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

ii)

für Lebensversicherungsunternehmen;

iii)

für Nichtlebensversicherungsunternehmen;

iv)

für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind;

v)

für Rückversicherungsunternehmen;

b)

für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstabe a den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.

(2)   Der AEAVBA veröffentlicht jährlich die folgenden Angaben:

a)

für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und ausgewiesen nach:

i)

alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

ii)

Lebensversicherungsunternehmen;

iii)

Nichtlebensversicherungsunternehmen;

iv)

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind;

v)

Rückversicherungsunternehmen;

b)

für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

c)

für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstaben a und b den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.

(3)   Der AEAVBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.

Artikel 53

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze

(1)   Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in den folgenden Fällen keine Informationen zu veröffentlichen:

a)

wenn die Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen;

b)

wenn gegenüber den Versicherungsnehmern oder aufgrund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit besteht.

(2)   Gestatten die Aufsichtsbehörden die Nichtveröffentlichung von Informationen, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage unter Angabe von Gründen anzugeben.

(3)   Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden — oder sich auf sie zu beziehen —, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Artikel 51 geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.

(4)   Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen keine Anwendung.

Artikel 54

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen

(1)   Bei Eintreten einer jeden wichtigen Entwicklung, die die Bedeutung der gemäß Artikel 51 und 53 veröffentlichten Informationen erheblich verändert, legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zweckmäßige Angaben zu Wesensart und Auswirkungen der wichtigen Entwicklung vor.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden zumindest die folgenden Umstände als wichtige Entwicklungen angesehen:

a)

falls eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden der Ansicht sind, dass das Unternehmen entweder nicht in der Lage sein wird, einen realistischen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen, oder sie binnen eines Monats nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen derartigen Plan erhalten;

b)

falls eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen realistischen Sanierungsplan erhalten.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungsplans die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen Sanierungsplans die wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Feststellung nicht gelöst wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihres Ursprungs und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

(2)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und ihrer Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Artikel 51 und 53 sowie in Absatz 1 dieses Artikels gefordert wurde.

Artikel 55

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Leitlinien und Genehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in den Artikeln 51 und 53 und in Artikel 54 Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftlich festgelegte Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß den Artikeln 51, 53 und 54 veröffentlichten Informationen zu haben.

(2)   Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu genehmigen und darf erst nach dieser Genehmigung veröffentlicht werden.

Artikel 56

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Art und Weise, wie dies zu erfolgen hat, näher zu bestimmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4

Qualifizierte beteiligungen

Artikel 57

Erwerb von Beteiligungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen („interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde („beabsichtigter Erwerb“), den für das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Aufsichtsbehörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen anzuzeigen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich unterrichtet und den Umfang der Beteiligung dieser Person nach der geplanten Veräußerung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden ebenfalls den Beschluss anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligung dieser Person so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen nicht mehr das Tochterunternehmen dieser Person wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Artikel 58

Beurteilungszeitraum

(1)   Die Aufsichtsbehörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die Aufsichtsbehörden verfügen über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 59 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind („Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung nach Artikel 59 Absatz 1 („Beurteilung“) vorzunehmen.

Die Aufsichtsbehörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(2)   Die Aufsichtsbehörden können erforderlichenfalls bis spätestens am fünfzigsten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die Aufsichtsbehörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(3)   Die Aufsichtsbehörden können die Unterbrechung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

a)

außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

b)

eine natürliche oder juristische Person, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (32) oder den Richtlinien 2004/39/EG oder 2006/48/EG unterliegt.

(4)   Entscheiden die Aufsichtsbehörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Aufsichtsbehörden zu gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5)   Erheben die Aufsichtsbehörden gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.

(6)   Die Aufsichtsbehörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(7)   Die Mitgliedstaaten dürfen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die Aufsichtsbehörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur weiteren Spezifizierung der Anpassung der in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Artikel 57 bis 63 zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht-wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 59

Beurteilung

(1)   Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 58 Absatz 2 haben die Aufsichtsbehörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

a)

die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

b)

die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

c)

die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

d)

die Tatsache, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und gegebenenfalls aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2002/87/EG zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden zu bestimmen;

e)

die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (33) stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2)   Die Aufsichtsbehörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren Aufsichtsbehörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den Aufsichtsbehörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5)   Werden der Aufsichtsbehörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 58 Absätze 1, 2 und 3 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Artikel 60

Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen

(1)   Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

a)

ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

b)

ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder

c)

eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(2)   Die Aufsichtsbehörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die Aufsichtsbehörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Aufsichtsbehörde zu vermerken.

Artikel 61

Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterrichtet, sobald es hiervon Kenntnis erhält, die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an seinem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 bis 7 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.

Ferner unterrichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

Artikel 62

Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.

Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:

1.

das Ruhenlassen der entsprechenden Stimmrechte; oder

2.

die Ungültigkeit der Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung für nichtig zu erklären.

Artikel 63

Stimmrechte

Bei der Anwendung dieses Abschnitts werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Abschnitt 5

Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz

Artikel 64

Berufsgeheimnis

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Wenn für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

Artikel 65

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.

Artikel 66

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 68 Absätze 1 und 2 nur treffen, wenn der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Abschnitt. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland mitzuteilen hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Artikel 67

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

1.

zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;

2.

zur Verhängung von Sanktionen;

3.

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;

4.

im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 68

Informationsaustausch mit anderen Behörden

(1)   Artikel 64 und 67 stehen Folgendem nicht entgegen:

a)

einem Informationsaustausch zwischen mehreren Aufsichtsbehörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;

b)

dem Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und einer sonstigen Stelle, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat belegen ist:

i)

den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden;

ii)

den Stellen, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden;

iii)

den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen;

c)

der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Der unter den Buchstaben b und c genannte Informationsaustausch kann auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden.

Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64.

(2)   Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den folgenden Stellen zuzulassen:

a)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden;

b)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind;

c)

den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungsunternehmen oder der Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

die Informationen müssen zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;

b)

die erlangten Informationen müssen der Verpflichtung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 64 unterliegen;

c)

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß Unterabsätzen 1 und 2 erhalten dürfen.

(3)   Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden und den für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zu zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

die Informationen müssen für die Aufdeckungen und Untersuchungen nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;

b)

die erlangten Informationen müssen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64 unterliegen;

c)

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 dargelegten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilt die in Unterabsatz 1 genannte Behörde bzw. das Organ den Aufsichtsbehörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und was deren genaue Aufgabe ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Behörden, Personen oder Stellen mit, welche Informationen gemäß Absatz 3 erhalten dürfen.

Artikel 69

Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

Artikel 64 und 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.

Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 32 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

Artikel 70

Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden

Unbeschadet dieses Abschnitts kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:

1.

Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;

2.

gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.

Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.

Artikel 71

Aufsichtliche Konvergenz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mandate der Aufsichtsbehörden der Dimension der Europäischen Union in geeigneter Form Rechnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich die Aufsichtsbehörden an den Tätigkeiten des AEAVBA im Sinne des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission beteiligen und dessen Leitlinien und Empfehlungen nach Absatz 3 dieses Artikels gebührend berücksichtigen.

(3)   Der AEAVBA gibt erforderlichenfalls nicht rechtsverbindliche Leitlinien und Empfehlungen für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen vor, um eine stärkere Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu erreichen. Darüber hinaus erstattet der AEAVBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, über die bei der aufsichtlichen Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft erzielten Fortschritte Bericht.

Abschnitt 6

Pflichten der abschlussprüfer

Artikel 72

Pflichten der Abschlussprüfer

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (34) zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG genannte gesetzliche Abschlussprüfung vornehmen oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllen, die Verpflichtung haben, den Aufsichtsbehörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt haben und die Folgendes betreffen:

a)

eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden;

b)

Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens;

c)

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte;

d)

die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung; oder

e)

die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen auch Tatsachen oder Entscheidungen melden, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhalten, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Versicherungs- oder dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie diese Aufgabe wahrnehmen.

(2)   Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den Aufsichtsbehörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.

KAPITEL V

Gleichzeitiges betreiben von lebens- und nichtlebensversicherung

Artikel 73

Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

(1)   Die Versicherungsunternehmen dürfen die Lebensversicherung und die Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig betreiben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

a)

Unternehmen, die für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit zugelassen wurden, auch in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeiten für die unter Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können;

b)

Unternehmen, die nur für die unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten können.

Für jede Tätigkeit ist jedoch gemäß Artikel 74 eine getrennte Verwaltung einzurichten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquidationsvorschriften vorsehen, dass in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die diese Unternehmen in Bezug auf die Risiken unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A ausüben.

(4)   Ist ein Nichtlebensversicherungsunternehmen in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Lebensversicherungsunternehmen verbunden, so achten die Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten darauf, dass das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.

(5)   Unternehmen, die am jeweils nachfolgend genannten Stichtag die unter diese Richtlinie fallenden Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt haben, können diese Tätigkeiten auch weiterhin gleichzeitig ausüben, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten:

a)

am 1. Januar 1981 in Griechenland;

b)

am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal;

c)

am 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden;

d)

am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien,

e)

am 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien;

f)

am 15. März 1979 in allen anderen Fällen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.

Artikel 74

Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung

(1)   Die getrennte Verwaltung nach Artikel 73 ist so einzurichten, dass die Lebensversicherungstätigkeiten von den Nichtlebensversicherungstätigkeiten getrennt sind.

Die jeweiligen Interessen der Lebens- und der Nichtlebensversicherten dürfen nicht geschädigt werden und insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde.

(2)   Unbeschadet der Artikel 100 und 128 müssen die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen Folgendes berechnen:

a)

eine fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen; und

b)

eine fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen;

(3)   Die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen unterlegen zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen:

a)

die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit;

b)

die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungstätigkeit.

Die in Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.

(4)   Solange die in Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Unternehmen, sofern die Aufsichtsbehörde informiert ist, zur Bedeckung der in Artikel 100 genannten Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen.

(5)   Die Aufsichtsbehörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse sowohl der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherungstätigkeiten die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4.

(6)   Die Buchungen werden so vorgenommen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. Sämtliche Einnahmen, insbesondere Prämien, Leistungen der Rückversicherer, Kapitalerträge, und Ausgaben, insbesondere Versicherungsleistungen, Zuführung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, Rückversicherungsprämien und Betriebsausgaben für die Versicherungsgeschäfte werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel buchungsmäßig umgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Die Versicherungsunternehmen haben anhand der Buchungen eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Absatz 2 genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar gemäß Artikel 98 Absatz 4 aufgeführt sind.

(7)   Bei Unzulänglichkeit des Betrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Bedeckung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen wenden die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch diese Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an.

Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen.

KAPITEL VI

Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften

Abschnitt 1

Bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten

Artikel 75

Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten:

a)

die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;

b)

die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.

Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 2

Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen

Artikel 76

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen bilden.

(2)   Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen würden.

(3)   Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu sein (Marktkonsistenz).

(4)   Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise berechnet werden.

(5)   Entsprechend den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen und unter Wahrung der Grundsätze des Artikels 75 Absatz 1 erfolgt die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den Artikeln 77 bis 82 und Artikel 86.

Artikel 77

Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen

(1)   Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Summe aus einem „besten Schätzwert“ und einer Risikomarge wie in Absatz 2 und 3 erläutert zu entsprechen.

(2)   Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme („Cashflows“) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und stützt sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden.

Bei der bei der Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Cashflow-Projektion werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme berücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.

Der beste Schätzwert wird brutto berechnet, d. h. ohne Abzug der von Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. Diese Beträge werden gemäß Artikel 81 gesondert berechnet.

(3)   Bei der Berechnung der Risikomarge muss sichergestellt sein, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.

(4)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen eine getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor.

Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten verlässlich nachgebildet werden, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, so wird der Wert der mit diesen künftigen Cashflows verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. In diesem Fall sind gesonderte Berechnungen des besten Schätzwerts und der Risikomarge nicht erforderlich.

(5)   Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor, wird die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Der Satz, der für die Bestimmung der Kosten der Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln verwendet wird (Kapitalkosten-Satz), hat für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich zu sein und wird regelmäßig überprüft.

Der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz hat dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen — wie in Abschnitt 3 erläutert — Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält, der der Solvenzkapitalanforderung entspricht, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Artikel 78

Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:

1.

sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;

2.

die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;

3.

sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht, und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 91 Absatz 2 fallen.

Artikel 79

Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind

Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind.

Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

Artikel 80

Segmentierung

Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen segmentieren die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.

Artikel 81

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

Die Berechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Artikeln 76 bis 80 genügen.

Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen.

Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).

Artikel 82

Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.

Verfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.

Artikel 83

Vergleich mit Erfahrungsdaten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über Prozesse und Verfahren, mit denen sicher gestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.

Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungsdaten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.

Artikel 84

Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.

Artikel 85

Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen

In dem Maße, in dem die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Artikeln 76 bis 83 genügt, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen fordern, so dass sie der in den genannten Artikeln vorgesehenen Höhe entsprechen.

Artikel 86

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

a)

die versicherungsmathematische und statistische Methodik zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts;

b)

relevante risikofreie Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts verwendet wird;

c)

Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes oder als eine Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge zu berechnen sind, sowie die Methoden, die im Falle der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes zugrunde zu legen sind;

d)

die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen, einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, sowie der Kalibrierung des Kapitalkosten-Satzes;

e)

die Geschäftsbereiche, auf deren Grundlage die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zwecks Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu segmentieren sind;

f)

die Standards, die in Bezug auf die Gewährleistung der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten einzuhalten sind, und die besonderen Umstände, unter denen es zweckmäßig wäre, Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen für die Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde zu legen;

g)

die Methodik, die bei der Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung im Sinne von Artikel 81 anzuwenden ist, wobei diese Berichtigung die aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste auffangen soll;

h)

gegebenenfalls vereinfachte Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstaben a und d genannten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu tragen haben.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 3

Eigenmittel

Unterabschnitt 1

Bestimmung der eigenmittel

Artikel 87

Eigenmittel

Die Eigenmittel umfassen die Summe aus Basiseigenmitteln im Sinne von Artikel 88 und ergänzenden Eigenmitteln im Sinne von Artikel 89.

Artikel 88

Basiseigenmittel

Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

1.

dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;

2.

den nachrangigen Verbindlichkeiten.

Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.

Artikel 89

Ergänzende Eigenmittel

(1)   Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können.

Die ergänzenden Eigenmittel können die folgenden Bestandteile umfassen, sofern diese nicht zu den Basiseigenmitteln zählen:

a)

Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des nicht eingezahlten Gründungsstocks, der nicht aufgerufen wurde;

b)

Kreditbriefe und Garantien;

c)

alle sonstigen rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhalten haben.

Im Falle von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variabler Nachschussverpflichtung können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die dieser Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, indem er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.

(2)   Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er als Vermögenswert zu behandeln und ist nicht länger Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.

Artikel 90

Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel

(1)   Die Beträge der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die bei der Bestimmung der Eigenmittel zu berücksichtigen sind, bedürfen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung.

(2)   Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

(3)   Die Aufsichtsbehörden genehmigen

a)

entweder einen monetären Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil;

b)

oder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils; in diesem Fall wird die aufsichtliche Genehmigung des gemäß dieser Methode bestimmten Betrags für einen spezifischen Zeitraum erteilt.

(4)   Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründen die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf Folgendes:

a)

den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;

b)

die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern;

c)

etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.

Artikel 91

Überschussfonds

(1)   Überschussfonds gelten als akkumulierte Gewinne, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten deklariert wurden.

(2)   Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, werden Überschussfonds in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie sie die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 92

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 90;

b)

Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:

a)

Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:

i)

Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,

ii)

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

b)

nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.

Unterabschnitt 2

Einstufung der eigenmittel

Artikel 93

Zur Einstufung der Eigenmittel in Klassen („Tiers“) verwendete Merkmale und Eigenschaften

(1)   Die Eigenmittel werden in drei Klassen („Tiers“) unterteilt. Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittelbestandteile oder ergänzende Eigenmittelbestandteile handelt und inwieweit sie folgende Merkmale aufweisen:

a)

der Bestandteil ist verfügbar oder bei Bedarf einforderbar, um Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse sowie im Falle der Liquidation vollständig aufzufangen (ständige Verfügbarkeit);

b)

im Falle der Liquidation ist der Gesamtbetrag des Bestandteils verfügbar, um Verluste aufzufangen, und die Rückzahlung der Bestandteile an ihre Inhaber wird solange verweigert, bis alle anderen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen erfüllt worden sind (Nachrangigkeit).

(2)   Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit).

Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind:

a)

der Bestandteil ist frei von Anforderungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags (keine Rückzahlungsanreize);

b)

der Bestandteil ist frei von obligatorischen festen Kosten (keine obligatorischen laufenden Kosten);

c)

der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).

Artikel 94

Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen („Tiers“)

(1)   Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 1“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(2)   Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie das in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(3)   Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in „Tier 3“ eingestuft.

Artikel 95

Einstufung der Eigenmittel nach Klassen („Tiers“)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94 genannten Kriterien einstufen.

Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenmittelliste Bezug, sofern diese anwendbar ist.

Ist ein Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so wird er von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 beurteilt und eingestuft. Diese Einstufung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Artikel 96

Einstufung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile

Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:

1.

Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in „Tier 1“ eingestuft;

2.

Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden, werden in „Tier 2“ eingestuft;

3.

alle künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können, werden als „Tier 2“ eingestuft.

Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die nicht unter Unterabsatz 1 Nummer 3 fallen, als „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Artikel 97

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, und die für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren;

b)

die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Buchstabe a genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.

Unterabschnitt 3

Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel

Artikel 98

Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für „Tier 1“, „Tier 2“ und „Tier 3“

(1)   In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von „Tier 2“ und „Tier 3“ quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Anteil der „Tier 1“-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel,

b)

der anrechnungsfähige Betrag der „Tier 3“-Bestandteile macht weniger als ein Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmitteln aus.

(2)   In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in „Tier 2“ eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der „Tier 1“-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.

(3)   Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“, dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 2“ und dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 3“ zu entsprechen.

(4)   Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“ und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von „Tier 2“ zu entsprechen.

Artikel 99

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

a)

die in Artikel 98 Absatz 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen.

b)

die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 4

Solvenzkapitalanforderung

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells

Artikel 100

Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung besitzen.

Die Solvenzkapitalanforderung wird entweder gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel oder unter Verwendung eines in Unterabschnitt 3 erläuterten internen Modells berechnet.

