EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009F0299

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist

OJ L 81, 27.3.2009, p. 24–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 016 P. 169 - 181

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/299/oj

27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/24


RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES RATES

vom 26. Februar 2009

zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative der Republik Slowenien, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik, des Königreichs Schweden, der Slowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Bundesrepublik Deutschland (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Recht eines Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen, nicht absolut ist und dass der Angeklagte unter bestimmten Bedingungen aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend aber eindeutig auf das besagte Recht verzichten kann.

(2)

In den verschiedenen Rahmenbeschlüssen, mit denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen umgesetzt wird, wird die Frage der Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht einheitlich behandelt. Diese Uneinheitlichkeit könnte die Arbeit der Praktiker erschweren und die justizielle Zusammenarbeit behindern.

(3)

In Fällen, in denen die betroffene Person vom Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte, bieten diese Rahmenbeschlüsse keine zufrieden stellenden Lösungen. Gemäß den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2), 2006/783/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (3), 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (4) und 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (5) kann die vollstreckende Behörde die Vollstreckung solcher Entscheidungen verweigern. Gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (6) kann die vollstreckende Behörde verlangen, dass die ausstellende Behörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und anwesend zu sein, wenn die Entscheidung ergeht. Die Frage, ob diese Zusicherung als ausreichend zu erachten ist, ist von der vollstreckenden Behörde zu entscheiden, und es ist daher schwierig, genau zu wissen, wann eine Vollstreckung verweigert werden kann.

(4)

Es muss daher eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen geschaffen werden, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist. Diese einheitliche Grundlage soll mit diesem Rahmenbeschluss geschaffen werden, damit die vollstreckende Behörde die Entscheidung unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person auch dann vollstrecken kann, wenn die Person nicht zur Verhandlung erschienen ist. Dieser Rahmenbeschluss soll nicht regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele zu wählen sind; dies bleibt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten.

(5)

Diese Änderungen erfordern eine Änderung der bestehenden Rahmenbeschlüsse zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger justizieller Entscheidungen. Die neuen Bestimmungen sollten auch als Grundlage für künftige Rechtsakte in diesem Bereich dienen.

(6)

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zur Änderung anderer Rahmenbeschlüsse legen die Bedingungen fest, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigern darf. Es handelt sich dabei um alternative Bedingungen; wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, gewährleistet die ausstellende Behörde durch das Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Europäischen Haftbefehls oder der Bescheinigungen gemäß den anderen Rahmenbeschlüssen, dass die Anforderungen erfüllt wurden bzw. erfüllt werden, was für den Zweck der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausreichen sollte.

(7)

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die Person persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder wenn die Person auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass die Person diese Informationen „rechtzeitig“ erhalten haben sollte, d. h. früh genug, um an der Verhandlung teilnehmen und ihre Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können.

(8)

Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahren wird durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewährleistet. Zu diesem Recht zählt auch das Recht der betroffenen Person, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen. Um von diesem Recht Gebrauch machen zu können, muss die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis haben. Nach diesem Rahmenbeschluss sollte die Kenntnis der Person von der Verhandlung von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden, wobei dieses den Anforderungen jener Konvention zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könnte bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Zustellung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag legt.

(9)

Als vorgesehener Termin der Verhandlung können aus praktischen Gründen zunächst mehrere mögliche Daten innerhalb eines kurzen zeitlichen Rahmens angegeben werden.

(10)

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, sollte nicht verweigert werden, wenn die betroffene Person sich in Kenntnis der anberaumten Verhandlung in dieser durch einen Rechtsbeistand verteidigt wurde, dem sie ein entsprechendes Mandat erteilt hat, wobei gewährleistet ist, dass die rechtliche Unterstützung zweckmäßig und effektiv ist. In diesem Zusammenhang sollte es keine Rolle spielen, ob der Rechtsbeistand von der betroffenen Person gewählt, bestellt und vergütet wurde oder ob er vom Staat bestellt und vergütet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass die betroffene Person sich bewusst dafür entschieden haben sollte, von einem Rechtsbeistand vertreten zu werden, statt persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen. Die Bestellung eines Rechtsbeistands und damit zusammenhängende Fragen unterliegen dem einzelstaatlichen Recht.

(11)

Die gemeinsamen Lösungen in Bezug auf die Gründe für die Nichtanerkennung in den einschlägigen geltenden Rahmenbeschlüssen sollten den unterschiedlichen Gegebenheiten in Bezug auf das Recht der betroffenen Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren Rechnung tragen. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens oder Berufung bezweckt die Wahrung der Verteidigungsrechte und ist durch folgende Aspekte gekennzeichnet: Die betroffene Person hat das Recht, anwesend zu sein, der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, wird (erneut) geprüft und das Verfahren kann zur Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung führen.

(12)

Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren sollte gewährleistet werden, wenn die Entscheidung bereits zugestellt wurde sowie wenn sie — im Falle des Europäischen Haftbefehls — noch nicht zugestellt wurde, jedoch unverzüglich nach der Übergabe zugestellt wird. Der letztgenannte Fall bezieht sich auf eine Situation, in der es den Behörden nicht gelungen ist, die betroffene Person zu kontaktieren, insbesondere weil diese versucht hat, sich der Justiz zu entziehen.

