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Document 31999R1493

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

OJ L 179, 14.7.1999, p. 1–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 026 P. 25 - 108
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 026 P. 25 - 108
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 026 P. 25 - 108
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 026 P. 25 - 108
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 026 P. 25 - 108
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Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 026 P. 25 - 108
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 026 P. 25 - 108
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 028 P. 190 - 273
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 028 P. 190 - 273

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32008R0479

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1493/oj

31999R1493

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 179 vom 14/07/1999 S. 0001 - 0084


VERORDNUNG (EG) Nr. 1493/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Funktionieren des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung erfordern gleichzeitig die Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muß, welche je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.

(2) Mit der gemeinsamen Agrarpolitik sollen die Ziele von Artikel 33 des Vertrags erreicht und insbesondere im Weinsektor die Märkte stabilisiert und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gesichert werden. Diese Ziele können durch eine Anpassung der Ressourcen an den Bedarf, namentlich durch eine qualitätsorientierte Politik der Anpassung des Weinbaupotentials, erreicht werden.

(3) Der bestehende Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98(6), geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß er ersetzt werden sollte, um der gegenwärtigen Lage im Weinsektor gerecht zu werden, vor allem der Tatsache, daß zwar weniger strukturelle Überschüsse anfallen, aber dennoch nach wie vor über mehrere Jahre Überschüsse auftreten können, weil der Sektor von einer Ernte zur anderen starken Produktionsschwankungen unterliegen kann.

(4) Die Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde von 1995 geschlossenen Übereinkünfte führte zu einem offeneren Gemeinschaftsmarkt, auf dem die herkömmlichen Interventionsmaßnahmen viel an Wirkung eingebüßt haben, und zu weniger Spielraum für subventionierte Ausfuhren, weswegen die Gemeinschaftserzeuger ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern müssen. Die meisten Ausfuhren erfolgen bereits ohne Erstattungen.

(5) Die zur Zeit größte Marktschwierigkeit für bestimmte Segmente des gemeinschaftlichen Weinsektors besteht darin, daß sie nur unzureichend imstande sind, mit dem Wandel der Wettbewerbsbedingungen im Binnen- und Außenmarkt ausreichend Schritt zu halten. Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation ist Lösungen für Weinanbauflächen, deren Erzeugung offensichtlich keinen lohnenden Absatz mehr finden kann, schuldig geblieben. Auch bietet sie zu wenig Flexibilität und Entwicklungsmöglichkeiten für diejenigen Flächen, deren Märkte expandieren.

(6) Die Kommission hatte bereits 1994 einen Vorschlag zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgelegt, der jedoch nicht angenommen wurde. Seitdem hat sich die Marktlage gewandelt.

(7) Daher sollte die gemeinsame Marktorganisation für Wein reformiert und so flexibel ausgestaltet werden, daß mit neuen Entwicklungen Schritt gehalten werden kann und folgende große Ziele erreicht werden: Auf dem Gemeinschaftsmarkt muß ein stabileres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gehalten werden; die Erzeuger müssen in die Lage versetzt werden, die expandierenden Märkte zu erschließen; der Sektor muß in die Lage versetzt werden, langfristig wettbewerbsfähiger zu werden; die Verwendung der Intervention als künstliche Absatzmöglichkeit für Überschüsse ist abzuschaffen; der Weinmarkt muß gestützt und damit auch dazu beigetragen werden, daß die Teile des Trinkalkoholsektors, die traditionell Produkte aus der Destillation von Wein verwenden, kontinuierlich mit diesen Produkten versorgt werden; die regionalen Unterschiede müssen berücksichtigt werden; die potentielle Rolle der Erzeuger- und Branchenorganisationen muß formell anerkannt werden.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wurde durch folgende Verordnungen durchgeführt und ergänzt: (EWG) Nr. 346/79(7); (EWG) Nr. 351/79(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1029/91(9); (EWG) Nr. 460/79(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85(11); (EWG) Nr. 456/80(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1597/83(13); (EWG) Nr. 457/80(14); (EWG) Nr. 458/80(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 596/91(16); (EWG) Nr. 1873/84(17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2612/97(18); (EWG) Nr. 895/85(19), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85(20); (EWG) Nr. 823/87(21), zuletzt geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 1426/96(22); (EWG) Nr. 1442/88(23), zuletzt geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 859/1999(24); (EWG) Nr. 3877/88(25); (EWG) Nr. 4252/88(26), zuletzt geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 1629/98(27); (EWG) Nr. 2046/89(28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2468/96(29); (EWG) Nr. 2048/89(30); (EWG) Nr. 2389/89(31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2088/97(32); (EWG) Nr. 2390/89(33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2611/97(34); (EWG) Nr. 2391/89(35); (EWG) Nr. 2392/89(36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/96(37); (EWG) Nr. 3677/89(38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/94(39); (EWG) Nr. 3895/91(40); (EWG) Nr. 2332/92(41), zuletzt geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 1629/98, und (EWG) Nr. 2333/92(42), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/96(43). Diese Verordnungen sind wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer erneuten Änderung in einem einzigen Text neu zu fassen.

(9) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 fiel der Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen in die Zuständigkeit des Rates. Dadurch entstand ein kompliziertes Geflecht an Rechtsvorschriften. Diese Verordnungen regelten sehr viele technische Einzelheiten, die oft geändert werden mußten. Diese Verordnung sollte daher generell bereits alle für ihre Durchführung notwendigen Leitlinien enthalten. Der Rat sollte gemäß Artikel 211 des Vertrags alle notwendigen Durchführungsbefugnisse der Kommission übertragen.

(10) Die Vorschriften betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Wein sind äußerst kompliziert. In einigen Fällen tragen sie den regionalen Unterschieden nicht genügend Rechnung. Daher sollten die Regeln soweit wie möglich vereinfacht und in einem gemeinschaftlichen Rahmen möglichst erzeugernahe Strategien entwickelt und durchgeführt werden.

(11) Zur Nutzung und Konsolidierung des stabileren Marktgleichgewichts und zur besseren Anpassung des Angebots an die Nachfrage für bestimmte Arten von Erzeugnissen sollten Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung des Weinbaupotentials geschaffen werden, mit denen mittelfristige Pflanzbeschränkungen, Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen und Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen geregelt werden.

(12) Die nicht weinbauspezifischen Strukturmaßnahmen fallen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(44). Da Absatzförderungsmaßnahmen erheblich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors beitragen, sollte besonders auf die Förderung des Absatzes von Gemeinschaftswein in Drittländern hingewirkt werden. Zwecks Abstimmung mit der allgemeinen Absatzförderungspolitik der Gemeinschaft sollten die weinbauspezifischen Maßnahmen jedoch in den Geltungsbereich einer diesbezüglichen horizontalen Vorschrift aufgenommen werden. Die Kommission hat zu diesem Zweck einen Vorschlag für eine Verordnung (EG) über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(45) vorgelegt.

(13) Die Stabilisierung des Marktgleichgewichts ist, wenn auch recht schleppend und unter Schwierigkeiten, vorangekommen. Dies ist vor allem den bestehenden Pflanzbeschränkungen zu verdanken. Die Erfahrung hat gezeigt, daß es offenbar nicht möglich ist, andere Maßnahmen zur Nutzung und Konsolidierung des stabileren Marktgleichgewichts einzusetzen. Im allgemeinen Interesse ist es daher notwendig, die Ausübung der Eigentumsrechte des Erzeugers in dieser Weise zu beschränken.

(14) Damit sämtliche Strukturmaßnahmen ihre Wirkung entfalten können, sollten daher für einen mittelfristig begrenzten Zeitraum Pflanzbeschränkungen beibehalten werden und das Pflanzen von Reben für die Weinerzeugung bis zum 31. Juli 2010 verboten bleiben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(15) Die gegenwärtig zulässige Neuanpflanzung für die Anlegung von Beständen für die Erzeugung von Edelreisern, im Zuge der Flurbereinigung und der Zwangsenteignung sowie für Weinbauversuche hat nachgewiesenermaßen keine nennenswerte Störung des Weinmarkts zur Folge gehabt; diese Möglichkeit sollte daher vorbehaltlich der nötigen Kontrollen beibehalten werden. Aus ähnlichen Gründen sollte auch die Anpflanzung von Reben, deren Erzeugung für den Eigenbedarf der Familie des Erzeugers bestimmt ist, zulässig sein.

(16) Die gegenwärtig zulässige Neuanpflanzung von Reben zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, hat sich als nützliches Element der Qualitätspolitik erwiesen, mit der das Angebot besser an die Nachfrage angepaßt werden soll. Dieses Ziel sollte allerdings künftig mit Hilfe eines Systems einer Reserve von Pflanzungsrechten verfolgt werden, sobald eine solche Regelung einmal voll funktionsfähig ist. Die bestehende Erlaubnis sollte daher zunächst vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen für eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 2003 fortgeschrieben werden; zu diesem Zeitpunkt sollte die Reserveregelung dann voll funktionsfähig sein.

(17) Die derzeit zulässige Wiederbepflanzung mit Reben ist notwendig, um die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen zu ermöglichen. Die bestehende Regelung sollte daher vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen beibehalten werden. Der größeren Flexibilität halber sollte die Regelung vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen aber auch die Möglichkeit bieten, Wiederbepflanzungsrechte zu erwerben und auszuüben, bevor die betreffende Rodung durchgeführt wird. Die nach älteren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten erworbenen Wiederbepflanzungsrechte sollten anerkannt werden. Des weiteren sollte es vorbehaltlich strenger Kontrollen möglich sein, Wiederbepflanzungsrechte einem anderen Betrieb zu übertragen, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation sollten solche Transfers nur innerhalb eines Mitgliedstaats möglich sein.

(18) Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotentials, zur Förderung der effizienten Ausübung der Pflanzungsrechte und damit zur weiteren Abmilderung der Auswirkungen der Pflanzbeschränkung sollte ein System nationaler und/oder regionaler Reserven geschaffen werden.

(19) Den Mitgliedstaaten sollte vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen bei der Bewirtschaftung der Reserven ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Ausübung der Pflanzungsrechte aus diesen Reserven besser an den lokalen Bedarf anpassen können. Dabei sollte auch die Möglichkeit des Aufkaufs von Pflanzungsrechten für die Reserve sowie des Verkaufs von Pflanzungsrechten aus der Reserve vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, das Reservesystem nicht anzuwenden, sofern sie nachweisen können, daß sie über ein effizientes System zur Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen.

(20) Besondere Fördermaßnahmen für Jungweinbauern können nicht nur deren Niederlassung erleichtern, sondern auch die strukturelle Anpassung ihrer Betriebe nach der Erstniederlassung. Daher sollten diesen Erzeugern kostenlose Pflanzungsrechte aus der Reserve zugute kommen.

(21) Damit sichergestellt ist, daß die Ressourcen optimal genutzt werden und das Angebot besser an die Nachfrage angepaßt wird, sollten die Pflanzungsrechte von ihren Inhabern innerhalb eines vertretbaren Zeitraums ausgeschöpft oder andernfalls der Reserve zugeführt bzw. wieder zugeführt werden. Aus denselben Gründen sollten die der Reserve zugeführten Rechte innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vergeben werden.

(22) Das stabilere Marktgleichgewicht und der expandierende Weltmarkt könnten eine Ausweitung der Pflanzungsrechte rechtfertigen, die den betreffenden Mitgliedstaaten sowie - ein Teil davon - einer Gemeinschaftsreserve zugeteilt werden sollten, aus der sie im Fall einer zusätzlichen Marktnachfrage erneut vergeben würden. Diese Ausweitung sollte um die Neuanpflanzungsrechte verringert werden, die für Qualitätsweine b. A. und mit einer geographischen Angabe bezeichnete Tafelweine gewährt wurden.

(23) Trotz strikter Pflanzungsbeschränkungen wurden unter Verstoß gegen diese Beschränkungen Rebflächen bepflanzt. Die bestehenden Sanktionen, die sicherstellen sollen, daß die Erzeugnisse solcher Flächen den Weinmarkt nicht stören, haben sich als schwer durchsetzbar erwiesen. Daher sollten die rechtswidrig bepflanzten Rebflächen gerodet werden. Diese Rodungspflicht sollte für alle rechtswidrigen Pflanzungen gelten, die nach der Veröffentlichung des Vorschlags für diese Verordnung erfolgt sind, da die Erzeuger ab diesem Zeitpunkt über die geplante Einführung dieser Bestimmung unterrichtet waren.

(24) Unbeschadet der geltenden nationalen Maßnahmen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich, auf Gemeinschaftsebene die Rodung der Flächen, die vor der Veröffentlichung des Vorschlags für diese Verordnung unter Verstoß gegen diese Beschränkungen bepflanzt wurden, zur Auflage zu machen. Im Interesse einer besseren Kontrolle über das Weinbaupotential sollten die Mitgliedstaaten daher für einen bestimmten Zeitraum ermächtigt werden, diese Flächen vorbehaltlich der erforderlichen Kontrollen nachträglich zu genehmigen. Bei dieser nachträglichen Genehmigung kann nach den Umständen der betreffenden Anpflanzung unterschieden werden, insbesondere wenn die Gefahr besteht, daß eine solche Anpflanzung zu einem Anstieg der Erzeugung führt. Ist dies der Fall, so können gegen den betreffenden Erzeuger entsprechende Verwaltungssanktionen verhängt werden.

(25) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen, und daher gegebenenfalls strengere Vorschriften für die Neuanpflanzung, die Wiederbepflanzung oder die Umveredelung erlassen können.

(26) Es gibt Weinanbauflächen, deren Erzeugung nicht der Nachfrage entspricht. Zur Förderung der besseren Anpassung des Sektors insgesamt sollte die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf solchen Flächen gefördert werden. Hierzu sollte eine Prämie vorgesehen werden. Die Verwaltung dieser Prämie nach Maßgabe gemeinschaftlicher Rahmenbedingungen und vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen sollte den Mitgliedstaaten übertragen werden, damit die Prämie zielgerechter für die betroffenen Regionen eingesetzt werden kann. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die betreffenden Regionen bestimmen und die Prämienhöhe auf der Grundlage objektiver Kriterien bis zu einer allgemeinen Obergrenze festsetzen können.

(27) Die Erzeugung der Mitgliedstaaten, die weniger als 25000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, wirkt sich nicht ernstlich auf das Marktgleichgewicht aus. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von den Pflanzungsbeschränkungen, aber auch von der Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen ausgenommen werden.

(28) Es gibt noch weitere Weinanbauflächen, deren Erzeugung zwar nicht der Nachfrage entspricht, aber durch eine Umstrukturierung der Rebflächen in Form einer Sortenumstellung, Umbepflanzung von Rebflächen oder Verbesserung der Weinbautechniken besser abgestimmt werden könnte. Dafür sollte vorbehaltlich der notwendigen Kontrollen Unterstützung gewährt werden.

(29) Damit diese Umstrukturierung und Umstellung kontrolliert erfolgt, sollte sie geplant werden. Die Pläne sollten möglichst erzeugernah ausgearbeitet werden, damit sichergestellt ist, daß den regionalen Unterschieden Rechnung getragen wird. Die letztliche Verantwortung für diese Pläne sollte jedoch bei den Mitgliedstaaten bleiben, damit sichergestellt ist, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

(30) Die beiden wichtigsten finanziellen Auswirkungen der Umstrukturierung und Umstellung für den Erzeuger sind die Einkommenseinbußen während der Umstellung und die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die Unterstützung sollte daher diesen beiden Aspekten Rechnung tragen. In dem Umstrukturierungsprozeß besteht innerhalb bestimmter Grenzen Raum für zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen.

(31) Für eine bessere Bewirtschaftung des Weinbaupotentials sollten die Mitgliedstaaten oder die betreffenden Regionen eine Aufstellung darüber vornehmen. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, eine solche Aufstellung auszuarbeiten, sollte die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung der rechtswidrig angelegten Rebflächen, der Ausweitung der Pflanzungsrechte und der Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung denjenigen Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, die die Aufstellung vorgenommen haben. Im Fall regionaler Aufstellungen dürfen die Regionen, die die Aufstellung vorgenommen haben, von den Vorteilen aus den Maßnahmen zur nachträglichen Genehmigung, zur Umstrukturierung und zur Umstellung nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil andere Regionen diese Aufstellung nicht vorgenommen haben. Alle regionalen Aufstellungen müssen jedoch vor dem 31. Dezember 2001 fertiggestellt sein.

(32) Die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung sollte möglichst erzeugernah durchgeführt werden. Daher sollte die Gemeinschaft diese Aufgabe den Mitgliedstaaten übertragen.

(33) Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei(46), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1631/98(47), sollte in Kraft bleiben, damit diejenigen Mitgliedstaaten, die noch immer mit der Erstellung dieser Kartei beschäftigt sind, diese abschließen können. Es sollten jedoch Bestimmungen für eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung vorgesehen werden.

(34) Zur Erhaltung des Marktgleichgewichts sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Tafelwein und bestimmten Arten von Traubenmosten eingeführt werden. Diese Maßnahme sollte möglichst flexibel sein und leicht an Marktentwicklungen angepaßt werden können. Dazu sollte es insbesondere möglich sein, ihre Anwendung kurzfristig auszusetzen.

(35) Damit die Intervention nicht mehr als künstliche Absatzmöglichkeit für Überschüsse genutzt wird, sollte die Destillationsregelung geändert werden. Folgende Arten der Destillation sollten vorgesehen werden: die obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die obligatorische Destillation von Wein, der aus Trauben erzeugt wurde, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorten eingestuft sind, die Destillation zur Stützung des Weinmarktes und im Interesse der kontinuierlichen Versorgung der Teile des Trinkalkoholmarkts, die traditionell Produkte aus der Destillation von Wein verwenden, mit diesem Alkohol und die Destillation für Dringlichkeitsfälle. Alle anderen Formen der Destillation sollten abgeschafft werden. Diese Maßnahmen sollten so flexibel wie möglich sein, um dem Marktbedarf und besonderen regionalen Bedingungen gerecht zu werden.

(36) Übermäßiges Auspressen sollte wegen der geringen Qualität des damit gewonnenen Weins verboten und zu dessen Verhütung die obligatorische Destillation von Trester und Weintrub vorgeschrieben werden. Um den Produktionsbedingungen in bestimmten Weinbaugebieten Rechnung zu tragen, können jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht vorgesehen werden. Da die Produktions- und Marktstrukturen in der Weinbauzone A, im deutschen Teil der Weinbauzone B und in den Weinbaugebieten Österreichs so sind, daß die Ziele der Maßnahme erreicht werden, sollte für die Erzeuger dieser Gebiete die obligatorische Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Verpflichtung ersetzt werden, diese Nebenerzeugnisse unter Kontrolle zu beseitigen.

(37) Wein, der aus nicht ausschließlich als Keltertrauben eingestuften Trauben erzeugt wurde, sollte zunächst traditionellen Verwendungen im Spirituosensektor und anderen traditionellen Abnehmern zugeführt werden. Für über die normalerweise den genannten Zwecken zugeführten Weinmengen hinausgehende Mengen solchen Weins sollte die obligatorische Destillation vorgeschrieben werden.

(38) Bestimmte Teile des Trinkalkoholsektors sind ein wichtiger traditioneller Abnehmer von Produkten aus der Destillation von Wein und anderen Reberzeugnissen. Daher sollte eine gemeinschaftliche Unterstützung für die Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein zur Versorgung dieses Marktes in Form einer primären Beihilfe für die Destillation dieses Weins und einer sekundären Beihilfe für die Lagerhaltung des dabei anfallenden Destillats vorgesehen werden.

(39) Zur Behebung außergewöhnlicher Marktstörungen und/oder zur Lösung ernsthafter Qualitätsprobleme sollte eine Destillationsregelung für Dringlichkeitsfälle getroffen werden. Damit besondere Problemfälle berücksichtigt werden können, sollten Höhe und Form dieser Beihilfe, auch für den Fall, daß ein nachweislicher Verfall des Marktpreises für eine Weinart festgestellt wird, von der Kommission festgesetzt werden. Die Inanspruchnahme dieser Regelung sollte den Erzeugern freigestellt sein. Für den Fall, daß diese Maßnahme für eine bestimmte Weinart (in einem bestimmten Gebiet) in drei aufeinanderfolgenden Jahren angewandt wird, sollte vorgesehen werden, daß die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vorlegt.

(40) Der Absatz von durch Destillation gewonnenem Alkohol sollte in einer Weise geschehen, die eine größere Transparenz und Kontrolle ermöglicht und bei der eine Störung der traditionellen Alkoholmärkte ausgeschlossen ist.

(41) Aufgrund der verschiedenen, nach dieser Verordnung zulässigen önologischen Verfahren führen zur Zeit nicht alle Gemeinschaftserzeuger die Anhebung des natürlichen Alkoholgehalts unter den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen durch. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung sollten Anreize für die Verwendung von Reberzeugnissen zur Anreicherung geboten werden, was deren Absatzmöglichkeiten verbessert und Überschüsse zu vermeiden hilft. Dazu sollten die Preise der verschiedenen zur Anreicherung verwendeten Erzeugnisse angeglichen werden. Dies kann im Wege einer Beihilferegelung für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat aus bestimmten Regionen, die zur Anreicherung verwendet werden, geschehen.

(42) Um ein stabileres Gleichgewicht zwischen der Erzeugung und den Verwendungen zu erreichen, ist es weiterhin notwendig, die Verwendung von Reberzeugnissen zu steigern. Es erscheint gerechtfertigt, sogar auf der der Tafelweinerzeugung vorgelagerten Stufe einzugreifen und durch eine Beihilfe, die gewährleistet, daß die Weinbauerzeugnisse der Gemeinschaft ihre traditionellen Absatzmöglichkeiten behalten, für Most bestimmte andere Verwendungszwecke als die Weinbereitung zu fördern. Die Maßnahme sollte so angewandt werden, daß Wettbewerbsverzerrungen vermieden und traditionelle Erzeugungsmethoden berücksichtigt werden.

(43) Erzeuger, die ihre Verpflichtungen im Rahmen der obligatorischen Destillation nicht erfuellt haben, sollten von allen anderen Interventionsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

(44) Es sollten auch Möglichkeiten geschaffen werden, die ein Eingreifen bei hohen Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt ermöglichen.

(45) Wegen der besonderen Merkmale des Weinmarkts kann die Gründung von Erzeugerorganisationen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Wein beitragen. Die Mitgliedstaaten können solche Organisationen anerkennen. Solche Zusammenschlüsse sollten auf freiwilliger Grundlage erfolgen und ihre Zweckmäßigkeit durch den Umfang und die Effizienz der Dienste, die die Erzeugerorganisationen für ihre Mitglieder erbringen, unter Beweis stellen.

(46) Im Interesse eines besseren Funktionierens des Marktes für Qualitätsweine b. A. und Tafelweine mit geographischen Bezeichnungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Entscheidungen der Branchenorganisationen umzusetzen. Diese Entscheidungen sollten bestimmte aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ausschließen. Die Kommission müßte sicherstellen, daß diese Entscheidungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Die Branchenorganisationen sollten bestimmte Aufgaben wahrnehmen und dabei den Interessen der Verbraucher Rechnung tragen.

(47) Aus gesundheitlichen Gründen und im Hinblick auf die Qualitätsziele sollten auf Gemeinschaftsebene die önologischen Verfahren und Behandlungen festgelegt werden, die als einzige für die Herstellung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse zugelassen sind. Aus ähnlichen Gründen sollten nur Keltertraubensorten zur Erzeugung von Wein für den menschlichen Verbrauch verwendet werden.