Artikel 101

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Die Solvenzkapitalanforderung wird gemäß Absätzen 2 bis 5 berechnet.

(2)   Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.

(3)   Die Solvenzkapitalanforderung wird so kalibriert, dass gewährleistet wird, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden. Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab.

Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres.

(4)   Die Solvenzkapitalanforderung bedeckt zumindest die folgenden Risiken:

a)

nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;

b)

lebensversicherungstechnisches Risiko;

c)

krankenversicherungstechnisches Risiko;

d)

Marktrisiko;

e)

Kreditrisiko;

f)

operationelles Risiko.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, schließt aber Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben, ebenso aus wie Reputationsrisiken.

(5)   Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkung der Risikominderungstechniken, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind.

Artikel 102

Häufigkeit der Berechnung

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Solvenzkapitalanforderung zumindest einmal jährlich und melden den Aufsichtsbehörden das Ergebnis der Berechnung.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen kontinuierlich den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung.

Weicht das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und sie den Aufsichtsbehörden zu melden.

(2)   Gibt es Hinweise darauf, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, können die Aufsichtsbehörden von dem betreffenden Unternehmen die Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung fordern.

Unterabschnitt 2

Solvenzkapitalanforderung standardformel

Artikel 103

Struktur der Standardformel

Die anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung ist die Summe folgender Bestandteile:

a)

die Basissolvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 104;

b)

die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;

c)

die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Artikel 108.

Artikel 104

Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung

(1)   Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß Anhang IV Nummer 1 aggregiert werden.

Sie umfasst zumindest die folgenden Risikomodule:

a)

nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;

b)

lebensversicherungstechnisches Risiko;

c)

krankenversicherungstechnisches Risiko;

d)

Marktrisiko;

e)

Gegenparteiausfallrisiko.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.

(3)   Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in Artikel 101 genannten Prinzipien genügt.

(4)   Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres kalibriert.

Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.

(5)   Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule werden für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen im Sinne von Artikel 109 gleich sein.

(6)   Im Hinblick auf Risiken, die von Katastrophen herrühren, können gegebenenfalls geografische Spezifikationen für die Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module verwendet werden.

(7)   Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind.

Derartige Parameter werden auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten kalibriert, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind.

Bei der Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung überprüfen die Aufsichtsbehörden die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.

Artikel 105

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung

(1)   Die Basissolvenzkapitalanforderung wird gemäß den Absätzen 2 bis 6 berechnet.

(2)   Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Dabei berücksichtigt es die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und auf die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte.

Gemäß Anhang IV Nummer 2 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

a)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Schadenabwicklung ergibt (Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko);

b)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Nichtlebenskatastrophenrisiko).

(3)   Das lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Gemäß Anhang IV Nummer 3 wird dieses Modul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

a)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Anstieg der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblichkeitsrisiko);

b)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Langlebigkeitsrisiko);

c)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbiditätsraten ergibt (Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko);

d)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei den Verwaltungskosten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt (Lebensversicherungskostenrisiko);

e)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherungen ergibt, die wiederum eine Folge von Änderungen im Rechtsumfeld oder in der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten sind (Revisionsrisiko);

f)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der Storno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rückkaufsraten von Versicherungspolicen ergibt (Stornorisiko);

g)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Lebensversicherungskatastrophenrisiko).

(4)   Unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird oder nicht, gibt das krankenversicherungstechnische Risikomodul das Risiko wieder, das sich aus Krankenversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Es deckt zumindest die nachfolgend genannten Risiken ab:

a)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei der Bedienung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt;

b)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Leistungsregulierungen zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellungen ergibt;

c)

Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung im Hinblick auf den Ausbruch größerer Epidemien sowie die ungewöhnliche Häufung der unter diesen extremen Umständen auftretenden Risiken ergibt.

(5)   Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen. Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln.

Gemäß Anhang IV Punkt 4 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

a)

die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Zinskurve oder in Bezug auf die Volatilität der Zinssätze (Zinsrisiko);

b)

die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko);

c)

die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko);

d)

die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der Kredit-Spreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-Risiko);

e)

die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Wechselkurse (Wechselkursrisiko);

f)

zusätzliche Risiken für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die entweder durch eine mangelnde Diversifikation des Assetportfolios oder durch eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko eines einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokonzentrationen).

(6)   Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen während der folgenden zwölf Monate ergeben. Das Gegenparteiausfallrisikomodul deckt risikomindernde Verträge wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate sowie Forderungen gegenüber Vermittlern und alle sonstigen Kreditrisiken ab, die vom Untermodul für das Spread-Risiko nicht abgedeckt werden. Es berücksichtigt angemessen die akzessorischen oder sonstigen Sicherheiten, die von dem oder für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, und die damit verbundenen Risiken.

Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtgegenparteirisikoexponierung des jeweiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei, und zwar unabhängig von der Rechtsform der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Unternehmen.

Artikel 106

Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls: symmetrischer Anpassungsmechanismus

(1)   Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.

(2)   Die symmetrische Anpassung der gemäß Artikel 104 Absatz 4 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.

(3)   Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.

Artikel 107

Kapitalanforderung für das operationelle Risiko

(1)   Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko trägt den operationellen Risiken in dem Maße Rechnung, wie sie nicht bereits in den in Artikel 104 genannten Risikomodulen berücksichtigt wurden. Diese Anforderung wird gemäß Artikel 101 Absatz 3 kalibriert werden.

(2)   In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten Rechnung zu tragen.

(3)   In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand von Absatz 2 sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der verdienten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. In diesem Falle darf die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 % der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht übersteigen.

Artikel 108

Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern

Die in Artikel 103 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider.

Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.

Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.

Artikel 109

Vereinfachungen in der Standardformel

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern.

Diese Anforderung ist gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.

Artikel 110

Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen

Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Artikel 104 Absatz 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 101 Absatz 3 einhält.

Artikel 111

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Standardformel berechnen, gleich behandelt werden, bzw. um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

a)

eine Standardformel gemäß den Bestimmungen des Artikels 101 und der Artikel 103 bis 109;

b)

sämtliche Untermodule, die erforderlich sind oder die Risiken besser bedecken, die unter die in Artikel 104 genannten jeweiligen Risikomodule fallen, und sämtliche späteren Aktualisierungen;

c)

die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung jedes Risikomoduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 104, 105 und 304 verwendet werden, den symmetrischen Anpassungsmechanismus und den angemessenen Zeitraum, ausgedrückt in einer Anzahl von Monaten, im Sinne des Artikels 106 sowie den geeigneten Ansatz für die Einbeziehung der in Artikel 304 genannten Methode in die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;

d)

die Korrelationsparameter, gegebenenfalls einschließlich der in Anhang IV genannten Parameter, und die Verfahren zu ihrer Aktualisierung;

e)

sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risikominderungstechniken verwenden, die Methoden und Annahmen, die für die Bewertung der Veränderungen im Risikoprofil des betreffenden Unternehmens und für die Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden sind;

f)

die qualitativen Kriterien, die die in Buchstabe e genannten Risikominderungstechniken erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass das Risiko tatsächlich auf einen Dritten übertragen wurde;

g)

die Methoden und Parameter, die für die Bewertung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 zu verwenden sind, einschließlich des in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prozentsatzes;

h)

die Methoden und Anpassungen, die erforderlich sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen;

i)

die Methoden, die für die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern gemäß Artikel 108 zu verwenden sind;

j)

die Untergruppe der Standardparameter in den lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen, die durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 ersetzt werden können;

k)

die standardisierten Methoden, die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der in Buchstabe j genannten unternehmensspezifischen Parameter zu verwenden sind, sowie sämtliche Kriterien, die in Bezug auf die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit, der verwendeten Daten vor der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung zu erfüllen sind;

l)

die vereinfachten Berechnungen, die für spezifische Untermodule und Risikomodule zulässig sind, sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhalten müssen, um zur Verwendung jeder dieser Vereinfachungen gemäß Artikel 109 berechtigt zu sein;

m)

die in Bezug auf verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 212 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, insbesondere die Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls nach Artikel 105 Absatz 5, anzuwendende Methode unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verringerung der Volatilität des Wertes dieser verbundenen Unternehmen aufgrund des strategischen Charakters dieser Anlagen und des Einflusses, den das beteiligte Unternehmen auf diese verbundenen Unternehmen ausübt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die quantitativen Begrenzungen und die Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten festgelegt werden, um Risiken Rechnung zu tragen, die von einem Untermodul nicht angemessen erfasst werden. Derartige Durchführungsmaßnahmen finden auf Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen die Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Standardformel und der Finanzmärkte überprüft.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Unterabschnitt 3

Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen

Artikel 112

Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen können.

(2)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können interne Modelle in Form von Partialmodellen für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwenden:

a)

ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung gemäß den Artikeln 104 und 105;

b)

die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;

c)

die Anpassung gemäß Artikel 108.

Darüber hinaus kann partielle Modellierung für die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder aber lediglich für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche erfolgen.

(3)   In dem Antrag auf Genehmigung reichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest die Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen der Artikel 120 bis 125 genügt.

Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, so müssen die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 angepasst werden, um dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung zu tragen.

(4)   Die Aufsichtsbehörden entscheiden über den Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

(5)   Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Systeme der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(6)   Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden, die die Ablehnung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells betrifft, ist mit den Gründen zu versehen.

(7)   Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, ein internes Modell verwenden zu dürfen, kann mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangt werden, den Aufsichtsbehörden eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung zu übermitteln, die gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel zu berechnen ist.

Artikel 113

Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen

(1)   Im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells wird die aufsichtliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn das Modell den Anforderungen von Artikel 112 genügt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:

a)

das Unternehmen rechtfertigt den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise;

b)

die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung trägt dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung und erfüllt insbesondere die in Unterabschnitt 1 erwähnten Grundsätze;

c)

der Aufbau ist mit den Grundsätzen von Unterabschnitt 1 konsistent, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.

(2)   Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, können die Aufsichtsbehörden von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen.

Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche planen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen den überwiegenden Teil ihrer Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdecken.

Artikel 114

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes näher bestimmen:

1.

das Verfahren, das für die Genehmigung eines internen Modells einzuhalten ist;

2.

die Anpassungen, die an den Standards gemäß den Artikeln 120 bis 125 vorzunehmen sind, um dem begrenzten Anwendungsbereich des internen Modells in Form eines Partialmodells Rechnung zu tragen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 115

Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle

Als Teil des Erstgenehmigungsprozesses für ein internes Modell genehmigen die Aufsichtsbehörden die Leitlinien der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Änderung des Modells. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen dieser Leitlinien ändern.

Die Leitlinien umfassen eine Spezifikation der kleinen und größeren Änderungen des internen Modells.

Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen stets der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112.

Kleinere Änderungen des internen Modells bedürfen nicht der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung, sofern sie im Einklang mit den Leitlinien erfolgen.

Artikel 116

Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane

Die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen billigen den Antrag an die Aufsichtsbehörden zwecks Genehmigung des internen Modells im Sinne von Artikel 112 sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist für die Einführung von Systemen zuständig, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

Artikel 117

Rückkehr zur Standardformel

Nach Erhalt der Genehmigung gemäß Artikel 112 dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Berechnung der gesamten oder eines Teils der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zurückkehren, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

Artikel 118

Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell

(1)   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem Erhalt der aufsichtlichen Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells nicht mehr die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 erfüllen, legen sie den Aufsichtsbehörden unverzüglich entweder einen Plan vor, um die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einzuhalten, oder den Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.

(2)   Für den Fall, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Plan nicht umsetzen, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel von Unterabschnitt 2 verlangen.

Artikel 119

Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden

Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweicht, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden.

Artikel 120

Verwendungstest

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen nach, dass das interne Modell in großem Maße verwendet wird und in ihrem Governance-System gemäß den Artikeln 41 bis 50 eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in

a)

ihrem Risikomanagementsystem gemäß Artikel 44 und ihren Entscheidungsprozessen;

b)

ihrer Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvenzkapitals und ihrer Allokationsprozesse, einschließlich der Beurteilung gemäß Artikel 45.

Darüber hinaus haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.

Artikel 121

Statistische Qualitätsstandards

(1)   Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß den Absätzen 2 bis 9 zu genügen.

(2)   Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden.

Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden basieren auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu rechtfertigen.

(3)   Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aktualisieren die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen mindestens jährlich.

(4)   Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben.

Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Fähigkeit des internen Modells zur Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell im Governance-System, insbesondere im Risikomanagement und in den Entscheidungsprozessen, sowie bei der Kapitalallokation der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 120 in großem Maße verwendet wird und eine wichtige Rolle spielt.

Das interne Modell deckt alle wesentlichen Risiken ab, denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Die internen Modelle decken zumindest die in Artikel 101 Absatz 4 genannten Risiken ab.

(5)   In Bezug auf Diversifikationseffekte können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung tragen, sofern sich die Aufsichtsbehörden vergewissert haben, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.

(6)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den Effekt der Risikominderungstechniken in ihrem internen Modell voll berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen widergespiegelt sind.

(7)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben in ihrem internen Modell die besonderen Risiken exakt zu bewerten, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus haben sie diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. Zu diesem Zweck tragen sie der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

(8)   In ihrem internen Modell können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen künftigen Maßnahmen des Managements Rechnung tragen, die sie vernünftigerweise unter spezifischen Bedingungen zu ergreifen erwarten.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall berücksichtigt das betreffende Unternehmen die Zeit, die für die Umsetzung derartiger Maßnahmen erforderlich ist.

(9)   In ihrem internen Modell tragen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen allen Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten Rechnung, die sie vorzunehmen erwarten, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Artikel 122

Kalibrierungsstandards

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen in ihren internen Modellen einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 festgelegt verwenden, sofern diese Unternehmen die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwenden können, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten ein Schutzniveau gewährt, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.

(2)   Sofern in der Praxis möglich, leiten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ab, die vom internen Modell dieser Unternehmen generiert wurde, wobei sie das Risikomaß Value-at-Risk gemäß Artikel 101 Absatz 3 verwenden.

(3)   Können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ableiten, können die Aufsichtsbehörden Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern diese Unternehmen den Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau wie das in Artikel 101 genannte gewährt wird.

(4)   Die Aufsichtsbehörden können von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen, ihr internes Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Artikel 123

Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen untersuchen mindestens einmal jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs.

Dabei zeigen sie auf, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln.

Artikel 124

Validierungsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells, das die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzt, gegenüber ihren Aufsichtsbehörden die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen.

Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere das Überprüfen der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.

Artikel 125

Dokumentationsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.

Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 120 bis 124 hervorgehen.

Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.

Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell gemäß Artikel 115.

Artikel 126

Externe Modelle und Daten

Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß den Artikeln 120 bis 125 dar.

Artikel 127

Durchführungsmaßnahmen

Zur Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Verwendung von internen Modellen in der gesamten Gemeinschaft und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und des Managements der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zu den Artikeln 120 bis 126.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 5

Mindestkapitalanforderung

Artikel 128

Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.

Artikel 129

Berechnung der Mindestkapitalanforderung

(1)   Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:

a)

sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Revision unterzogen werden kann;

b)

sie hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, unterhalb dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einem unannehmbaren Risikoniveau ausgesetzt sind;

c)

die in Absatz 2 genannte Linearfunktion für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren;

d)

es hat eine absolute Untergrenze von

i)

2 200 000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn, dass alle oder einige der in einem der Zweige 10 bis 15 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken gedeckt sind; in letzterem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 3 200 000 EUR;

ii)

3 200 000 EUR für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen;

iii)

3 200 000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1 000 000 EUR gilt;

iv)

der Summe der in Ziffern i und ii genannten Beträge im Falle der in Artikel 73 Absatz 5 genannten Versicherungsunternehmen.

(2)   Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Oktober 2014 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.

(4)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.

Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 (35) eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bis zum 31. Oktober 2017 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.

Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.

Artikel 130

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 131

Übergangsbestimmungen für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

Abweichend von den Artikeln 139 und 144 müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 16 a der Richtlinie 73/239/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG am 31. Oktober 2012 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Artikel 128 spätestens ab dem 31. Oktober 2013 nachkommen.

Kommt das betreffende Unternehmen Artikel 128 innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht nach, so wird dem Unternehmen die Zulassung vorbehaltlich der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften anwendbaren Verfahren entzogen.

Abschnitt 6

Anlagen

Artikel 132

Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte gemäß dem in den Absätzen 2, 3 und 4 erläuterten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen.

(2)   In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigen kann.

Sämtliche Vermögenswerte, insbesondere aber diejenigen, die die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung bedecken, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen.

Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind ebenfalls auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung aller offengelegten strategischen Ziele anzulegen.

Im Falle eines Interessenkonflikts sorgen die Versicherungsunternehmen oder das für die Verwaltung ihres Vermögensportfolios zuständige Unternehmen dafür, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten erfolgt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 finden hinsichtlich der Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, die Unterabsätze 2, 3 und 4 dieses Absatzes Anwendung.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW im Sinne der Definition der Richtlinie 85/611/EWG oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abgebildet werden.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Referenzwert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abgebildet werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.

Schließen die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so findet Absatz 4 auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Anwendung.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 finden in Bezug auf andere Vermögenswerte als die unter Absatz 3 fallenden die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes Anwendung.

Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen.

Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.

Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Versicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

Artikel 133

Anlagefreiheit

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmte Vermögenswertkategorien verpflichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Anlageentscheidungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bzw. seines Anlageverwalters nicht in irgendeiner Weise der vorherigen Genehmigung oder systematischen Meldeanforderungen unterwerfen.

(3)   Dieser Artikel lässt Anforderungen der Mitgliedstaaten unberührt, die die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sein können, einschränken. Derartige Regelungen dürfen nur angewendet werden, wenn das Anlagerisiko von einem Versicherungsnehmer getragen wird, der eine natürlich Person ist, wobei diese Regelungen nicht restriktiver sein dürfen als die in Richtlinie 85/611/EWG festgelegten.

Artikel 134

Belegenheit der Vermögenswerte und Verbot der Verpfändung von Vermögenswerten

(1)   In Bezug auf in der Gemeinschaft belegene Versicherungsrisiken dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen hinsichtlich dieser Risiken gehaltenen Vermögenswerte in der Gemeinschaft oder in bestimmten Mitgliedstaaten belegen sind.

