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Document 32006R1975

Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

OJ L 368, 23.12.2006, p. 74–84 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 9.12.2008, p. 455–465 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 080 P. 192 - 202
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 080 P. 192 - 202

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32011R0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1975/oj

23.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 368/74


VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2) vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) hat sich als wirksames und effizientes Instrument für die Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Daher sollten sich die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die flächen- und tierbezogenen Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse bei Falschangaben im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen an den Grundsätzen des integrierten Systems und insbesondere an der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) orientieren.

(2)

Bei bestimmten Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und gleichwertigen Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4 gemäß Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 müssen die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften jedoch an die besonderen Merkmale dieser Regelungen angepasst werden. Dies gilt auch für die Stützungsregelungen im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 der genannten Verordnung und gleichwertige Stützungsregelungen im Rahmen von Schwerpunkt 4. Für diese Stützungsregelungen sind daher besondere Vorschriften erforderlich.

(3)

Damit sämtliche einzelstaatlichen Verwaltungen eine effiziente integrierte Kontrolle aller Bereiche vornehmen können, für die zum einen im Rahmen von Schwerpunkt 2 und zum anderen im Rahmen der unter die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 fallenden flächenbezogenen Stützungsregelungen Zahlungen beantragt werden, sollten die Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 innerhalb derselben Frist eingereicht werden wie der in Teil II Titel II Kapitel I der genannten Verordnung vorgesehene Sammelantrag. Damit die erforderlichen Verwaltungsmodalitäten eingeführt werden können, sollte jedoch eine Übergangszeit gewährt werden.

(4)

Um die abschreckende Wirkung der Kontrollen zu gewährleisten, sollten die Zahlungen grundsätzlich erst geleistet werden, wenn die Kontrollen der Beihilfeanträge abgeschlossen sind. Es ist jedoch angezeigt, nach Abschluss der Verwaltungskontrollen Zahlungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz zuzulassen. Bei der Festsetzung dieses Prozentsatzes ist der Gefahr einer Überzahlung Rechnung zu tragen.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontrollvorschriften sollten den besonderen Merkmalen der Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 Rechnung tragen. Daher sind besondere Vorschriften festzulegen.

(6)

Nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Zahlungen für bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geknüpft. Daher ist es angezeigt, die Vorschriften für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen an die in den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 796/2004 enthaltenen Vorschriften anzugleichen.

(7)

Es sollten Ex-post-Kontrollen von Investitionsvorhaben durchgeführt werden, um die Einhaltung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Investitionen ordnungsgemäß getätigt wurden und eine Investition nicht regelwidrig aus unterschiedlichen einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Quellen finanziert wurde. Grundlage und Inhalt dieser Kontrollen sollten festgelegt werden.

(8)

Es sind besondere Vorschriften erforderlich, damit die Zuständigkeiten für die Kontrollen der von den Mitgliedstaaten genehmigten lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegt werden können.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Zahl der Kontrollen und ihre Ergebnisse Bericht erstatten, damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Verwaltung der Maßnahmen nachkommen kann.

(10)

Alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien sollten anhand von überprüfbaren Indikatoren kontrolliert werden können.

(11)

Die Mitgliedstaaten können von anderen Dienststellen oder Organisationen stammende Belege verwenden, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie sollten sich jedoch vergewissern, dass die betreffende Dienststelle oder Organisation die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Voraussetzungen besitzt.

(12)

Es ist angezeigt, allgemeine Kontrollgrundsätze, namentlich in Bezug auf das Recht der Kommission zur Durchführung von Kontrollen, festzulegen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) ausreichende Informationen über die von anderen Dienststellen oder Einrichtungen durchgeführten Kontrollen erhalten, damit sie ihre Pflichten aus der genannten Verordnung erfüllen können.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollverfahren sowie der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für die kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

Artikel 2

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 5, 22, 23, 69 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

a)

„Antrag auf Fördermittel“ der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln oder Aufnahme in eine Regelung;

b)

„Zahlungsantrag“ ein Antrag, den ein Begünstigter für eine Zahlung durch die einzelstaatlichen Behörden vorlegt.

Artikel 4

Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge

(1)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest.

(2)   Bei Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf die jährlichen materiellen Zahlungsanträge verzichten, wenn sie wirksame alternative Verfahren zur Durchführung der in Artikel 11 bzw. 26 vorgesehenen Verwaltungskontrollen einführen.