(48) Angesichts der Tatsache, daß die Produktionsbedingungen, insbesondere Böden, Lage und Klima, von einer Weinbauzone der Gemeinschaft zur anderen sehr unterschiedlich sind, müssen diese Unterschiede bei den önologischen Verfahren und Behandlungen berücksichtigt werden. Der Einfachheit halber sollten bestimmte technische Beschränkungen und Bedingungen hinsichtlich dieser Verfahren und Behandlungen im Rahmen von Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit Anpassungen, die sich aus den Erfahrungen und dem technischen Fortschritt ergeben, leichter vorgenommen werden können. Angesichts der gesundheitlichen Bedeutung von Schwefeldioxid, Sorbinsäure und Kaliumsorbat sollten jedoch in dieser Verordnung Grenzwerte für diese Stoffe festgelegt werden.

(49) Die für die Analyse von Weinbauerzeugnissen zugelassenen Methoden sollten festgelegt werden.

(50) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse können erhebliche Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Deshalb sollten in dieser Verordnung Regeln dafür festgelegt werden, die den legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger Rechnung tragen und einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sowie der Herstellung von Qualitätsprodukten förderlich sind. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Regeln muß zum einen die vorgeschriebene Verwendung bestimmter Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann und den Verbrauchern bestimmte wichtige Informationen gegeben werden können, und zum anderen die freiwillige Verwendung anderer Angaben nach den Gemeinschaftsvorschriften und vorbehaltlich der Vorschriften zur Verhütung betrügerischer Praktiken gehören.

(51) Insbesondere die Bezeichnungsregeln müssen Bestimmungen zur Verhütung betrügerischer Praktiken und auf Gemeinschaftsebene anwendbare Sanktionen für den Fall vorsehen, daß die Etikettierung, die Verwendung der Sprachen - insbesondere wenn verschiedene Alphabete betroffen sind - und die Verwendung von Marken - insbesondere wenn diese bei den Verbrauchern zu Verwirrung führen könnten - nicht den Regeln entspricht.

(52) Angesichts der Unterschiede zwischen den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und ihren Märkten sowie der Erwartungen der Verbraucher und der herkömmlichen Herstellungsverfahren müssen die Regeln nach Erzeugnissen - insbesondere bei Schaumwein - und nach ihrem Ursprung differenziert werden.

(53) Auch für die Etikettierung eingeführter Erzeugnisse sollten Regeln gelten, insbesondere um deren Ursprung deutlich zu machen und jegliche Möglichkeit der Verwechslung mit Gemeinschaftserzeugnissen zu vermeiden.

(54) Das Recht zur Verwendung geographischer Angaben und anderer traditioneller Begriffe ist von wirtschaftlicher Bedeutung. Daher sollten dieses Recht geregelt und diese Begriffe geschützt werden. Damit ein gerechter Wettbewerb gewährleistet ist und der Verbraucher nicht irregeführt wird, muß sich dieser Schutz auch auf Erzeugnisse erstrecken, die nicht unter diese Verordnung fallen, einschließlich der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse.

(55) Im Interesse des Verbrauchers und der angestrebten gleichen Behandlung von Qualitätswein b. A. in Drittländern sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die eine Gleichstellungsregelung ermöglichen, nach der eingeführte und in der Gemeinschaft vermarktete Weine, die für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind und mit einer geographischen Angabe bezeichnet werden, diesen Schutz genießen und der entsprechenden Kontrollregelung unterliegen.

(56) Um den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich insbesondere aus den Artikeln 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums ergeben, das Bestandteil des durch die Entscheidung 94/800/EG(48) genehmigten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist, sollte den betreffenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden, unter bestimmten Voraussetzungen die unrechtmäßige Verwendung geschützter geographischer Angaben durch ein der Welthandelsorganisation angehörendes Drittland zu verhindern.

(57) Eine Politik der Qualitätsförderung in der Landwirtschaft und ganz besonders im Weinbau kann nur zur Verbesserung der Marktverhältnisse und damit zur Ausweitung der Absatzmöglichkeiten beitragen. Die Annahme ergänzender gemeinschaftlicher Vorschriften für die Erzeugung und die Kontrolle der Qualitätsweine b. A. fügt sich in den Rahmen dieser Politik ein und kann dazu beitragen, daß die vorstehend genannten Ziele erreicht werden.

(58) Um bei den Qualitätsweinen b. A. eine Mindestqualität zu gewährleisten, eine unkontrollierbare Ausdehnung der Erzeugung dieser Weine zu verhindern und die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung gerechter Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft einander anzugleichen, ist ein Rahmen gemeinschaftlicher Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle dieser Weine festzulegen, mit dem die von den Mitgliedstaaten erlassenen besonderen Bestimmungen in Einklang stehen müssen.

(59) Die Faktoren, durch die sich die einzelnen Qualitätsweine b. A. kennzeichnen lassen, müssen nach ihrer Art und Bedeutung unter Berücksichtigung der herkömmlichen Produktionsbedingungen aufgezählt und definiert werden. Jedoch müssen gemeinsame Bemühungen um eine Harmonisierung hinsichtlich der Qualitätsanforderungen unternommen werden. Folgende Faktoren sind zu berücksichtigen: Abgrenzung des Anbaugebiets, Sortenbestand, Anbaumethoden, Methoden der Weinbereitung, natürlicher Mindestalkoholgehalt, Hektarertrag sowie Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale. Außerdem sind für Qualitätslikörweine b. A. und Qualitätsschaumweine b. A. in Anbetracht ihrer besonderen Eigenheiten besondere Vorschriften zu erlassen.

(60) Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Regeln betreffend die Herabstufung von Qualitätswein b. A. zu Tafelwein genauer gefaßt werden müssen und daß geregelt werden muß, in welchen Fällen der Erzeuger darauf verzichten kann, die Einstufung eines Erzeugnisses, das in seiner Ernte- oder Erzeugungsmeldung als zur Verarbeitung zu Qualitätswein b. A. geeignetes Erzeugnis aufgeführt ist, als Qualitätswein b. A. zu beantragen.

(61) Zur Erhaltung des besonderen qualitativen Charakters der Qualitätsweine b. A. sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten ergänzende oder strengere Regeln für die Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine b. A. anzuwenden.

(62) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Wein macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Eine Handelsregelung, die neben den internen Marktstützungsmaßnahmen Einfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen vorsieht, sollte grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

(63) Zur Überwachung des Umfangs des Weinhandels mit Drittländern sollte für bestimmte Erzeugnisse eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, daß die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

(64) Um zu vermeiden, daß die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sollten für die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn entsprechende Bedingungen erfuellt sind.

(65) Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(66) Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft(49) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt entsprechen, sollen den Anteil der Gemeinschaft am Weltweinhandel wahren. Diese Erstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.

(67) Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte bei der Festsetzung der Erstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sichergestellt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Erstattung erleichtert werden. Dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geographischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(68) Um die Einhaltung der mengenmäßigen Begrenzungen zu gewährleisten, muß ein zuverlässiges und effizientes Überwachungssystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung von Erstattungen an eine Ausfuhrlizenz gebunden sein. Die Erstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Begrenzung gilt. Die Überwachung der während eines Wirtschaftsjahrs nach Maßgabe des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft mit Erstattungen ausgeführten Mengen sollte auf der Grundlage von Ausfuhrlizenzen erfolgen, die für jedes Wirtschaftsjahr erteilt werden.

(69) Soweit es für das reibungslose Funktionieren des oben beschriebenen Systems erforderlich ist, sollte ergänzend zu diesem die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs geregelt oder, wenn die Marktsituation es erfordert, verboten werden.

(70) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.

(71) Auf die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse müssen Regeln angewandt werden, bei denen eine gewisse Übereinstimmung mit den Definitionen der Weine in der Gemeinschaft gewährleistet ist. Diese Erzeugnisse müssen auch den in ihrem Ursprungsland geltenden Vorschriften entsprechen und gegebenenfalls zusammen mit einem Analysebulletin in den Verkehr gebracht werden.

(72) Für alle Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen und die sich innerhalb der Gemeinschaft im Verkehr befinden, sollte vorgesehen werden, daß sie mit einem Begleitdokument versehen sein müssen.

(73) Der einheitliche Markt würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Aus diesem Grund sollten die Vorschriften des EG-Vertrags, nach denen die Beihilfen der Mitgliedstaaten bewertet und diejenigen, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind, verboten werden können, auf den Weinsektor angewandt werden. Die Vorschriften über die Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen sollten der Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe für denselben Zweck nicht entgegenstehen.

(74) In Anbetracht der Tatsache, daß die Vorschriften für den Weinsektor notwendigerweise kompliziert sind, sollten für ihre Einhaltung Behörden der Mitgliedstaaten zuständig sein. Die Kommission sollte über eigene Inspektoren verfügen, um in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung überwachen und gewährleisten zu können.

(75) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des gemeinsamen Weinmarkts sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Informationen übermitteln. Die Erzeuger von Trauben zur Herstellung von Wein, von Traubenmost und von Wein sollten eine Erntemeldung abgeben, da diese Informationen benötigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten weitere Angaben von den Erzeugern anfordern können. Die Kommission sollte, gegebenenfalls mit Unterstützung externer Gutachter, eine Bewertung aller Angaben vornehmen können.

(76) Zur leichteren Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen sollte im Rahmen eines Verwaltungsausschusses ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt werden.

(77) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(50) übernommen werden.

(78) Die gemeinsame Marktorganisation für Wein sollte gleichzeitig auch den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.

(79) Bei der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sollte ferner den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen Rechnung getragen werden, insbesondere denjenigen, die Teil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation sind, wie das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse(51).

(80) Die Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und der übrigen Verordnungen für den Weinsektor auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen können. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthält Bestimmungen über Produktionspotential, Marktmechanismen, Erzeuger- und Branchenorganisationen, önologische Verfahren und Behandlungen, Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz, Qualitätswein b. A. und Handel mit Drittländern.

(2) Sie gilt für folgende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Erzeugnisbezeichnungen sind in Anhang I definiert, die Bezeichnungen für Alkoholgehalte in Anhang II und die Weinbauzonen in Anhang III. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Anhängen werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

(4) Das Wirtschaftsjahr für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse (im folgenden "Weinjahr" genannt) beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.

TITEL II

PRODUKTIONSPOTENTIAL

KAPITEL I

REBPFLANZUNG

Artikel 2

(1) Die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten ist bis zum 31. Juli 2010 untersagt, sofern dafür kein

a) Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 3,

b) Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 4 oder

c) Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß Artikel 5 bzw. - bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 - gemäß Artikel 6 Absatz 1

erteilt wurde.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen Rebsorten als Keltertraubensorten auf Keltertraubensorten verboten.

(2) Trauben, die auf Flächen geerntet wurden,

a) die vor dem 1. September 1998 mit Reben bepflanzt wurden und

b) deren Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nur zur Destillation in den Verkehr gebracht werden durften,

dürfen nicht zur Herstellung von Wein verwendet werden, der zur Vermarktung bestimmt ist. Erzeugnisse, die aus solchen Trauben gewonnen wurden, dürfen nur zur Destillation in den Verkehr gebracht werden. Es darf jedoch aus ihnen kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(3) Hat ein Mitgliedstaat die Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 erstellt, so kann er von Absatz 2 dieses Artikels abweichen. Eine solche Abweichung muß vor dem 31. Juli 2002 gewährt werden und muß für die betreffenden Flächen die Genehmigung enthalten, zur Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen.

Die Abweichung wird gewährt,

a) wenn der betreffende Erzeuger zuvor andere Reben auf einer hinsichtlich der Reinkultur gleichwertigen Fläche gerodet hat, es sei denn, er hat für die betreffende Fläche nach einer gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Regelung eine Rodungsprämie erhalten, und/oder

b) durch Genehmigung der Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts, die ein Erzeuger innerhalb eines noch festzusetzenden Zeitraums im Anschluß an die Bepflanzung der betreffenden Fläche erworben hat; die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck auch die neu geschaffenen Pflanzungsrechte gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwenden, und/oder

c) wenn der Mitgliedstaat (zur Zufriedenheit der Kommission) nachweisen kann, daß er über Pflanzungsrechte verfügt, auf die kein Anspruch erhoben wurde und die noch bestehen würden, wenn sie beantragt worden wären; in diesem Fall können diese Pflanzungsrechte genutzt und den Erzeugern für eine hinsichtlich der Reinkultur gleichwertige Fläche zugewiesen werden, und/oder

d) wenn der betreffende Erzeuger sich zur Rodung einer hinsichtlich der Reinkultur gleichwertigen Fläche innerhalb von drei Jahren verpflichtet hat, sofern diese Fläche in die Weinbaukartei des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen wurde.

(4) Kommt Absatz 3 Buchstabe a) oder c) zur Anwendung, so verhängen die Mitgliedstaaten eine angemessene administrative Sanktion gegenüber den betreffenden Erzeugern.

(5) Absatz 3 Buchstabe c) kann nur bis zu einer Grenze von 1,2 % der Gesamtrebfläche in Anspruch genommen werden.

(6) Kommt Absatz 3 Buchstabe b) zur Anwendung, so gilt folgendes:

a) Erwirbt der Weinbauer die Rechte aus einer Reserve, so ist dies nur nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) möglich; dabei beläuft sich die Zahlung auf 150 % des Betrags, den der Mitgliedstaat im Rahmen der genannten Bestimmung normalerweise vom Weinbauern erhebt.

b) Erwirbt der Weinbauer ein Wiederbepflanzungsrecht, so erstreckt sich dieses Recht auf die betreffende Fläche plus 50 %, wobei diese 50 % der Reserve oder den Reserven gemäß Artikel 5 zugeführt oder, wenn Artikel 5 Absatz 8 zur Anwendung kommt, den neu geschaffenen Pflanzungsrechten gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinzugefügt werden.

(7) Parzellen, die mit gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Keltertraubensorten klassifizierten Rebsorten bepflanzt sind und

a) seit dem 1. September 1998 bepflanzt wurden und deren Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nur zur Destillation in den Verkehr gebracht werden durften oder

b) unter Verstoß gegen das Pflanzungsverbot gemäß Absatz 1 bepflanzt wurden,

sind zu roden. Die Kosten dieser Rodung sind von dem betreffenden Erzeuger zu tragen. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Anwendung dieses Absatzes notwendigen Maßnahmen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,

a) die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden,

b) die für Weinbauversuche bestimmt sind oder

c) die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilen, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bis spätestens 31. Juli 2003 Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind, sofern die Erzeugung des betreffenden Weins aufgrund seiner Qualität anerkanntermaßen weit geringer als die Nachfrage ist.

(3) Berechtigt zur Ausübung der Neuanpflanzungsrechte ist der Erzeuger, dem sie erteilt wurden; diese Berechtigung gilt nur für die Flächen und Zwecke, für die diese Rechte erteilt wurden.

(4) Die Neuanpflanzungsrechte sind vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinjahrs auszuüben. Andere als in Absatz 1 genannte Neuanpflanzungsrechte, die innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeschöpft werden, werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) einer Reserve zugeführt.

(5) Andere als in Absatz 1 genannte Neuanpflanzungsrechte dürfen den Erzeugern nur im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Mengen erteilt werden. Dabei gilt folgendes:

a) Bevor die Mitgliedstaaten die neu geschaffenen Pflanzungsrechte nach Artikel 6 einer oder mehreren Reserven zuführen, vergewissern sie sich, daß durch die Erteilung von Neupflanzungsrechten der Umfang der neu geschaffenen Pflanzungsrechte gemäß Artikel 6 Absatz 1 nicht auf einen Wert unter Null sinkt, und

b) sobald ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 genannten neu geschaffenen Pflanzungsrechte einer oder mehreren Reserven zugeführt hat, hat die anschließende Erteilung von Neuanpflanzungsrechten zur Folge, daß ein der oder den Reserve(n) für die betreffende Region zugeführtes Pflanzungsrecht, das einer hinsichtlich der Reinkultur gleichwertigen Fläche entspricht, erlischt. Sollten aus der oder den betreffenden Reserve(n) keine ausreichenden Pflanzungsrechte zur Verfügung stehen, so darf keine Erteilung von Neuanpflanzungsrechten erfolgen.

Artikel 4

(1) Wiederbepflanzungsrechte sind

a) Wiederbepflanzungsrechte, die gemäß Absatz 2 erteilt wurden, oder

b) ähnliche Rechte, die nach Maßgabe älterer gemeinschaftlicher oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworben wurden.

(2) Wiederbepflanzungsrechte werden von den Mitgliedstaaten Erzeugern gewährt, die eine Rebfläche gerodet haben. Wiederbepflanzungsrechte können von den Mitgliedstaaten Erzeugern gewährt werden, die sich verpflichten, Rebflächen vor Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Anpflanzung zu roden. Die Wiederbepflanzungsrechte erstrecken sich auf eine Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten oder zu rodenden Fläche gleichwertig ist.

(3) Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat übertragen werden, sofern

a) ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde. In diesem Fall darf das Wiederbepflanzungsrecht auf einer Fläche des letztgenannten Betriebs ausgeübt werden, die nicht größer sein darf als die übertragene Fläche, oder

b) die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind

i) zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, oder

ii) zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern.

Die Rechte dürfen nur für die Flächen und Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials in ihrem Hoheitsgebiet führt.

(5) Die nach dieser Verordnung erworbenen Wiederbepflanzungsrechte sind vor dem Ende des fünften auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahrs auszuüben. Abweichend davon kann der Mitgliedstaat diese Frist auf acht Jahre verlängern. Innerhalb dieser Frist nicht ausgeschöpfte Wiederbepflanzungsrechte werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) einer Reserve zugeführt.

Artikel 5

(1) Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotentials auf nationaler oder regionaler Ebene schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve und/oder gegebenenfalls regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(2) Der Reserve bzw. den Reserven werden folgende Rechte zugeführt:

a) Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte und aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte, die nicht innerhalb der Frist von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 bzw. Absatz 6 dieses Artikels ausgeschöpft wurden;

b) Wiederbepflanzungsrechte, die von ihren Inhabern der Reserve zugeführt wurden, und zwar gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, deren Höhe und sonstige Modalitätenvon den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien festzulegen sind;

c) neu geschaffenen Pflanzungsrechte gemäß Artikel 6.

(3) Die Mitgliedstaaten können die der Reserve zuzuführenden Rechte in folgender Weise gewähren:

a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb niederlassen und diesen als Betriebsinhaber bewirtschaften, oder

b) gegen eine Zahlung an einen nationalen und gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen abhängig sein kann.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß aufgrund der Standorte, an denen die aus einer Reserve erteilten Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Sorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, daß die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht und daß die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt werden, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

(5) Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte können bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinjahrs aus der Reserve wiedergewährt werden. Pflanzungsrechte, die innerhalb dieser Frist nicht wiedergewährt wurden, erlöschen.

(6) Aus einer Reserve gewährte Pflanzungsrechte müssen bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahrs ausgeschöpft werden. Während dieses Zeitraums nicht ausgeschöpfte, aus einer Reserve gewährte Pflanzungsrechte werden gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wieder einer Reserve zugeführt.

(7) Mitgliedstaaten, die regionale Reserven schaffen, können den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so können auch Transfers zwischen diesen Reserven zugelassen werden.

Bei Transfers gemäß diesem Absatz kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 kann sich die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dafür entscheiden, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß er in seinem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügt. Dieses System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Kapitels abweichen. Verfügt ein Mitgliedstaat über ein solches System, so wird die Geltungsdauer der in Artikel 4 Absatz 5 erster Satz genannten Wiederbepflanzungsrechte um fünf Weinjahre verlängert. Artikel 4 Absatz 5 zweiter Satz bleibt anwendbar.

Artikel 6

(1) Die neu geschaffenen Pflanzungsrechte, einschließlich der von dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 2 gewährten Neupflanzungsrechte, werden wie folgt aufgeteilt:

a) Deutschland: 1534 ha,

Griechenland: 1098 ha,

Spanien: 17355 ha,

Frankreich: 13565 ha,

Italien: 12933 ha,

Luxemburg: 18 ha,

Österreich: 737 ha,

Portugal: 3760 ha;

b) Gemeinschaftsreserve: 17000 ha.

(2) Die neu geschaffenen Pflanzungsrechte können nur dann einer Reserve zugeführt oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat die Aufstellung des Produktionspotentials gemäß Artikel 16 vorgenommen hat.

(3) Die Zuweisung neu geschaffener Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1 an eine Reserve oder die Ausübung dieser Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) kann nur einmal erfolgen.

Artikel 7

(1) Für dieses Kapitel gelten folgende Begriffsbestimmungen

a) "Roden": die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden;

b) "Pflanzen": das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern;

c) "Pflanzungsrecht": das Recht, aufgrund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflanzungsrechts, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 Reben anzupflanzen;

d) "Wiederbepflanzungsrecht": das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 8 Rebstöcke gerodet wurden bzw. zu roden sind, Reben anzupflanzen;

e) "Umveredelung": die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Sie können insbesondere folgendes umfassen:

- Bestimmungen über die Destillation der Produkte, die von den in Artikel 2 Absatz 7 genannten Reben stammen;

- Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Kapitels;

- die Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 2;

- das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2;

- die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 5 Absatz 7;

- die Handhabung der Gemeinschaftsreserve gemäß Artikel 6 Absatz 1. Die Durchführungsbestimmungen können insbesondere vorsehen, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 2003 neu geschaffene Pflanzungsrechte aus der Gemeinschaftsreserve den Mitgliedstaaten zur Verwendung in Gebieten zugeteilt werden, für die ein zusätzlicher Bedarf nachgewiesen werden kann, der durch die Zuteilung dieser neu geschaffenen Pflanzungsrechte gedeckt werden könnte;

- Vorkehrungen, mit denen sichergestellt werden kann, daß mit den gemäß Artikel 3 Absatz 1 gewährten Neuanpflanzungsrechten das Neuanpflanzungsverbot nach Artikel 2 Absatz 1 nicht unterlaufen wird.

(3) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2003 und anschließend in Abständen von drei Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Kapitels vor. Dem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge für die Gewährung weiterer neu geschaffener Pflanzungsrechte beigefügt werden.

KAPITEL II

PRÄMIEN FÜR DIE ENDGÜLTIGE AUFGABE DES WEINBAUS

Artikel 8

(1) Für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf einer bestimmten Rebfläche kann eine Prämie gewährt werden.

Die Prämie kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels Erzeugern gewährt werden, die auf Rebflächen Weinbau betreiben. Die betreffende Rebfläche muß mindestens 10 Ar betragen.

(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, für welche Flächen die Prämie gewährt werden darf. Die Prämienfähigkeit dieser Flächen kann auch an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Umweltbelangen in den betreffenden Regionen sicherzustellen.

(3) Die Gewährung der Prämie bewirkt für den Erzeuger den Verlust der Wiederbepflanzungsrechte für die Fläche, für die die Prämie gewährt worden ist.

(4) Die Höhe der Prämie je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage folgender Kriterien festgesetzt:

a) landwirtschaftlicher Ertrag oder Produktionskapazität des Betriebs,

b) Anbaumethode,

c) Fläche, für die die Prämie gewährt werden soll, im Verhältnis zur Betriebsfläche,

d) Art des erzeugten Weins und

e) Betreiben von Mischanbau.

(5) Die Höhe der Prämie darf noch festzusetzende Obergrenzen nicht überschreiten.

Artikel 9

Nicht prämienfähig sind

a) bewirtschaftete Rebflächen, bei denen während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren Verstöße gegen gemeinschaftliche oder innerstaatliche Bepflanzungsvorschriften festgestellt worden sind;

b) Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden;

c) Rebflächen, die während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren bepflanzt wurden;

d) Rebflächen, denen während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen zugute kamen.