Hinsichtlich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen gegenüber gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen bzw. Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 als gleichwertig angesehen wird, fordern die Mitgliedstaaten ferner keine Belegenheit der Vermögenswerte, die diese Forderungen verkörpern, in der Gemeinschaft.

(2)   Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 135

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der qualitativen Anforderungen in den nachfolgend genannten Bereichen erlassen:

a)

Identifikation, Messung, Überwachung, Management und Berichterstattung von bzw. über Risiken, die aus Anlagen in Bezug auf Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;

b)

Identifikation, Messung, Überwachung, Management und Berichterstattung von bzw. über spezifische(n) Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte entstehen, die in Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannt werden.

(2)   Für die Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz und zur Vermeidung eines Ungleichgewichts zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „verbriefen“ (Originatoren), und den Interessen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Anforderungen, die der Originator erfüllen muss, damit es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von nicht weniger als 5 % zurückbehält;

b)

qualitative Anforderungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren.

(3)   Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL VII

Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage

Artikel 136

Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.

Artikel 137

Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Kommt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel VI Abschnitt 2 nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht unterrichtet haben. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnen die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 138

Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2)   Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vor.

(3)   Die Aufsichtsbehörde verlangt vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessene Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist gegebenenfalls um drei Monate verlängern.

(4)   Im Falle eines außergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten kann die Aufsichtsbehörde die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein nennenswerter Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(5)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten von allen Maßnahmen, die sie ergriffen hat. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 139

Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

(1)   Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2)   Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

(3)   Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 140

Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um nach nationalem Recht in der Lage zu sein, die freie Verfügung über Vermögenswerte, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen sind, in den Fällen, die in den Artikeln 137, 138 und 139 und in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen sind, auf Ersuchen des Herkunftsmitgliedstaats eines Unternehmens untersagen zu können; dieser bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 141

Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.

Artikel 142

Sanierungsplan und Finanzierungsplan

(1)   Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:

a)

Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

b)

die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft;

c)

eine Bilanzprognose;

d)

Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen;

e)

die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2)   Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.

Artikel 143

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Faktoren, die für die Zwecke der Anwendung von Artikel 138 Absatz 4 zu berücksichtigen sind, einschließlich der längstmöglichen Frist — ausgedrückt in der Gesamtzahl der Monate —, die gemäß Artikel 138 Absatz 4 Unterabsatz 1 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieselbe sein soll.

Wenn es zur Förderung der Konvergenz erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie weitere Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 138 Absatz 2 genannten Sanierungsplans, des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans und hinsichtlich Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 144

Entzug der Zulassung

(1)   Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

b)

die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;

c)

in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats entzieht die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen;

(2)   Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft zusammen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 140.

(3)   Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekanntzugeben.

KAPITEL VIII

Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr

Abschnitt 1

Niederlassung von versicherungsunternehmen

Artikel 145

Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen.

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung Folgendes anzugeben hat:

a)

den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b)

einen Tätigkeitsplan, in dem zumindest die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;

c)

den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen oder im Fall von Lloyd’s die beteiligten Einzelversicherer Dritten gegenüber zu verpflichten und — auch bei den Behörden und vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats — zu vertreten (nachstehend „Hauptbevollmächtigter“ genannt);

d)

die Anschrift, unter der die Unterlagen im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können und an die Unterlagen, einschließlich der für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen, gerichtet werden können.

Im Fall von Lloyd’s dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen.

(3)   Falls ein Nichtlebensversicherungsunternehmen die unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muss es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(4)   Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstabe b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 146 erfüllen können.

Artikel 146

Übermittlung der Angaben

(1)   Sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit des Governance-Systems und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 durch den Hauptbevollmächtigen anzuzweifeln, übermitteln sie die in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies dem betroffenen Versicherungsunternehmen mit.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigen ferner, dass das Versicherungsunternehmen die gemäß den Artikeln 100 und 129 berechnete Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung bedeckt.

(2)   Verweigern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben an die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(3)   Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung, um der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Informationen dem betreffenden Versicherungsunternehmen mit.

Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer entsprechenden Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeiten aufnehmen.

Abschnitt 2

Dienstleistungsfreiheit: versicherungsunternehmen

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 147

Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

Artikel 148

Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1)   Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 147 vorgesehenen Bekanntmachung dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über

a)

eine Bescheinigung, dass das Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 100 und 129 bedeckt;

b)

die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;

c)

die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen im Aufnahmemitgliedstaat decken will.

Gleichzeitig benachrichtigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats das betroffene Versicherungsunternehmen über die Mitteilung.

(2)   Mitgliedstaaten, in deren Gebiet ein Nichtlebensversicherungsunternehmen unter Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, können von dem Versicherungsunternehmen folgende Angaben verlangen:

a)

Namen und Anschrift des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h genannten Vertreters;

b)

eine Erklärung, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(3)   Teilen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist die dort bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungsunternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt.

Gegen diese Ablehnung oder Untätigkeit muss im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.

(4)   Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Artikel 149

Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 145 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

Unterabschnitt 2

Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung

Artikel 150

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(1)   Wenn ein Nichtlebensversicherungsunternehmen über eine Niederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuftes Risiko außer der Haftpflicht des Frachtführers, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, deckt, verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Unternehmen, dass es Mitglied seines nationalen Versicherungsbüros und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an deren Finanzierung beteiligt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung erfolgt nur zur Deckung von Risiken aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftpflicht des Frachtführers —, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs gedeckt werden. Die Beteiligung wird auf der gleichen Basis wie für Nichtlebensversicherungsunternehmen berechnet, die diese Risiken im Wege einer Niederlassung in diesem Staat decken.

Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Prämieneinkommens des Versicherungsunternehmens aus diesem Versicherungszweig im Aufnahmemitgliedstaat oder der in diesem Mitgliedstaat gedeckten Anzahl von Risiken dieses Versicherungszweigs.

(3)   Der Aufnahmemitgliedstaat kann von Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten.

Artikel 151

Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftung des Frachtführers — im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.

Artikel 152

Vertreter

(1)   Zu den in Artikel 151 genannten Zwecken verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Nichtlebensversicherungsunternehmen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Nichtlebensversicherungsunternehmen bei den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten.

(2)   Der Aufnahmemitgliedstaat kann nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen andere als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchführt.

(3)   Die Ernennung des Vertreters als solche bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 145.

(4)   Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übernimmt.

Abschnitt 3

Befugnisse der aufsichtsbehörden des aufnahmemitgliedstaats

Unterabschnitt 1

Versicherung

Artikel 153

Sprache

Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können Angaben, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

Artikel 154

Vorherige Mitteilung und Genehmigung

(1)   Der Aufnahmemitgliedstaat sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife oder im Falle von Lebensversicherungen der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Unterlagen, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsunternehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.

(2)   Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, das in seinem Staatsgebiet tätig werden will, nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

(3)   Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anforderung einer vorherigen Mitteilung oder einer Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Artikel 155

Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen

(1)   Stellen die Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Versicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Versicherungsunternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.

(2)   Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die Aufsichtsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung.

Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Versicherungsunternehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

(3)   Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Versicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden.

(6)   Wenn das Versicherungsunternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen innerstaatlichen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.

(7)   Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.

(8)   Versicherungsunternehmen legen den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Verlangen alle zur Anwendung der Absätze 1 bis 7 angeforderten Unterlagen vor, soweit auch ein Versicherungsnehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.

(9)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Anzahl und Art der Fälle, die zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 146 und 148 und Maßnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels geführt haben.

Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage dieser Informationen alle zwei Jahre.

Artikel 156

Werbung

Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat können im Aufnahmemitgliedstaat mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.

Artikel 157

Besteuerung von Prämien

(1)   Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden bewegliche Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, als ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko betrachtet, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden.

Im Falle Spaniens unterliegen Versicherungsverträge auch den Zuschlägen, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.

(2)   Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 178 dieser Richtlinie und nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 anwendbare Recht nicht berührt.

(3)   Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Risiken decken oder Verpflichtungen eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.

Unterabschnitt 2

Rückversicherung

Artikel 158

Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen

(1)   Stellen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. Gleichzeitig teilen sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.

(2)   Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so können die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abzuschließen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(3)   Gemäß Absatz 1 und 2 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

Abschnitt 4

Statistische angaben

Artikel 159

Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:

a)

bei Nichtlebensversicherungen pro Versicherungszweig gemäß Anhang V;

b)

bei Lebensversicherungen pro Versicherungszweig I bis X gemäß Anhang II.

In Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.

Abschnitt 5

Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren

Artikel 160

Liquidation von Versicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfüllen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne dass nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 161

Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.

KAPITEL IX

In der gemeinschaft ansässige zweigniederlassungen von versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen mit sitz ausserhalb der gemeinschaft

Abschnitt 1

Aufnahme der versicherungstätigkeit

Artikel 162

Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer Zulassung abhängig.

(2)   Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;

b)

es errichtet eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird;

c)

es verpflichtet sich, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;

d)

es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;

e)

es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Schwellenwerts der Mindestkapitalanforderung und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;

f)

es verpflichtet sich, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 und 128 zu decken;

g)

es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.

h)

es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften von Artikel 163 genügt;

i)

es erfüllt die in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Governance-Anforderungen.

(3)   Der Begriff „Zweigniederlassung“ bezeichnet für die Zwecke dieses Kapitels jede ständige Präsenz eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist und Versicherungsgeschäfte ausübt.

Artikel 163

Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung

(1)   Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe h muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen decken bzw. eingehen will;

b)

die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;

c)

Schätzungen hinsichtlich der künftigen Solvenzkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;

d)

Schätzungen hinsichtlich der künftigen Mindestkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 5 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;

e)

die Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und Basiseigenmittel des Unternehmens gemäß Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;

f)

die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes, die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel und die für die Beistandsleistung zur Verfügung stehenden Mittel, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind;

g)

Informationen über die Struktur des Governance-Systems.

(2)   Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten:

a)

eine Bilanzprognose;

b)

Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung gedeckt werden sollen;

c)

bei Nichtlebensversicherungsunternehmen ferner:

i)

voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;

ii)

die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;

d)

bei Lebensversicherungen ferner einen Plan mit detaillierten Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte.

(3)   In Bezug auf die Lebensversicherung können Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für ein Lebensversicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

Artikel 164

Bestandsübertragung

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass

a)

das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;

b)

das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und

c)

dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.

(4)   In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Risiken belegen sind, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist.

(5)   Die Aufsichtsbehörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Zweigniederlassung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit. Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.

(6)   Die nach den Absätzen 1 bis 5 genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Artikel 165

Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen; die Berechnung erfolgt gemäß Kapitel VI Abschnitt 2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 und die Eigenmittel gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Artikel 166

Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung

(1)   Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Zweigniederlassungen, über eine bestimmte Höhe anrechenbarer Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Artikel 98 Absatz 3 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen.

Die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bestimmen sich nach Kapitel VI Abschnitte 4 und 5.

Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

(2)   Die Höhe der Basiseigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze dieser Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sind, werden nach Maßgabe von Artikel 98 Absatz 4 ermittelt.

(3)   Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen.

Die gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet.

(4)   Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Tätigkeitsmitgliedstaat und der darüber hinausgehende Teil in der Gemeinschaft belegen sein.

Artikel 167

Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:

a)

Die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 166 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben;

b)

die Kaution nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden;

c)

die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, sind gemäß Artikel 134 in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich den Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen in der Gemeinschaft Rechnung getragen.

(2)   Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Absatz 1 ist bei den Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen.

Die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e genannte Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.

(3)   Die Erleichterungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen.

Diese Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen.

Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Zweigniederlassungen.

(4)   Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.

Artikel 168

Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Artikel 34, Artikel 139 Absatz 3 und die Artikel 140 und 141 anzuwenden.

Für die Anwendung der Artikel 137, 138 und 139 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 167 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vorteile genießt, die Aufsichtsbehörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen prüft, der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 169

Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

(1)   Unter diesen Abschnitt fallende Zweigniederlassungen dürfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Tätigkeiten der Lebensversicherung und der Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig ausüben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zu den in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats diese beiden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies dort auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muss diese Verpflichtung auch den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, diese dort fortsetzen können. Will das Unternehmen Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Hoheitsgebiet ausüben, so darf es die Tätigkeiten der Lebensversicherung nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 170

Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind

Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen.

Wird der Widerruf damit begründet, dass die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 167 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.

Artikel 171

Abkommen mit Drittländern

Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Abschnitt 2

Rückversicherung

Artikel 172

Gleichwertigkeit

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung, ob in Drittländern angewandte Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 301 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien entscheiden, ob in Drittländern angewandte Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig sind.

Diese Entscheidungen werden in regelmäßigen Abständen überprüft.

(3)   Wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem System dieser Richtlinie gleichwertig ist, so werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in diesem Drittland haben, genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind.

Artikel 173

Verbot der Besicherung von Vermögenswerten

Ist der Rückversicherer ein Drittlandsversicherungs- oder rückversicherungsunternehmen, das sich in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 172 als dem System dieser Richtlinie gleichwertig betrachtet wird, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 174

Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Artikel 175

Abkommen mit Drittländern

(1)   Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von

a)

Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben;

b)

Rückversicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ausüben.

(2)   In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass

a)

die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Drittländer ausüben, erforderlich sind;

b)

die Aufsichtsbehörden der Drittländer die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Tätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben, erforderlich sind.

(3)   Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage.

KAPITEL X

Tochterunternehmen von versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines drittlandes unterliegen, und erwerb von beteiligungen durch ein solches unternehmen

Artikel 176

Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.

Diese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.

Artikel 177

Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht:

a)

Niederlassung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern;

b)

Erwerb von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von Drittländern;

c)

Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen;

d)

grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern.

Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNG UND RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I

Anwendbares recht und bedingungen für direktversicherungsverträge

Abschnitt 1

Anwendbares recht

Artikel 178

Anwendbares Recht

Mitgliedstaaten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG unterliegen, wenden die Bestimmungen dieser Verordnung an, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften auf Versicherungsverträge anzuwenden sind, die unter Artikel 7 jener Verordnung fallen.

Abschnitt 2

Pflichtversicherung

Artikel 179

Zugehörige Verpflichtungen

(1)   Nichtlebensversicherungsunternehmen können unter den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschließen.

(2)   Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so genügt der Versicherungsvertrag dieser Verpflichtung nur, wenn er den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht.

(3)   Wenn in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den Aufsichtsbehörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Mitgliedstaats entgegengehalten werden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, für welche Risiken in seinen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist, und macht dabei folgende Angaben:

a)

besondere Bestimmungen für diese Versicherung;

b)

Einzelheiten zu der Bescheinigung, die das Nichtlebensversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer ausstellen muss, wenn der Mitgliedstaat einen Nachweis darüber verlangt, dass die Versicherungspflicht erfüllt ist.

Jeder Mitgliedstaat kann unter anderem verlangen, dass sich unter diesen Einzelheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die Erklärung des Versicherungsunternehmens befindet, dass der Vertrag den für diese Versicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht.

Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abschnitt 3

Allgemeininteresse

Artikel 180

Allgemeininteresse

Weder der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, noch der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertragsabschluss nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung gelten.

Abschnitt 4

Versicherungsbedingungen und tarife

Artikel 181

Nichtlebensversicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

Die Mitgliedstaaten können die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente nur verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer solchen Versicherung vor deren Verwendung mitzuteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen eine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung oder Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Artikel 182

Lebensversicherung

Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Lebensversicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

Allerdings kann der Herkunftsmitgliedstaat mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

Abschnitt 5

Informationen für die versicherungsnehmer

Unterabschnitt 1

Nichtlebensversicherung

Artikel 183

Allgemeine Informationen für die Versicherungsnehmer

(1)   Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren:

a)

das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben;

b)

die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, und das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen finden nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.

(3)   Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.

Artikel 184

Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden

(1)   Wird eine Nichtlebensversicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.

Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht Großrisiken.

(2)   Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Nichtlebensversicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens im Sinne des Artikels 148 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt werden.

Unterabschnitt 2

Lebensversicherung

Artikel 185

Informationen für die Versicherungsnehmer

(1)   Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen.

(2)   Folgende Informationen sind über Lebensversicherungen mitzuteilen:

a)

Firma und Rechtsform der Gesellschaft;

b)

Name des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz und gegebenenfalls die Zweigniederlassung befindet, die die Police ausstellt;

c)

Anschrift des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausstellt;

d)

ein konkreter Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

(3)   Folgende Informationen sind bezüglich der Versicherungspolicen mitzuteilen:

a)

Beschreibung jeder Garantie und jeder Option;

b)

Laufzeit der Police;

c)

Einzelheiten der Vertragsbeendigung;

d)

Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;

e)

Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung;

f)

Angabe der Rückkaufwerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind;

g)

Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen;

h)

für fondsgebundene Policen die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind;

i)

Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte;

j)

Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts;

k)

allgemeine Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung;

l)

Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten;

m)

das für den Vertrag maßgebende Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das von dem Lebensersicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

(4)   Außerdem sind spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.

(5)   Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen folgender Angaben auf dem Laufenden gehalten werden:

a)

allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen;

b)

Firmenname des Lebensversicherungsunternehmens, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes oder gegebenenfalls der Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;

c)

alle in Absatz 3 Buchstaben d bis j genannten Angaben im Fall eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften;

d)

alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung.

Macht der Versicherer im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungsverträge. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

(6)   Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.

Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das maßgebende Recht frei wählen kann.

(7)   Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Lebensversicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(8)   Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.

Artikel 186

Rücktrittszeitraum

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügen, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.

Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen beschließen, dass Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt:

a)

bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten;

b)

wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf.

Wenn die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 beschriebene Möglichkeit in Anspruch nehmen, so legen sie dies in ihren Rechtsvorschriften fest.

KAPITEL II

Besondere bestimmungen für nichtlebensversicherungen

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 187

Versicherungsbedingungen

Zu den allgemeinen und den besonderen Versicherungsbedingungen gehören nicht die Bedingungen, mit denen im Einzelfall das zu versichernde Risiko beschrieben wird.

Artikel 188

Abschaffung von Monopolen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Artikel 8 aufgeführt sind, abgeschafft werden.

Artikel 189

Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nichtlebensversicherungsunternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.

Abschnitt 2

Mitversicherung auf gemeinschaftsebene

Artikel 190

Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Mitversicherungsgeschäfte auf Gemeinschaftsebene, die ein oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

das Risiko ist ein Großrisiko;

b)

das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als „Mitversicherer“ übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;

c)

das Risiko ist innerhalb der Gemeinschaft belegen;

d)

zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;

e)

zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;

f)

das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

(2)   Die Artikel 147 bis 152 gelten nur für das führende Versicherungsunternehmen.