(3)   Die Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

Artikel 5

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellten Förderkriterien anhand von überprüfbaren Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, kontrolliert werden können.

(2)   Die in den Artikeln 12, 20 und 27 vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Agrarbeihilfen vorgeschriebene Kontrollen werden, soweit möglich, gleichzeitig durchgeführt.

(3)   Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

TEIL II

Verwaltungs- und Kontrollvorschriften

TITEL I

Fördermittel für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4

KAPITEL I

Allgemeines

Artikel 6

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gilt dieser Titel für

a)

Fördermittel, die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden;

b)

Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung für Vorhaben im Rahmen der unter Schwerpunkt 2 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.

Dieser Titel gilt jedoch nicht für die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii sowie in Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii der genannten Verordnung.

(2)   Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„flächenbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Größe der angegebenen Fläche abhängt;

b)

„tierbezogene Maßnahme“: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Zahl der angegebenen Tiere abhängt.

Artikel 7

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Nummern 10, 22 und 23 sowie die Artikel 9, 18, 21 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt ebenfalls sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.

Artikel 8

Zahlungsanträge

(1)   Für alle nach dem 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Verträge sind Zahlungsanträge für flächenbezogene Maßnahmen innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu stellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Vorschrift erst ab dem Antragsjahr 2008 anzuwenden.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 an, so gilt der Zahlungsantrag als eingereicht im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(3)   Die Artikel 11 Absatz 3, 12 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.

Artikel 9

Zahlungen

(1)   Zahlungen für die unter diesen Titel fallenden Maßnahmen oder Vorgänge werden erst geleistet, wenn die Überprüfung der Maßnahme oder der Vorgänge im Hinblick auf die Erfüllung der Förderkriterien gemäß Kapitel II Abschnitt I abgeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung des Risikos einer Überzahlung beschließen, bis zu 70 % der Beihilfe bereits nach Abschluss der in Artikel 11 vorgesehenen Verwaltungskontrollen zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein.

(2)   Können die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Kapitel II Abschnitt II nicht vor der Zahlung abgeschlossen werden, so sind zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückzufordern.

KAPITEL II

Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Anträge auf Fördermittel und die darauf folgenden Zahlungsanträge werden so geprüft, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen für jede Stützungsmaßnahme geeignete Methoden und Instrumente zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) an.

(4)   Die Erfüllung der Förderkriterien wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

(5)   Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen wird durch Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls durch Verwaltungskontrollen überprüft.

(6)   Während des Zeitraums, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, dürfen die fördermittelbegünstigten Parzellen, außer in ausdrücklich im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Fällen, nicht ausgetauscht werden.

ABSCHNITT I

Erfüllung der Förderkriterien

UNTERABSCHNITT I

Kontrollen

Artikel 11

Verwaltungskontrollen

(1)   Alle Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2)   Im Rahmen der Verwaltungskontrollen sind, soweit möglich und angebracht, auch Gegenkontrollen u. a. mit den Daten aus dem integrierten System durchzuführen. Diese Gegenkontrollen beziehen sich mindestens auf die unter eine Stützungsmaßnahme fallenden Parzellen und Tiere, damit ungerechtfertigte Beihilfezahlungen vermieden werden.

(3)   Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen wird kontrolliert.

(4)   Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

(5)   Bei den Verwaltungskontrollen der Förderfähigkeit werden gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Überprüfungen anderer Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen berücksichtigt, die mit der Kontrolle von Agrarbeihilfen befasst sind.

Artikel 12

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die einer Verpflichtung im Rahmen einer oder mehrerer in den Geltungsbereich dieses Titels fallender Maßnahmen unterliegen.

Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Gesamtzahl der Begünstigten nach Unterabsatz 1.

(2)   Für die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen gelten Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(3)   Die Kontrollstichprobe gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach den in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Kriterien ausgewählt.

(4)   Bei mehrjährigen Maßnahmen mit Zahlungen über mehr als fünf Jahre können die Mitgliedstaaten beschließen, den in Absatz 1 festgesetzten Kontrollsatz nach dem fünften Jahr der Zahlungen an einen Begünstigten zu halbieren.

Die Begünstigten, für die der Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes Gebrauch macht, zählen nicht zur Gesamtzahl der Begünstigten nach Absatz 1 Unterabsatz 1.

Artikel 13

Kontrollbericht

Über die im Rahmen dieses Unterabschnitts durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ist ein Kontrollbericht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzufertigen.