Artikel 10

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a) die Zeitpunkte für die Antragstellung und die Durchführung der Rodung;

b) die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen;

c) die in Artikel 8 Absatz 5 genannten Prämienobergrenzen;

d) Umwelterwägungen und

e) die Festlegung der in Artikel 9 genannten Zeiträume.

KAPITEL III

UMSTRUKTURIERUNG UND UMSTELLUNG

Artikel 11

(1) Es wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt.

(2) Die Regelung dient der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage.

(3) Die Regelung umfaßt eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) die Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b) die Umbepflanzung von Rebflächen;

c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung.

Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.

(4) Die Regelung kann nur in den Gebieten eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen werden, für die der Mitgliedstaat die Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 vorgenommen hat.

Artikel 12

Für die Erstellung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne sowie gegebenenfalls auch für deren Genehmigung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Pläne müssen die Vorschriften dieses Kapitels und der betreffenden Durchführungsbestimmungen erfuellen.

Artikel 13

(1) Eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung kann nur gewährt werden, wenn dafür Pläne vorliegen und erforderlichenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurden. Die Unterstützung erfolgt in folgender Form:

a) Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Plans zusammenhängen, und

b) Zuschuß zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(2) Die Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen kann folgende Form haben:

a) Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I dieses Titels, oder

b) Entschädigung aus dem Gemeinschaftshaushalt.

(3) Der Gemeinschaftszuschuß zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/l999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds(52) als Ziel-1-Gebiete eingestuft wurden, darf jedoch ein Gemeinschaftszuschuß bis zu 75 % gewährt werden. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten in keinem Fall einen Kostenzuschuß leisten.

Artikel 14

(1) Die Kommission legt auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalles und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwandsvorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(2) Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepaßt.

(3) Die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten orientiert sich am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.

(4) Sind einem Mitgliedstaat Mittel für eine bestimmte Anzahl von Hektar zugewiesen worden, so kann er diese Mittel für eine größere Anzahl von Hektar als zugewiesen verwenden. Dabei kann er den reduzierten Hektarbetrag mit einzelstaatlichen Mitteln bis zum ursprünglichen Hoechstbetrag pro Hektar der Gemeinschaftszuweisung anheben.

Artikel 15

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Sie können insbesondere folgendes vorsehen:

a) die Mindestgröße der betreffenden Rebfläche;

b) die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte im Rahmen der Anwendung der Pläne;

c) Vorkehrungen zur Verhütung eines Anstiegs des Produktionspotentials infolge der Anwendung dieses Kapitels;

d) Unterstützungshöchstbeträge je Hektar.

KAPITEL IV

INFORMATION UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1) Die Aufstellung über das Produktionspotential enthält Angaben über

a) die Flächen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mit Reben bebaut sind, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Rebsorten für die Weinherstellung klassifiziert sind;

b) die betreffenden Sorten;

c) den Gesamtbestand an bestehenden Pflanzungsrechten;

d) die in Anwendung dieses Titels erlassenen nationalen oder regionalen Vorschriften.

(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die Aufstellung auf regionaler Grundlage vorgenommen werden kann. In diesem Fall sind jedoch alle regionalen Aufstellungen bis zum 31. Dezember 2001 fertigzustellen. Verspätet sich die Aufstellung in einem Gebiet, so steht dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung dieses Titels in den anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats nicht entgegen.

Artikel 17

(1) Die Kommission kann eine Abschätzung folgender Parameter vornehmen:

a) Produktionsaufkommen der verschiedenen Erzeugnisse des Weinsektors;

b) Ausmaß der industriellen Verwendung von Reberzeugnissen;

c) Entwicklung des Verbrauchs von Wein und anderen in unverändertem Zustand genußfertigen Erzeugnissen des Weinsektors sowie

d) sonstiger Aspekte, deren Kenntnis für die Verwaltung des Marktes bzw. einer Regelung für die Anpassung der Versorgung erforderlich ist.

(2) Bei der Durchführung dieser Abschätzung kann die Kommission externe Gutachter heranziehen.

(3) Die Kommission finanziert eine unabhängige Studie über die Verwendung interspezifischer Rebsorten. Auf der Grundlage dieser Studie legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2003 einen entsprechenden Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigegeben sind.

Artikel 18

(1) Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte. Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, daß sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.

(2) Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, gleichviel, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung. Die in die Klassifizierung aufgenommenen Rebsorten müssen der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung dieser Art mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Folgende Rebsorten dürfen nicht in diese Klassifizierung aufgenommen werden:

- Noah,

- Othello,

- Isabelle,

- Jacquez,

- Clinton,

- Herbémont.

(2) In ihrer Klassifizierung führen die Mitgliedstaaten die Rebsorten auf, die zur Erzeugung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. geeignet sind. Diese Sorten müssen der Art Vitis vinifera angehören.

(3) Nur die in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten dürfen in der Gemeinschaft zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Rebsorten, die für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke bestimmt sind.

(4) Flächen, die mit nicht in der Rebsortenklassifizierung aufgeführten Sorten für die Weinherstellung bepflanzt sind, müssen gerodet werden, sofern die Erzeugung auf diesen Flächen nicht ausschließlich für den Verbrauch der Familie des Weinbauers bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Überwachung dieser Ausnahmeregelung notwendigen Maßnahmen.

(5) Werden Sorten aus der Klassifizierung gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach deren Streichung zu roden.

Artikel 20

Die Bestimmungen über die gemeinschaftliche Weinbaukartei sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 verankert.

Artikel 21

Die Kapitel I und II dieses Titels gelten nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinjahr höchstens 25000 Hektoliter beträgt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinjahren.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten können strengere einzelstaatliche Vorschriften für die Neu- oder Wiederbepflanzung mit Reben oder die Umveredelung erlassen. Sie können vorschreiben, daß die in diesem Titel vorgesehenen Anträge oder Auskünfte durch weitere, für die Kontrolle der Entwicklung des Produktionspotentials erforderliche Angaben ergänzt werden.

Artikel 23

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Die Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a) das Format und die erforderliche Ausführlichkeit der Daten für die Aufstellung gemäß Artikel 16 sowie

b) die Verwaltung der Rebsortenklassifizierung gemäß Artikel 19;

c) die Verwendung der Erzeugnisse aus Sorten, die nicht in dieser Klassifizierung enthalten sind.

(2) Die Bestimmungen für ein Begleitpapier für vegetatives Vermehrungsmaterial von Rebsorten und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, auch über die Kontrolle, können nach dem Verfahren des Artikels 75 erlassen werden.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 kann nach dem Verfahren des Artikels 75 geändert oder aufgehoben werden.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 75 wird darüber entschieden, ob ein Mitgliedstaat die Aufstellung gemäß Artikel 16 erstellt hat bzw. ob die betreffende Entscheidung aufgehoben werden soll, wenn z.B. ein Mitgliedstaat die Aufstellung nicht aktualisiert hat.

TITEL III

MARKTMECHANISMEN

KAPITEL I

BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

Artikel 24

(1) Für die Erzeuger wird eine Beihilfe für die private Lagerhaltung folgender Erzeugnisse gewährt:

a) Tafelwein,

b) Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, daß mit den Interventionsstellen in der Zeit vom 16. Dezember bis zum darauffolgenden 15. Februar zu noch festzulegenden Bedingungen ein langfristiger Lagervertrag geschlossen wird.

(3) Die Laufzeit der langfristigen Lagerverträge endet

a) für Tafelwein frühestens am 1. September nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat frühestens am 1. August nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und

b) spätestens am 30. November nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Artikel 25

(1) Für den Abschluß von Lagerhaltungsverträgen gelten gewisse Voraussetzungen, vor allem hinsichtlich der Qualität der betreffenden Erzeugnisse.

(2) Die Lagerhaltungsverträge für Tafelwein müssen die Bestimmung enthalten, daß die Zahlung der Beihilfe für die gesamten oder einen Teil der eingelagerten Mengen eingestellt werden kann und die entsprechenden Verpflichtungen der Erzeuger enden können, sobald die Marktpreise für die betreffende Tafelweinart eine noch festzusetzende Schwelle überschreiten.

(3) Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung darf nur die technischen Lagerhaltungskosten und die Zinsen decken, die beide pauschal festgesetzt werden.

(4) Bei konzentriertem Traubenmost kann ein der Dichte entsprechender Koeffizient auf diesen Betrag angewendet werden.

Artikel 26

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes vorsehen:

- die Festsetzung der Schwelle, des Pauschalbetrags und des Koeffizienten gemäß Artikel 25;

- daß langfristige Lagerverträge für Tafelwein nur für bestimmte Tafelweinarten geschlossen werden dürfen;

- daß Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden kann;

- Regeln für die Anwendung der Bestimmung über die Einstellung der Beihilfezahlungen gemäß Artikel 25 Absatz 2;

- daß Traubenmost und konzentrierter Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht Gegenstand langfristiger Lagerverträge sein darf und

- die tatsächliche Vertragslaufzeit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 75 kann vorgesehen werden, daß

- die Regelung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung nicht angewendet werden darf, wenn die Entwicklung des Marktes zeigt, daß die Regelung nicht gerechtfertigt ist, und

- die Möglichkeit des Abschlusses weiterer langfristiger Lieferverträge jederzeit ausgesetzt werden kann, wenn die Entwicklung des Marktes und insbesondere das Ausmaß, in dem bereits Verträge geschlossen wurden, dies rechtfertigt.

KAPITEL II

DESTILLATION

Artikel 27

(1) Das vollständige Auspressen eingemaischter und nichteingemaischter Weintrauben und das Auspressen von Weintrub sind untersagt. Das gleiche gilt für das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke.

(2) Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern

a) die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind und

b) der behandelte Weintrub nicht in den Trockenzustand übergeführt wird.

(3) Mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Personen und Vereinigungen hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.

(4) Die Alkoholmenge in den zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnissen beträgt mindestens 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol, wenn der Wein unmittelbar aus Weintrauben gewonnen wurde. Abgesehen von Ausnahmen in technisch begründeten Fällen darf sie nicht weniger betragen als 5 %, wenn der Wein durch Weinbereitung aus Traubenmost, teilweise vergorenem Traubenmost oder Jungwein gewonnen wurde. Falls diese Prozentsätze nicht erreicht werden, muß der Destillationspflichtige eine entsprechende Menge Wein eigener Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.

Für noch zu bestimmende Erzeugergruppen, für bestimmte Erzeugungsgebiete sowie für gemäß Artikel 28 unter die Destillation fallenden Wein kann von Absatz 3 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes abgewichen werden.

(5) Die Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3 kann auch durch Belieferung eines Essigherstellers mit Wein erfuellt werden.

(6) Mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Personen und Vereinigungen hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die über Nebenerzeugnisse verfügt, die bei anderen Traubenverarbeitungen als der Weinbereitung anfallen, diese destillieren zu lassen.

(7) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in der Weinbauzone A oder im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinanbauflächen in Österreich geerntete Trauben verarbeitet, hat die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen zu beseitigen.

(8) Die Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 3 bzw. des Absatzes 6 können dadurch erfuellt werden, daß die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen beseitigt werden.

(9) Der Ankaufspreis für nach diesem Artikel zur Destillation gelieferten Traubentrester, Weintrub und Wein wird auf 0,995 EUR je % vol/hl festgesetzt.

(10) Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht niedriger sein als der Ankaufspreis.

(11) Die Brennerei kann

a) entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis erhalten, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist,

b) oder das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern, sofern es einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

Wurde der Wein schon vor der Lieferung an die Brennerei zu Brennwein verarbeitet, so erhält der Hersteller des Brennweins die Beihilfe gemäß Buchstabe a), und das Destillationserzeugnis darf nicht an die Interventionsstelle geliefert werden.

(12) Es kann entschieden werden, daß statt der Interventionsstelle ein Wirtschaftsteilnehmer mit dem Alkohol beliefert werden muß, der im Rahmen von Verkäufen für den Absatz der Destillationsprodukte ein Angebot eingereicht hat und der im Rahmen des Verfahrens des Artikels 31 Absatz 1 den Zuschlag erhalten hat.

(13) Die Absätze 1 bis 12 gelten weder für Traubensaft und konzentrierten Traubensaft noch für zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

Artikel 28

(1) Wein aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als Sorten für eine andere Nutzung aufgeführt sind, wird, soweit die normalen Weinbereitungsmengen überschritten werden und sofern dieser Wein nicht in dem betreffenden Weinjahr ausgeführt wird, zu einem festzusetzenden Zeitpunkt destilliert. Außer in Ausnahmefällen darf er nur in eine Brennerei verbracht werden.

(2) Die normalen Weinbereitungsmengen werden ermittelt auf der Grundlage

a) der Weinbereitungsmenge in einem noch festzusetzenden Referenzzeitraum und

b) der herkömmlichen Verwendungszwecken vorbehaltenen Weinmengen.

(3) Der Ankaufspreis für den zur Destillation gemäß diesem Artikel gelieferten Wein beträgt 1,34 EUR/% vol/hl; er kann während eines bestimmten Weinjahres schwanken, sofern der Durchschnitt für dieses Weinjahr weiterhin 1,34 EUR/% vol/hl beträgt.

(4) Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht niedriger sein als der Ankaufspreis.

(5) Die Brennerei kann

a) eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis in Anspruch nehmen, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist, oder

b) das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern, sofern es einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

Wurde der Wein schon vor der Lieferung an die Brennerei zu Brennwein verarbeitet, so erhält der Hersteller des Brennweins die Beihilfe gemäß Buchstabe a), und das Destillationserzeugnis darf nicht an die Interventionsstelle geliefert werden.

(6) Es kann entschieden werden, daß statt der Interventionsstelle ein Wirtschaftsteilnehmer mit dem Alkohol beliefert werden muß, der im Rahmen von Verkäufen für den Absatz der Destillationsprodukte ein Angebot eingereicht hat und der im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 31 Absatz 1 den Zuschlag erhalten hat.

(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2.

Artikel 29

(1) Die Gemeinschaft kann eine Unterstützung für die Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein vorsehen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung derjenigen Teile des Trinkalkoholsektors mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern, in denen dieser Alkohol herkömmlich verwendet wird.

(2) Die Unterstützung geschieht in Form einer primären Beihilfe und einer sekundären Beihilfe an die Brennereien.

(3) Die primäre Beihilfe wird auf der Grundlage der destillierten Menge an Tafelwein und an zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein gewährt.

(4) Die primäre Beihilfe wird auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Brennereien und den Weinbauern gewährt. Es wird ein von den Brennereien an die Weinbauern zu zahlender Mindestpreis festgelegt, der während eines Weinjahres schwanken darf, sofern der Durchschnitt für das jeweilige Weinjahr 2,488 EUR/% vol/hl beträgt.

(5) Die Höhe der primären Beihilfe trägt folgenden Kriterien Rechnung:

a) der von den Brennereien an die Weinbauern zu zahlende durchschnittliche Mindestpreis muß in einem Weinjahr dem in Absatz 4 genannten Betrag entsprechen;

b) die Versorgung der traditionellen Abnehmer im Trinkalkoholsektor zu wettbewerbsfähigen Preisen muß gewährleistet bleiben.

(6) Die sekundäre Beihilfe wird in Form einer Zahlung zur Deckung angemessener Kosten für die Lagerung des dabei anfallenden Destillats gewährt. Damit soll die Anwendung der Primärbeihilferegelung erleichtert werden.

Artikel 30

(1) Für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen kann eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden.

(2) Die Maßnahme hat folgenden Zweck:

a) Beseitigung spezifischer Überschüsse und

b) Gewährleistung der kontinuierlichen Versorgung von einer Ernte zur anderen.

(3) Die Inanspruchnahme dieser Maßnahme ist den Erzeugern freigestellt.

(4) Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Produktionsgebiete beschränkt werden. Auf Qualitätswein b.A. kann sie nur auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats angewendet werden.

(5) Ein Kriterium für die Einführung dieser Maßnahme wäre eine nachweisbare Verschlechterung des Marktpreises für eine Weinkategorie oder für Weine bestimmter Produktgebiete über eine gewisse Zeit.

(6) Sollte die Gemeinschaft diese Maßnahme in drei aufeinanderfolgenden Jahren für eine bestimmte Weinart (in einem bestimmten Gebiet) anwenden, so unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die anhaltende Krise und legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

Artikel 31

(1) Der von der Interventionsstelle übernommene Alkohol wird entweder durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung oder durch Ausschreibung abgesetzt. Beim Absatz dieses Alkohols vermeiden die Behörden soweit wie möglich, Marktabsatzmöglichkeiten für Alkohol, die traditionell vom Bestehen dieser Absatzmöglichkeiten abhängig sind, zu beeinträchtigen. Er darf nicht in den Alkoholsektor für die Nahrungsmittelverwendung gelangen.

(2) Für den Fall, daß die Versorgung des Teils des Sektors, in dem die Verwendung von Weinalkohol vorgeschrieben ist, durch Anwendung der Artikel 27, 28 und 29 nicht gesichert ist, kann jedoch entschieden werden, daß dieser Alkohol in diesem Sektor abgesetzt wird.

Artikel 32

(1) Für Wein von Erzeugern, die eine Erhöhung des Alkoholgehalts durch Zuckerung oder Zusatz von Most vorgenommen haben, für den die Beihilfe nach Artikel 34 gewährt wurde, wird der für die jeweilige Destillation, mit Ausnahme der Destillation nach Artikel 27, festgesetzte Ankaufspreis innerhalb jeder Weinbauzone um denselben Pauschalbetrag verringert, der nach der Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 34 und der für die betreffende Weinbauzone vorgesehenen Erhöhung des Alkoholgehalts berechnet wird.

(2) Auf Antrag des Erzeugers wird der Abschlag nur für die Mengen vorgenommen, bei denen der Alkoholgehalt gemäß Absatz 1 erhöht worden ist.

Artikel 33

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a) die in diesem Kapitel genannten Ausnahmen;

b) hinsichtlich der Artikel 27 und 28 die Voraussetzungen, unter denen die Destillation durchzuführen ist, die Ermittlung des in dem erzeugten Wein enthaltenen Alkoholvolumens, dieVoraussetzungen, unter denen die Erzeugnisse an die Interventionsstelle geliefert werden, und die Ankaufspreise der Destillationsprodukte, die von den Interventionsstellen übernommen werden können, bzw. die Kriterien für die Festsetzung dieser Preise;

c) die Mindestnormen für Traubentrester und Weintrub;

d) die Voraussetzungen, unter denen die in Artikel 27 Absatz 7 genannte kontrollierte Beseitigung vorgenommen werden kann;

e) die gemäß Artikel 28 Absatz 2 normalerweise erzeugten Weinmengen;

f) die Regelung für die in Artikel 30 genannte Maßnahme und die darunter fallenden Erzeugnisse sowie den Absatz der Destillationsprodukte, vor allem zur Vermeidung einer Störung des Markts für Alkohol und alkoholische Getränke;

g) die Möglichkeit der Anpassung des Ankaufspreises nach Artikel 28 Absatz 3 und

h) die Festlegung des Mindestpreises nach Artikel 29 Absatz 4.

(2) Die Höhe der in den Artikeln 27 und 28 genannten Beihilfen, die sicherstellen sollen, daß die Erzeugnisse Absatz finden, die Höhe der in Artikel 29 genannten Beihilfen und die Bestimmungen über die Umstände, die eine Auslösung der in Artikel 30 genannten Maßnahme bewirken, sowie die Höhe und Form der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für diese Maßnahme werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgesetzt.

KAPITEL III

BEIHILFEN FÜR DIE VERWENDUNG VON TRAUBENMOST

Artikel 34

(1) Es wird eine Beihilfe eingeführt für die Verwendung von

a) konzentriertem Traubenmost und

b) rektifiziertem Traubenmostkonzentrat

gemeinschaftlicher Erzeugung, wenn diese Erzeugnisse zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, für die eine solche Erhöhung nach dieser Verordnung zulässig ist.

(2) Die Beihilfegewährung kann den in den Weinbauzonen C III erzeugten Produkten vorbehalten werden, wenn sich ohne diese Maßnahme der gegenwärtige Handel mit Traubenmost und Verschnittwein nicht aufrechterhalten ließe.

(3) Die Höhe der Beihilfe wird in EUR je % vol potentiellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des konzentrierten Traubenmosts oder rektifizierten Traubenmostkonzentrats festgesetzt, wobei dem Unterschied der Kosten zwischen der durch die genannten Erzeugnisse und der durch Saccharose erzielten Anreicherung Rechnung zu tragen ist.

Artikel 35

(1) Es wird eine Beihilfe eingeführt für die Verwendung von

a) in der Gemeinschaft erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen;

b) in den Weinbauzonen C III erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur auf das Vereinigte Königreich und Irland beschränkten Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 2206 00, für die gemäß Anhang VII Abschnitt C Nummer 2 die Verwendung eines zusammengesetzten Ausdrucks, der das Wort "Wein" enthält, von diesen Mitgliedstaaten zugelassen werden kann;

c) in der Gemeinschaft erzeugtem konzentrierten Traubenmost als Hauptbestandteil eines Warensortiments, das im Vereinigten Königreich und in Irland mit einer deutlichen Gebrauchsanweisung für den Verbraucher für die Zubereitung eines weinartigen Getränks (home-made wine) in den Verkehr gebracht wird.

(2) Stellt sich heraus, daß die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte geographische Beschränkung für die Erzeugung von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zu Wettbewerbsverzerrungen führt, so kann abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) entschieden werden, diese Beihilfe auch für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zu gewähren, der in anderen Gebieten der Gemeinschaft als den Weinbauzonen C III hergestellt worden ist.

(3) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 werden ausschließlich für die Verwendung von Erzeugnissen gewährt, die von Rebsorten gewonnen wurden, die ausschließlich als Keltertraubensorten oder sowohl als Keltertraubensorten wie auch als für einen anderen Zweck klassifizierte Sorten eingestuft wurden; sie können auch für Trauben gemeinschaftlichen Ursprungs gewährt werden, die von denselben Sorten stammen.

(4) Die Beihilfebeträge sind so festzusetzen, daß die Kosten für die Versorgung mit Traubenmost und konzentriertem Traubenmost gemeinschaftlichen Ursprungs ein Niveau erreichen, bei dem die Erhaltung der traditionellen Absatzmöglichkeiten dieser Erzeugnisse sichergestellt ist.

(5) Ein noch festzusetzender Teil der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Beihilfe ist für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Für die Durchführung solcher Kampagnen kann die Beihilfe auf einen höheren Betrag festgesetzt werden als denjenigen, der sich aus der Anwendung von Absatz 4 ergibt.

Artikel 36

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a) die Voraussetzungen für die Gewährung der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Beihilfe;

b) die zur Sicherstellung der Kontrolle der Verwendung der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen;

c) die Höhe der in den Artikeln 34 und 35 genannten Beihilfe, die vor Beginn jedes Weinjahres festzusetzen ist;

d) die Entscheidung gemäß Artikel 35 Absatz 2 Untersatz 1.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 37

Erzeugern, für die die in den Artikeln 27 und 28 genannten Verpflichtungen gelten, können die in diesem Titel vorgesehenen Interventionsmaßnahmen nur dann zugute kommen, wenn sie in dem noch festzusetzenden Bezugszeitraum die genannten Verpflichtungen erfuellt haben. Der Bezugszeitraum sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Artikel 38

(1) Werden auf dem Weinmarkt der Gemeinschaft übermäßig hohe Preise für eine Weinart festgestellt und ist damit zu rechnen, daß diese Lage andauert und Marktstörungen bewirkt, so kann die Kommission die gebotenen Maßnahmen treffen.