(3)   Mitversicherungsgeschäfte, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, unterliegen mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 191

Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht.

Artikel 192

Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.

Artikel 193

Statistische Daten

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

Artikel 194

Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 195

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Zur Umsetzung dieses Abschnitts liefern sich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 5 vorgesehenen Zusammenarbeit gegenseitig alle erforderlichen Informationen.

Artikel 196

Zusammenarbeit bei der Anwendung

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abschnitts zu prüfen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden insbesondere etwaige Praktiken untersucht, die ein Hinweis darauf sein könnten, dass das führende Versicherungsunternehmen die ihm nach der Praxis der Mitversicherung zufallende Rolle nicht übernimmt oder zur Deckung der Risiken eine Beteiligung mehrerer Versicherer offensichtlich nicht erforderlich ist.

Abschnitt 3

Beistandsleistungen

Artikel 197

Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich.

Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.

Abschnitt 4

Rechtsschutzversicherung

Artikel 198

Geltungsbereich dieses Abschnitts

(1)   Dieser Abschnitt gilt für die in Zweig 17 von Anhang I Teil A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der ein Versicherungsunternehmen zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um

a)

dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen;

b)

den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.

(2)   Dieser Abschnitt findet keine Anwendung

a)

auf die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind;

b)

auf die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens liegt;

c)

bei entsprechendem Beschluss eines Mitgliedstaats, auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

die Tätigkeit wird nicht in dem Mitgliedstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet;

ii)

die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrags, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall enthält der Vertrag den gesonderten Hinweis, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

Artikel 199

Gesonderte Verträge

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und — wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt — der entsprechenden Prämie sein.

Artikel 200

Verwaltung der Schadensfälle

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Versicherungsunternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat gewählten Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 für die Verwaltung von Schadensfällen genannten Verfahren anwenden.

Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieses Abschnitts als gleichwertig geschützt.

(2)   Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen ausübt, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem ersten Versicherungsunternehmen verbunden ist und einen oder mehrere andere Versicherungszweige des Anhangs I betreibt.

Mehrsparten-Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit dem Schadensmanagement des Zweiges Rechtsschutz oder der diesbezüglichen Rechtsberatung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit für einen anderen Zweig desselben Unternehmens ausübt.

(3)   Das Versicherungsunternehmen überträgt die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen. Dieses Unternehmen wird in dem in Artikel 199 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet.

Ist dieses rechtlich selbstständige Unternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Anhang I Teil A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des rechtlich selbstständigen Unternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans vorschreiben.

(4)   Der Vertrag räumt den Versicherten das Recht ein, die Vertretung ihrer Interessen einem Rechtsanwalt ihrer Wahl, oder, soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen, sobald sie einen Anspruch gemäß dem Vertrag geltend machen können.

Artikel 201

Freie Wahl des Rechtsanwalts

(1)   In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass

a)

wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder sonstige Person er wählt;

b)

die Versicherten einen Rechtsanwalt oder, wenn sie es vorziehen, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen können, die ihre Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2)   Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (36) auszuüben berechtigt ist.

Artikel 202

Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Rechtsschutzversicherung von Artikel 201 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben;

b)

die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Straßenfahrzeug zu gewähren ist;

c)

weder das Rechtsschutzversicherungsunternehmen noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige;

d)

es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt wird, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherungsunternehmen rechtsschutzversichert sind.

(2)   Eine gemäß Absatz 1 gewährte Freistellung berührt nicht die Anwendung von Artikel 200.

Artikel 203

Schiedsverfahren

Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.

In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Artikel 204

Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten auf sein Recht nach Artikel 201 Absatz 1 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 203 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.

Artikel 205

Aufhebung des Kumulierungsverbots

Die Mitgliedstaaten heben alle Vorschriften auf, die die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.

Abschnitt 5

Krankenversicherung

Artikel 206

Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

(1)   Mitgliedstaaten, in denen Verträge zur Deckung der unter den Zweig 2 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, können verlangen, dass

a)

der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht;

b)

den Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Anwendung mitgeteilt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Prämien werden unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, die für den Mitgliedstaat, in dem das Risiko gelegen ist, maßgeblich sind, entsprechend der versicherungsmathematischen Methode berechnet;

b)

es wird eine Alterungsrückstellung gebildet;

c)

der Versicherer kann den Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Frist kündigen, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, festgelegt wird;

d)

in dem Vertrag ist die Möglichkeit einer Prämienerhöhung oder einer Senkung der Zahlungen selbst bei laufenden Verträgen vorgesehen;

e)

in dem Vertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Versicherungsnehmer ihren laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag gemäß Absatz 1 umwandeln können der von demselben Versicherungsunternehmen oder derselben Niederlassung unter Berücksichtigung ihrer erworbenen Rechte angeboten wird.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Fall wird der Alterungsrückstellung Rechnung getragen und kann eine erneute ärztliche Untersuchung nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden.

Die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats veröffentlichen die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Die Prämien müssen ausgehend von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen hoch genug sein, damit die Versicherungsunternehmen all ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachkommen können. Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass seiner Aufsichtsbehörde die technische Grundlage für die Prämienberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird.

Die Unterabsätze 3 und 4 gelten auch für die Änderung bestehender Verträge.

Abschnitt 6

Arbeitsunfallversicherung

Artikel 207

Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen

Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Hoheitsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung ihrer diese Pflichtversicherung spezifisch betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften verlangen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen.

KAPITEL III

Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung

Artikel 208

Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.

Artikel 209

Prämien für neue Geschäfte

Die Prämien für neue Geschäfte müssen — von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend — hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.

Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.

KAPITEL IV

Spezielle vorschriften für die rückversicherung

Artikel 210

Finanzrückversicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, die aus diesen Verträgen bzw. Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten können.

(2)   Um in Bezug auf Finanzrückversicherungsgeschäfte ein harmonisiertes Vorgehen zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie die Bestimmungen des Absatzes 1 zu Überwachung, Steuerung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken näher ausführt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

a)

ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;

b)

vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

Artikel 211

Zweckgesellschaften

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet die Errichtung von Zweckgesellschaften, wenn diese zuvor von den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden.

(2)   Um in Bezug auf Zweckgesellschaften ein harmonisiertes Vorgehen zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

der Umfang der Zulassung;

b)

die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;

c)

die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;

d)

die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;

e)

zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;

f)

die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;

g)

die Solvabilitätsanforderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Vor dem 31. Oktober 2012 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

TITEL III

BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINER GRUPPE

KAPITEL I

Gruppenaufsicht: begriffsbestimmungen, anwendungsbereich, umfang und stufen

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 212

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„beteiligtes Unternehmen“ ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden ist;

b)

„verbundenes Unternehmen“ ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;

c)

„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen,

i)

die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oder

ii)

die auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:

eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und

die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen;

das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet;

d)

„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde;

e)

„Kollegium der Aufsichtsbehörden“ eine permanente, aber flexible Plattform für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten;

f)

„Versicherungsholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist;

g)

„gemischte Versicherungsholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat.

(2)   Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.

Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.

Abschnitt 2

Anwendungsbereich und umfang der gruppenaufsicht

Artikel 213

Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene der Gruppe die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe.

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Richtlinie für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegten Vorschriften auf diese Unternehmen auch weiterhin angewandt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;

b)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;

c)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263 der Gruppenaufsicht unterliegen;

d)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265 der Gruppenaufsicht unterliegen.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem abzusehen.

Artikel 214

Umfang der Gruppenaufsicht

(1)   Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet für die beteiligten Aufsichtsbehörden nicht, dass sie in Bezug auf das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft Aufsichtsfunktionen übernehmen müssen; davon unberührt bleibt in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften Artikel 257.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen, wenn

a)

sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikels 229;

b)

das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist; oder

c)

die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.

Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern.

Abschnitt 3

Ebenen

Artikel 215

Oberstes Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene

(1)   Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der obersten Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)   Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem abzusehen.

Artikel 216

Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

(1)   Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Gemeinschaftsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Versicherungsholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterziehen.

Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Gemeinschaftsebene obersten Mutterunternehmen.

Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.

(2)   Bei dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene kann die Aufsichtsbehörde die Gruppenaufsicht auf ein oder mehrere Abschnitte des Kapitels II beschränken.

(3)   Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so wird die Methode, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 für das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gewählt hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und angewandt.

(4)   Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, und hat das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 231 oder Artikel 233 Absatz 5 die Erlaubnis erhalten, die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, so wird diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Ist die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das auf Gemeinschaftsebene genehmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene abweicht, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — einen Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells berechnete Gruppensolvenzkapitalanforderung für dieses Unternehmen verlangen oder unter außergewöhnlichen Umständen, sollte ein solcher Kapitalaufschlag nicht angemessen sein, verlangen, dass dieses Unternehmen seine Gruppensolvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet.

Die Aufsichtsbehörde erläutert solche Entscheidungen sowohl dem Unternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

(5)   Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so darf dieses Unternehmen nicht nach den Artikeln 236 oder 243 die Erlaubnis beantragen, auf eines seiner Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(6)   Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannte Entscheidung, so sehen sie vor, dass derartige Entscheidungen nicht getroffen oder beibehalten werden können, wenn das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochterunternehmen des in Artikel 215 genannten obersten Mutterunternehmens auf Gemeinschaftsebene ist und Letzteres gemäß den Artikeln 237 oder 239 die Erlaubnis erhalten hat, auf dieses Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(7)   Die Kommission kann in Durchführungsmaßnahmen festlegen, unter welchen Umständen die in Absatz 1 genannte Entscheidung getroffen werden kann.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 217

Mehrere Mitgliedstaaten umspannendes Mutterunternehmen

(1)   Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Artikel 216 genannte Entscheidung, so stellen sie ihnen ebenfalls frei, mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, zu vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen.

Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 geschlossen, findet auf Ebene eines in Artikel 216 genannten obersten Mutterunternehmens keine Gruppenaufsicht statt, wenn sich dieses in einem anderen Mitgliedstaat als die in Unterabsatz 1 genannte Teilgruppe befindet.

(2)   Artikel 216 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(3)   Die Kommission kann in Durchführungsmaßnahmen festlegen, unter welchen Umständen die in Absatz 1 genannte Entscheidung getroffen werden kann.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL II

Finanzlage

Abschnitt 1

Solvabilität der gruppe

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 218

Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene

(1)   Die Solvabilität der Gruppe wird nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2)   In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach den Unterabschnitten 2, 3 und 4 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(3)   In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach Unterabschnitt 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen werden nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. Artikel 136 und des Artikel 138 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(5)   Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber in Kenntnis gesetzt hat, informiert diese Behörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das die Situation der Gruppe dann analysiert.

Artikel 219

Häufigkeit der Berechnung

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von den beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder von der Versicherungsholdinggesellschaft vorgenommen werden.

Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.

(2)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholdinggesellschaft überwachen die Solvenzanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung dieser Anforderung verlangen.

Unterabschnitt 2

Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze

Artikel 220

Wahl der Methode

(1)   Die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, wird nach den in den Artikeln 221 bis 233 festgelegten Grundsätzen und einer der dort beschriebenen Methoden berechnet.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, nach der in den Artikeln 230 bis 232 beschriebenen Methode 1 berechnet wird.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die in den Artikeln 233 und 234 beschriebene Methode 2 oder — wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre — eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden.

Artikel 221

Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

(1)   Bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet „verhältnismäßiger Anteil“ entweder

a)

bei Anwendung von Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze, oder

b)

bei Anwendung von Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen, dessen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung seiner Solvenzkapitalanforderung nicht ausreichen, ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der Aufsichtsbehörden allerdings ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn

a)

zwischen einigen der Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen;

b)

eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil ihrer Ansicht nach ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich auf dieses Unternehmen ausgeübt wird;

c)

eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde einen beherrschenden Einfluss tatsächlich auf das andere Unternehmen ausübt.

Artikel 222

Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

(1)   Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.

Aus diesem Grund bleiben für den Fall, dass die in Unterabschnitt 4 beschriebenen Methoden dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt:

a)

der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen;

b)

der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen;

c)

der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.

a)

Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 eines verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird;

b)

gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird.

Von der Berechnung auszunehmen sind aber auf jeden Fall folgende Bestandteile:

i)

gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt;

ii)

gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt;

iii)

gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt.

(3)   Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den in Absatz 2 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind.

(4)   Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.

(5)   Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß zugelassen wurden.

Artikel 223

Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

(1)   Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen:

a)

einem verbundenen Unternehmen;

b)

einem beteiligten Unternehmen;

c)

einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.

(2)   Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.

(3)   Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.

Artikel 224

Bewertung

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach Artikel 75 bewertet.

Unterabschnitt 3

Anwendung der berechnungsmethoden

Artikel 225

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung all dieser verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, die Solvenzkapitalanforderung dieses anderen Mitgliedstaats und die Eigenmittel, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können, berücksichtigt werden.

Artikel 226

Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften

(1)   Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften gelten, und als unterläge sie in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

(2)   Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn man die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel anwendet und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt.

Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, die — würden sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten — nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.

Artikel 227

Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen

(1)   Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, gemäß Artikel 233 die Solvabilität der Gruppe berechnet, wird Letzteres ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.

Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2)   Die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, wird von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative vorgenommen.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, konsultiert sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den AEAVBA.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlandes dem des Titels I Kapitel VI gleichwertig ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Kommission kann nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach dem Verfahren des Artikels 301 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Kriterien in einem Beschluss die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands mit denen des Titels I Kapitel VI feststellen.

Diese Beschlüsse werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen der in Titel I Kapitel VI festgelegten Solvabilitätsvorschriften und der Vorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.

(5)   Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 4 über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands an, findet Absatz 2 keine Anwendung.

Stellt die Kommission in einem Beschluss nach Absatz 4 fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, kann die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene Möglichkeit, die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden Drittlands und die dort anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen, nicht in Anspruch genommen werden und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen des Drittlands wird ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1 Unterabsatz 1 behandelt.

Artikel 228

Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so gestatten die Mitgliedstaaten ihren beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. Methode 1 dieses Anhangs wird jedoch nur angewandt, wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufrieden stellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abzuziehen.

Artikel 229

Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Stehen den betroffenen Aufsichtsbehörden die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen.

In diesem Fall dürfen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt werden, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.

Unterabschnitt 4

Berechnungsmethoden

Artikel 230

Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

(1)   Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)

den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln;

b)

der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene.

Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand des konsolidierten Abschlusses gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.

(2)   Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 bzw. Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet.

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe hat als Minimum die Summe aus

a)

der in Artikel 129 genannten Mindestkapitalanforderung für das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

b)

dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den Mindestkapitalanforderungen für die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Dieses Minimum wird mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 bedeckt.

Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. Artikel 139 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Artikel 231

Internes Modell für die Gruppe

(1)   Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe mit einem internen Modell zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.

Der Antrag gemäß Unterabsatz 1 ist an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu richten.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert umgehend die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

(2)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden weiter.

(3)   Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist können die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und jede der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden den AEAVBA konsultieren. Der AEAVBA wird auch auf Antrag des beteiligten Unternehmens konsultiert.

Wird der AEAVBA konsultiert, werden alle betroffenen Aufsichtsbehörden hiervon unterrichtet und die in Absatz 2 genannte Frist verlängert sich um zwei Monate.

(4)   Wurde der AEAVBA nicht gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 konsultiert und gelangen die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung, ersucht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde den AEAVBA, binnen weiterer zwei Monate allen betroffenen Aufsichtsbehörden seine Empfehlung zu übermitteln. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft binnen drei Wochen nach Übermittlung dieser Empfehlung eine Entscheidung, in der sie diese Empfehlung in vollem Umfang berücksichtigt.

(5)   Unabhängig davon, ob der AEAVBA konsultiert wurde, wird die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mit einer umfassenden Begründung versehen und berücksichtigt die Standpunkte, die von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden geäußert wurden.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Entscheidung.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden kommen dieser Entscheidung nach.

(6)   Wird innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Bei ihrer Entscheidung trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

a)

allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der einschlägigen Frist geäußert haben;

b)

der Empfehlung des AEAVBA, wenn dieser Ausschuss konsultiert wurde.

Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen vom Standpunkt des AEAVBA enthält.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und angewandt.

(7)   Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat — diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 37 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 genannten Standardformel zu berechnen. In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen kann die Behörde diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Die Aufsichtsbehörde erläutert jede nach Unterabsatz 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

Artikel 232

Kapitalaufschlag für die Gruppe

Bei ihrer Beurteilung, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere wenn:

a)

ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde;

b)

die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 und Artikel 231 Absatz 7 vorgeschrieben werden.

Wird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 und die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 6 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 233

Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode

(1)   Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)

den aggregierten, anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2;

b)

dem Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.

(2)   Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:

a)

den auf die Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln;

b)

dem Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln.

(3)   Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:

a)

der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

b)

dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(4)   Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so gründet sich der Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf den Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils und die in den Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Begriffe schließen die entsprechenden Anteile der für die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein.

(5)   Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Artikel 231 entsprechend.

(6)   Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die nach Absatz 3 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.

Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, kann ein Aufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 und die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 6 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 234

Durchführungsmaßnahmen

Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie der Modalitäten der Anwendung der Artikel 230 bis 233.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Unterabschnitt 5

Überwachung der gruppensolvabilität bei versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die tochterunternehmen einer versicherungsholdinggesellschaft sind

Artikel 235

Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft

Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft berechnet wird.

Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften gelten, und als unterläge es in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

Unterabschnitt 6

Überwachung der gruppensolvabilität bei gruppen mit zentralisiertem risikomanagement

Artikel 236

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Artikel 238 und 239 für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gelten, das Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Tochterunternehmen, in Bezug auf das der Gruppenaufseher keine Entscheidung gemäß Artikel 214 Absatz 2 getroffen hat, ist in die Gruppenaufsicht einbezogen, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene des Mutterunternehmens durchführt;

b)

Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens schließen auch das Tochterunternehmen ein, und das Mutterunternehmen hat die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens überzeugt;

c)

das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhalten;

d)

das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 256 Absatz 2 erhalten;

e)

das Mutterunternehmen hat die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt und diesem Antrag wurde nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben.