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen sind auf der Grundlage einer Analyse des mit den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen jeder Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums verbundenen Risikos über das Jahr zu verteilen.

(2)   Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

Artikel 15

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen und Bestimmung der Flächen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Kontrollmethoden fest, mit denen die Auflagen und Pflichten des Begünstigten zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (5) kontrolliert werden können.

(2)   Bei den flächenbezogenen Maßnahmen werden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführt.

Für die in Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten angemessene Toleranzmargen festsetzen, die jedoch nicht mehr als doppelt so hoch sein dürfen wie die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Toleranzmargen.

(3)   Bei den tierbezogenen Maßnahmen werden die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführt.

UNTERABSCHNITT II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 16

Flächenbezogene Maßnahmen

(1)   Bei den flächenbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 50 Absätze 1, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe.

(2)   Liegt die für die Zahlung im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende flächenbezogene Maßnahme keine Beihilfe gewährt.

(3)   Liegt die gemeldete Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte für das betreffende Kalenderjahr und die betreffenden Maßnahmen von der Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben Artikel Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber zusätzlich bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

(4)   Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die anzuwendenden Kürzungen und Ausschlüsse bei Begünstigten in Mitgliedstaaten, die die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, gemäß Artikel 138 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (6) berechnet.

(5)   Beruhen die Differenzen zwischen der gemeldeten und der nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte für das betreffende ELER-Jahr und die betreffende flächenbezogene Maßnahme von der Gewährung der Beihilfe, auf die er gemäß demselben Artikel Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen.

(6)   Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 ergibt, wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.

Artikel 17

Tierbezogene Maßnahmen

(1)   Bei den tierbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt.

(2)   Etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse, die bei Übererklärung von Rindern bzw. von Schafen oder Ziegen anzuwenden sind, werden gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Die Stützungsmaßnahmen für Rinder und die Stützungsmaßnahmen für Schafe und Ziegen werden getrennt behandelt.

(3)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird der ausgeschlossene Betrag mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.

(4)   Für Übererklärungen anderer als der in Absatz 2 genannten Tiere legen die Mitgliedstaaten eine geeignete Kürzungs- und Ausschlussregelung fest.

Artikel 18

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien

(1)   Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen, ausgenommen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der angegebenen Fläche bzw. der angegebenen Zahl von Tieren, nicht erfüllt, so wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert.

(2)   Der Mitgliedstaat setzt den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest.

Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist.

Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(3)   Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte in dem betreffenden ELER-Jahr und im darauf folgenden ELER-Jahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.

ABSCHNITT II

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

UNTERABSCHNITT I

Kontrollen

Artikel 19

Allgemeine Grundsätze

(1)   Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geht es bei der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ um die verbindlichen Anforderungen im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und um die Grundanforderungen betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung.

(2)   Für die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gelten Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie die Artikel 9, 41, 42, 43, 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

Artikel 20

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Begünstigten durch, die Anträge auf Fördermittel im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung 1698/2005 gestellt haben.

(2)   Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden Anwendung.

Artikel 21

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung findet Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

(2)   Für die gemäß Artikel 20 zu kontrollierenden Begünstigten wählt die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards die Kontrollstichprobe aus der Stichprobe von Begünstigten aus, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards eine Kontrollstichprobe von 1 % aller Begünstigten auswählen, die Anträge auf Fördermittel gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und mindestens eine der betreffenden Anforderungen oder einen der Standards einhalten müssen.

UNTERABSCHNITT II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 22

Allgemeines

(1)   Für Kürzungen oder Ausschlüsse, die nach Feststellung eines Verstoßes anzuwenden sind, gelten Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie Artikel 41 und Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(2)   Ist für die Verwaltung der verschiedenen Fördermaßnahmen im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu gewährleisten und insbesondere einen einzigen Kürzungssatz für sämtliche von einem Begünstigten beantragte Zahlungen vorzusehen.

Artikel 23

Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse

Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird, wenn ein Verstoß festgestellt wird, der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iv und v der genannten Verordnung gekürzt, der dem Begünstigten aufgrund der Anträge auf Fördermittel bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird.

Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Artikel 24

Mehrfachkürzungen

Im Falle von Mehrfachkürzungen werden die Kürzungen zunächst aufgrund der verspäteten Einreichung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, dann aufgrund des Artikels 16 oder 17 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund des Artikels 18 und schließlich aufgrund der Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.