(2) Soweit es die Stützung des Marktes für Tafelwein gebietet, können für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Tafelwein, gemäß dem Verfahren des Artikels 75 Interventionsmaßnahmen getroffen werden.

TITEL IV

ERZEUGER- UND BRANCHENORGANISATIONEN

KAPITEL I

ERZEUGERORGANISATIONEN

Artikel 39

(1) Eine im Sinne dieser Verordnung anerkannte Erzeugerorganisation ist eine juristische Person,

a) die auf Betreiben der Erzeuger der Produkte, für die diese Verordnung gilt, gegründet wurde;

b) die für ihre Mitglieder namentlich folgende Ziele verfolgt:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii) stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugung;

iii) Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;

iv) Förderung von umweltgerechten Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Qualität der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt.

(2) Die im Sinne dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen müssen die Möglichkeit haben, bei Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten angemessene Sanktionen gegen ihre Mitglieder zu verhängen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerzusammenschlüsse auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkennen, wenn sie

a) die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfuellen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen;

b) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz bieten;

c) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihren Mitgliedern die zur Anwendung umweltfreundlicher Wirtschaftsweisen erforderliche technische Hilfe tatsächlich zuteil werden kann.

Artikel 40

(1) Die Mitgliedstaaten

a) befinden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung der Erzeugerorganisation;

b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfuellen, verhängen bei Nichterfuellung Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;

c) teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten jede Entscheidung über die Gewährung oder den Entzug der Anerkennung mit.

(2) Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen von der Einhaltung von Artikel 39 und von Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels und kann gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Kontrollen die Mitgliedstaaten darum ersuchen, eine gewährte Anerkennung zu entziehen.

KAPITEL II

BRANCHENORGANISATIONEN

Artikel 41

(1) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Qualitätsweine b. A. und Tafelweine mit geographischen Bezeichnungen können die Erzeuger-Mitgliedstaaten, insbesondere bei der Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen, Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots beim erstmaligen Inverkehrbringen festlegen, sofern diese Regeln das Zurückbehalten der Erzeugnisse in einer Reserve und/oder die Staffelung des Inverkehrbringens der Erzeugnisse betreffen und alle anderen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, so z. B. folgende, ausschließen:

- Festsetzung eines Preises, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

- Zurückbehalten eines zu hohen Prozentsatzes der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte und generell jede nicht übliche Maßnahme der Angebotsverknappung;

- Verweigerung der Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigung/Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Erzeugnisse des Weinbaus, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die die durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die im Vorjahr hierüber erlassenen Entscheidungen. Die Kommission prüft, ob sie mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Artikel 28 bis 31 des Vertrags) und den Wettbewerb (Artikel 81 bis 86 des Vertrags) und mit dem Diskriminierungsverbot (Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags) im Einklang stehen.

(4) Die Organisationen im Sinne von Absatz 1 führen in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft mehrere der folgenden Maßnahmen durch und tragen dabei den Verbraucherinteressen Rechnung:

i) Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz bezüglich der Erzeugung und des Marktes;

ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii) Ausarbeitung von Standardverträgen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht;

iv) Erschließung des vollen Produktionspotentials;

v) Information und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie dem Geschmack und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden;

vi) Entwicklung von Verfahren zur Begrenzung des Aufwands an Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsstoffen und zur Sicherstellung der Erzeugnisqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes;

vii) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung, der Weinbereitung und der Vermarktung;

viii) Erschließung der Möglichkeiten und Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben;

ix) Förderung insbesondere des integrierten Anbaus und anderer umweltfreundlicher Wirtschaftsweisen.

TITEL V

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN; BESCHREIBUNG, BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND SCHUTZ

KAPITEL I

ZUGELASSENE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN

Artikel 42

(1) Die in der Gemeinschaft zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen werden für die Herstellung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse mit Ausnahme von Traubensaft, konzentriertem Traubensaft sowie für die Herstellung von Traubensaft bestimmtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost festgelegt.

(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür, sowie den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und, unter noch festzulegenden Voraussetzungen, bei Perlwein aus.

(4) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der önologischen Verfahren und Behandlungen strengere Vorschriften anwenden, um den Erhalt der wesentlichen Merkmale der Qualitätsweine b. A., der mit einer geographischen Angabe bezeichneten, in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Tafelweine sowie der Schaumweine und der Likörweine zu gewährleisten. Sie teilen diese Bedingungen der Kommission mit, die sie an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt wurde, dürfen nur Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung nach Artikel 19 als Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung folgender Erzeugnisse verwendet werden:

a) mit Alkohol stummgemachter Traubenmost,

b) konzentrierter Traubenmost,

c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d) zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein,

e) Tafelwein,

f) Qualitätswein b. A.,

g) Likörwein,

h) teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben,

i) Wein aus überreifen Trauben.

(6) Der Verschnitt eines zur Gewinnung von weißem Tafelwein geeigneten Weins oder eines weißen Tafelweins mit einem zur Gewinnung von rotem Tafelwein geeignetem Wein oder einem roten Tafelwein kann keinen Tafelwein ergeben.

Diese Bestimmung steht jedoch in bestimmten noch festzulegenden Fällen einem Verschnitt gemäß Unterabsatz 1 nicht entgegen, sofern das daraus hervorgehende Erzeugnis die Merkmale von rotem Tafelwein aufweist.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist ein solcher Verschnitt bis 31. Juli 2005 nach noch festzulegenden Modalitäten in Regionen, in denen dies ein traditionelles Verfahren ist, zulässig.

Artikel 43

(1) Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sind in den Anhängen IV und V aufgeführt.

(2) Im besonderen gilt:

- Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen bei der Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung und Süßung sowie die Vorschriften für den Schwefeldioxidgehalt und den Hoechstgehalt an fluechtiger Säure sind in Anhang V Abschnitte A bis G aufgeführt.

- Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die Vorschriften für die Schaumwein- und Qualitätsschaumweinherstellung sind in Anhang V Abschnitte H und I aufgeführt.

- Die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die Vorschriften für die Likörweinherstellung sind in Anhang V Abschnitt J aufgeführt.

Artikel 44

(1) Von den Erzeugnissen der KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 dürfen nur Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätswein b. A., Tafelwein und gegebenenfalls, in Abweichung von Artikel 45, rechtmäßig eingeführter Wein in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.

(2) Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, daß die Abfuellung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf anderer Wein als Qualitätswein b. A., der von den in Artikel 42 Absatz 5 genannten Rebsorten stammt, jedoch nicht den Definitionen nach den Nummern 12 bis 18 des Anhangs I entspricht, nur für den Eigenbedarf der Familie des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

(3) In Jahren mit ungünstigen Witterungsverhältnissen kann jedoch beschlossen werden, daß Erzeugnisse aus den Weinbauzonen A und B, die nicht den für die betreffende Weinbauzone festgesetzten, natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, in der Gemeinschaft zur Herstellung von Schaumwein und von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, sofern diese Weine einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol erreichen, oder zur Herstellung von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden dürfen. In diesem Fall darf die Anreicherung in den Grenzen von Anhang V Abschnitt D Nummer 5 erfolgen.

(4) Unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können, darf mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben nur für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden.

(5) Aus der Gemeinschaft stammender Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Diese Erzeugnisse werden in bezug auf ihre Verwendung kontrolliert. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die gemäß Anhang VII Abschnitt C Nummer 2 die Verwendung eines das Wort "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks von den Mitgliedstaaten zugelassen werden kann.

(7) Zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine, die den vorhandenen Mindestalkoholgehalt für Tafelwein nicht erreichen, dürfen nur für die Herstellung von Schaumwein, für die Essigindustrie, zur Destillation oder zu anderen industriellen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Die Anreicherung dieser Weine und ihr Verschnitt mit Tafelwein zwecks Anhebung des vorhandenen Alkoholgehalts auf die für Tafelwein vorgeschriebene Höhe dürfen nur in den Anlagen oder für Rechnung des Weinbereitungsbetriebs vorgenommen werden.

(8) Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden.

(9) Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.

(10) Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

(11) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

(12) Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern dürfen im Gebiet der Gemeinschaft weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden.

(13) Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei den in Absatz 12 genannten Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die gemäß Anhang VII Abschnitt C Nummer 2 die Verwendung eines das Wort Wein enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks von den Mitgliedstaaten zugelassen werden kann.

(14) Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

(15) Der Rat kann im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft von Absatz 12, Absatz 13 erster Satz und Absatz 14 abweichen.

Artikel 45

(1) Von Ausnahmen abgesehen dürfen folgende Erzeugnisse nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden:

a) eingeführte oder nicht eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21, 2204 29 und 2204 30 10, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsregelungen oder - sofern dies zulässig ist - in den innerstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen sind;

b) in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannte Erzeugnisse, die nicht von gesunder oder handelsüblicher Beschaffenheit sind;

c) in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse, die nicht den Definitionen in Anhang I entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnten Ausnahmen für eingeführte Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags festgelegt.

Artikel 46

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen IV und V werden nach dem Verfahren des Artikel 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen regeln insbesondere

a) hinsichtlich von Anhang V Abschnitt A die Übergangsmaßnahmen für vor dem 1. September 1986 erzeugte Weine und Änderungen der Listen von Weinen in Nummer 2;

b) in bezug auf die Anhänge IV und V die Grenzen und bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung der in diesen Anhängen genannten önologischen Verfahren und Behandlungen, außer den in diesen Anhängen bereits festgelegten Grenzen und Voraussetzungen;

c) die Entscheidungen, Ausnahmen, Abweichungen, Bedingungen und Verzeichnisse gemäß diesem Kapitel und Anhang V;

d) die Anwendung von Anhang V Abschnitte C bis G auf Erzeugnisse, die in nicht zu den Weinbauzonen nach Anhang III gehörenden Gebieten der Gemeinschaft geerntet worden sind;

e) hinsichtlich von Anhang V Abschnitt J die Verzeichnisse, dessen Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 6, die Abweichungen gemäß Nummer 4 Buchstabe b) sowie das Melde- und Buchführungsverfahren gemäß Nummer 6.

(2) Folgende Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 75 erlassen:

a) die Bestimmungen für den Vergleich bestimmter in Drittländern angewandter önologischer Verfahren und Behandlungen mit den in Artikel 43 Absatz 1 und in Anhang IV genannten;

b) die Vorschriften für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;

c) die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;

d) die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen. Diese Vorschriften können vorsehen, daß bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen nur unter Überwachung einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Person durchgeführt werden dürfen, die über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die Qualität, Hygiene und Bekömmlichkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten;

e) die Bedingungen für die Lagerung und den Verkehr, die Verwendung der in Artikel 45 genannten Erzeugnisse oder die Verzeichnisse der nicht unter die Anforderungen des genannten Artikels fallenden Erzeugnisse und die Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden, die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen zulassen können, die anderen Vorschriften dieser Verordnung als Artikel 45 Absatz 1 oder in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften nicht entsprechen, und

f) die allgemeinen Regeln für die Durchführung anderweitig nicht zugelassener önologischer Verfahren und Behandlungen zu Versuchszwecken.

(3) Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden können, sowie die Regeln, nach denen festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden erforderlichenfalls die Grenzwerte der für die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren charakteristischen Bestandteile sowie Tabellen zur Gegenüberstellung der analytischen Daten festgelegt.

Sind jedoch keine gemeinschaftlichen Analysemethoden oder Regeln im Sinne des Unterabsatzes 1 zur Feststellung und Quantifizierung der in dem betreffenden Erzeugnis gesuchten Stoffe vorgesehen, so sind folgende Methoden anzuwenden:

a) die Analysemethoden, die von der Generalversammlung des Internationalen Weinamts (IWO) anerkannt und auf dessen Veranlassung veröffentlicht sind, oder

b) wenn sich unter den in Buchstabe a) genannten Methoden keine angemessene Methode findet, eine Analysemethode, die den von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen entspricht, oder

c) im Fall des Fehlens einer der in den Buchstaben a) und b) bezeichneten Methoden eine der nachstehend genannten Methoden aufgrund ihrer Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit:

i) eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode oder

ii) erforderlichenfalls jede andere geeignete Analysemethode.

Als den in Unterabsatz 1 genannten gemeinschaftlichen Analysemethoden gleichwertig gelten die anstelle einer gemeinschaftlichen Analysemethode verwendeten automatisierten Analysemethoden, sofern nach dem Verfahren des Artikels 75 festgestellt wurde, daß die Ergebnisse hinsichtlich ihrer Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit den mit der entsprechenden gemeinschaftlichen Analysemethode erzielten Ergebnissen mindestens gleichwertig sind.

KAPITEL II

BESCHREIBUNG, BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND SCHUTZ BESTIMMTER ERZEUGNISSE

Artikel 47

(1) Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind im vorliegenden Kapitel und in den Anhängen VII und VIII enthalten. Bei diesen Regeln werden insbesondere folgende Ziele berücksichtigt:

a) Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher,

b) Schutz der legitimen Interessen der Erzeuger,

c) reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und

d) Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen.

(2) Die Regeln gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere Bestimmungen über

a) die obligatorische Verwendung bestimmter Angaben,

b) die fakultative Verwendung bestimmter anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen,

c) die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können,

d) den Schutz und die Kontrolle der Verwendung bestimmter Angaben,

e) die Verwendung der geographischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen,

f) die Kennzeichnung von eingeführten Erzeugnissen oder - sofern nach dieser Verordnung zulässig - aus diesen Erzeugnissen hergestellten Erzeugnissen, um sicherzustellen, daß die Verbraucher über die Art des betreffenden Erzeugnisses unterrichtet sind und dieses Erzeugnis nicht als Gemeinschaftserzeugnis oder als Erzeugnis eines Mitgliedstaats gekennzeichnet wird.

(3) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse

a) in der Etikettierung,

b) in den Ein- und Ausgangsbüchern sowie in den Begleitdokumenten und den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten, im folgenden "amtliche Dokumente" genannt, mit Ausnahme der Zollpapiere,

c) in den Geschäftspapieren, und zwar insbesondere auf Rechnungen und Lieferscheinen, und

d) in der Werbung, soweit diese Verordnung besondere Bestimmungen hierüber enthält.

(4) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Aufmachung der dort genannten Erzeugnisse hinsichtlich

a) des Behältnisses, einschließlich des Verschlusses,

b) der Etikettierung,

c) der Verpackung.

(5) Die Regeln des Absatzes 1 gelten für die Erzeugnisse, die für den Verkauf bestimmt sind, sowie für die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse.

Artikel 48

Die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich

- der in Anwendung von Artikel 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Marke" oder dergleichen verwendet werden;

- der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere Art, Zusammensetzung, Alkoholgehalt, Farbe, Ursprung oder Herkunft, Qualität, Rebsorte, Jahrgang oder Nennvolumen der Behältnisse;

- der Identität oder der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren, insbesondere des Abfuellers.

Artikel 49

(1) Die Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung können jedoch bei zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen

- von den Mitgliedstaaten zugelassen werden, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlands dies erfordern;

- in den Durchführungsbestimmungen für die Fälle vorgesehen werden, die nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Erzeugnis befindet, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verstöße je nach ihrer Schwere zu ahnden.

Der Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig zu halten oder in den Verkehr zu bringen oder es auszuführen, sofern die Bezeichnung oder Aufmachung dieses Erzeugnisses so geändert wird, daß sie den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht.

Artikel 50

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Parteien die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern, daß in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geographische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Stil", "Imitat" oder dergleichen benutzt wird.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als "geographische Angabe" eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften mit Regeln zur Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.

Artikel 51

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels gilt als "Name einer kleineren geographischen Einheit als der Mitgliedstaat" der Name

- einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfaßt,

- einer Gemeinde oder eines Teils einer Gemeinde,

- eines Weinbauuntergebiets oder eines Teils eines Weinbauuntergebiets,

- eines anderen Gebiets als eines bestimmten Anbaugebiets.

(2) Die Verwendung einer geographischen Angabe zur Bezeichnung der Tafelweine, die durch Verschnitt von Wein aus Weintrauben verschiedener Weinbaugebiete gewonnen werden, ist jedoch zulässig, wenn mindestens 85 % des aus dem Verschnitt hervorgegangenen Tafelweins aus dem Weinbaugebiet stammt, dessen Name er trägt.

Die Verwendung einer geographischen Angabe für ein in der Weinbauzone A oder der Weinbauzone B gelegenes Weinbaugebiet zur Bezeichnung von weißem Tafelwein ist jedoch nur zulässig, wenn die Erzeugnisse, welche den Verschnittwein bilden, aus der betreffenden Weinbauzone stammen oder wenn der betreffende Wein durch Verschnitt von Tafelwein der Weinbauzone A mit Tafelwein der Weinbauzone B gewonnen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung einer geographischen Angabe zur Bezeichnung eines Tafelweins insbesondere von der Bedingung abhängig machen, daß der betreffende Wein vollständig aus bestimmten ausdrücklich bezeichneten Rebsorten gewonnen wird und ausschließlich aus dem genau abgegrenzten Gebiet, dessen Namen er trägt, stammt.

Artikel 52

(1) Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. Das gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder eines bestimmten Ortes ausschließlich einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zugewiesen hat.

Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Typen von Qualitätsweinen b. A. können die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Produktionsbedingungen zulassen, daß der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer näheren Angabe zur Herstellungsweise oder zur Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bis zum 31. August 2001 beschließen, daß bestimmte traditionell zur Bezeichnung eines Tafelweins verwendete geographische Namen, die der Name eines bestimmten Anbaugebiets geworden sind, höchstens für drei Weinjahre auch zur Bezeichnung von Tafelweinen weiterverwendet werden dürfen.

(2) Folgende Namen und Begriffe:

- der Name einer Rebsorte,

- ein traditioneller spezifischer Begriff gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich oder gemäß Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich

oder

- ein ergänzender traditioneller Begriff gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich, sofern dieser von einem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Gemeinschaft für die Bezeichnung eines Weins vorgesehen ist,

dürfen nur für die Bezeichnung und Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost sowie für die Werbung dafür verwendet werden, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen ist.

(3) Die Verwendung eines Namens oder einer Bezeichnung gemäß Absatz 2 oder einer der Bezeichnungen "Hock", "Claret", "Liebfrauenmilch" und "Liebfraumilch", selbst wenn sie in Verbindung mit den Worten wie "Art", "Typ", "nach Art", "Imitation" oder einem ähnlichen Ausdruck vorkommen, ist für die Bezeichnung und die Aufmachung folgender Waren untersagt:

- einer Ware des KN-Codes 2206, es sei denn, die betreffende Ware stammt tatsächlich aus dem so bezeichneten Gebiet,

- einer Ware, die mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das eine Nachahmung von Wein ist, in den Verkehr gebracht wird; jedoch darf der Name einer Rebsorte verwendet werden, wenn die betreffende Ware tatsächlich aus dieser Rebsorte hergestellt wurde, es sei denn, er führt zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit, der für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet wird.

(4) Die Namen

- eines bestimmten Anbaugebiets,

- einer kleineren geographischen Einheit als das bestimmte Anbaugebiet, sofern dieser Name von einem Mitgliedstaat nach den Vorschriften der Gemeinschaft für die Bezeichnung eines Weines vorgesehen ist,

dürfen für die Bezeichnung und Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost oder für die Werbung dafür nur unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

a) Für die Erzeugnisse der KN-Codes 2009, 2202, 2205, 2206, 2207, 2208 und 2209 sowie für die aus einem Grundstoff des Weinbaus hergestellten Erzeugnisse müssen die erwähnten Namen und Begriffe in dem Mitgliedstaat, aus dem das Erzeugnis stammt, anerkannt sein, und diese Anerkennung muß mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein;

b) für andere Getränke als die gemäß Buchstabe a) muß jegliche Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen sein.

Sofern Buchstabe b) eingehalten wird, dürfen diese Namen jedoch bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden, auch wenn die Anerkennung gemäß Buchstabe a) nicht erfolgt ist.

Artikel 53

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen VII und VIII werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die in diesen Anhängen genannten Abweichungen, Bedingungen und Genehmigungen.

(2) Ferner wird nach dem Verfahren des Artikels 75 folgendes festgelegt:

a) die Angaben, Zeichen und sonstigen Marken gemäß Anhang VII, einleitender Teil, oder Anhang VIII Abschnitt A Nummer 2;

b) das Verzeichnis der traditionellen spezifischen Begriffe nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich oder Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich;

c) die Bedingungen für die Verwendung der geographischen Angaben im Sinne des Anhangs VII Abschnitt A Nummer 2;

d) die Angaben im Sinne des Anhangs VII Abschnitt A Nummer 4;

e) die Bedingungen für die Verwendung der Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 und den Rahmen für die Verwendung der Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 3;

f) die Angaben im Sinne des Anhangs VII Abschnitt B Nummer 2 und die Bedingungen, unter denen sie verwendet werden;

g) das Ausmaß und die Bedingungen, in dem bzw. unter denen die Bestimmungen des Anhangs VII auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden, nicht in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 oder in Anhang VIII genannten Erzeugnisse Anwendung finden, insbesondere in bezug auf in der Gemeinschaft hergestellten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und Jungwein sowie Wein aus überreifen Trauben;

h) die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Erzeugnisse in Behältnissen sowie ihre Verwendung und Kennzeichnung, einschließlich hinsichtlich der Behältnisse für die Herstellung und die Zwischenlagerung von Schaumwein;

i) gegebenenfalls die Zuweisung der Namen geographischer Einheiten gemäß Anhang VIII Abschnitt E Nummer 1 zweiter Gedankenstrich;

j) die obligatorischen und fakultativen Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern, den amtlichen Dokumenten und den Geschäftspapieren;

k) die Einzelheiten gemäß Anhang VIII Abschnitt G Nummer 2 bzw. Abschnitt G Nummer 5;

l) die Einzelheiten und Ausnahmebestimmungen gemäß Anhang VIII Abschnitt I Nummer 6.

TITEL VI

QUALITÄTSWEIN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE

Artikel 54

(1) Qualitätsweine b. A. sind Weine, die den Vorschriften dieses Titels und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen.

(2) "Qualitätswein b. A." umfaßt folgende Kategorien:

a) die Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete ("Qualitätslikörweine b. A."), die der Definition von Likörwein entsprechen;

b) die Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete ("Qualitätsschaumweine b. A."), die der Definition von Schaumwein entsprechen, einschließlich der aromatischen Qualitätsschaumweine b. A.;

c) die Qualitätsperlweine bestimmter Anbaugebiete ("Qualitätsperlweine b. A."), die der Definition von Perlwein entsprechen;

d) die anderen als die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Qualitätsweine b. A.

(3) Für zur Gewinnung von Qualitätsweinen b. A. geeignete Erzeugnisse sind:

a) frische Weintrauben,

b) Traubenmost,

c) teilweise gegorener Traubenmost,

d) Jungwein,

e) Wein.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A.

(5) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 55

(1) Die Bestimmungen für die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. stützen sich zusätzlich zu den gegebenenfalls gemäß Artikel 57 Absatz 1 erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, die den herkömmlichen Erzeugungsbedingungen Rechnung tragen, soweit diese die Politik der Qualitätsförderung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, auf folgendes:

a) Abgrenzung des Anbaugebiets,

b) Sortenbestand,

c) Anbaumethoden,

d) Methoden der Weinbereitung,

e) natürlicher Mindestalkoholgehalt,

f) Hektarertrag,

g) Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind in Anhang VI Abschnitte A bis J aufgeführt.

(3) Die Bestimmungen von Anhang VI Abschnitt K gelten nur für Qualitätsschaumwein b. A. Die Bestimmungen von Anhang VI Abschnitt L gelten nur für Qualitätslikörwein b. A.