Artikel 237

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Entscheidung über den Antrag

(1)   Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen einer umfassenden Konsultation bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte, zusammen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. Diese Aufsichtsbehörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3)   Während der in Absatz 2 genannten Frist können die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder jede andere betroffene Aufsichtsbehörde bei unter-schiedlichen Auffassungen bezüglich der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 den AEAVBA konsultieren. Im Falle einer Konsultation des AEAVBA werden alle betroffenen Aufsichtsbehörden darüber unterrichtet und die in Absatz 2 genannte Frist wird um einen Monat verlängert.

Wurde der AEAVBA konsultiert, berücksichtigen die betroffenen Aufsichtsbehörden dessen Empfehlungen vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend.

(4)   Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, übermittelt dem Antragsteller die in den Absätzen 2 und 3 genannte gemeinsame Entscheidung, die mit einer umfassenden Begründung zu versehen ist und alle erheblichen Abweichungen vom Standpunkt des AEAVBA erläutert, falls dieser konsultiert wurde. Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(5)   Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendes gebührend:

a)

alle Standpunkte und Vorbehalte, die die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der geltenden Frist geäußert haben;

b)

alle Vorbehalte, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden während der einschlägigen Frist geäußert haben;

c)

die Empfehlung des AEAVBA, wenn dieser konsultiert wurde.

Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und von der Empfehlung des AEAVBA enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung.

Artikel 238

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Unbeschadet von Artikel 231 wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen nach den Absätzen 2, 4 und 5 dieses Artikels berechnet.

(2)   Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines nach Artikel 231 auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — in den in Artikel 37 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder — sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein — zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(3)   Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — unter außergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule gemäß Artikel 110 ersetzt oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Artikel 37 genannten Fällen festzusetzen.

Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet einen solchen Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(4)   Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maßnahmen zu erreichen.

(5)   Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, wird die Angelegenheit innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde zur Konsultation an den AEAVBA weitergeleitet, der innerhalb von zwei Monaten nach der Weiterleitung eine Empfehlung abgibt.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, berücksichtigt diese Empfehlung vor ihrer endgültigen Entscheidung gebührend.

Die Entscheidung wird mit einer umfassenden Begründung versehen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäußert haben, und der Empfehlung des AEAVBA Rechnung.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.

Artikel 239

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung

(1)   Unbeschadet von Artikel 138 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan, damit innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Billigung des Sanierungsplans zu erzielen.

Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.

(2)   Stellt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage gemäß Artikel 136 fest, so teilt sie dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen mit. Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, werden die zu ergreifenden Maßnahmen im Kollegium der Aufsichtsbehörden erörtert.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zu erzielen.

Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen gebilligt werden sollten.

(3)   Unbeschadet von Artikel 139 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden wird auch über die Maßnahmen informiert, die eingeleitet wurden, um die Mindestkapitalanforderung im Tochterunternehmen durchzusetzen.

Artikel 240

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

(1)   Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten in folgenden Fällen außer Kraft, wenn:

a)

die in Artikel 236 Buchstabe a genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist;

b)

die in Artikel 236 Buchstabe b genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt;

c)

die in Artikel 236 Buchstaben c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen umgehend mit.

Für die Zwecke von Artikel 236 Buchstaben b, c und d ist das Mutterunternehmen für die kontinuierliche Einhaltung der dort genannten Bedingungen verantwortlich. Ist eine Bedingung nicht erfüllt, teilt es dies der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Behörde umgehend mit. Das Mutterunternehmen legt einen Plan vor, um innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung zu sorgen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 überzeugt sich die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mindestens einmal jährlich von sich aus davon, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche Überprüfung nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.

Werden bei dieser Überprüfung Schwachstellen ermittelt, verpflichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans, der innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgen soll.

Stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden fest, dass der in den Unterabsätzen 3 oder 5 genannte Plan unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, so schließt sie daraus, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind und teilt dies umgehend der betroffenen Aufsichtsbehörde mit.

(2)   Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten wieder in Kraft, wenn das Mutterunternehmen einen neuen Antrag einreicht und diesem Antrag nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben wird.

Artikel 241

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Durchführungsmaßnahmen

Um die einheitliche Anwendung der Artikel 236 bis 240 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen sie Folgendes genauer ausführt:

a)

die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

b)

die Kriterien, die Anwendung finden, um festzustellen, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt; und

c)

die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte wahrnehmen bzw. ihre Pflichten erfüllen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 242

Überprüfung

(1)   Bis zum 31. Oktober 2014 bewertet die Kommission die Anwendung von Titel III unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sowie dessen Funktionsweise, des Rechtsstatus des AEAVBA und der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie enthält.

(2)   Bis zum 31. Oktober 2015 bewertet die Kommission den Nutzen einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und berücksichtigt dabei auch den geänderten Vorschlag KOM(2008)0119 und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments über diesen Vorschlag vom 16. Oktober 2008 (A6-0413/2008). Diese Bewertung schließt mögliche Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen ein, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich

a)

eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen;

b)

der Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, der Funktionsweise gruppeninterner Modelle, einschließlich Stresstests;

c)

gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen;

d)

der längerfristigen Entwicklung von Diversifizierungs- und Konzentrationseffekten;

e)

eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden;

f)

eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und für Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die relevanten nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden;

g)

eines gleichwertigen Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Unternehmen der gleichen Gruppe, insbesondere in Krisensituationen;

h)

einer harmonierten und angemessen finanzierten EU-weiten Regelung für Garantiesysteme zum Schutz der Versicherten;

i)

eines für die zuständigen Behörden, Zentralbanken und Finanzministerien geltenden harmonisierten und rechtsverbindlichen Rahmens für Krisenmanagement, Krisenbewältigung und fiskalische Lastenteilung, bei dem Aufsichtsbefugnisse und fiskalische Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie enthält.

Artikel 243

Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.

Abschnitt 2

Risikokonzentration und gruppeninterne transaktionen

Artikel 244

Überwachung der Risikokonzentration

(1)   Die Risikokonzentration auf Gruppenebene wird gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Guppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die Risikokonzentrationen werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen.

Bei Bestimmung der oder Stellungnahme zu den Risikoarten tragen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung.

Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen oder beidem angemessene Schwellenwerte fest.

Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen überwacht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken.

(4)   Die Kommission kann in Bezug auf die Festlegung und Ermittlung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Meldung einer solchen für die Zwecke der Absätze 2 und 3 Durchführungsmaßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 245

Überwachung gruppeninterner Transaktionen

(1)   Gruppeninterne Transaktionen werden gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschließlich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält.

Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die gruppeninternen Transaktionen werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe, welche Art gruppeninterner Transaktionen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen. Artikel 244 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4)   Die Kommission kann in Bezug auf die Festlegung und Ermittlung einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion und die Meldung eines solchen für die Zwecke der Absätze 2 und 3 Durchführungsmaßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Abschnitt 3

Risikomanagement und interne kontrolle

Artikel 246

Überwachung des Governance-Systems

(1)   Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest

a)

angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu unterlegen;

b)

ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentration.

(3)   Die Systeme und das Berichtswesen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die in Artikel 45 vorgeschriebene Bewertung vorzunehmen. Die auf Gruppenebene durchgeführte unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung wird nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, stellt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zur Verfügung.

Sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft dies beschließen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es bzw. sie die in Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens vorgeschriebenen Bewertungen gleichzeitig vornehmen und all diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 3 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

Nimmt die Gruppe die in Unterabsatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu sorgen.

KAPITEL III

Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht

Artikel 247

Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde

(1)   Aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Behörde ausgewählt, die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständig ist („für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“).

(2)   Fallen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

In allen anderen Fällen wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt zugeteilt:

a)

steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat;

b)

steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Aufsichtsbehörde wie folgt ermittelt:

i)

ist das Mutterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Versicherungsholdinggesellschaft, die Aufsichtsbehörde, die dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat;

ii)

haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft ihren Sitz hat, die Aufsichtsbehörde des in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

iii)

stehen an der Spitze der Gruppe mindestens zwei Versicherungsholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Aufsichtsbehörde;

iv)

haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft ihren Sitz hat, die Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat; oder

v)

hat die Gruppe kein Mutterunternehmen bzw. liegt ein anderer nicht in den Ziffern i bis iv genannter Fall vor, die Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.

(3)   Wäre die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien aufgrund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der Behörden gemeinsam beschließen, von diesen Kriterien abzuweichen, und eine andere Aufsichtsbehörde zu der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bestimmen.

Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. Eine solche Diskussion findet nicht mehr als einmal jährlich statt.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Konsultation des AEAVBA beantragen. Wird der AEAVBA konsultiert, verlängert sich diese Frist um zwei Monate.

(5)   Wird der AEAVBA konsultiert, tragen die betroffenen Aufsichtsbehörden der Empfehlung des AEAVBA vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend Rechnung. Die gemeinsame Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen vom Standpunkt des AEAVBA enthält.

(6)   Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, von den in Absatz 2 festgelegten Kriterien abzuweichen, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(7)   Der AEAVBA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.

Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Präzisierung dieser Kriterien.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(8)   Ist die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat auf mehrere Aufsichtsbehörden verteilt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 248

Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden — Kollegium der Aufsichtsbehörden

(1)   Die Rechte und Pflichten, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Rahmen der Gruppenaufsicht zugewiesen werden, umfassen:

a)

Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten benötigt;

b)

aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage der Gruppe;

c)

Beurteilung der Einhaltung der in den Artikeln 218 bis 245 festgelegten Vorschriften über Solvabilität, Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen durch die Gruppe;

d)

Beurteilung des Governance-Systems der Gruppe gemäß Artikel 250 sowie der Frage, ob die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des beteiligten Unternehmens die in den Artikeln 42 und 257 festgelegten Anforderungen erfüllen;

e)

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden in Form regelmäßiger Sitzungen, die mindestens jährlich abgehalten werden, oder auf anderem angemessenen Wege, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung getragen wird, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen;

f)

sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger interner auf Gruppenebene einzusetzender Modelle gemäß den Artikeln 231 und 233 und Federführung bei der Erteilung der Erlaubnis zur Anwendung der Regelung gemäß den Artikeln 237 bis 240.

(2)   Um die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Gruppenaufsicht zu erleichtern, wird ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter dem Vorsitz der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingesetzt.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Kollegium der Aufsichtsbehörden angehörenden Aufsichtsbehörden gemäß Titel III zur Förderung der Konvergenz ihrer jeweiligen Beschlüsse und Tätigkeiten wirksam angewandt werden.

(3)   Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben.

Die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen dürfen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mitwirken. Ihre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.

Für eine wirksame Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden kann es erforderlich sein, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Kollegium ausgeführt werden.

(4)   Unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, beruhen die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auf Koordinierungsvereinbarungen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geschlossen wurden.

Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Koordinierungsvereinbarungen kann jedes Mitglied des Kollegiums der Aufsichtsbehörden den AEAVBA mit der Angelegenheit befassen.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden gebührend etwaige Empfehlungen, die der AEAVBA erteilt, innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich von den Empfehlungen des AEAVBA abweicht. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.

(5)   Unbeschadet aller Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sind in den Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 4 die Verfahren festgelegt für

a)

die Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 231, 232 und 247;

b)

die Konsultation gemäß Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 218 Absatz 5.

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden gemäß dieser Richtlinie können die Koordinierungsvereinbarungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder den weiteren Aufsichtsbehörden zusätzliche Aufgaben übertragen, wenn dies zu einer effizienteren Aufsicht über die Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzlich können die Koordinierungsvereinbarungen Folgendes festlegen:

a)

die Konsultation zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden, insbesondere gemäß den Artikeln 213 bis 217, 219 bis 221, 227, 244 bis 246, 250, 256, 260 und 262;

b)

die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden.

(6)   Der AEAVBA erstellt Leitlinien für die operative Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden auf der Grundlage umfassender Überprüfungen ihrer Arbeit, um den Grad an Konvergenz zwischen ihnen zu ermitteln. Diese Überprüfungen werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem AEAVBA Informationen über die Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen relevant sind, übermitteln.

(7)   Die Kommission erlässt für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 Durchführungsmaßnahmen zur die Koordinierung der Gruppenaufsicht, einschließlich der Begriffsbestimmung einer „bedeutenden Zweigniederlassung“.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 249

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

(1)   Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Um sicherzustellen, dass den Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im gleichen Mitgliedstaat befinden, der gleiche Informationsumfang zur Verfügung steht, übermitteln sie sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen, um den jeweils anderen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie zu ermöglichen und zu erleichtern. In diesem Zusammenhang übermitteln die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einander unverzüglich alle Informationen, sobald sie ihnen vorliegen. Zu den in diesem Unterabsatz genannten Informationen zählen unter anderem Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.

(2)   Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berufen zumindest in folgenden Fällen unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden ein:

a)

wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung oder einen Verstoß gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens feststellen;

b)

wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe feststellen, je nachdem, welche Berechnungsmethode gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 angewandt wird;

c)

wenn andere außergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen festgelegt wird, welche Informationen systematisch von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu sammeln und an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu verteilen bzw. von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten sind.

Um für größere Einheitlichkeit der aufsichtlichen Berichterstattung zu sorgen, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen festgelegt wird, welche Informationen für die Beaufsichtigung auf Gruppenebene grundlegend oder zweckdienlich sind.

Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 250

Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander

(1)   Unbeschadet von Artikel 248 konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, im Rahmen des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu Folgendem:

a)

Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen; und

b)

bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie ein Aufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 37 oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde konsultiert.

Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander auch vor dieser Entscheidung.

(2)   Eine Aufsichtsbehörde kann unbeschadet von Artikel 248 beschließen, von einer Konsultation abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Artikel 251

Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden

Üben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Gruppenaufsicht nach Artikel 247 nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Artikel 248 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten.

Benötigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 254 Absatz 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich — soweit möglich — an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an die verschiedenen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

Artikel 252

Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.

Unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.

Artikel 253

Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.

Artikel 254

Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffenden Unternehmen ist. Artikel 35 gilt entsprechend.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.

Artikel 255

Überprüfung der Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden die in Artikel 254 genannten Informationen in ihrem Hoheitsgebiet entweder selbst oder über von ihnen zu diesem Zweck bestimmte Personen an folgenden Stellen vor Ort überprüfen können:

a)

bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt;

b)

bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

c)

bei Mutterunternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

d)

bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(2)   Möchten die Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen, so ersuchen sie die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats um die Überprüfung.

Die ersuchten Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen, gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird, oder die ersuchende Behörde ermächtigen, die Überprüfung selbst vorzunehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, auf Wunsch daran teilnehmen.

Artikel 256

Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

(2)   Sollte ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft dies beschließen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es bzw. sie einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:

a)

die Informationen auf Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;

b)

die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein und nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

(3)   Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und auf welche Art und Weise dies hinsichtlich des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage zu erfolgen hat.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 257

Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.

Artikel 42 gilt entsprechend.

Artikel 258

Zwangsmaßnahmen

(1)   Wenn die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die in den Artikeln 218 bis 246 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder wenn die Anforderungen eingehalten werden, die Solvabilität aber trotzdem gefährdet ist, oder wenn die gruppeninternen Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gefährden, müssen die folgenden Behörden die Einleitung der zur baldestmöglichen Bereinigung der Situation notwendigen Maßnahmen von den nachfolgend genannten Unternehmen verlangen:

a)

die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von der Versicherungsholdinggesellschaft;

b)

die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit sie die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit sie die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften treffen können.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde koordinieren ihre Zwangsmaßnahmen, wo dies angebracht ist.

(2)   Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Versicherungsholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder gegen die Personen, die diese Gesellschaften effektiv führen, Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 259

Berichterstattung des AEAVBA

(1)   Der AEAVBA nimmt jährlich im Europäischen Parlament an einer allgemeinen Anhörung im Ausschuss teil. Fällt diese Teilnahme mit der Berichtspflicht des AEAVBA gemäß Artikel 71 Absatz 3 zusammen, so wird diese Berichtspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament durch die Teilnahme des AEAVBA an der Anhörung erfüllt.

(2)   Bei der in Absatz 1 genannten Anhörung berichtet der AEAVBA unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen bei den Aufsichtstätigkeiten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III, und insbesondere über

a)

den Prozess der Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und die geografische Verteilung;

b)

die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, einschließlich der Beteiligung und des Engagements der Aufsichtsbehörden, soweit sie nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind.

(3)   Der AEAVBA kann für die Zwecke von Absatz 1 gegebenenfalls auch die wichtigsten Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.

KAPITEL IV

Drittländer

Artikel 260

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Überprüfung der Gleichwertigkeit

(1)   In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Titel vorgesehenen Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b gleichwertig ist.

Die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor, es sei denn, die Kommission hat zuvor über die Gleichwertigkeit des Systems des betreffenden Drittlands einen Beschluss gefasst. Vor ihrer Entscheidung konsultiert diese Aufsichtsbehörde hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den AEAVBA.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die Kriterien festgelegt werden, mit denen bestimmt wird, ob die Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands den in diesem Titel festgelegten Vorschriften entsprechen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission kann nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach dem Verfahren des Artikels 301 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien in einem Beschluss die Gleichwertigkeit der Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands mit den in diesem Titel festgelegten feststellen.

Diese Beschlüsse werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen an den in diesem Titel festgelegten Gruppenaufsichtsvorschriften und den Gruppenaufsichtsvorschriften des betreffenden Drittlands sowie jeder weiteren Änderung von Vorschriften, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken können, Rechnung zu tragen.

Hat die Kommission in Bezug auf ein Drittland einen Beschluss nach Unterabsatz 1 gefasst, so wird dieser für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Überprüfung als verbindlich anerkannt.

Artikel 261

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit

(1)   Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(2)   Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.

Artikel 262

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Fehlende Gleichwertigkeit

(1)   Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 statt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entweder die Artikel 218 bis 258 (ohne die Artikel 236 bis 243) entsprechend oder eine der in Absatz 2 festgelegten Methoden an.

Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt.

Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung herangezogen werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen sowie eine der folgenden Anforderungen gilt:

a)

eine nach den Grundsätzen des Artikels 226 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft handelt;

b)

eine nach den Grundsätzen des Artikels 227 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden müssen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft steht, anwenden.

Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.

Artikel 263

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Ebenen

Ist das in Artikel 260 genannte Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 260 vorgesehene Überprüfung nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen handelt.