TITEL II

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4

KAPITEL I

Allgemeines

Artikel 25

Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für

a)

die in den Artikeln 20 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Fördermaßnahmen;

b)

die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern vi und vii und in Artikel 39 Absatz 5 sowie hinsichtlich der Anlegungskosten die in Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii der genannten Verordnung festgelegten Fördermaßnahmen;

c)

Fördermittel, die gemäß Artikel 63 Buchstaben a und b der genannten Verordnung für Vorhaben gewährt werden, die den unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen entsprechen.

ABSCHNITT I

Kontrollen

Artikel 26

Verwaltungskontrollen

(1)   Die Verwaltungskontrollen werden bei allen Anträgen auf Fördermittel und Zahlungsanträgen vorgenommen und betreffen alle Elemente, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2)   Bei den Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)

die Förderfähigkeit des Vorhabens, für das eine Unterstützung beantragt wird;

b)

die Einhaltung der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Auswahlkriterien;

c)

die Frage, ob das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, mit den geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht, insbesondere, soweit zutreffend, den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen und sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind;

d)

die Plausibilität der veranschlagten Kosten, die mit einem geeigneten Bewertungssystem bewertet wird, wie beispielsweise Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertung durch einen Bewertungsausschuss;

e)

die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer, seit 2000 durchgeführter kofinanzierter Vorhaben beurteilt wird.

(3)   Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge wird außerdem, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, Folgendes überprüft:

a)

die Lieferung bzw. Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen;

b)

die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben;

c)

das abgeschlossene Vorhaben im Vergleich mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Fördermittel eingereicht und genehmigt wurde.

(4)   Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleinere Investitionen handelt oder wenn sie die Gefahr, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt sind oder die Investition in Wirklichkeit nicht getätigt wurde, als gering einstufen. Über diese Entscheidung und ihre Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.

(5)   Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.

(6)   Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen oder mit anderen Programmplanungszeiträumen ausgeschlossen werden kann. Gibt es eine Finanzierung aus anderen Quellen, so müssen diese Kontrollen dafür sorgen, dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen die zulässigen Obergrenzen nicht überschreiten.

(7)   Bei Beihilfen für von den Mitgliedstaaten anerkannte Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Zahlstellen gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.

Artikel 27

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Restzahlung für jedes Vorhaben vorzunehmen.

(2)   Die kontrollierten Ausgaben entsprechen mindestens 4 % der öffentlichen Ausgaben, die der Kommission jedes Jahr gemeldet wurden, und mindestens 5 % der öffentlichen Ausgaben, die der Kommission für die gesamte Programmlaufzeit gemeldet wurden.

(3)   Bei der Auswahl der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Kontrolle gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen;

b)

etwaige Risikofaktoren, die bei nationalen oder Gemeinschaftskontrollen festgestellt wurden;

c)

die Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung auf die Schwerpunkte und Maßnahmen.

(4)   Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Vorhaben, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

(5)   Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Überschreitet die Ankündigungsfrist 48 Stunden, so ist sie nach Maßgabe der Art der kofinanzierten Maßnahme bzw. Vorhaben auf das strikte Minimum zu beschränken.

Artikel 28

Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüfen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

Die Zahlungen an den Begünstigten können durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden, die sich im Besitz der Einrichtungen oder Unternehmen befinden, die die geförderten Vorhaben durchführen;

b)

bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten stimmen die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften, der genehmigten Spezifikation des Vorhabens sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen überein;

c)

die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens stimmt mit der im Antrag auf Gemeinschaftsunterstützung beschriebenen Zweckbestimmung überein;

d)

die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben wurden in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und -politiken, insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und den einschlägigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind, durchgeführt.

(2)   Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

(3)   Außer in außergewöhnlichen Umständen, die von den einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen sind, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Vorhabens oder, bei immateriellen Vorhaben, einen Besuch des Projektträgers.

(4)   Für den in Artikel 27 Absatz 2 festgesetzten Kontrollsatz werden nur Kontrollen berücksichtigt, die allen Anforderungen des vorliegenden Artikels genügen.

Artikel 29

Kontrolle der Vorruhestandsmaßnahmen und Semisubsistenz-Betriebe

(1)   Bei Anträgen auf Fördermittel gemäß den Artikeln 23 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Verwaltungskontrollen auch die in Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kontrollen.