Artikel 56

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln fest, nach denen auf der Erzeugungsstufe

a) der Erzeuger

i) das Recht hat, für ein Erzeugnis, das in seiner Ernte- bzw. Erzeugungsmeldung als ein zur Gewinnung eines Qualitätsweins b. A. geeignetes Erzeugnis aufgeführt ist, nicht die Einstufung als Qualitätswein b. A. zu beantragen oder

ii) einen Qualitätswein b. A. insbesondere zu Tafelwein herabstufen kann;

b) die von ihnen zu bezeichnende zuständige Stelle eine Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. vornehmen kann.

(2) Die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. auf der Handelsstufe erfolgt

a) durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser Wein befindet,

i) wenn es sich um einen aus diesem Mitgliedstaat stammenden Wein handelt oder

ii) wenn es sich um noch festzulegende kleine Mengen handelt;

b) durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, aus dem der Wein stammt, in den nicht unter Buchstabe a) genannten Fällen.

(3) Die Herabstufung im Sinne von Absatz 2 wird insbesondere dann verfügt, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, daß

a) der Wein bei der Lagerung oder Beförderung eine Verschlechterung erfahren hat, die die Merkmale des betreffenden Qualitätsweins b. A. abgeschwächt oder verändert hat;

b) der Wein unzulässigen Behandlungen unterzogen oder unzulässigerweise als Qualitätswein b. A. bezeichnet worden ist.

Artikel 57

(1) Neben den in Artikel 55 genannten Gesichtspunkten können die Erzeugermitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten alle zusätzlichen Erzeugungsbedingungen und Merkmale für Qualitätsweine b. A. festlegen.

(2) Neben den in dieser Verordnung vorgesehenen sonstigen Bestimmungen können die Erzeugermitgliedstaaten für Qualitätsweine b. A., die innerhalb ihres Hoheitsgebiets erzeugt werden, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung, die Herstellung und das Inverkehrbringen festlegen.

Artikel 58

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel und Anhang VI werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes betreffen:

a) die in diesem Titel und in Anhang VI genannten Entscheidungen, Ausnahmen, Abweichungen und Verzeichnisse,

b) die Definition von Gebieten in unmittelbarer Nachbarschaft eines bestimmten Anbaugebiets unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Lage und der Verwaltungsstrukturen,

c) den Bestimmungszweck der herabgestuften Qualitätsweine b. A. sowie die Bedingungen für diesen Bestimmungszweck,

d) angemessene Bestimmungen über die systematische und allgemeine Durchführung von organoleptischen Untersuchungen, die Verwendung der Weine, die die Anforderungen der Untersuchungen nicht erfuellen, und die Bedingungen für diese Verwendung,

e) die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten kleinen Mengen.

TITEL VII

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 59

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Einfuhren der übrigen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse sowie für alle Ausfuhren der dort aufgeführten Erzeugnisse kann die Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz verlangt werden.

(2) Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 62 und 63 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen; diese verfällt außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 75 wird folgendes festgelegt:

a) die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden,

b) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 60

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 60 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.

Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Sendung über dem pauschalen Einfuhrwert, der - sofern er zugrunde gelegt wird - um eine nach Absatz 3 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert nicht um mehr als 10 % übersteigen darf, so muß eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird.

Wird in dem in Unterabsatz 2 genannten Fall der Einfuhrpreis der betreffenden Sendung nicht angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß Absatz 3 festzulegenden Bedingungen ab.

(3) Werden nach Artikel 44 Absatz 15 Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit entspricht einem noch festzulegenden Betrag. Sie wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, daß aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder daß sie - bei Verwendung zur Weinbereitung - entsprechend gekennzeichnet wurden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt. Sie beziehen sich insbesondere auf die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Kontrollregelung zur Anwendung gelangt, sowie auf die zur Berechnung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Parameter, die Höhe der Sicherheit gemäß Absatz 3 und die Vorschriften für die Freigabe dieser Sicherheit.

Artikel 61

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 2 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die sich aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, ergebenden Bedingungen erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 75. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 62

(1) Die Kommission eröffnet und verwaltet die Zollkontingente für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder aus einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 75 festgelegten Durchführungsbestimmungen.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

a) Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs (sogenanntes "Windhund-Verfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller").

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Bei den Verfahren muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a) Garantien zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

b) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

c) die Voraussetzungen für die Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

Artikel 63

(1) Um die Ausfuhr

a) der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse,

b) von Zucker des KN-Codes 1701 und von Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 90 50, auch in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 1702 30 51 und 1702 30 59, die in Erzeugnissen der KN-Codes 2009 60 11, 2009 60 71, 2009 60 79 und 2204 30 99 enthalten sind,

auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;

c) eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder spezifische Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

Die Erstattungen nach Absatz 1 Buchstabe a) werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Die Bestimmungen des Artikels 64 in bezug auf die dort aufgeführten Erzeugnisse sind ergänzend anzuwenden.

(4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(5) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 75 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen gemäß Artikel 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(7) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Artikel 64

(1) Dieser Artikel gilt für die Erstattung gemäß Artikel 63 Absatz 1.

(2) Der Betrag der Erstattung entspricht bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b):

a) bei Roh- und Weißzucker dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(53) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;

b) bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(54) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.

Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, Glucose oder Glucosesirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.

Die Richtigkeit dieser Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

a) der Lage und der Entwicklungsaussichten

i) hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse gemäß Artikel 63 Absatz 1 und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft,

ii) hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

b) der günstigsten Kosten für die Vermarktung und den Transport zwischen den Märkten der Gemeinschaft und den Häfen oder anderen Ausfuhrstellen der Gemeinschaft sowie der Kosten für die Heranführung an die Bestimmungsländer;

c) der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, die darin bestehen, das Gleichgewicht dieses Marktes und eine natürliche Entwicklung der Preise und des Handels zu gewährleisten;

d) der Grenzen, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben;

e) des Anliegens, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu vermeiden;

f) des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren.

(4) Die in Artikel 63 Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der günstigsten angewandten Ausfuhrpreise festgesetzt.

Die Ermittlung der in Artikel 63 Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung

a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der Drittländer,

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus Drittländern,

c) der in den ausführenden Drittländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(5) Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt, in welchen Zeitabständen die Liste der Erzeugnisse, für die tatsächlich eine Erstattung gewährt wird, zu erstellen und die Höhe dieser Erstattung festzusetzen ist.

(6) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse

a) ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben,

b) aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

c) im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 63 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 75 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt werden.

(7) Unbeschadet von Absatz 6 Buchstabe a) wird keine Erstattung gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, es wurde nach dem Verfahren des Artikels 75 eine Abweichung gewährt.

Artikel 65

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 trifft die Kommission in Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so entscheidet sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Entscheidung läuft, mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die Entscheidung der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Trifft der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Kommission als aufgehoben.

Artikel 66

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Klassifizierung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 67

(1) Die Einfuhr von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen, denen Alkohol zugesetzt wurde, ist untersagt; davon ausgenommen sind Erzeugnisse, die Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft entsprechen, bei denen dieser Zusatz gestattet ist.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die hinsichtlich der Entsprechung der Erzeugnisse geltenden Bedingungen, und Abweichungen von Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Artikel 68

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) für alle Erzeugnisse:

i) sofern sie den Bestimmungen für die Erzeugung, die Vermarktung und gegebenenfalls für die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch in dem Ursprungsdrittland entsprechen; der Nachweis darüber, daß diese Bedingung erfuellt ist, wird durch eine Bescheinigung einer in einem noch zu erlassenden Verzeichnis aufgeführten Einrichtung des Ursprungsdrittlandes erbracht;

ii) sofern sie, wenn sie für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, zusammen mit einem Analysebulletin einer vom Ursprungsdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle in den Verkehr gebracht werden;

b) für die zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weine außer Likörweine und Schaumweine:

i) sofern sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol haben;

ii) sofern sie einen Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 3,5 Gramm je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter haben.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 75 kann folgendes vorgesehen werden:

a) die Festlegung der Merkmale, die Likörweine und Schaumweine aufweisen müssen, sowie der Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b);

b) daß bestimmte in Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die in begrenzten Mengen befördert und in kleinen Behältnissen verpackt sind, von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) freigestellt werden;

c) daß bestimmte Weine mit einer Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung oder mit einem Ursprungszeugnis von der Angabe aller oder eines Teils der Daten, die in der Bescheinigung und dem Analysebulletin im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehen sind, freigestellt werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Artikel 69

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse infolge der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele von Artikel 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit den Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Lage die Anwendung derartiger Maßnahmen rechtfertigt, werden insbesondere berücksichtigt

a) die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen erteilt oder beantragt worden sind, und die Marktlage im Weinsektor in der Gemeinschaft;

b) gegebenenfalls der Umfang der Intervention.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so trifft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unmittelbar anwendbar sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntgabe den Rat mit der Maßnahme der Kommission befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

TITEL VIII

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 70

(1) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem von der Verwaltung kontrollierten Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfuellbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die noch zu bestimmenden Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Art und Muster des in Absatz 1 genannten Dokuments, sowie die Ausnahmen von diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Artikel 71

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

(2) Titel II Kapitel II steht der Gewährung von innerstaatlichen Beihilfen, die ähnliche Ziele wie das genannte Kapitel verfolgen, nicht entgegen. Jedoch findet auf solche Beihilfen Absatz 1 Anwendung.

Artikel 72

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine oder mehrere Behörde(n) der/denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Sie bezeichnen auch die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörde(n) und Laboratorien. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(3) Die Kommission setzt eine Gruppe von speziellen Bediensteten ein, die den Auftrag haben, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an Ort und Stelle mitzuwirken, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften des Weinsektors sicherzustellen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a) die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle;

b) die Beziehungen zwischen den bezeichneten Behörden;

c) die spezifischen finanziellen Modalitäten der Verbesserung der Kontrollen;

d) die Verwaltungssanktionen;

e) die Befugnisse und Pflichten der bezeichneten Inspektoren.

Artikel 73

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung, einschließlich Art und Format der zu übermittelnden Angaben, sowie die Fristen für die Mitteilung und Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Artikel 74

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Wein - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 75

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission unverzüglich mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aufschieben.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist anders entscheiden.

Artikel 76

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 77

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Durchführung dieser Verordnung sind die Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften zu beachten.

Artikel 78

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen gelten für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.

(2) Die Prämie gemäß Titel II Kapitel II, die Unterstützung gemäß Titel II Kapitel III, die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel I, der Ankauf und die Unterstützung gemäß Titel III Kapitel II, die Beihilfen gemäß Titel III Kapitel III sowie die Erstattungen gemäß Titel VII gelten als Interventionen zur Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(3) Unbeschadet strengerer Vorschriften dürfen die gemäß Titel III gewährte Gemeinschaftsunterstützung und die Erstattungen, die gemäß Titel VII gewährt werden können, nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben hergestellt wurden.

Artikel 79

Zur Vermeidung überschüssiger Mengen von Tafelwein und von für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen können die Mitgliedstaaten eine Ertragsobergrenze, ausgedrückt in Hektoliter pro Hektar, festsetzen, bei deren Überschreitung der Erzeuger den Anspruch auf die Vergünstigungen aus dieser Verordnung verliert.

Artikel 80

Nach dem Verfahren des Artikels 75 werden Maßnahmen erlassen

a) zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach den in Artikel 81 genannten Verordnungen auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung und

b) erforderlichenfalls zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

Artikel 81

Die Verordnungen (EWG) Nr. 346/79, (EWG) Nr. 351/79, (EWG) Nr. 460/79, (EWG) Nr. 456/80, (EWG) Nr. 457/80, (EWG) Nr. 458/80, (EWG) Nr. 1873/84, (EWG) Nr. 895/85, (EWG) Nr. 822/87, (EWG) Nr. 823/87, (EWG) Nr. 1442/88, (EWG) Nr. 3877/88, (EWG) Nr. 4252/88, (EWG) Nr. 2046/89, (EWG) Nr. 2048/89, (EWG) Nr. 2389/89, (EWG) Nr. 2390/89, (EWG) Nr. 2391/89, (EWG) Nr. 2392/89, (EWG) Nr. 3677/89, (EWG) Nr. 3895/91, (EWG) Nr. 2332/92 und (EWG) Nr. 2333/92 werden aufgehoben.

Artikel 82

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 271 vom 31.8.1998, S. 21.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 60.

(4) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(6) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8.

(7) ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 72.

(8) ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 90.

(9) ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 6.

(10) ABl. L 58 vom 9.3.1979, S. 1.

(11) ABl. L 367 vom 31.12.1985, S. 39.

(12) ABl. L 57 vom 29.2.1980, S. 16.

(13) ABl. L 163 vom 22.6.1983, S. 52.

(14) ABl. L 57 vom 29.2.1980, S. 23.

(15) ABl. L 57 vom 29.2.1980, S. 27.

(16) ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 16.

(17) ABl. L 176 vom 3.7.1984, S. 6.

(18) ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 2.

(19) ABl. L 97 vom 4.4.1987, S. 2.

(20) ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8.

(21) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 59.

(22) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 1.

(23) ABl. L 132 vom 28.5.1988, S. 3.

(24) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 9.

(25) ABl. L 346 vom 15.12.1988, S. 7.

(26) ABl. L 373 vom 31.12.1988, S. 59.

(27) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 11.

(28) ABl. L 202 vom 14.7.1989, S. 14.

(29) ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 7.

(30) ABl. L 202 vom 14.7.1989, S. 32.

(31) ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 1.

(32) ABl. L 292 vom 25.10.1997, S. 3.

(33) ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 7.

(34) ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 1.

(35) ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 10.

(36) ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 13.

(37) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 3.

(38) ABl. L 360 vom 9.12.1989, S. 1.

(39) ABl. L 297 vom 18.11.1994, S. 1.

(40) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 1.

(41) ABl. L 231 vom 13.8.1992, S. 1.

(42) ABl. L 231 vom 13.8.1992, S. 9.

(43) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 9.

(44) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(45) ABl. C 32 vom 6.2.1999, S. 12.

(46) ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1.

(47) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 14.

(48) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(49) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(50) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(51) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86.

(52) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(53) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38).

(54) ABl. L 281 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18).

ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ERZEUGNISSE

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für

- Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben gewonnen werden, einschließlich der Weine im Sinne der Nummer 15 sechster Gedankenstrich, und

- andere als die in den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 24 genannten Erzeugnisse, wenn sie

- aus Drittländern stammen oder

- in der Gemeinschaft aus außerhalb der Gemeinschaft geernteten Weintrauben hergestellt sind, sofern ihre Herstellung gemäß dieser Verordnung zugelassen ist.

Die Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse des Weinbaus, für die dieser Anhang nicht gilt, werden erforderlichenfalls gemäß dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 75 erlassen.

1. Frische Weintrauben: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

2. Traubenmost: das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene fluessige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

3. Teilweise gegorener Traubenmost: das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts; bestimmte Qualitätsweine b. A. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als drei Fünfteln ihres Gesamtalkoholgehalts, jedoch mindestens 4,5 % vol, gelten hingegen nicht als teilweise gegorener Traubenmost.

4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben: das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfuellen, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

5. Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben: das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist und

- gewonnen wird, indem dem ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 46 Absatz 5 stammenden, ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

- entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol,

- oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6. Konzentrierter Traubenmost: der nicht karamelisierte Traubenmost, der

- durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt,

- ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,

- aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: das fluessige, nicht karamelisierte Erzeugnis, das

- durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt,

- zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist,

- folgende Merkmale aufweist:

- einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 ° Brix,

- eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 ° Brix konzentriertem Traubenmost,

- einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, daß er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

- einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6 bei 25 ° Brix,

- eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 ° Brix und 20 °C,

- einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- Spuren von Mesoinositol,

- ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,

- aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8. Traubensaft: das fluessige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt wurde, daß es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist, und

a) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder

b) durch Rückverdünnung von

- konzentriertem Traubenmost oder

- konzentriertem Traubensaft

gewonnen worden ist.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

9. Konzentrierter Traubensaft: der nicht karamelisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

10. Wein: das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

11. Jungwein: der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

12. Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein: der Wein, der

- ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,

- in der Gemeinschaft hergestellt wird und

- mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone festgesetzt ist, in der er hergestellt wurde.

13. Tafelwein: Wein außer Qualitätswein b. A., der

- ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 stammt,

- in der Gemeinschaft hergestellt wird,

- nach etwaiger Anwendung der in Anhang V Abschnitt D genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol - vorausgesetzt, daß dieser Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B geernteten Trauben gewonnen wurde - und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen sowie einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol aufweist und

- vorbehaltlich etwaiger noch zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, aufweist.

Für Wein von gewissen noch zu bestimmenden Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, kann jedoch die Hoechstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt auf 20 % vol angehoben werden.

Unter "Retsina"-Tafelwein ist Tafelwein zu verstehen, der ausschließlich im geographischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines "Retsina"-Tafelweins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

14. Likörwein: das Erzeugnis,

A. das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist,

- einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind einige in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätslikörweine b. A.);

B. das wie folgt gewonnen wird:

a) aus

- teilweise gegorenem Traubenmost oder

- Wein oder

- einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

- Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, noch festzulegende Qualitätslikörweine b. A.;

bei Likörweinen und Qualitätslikörweinen b. A. müssen die vorgenannten Erzeugnisse

- von Rebsorten stammen, die aus den Rebsorten gemäß Artikel 42 Absatz 5 ausgewählt werden, und

- mit Ausnahme einiger, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Qualitätslikörweine b. A. einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen;

b) und durch Zusatz,

i) jeweils für sich oder als Mischung,

- von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

- von Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii) sowie gegebenenfalls von einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse:

- konzentriertem Traubenmost,

- Mischung eines der unter Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe a erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

iii) im Falle einiger, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführter Qualitätslikörweine b. A.:

- der Erzeugnisse nach Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

- eines oder mehrerer der nachstehenden Erzeugnisse:

- Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

- Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

- Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol,

- sowie gegebenenfalls von einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse:

- teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

- durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnenem konzentriertem Traubenmost, der - abgesehen von diesem Vorgang - der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

- konzentriertem Traubenmost,

- Mischung eines unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe a erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

15. Schaumwein: mit Ausnahme der Abweichung nach Artikel 44 Absatz 3 das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

- frischen Weintrauben,

- Traubenmost,

- Wein,

soweit zur Gewinnung von Tafelwein geeignet,

- Tafelwein,

- Qualitätswein b. A.,

- eingeführten Weinen - die in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind und von Rebsorten und aus Weinbauregionen stammen, die Merkmale verleihen, die sie von Gemeinschaftsweinen unterscheiden -

gewonnene Erzeugnis, das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist und in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

16. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das

- aus Tafelwein hergestellt wird,

- beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,

- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

17. Perlwein: das Erzeugnis, das

- aus Tafelwein, aus Qualitätswein b. A. oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b. A. geeigneten Erzeugnissen, sofern diese Weine oder Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen, hergestellt wird,

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist,

- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,

- in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefuellt ist.

18. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das

- aus Tafelwein, aus Qualitätswein b. A. oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b. A. geeigneten Erzeugnissen hergestellt wird,

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist,

- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,

- in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefuellt ist.

19. Weinessig: der Essig, der

- ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

- einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.

20. Weintrub: der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, sowie der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand.

Ferner gilt als Weintrub

- der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

- der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand.

21. Traubentrester: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

22. Tresterwein: das Erzeugnis, das

- durch die Gärung von nichtbehandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder

- durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

23. Brennwein: das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist,

- ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird,

- einen Gehalt an fluechtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

24. Wein aus überreifen Trauben: das Erzeugnis, das

- in der Gemeinschaft ohne Anreicherung aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben von Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 hergestellt wird, die in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführt ist,

- einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist,

- einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

ANHANG II

ALKOHOLGEHALTE

1. Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol): die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

2. Potentieller Alkoholgehalt (in % vol): die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

3. Gesamtalkoholgehalt (in % vol): die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts.

4. Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol): der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

5. Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas): die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

6. Potentieller Alkoholgehalt (in % mas): die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

7. Gesamtalkoholgehalt (in % mas): die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts.

ANHANG III

WEINBAUZONEN

1. Die Weinbauzone A umfaßt

a) in Deutschland: die nicht zur Weinbauzone B gehörenden Rebflächen;

b) in Luxemburg: das luxemburgische Weinanbaugebiet;

c) in Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Irland, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder;

2. Die Weinbauzone B umfaßt

a) in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b) in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

- Elsaß: Bas-Rhin und Haut-Rhin,

- Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

- Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

- Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

- Savoyen: Savoie, Haute-Savoie und Isère (Gemeinde Chapareillan),

- Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

c) in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen.

3. Die Weinbauzone C I a umfaßt

a) in Frankreich die folgenden Rebflächen:

- in den nachstehenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d'Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

- in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);

- im Departement Ardèche das gesamte Arrondissement Tournon und die Kantone Antraigues, Buzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne-de-Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und la Voulte-sur-Rhône;

b) in Spanien die Rebflächen in den Provinzen Asturias, Cantabria, Guipúzcoa, La Coruña und Vizcaya;

c) in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für "Vinho Verde" entspricht, sowie die Rebflächen von "Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras" (ausgenommen "Freguesias da Carvoeira e Dois Portos"), die zur "Região viticola da Estremadura" gehören.

4. Die Weinbauzone C I b umfaßt in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento und Belluno.

5. Die Weinbauzone C II umfaßt:

a) in Frankreich die Rebflächen

- in den Departements Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech) und Vaucluse;

- in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird;

- im Arrondissement Nyons und in den Kantonen Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar im Departement Drôme;

- im Departement Ardèche (mit Ausnahme der unter Nummer 3 Buchstabe a) genannten Verwaltungseinheiten);

b) in Italien die Rebflächen in folgenden Regionen: Abruzzi, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia außer der Provinz Sondrio, Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto außer der Provinz Belluno, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und die übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, die Inseln des Pontinischen Archipels, Capri und Ischia;

c) in Spanien die Rebflächen

- in folgenden Provinzen:

- Lugo, Orense, Pontevedra,

- Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

- La Rioja,

- Álava,

- Navarra,

- Huesca,

- Barcelona, Gerona, Lérida,

- in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

- in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

- in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht.

6. Die Weinbauzone C III a umfaßt in Griechenland die Rebflächen in den Nomoi Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larissa, Ioannina, Lefkas, Achaia, Messenien, Arkadien, Korinthia, Iraklion, Chania, Rethimnon, Samos, Lasithion sowie die Rebflächen auf Santorin.

7. Die Weinbauzone C III b umfaßt:

a) in Frankreich die Rebflächen:

- in den Departements von Korsika,

- in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Évenos, le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

- in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

b) in Italien die Rebflächen in den Regionen Kalabrien, Basilikata, Apulien, Sardinien und Sizilien einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, die Aeolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c) in Griechenland die nicht unter Nummer 6 fallenden Rebflächen;

d) in Spanien die Rebflächen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe c fallen, und

e) in Portugal die Rebflächen in den nicht zur Weinbauzone C I a gehörenden Regionen.