In einem solchen Fall erläutert die in Artikel 260 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Aufsichtsbehörde der Gruppe ihre Entscheidung.

Artikel 262 gilt entsprechend.

Artikel 264

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern

(1)   Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über folgende Unternehmen vorlegen:

a)

Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in einem Drittland haben; und

b)

Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2)   Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere gewährleistet werden, dass

a)

die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen; und

b)

dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Drittlandsversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihren Hoheitsgebieten haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen.

KAPITEL V

Gemischte versicherungsholdinggesellschaften

Artikel 265

Gruppeninterne Transaktionen

(1)   Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden die Geschäfte zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.

(2)   Die Artikel 245, 249 bis 255 und 258 gelten entsprechend.

Artikel 266

Zusammenarbeit mit Drittländern

Für die Zusammenarbeit mit Drittländern gilt Artikel 264 entsprechend.

TITEL IV

SANIERUNG UND LIQUIDATION VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

KAPITEL I

Anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

Artikel 267

Anwendungsbereich dieses Titels

Dieser Titel findet Anwendung auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren bei

a)

Versicherungsunternehmen;

b)

im Gebiet der Gemeinschaft bestehenden Zweigniederlassungen von Drittlandsversicherungsunternehmen.

Artikel 268

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„zuständige Behörden“ die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind;

b)

„Zweigniederlassung“ eine ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt;

c)

„Sanierungsmaßnahmen“ Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen; dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;

d)

„Liquidationsverfahren“ Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden;

e)

„Verwalter“ eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird;

f)

„Liquidator“ eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Leitungsorganen eines Versicherungsunternehmens zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird;

g)

„Versicherungsforderung“ einen Betrag, den ein Versicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind.

Eine Prämie, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannter Vertrag oder ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gilt ebenfalls als Versicherungsforderung.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Drittlandsversicherungsunternehmens betreffen, bezeichnet der Ausdruck

a)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Zweigniederlassung die Zulassung gemäß den Artikeln 145 bis 149 erteilt wurde;

b)

„Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats;

c)

„Zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

KAPITEL II

Sanierungsmassnahmen

Artikel 269

Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen — Maßgebliches Recht

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, einschließlich seiner Zweigniederlassungen, zu entscheiden.

(2)   Die Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aus.

(3)   Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den Artikeln 285 bis 292 nichts anderes bestimmt ist.

(4)   Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.

(5)   Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie im Herkunftsmitgliedstaat wirksam sind.

Artikel 270

Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen.

Artikel 271

Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen

(1)   Können im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen eine Sanierungsmaßnahme eingelegt werden, so geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme gemäß den Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats sowie außerdem durch raschestmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.

Die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 270 von der Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet worden sind, können die Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.

(2)   In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht gemäß Artikel 269 Absatz 2 maßgeblich ist und welcher Verwalter gegebenenfalls bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

(3)   Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Bekanntmachung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(4)   Sofern das für die Sanierungsmaßnahmen maßgebende Recht nichts anderes bestimmt, finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Die Art und Weise, in der die in Unterabsatz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 272

Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung

(1)   Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass eine Sanierungsmaßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 281 und Artikel 283 Absatz 1 informiert.

(2)   Steht den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 282 und Artikel 283 Absatz 2 das gleiche Recht in Anspruch nehmen.

KAPITEL III

Liquidationsverfahren

Artikel 273

Eröffnung eines Liquidationsverfahrens — Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Diese Entscheidung kann ergehen, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden.

(2)   Eine nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats ergangene Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach — von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens.

Artikel 274

Maßgebliches Recht

(1)   Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend, soweit in den Artikeln 285 bis 292 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2)   Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt Folgendes:

a)

welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Versicherungsunternehmen erworbenen oder auf das Versicherungsunternehmen übertragenen Vermögenswerte zu behandeln sind;

b)

die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Liquidators;

c)

die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;

d)

wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt;

e)

wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf die in Artikel 292 genannten anhängigen Rechtsstreitigkeiten;

f)

welche Forderungen gegen das Vermögen des Versicherungsunternehmens anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen;

g)

die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen;

h)

die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;

i)

die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;

j)

die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens;

k)

welche Partei die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; und

l)

welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Artikel 275

Behandlung von Versicherungsforderungen

(1)   Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt:

a)

bei der Befriedigung von Forderungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen absoluten Vorrang;oder

b)

bei der Befriedigung von Forderungen aus dem gesamten Unternehmensvermögen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen Vorrang; hiervon sind nur folgende Ausnahmen möglich:

i)

Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses;

ii)

Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften;

iii)

Forderungen der Sozialversicherungsträger;

iv)

dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.

Artikel 276

Besonderes Verzeichnis

(1)   Jedes Versicherungsunternehmen führt an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Deckung der nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2)   Ist ein Versicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Verzeichnis.

Gestattet es jedoch ein Mitgliedstaat Versicherungsunternehmen, Tätigkeiten der Lebensversicherung zu betreiben und zugleich die in Anhang I Teil A Zweige 1 und 2 genannten Risiken zu decken, so kann er vorsehen, dass diese Versicherungsunternehmen ein einziges Verzeichnis für alle ihre Tätigkeiten führen müssen.

(3)   Die Summe der eingetragenen und nach dem anwendbaren Recht des Herkunftsmitgliedstaats bewerteten Vermögenswerte darf den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu keiner Zeit unterschreiten.

(4)   Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswerts nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Verzeichnis erwähnt und bleibt der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Absatz 3 genannten Summe unberücksichtigt.

(5)   Die Behandlung eines Vermögensgegenstands richtet sich bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Methode nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, sofern für diesen Vermögensgegenstand nicht die Artikel 286, 287 oder 288 gelten, wenn

a)

der zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendete Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet ist, ohne dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

b)

ein solcher Vermögenswert Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts eines Gläubigers oder eines Dritten ist; oder

c)

ein Gläubiger das Recht hat, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen.

(6)   Nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird die Zusammensetzung der gemäß den Absätzen 1 bis 5 in das Verzeichnis eingetragenen Vermögenswerte nicht mehr geändert und werden, abgesehen von der Korrektur rein technischer Irrtümer, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an den Verzeichnissen keine Änderungen vorgenommen.

Allerdings fügen die Liquidatoren diesen Vermögenswerten deren Finanzerträge, die im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und der Begleichung der Versicherungsforderungen oder gegebenenfalls bis zur Übertragung des Vermögensbestandes angefallen sind, sowie den Betrag der in Bezug auf den betreffenden Versicherungszweig während dieses Zeitraums eingezogenen Nettoprämien hinzu.

(7)   Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Verzeichnissen, so rechtfertigen die Liquidatoren dies gegenüber den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 277

Eintreten eines Sicherungssystems

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass Artikel 275 Absatz 1 nicht für Forderungen eines in diesem Mitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist.

Artikel 278

Deckung bevorrechtigter Forderungen durch Vermögenswerte

Mitgliedstaaten, die sich für die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b genannte Option entscheiden, verpflichten jedes Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Forderungen, die gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen.

Artikel 279

Widerruf der Zulassung

(1)   Wird gegen ein Versicherungsunternehmen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens beschlossen, so wird die Zulassung dieses Unternehmens gemäß dem Verfahren des Artikels 144 widerrufen, soweit sie nicht für die Zwecke von Absatz 2 erforderlich ist.

(2)   Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass bestimmte Geschäfte des Versicherungsunternehmens vom Liquidator und etwaigen anderen, von den zuständigen Behörden benannten Personen weiterbetrieben werden, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Geschäfte mit Zustimmung und unter Aufsicht seiner Aufsichtsbehörden weiter betrieben werden.

Artikel 280

Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Eröffnung von Liquidationsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde, der Liquidator oder jede andere von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannte Person veranlasst die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats für öffentliche Bekanntmachungen sowie außerdem durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 273 Absatz 3 von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet worden sind, können diese Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.

(2)   In der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht maßgeblich ist und welcher Liquidator bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

Artikel 281

Unterrichtung der bekannten Gläubiger

(1)   Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Liquidator oder jede andere von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannte Person unverzüglich schriftlich und einzeln jeden bekannten Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(2)   In der Unterrichtung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Fristen einzuhalten sind, welche Sanktionen deren Versäumung nach sich zieht, welche Stelle oder Behörde für die Entgegennahme der Anmeldung einer Forderung bzw. der Erläuterung einer Forderung zuständig ist und ob weitere Maßnahmen vorgeschrieben sind.

In dieser Unterrichtung ist auch anzugeben, ob Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtigt oder dinglich gesichert sind, diese Forderungen anmelden müssen.

Im Falle von Versicherungsforderungen enthält die Unterrichtung des Weiteren Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf die Versicherungsverträge; insbesondere gibt sie den Zeitpunkt an, ab dem Versicherungsverträge oder Geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und nennt die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft.

Artikel 282

Recht auf Forderungsanmeldung

(1)   Jeder Gläubiger, einschließlich öffentlich-rechtlicher Stellen in den Mitgliedstaaten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, hat das Recht, seine Forderung anzumelden oder schriftlich zu erläutern.

(2)   Die Forderungen der in Absatz 1 genannten Gläubiger werden genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichartige Forderungen, die von Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben. Die zuständigen Behörden sind deshalb ohne Diskriminierung auf Gemeinschaftsebene tätig.

(3)   Sofern das Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht etwas anderes zulässt, übersendet der Gläubiger der zuständigen Behörde eine Kopie aller etwaigen Belege und teilt Folgendes mit:

a)

Art und Höhe der Forderung;

b)

Entstehungszeitpunkt der Forderung;

c)

ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht;

d)

welche Vermögenswerte gegebenenfalls Gegenstand seiner Sicherheit sind.

Das Versicherungsforderungen durch Artikel 275 eingeräumte Vorrecht braucht nicht angegeben zu werden.

Artikel 283

Sprachen und Formblatt

(1)   Die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats.

Hierfür ist ein Formblatt mit einem der folgenden Titel in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zu verwenden:

a)

„Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ oder

b)

wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats eine Erläuterung der Forderung vorsieht, „Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“.

Ist jedoch ein bekannter Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so erfolgt die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

(2)   Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, können ihre Forderungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats anmelden oder erläutern.

In diesem Fall muss die Anmeldung bzw. die Erläuterung jedoch die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ bzw. „Erläuterung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen.

Artikel 284

Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger

(1)   Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang der Liquidation.

(2)   Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens verlangen.

KAPITEL IV

Gemeinsame vorschriften

Artikel 285

Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Abweichend von den Artikeln 269 und 274 ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens Folgendes maßgeblich:

a)

für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist;

b)

für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; und

c)

für Rechte des Versicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Artikel 286

Dingliche Rechte Dritter

(1)   Dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Versicherungsunternehmens — sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung —, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, werden von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung nicht berührt.

(2)   Die Rechte im Sinne von Absatz 1 umfassen zumindest

a)

das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

b)

das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;

c)

das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;

d)

das Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.

(3)   Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht auf Erlangung eines dinglichen Rechts im Sinne von Absatz 1 wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

(4)   Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.

Artikel 287

Eigentumsvorbehalt

(1)   Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.

(2)   Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.

(3)   Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.

Artikel 288

Aufrechnung

(1)   Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist.

(2)   Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.

Artikel 289

Geregelte Märkte

(1)   Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des Artikels 286 ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.

(2)   Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

Artikel 290

Benachteiligende Rechtshandlungen

Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l findet keine Anwendung, wenn eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

Artikel 291

Schutz des Dritterwerbers

Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:

a)

bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist;

b)

bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;

c)

bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Artikel 292

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Artikel 293

Verwalter und Liquidatoren

(1)   Die Bestellung eines Verwalters oder Liquidators wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.

Der Mitgliedstaat, in dem der Verwalter oder der Liquidator tätig werden will, kann eine Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen verlangen. Eine amtliche Beglaubigung dieser Übersetzung oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.

(2)   Die Verwalter und Liquidatoren können im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen.

Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter und Liquidatoren zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats bestellt werden, und zwar insbesondere in den Aufnahmemitgliedstaaten und vor allem zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen.

(3)   Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats beachten die Verwalter oder Liquidatoren das Recht der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig werden wollen; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer.

Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein.

Artikel 294

Eintragung in öffentliche Register

(1)   Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in jedes einschlägige öffentliche Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.

Schreibt ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Eintragung vor, hat die in Unterabsatz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)   Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.

Artikel 295

Berufsgeheimnis

Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 270, 273 und 296 vorgesehenen Verfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen nach Maßgabe der Artikel 64 bis 69 den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden.

Artikel 296

Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern

Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels als unabhängiges Unternehmen behandelt.

Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.

TITEL V

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 297

Gerichtlicher Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Artikel 298

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(2)   Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

Artikel 299

Euro

Wird in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in der Landeswährung der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert des Euro in allen Gemeinschaftswährungen vorliegt.

Artikel 300

Anpassung der in Euro angegebenen Beträge

Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Oktober 2012 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so werden die Beträge nicht angepasst.

Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die angepassten Beträge werden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten angewandt.

Artikel 301

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 302

Anzeigen, die vor Inkrafttreten der zur Einhaltung der Artikel 57 bis 63 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt werden

Wird in einem Verfahren zur Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs den zuständigen Behörden eine Anzeige nach Artikel 57 übermittelt, bevor die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 57 bis 63 nachzukommen, in Kraft getreten sind, so wird dieses Beurteilungsverfahren nach den zum Zeitpunkt der Anzeige geltenden nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 303

Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d anzuwenden.“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 17a

Verfügbare Solvabilitätsspanne

(1)   Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Standort in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:

a)

das eingezahlte Grundkapital oder, im Falle einer Einrichtung, die die Form eines Unternehmens auf Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien entsprechen:

i)

in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;

ii)

in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; und

iii)

die Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, sofern die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

b)

die gesetzlichen und freien Rücklagen;

c)

der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und

d)

in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Mitglieder und Begünstigten noch keine Deklarierung erfolgt ist.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien verringert.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:

a)

kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Einrichtung die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden;

b)

Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

i)

sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;

ii)

der Emissionsvertrag muss der Einrichtung die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

iii)

die Forderungen des Darlehensgebers an die Einrichtung müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;

iv)

in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der Einrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird; und

v)

es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

es werden nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;

ii)

bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor dem Rückzahlungstermin legt die Einrichtung den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen auf Antrag der emittierenden Einrichtung genehmigen, sofern deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;

iii)

bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Einrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;

iv)

die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation der Einrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; und

v)

die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung haben.

(4)   Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:

a)

den Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde;

b)

die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben;

c)

die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten ‚Leben‘ und ‚betriebliche Altersversorgung‘ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen für die Absätze 2, 3 und 4 erlassen, um Entwicklungen zu berücksichtigen, die eine technische Anpassung der für die Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente rechtfertigen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21b genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 17b

Geforderte Solvabilitätsspanne

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 17c bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:

a)

erstes Ergebnis:

Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;

b)

zweites Ergebnis:

Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der Einrichtung übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der Einrichtung verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.

(3)   Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (37) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für Einrichtungen gemäß Artikel 17d.

(4)   Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.

(5)   Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.

(6)   Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:

a)

sofern die Einrichtung ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;

b)

sofern die Einrichtung zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;

c)

sofern die Einrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;

d)

sofern die Einrichtung ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird.

Artikel 17c

Garantiefonds

(1)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b gebildet wird. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b genannten Bestandteilen.

(2)   Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen. Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 % vorsehen.

Artikel 17d

Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke des Artikels 17b Absatz 3

(1)   Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

(2)   Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.

(3)   Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.

Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.

Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(4)   Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:

Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.

Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.

Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.

Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.

Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(5)   Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 21a

Überprüfung des Betrags des Garantiefonds

(1)   Der in Artikel 17c Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, bleibt der Betrag unverändert.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag.

Artikel 21b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG (38) der Kommission eingesetzt wurde, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 304

Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

(1)   Die Mitgliedstaaten können Versicherungsunternehmen, die Folgendes anbieten:

a)

betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG oder

b)

Altersversorgungsleistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, wenn die Versicherungsnehmer die Beiträge für diese Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der das Unternehmen zugelassen hat, steuerlich geltend machen können;

wenn

i)

für alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein Sonderverband eingerichtet ist und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden;

ii)

die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Buchstaben a und b, für die die Methode dieses Absatzes angewandt wird, nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Unternehmen zugelassen ist; und

iii)

die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Geschäften 12 Jahre übersteigt;

ermächtigen, ein Untermodul des Aktienrisikos der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden, das unter Verwendung einer Value-at-Risk-Maßnahme über einen Zeitraum kalibriert wird, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt, mit einem Konfidenzniveau, durch das die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Maß an Schutz genießen, das dem nach Artikel 101 entspricht, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Methode nur in Bezug auf die in Ziffer i genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bewertung der Diversifikationseffekte vollständig berücksichtigt, unbeschadet der Notwendigkeit, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten in anderen Mitgliedstaaten zu wahren.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode nur dann angewendet, wenn die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des betreffenden Unternehmens in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management ständig die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen in der Lage ist, Aktieninvestitionen während eines Zeitraums zu halten, der mit der typischen Haltedauer seiner Aktieninvestitionen übereinstimmt. Das Unternehmen muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das erforderlich ist, um den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau zu gewähren, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kehren nicht zur Anwendung der Methode nach Artikel 105 zurück, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Europäischen Parlament bis zum 31. Oktober 2015 einen Bericht über die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die Praxis der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Absatz 1 vor, dem gegebenenfalls angemessene Vorschläge beigefügt sind. In diesem Bericht werden insbesondere die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Anwendung dieser Methode geprüft, um Aufsichtsarbitrage seitens der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verhindern.

TITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1

Versicherung

Artikel 305

Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Nichtlebensversicherungsunternehmen, die die Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG am 31. Januar 1975 nicht erfüllten und deren jährliches Beitragsaufkommen am 31. Juli 1978 die sechsfache Summe des Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG nicht erreichte, von der Verpflichtung befreien, diesen Garantiefonds vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in welchem das Beitragsaufkommen das Sechsfache des Mindestgarantiefonds erreicht. Der Rat entscheidet auf Grund der Ergebnisse der in Artikel 298 Absatz 2 vorgesehenen Prüfung auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, wann die Mitgliedstaaten diese Befreiung aufheben müssen.

(2)   Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special public Act gegründeten Nichtlebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 31. Juli 1973 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.

Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special Public Act gegründeten Lebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.