(13)

Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, und ist ihr keine Entscheidung zugestellt worden, so sollte die Person auf Antrag im vollstreckenden Mitgliedstaat eine Abschrift der Entscheidung ausschließlich zu Informationszwecken erhalten. Die Ausstellungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde sollten sich gegebenenfalls hinsichtlich der Frage abstimmen, ob es erforderlich und möglich ist, der betroffenen Person eine Übersetzung der Entscheidung oder wesentlicher Teile der Entscheidung in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die sie versteht. Solch eine Zurverfügungstellung der Entscheidung sollte weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern.

(14)

Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die Präzisierung der Definition der Gründe für die Nichtanerkennung in Rechtsakten zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Dementsprechend haben Bestimmungen wie jene betreffend das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens einen Anwendungsbereich, der auf die Definition dieser Gründe für die Nichtanerkennung beschränkt ist. Sie sind nicht zu einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gedacht. Dieser Rahmenbeschluss lässt künftige Rechtsakte der Europäischen Union, die auf eine Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielen, unberührt.

(15)

Bei den Gründen für eine Nichtanerkennung von Entscheidungen handelt es sich um fakultative Gründe. Im Rahmen ihres Ermessensspielraums bei der Umsetzung dieser Gründe in einzelstaatliches Recht lassen sich die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere von dem Recht auf ein faires Verfahren leiten und berücksichtigen dabei das Gesamtziel dieses Rahmenbeschlusses, d. h. die Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziele und Anwendungsbereich

(1)   Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.

(3)   In diesem Rahmenbeschluss werden gemeinsame Regeln geschaffen für die Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat (Ausstellungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist, ergangen sind, durch einen anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI.

Artikel 2

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist

(1)   Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats

a)

rechtzeitig

i)

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

ii)

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

c)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

i)

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

ii)

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

oder

d)

die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber

i)

sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

und

ii)

von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß dem einschlägigen Europäischen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.

(2)   Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann die Person, wenn sie von dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der gesuchten Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der gesuchten Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.

(3)   Wird eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe d übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der auf das entsprechende Verfahren wartenden Person bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaates entweder regelmäßig oder auf Antrag der betroffenen Person einer Überprüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 wird gestrichen.

3.

Im Anhang („EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL“) erhält Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4

der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber

sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten, und

sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 3

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist;“;

b)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„i)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates:

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.

j)

laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass sie nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht.“

2.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c, g, i und j genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen.“

3.

Im Anhang („Bescheinigung“) Buchstabe h erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Geben Sie an, ob die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

3.4.

die betroffene Person hat nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Entscheidung nicht anficht.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2, 3.3 oder 3.4 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 4

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI

Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einziehungsentscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Einziehungsentscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann,

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Einziehungsentscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.“

2.

Im Anhang („Bescheinigung“) erhält Buchstabe j folgende Fassung:

„j)

Verfahren, das zu der Einziehungsentscheidung geführt hat

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Einziehungsentscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt;

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 5

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„i)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.“

2.

In Anhang I („Bescheinigung“) Buchstabe k erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 6

Änderungen des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI

Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

laut der Bescheinigung gemäß Artikel 6 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i)

rechtzeitig

entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

und

davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii)

nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

oder

innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat.“

2.

In Anhang I („Bescheinigung“) erhält Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

1.

Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

2.

Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

3.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

3.1a.

Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.1b.

die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

3.2.

die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

3.3.

der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden kann, und

die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt.

4.

Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

…“

Artikel 7

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 8

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 28. März 2011 nachzukommen.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss findet ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Anwendung auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war.

(3)   Erklärt ein Mitgliedstaat bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses, dass er aus schwer wiegenden Gründen vermutlich nicht in der Lage sein wird, diesem Rahmenbeschluss bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachzukommen, so findet dieser Rahmenbeschluss spätestens ab dem 1. Januar 2014 Anwendung auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war. Jeder andere Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitgliedstaat, der eine derartige Erklärung abgegeben hat, die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, in den Fassungen, in denen sie ursprünglich angenommen wurden, auf die Anerkennung und Durchführung von Entscheidungen dieses anderen Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war, anwendet.

(4)   Bis zu den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeitpunkten gelten die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, weiterhin in der jeweils ursprünglichen Fassung.

(5)   Eine Erklärung nach Absatz 3 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

Artikel 9

Überprüfung

(1)   Bis zum 28. März 2014 erstellt die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 6 vorgelegten Angaben einen Bericht.

(2)   Anhand des in Absatz 1 genannten Berichts beurteilt der Rat Folgendes:

a)

inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen; und

b)

die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  ABl C 52 vom 26.2.2008, S. 1.

(2)  Rahmenbeschluss vom 24. Februar 2005 (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

(3)  Rahmenbeschluss vom 6. Oktober 2006 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59).

(4)  Rahmenbeschluss vom 27. November 2008 (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27).

(5)  Rahmenbeschluss vom 27. November 2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102).

(6)  Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).


Top