8. Die Abgrenzung der Gebiete, die sich über die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

ANHANG IV

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN

1. Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentrierten Traubenmost sowie auf Jungwein angewendet werden können:

a) Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff;

b) thermische Behandlung;

c) Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

d) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

e) Verwendung von Weinhefen;

f) Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Verfahren zur Förderung der Hefebildung:

- Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu bestimmten Grenzwerten,

- Zusatz von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu bestimmten Grenzwerten,

- Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat bis zu bestimmten Grenzwerten;

g) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt;

h) Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

i) Behandlung der Weißmoste und der noch im Gärungsprozeß befindlichen jungen Weißweine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten;

j) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

- Speisegelatine,

- Hausenblase,

- Kasein und Kaliumkaseinate,

- Eieralbumin und/oder Molkenproteine (Lactalbumin),

- Bentonit,

- Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

- Kaolinerde,

- Tannin,

- pektolytische Enzyme,

- enzymatische Zubereitung von Betaglucanase unter noch festzulegenden Bedingungen;

k) Verwendung von Sorbinsäure oder von Kaliumsorbat;

l) Verwendung von Weinsäure für die Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte E und G;

m) Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte E und G

- neutrales Kaliumtartrat,

- Kaliumbikarbonat,

- Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure,

- Kalziumtartrat,

- Weinsäure unter noch festzulegenden Bedingungen,

- eine homogene Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen;

n) Verwendung von Aleppokiefernharz unter noch festzulegenden Bedingungen;

o) Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu bestimmten Grenzwerten;

p) Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

q) Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension unter noch festzulegenden Bedingungen;

r) Zusatz von Lysozym bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen.

2. Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf Traubenmost angewandt werden können, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist:

a) Belüftung;

b) thermische Behandlung;

c) Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

d) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt;

e) Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

f) Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle);

g) Verwendung von Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure;

h) Verwendung von Ionenaustauschharzen unter noch festzulegenden Bedingungen.

3. Önologische Verfahren und Behandlungen, die bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, bei Tafelwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und bei Qualitätswein b. A. angewendet werden dürfen:

a) in trockenen Weinen Verwendung - bis zu einem Grenzwert von 5 % der Menge - von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten;

b) Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff;

c) thermische Behandlungen;

d) Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

e) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

f) Zusatz von Kohlendioxid bis zu bestimmten Grenzwerten;

g) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt, unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen;

h) Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;

i) Zusatz von L-Askorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten;

j) Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des Weines bis zu bestimmten Grenzwerten;

k) Verwendung von Weinsäure für die Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte E und G;

l) Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte E und G

- neutralem Kaliumtartrat,

- Kaliumbikarbonat,

- Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure,

- Kalziumtartrat,

- Weinsäure unter noch festzulegenden Bedingungen,

- einer homogenen Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen;

m) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

- Speisegelatine,

- Hausenblase,

- Kasein und Kaliumkaseinate,

- Eieralbumin und/oder Molkenproteine (Lactalbumin),

- Bentonit,

- Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

- Kaolinerde,

- enzymatische Zubereitung von Betaglucanase unter noch festzulegenden Bedingungen;

n) Zusatz von Tannin;

o) Behandlung der Weißweine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten;

p) Behandlung, unter noch festzulegenden Bedingungen,

- von teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und von Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,

- von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Calciumphytat;

q) Zusatz von Metaweinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten;

r) Verwendung von Gummiarabikum;

s) Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihrem neutralen Kaliumsalz, unter noch festzulegenden Bedingungen, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen;

t) Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte,

- von Kalziumalginat

oder

- von Kaliumalginat;

ta) Verwendung von Weinhefen, trocken oder in Weinsuspension, zur Gewinnung von Schaumweinen;

tb) Zusatz von Thiaminium und Ammoniumsalzen zu den Grundweinen zur Förderung der Hefebildung bei der Gewinnung von Schaumweinen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

- Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu bestimmten Grenzwerten,

- Wachstumsförderer: Thiaminium in Form von Thiaminium-Chlorhydrat bis zu bestimmten Grenzwerten;

u) die Verwendung von mit Allylisothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre, und zwar nur in den Mitgliedstaaten, in denen diese Verwendung üblich ist und so lange sie dort nicht gesetzlich verboten ist, vorausgesetzt, daß sie nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern erfolgt und im Wein keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten;

v) Zusatz

- von Kaliumbitartrat

- von Kalziumtartrat, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen,

zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins;

w) Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weines bis zu bestimmten Grenzwerten;

x) Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu bestimmten Grenzwerten;

y) Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

z) Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension unter noch festzulegenden Bedingungen;

za) Zusatz von Karamel gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), zur Verstärkung der Farbe von Likörwein und Qualitätslikörwein b. A.;

zb) Zusatz von Lysozym bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen.

4. Önologische Verfahren und Behandlungen, die ausschließlich nach noch festzulegenden Anwendungsbedingungen für die im einleitenden Satz der Nummer 3 genannten Erzeugnisse angewendet werden dürfen:

a) Zuführung von Sauerstoff;

b) Behandlung durch Elektrodialyse zur Verhinderung der Weinsteinausfällung;

c) Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein.

(1) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

ANHANG V

GRENZWERTE UND VORAUSSETZUNGEN FÜR BESTIMMTE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

A. Schwefeldioxidgehalt

1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 160 mg/l bei Rotwein,

b) 210 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Hoechstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a) 210 mg/l bei Rotwein und 260 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

b) 300 mg/l

- bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung "Spätlese" verwendet werden darf,

- bei weißem Qualitätswein b. A., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux, Saint-Macaire, Premières Côtes de Bordeaux, Sainte-Foy Bordeaux, Côtes de Bergerac mit oder ohne den darauffolgenden Zusatz "Côtes de Saussignac", Haut-Montravel, Côtes de Montravel und Rosette verwendet werden dürfen,

- bei weißem Qualitätswein b. A., für den die Herkunftsbezeichnungen Allela, La Mancha, Navarra, Penedés, Rioja, Rueda, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen,

- bei weißem Qualitätswein b. A. mit Ursprung im Vereinigten Königreich, für den nach britischem Recht die Bezeichnung "botrytis" oder andere gleichwertige Bezeichnungen wie "noble harvest", "noble late harvested" oder "special late harvested" verwendet werden dürfen;

c) 350 mg/l bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung "Auslese" verwendet werden darf, und bei Weißwein, der nach den rumänischen Rechtsvorschriften die Bezeichnung "vin supérieur mit Herkunftsbezeichnung" führt und für den die folgenden Bezeichnungen verwendet werden dürfen: Murfatlar, Cotnari, Tirnave, Pietroasele, Valea Calugareasca;

d) 400 mg/l bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnungen "Beerenauslese", "Ausbruch", "Ausbruchwein", "Trockenbeerenauslese" und "Eiswein" verwendet werden dürfen, sowie bei Qualitätsweißwein b. A., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures und Jurançon verwendet werden dürfen.

3. Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann beschlossen werden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft zulassen können, daß bei in ihrem Gebiet erzeugten Weinen der in diesem Abschnitt genannte Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird.

4. Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.

B. Gehalt an fluechtiger Säure

1. Der Gehalt an fluechtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:

a) 18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,

b) 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein sowie längstens bis zum 31. Dezember 1989 bei Erzeugnissen aus einem auf dem spanischen Gebiet vorgenommenen Verschnitt Weißwein/Rotwein, oder

c) 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.

2. Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten

- für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,

- für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen beim Eintritt in das geographische Gebiet der Gemeinschaft.

3. Ausnahmen von Nummer 1 können vorgesehen werden für

a) bestimmte Qualitätsweine b. A. und bestimmte mit einer geographischen Angabe bezeichneten Tafelweine, wenn diese

- einen Alterungsprozeß von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder

- nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;

b) Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.

C. Anreicherungsgrenzen

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins - soweit diese Erzeugnisse aus Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 gewonnen worden sind - sowie des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins und des Tafelweins zulassen.

2. Bei den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen darf der natürliche Alkoholgehalt nur dann erhöht werden, wenn ihr Mindestgehalt an natürlichem Alkohol folgende Werte erreicht:

a) in der Weinbauzone A: 5 % vol;

b) in der Weinbauzone B: 6 % vol;

c) in der Weinbauzone C I a): 7,5 % vol;

d) in der Weinbauzone C I b): 8 % vol;

e) in der Weinbauzone C II: 8,5 % vol;

f) in den Weinbauzonen C III: 9 % vol.

3. Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Abschnitt D erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) in der Weinbauzone A: 3,5 % vol;

b) in der Weinbauzone B: 2,5 % vol;

c) in den Weinbauzonen C: 2 % vol.

4. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Nummer 3 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts auf folgende Grenzwerte heraufgesetzt werden:

a) in der Weinbauzone A: 4,5 % vol;

b) in der Weinbauzone B: 3,5 % vol.

D. Anreicherungsverfahren

1. Die in Abschnitt C genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c) bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und bei Tafelwein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus.

3. Die in Nummer 1 unter den Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den Weinanbaugebieten vorgenommen werden, in denen sie herkömmlicherweise oder ausnahmsweise gemäß der am 8. Mai 1970 geltenden Regelung erfolgt.

4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, daß das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in den Weinbauzonen C erhöht wird.

5. Wird Abschnitt C Nummer 4 angewandt, so erhöhen sich die Grenzwerte für die Erhöhung des Volumens auf 15 % in der Weinbauzone A und auf 11 % in der Weinbauzone B.

6. Die Konzentrierung des Traubenmostes, des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins oder des Tafelweins darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens um mehr als 20 % zur Folge haben und in keinem Fall den natürlichen Alkoholgehalt um mehr als 2 % vol erhöhen.

7. In keinem Fall dürfen die genannten Verfahren eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins, des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins und des Tafelweins auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A, 12 % vol in der Weinbauzone B, 12,5 % vol in den Weinbauzonen C I a und C I b, 13 % vol in der Weinbauzone C II und 13,5 % vol in den Weinbauzonen C III zur Folge haben.

8. Bei Rotwein darf der Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 7 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B angehoben werden.

9. Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein und Tafelwein dürfen nicht konzentriert werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen selbst eines der in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Verfahren angewandt wurde.

E. Säuerung und Entsäuerung

1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a) in den Weinbauzonen A, B, C I a und C I b eine teilweise Entsäuerung,

b) in den Weinbauzonen C II und C III a unbeschadet von Nummer 3 eine Säuerung und eine Entsäuerung,

c) in der Weinbauzone C III b eine Säuerung

vorgenommen werden.

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Hoechstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Hoechstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Hoechstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5. Außerdem darf der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost teilweise entsäuert werden.

6. In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen können die Mitgliedstaaten die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen C I a und C I b unter den in Nummer 1 hinsichtlich der Weinbauzonen C II, C III a und C III b genannten Bedingungen zulassen.

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in bezug auf die Säuerung und die Anreicherung können von Fall zu Fall Abweichungen beschlossen werden.

F. Süßung

1. Die Süßung von Tafelweinen ist in den Fällen, in denen

a) bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder bei Tafelwein selbst eines der in Abschnitt D Nummer 1 genannten Verfahren angewandt wurde, nur mit Traubenmost zulässig, der höchstens den gleichen Gesamtalkoholgehalt hat wie der betreffende Tafelwein;

b) bei den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen keines der Verfahren nach Abschnitt D Nummer 1 angewandt wurde, nur mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost zulässig, unter der Bedingung, daß der Gesamtalkoholgehalt in % vol des betreffenden Tafelweins nicht um mehr als 2 % erhöht wird.

2. Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geographische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

3. Die Süßung von anderem als dem in Nummer 2 genannten eingeführten Wein unterliegt noch festzulegenden Regeln.

G. Behandlungen

1. Jede der in den Abschnitten D und E genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, zu Tafelwein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, nach noch festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2. Das gleiche gilt für die Konzentrierung, die Säuerung und die Entsäuerung des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins.

3. Die Konzentrierung von Tafelwein muß in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

4. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

5. Jede der in den Nummern 1 bis 4 genannten Behandlungen muß den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das gleiche gilt für die Mengen an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere Erzeuger, Abfuellbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie noch zu bestimmende Händler, besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefuellten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

6. Jede der in Abschnitt E genannten Behandlungen muß in dem Begleitdokument verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

7. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird, nur

a) vor dem 1. Januar in der Weinbauzone C,

b) vor dem 16. März in den Weinbauzonen A und B

und nur für die Erzeugnisse, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen, durchgeführt werden.

8. Die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein können jedoch das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.

H. Schaumwein

1. Im Sinne dieses Abschnitts und des Abschnitts I dieses Anhangs sowie des Abschnitts K von Anhang VI bezeichnet der Ausdruck

a) "Cuvée"

- den Traubenmost,

- den Wein,

- die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumweinen bestimmt sind;

b) "Fülldosage"

das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;

c) "Versanddosage"

das Erzeugnis, das den Schaumweinen zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.

2. Die Versanddosage darf nur bestehen aus

- Saccharose,

- Traubenmost,

- teilweise gegorenem Traubenmost,

- konzentriertem Traubenmost,

- rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

- Wein oder

- ihrer Mischung,

gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.

3. Unbeschadet der nach dieser Verordnung gestatteten Anreicherung der Bestandteile der Cuvée ist jede Anreicherung der Cuvée verboten.

4. Jedoch kann jeder Mitgliedstaat für die Regionen und Rebsorten, bei denen dies in technischer Hinsicht gerechtfertigt ist, die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine unter Einhaltung noch festzulegender Bestimmungen gestatten. Diese Anreicherung kann durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgen. Die Anreicherung durch Zugabe von Saccharose oder konzentriertem Traubenmost ist zulässig, wenn dieses Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat nach der am 24. November 1974 geltenden Regelung herkömmlicherweise oder ausnahmsweise angewandt wird. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von konzentriertem Traubenmost jedoch ausschließen.

5. Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süßung. Der Zusatz von Fülldosage darf den Gesamtalkoholgehalt der Cuvée um höchstens 1,5 % vol erhöhen. Diese Erhöhung wird durch die Berechnung der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage festgestellt.

6. Der Zusatz von Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt der Schaumweine um höchstens 0,5 % vol erhöhen.

7. Die Süßung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.

8. Abgesehen von etwaigen Säuerungen oder Entsäuerungen ihrer Bestandteile nach diesem Anhang darf die Cuvée eine Säuerung oder eine Entsäuerung erfahren. Die Säuerung und die Entsäuerung der Cuvée schließen sich gegenseitig aus. Die Säuerung darf nur bis zu einer Hoechstgrenze von 1,5 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, erfolgen.

9. In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann die Hoechstgrenze von 1,5 g je Liter, d. h. 20 Milliäquivalent je Liter, auf 2,5 g je Liter, d. h. 34 Milliäquivalent je Liter, angehoben werden, sofern die natürliche Säure nicht unter 3 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. 40 Milliäquivalent je Liter, liegt.

10. Das Kohlendioxid in den Schaumweinen darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der die Weine bereitet werden.

Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefaß stattfinden.

Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfuellung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und sich der Druck des Kohlendioxids in den Schaumweinen nicht erhöht.

11. Für anderen Schaumwein als Qualitätsschaumwein und Qualitätsschaumwein b. A. gilt folgendes:

a) Die zu ihrer Herstellung bestimmte Cuvée muß einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol haben.

b) Die zu ihrer Herstellung bestimmte Fülldosage darf nur folgendes enthalten:

- Traubenmost,

- teilweise gegorenen Traubenmost,

- konzentrierten Traubenmost,

- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder

- Saccharose und Wein.

c) Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 3 müssen diese Erzeugnisse einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol haben.

d) Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten bei Schaumweinen anwenden können, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine 235 mg/l nicht überschreiten.

e) Die betreffenden Mitgliedstaaten können, falls dies aufgrund der Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich ist, bei den in Absatz 1 genannten, in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weinen eine Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtschwefeldioxidgehalts um höchstens 40 mg/l zulassen, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

I. Qualitätsschaumwein

1. Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein bestimmten Cuvées beträgt mindestens 9 % vol.

2. Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein darf nur

a) Saccharose,

b) konzentrierten Traubenmost,

c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d) Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, aus denen ein zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein gewonnen werden kann,

e) zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein,

f) Tafelwein

oder

g) Qualitätswein b. A.

enthalten.

3. Für aromatischen Qualitätsschaumwein gilt folgendes:

a) Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus Rebsorten, die in einem noch festzulegenden Verzeichnis enthalten sind, hergestellt wurde.

Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Trentino-Alto Adige, Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte "Prosecco" hergestellt wurden.

b) Die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée kann, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen.

c) Das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten.

d) Abweichend von Anhang VI Abschnitt K Nummer 4 muß aromatischer Qualitätsschaumwein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben.

e) Der Gesamtalkoholgehalt von aromatischem Qualitätsschaumwein muß mindestens 10 % vol betragen.

f) Abweichend von Anhang VI Abschnitt K Nummer 6 Absatz 1 muß aromatischer Qualitätsschaumwein in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.

g) Abweichend von Anhang VI Abschnitt K Nummer 8 muß die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein mindestens einen Monat betragen.

4. Die Erzeugermitgliedstaaten können für Qualitätsschaumweine, die unter diesen Anhang fallen und in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, zusätzliche Merkmale und Bedingungen für die Herstellung und den Verkehr festlegen oder die hierfür bestehenden Merkmale und Bedingungen strenger gestalten.

5. Für die Herstellung von Qualitätsschaumwein gelten ferner die Vorschriften von

- Abschnitt H Nummern 1 bis 10;

- Anhang VI Abschnitt K Nummern 4 und 6 bis 9, unbeschadet von Nummer 3 Buchstaben d, f und g dieses Abschnitts I.

J. Likörwein

1. Für die Herstellung von Likörwein werden die nachstehenden Erzeugnisse verwendet:

- teilweise gegorener Traubenmost,

- Wein,

- eine Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

- Traubenmost oder die Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Qualitätslikörweine b. A.

2. Außerdem werden beigegeben:

a) bei Likörweinen und Qualitätslikörweinen b. A., ausgenommen die unter Buchstabe b genannten Qualitätslikörweine b. A.,

i) die folgenden Erzeugnisse (jeweils für sich oder als Mischung):

- neutraler Alkohol, der aus der Destillation von Weinbauerzeugnissen, einschließlich getrockneter Weintrauben, stammt, dessen Alkoholgehalt mindestens 96 % vol beträgt und der den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Merkmalen entspricht;

- Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol beträgt und das noch festzulegenden Merkmalen entspricht;

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- konzentrierter Traubenmost;

- das Erzeugnis, das durch Mischen eines der unter Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem in Nummer 1 erster oder vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost gewonnen wird;

b) bei bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. nach einem noch zu erstellenden Verzeichnis:

i) entweder die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Erzeugnisse, jeweils für sich oder als Mischung

ii) oder eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;

- Weinbrand oder Tresterbrand, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;

- Brand aus getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;

iii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben;

- durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der - abgesehen von diesem Vorgang - der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht;

- konzentrierter Traubenmost;

- das Erzeugnis, das durch Mischen eines der unter Ziffer ii genannten Erzeugnisse mit einem in Nummer 1 erster oder vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost gewonnen wird.

3. Die zur Herstellung der Likörweine und der Qualitätslikörweine b. A. dienenden Erzeugnisse gemäß Nummer 1 dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß dieser Verordnung gewesen sein.

4. Jedoch

a) darf sich die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nur aus der Verwendung der unter Nummer 2 fallenden Erzeugnisse ergeben;

b) kann für bestimmte Erzeugnisse von dem betreffenden Mitgliedstaat die Verwendung von Kalziumsulfat zugelassen werden, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kaliumsulfat, nicht übersteigt. Außerdem können diese Erzeugnisse einer zusätzlichen Säuerung mit Weinsäure bis zu 1,5 g/l unterzogen werden.

5. Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Qualitätslikörweine b. A. erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß dieser Verordnung zugelassen.

6. Ferner sind zugelassen:

a) die in einer Meldung und Buchführung zu vermerkende Süßung - wobei die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind - anhand von

- konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 % vol beträgt;

- konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben im Falle der in einer Liste aufzuführenden Erzeugnisse, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;

- konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Falle von in einer Liste aufzuführenden Weinen, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;

b) der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäß den Nummern 1 und 2, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während der Reifung ergeben;

c) die Reifung in Behältnissen bei einer Temperatur bis zu 50 °C im Falle der in einer Liste aufzuführenden Erzeugnisse.

7. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Likörweine und Qualitätslikörweine b. A. erlassen können, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine und der Qualitätslikörweine b.A. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l, sofern der Restzuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;

b) 200 mg/l, sofern der Restzuckergehalt mehr als 5 g/l beträgt.

8. Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Qualitätslikörweine b. A. verwendeten Erzeugnisse nach Nummer 1 stammen, werden unter den in Artikel 42 Absatz 5 genannten Rebsorten ausgewählt.

9. Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse nach Nummer 1, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Qualitätslikörweins b. A. verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.

ANHANG VI

QUALITÄTSWEIN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE

A. Bestimmte Anbaugebiete

1. Unter einem bestimmten Anbaugebiet ist eine Weinanbaufläche oder eine Gesamtheit von Weinanbauflächen zu verstehen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name zur Bezeichnung der Qualitätsweine b.A. verwandt wird.

2. Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betroffenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.

3. Das bestimmte Anbaugebiet wird durch seinen geographischen Namen bezeichnet.

Allerdings werden die Begriffe

- "Muscadet",

- "Blanquette",

- "Vinho verde",

- in bezug auf bestimmte Qualitätsschaumweine b.A. "Cava" und

- "Manzanilla",

als Namen der jeweiligen bestimmten Anbaugebiete anerkannt, die von den betreffenden Mitgliedstaaten vor dem 1. März 1986 festgelegt und geregelt worden sind.

In bezug auf nicht schäumende Weine darf der Begriff "Κάβα" und/oder "Cava" für die Bezeichnung griechischer Tafelweine als Angabe über die Reifung dieser Weine verwendet werden.

4. Der geographische Name eines bestimmten Anbaugebiets muß hinreichend genau und bekanntermaßen an das Erzeugungsgebiet gebunden sein, damit angesichts der gegebenen Umstände Verwechslungen vermieden werden können.

B. Rebsorten

1. Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweins b.A. auf seinem Gebiet geeigneten Rebsorten im Sinne von Artikel 19 auf. Es darf sich dabei nur um Rebsorten der Art "Vitis vinifera" handeln.

2. Rebsorten, die in dem Verzeichnis nach Nummer 1 nicht aufgeführt sind, müssen von allen Parzellen oder Rebflächen, die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bestimmt sind, entfernt werden.

3. Abweichend von Nummer 2 können die Mitgliedstaaten jedoch das Vorhandensein einer nicht im Verzeichnis aufgeführten Rebsorte zulassen, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit dem Wirksamwerden der nach dem 31. Dezember 1979 erfolgten Abgrenzung eines bestimmten Gebiets, wenn diese Rebsorte der Art "Vitis vinifera" angehört und nicht mehr als 20 % des Rebsortenbestands der betreffenden Parzelle oder der betreffenden Rebfläche ausmacht.

4. Spätestens nach Ablauf der Frist nach Nummer 3 dürfen alle zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bestimmten Parzellen oder Rebflächen nur Rebsorten enthalten, die in dem in Nummer 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Bei Nichteinhaltung der letztgenannten Bestimmung verlieren alle Weine, die aus innerhalb dieser Parzelle oder dieser Rebfläche geernteten Trauben gewonnen werden, den Anspruch auf die Bezeichnung "Qualitätsweine b.A."

C. Anbaumethoden

1. Die Anbaumethoden, die zur Gewährleistung einer optimalen Qualität der Qualitätsweine b.A. notwendig sind, werden durch jeden betreffenden Mitgliedstaat in geeigneten Bestimmungen geregelt.