Das Vereinigte Königreich stellt eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Unternehmen auf und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(3)   Die im Vereinigten Königreich „under the Friendly Societies ACTS“ registrierten Gesellschaften können die Lebensversicherungs- und Spartätigkeiten fortsetzen, die sie gemäß ihrem Gesellschaftszweck seit dem 15. März 1979 ausüben.

(4)   Auf Antrag der Nichtlebensversicherungsunternehmen, die den Verpflichtungen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 4 und 5 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen wie Hypotheken, Hinterlegungszwang oder Kautionen ab.

Artikel 306

Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1)   Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären.

(2)   Die Artikel 147 und 148 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor dem 1. Juli 1994 erworben haben.

Abschnitt 2

Rückversicherung

Artikel 307

Übergangszeitraum für Artikel 57 Nummer 3 und 60 Nummer 6 der Richtlinie 2005/68/EG

Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 57 Nummer 3 der Richtlinie 2005/68/EG zur Änderung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 60 Nummer 6 der Richtlinie 2005/68/EG bis zum 10. Dezember 2008 zurückstellen.

Artikel 308

Von bestehenden Rückversicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1)   Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 14 zugelassen.

Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und d bis g, der Artikel 19, 20 und 24 sowie Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 einzuhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, der Artikel 19 und 20 und des Titels I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 nicht erfüllt haben, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.

KAPITEL II

Schlussbestimmungen

Artikel 309

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 4, 10, 13, 14, 18, 23, 26 bis 32, 34 bis 49, 51 bis 55, 67, 68, 71, 72, 74 bis 85, 87 bis 91, 93 bis 96, 98, 100 bis 110, 112, 113, 115 bis 126, 128, 129, 131 bis 134, 136 bis 142, 144, 146, 148, 162 bis 167, 172, 173, 178, 185, 190, 192, 210 bis 233, 235 bis 240, 243 bis 258, 260 bis 263, 265, 266, 303 und 304 sowie den Anhängen III und IV bis zum 31. Oktober 2012 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 310

Aufhebung

Die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch die in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. November 2012 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 311

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 3, 5 bis9, 11, 12, 15 bis 17, 19 bis 22, 24, 25, 33, 56 bis 66, 69, 70, 73, 143, 145, 147, 149 bis 161, 168 bis 171, 174 bis 177, 179 bis 184, 186 bis 189, 191, 193 bis 209, 267 bis 300, 302, 305 bis 308 und die Anhänge I und II, V, VI und VII gelten ab dem 1. November 2012.

Artikel 312

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

Åsa TORSTENSSON


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 11.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2009.

(3)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(4)  ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.

(5)  ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.

(6)  ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.

(7)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(8)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(9)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.

(10)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(12)  ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1.

(13)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(14)  ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17.

(15)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(17)  ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.

(18)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(20)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(21)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(23)  ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878.

(24)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.

(25)  ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.

(26)  ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.

(27)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(28)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(29)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(30)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(31)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(32)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(33)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(34)  ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(35)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(36)  ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.

(37)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1

(38)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.“


ANHANG I

VERSICHERUNGSZWEIGE DER NICHTLEBENSVERSICHERUNG

A.   Einteilung der risiken nach versicherungszweigen

1.   Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)

einmalige Leistungen;

wiederkehrende Leistungen;

kombinierte Leistungen;

Personenbeförderung.

2.   Krankheit

einmalige Leistungen;

wiederkehrende Leistungen;

kombinierte Leistungen.

3.   Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an

Landkraftfahrzeugen;

Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb.

4.   Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen.

5.   Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen.

6.   See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an

Flussschiffen;

Binnenseeschiffen;

Seeschiffen.

7.   Transportgüter (einschließlich Waren, Gepäckstücke und aller sonstigen Güter)

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel.

8.   Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch:

Feuer;

Explosion;

Sturm;

andere Elementarschäden außer Sturm;

Kernenergie;

Bodensenkungen und Erdrutsch.

9.   Sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Zweig 8 erfasst sind.

10.   Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt.

11.   Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt.

12.   See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt.

13.   Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen.

14.   Kredit

allgemeine Zahlungsunfähigkeit;

Ausfuhrkredit;

Abzahlungsgeschäfte;

Hypotheken;

landwirtschaftliche Darlehen.

15.   Kaution

direkte Kaution;

indirekte Kaution.

16.   Verschiedene finanzielle Verluste

Berufsrisiken;

ungenügende Einkommen (allgemein);

Schlechtwetter;

Gewinnausfall;

laufende Unkosten allgemeiner Art;

unvorhergesehene Geschäftsunkosten;

Wertverluste;

Miet- oder Einkommensausfall;

sonstiger indirekter kommerzieller Verlust;

nicht kommerzielle Geldverluste;

sonstige finanzielle Verluste.

17.   Anwalts- und Gerichtskosten

Rechtsschutz.

18.   Beistand

Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

B.   Bezeichnung von zulassungen, die gleichzeitig für mehrere zweige erteilt werden

Zulassungen, die die nachstehend genannten Versicherungszweige umfassen, erhalten folgende Bezeichnungen:

a)

Zweige 1 und 2: „Unfälle und Krankheit“;

b)

Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10: „Kraftfahrtversicherung“;

c)

Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12: „See- und Transportversicherung“;

d)

Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7 und 11: „Luftfahrtversicherung“;

e)

Zweige 8 und 9: „Feuer- und andere Sachschäden“;

f)

Zweige 10, 11, 12 und 13: „Haftpflicht“;

g)

Zweige 14 und 15: „Kredit und Kaution“;

h)

alle Zweige: nach Wahl der Mitgliedstaaten; diese Bezeichnung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.


ANHANG II

LEBENSVERSICHERUNGSZWEIGE

I.

Lebensversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii mit Ausnahme der Lebensversicherungen nach den Anhängen II und III

II.

Heiratsversicherung, Geburtenversicherung

III.

Fondsgebundene Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii

IV.

permanente Krankenversicherung nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv

V.

Tontinengeschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

VI.

Kapitalisierungsgeschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

VII.

Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv

VIII.

Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v

IX.

Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c.


ANHANG III

RECHTSFORMEN VON UNTERNEHMEN

A.   Nichtlebensversicherungsunternehmen:

1.

im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d’assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“,„société coopérative/coöperatieve vennootschap“, „société mutualiste/maatschappij van onderlinge bijstand“;

2.

in der Republik Bulgarien: „акционерно дружество“;

3.

in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“, „družstvo“;

4.

im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“;

5.

in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;

6.

in der Republik Estland: „aktsiaselts“;

7.

in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“;

8.

in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“, „αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός“;

9.

im Königreich Spanien: „sociedad anónima“, „sociedad mutua“, „sociedad cooperativa“;

10.

in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d’assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“, „mutuelles régies par le code de la mutualité“;

11.

in der Italienischen Republik: „società per azioni“, „società cooperativa“, „mutua di assicurazione“;

12.

in der Republik Zypern: „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης χωρίς μετοχικό κεφάλαιο“;

13.

in der Republik Lettland: „apdrošināšanas akciju sabiedrība“, „savstarpējās apdrošināšanas kooperatīvā biedrība“;

14.

in der Republik Litauen: „akcinė bendrovė“, „uždaroji akcinė bendrovė“;

15.

im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d’assurances mutuelles“, „société coopérative“;

16.

in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „biztosító egyesület“, „külföldi székhelyű biztosító magyarországi fióktelepe“;

17.

in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija b' responsabbilta' limitata“;

18.

im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;

19.

in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;

20.

in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;

21.

in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;

22.

in Rumänien: „societăţi pe acţiuni“, „societăţi mutuale“;

23.

in der Republik Slowenien: „delniška družba“, „družba za vzajemno zavarovanje“;

24.

in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnosť“;

25.

in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;

26.

im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidiga försäkringsbolag“, „understödsföreningar“;

27.

im Vereinigten Königreich: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered under the Friendly Societies ACTS“, „the association of underwriters known as Lloyd’s“;

28.

alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 aufgelisteten Formen von Nicht-lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (1).

B.   Lebensversicherungsunternehmen:

1.

im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d’assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“, „société coopérative/coöperatieve vennootschap“;

2.

in der Republik Bulgarien: „акционерно дружество“, „взаимозастрахователна кооперация“;

3.

in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“, „družstvo“;

4.

im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“, „pensionskasser omfattet af lov om forsikringsvirksomhed (tværgående pensionskasser)“;

5.

in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;

6.

in der Republik Estland: „aktsiaselts“;

7.

in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered under the Friendly Societies ACTS“;

8.

in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“;

9.

im Königreich Spanien: „sociedad anónima“, „sociedad mutua“, „sociedad cooperativa“;

10.

in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d’assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“, „mutuelles régies par le code de la mutualité“;

11.

in der Italienischen Republik: „società per azioni“, „società cooperativa“, „mutua di assicurazione“;

12.

in der Republik Zypern: „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με εγγύηση“;

13.

in der Republik Lettland: „apdrošināšanas akciju sabiedrība“, „savstarpējās apdrošināšanas kooperatīvā biedrība“;

14.

in der Republik Litauen: „akcinė bendrovė“, „uždaroji akcinė bendrovė“;

15.

im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d’assurances mutuelles“, „société coopérative“;

16.

in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „biztosító egyesület“, „külföldi székhelyű biztosító magyarországi fióktelepe“;

17.

in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija b' responsabbilta' limitata“;

18.

im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;

19.

in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;

20.

in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;

21.

in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;

22.

in Rumänien: „societăţi pe acţiuni“, „societăţi mutuale“;

23.

in der Republik Slowenien: „delniška družba“, „družba za vzajemno zavarovanje“;

24.

in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnosť“;

25.

in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;

26.

im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidiga försäkringsbolag“, „understödsföreningar“;

27.

im Vereinigten Königreich: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered or incorporated under the Friendly Societies ACTS“, „the association of underwriters known as Lloyd’s“;

28.

alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates.

C.   Rückversicherungsunternehmen:

1.

im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d’assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“, „société coopérative/coöperatieve vennootschap“;

2.

in der Republik Bulgarien: „акционерно дружество“;

3.

in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“;

4.

im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“;

5.

in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;

6.

in der Republik Estland: „aktsiaselts“;

7.

in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“;

8.

in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“, „αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός“;

9.

im Königreich Spanien: „sociedad anónima“;

10.

in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d’assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“, „mutuelles régies par le code de la mutualité“;

11.

in der Italienischen Republik: „società per azioni“;

12.

in der Republik Zypern: „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με εγγύηση“;

13.

in der Republik Lettland: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

14.

in der Republik Litauen: „akcinė bendrovė“, „uždaroji akcinė bendrovė“;

15.

im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d’assurances mutuelles“, „société coopérative“;

16.

in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „harmadik országbeli biztosító magyarországi fióktelepe“;

17.

in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija tà responsabbiltà limitata“;

18.

im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;

19.

in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;

20.

in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;

21.

in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;

22.

in Rumänien: „societate pe actiuni“;

23.

in der Republik Slowenien: „delniška družba“;

24.

in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnosť“;

25.

in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;

26.

im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidigt försäkringsbolag“;

27.

im Vereinigten Königreich: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered or incorporated under the Friendly Societies ACTS“, „the association of underwriters known as Lloyd’s“;

28.

alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001.


(1)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.


ANHANG IV

STANDARDFORMEL ZUR BERECHNUNG DER SOLVENZKAPITALANFORDERUNG (SCR)

1.   Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR)

Die in Artikel 104 Absatz 1 dargelegte Basissolvenzkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

Formula

wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;

SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.

Der Faktor Corr i,j steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:

j

i

Markt

Gegenparteiausfall

Lebensversicherung

Krankenversicherung

Nicht-Lebensversicherung

Markt

1

0,25

0,25

0,25

0,25

Gegenparteiausfall

0,25

1

0,25

0,25

0,5

Lebensversicherung

0,25

0,25

1

0,25

0

Krankenversicherung

0,25

0,25

0,25

1

0

Nicht-Lebensversicherung

0,25

0,5

0

0

1

2.   Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 2 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

Formula

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und -rückstellungsrisiko;

SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.

3.   Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 3 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

Formula

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i,j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;

SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;

SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;

SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;

SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;

SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;

SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.

4.   Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken

Struktur des Risikomoduls Marktrisiken

Das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:

Formula

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;

SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;

SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;

SCRSpread: Untermodul Spreadrisiko;

SCRKonzentration: Untermodul Marktrisiko-Konzentrationen;

SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.


ANHANG V

GRUPPEN VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSZWEIGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 159

1.

Unfall und Krankheit (Zweige 1 und 2 des Anhangs I);

2.

Kraftfahrzeuge (Zweige 3, 7 und 10 des Anhangs I; die den Zweig 10 betreffenden Zahlen ausschließlich der Haftung des Frachtführers sind zu präzisieren);

3.

Feuer- und sonstige Sachschäden (Zweige 8 und 9 des Anhangs I);

4.

See-, Transport- und Luftfahrzeugversicherung (Zweige 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs I);

5.

allgemeine Haftpflicht (Zweig 13 des Anhangs I);

6.

Kredit und Kaution (Zweige 14 und 15 des Anhangs I);

7.

andere Zweige (Zweige 16, 17 und 18 des Anhangs I).


ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 310)

Richtlinie 64/225/EWG des Rates

 

(ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878).

 

Beitrittsakte von 1973, Artikel 29, Anhang I Nummer III(G)(1)

 

(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 89).

 

Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates

 

(ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

 

Beitrittsakte von 1994, Artikel 29, Anhang I (XI)(B)(II)(1)

 

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 197).

 

(ersetzt durch den Beschluss 95/1/EG des Rates)

 

(ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

 

Beitrittsakte von 2003, Artikel 20, Anhang II (3)(1)

 

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 335).

 

Beitrittsakte von 1985, Artikel 26, Anhang I (II)(c)(1)(a)

 

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 156).

 

Richtlinie 76/580/EWG des Rates

nur Artikel 1

(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13).

Richtlinie 84/641/EWG des Rates

nur Artikel 1 bis 14

(ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21).

Richtlinie 87/343/EWG des Rates

nur Artikel 1 und Anhang

(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 72).

Richtlinie 87/344/EWG des Rates

nur Artikel 9

(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77).

Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates

nur Artikel 9, 10 und 11

(ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1).

Richtlinie 90/618/EWG des Rates

nur Artikel 2, 3 und 4

(ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44).

Richtlinie 92/49/EWG des Rates

nur Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 24, 32, 33 und 53

(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1, Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1

(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 8

(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1

(ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 22

(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 4

(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 57

(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

Richtlinie 2006/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1 und Nummer I des Anhangs

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).

Richtlinie 73/240/EWG des Rates

 

(ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20).

 

Richtlinie 76/580/EWG des Rates

 

(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13).

 

Richtlinie 78/473/EWG des Rates

 

(ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25).

 

Richtlinie 84/641/EWG des Rates

 

(ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21).

 

Richtlinie 87/344/EWG des Rates

 

(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77).

 

Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates

 

(ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1).

 

Richtlinie 90/618/EWG des Rates

nur Artikel 5 bis 10

(ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44).

Richtlinie 92/49/EWG des Rates

nur Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 23, 27, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 34, 35, 36, 37, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1

(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 9

(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 3

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).

Richtlinie 92/49/EWG des Rates

 

(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5 sowie Artikel 5 zweiter Gedankenstrich

(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 2

(ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 24

(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 6

(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 58

(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1

(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

 

(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).

 

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 28

(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 7

(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 59

(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

 

(ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).

 

Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

 

(ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

 

Richtlinie 2004/66/EG des Rates

nur Nummer II des Anhangs

(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 8

(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 60

(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

Richtlinie 2006/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1 und Nummer 3 des Anhangs

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 2

(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

Richtlinie 2008/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1

(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44).

Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

 

(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

 

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 4

(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

Richtlinie 2008/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1

(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44).

Richtlinie 2008/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

nur Artikel 1

(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 1).