(2)   Bei der Maßnahme gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten nach der ersten Beihilfezahlung auf die Vor-Ort-Kontrollen verzichten, wenn die Verwaltungskontrollen, darunter auch angemessene Gegenkontrollen, und insbesondere die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthaltenen Angaben ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen bieten.

Artikel 30

Ex-post-Kontrollen

(1)   Die Ex-post-Kontrollen werden bei investitionsbezogenen Vorhaben durchgeführt, für die noch Auflagen gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten, oder die im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannt sind.

(2)   Die Ex-post-Kontrollen haben folgende Ziele:

a)

Überprüfung der Einhaltung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

b)

außer bei Sachleistungen oder Standardkosten Überprüfung, ob der Begünstigte die Zahlungen tatsächlich und endgültig geleistet hat;

c)

Überprüfung auf regelwidrige Doppelfinanzierung einer Investition aus verschiedenen einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsquellen.

(3)   Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich jedes Jahr auf mindestens 1 % der beihilfefähigen Ausgaben für Vorhaben gemäß Absatz 1, für die die Abschlusszahlung geleistet wurde. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des betreffenden ELER-Jahres durchgeführt.

(4)   Die Ex-post-Kontrollen basieren auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Gruppen von Vorhaben oder Maßnahmen.

Die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Inspektoren vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben die Kontrollen vor der Zahlung durchgeführt haben.

ABSCHNITT II

Kürzungen und Ausschlüsse

Artikel 31

Kürzungen und Ausschlüsse

(1)   Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.

Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a)

den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag;

b)

den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag.

Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Kürzungen werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 28 und 30 festgestellt werden.

(2)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.

(3)   Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften.

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen für Schwerpunkt 4 (Leader)

Artikel 32

Kontrollen

Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen gemäß dem vorliegenden Titel durch. Diese Kontrollen werden von Personen vorgenommen, die unabhängig von der betreffenden lokalen Aktionsgruppe sind.

Artikel 33

Zuständigkeit für die Kontrollen

(1)   Bei Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 63 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung im Rahmen einer formellen Beauftragung von lokalen Aktionsgruppen durchgeführt werden. Der Mitgliedstaat muss jedoch weiterhin überprüfen, ob die lokalen Aktionsgruppen die Verwaltungs- und Kontrollkapazität zur Durchführung dieser Tätigkeit haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen eine geeignete Regelung für die Überwachung der lokalen Aktionsgruppen ein. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen der Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen, einschließlich Buchprüfungen und der stichprobenartigen Wiederholung von Verwaltungskontrollen.

TEIL III

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 15. Juli 2008 einen Bericht über das vorangegangene ELER-Haushaltsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält:

a)

die Zahl der Zahlungsanträge für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, den geprüften Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls die Gesamtfläche und Gesamtzahl der Tiere, die Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 12, 20 und 27 waren;

b)

für die flächenbezogenen Beihilfen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

c)

für die tierbezogenen Beihilfen die Gesamtzahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

d)

das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach den Artikeln 16, 17, 18, 22 und 23 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

e)

die Zahl der im Rahmen von Artikel 30 durchgeführten Ex-post-Kontrollen, den überprüften Ausgabenbetrag und die Ergebnisse der Kontrollen unter Angabe der nach Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse.

Artikel 35

Kontrollen durch die Kommission

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 findet auf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gezahlte Beihilfen Anwendung.

Artikel 36

Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle

(1)   Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt.

Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Der Anhang enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden.

(3)   Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Gemeinschaftsförderung in dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 20).

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.


ANHANG

UNVERBINDLICHE BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR EINEN AUSREICHENDEN PRÜFPFAD

Ein ausreichender Prüfpfad im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 ist vorhanden, wenn für eine Intervention

a)

bei allen vom ELER geförderten Vorhaben ein Abgleich zwischen den der Kommission gemeldeten Gesamtbeträgen und den bei der Zahlstelle oder einer anderen Einrichtung aufbewahrten Rechnungen, Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen möglich ist;

b)

eine Überprüfung der Zahlung der öffentlichen Ausgaben an den Begünstigten möglich ist;

c)

die Überprüfung der Anwendung der Auswahlkriterien auf die vom ELER finanzierten Vorhaben möglich ist;

d)

gegebenenfalls der Finanzierungsplan, die Tätigkeitsberichte, die Unterlagen über die Beihilfegewährung und über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Berichte über die durchgeführten Kontrollen vorliegen.


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