2. In einer Weinbauzone darf nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats bewässert werden. Diese Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

D. Herstellungsgebiete

1. Qualitätsweine b.A. dürfen nur

a) aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis nach Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Rebsorten,

b) durch Verarbeitung der unter Buchstabe a genannten Trauben zu Traubenmost und des so gewonnenen Mostes zu Wein sowie durch den Ausbau dieser Erzeugnisse zu Wein oder Schaumwein innerhalb des bestimmten Anbaugebiets, in dem die hierzu verwendeten Trauben geerntet worden sind,

gewonnen oder hergestellt werden.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, bis zum 31. August 2003 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, daß ein Qualitätsschaumwein b.A. dadurch gewonnen wird, daß das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt, sofern

- diese Art der zugesetzten Weinbauerzeugnisse nicht auch innerhalb dieses bestimmten Anbaugebiets erzeugt wird und mit den gleichen Merkmalen wie die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammenden Erzeugnisse;

- diese Verbesserung den önologischen Verfahren und den Definitionen der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entspricht;

- das Gesamtvolumen der zugesetzten Weinbauerzeugnisse, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, 10 % des Gesamtvolumens der verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung aus dem bestimmten Anbaugebiet nicht überschreitet. Die Kommission kann jedoch den Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 75 ermächtigen, in Ausnahmefällen Vomhundertsätze zugesetzter Erzeugnisse von mehr als 10 %, jedoch höchstens 15 %, zuzulassen.

Die Ausnahme nach Absatz 1 findet Anwendung, falls eine solche Bestimmung vor dem 31. Dezember 1995 in den Regelungen des betreffenden Erzeugermitgliedstaats vorgesehen war.

Die Mitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der Namen der Qualitätsschaumweine b.A. im Sinne dieser Nummer und teilen es der Kommission mit, die es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann ein Qualitätswein b.A., mit Ausnahme von Qualitätsschaumwein b.A., in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des entsprechenden bestimmten Anbaugebiets gewonnen oder hergestellt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies durch ausdrückliche Genehmigung und unter bestimmten Bedingungen vorgesehen hat.

Ferner können die Mitgliedstaaten durch Einzelgenehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle erlauben, daß ein Qualitätswein b.A. durch Verarbeitung der Trauben zu Traubenmost und des Mostes zu Wein sowie durch den Ausbau dieses Weines auch außerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebiets gewonnen wird, wenn es sich um ein herkömmliches Verfahren handelt, sofern dieses Verfahren

- schon vor dem 1. September 1970 bzw., im Falle der der Gemeinschaft nach diesem Zeitpunkt beigetretenen Mitgliedstaaten, vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestand,

- seit diesen Daten ununterbrochen fortbestanden hat und

- Mengen betrifft, die sich bei dem betreffenden Verarbeiter seitdem nicht stärker erhöht haben als die der allgemeinen Marktentwicklung entsprechenden Mengen.

4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann ein Qualitätsschaumwein b.A. in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets hergestellt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies durch ausdrückliche Genehmigung und unter bestimmten Bedingungen vorgesehen hat.

Ferner können die Mitgliedstaaten durch Einzelgenehmigungen oder durch weniger als fünf Jahre lang geltende ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle erlauben, daß ein Qualitätsschaumwein b.A. auch außerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebiets hergestellt wird, wenn es sich um ein herkömmliches Verfahren handelt, das mindestens seit dem 24. November 1974 besteht oder das im Falle der der Gemeinschaft nach diesem Zeitpunkt beigetretenen Mitgliedstaaten, vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestand.

5. Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die über Trauben oder Moste, die den Bedingungen für die Gewinnung eines Qualitätsweins b.A. entsprechen, sowie über andere Erzeugnisse verfügt, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, gewährleistet eine getrennte Weinbereitung und Lagerung; andernfalls kann der erzeugte Wein nicht als Qualitätswein b.A. gelten.

6. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden mit Ausnahme von Nummer 5 keine Anwendung auf Qualitätslikörweine b.A.

E. Natürlicher Mindestalkoholgehalt

1. Jeder Mitgliedstaat setzt einen natürlichen Mindestalkoholgehalt in % vol für jeden der in seinem Gebiet erzeugten Qualitätsweine b.A. fest. Bei der Festsetzung dieses natürlichen Alkoholgehalts werden insbesondere die in den letzten zehn Jahren vor dieser Festsetzung festgestellten Alkoholgehalte berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden Ernten der repräsentativsten Rebgrundstücke bestimmter Anbaugebiete berücksichtigt werden.

2. Der natürliche Mindestalkoholgehalt gemäß Nummer 1 kann für denselben Qualitätswein b.A. je nach

a) Untergebiet, Gemeinde oder Gemeindeteil,

b) Rebsorte(n),

von denen die verarbeiteten Trauben stammen, verschieden hoch festgesetzt werden.

3. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen und außer bei Qualitätsschaumweinen b.A. und Qualitätslikörweinen b.A. dürfen die in Nummer 1 genannten Alkoholgehalte nicht niedriger sein als

a) 6,5 % vol in Zone A, mit Ausnahme der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-Ruwer, Ahr, Mittelrhein, Sachsen, Saale-Unstrut, Moselle luxembourgeoise, England und Wales, für welche dieser Alkoholgehalt auf 6 % vol festgesetzt wird,

b) 7,5 % vol in Zone B,

c) 8,5 % vol in Zone C I a),

d) 9 % vol in Zone C I b),

e) 9,5 % vol in Zone C II,

f) 10 % vol in den Zonen C III.

F. Weinbereitungs- und Herstellungsmethoden

1. Die besonderen Weinbereitungs- und Herstellungsmethoden für die Gewinnung von Qualitätsweinen b.A. werden für jeden dieser Weine durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

2. Wenn es die Witterungsverhältnisse in einer der in Abschnitt E genannten Weinbauzonen erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten die Erhöhung des (vorhandenen oder potentiellen) natürlichen Alkoholgehalts von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind, zulassen, wobei die zur Verarbeitung zu Qualitätslikörwein b.A. bestimmten Erzeugnisse von dieser Regelung ausgenommen sind. Diese Erhöhung darf die in Anhang V Abschnitt C Nummer 3 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die Erhöhung des in Nummer 2 genannten Alkoholgehalts bis zu den in Anhang V Abschnitt C Nummer 4 festgesetzten Grenzwerten zugelassen werden. Diese Genehmigung präjudiziert nicht die in der letztgenannten Bestimung vorgesehene Möglichkeit einer ähnlichen Genehmigung für Tafelwein.

4. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur nach den Verfahren und Bedingungen von Anhang V Abschnitt D mit Ausnahme von Nummer 7 erfolgen. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von konzentriertem Traubenmost jedoch ausschließen.

5. Der Gesamtalkoholgehalt der Qualitätsweine b.A. muß mindestens 9 % vol betragen. Für bestimmte nicht angereicherte weiße Qualitätsweine b.A., die in einem noch zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind, beträgt der Mindestgesamtalkoholgehalt jedoch 8,5 % vol. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Qualitätsschaumweine b.A. und Qualitätslikörweine b.A.

G. Säuerung, Entsäuerung und Süßung

1. Die Bedingungen und Beschränkungen für die Säuerung und Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, die zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. geeignet sind, sowie das Verfahren, nach dem Zulassungen erteilt und Ausnahmen gestattet werden können, sind in Anhang V Abschnitt E festgelegt.

2. Die Süßung eines Qualitätsweins b.A. darf in einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie

a) unter Einhaltung der in Anhang V Abschnitt F vorgesehenen Bedingungen und Grenzwerte erfolgt,

b) vorbehaltlich noch festzulegender Ausnahmen in dem bestimmten Anbaugebiet, aus dem der betreffende Qualitätswein b.A. stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe vorgenommen wird,

c) unter Verwendung eines oder mehrerer der nachstehenden Erzeugnisse erfolgt:

- Traubenmost,

- konzentrierter Traubenmost,

- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

3. Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost nach Nummer 2 Buchstabe c müssen aus demselben bestimmten Anbaugebiet stammen wie der Wein, zu dessen Süßung sie verwendet werden.

4. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Qualitätsschaumweine b.A. und Qualitätslikörweine b.A.

H. Anreicherungs-, Säuerungs- und Entsäuerungsverfahren

1. Die Anreicherungs-, Säuerungs- und Entsäuerungsmethoden im Sinne des Abschnitts F und des Abschnitts G Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt G durchgeführt werden.

2. Vorbehaltlich des Abschnitts D Nummer 4 dürfen die genannten Maßnahmen nur in dem bestimmten Anbaugebiet durchgeführt werden, in dem die verarbeiteten frischen Weintrauben geerntet worden sind.

I. Hektarerträge

1. Für jeden Qualitätswein b.A. wird durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Hektarertrag in Trauben-, Most- oder Weinmengen festgesetzt.

2. Dabei werden insbesondere die Erträge der zehn vorhergehenden Jahre berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden Ernten der repräsentativsten Rebgrundstücke des bestimmten Anbaugebiets in Ansatz kommen.

3. Der Hektarertrag kann für einen Qualitätswein b.A. unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem,

a) aus welchem Teilanbaugebiet, aus welcher Gemeinde oder aus welchem Teil der Gemeinde und

b) von welcher Rebsorte oder welchen Rebsorten

die zur Verarbeitung kommenden Trauben stammen.

4. Dieser Ertrag kann von dem betreffenden Mitgliedstaat geändert werden.

5. Die Überschreitung des in Nummer 1 genannten Ertrags hat zur Folge, daß für die gesamte Ernte die Verwendung der beanspruchten Bezeichnung untersagt wird, es sei denn, daß in den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je nach Teilanbaugebiet festlegen, allgemein oder im Einzelfall etwas anderes vorgesehen ist; diese Bedingungen betreffen insbesondere die Verwendung der Weine oder Erzeugnisse.

J. Analytische und organoleptische Prüfung

1. Die Erzeuger sind verpflichtet, Weine, für die sie die Bezeichnung Qualitätsweine b.A. beanspruchen, einer analytischen und einer organoleptischen Prüfung zu unterwerfen:

a) Die analytische Prüfung erstreckt sich mindestens auf die Werte der charakteristischen Faktoren des betreffenden Qualitätsweins b.A., die zu denen gehören, die in Nummer 3 aufgeführt sind. Die Grenzwerte dieser Faktoren werden von dem Erzeugermitgliedstaat für jeden Qualitätswein b.A. festgelegt.

b) Die organoleptische Prüfung erstreckt sich auf Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack.

2. Die in Nummer 1 genannten Prüfungen können durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen Stellen in Form von Stichproben durchgeführt werden, bis geeignete Bestimmungen über ihre systematische und allgemeine Durchführung erlassen worden sind.

3. Die charakteristischen Faktoren nach Nummer 1 Buchstabe a sind:

A. Prüfung des Verhaltens des Weines

1. Verhalten an der Luft

2. Verhalten bei Kälte

B. Mikrobiologische Untersuchung

3. Verhalten im Brutschrank

4. Aussehen des Weines und des Trubs

C. Physikalische und chemische Analyse

5. Dichte

6. Alkoholgehalt

7. Gesamttrockensubstanz (ermittelt durch Dichtemessung)

8. Reduktionszucker

9. Saccharose

10. Asche

11. Alkalinität der Asche

12. Gesamtsäure

13. Flüchtige Säure

14. Gebundene Säure

15. pH-Wert

16. Freies Schwefeldioxid

17. Gesamtes Schwefeldioxid

D. Zusätzliche Analyse

18. Kohlensäure (Perlweine und Schaumweine, Überdruck in bar bei 20 °C)

K. Qualitätsschaumwein b.A.

1. Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b.A. bestimmten Cuvées beträgt

- in den Weinbauzonen C III mindestens 9,5 % vol,

- in den übrigen Weinbauzonen mindestens 9 % vol.

2. Jedoch brauchen Cuvées, die zur Herstellung von bestimmten in einem noch zu erstellenden Verzeichnis enthaltenen und aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweinen b.A. bestimmt sind, nur einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufzuweisen.

3. Das Verzeichnis der in Nummer 2 genannten Qualitätsschaumweine b.A. wird festgelegt.

4. Qualitätsschaumwein b.A. muß einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben.

5. Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b.A. darf nur

a) Saccharose,

b) konzentrierten Traubenmost,

c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d) Traubenmost,

e) teilweise gegorenen Traubenmost,

f) Wein,

g) Qualitätswein b.A.

enthalten, die den gleichen Qualitätsschaumwein b.A. ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.

6. Abweichend von Anhang I Nummer 15 müssen Qualitätsschaumweine b.A. in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweisen.

Bei Qualitätsschaumweinen b.A. in Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 25 cl muß der Überdruck jedoch mindestens 3 bar betragen.

7. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten bei Qualitätsschaumweinen b.A. anwenden können, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt dieser Schaumweine 185 mg/l nicht überschreiten. Die betreffenden Mitgliedstaaten können, falls dies aufgrund der Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich ist, bei den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. eine Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtschwefeldioxidgehalts um höchstens 40 mg/l zulassen, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

8. Die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb muß bei Qualitätsschaumwein b.A. vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll,

a) mindestens sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefaß stattfindet;

b) mindestens neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet.

9. Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub beträgt mindestens

- 90 Tage;

- 30 Tage, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet.

10. Für aromatischen Qualitätsschaumwein b.A. gilt folgendes:

a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus Rebsorten, die in einem noch festzulegenden Verzeichnis enthalten sind, hergestellt wurde, sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein b.A. in dem bestimmten Anbaugebiet anerkannt sind, dessen Namen der Qualitätsschaumwein b.A. trägt.

b) Die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée kann, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen.

c) Das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten.

d) Abweichend von Nummer 4 muß aromatischer Qualitätsschaumwein b.A. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben.

e) Der Gesamtalkoholgehalt von aromatischem Qualitätsschaumwein b.A. muß mindestens 10 % vol betragen.

f) Abweichend von Nummer 6 Absatz 1 muß aromatischer Qualitätsschaumwein b.A. in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.

g) Abweichend von Nummer 8 muß die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein b.A. mindestens einen Monat betragen.

11. Die Vorschriften von Anhang V Abschnitt H Nummern 1 bis 10 gelten auch für Qualitätslikörwein b.A.

L. Qualitätslikör b.A. (zusätzlich zu den in Anhang V Abschnitt H geltenden und besonders Qualitätsschaumwein b.A. betreffenden Bestimmungen)

1. Vorbehaltlich noch zu erlassender Abweichungen müssen die in Anhang V Abschnitt J Nummer 1 genannten Erzeugnisse sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben nach Anhang V Abschnitt J Nummer 2, die zur Herstellung eines Qualitätslikörweins b.A. verwendet werden, aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Namen der betreffende Qualitätslikörwein b.A. trägt.

Was jedoch die Qualitätslikörweine b.A. "Málaga"und "Jerez-Xérès-Sherry" anbelangt, so können der konzentrierte Traubenmost und gemäß Artikel 44 Absatz 11 auch der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben nach Anhang V Abschnitt J Nummer 2 der Rebsorte Pedro Ximénez aus dem bestimmten Anbaugebiet "Montilla-Moriles" kommen.

2. Vorbehaltlich noch zu erlassender Abweichungen dürfen die in Anhang V Abschnitt J Nummern 3 bis 6 genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Qualitätslikörweins b.A. nur innerhalb des bestimmten Anbaugebiets nach Nummer 1 durchgeführt werden.

Was jedoch den Qualitätslikörwein b.A. "Porto" betrifft, dessen Bezeichnung dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben des begrenzten Anbaugebiets "Douro" hergestellt wird, so können die zusätzlichen Herstellungs- und Reifungsverfahren entweder in dem vorgenannten begrenzten Anbaugebiet oder in Vila Nova de Gaia bei Porto durchgeführt werden.

3. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätslikörweine b.A. erlassen können, darf

a) der natürliche Alkoholgehalt der bei der Herstellung eines Qualitätslikörweins b.A. verwendeten Erzeugnisse nach Anhang V Abschnitt I Nummer 1 nicht weniger als 12 % vol betragen. Bestimmte Qualitätslikörweine b.A. nach einem noch zu erstellenden Verzeichnis dürfen jedoch gewonnen werden

i) aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol im Falle von Qualitätslikörweinen b.A., die durch Zusatz von Weinbrand oder Tresterbrand mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden;

ii) oder aus in Gärung befindlichem Traubenmost oder im Falle des nachstehenden zweiten Gedankenstrichs aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens

- 11 % vol, wenn es sich um Qualitätslikörweine b.A. handelt, die durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Brand aus dem Weinbau gewonnen wurden,

- 10,5 % vol, wenn es sich um noch festzulegende Weine handelt, die aus weißem Traubenmost gewonnen wurden,

- 9 % vol, wenn es sich um einen Qualitätslikörwein b.A. handelt, der gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen, auf traditionelle und übliche Weise hergestellt wird;

b) der vorhandene Alkoholgehalt eines Qualitätslikörweins b.A. nicht weniger als 15 % vol und nicht mehr als 22 % vol betragen;

c) der Gesamtalkoholgehalt eines Qualitätslikörweins b.A. nicht weniger als 17,5 % vol betragen.

4. Der Gesamtalkoholgehalt darf jedoch bei bestimmten Qualitätslikörweinen b.A. nach einem noch zu erstellenden Verzeichnis weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol betragen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsahen.

5. Die traditionellen spezifischen Begriffe "οίνος γλυκύς φυσικός", "vino dulce natural", "vino dolce naturale", "vinho doce natural" sind Qualitätslikörweinen b.A. vorbehalten, die

- aus Lesegut gewonnen werden, das mindestens zu 85 % aus den Rebsorten nach einem zu erstellenden Verzeichnis besteht,

- aus Most erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 212 g/l aufweist,

- ohne jede weitere Anreicherung durch Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 gewonnen werden.

6. Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätslikörweine b.A. vorsehen, daß der traditionelle spezifische Begriff "vin doux naturel" Qualitätslikörweinen vorbehalten ist, die

- vom Winzer selbst bereitet werden und ausschließlich aus dessen Muskat-, Grenache-, Maccabeo- und Malvoisie-Ernte stammen; es kann jedoch auch Lesegut von Parzellen verwendet werden, deren Gesamtbestand an Rebstöcken höchstens 10 % andere Rebsorten als die vorstehend bezeichneten aufweist;

- aus Traubenmost im Sinne von Anhang V Abschnitt J Nummer 1 von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 hl je Hektar gewonnen werden; bei Überschreiten dieser Ertragsgrenze ist die Bezeichnung "vin doux naturel" für die Gesamternte nicht mehr zulässig;

- aus einem vorstehend genannten Traubenmost erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 g je Liter aufweist;

- ohne jede weitere Anreicherung durch den Zusatz von Alkohol aus dem Weinbau gewonnen werden, dessen Gehalt an reinem Alkohol mindestens 5 % des Volumens des verwendeten, in Gärung stehenden Traubenmosts und höchstens dem niedrigeren der beiden nachstehenden Gehalte entspricht:

- 10 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmostes

- oder 40 % des Gesamtalkoholgehalts des Enderzeugnisses, der sich ergibt aus der Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Äquivalents des potentiellen Alkoholgehalts, der auf der Basis von 1 % vol reinem Alkohol bei 17,5 g Restzucker je Liter berechnet wird.

7. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 5 und 6 dürfen nicht übersetzt werden. Ihnen kann jedoch

- eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht;

- bei den gemäß Nummer 6 in Griechenland hergestellten und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Verkehr befindlichen Erzeugnissen zusätzlich zu der Bezeichnung "vin doux naturel" die Bezeichnung "οίνος γλυκύς φυσικός" beigefügt werden.

8. Der traditionelle spezifische Begriff "Vino generoso" ist dem trockenen Qualitätslikörwein b.A. vorbehalten, der unter dem Oberflächeneinfluß von Hefe hergestellt wird und

- aus weißen Trauben der Rebsorten Palomino de Jerez, Palomino fino, Pedro Ximénez, Verdejo, Zalema und Garrido Fino gewonnen wird,

- in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluß von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.

9. Die Bezeichnung gemäß Nummer 8 darf nicht übersetzt werden. Ihr kann jedoch eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht.

10. Der traditionelle spezifische Begriff "Vinho generoso" ist den Qualitätslikörweinen b.A. "Porto", "Madeira", "Moscatel de Setúbal" und "Carcavelos" in Verbindung mit der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vorbehalten.

11. Der traditionelle spezifische Begriff "Vino generoso de licor" ist Qualitätslikörwein b.A. vorbehalten, der

- aus "Vino generoso" gemäß Nummer 8 oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluß von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher "Vino generoso" hergestellt werden kann, gewonnen wird, dem entweder teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben oder konzentrierter Traubenmost zugesetzt worden ist;

- in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

12. Die Bezeichnung gemäß Nummer 11 darf nicht übersetzt werden. Ihr kann jedoch eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht.

ANHANG VII

BESCHREIBUNG, BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND SCHUTZ BESTIMMTER ANDERER ERZEUGNISSE ALS SCHAUMWEIN

Im Sinne dieses Anhangs gelten

- als "Etikettierung" sämtliche Bezeichnungen und sonstige Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses oder auf dem am Behältnis befestigten Anhänger angebracht sind. Bestimmte noch festzulegende Angaben, Zeichen und sonstige Marken gehören nicht zur Etikettierung;

- als "Verpackung": die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten.

A. Obligatorische Angaben

1. Die Etikettierung von

a) Tafelwein, mit einer geographischen Angabe bezeichnetem Tafelwein und Qualitätswein b.A.;

b) anderem Wein aus Drittländern als dem unter Buchstabe c genannten;

c) Likörwein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne des Anhangs I sowie von Drittlandweinen dieser Art

umfaßt bindend folgende Angaben:

- Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses,

- Nennvolumen,

- vorhandener Alkoholgehalt,

- Nummer des Loses gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt(1).

2. Die Verkehrsbezeichnung besteht

a) für Tafelweine aus dem Begriff "Tafelwein" sowie

- bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr aus der Angabe des Mitgliedstaates, wenn die Trauben in diesem Mitgliedstaat erzeugt und zu Wein bereitet werden,

- aus dem Begriff "Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft" bei Weinen, die aus Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hergestellt werden,

- aus dem Begriff "In ... aus in ... geernteten Trauben hergestellter Wein", ergänzt durch die Angaben der betreffenden Mitgliedstaaten, bei Weinen, die in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben bereitet werden,

- für bestimmte Tafelweine aus den Begriffen "Retsina" bzw. "vino tinto de mezcla";

b) für Tafelweine mit geographischer Angabe:

- aus dem Begriff "Tafelwein",

- aus dem Namen der geographischen Einheit,

- aus einem der folgenden Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen: "Landwein", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "ονομασία κατά παράδοςη", "οίνος τοπικός", "vino de la tierra", "vinho regional" oder "Regional wine". Wird ein solcher Begriff verwendet, ist die Angabe "Tafelwein" nicht erforderlich;

c) für Qualitätsweine b.A.:

- aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes,

- vorbehaltlich noch festzulegender Ausnahmen

- aus dem Begriff "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete"oder "Qualitätswein b.A." oder

- aus dem Begriff "Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete" oder "Qualitätslikörwein b.A." oder

- aus dem Begriff "Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete" oder "Qualitätsperlwein b.A." oder

- aus einem traditionellen spezifischen Begriff nach einem noch festzulegenden Verzeichnis oder mehreren dieser Begriffe, wenn die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates dies vorsehen;

d) für eingeführte Weine aus dem Wort "Wein", zusammen mit der obligatorischen Angabe des Ursprungslandes, und bei mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen aus der obligatorischen Angabe der betreffenden geographischen Einheit;

e) für Likörweine aus dem Begriff "Likörwein";

f) für Perlweine aus dem Begriff "Perlwein";

g) für Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure aus dem Begriff "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure";

h) für die unter den Buchstaben e, f und g genannten Weine mit Ursprung in Drittländern aus noch festzulegenden Begriffen.