TEIL B

Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 310)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Frist für die Anwendung

64/225/EWG

26. August 1965

 

73/239/EWG

27. Januar 1975

27. Januar 1976

73/240/EWG

27. Januar 1975

 

76/580/EWG

31. Dezember 1976

 

78/473/EWG

2. Dezember 1979

2. Juni 1980

84/641/EWG

30. Juni 1987

1. Januar 1988

87/343/EWG

1. Januar 1990

1. Juli 1990

87/344/EWG

1. Januar 1990

1. Juli 1990

88/357/EWG

30. Dezember 1989

30. Juni 1990

90/618/EWG

20. Mai 1992

20. November 1992

92/49/EWG

31. Dezember 1993

1. Juli 1994

95/26/EWG

18. Juli 1996

18. Juli 1996

98/78/EG

5. Juni 2000

 

2000/26/EG

20. Juli 2002

20. Januar 2003

2000/64/EG

17. November 2002

 

2001/17/EG

20. April 2003

 

2002/13/EG

20. September 2003

 

2002/83/EG

17. November 2002, 20. September 2003, 19. Juni 2004 (je nach Bestimmung)

 

2002/87/EG

11. August 2004

 

2004/66/EG

1. Mai 2004

 

2005/1/EG

13. Mai 2005

 

2005/14/EG

11. Juni 2007

 

2005/68/EG

10. Dezember 2007

 

2006/101/EG

1. Januar 2007

 

2008/19/EG

nicht anwendbar

 

2008/37/EG

nicht anwendbar

 


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 73/239/EWG

Richtlinie 78/473/EWG

Richtlinie 87/344/EWG

Richtlinie 88/357/EWG

Richtlinie 92/49/EWG

Richtlinie 98/78/EG

Richtlinie 2001/17/EG

Richtlinie 2002/83/EG

Richtlinie 2005/68/EG

Richtlinie 2007/44/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

 

 

 

Artikel 2

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1, Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 267

Artikel 1 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 4

 

 

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 7

Artikel 4 Satz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Satz 1

Artikel 4 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Buchstabe b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Buchstabe e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Buchstabe f

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Buchstabe g

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 5 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Buchstabe b

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o

 

 

Artikel 5 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p

 

 

Artikel 134 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 4

Artikel 3

 

Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

ANHANG I

 

Anhang IIIA und B

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Letzter Absatz

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe a

 

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 6 Buchstabe a

 

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe b

 

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe c

 

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 6 Buchstabe d

 

Artikel 18 Buchstabe g

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Buchstabe h

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 2-4

 

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

 

Artikel 19

Artikel 8 Absatz 1a

 

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 8

 

Artikel 20

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

Artikel 6 Absatz 4

 

 

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Unterabsatz 1 Satz 1

 

 

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 29 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4

 

 

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 10

 

Artikel 22

Artikel 9 Buchstaben a bis d

 

 

 

Artikel 7 Buchstaben a bis d

 

 

Artikel 7 Buchstaben a bis d

Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e

 

Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e

Artikel 9 Buchstaben e und f

 

 

 

Artikel 7 Buchstaben e und f

 

 

 

Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b

 

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 9 Buchstaben g und h

 

 

 

Artikel 7 Buchstaben g und h

 

 

Artikel 7 Buchstaben f und g

Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d

 

Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a und d

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 32 Absatz 1

 

 

Artikel 40 Absatz 1

 

 

Artikel 145 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 40 Absatz 2

 

 

Artikel 145 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 145 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

 

 

 

Artikel 32 Absatz 3

 

 

Artikel 40 Absatz 3

 

 

Artikel 146 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 4

 

 

 

Artikel 32 Absatz 4

 

 

Artikel 40 Absatz 4

 

 

Artikel 146 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 5

 

 

 

Artikel 32 Absatz 5

 

 

Artikel 40 Absatz 5

 

 

Artikel 146 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 6

 

 

 

Artikel 32 Absatz 6

 

 

Artikel 40 Absatz 6

 

 

Artikel 145 Absatz 4-

Artikel 11

 

 

 

Artikel 33

 

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

Artikel 56

 

 

Artikel 9

Artikel 13

 

Artikel 25 Unterabsatz 2

Artikel 12a

 

 

 

 

 

 

Artikel 9a

Artikel 14 und Artikel 60 Absatz 2

 

Artikel 26

Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 15 Absatz 2

 

Artikel 30 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 60 Absatz 3

 

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

 

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 10

 

 

Artikel 11

Artikel 16

 

Artikel 33

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 32 Absätze 1 und 3

 

Artikel 76 bis 86

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 32 Absatz 2

 

Artikel 134 Absatz 2 und Artikel 173

Artikel 15a

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 33

 

Artikel 16

 

 

 

 

 

 

Artikel 27

Artikel 35, 36 und Artikel 60 Absatz 8

 

Artikel 87 bis 99

Artikel 16a

 

 

 

 

 

 

Artikel 28

Artikel 37 bis 39 und Artikel 60 Absatz 9

 

Artikel 100 bis 127

Artikel 17 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

 

Artikel 128 und Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 2

 

Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 17a

 

 

 

 

 

 

Artikel 30

Artikel 41

 

Artikel 17b

 

 

 

 

 

 

Artikel 28 und 28a

Artikel 60 Absatz 10

 

Artikel 18

 

 

 

 

 

 

Artikel 31

 

 

Artikel 14

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

 

Artikel 33

Artikel 19 Absatz 2

 

 

 

Artikel 11 Absatz 2

 

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

 

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

 

 

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

 

 

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 17 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

 

Artikel 34 Absätze 1 bis 3 und 5, 6 und 7

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c

 

 

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c

 

 

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 34 Absatz 8

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1

 

Artikel 137

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 138 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 139 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 4

 

 

 

Artikel 13 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 20 Absatz 5

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 5

 

 

Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 5

Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 4

 

Artikel 138 Absatz 5

Artikel 20a Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 1 1. Satz

Artikel 43 Absatz 1

 

Artikel 138 Absatz 2 Artikel 139 Absatz 2

Artikel 20a Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstaben a bis e

 

 

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 1 2. Satz Buchstaben a bis e

Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a bis e

 

Artikel 142 Absatz 1

Artikel 20a Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 2

 

 

Artikel 141

Artikel 20a Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 43 Absatz 4

 

Artikel 140 Absatz 2

Artikel 20a Absatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 4

Artikel 43 Absatz 5

 

Artikel 20a Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 38 Absatz 5

Artikel 43 Absatz 6

 

Artikel 142 Absatz 2

Artikel 21

 

 

Artikel 11 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

 

 

 

Artikel 14

 

 

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

 

Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2

 

 

Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 2

 

Artikel 144 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 51 Absatz 1

 

 

Artikel 162 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a bis g

 

 

 

 

 

 

Artikel 51 Absatz 2

 

 

Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a bis f und h

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 24 Unterabsatz 1 Satz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 54 Unterabsatz 1 Satz 1

 

 

Artikel 165 Satz 1

Artikel 24 Unterabsatz 1 Satz 2 bis Unterabsatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 54 Unterabsatz 1 Satz 2 bis Unterabsatz 3

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

 

 

Artikel 55

 

 

Artikel 166

Artikel 26

 

 

 

 

 

 

Artikel 56

 

 

Artikel 167

Artikel 27 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 168 Unterabsatz 1

Artikel 27 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 168 Unterabsatz 2

Artikel 28

 

 

 

 

 

 

Artikel 52 Absatz 3

 

 

Artikel 170

Artikel 28a

 

 

 

Artikel 53

 

 

Artikel 53

 

 

Artikel 164

Artikel 29

 

 

 

 

 

 

Artikel 57

 

 

Artikel 171

Artikel 29a

 

 

 

 

 

 

Artikel 58

 

 

Artikel 176 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 29b Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 59 Absätze 1 und 2

Artikel 52 Absätze 1 und 2

 

Artikel 177 Absätze 1 und 2

Artikel 29b Absätze 3 bis 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 59 Absätze 3 bis 6

Artikel 52 Absätze 3 und 4

 

Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 305 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 305 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 305 Absatz 4

Artikel 31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 33

 

 

Artikel 28

 

 

 

Artikel 62

Artikel 54 Absatz 2

 

Artikel 298 Absätze 2 und 3

Artikel 34

Artikel 9

 

Artikel 29

 

Artikel 11 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 4

 

Artikel 6

Artikel 35

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 32

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Artikel 31 Absätze 1 und 2

Artikel 69 Absätze 1 bis 4

Artikel 64 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 309 Absatz 1

Artikel 36

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 33

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 70

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 309 Absatz 2

Artikel 37

 

 

Artikel 34

 

 

 

 

 

 

Artikel 38

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 35

Artikel 58

Artikel 13

Artikel 33

Artikel 74

Artikel 66

Artikel 9

Artikel 312

Anhang Teil A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Anhang I Teil A

Anhang Teile A, und B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang I Teile A und B

Anhang Teil C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 16

Anhang Teil D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 190 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 190 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 190 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 190 Absatz 3

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 191

 

Artikel 4 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 192 Unterabsätze 1 und 2

 

Artikel 4 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 193

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 195

 

Artikel 7

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 194

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 196

 

 

Artikel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 198

 

 

Artikel 3 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 199

 

 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 200 Absätze 2 bis 4

 

 

Artikel 3 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 4

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 201

 

 

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 202

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 203

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 204

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 205

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

 

 

 

Artikel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstaben a und b, e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe d

 

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 13

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe e

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe b Satz 2

 

 

Artikel 145 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 187

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 27

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g bis Artikel 7 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 179 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und c

Artikel 30 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d

 

 

 

 

 

 

Artikel 179 Absatz 3

 

 

 

Artikel 8 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 179 Absatz 4

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 12a Absätze 1 bis 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 150

 

 

 

Artikel 12a Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 151

 

 

 

Artikel 12a Absatz 4 Unterabsätze 2 bis 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 152

 

 

 

Artikel 14

Artikel 34

 

 

Artikel 41

 

 

Artikel 147

 

 

 

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 35

 

 

Artikel 42

 

 

Artikel 148

 

 

 

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 35

 

 

 

 

 

Artikel 148 Absatz 2

 

 

 

Artikel 17

Artikel 36

 

 

Artikel 43

 

 

Artikel 149

 

 

 

Artikel 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

 

 

 

Artikel 299

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

Artikel 68 Absatz 2

 

 

Artikel 300

 

 

 

ANHANG I

Artikel 23

 

 

ANHANG II

 

 

 

 

 

Anhang 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5, 9, 10, 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 13 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe b

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 13 Nummer 11

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe c

 

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

 

Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe a

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe f

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

 

Artikel 13 Nummer 18

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe g

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

 

Artikel 13 Nummer 21, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 63

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe h

Artikel 1 Buchstabe d

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

 

Artikel 13 Nummer 15

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe i

Artikel 1 Buchstabe e

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

 

Artikel 13 Nummer 16

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe j

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m

 

 

Artikel 13 Nummer 22

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe k

Artikel 1 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

 

Artikel 13 Nummer 10

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe l

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n

 

Artikel 13 Nummer 7

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe la

Artikel 1 Buchstabe f

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i

 

Artikel 13 Nummer 20

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe l b

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer ii

 

Artikel 13 Nummer 18

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

Artikel 188

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 12

 

Artikel 24 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

 

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 18

 

Artikel 39 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 12 Absätze 3 bis 6

 

 

Artikel 14 Absätze 2 bis 5

 

 

Artikel 39 Absätze 2 bis 6

 

 

 

 

Artikel 15 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absatz 1

 

Artikel 57

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3

 

 

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 22

 

Artikel 61

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 4

 

 

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 23

 

Artikel 62

 

 

 

 

Artikel 15a

 

 

Artikel 15a

Artikel 19 Absätze 2 bis 8

 

Artikel 58 Absätze 1 bis 7

 

 

 

 

Artikel 15b

 

 

Artikel 15b

Artikel 19a

 

Artikel 59

 

 

 

 

Artikel 15c

 

 

Artikel 15c

Artikel 20

 

Artikel 60

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 1

 

 

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 24

 

Artikel 64

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

 

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 25

 

Artikel 65

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3

 

 

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 26

 

Artikel 66

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 27

 

Artikel 67

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5

 

 

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 28 Absatz 1

 

Artikel 68 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5b Unterabsätze 1 bis4

 

 

Artikel 16 Absatz 7 Unterabsätze 1 bis 4

Artikel 28 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 4

 

Artikel 68 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5b Unterabsatz 5

 

 

Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 5

Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5

 

Artikel 68 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 66

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5c

 

 

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 29

 

Artikel 70

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5a

 

 

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 28 Absatz 2

 

Artikel 68 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a

 

 

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 72 Absatz 1 Buchstaben a bis c

 

 

 

 

Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b

 

 

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 16a Absatz 2

 

 

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

 

Artikel 72 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

Artikel 22

 

 

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

Artikel 23

Artikel 34 Absätze 1 bis 3

 

 

 

 

 

Artikel 22

 

 

Artikel 24

Artikel 34 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 28

 

 

Artikel 33

 

 

Artikel 180

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

 

 

Artikel 181 Absätze 1 und 3

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 181 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

 

 

Artikel 183

 

 

 

 

Artikel 38

 

 

Artikel 44

 

 

Artikel 153

 

 

 

 

Artikel 39 Absätze 2 und 3

 

 

Artikel 45

 

 

Artikel 154

 

 

 

 

Artikel 40 Absatz 2

 

 

Artikel 46 Absatz 1

 

 

Artikel 155 Absatz 8

 

 

 

 

Artikel 40 Absatz 3

 

 

Artikel 46 Absatz 2

 

 

Artikel 155 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 40 Absätze 4, 6 bis 8 und 10

 

 

Artikel 46 Absätze 3, 5 bis 7 und 9

 

 

Artikel 155 Absätze 2, 4 bis 6 und 9

 

 

 

 

Artikel 40 Absatz 5

 

 

Artikel 46 Absatz 4

 

 

Artikel 155 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 40 Absatz 9

 

 

Artikel 46 Absatz 8

 

 

Artikel 155 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 41

 

 

Artikel 47

 

 

Artikel 156

 

 

 

 

Artikel 42 Absatz 2

 

 

Artikel 48

 

 

Artikel 160

 

 

 

 

Artikel 43 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

Artikel 184

 

 

 

 

Artikel 44 Absatz 2

 

 

Artikel 49

 

 

Artikel 159 und Anhang V

 

 

 

 

Artikel 45 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 189

 

 

 

 

Artikel 46 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3

 

 

Artikel 50 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 50 Absatz 2

 

 

Artikel 157

 

 

 

 

Artikel 47 bis 50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51

 

 

Artikel 64

Artikel 56

 

 

 

 

 

Artikel 51 letzter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 58 Absatz 8

 

 

 

 

Artikel 52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 54

 

 

 

 

 

Artikel 206

 

 

 

 

Artikel 55

 

 

 

 

 

Artikel 207

 

 

 

 

Artikel 24 und 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 33, 37, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe c

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 13 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe g

 

 

 

 

Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe h

 

 

 

 

Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe i

 

 

Artikel 59 Nummer 2 Buchstabe a i

 

Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

 

 

Artikel 1 Buchstabe j

 

 

Artikel 59 Nummer 2 Buchstabe a, j

 

Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz l

 

 

Artikel 59 Nummer 2 Buchstabe b

 

Artikel 13 Absatz 6

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

Artikel 59 Nummer 3

 

Artikel 214 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

Artikel 59 Nummer 3

 

Artikel 214 Abstz 1 und Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 59 Nummer 3

 

Artikel 247 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 59 Nummer 4

 

Artikel 246

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 254 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

Artikel 59 Nummer 5

 

Artikel 254 Absatz 2, Artikel 255 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

Artikel 7

 

 

Artikel 59 Nummer 5

 

Artikel 249 Absatz 1 Artikel 252, 253

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

Artikel 59 Nummer 5

 

Artikel 245, 246, Artikel 258 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 9

 

 

Artikel 59 Nummer 6

 

Artikel 218, 219, Artikel 258 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

Artikel 59 Nummer 7

 

Artikel 218, 219, Artikel 258 Absatz 1 und Artikel 263 bis 265

 

 

 

 

 

Artikel 10a

 

 

Artikel 59 Nummer 8

 

Artikel 264

 

 

 

 

 

Artikel 10b

 

 

 

 

Artikel 257

 

 

 

 

 

Artikel 12

Artikel 32

Artikel 73

Artikel 65

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 311

 

 

 

 

 

ANHANG I

 

 

Artikel 59 Absatz 9 und Anhang II

 

Artikel 213 bis 215 und 218 bis 246

 

 

 

 

 

ANHANG II

 

 

Artikel 59 Absatz 9 und Anhang II

 

Artikel 215 bis 217 und 220 bis 243

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

 

 

 

Artikel 267

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe f

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

 

Artikel 13 Absatz 9

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe i

 

 

 

Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe j

 

 

 

Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe k

 

 

 

Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 269

 

 

 

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 270

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 271

 

 

 

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 272

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 273

 

 

 

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 274

 

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 275

 

 

 

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 277

 

 

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

Artikel 278

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 279

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 280

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 281

 

 

 

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 282

 

 

 

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 283

 

 

 

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 284

 

 

 

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 285

 

 

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Artikel 286

 

 

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

Artikel 287

 

 

 

 

 

 

Artikel 22

 

 

 

Artikel 288

 

 

 

 

 

 

Artikel 23

 

 

 

Artikel 289

 

 

 

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

Artikel 290

 

 

 

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

Artikel 291

 

 

 

 

 

 

Artikel 26

 

 

 

Artikel 292

 

 

 

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

Artikel 293

 

 

 

 

 

 

Artikel 28

 

 

 

Artikel 294

 

 

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

Artikel 295

 

 

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 1

 

 

 

Artikel 268 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2

 

 

 

Artikel 296

 

 

 

 

 

 

ANHANG

 

 

 

Artikel 276

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

Artikel 13 Absatz 14

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

Artikel 2 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 8

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Absätze 5 und 7

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

 

 

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2

 

 

Artikel 21 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Buchstabe e

 

 

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

Artikel 12

 

Artikel 24 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

Artikel 208

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 9

Artikel 30

 

Artikel 69

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absätze 1 bis 6

 

 

Artikel 73

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

 

 

Artikel 74 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

 

 

Artikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 und 3

 

 

Artikel 74 Absätze 4 bis 7

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

Artikel 209

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 34

 

 

Artikel 182

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 35

 

 

Artikel 186

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 36 Absatz 1

 

 

Artikel 185 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 36 Absatz 2

 

 

Artikel 185 Absatz 4 Satz 1

 

 

 

 

 

 

 

Anhang III Teil A

 

 

Artikel 185 Absatz 6

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 36 Absatz 3

 

 

Artikel 185 Absatz 7

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 41

 

 

Artikel 147

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 42 Absätze 1 bis 3

 

 

Artikel 148 Absätze 1, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 43

 

 

Artikel 149

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 48

 

 

Artikel 160

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 49

 

 

Artikel 159

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a bis g

 

 

Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a bis e, g und h

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51 Absätze 3 und 4

 

 

Artikel 163

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 52 Absatz 1

 

 

Artikel 169

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 55 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 166 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 56

 

 

Artikel 167

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 59 Absätze 1 und 2

Artikel 52 Absätze 1 und 2

 

Artikel 177 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 59 Absätze 3 und 6

Artikel 52 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 60 Absatz 1

 

 

Artikel 305 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 60 Absatz 2

 

 

Artikel 305 Absatz 3

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

Artikel 61

 

 

Artikel 43

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 65

Artikel 55

 

Artikel 301 Absätze 1 und 3

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 66

 

 

Artikel 308

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 67

Artikel 53

 

Artikel 297

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 68 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 71

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 72

 

 

Artikel 310

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG I

 

 

ANHANG II

 

 

 

 

 

 

 

Anhang III

 

 

Artikel 185 Absatz 2 Buchstaben a bis c, Absatz 3 und Absatz5 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

 

Anhang IV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang V

 

 

Anhang VI

 

 

 

 

 

 

 

Anhang VI

 

 

Anhang VII

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

 

Artikel 11

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 13 Nummer 7

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

 

Artikel 13 Nummer 9

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o

 

Artikel 13 Nummer 25

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p

 

Artikel 13 Nummer 26

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q

 

Artikel 210 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 15 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2

 

Artikel 17 Absätze 1 und 2, Anhang III Teil C

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 21 Absatz 4

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 31 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 45

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 46

 

Artikel 211 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 47

 

Artikel 158

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 48

 

Artikel 161

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 50

 

Artikel 175

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 51

 

Artikel 176

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 54 Absatz 1

 

Artikel 298 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 61

 

Artikel 308

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 62

 

Artikel 12

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 63

 

Artikel 307

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 57, 58, 59 und 60, Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 6

Artikel 58 Absatz 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 312


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