3. Die Etikettierung

a) von Tafelweinen, Tafelweinen mit geographischer Angabe und Qualitätsweinen b.A.,

b) von Weinen mit Ursprung in Drittländern

umfaßt neben den Angaben im Sinne der Nummern 1 und 2 bindend die folgende Angabe:

- den Namen oder die Firma sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat des Abfuellers oder - bei Behältnissen mit mehr als 60 Liter Nennvolumen - des Versenders;

- im Falle von eingeführten Weinen den Importeur oder - bei Abfuellung in der Gemeinschaft - den Abfueller.

4. Die Etikettierung der Likörweine, Perlweine, Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure sowie der Drittlandweine dieser Art wird durch noch festzulegende Angaben entsprechend den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 ergänzt.

B. Fakultative Angaben

1. Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden:

a) für Tafelweine, Tafelweine mit geographischer Angabe und Qualitätsweine b.A.:

- Name, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder aller an der Vermarktung beteiligten Personen,

- Art des Erzeugnisses,

- besondere Farbe nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten;

b) für Tafelweine mit einer geographischen Angabe und für Qualitätsweine b.A.:

- Erntejahr,

- Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten,

- Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb,

- Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses,

- ergänzende traditionelle Begriffe, nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten,

- Name eines Betriebs,

- Hinweis über die Abfuellung

- im Weinbaubetrieb oder

- in einem Zusammenschluß von Weinbaubetrieben oder

- in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet oder - bei Qualitätsweinen b.A. - in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets liegt;

c) für Qualitätsweine b.A.:

- Angabe einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, nach Maßgabe der Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats,

- Angabe einer geographischen Einheit, die größer ist als das bestimmte Anbaugebiet, für die Lokalisierung eines Qualitätsweins b.A.;

- Hinweis auf die Abfuellung im bestimmten Anbaugebiet, sofern diese Angabe dort herkömmlich und üblich ist.

2. Fakultative Angaben, die den Angaben nach Nummer 1 entsprechen, sind für Likörweine, Perlweine, Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure und Weine mit Ursprung in Drittländern noch festzulegen.

Die vorliegende Nummer steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten bis zur Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften die Bezeichnung dieser Erzeugnisse regeln.

3. Bei den unter Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden.

4. Die Erzeugermitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine bestimmte Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 vorschreiben, untersagen oder ihre Verwendung beschränken.

C. Verwendung bestimmter spezifischer Begriffe

1. Die Bezeichnung

a) "Wein" ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 entsprechen;

b) "Tafelwein" ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 13 entsprechen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften wird jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten,

- die Verwendung des Wortes "Wein" in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzten Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden,

- die Verwendung anderer zusammengesetzter Ausdrücke, die das Wort "Wein" enthalten,

zuzulassen, durch Nummer 1 Buchstabe a nicht berührt.

3. Die Bezeichnung

a) "Likörwein" ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 14 oder gegebenenfalls einer nach dem einleitenden Teil dieses Anhangs festzulegenden Begriffsbestimmung entsprechen;

b) "Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete" oder "Qualitätslikörwein b.A." ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 14 sowie den spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;

c) "Perlwein" ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 oder gegebenenfalls einer nach dem einleitenden Teil dieses Anhangs festzulegenden Begriffsbestimmung entsprechen;

d) "Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete" oder "Qualitätsperlwein b.A." ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 sowie den spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;

e) "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 18 oder gegebenenfalls einer nach dem einleitenden Teil dieses Anhangs festzulegenden Begriffsbestimmung entsprechen.

4. Bei der Verwendung der zusammengesetzten Ausdrücke im Sinne der Nummer 2 muß jede Verwechslung mit den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen ausgeschlossen sein.

D. Sprachen, die für die Etikettierung verwendet werden können

1. Die Angaben in der Etikettierung müssen in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann.

Jedoch sind

- der Name des bestimmten Anbaugebietes,

- der Name einer anderen geographischen Einheit,

- die traditionellen spezifischen Begriffe und die ergänzenden traditionellen Begriffe,

- der Name der Weinbaubetriebe oder ihrer Zusammenschlüsse sowie Hinweise auf die Abfuellung

nur in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung erfolgt ist, anzugeben.

Die in Absatz 2 genannten Angaben können bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.

Die in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Angaben brauchen nur in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemacht zu werden, wenn diese der Amtssprache in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ursprungsmitgliedstaates, in dem das bestimmte Anbaugebiet liegt, gleichgestellt ist, sofern die Verwendung dieser Sprache in dem Mitgliedstaat herkömmlich und üblich ist.

Bei den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die in Absatz 2 genannten Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebietes herkömmlich und üblich ist.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten für ihre Erzeugnisse zulassen, daß die in Absatz 2 genannten Angaben in einer anderen Sprache erfolgen, wenn diese Sprache für diese Angaben herkömmlicherweise verwendet wird.

2. Weitere Abweichungen von Nummer 1 können beschlossen werden.

E. Codes

1. Ein Code - nach noch festzulegenden Modalitäten - wird verwendet, um auf der Etikettierung

- eines anderen als im zweiten Gedankenstrich genannten Erzeugnisses des Abschnitts A Nummer 1 Informationen anzugeben, die sich ganz oder teilweise auf den Namen eines bestimmten Anbaugebietes beziehen, das nicht dasjenige ist, das für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses verwendet werden darf. Jedoch können die Mitgliedstaaten für ihr Hoheitsgebiet andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, um Verwechslungen mit dem genannten bestimmten Anbaugebiet auszuschließen;

- von Tafelwein nach Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich den Hauptsitz des Abfuellers oder des Versenders und gegebenenfalls den Abfuell- oder Versandort anzugeben.

Für die Etikettierung der im vorliegenden Anhang genannten Erzeugnisse kann nach noch festzulegenden Modalitäten ein Code für die Angaben nach Abschnitt A Nummer 3 verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Erzeugnisse abgefuellt werden, dies gestattet hat. Voraussetzung dafür ist, daß der Name oder Firmenname einer anderen an der Herstellung oder Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten Person oder Personenvereinigung als des Abfuellers sowie die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ansässig ist, auf dem Etikett in vollem Wortlaut angegeben sind.

F. Marken

1. Wird eine Bezeichnung, Aufmachung und Werbung, die sich auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse bezieht, durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne des Artikels 48 hervorzurufen oder

b) die

- entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Likörweins, eines Perlweins, eines Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure, eines Qualitätsweins b.A. oder eines eingeführten Weines, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt ist, oder mit der Bezeichnung eines anderen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisses verwechselt werden können oder

- mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Herstellung der oben genannten Enderzeugnisse verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.

Bei der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Likörweins, eines Perlweins, eines Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure, eines Qualitätsweins b.A. oder eines eingeführten Weines in der Etikettierung dürfen ferner keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a) im Fall von

- Tafelweinen, Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure den Namen eines Qualitätsweines b.A. enthalten,

- Qualitätsweinen b.A. den Namen eines Tafelweins enthalten,

- eingeführten Weinen den Namen eines Tafelweins oder Qualitätsweines b.A. enthalten;

b) bei Tafelweinen mit einer geographischen Angabe, bei Qualitätsweinen b.A. oder eingeführten Weinen falsche Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten;

c) bei anderen als den unter Buchstabe b genannten Tafelweinen sowie bei Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure Angaben über einen geographischen Ursprung, eine Rebsorte, ein Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten;

d) bei eingeführten Weinen mit einer charakteristischen Abbildung für einen Tafelwein, einen Likörwein, einen Perlwein, einen Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, einen Qualitätswein b.A. oder einen mittels einer geographischen Angabe bezeichneten eingeführten Wein verwechselbar sind.

2. Abweichend von Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten Marke, die identisch ist

- mit dem zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendeten Namen einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet oder

- mit dem Namen einer geographischen Einheit, der zur Bezeichnung eines Tafelweins, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, verwendet wird, oder

- mit dem Namen eines mittels einer geographischen Angabe bezeichneten Importweines,

selbst wenn er nach Nummer 1 Absatz 1 kein Anrecht auf diesen Namen hat, diese Marke bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwenden, unter der Bedingung, daß sie

a) spätestens am 31. Dezember 1985 entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates registriert worden ist und

b) seit ihrer Registrierung ohne Unterbrechung bis zum 31. Dezember 1986 oder, wenn die Registrierung vor dem 1. Januar 1984 erfolgte, zumindest seit diesem letzten Zeitpunkt tatsächlich verwendet worden ist.

Ferner kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Nummer 1 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b.A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen durch den Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde.

Marken, die die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfuellen, können der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. oder eines Tafelweines nicht entgegengehalten werden.

3. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. Dezember 2002 mit qualifizierter Mehrheit über eine etwaige Verlängerung der in Nummer 2 Absatz 1 genannten Frist.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Marken im Sinne von Nummer 2 mit, sobald sie ihnen jeweils zur Kenntnis gebracht werden.

Die Kommission unterrichtet hiervon die mit der Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor beauftragten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

G. Inverkehrbringen, Kontrolle und Schutz

1. Jedes Behältnis mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger muß vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Erzeugnisses an etikettiert sein. Die Etikettierung muß den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen; gleiches gilt für Behältnisse mit mehr als 60 Litern Nennvolumen, wenn sie etikettiert sind.

2. Ausnahmen von Nummer 1 können beschlossen werden.

3. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Kontrolle und den Schutz der gemäß dieser Verordnung in den Verkehr gebrachten Qualitätsweine b.A. und der Tafelweine mit einer geographischen Angabe.

4. Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Importwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, kann für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in die Schutz- und Kontrollregelung gemäß Nummer 3 einbezogen werden.

Die Durchführung der Bestimmungen von Absatz 1 erfolgt über Abkommen mit den betroffenen Drittländern, die nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags ausgehandelt und geschlossen werden.

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

ANHANG VIII

BESCHREIBUNG, BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND SCHUTZ VON SCHAUMWEIN

A. Begriffsbestimmungen

1. Mit diesem Anhang werden die Grundregeln festgelegt für die Bezeichnung und Aufmachung von

a) in der Gemeinschaft hergestelltem Schaumwein im Sinne von Anhang I Nummer 15;

b) aus der Gemeinschaft stammendem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne von Anhang I Nummer 16;

c) nach dem Verfahren des Artikels 75 in Übereinstimmung mit dieser Verordnung definiertem Schaumwein mit Ursprung in Drittländern;

d) nach dem Verfahren des Artikels 75 in Übereinstimmung mit dieser Verordnung definiertem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure mit Ursprung in Drittländern.

Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schaumwein umfaßt

- "Schaumwein" gemäß Anhang V Abschnitt H;

- "Qualitätsschaumwein" gemäß Anhang V Abschnitt I und

- "Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete" (Qualitätsschaumwein b.A.) gemäß Anhang VI Abschnitt K.

2. Im Sinne dieses Anhangs gelten

- als "Etikettierung": sämtliche Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken oder andere Bezeichnungen, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses sowie des am Behältnis befestigten Anhängers und der Umhüllung des Flaschenhalses angebracht sind. Bestimmte noch festzulegende Angaben, Zeichen und sonstige Marken gehören nicht zur Etikettierung;

- als "Verpackung": die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten;

- als "Hersteller" eines in Nummer 1 genannten Erzeugnisses: die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, welche die Herstellung durchführt oder für ihre Rechnung durchführen läßt;

- als "Herstellung": die Verarbeitung von frischen Trauben, Traubenmost und Wein zu einem in Nummer 1 genannten Erzeugnis.

B. Obligatorische Angaben

1. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung folgende Angaben enthalten:

a) die genaue Angabe der Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe von Abschnitt D Nummer 2,

b) das Nennvolumen des Erzeugnisses,

c) eine Angabe über die Art des Erzeugnisses nach Maßgabe von Abschnitt D Nummer 3,

d) den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten gemäß Durchführungsbestimmungen, die noch zu erlassen sind.

2. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Angaben folgendes enthalten:

- den Namen oder den Firmennamen des Herstellers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers sowie

- den Namen der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem die obengenannte Person ihren Sitz hat, nach Maßgabe von Abschnitt D Nummern 4 und 5.

Die Erzeugungsmitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß der ausgeschriebene Name oder Firmenname des Herstellers anzugeben ist.

Wird auf dem Etikett der Name oder die Firma des Herstellers angegeben und erfolgt die Herstellung in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Gemeindeteil oder in einem anderen Mitgliedstaat als nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, so werden die dort genannten Angaben durch die Angabe des Namens der Gemeinde oder des Gemeindeteils, in dem die Herstellung erfolgt, sowie - im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat - durch die Angabe dieses Mitgliedstaats ergänzt.

3. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben c und d genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung außer den in Nummer 1 aufgeführten Angaben folgende Angaben enthalten:

a) den Namen oder den Firmennamen des Einführers sowie der Gemeinde und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem dieser seinen Sitz hat,

b) den Namen oder den Firmennamen des Herstellers sowie der Gemeinde und des Drittlands, in der bzw. dem dieser seinen Sitz hat, nach Maßgabe von Abschnitt D Nummern 4 und 5.

4. Die Etikettierung muß in folgenden Fällen zusätzliche Angaben enthalten:

- bei Erzeugnissen im Sinne von Anhang I Nummer 15 sechster Gedankenstrich, die aus Wein mit Ursprung in Drittländern hergestellt sind, muß die Etikettierung die Angabe, daß das Erzeugnis aus eingeführtem Wein hergestellt ist, sowie den Namen des Drittlandes enthalten, aus dem der für die Bereitung der Cuvée verwendete Wein stammt;

- bei Qualitätsschaumwein b.A. ist auf der Etikettierung der Name des bestimmten Anbaugebiets anzugeben, in dem die bei der Herstellung verwendeten Trauben geerntet worden sind;

- bei aromatischen Qualitätsschaumweinen gemäß Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 muß die Etikettierung entweder den Namen der Rebsorte, aus der sie hergestellt wurden, oder die Angabe "aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt" enthalten.

C. Fakultative Angaben

1. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden, sofern

- nicht die Gefahr besteht, daß sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Abschnitt B und der zulässigen Angaben gemäß Abschnitt E,

- Abschnitt E gegebenenfalls eingehalten wird.

2. Zur Qualitätsüberwachung und -kontrolle auf dem Schaumweinsektor können die dafür zuständigen Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von dem in Abschnitt B Nummer 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Hersteller oder Verkäufer den Nachweis für die Richtigkeit der für die Bezeichnung verwendeten Angaben betreffend die Art, die Nämlichkeit, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Bereitung verwendeten Erzeugnisse verlangen.

Wenn diese Aufforderung ausgeht von

- der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller oder der Verkäufer niedergelassen ist, wird der Nachweis von dieser Stelle unmittelbar bei diesem verlangt;

- der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats, so erteilt diese der zuständigen Stelle des Niederlassungslandes des Herstellers oder Verkäufers im Rahmen ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit alle sachdienlichen Angaben, damit die letztgenannte Stelle den entsprechenden Nachweis verlangen kann; die ersuchende Stelle wird von der Behandlung ihres Ersuchens unterrichtet.

Stellen die zuständigen Stellen fest, daß ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, so gelten diese Angaben als nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehend.

D. Modalitäten für die obligatorischen Angaben

1. Die in Abschnitt B genannten Angaben sind

- zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis selbst anzubringen und

- in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich von dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.

Jedoch dürfen die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.

2. Die Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a wird durch einen der folgenden Begriffe angegeben:

a) bei einem Schaumwein gemäß Anhang V Abschnitt H durch "Schaumwein";

b) bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Anhang V Abschnitt I mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne des Buchstabens d der vorliegenden Nummer durch "Qualitätsschaumwein" oder "Sekt";

c) bei einem Qualitätsschaumwein b.A. gemäß Anhang VI Abschnitt K durch

- "Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete" oder "Qualitätsschaumweine b.A." oder "Sekt bestimmter Anbaugebiete" oder "Sekt b.A." oder durch

- einen der traditionellen spezifischen Begriffe im Sinne von Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich, deren Verzeichnis noch aufzustellen ist und unter denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, die Auswahl trifft, oder durch

- einen der Namen der bestimmten Anbaugebiete für Qualitätsschaumwein b.A., der im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich festgelegt wurde oder durch

- die gleichzeitige Verwendung dieser beiden Angaben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Qualitätsschaumweine b.A. vorschreiben, daß bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben allein oder zusammen zu verwenden sind;

d) bei einem aromatischen Qualitätsschaumwein gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 durch "aromatischer Qualitätsschaumwein";

e) bei einem aus einem Drittland stammenden Schaumwein durch

- "Schaumwein"

oder

- "Qualitätsschaumwein" oder "Sekt", wenn die für seine Herstellung festgelegten Bedingungen als den in Anhang V Abschnitt I aufgeführten Bedingungen gleichwertig anerkannt worden sind.

Bei diesem Schaumwein gehört zu der Verkehrsbezeichnung ein Hinweis auf das Drittland, in dem die verarbeiteten Weintrauben geerntet, zu Wein verarbeitet und zu Schaumwein weiterverarbeitet worden sind. Sind die zur Herstellung des Schaumweins verwendeten Erzeugnisse in einem anderen Land gewonnen worden als dem Land, in dem die Herstellung stattgefunden hat, so muß sich die Angabe des Herstellungslands gemäß Abschnitt B Nummer 3 deutlich von den Angaben auf der Etikettierung abheben;

f) bei einem aus der Gemeinschaft oder einem Drittland stammenden Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure durch "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure". Wird in der für diese Angabe verwendeten Sprache nicht deutlich, daß Kohlensäure zugesetzt worden ist, so wird die Etikettierung nach noch festzulegenden Einzelheiten durch den Hinweis "durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt" ergänzt.

3. Die in Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c vorgeschriebene Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Zuckergehalts erfolgt durch einen der folgenden Begriffe, der in dem Mitgliedstaat oder dem Drittland, für den bzw. das das Erzeugnis bestimmt ist und in dem es zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, verständlich ist:

- "brut nature", "naturherb", "bruto natural", "pas dosé", "dosage zéro" oder "dosaggio zero": wenn sein Zuckergehalt unter 3 g je Liter liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der Schaumbildung kein Zucker zugesetzt wurde;

- "extra brut", "extra herb" oder "extra bruto": wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter liegt;

- "brut", "herb" oder "bruto": wenn sein Zuckergehalt unter 15 g je Liter liegt;

- "extra dry", "extra trocken" oder "extra seco": wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 20 g je Liter liegt;

- "sec", "trocken", "secco" oder "asciutto", "dry", "tør", "ξηρός", "secco", "torr" oder "kuiva": wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter liegt;

- "demi-sec", "halbtrocken", "abboccato", "medium dry", "halvtør", "ημίξηρος", "semi seco", "meio seco", "halvtorr" oder "puolikuiva": wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g je Liter liegt;

- "doux", "mild", "sweet", "sød", "γλυκύς", "dulce", "doce", "söt" oder "makea": wenn sein Zuckergehalt über 50 g je Liter liegt.

Ermöglicht der Zuckergehalt des Erzeugnisses die Angabe von zwei in Absatz 1 aufgeführten Begriffen, so darf der Hersteller oder Einführer nur einen davon nach seiner Wahl verwenden.

Abweichend von Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c kann die Angabe der Art des Erzeugnisses gemäß Absatz 1 bei aromatischen Qualitätsschaumweinen im Sinne von Anhang V Abschnitt I Nummer 3 und bei aromatischen Qualitätsschaumweinen b.A. im Sinne von Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 durch die Angabe des durch die Analyse ermittelten Zuckergehalts in Gramm je Liter ersetzt werden.

Zur Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Zuckergehalts sind auf der Etikettierung nur die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Angaben zulässig.

4. Der Name oder der Firmenname des Herstellers sowie der Name der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem er seinen Sitz hat, werden folgendermaßen angegeben:

- entweder im vollen Wortlaut,

- oder bei in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen anhand eines Codes, sofern der Name oder der Firmenname der Person oder Personenvereinigung, die nicht Hersteller ist, jedoch an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war, sowie der Name der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ihren Sitz hat, im vollen Wortlaut angegeben werden.

5. Wird auf dem Etikett der Name einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils angegeben, um entweder den Sitz des Herstellers oder einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war, oder den Ort der Herstellung zu bezeichnen, und enthält diese Angabe den Namen eines bestimmten Anbaugebiets im Sinne von Anhang VI Abschnitt A, bei dem es sich nicht um den Namen handelt, der für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses verwendet werden darf, so wird dieser Name anhand eines Codes angegeben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Bezeichnung der in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, insbesondere hinsichtlich der Größe der Schriftzeichen für diese Angaben, mit denen sich Verwechslungen in bezug auf den geographischen Ursprung des Weines vermeiden lassen.

6. Die zur Angabe der Herstellungsweise verwendeten Begriffe können in den Durchführungsbestimmungen vorgeschrieben werden.

E. Verwendung bestimmter spezifischer Begriffe

1. Der Name einer geographischen Einheit, die kein bestimmtes Anbaugebiet ist und kleiner als ein Mitgliedstaat oder ein Drittland ist, darf nur verwendet werden, um die Bezeichnung folgender Schaumweine zu ergänzen:

- eines Qualitätsschaumweins b.A.,

- eines Qualitätsschaumweins, dem der Name einer solchen geographischen Einheit mit den Durchführungsbestimmungen zugewiesen worden ist, oder

- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen entsprechen, die in Anhang V Abschnitt I für Qualitätsschaumwein festgelegt sind, der den Namen einer geographischen Einheit trägt.

Diese Angabe darf nur verwendet werden, wenn

a) sie den Bestimmungen des Mitgliedstaats oder des Drittlands entspricht, in dem der Schaumwein hergestellt worden ist;

b) die betreffende geographische Einheit genau abgegrenzt ist;

c) alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen worden ist, aus dieser geographischen Einheit stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse;

d) diese geographische Einheit bei einem Qualitätsschaumwein b.A. innerhalb des bestimmten Anbaugebiets liegt, dessen Name dieser Wein trägt;

e) der Name dieser geographischen Einheit bei Qualitätsschaumwein nicht für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b.A. vorgesehen ist.

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die Angabe des Namens einer geographischen Einheit, die kleiner als ein bestimmtes Anbaugebiet ist, zulassen, um die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b.A. zu ergänzen, wenn dieses Erzeugnis zu mindestes 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dieser geographischen Einheit geerntet worden sind.

2. Der Name der Rebsorte darf nur verwendet werden, um die Bezeichnung eines Erzeugnisses zu ergänzen, das genannt wird in Abschnitt A Nummer 1

- unter Buchstabe a

oder

- unter Buchstabe c, wobei anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung dieses Erzeugnisses festgelegten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.

Die Angabe des Namens einer Rebsorte oder eines Synonyms dieses Namens ist nur zulässig, wenn

a) der Anbau dieser Sorte und die Verwendung der daraus gewonnenen Erzeugnisse den Gemeinschaftsbestimmungen oder den Bestimmungen des Drittlands, in dem die verarbeiteten Trauben geerntet worden sind, entsprechen;

b) diese Sorte auf einer Liste steht, die von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse gewonnen werden, aufzustellen ist; in bezug auf die Qualitätsschaumweine b.A. wird diese Liste gemäß Anhang VI Abschnitt B Nummer 1 oder Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a erstellt;

c) der Name dieser Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer geographischen Einheit führt, die für die Bezeichnung eines anderen in der Gemeinschaft erzeugten oder eingeführten Weines verwendet wird;

d) der Name dieser Rebsorte nicht im selben Ausdruck wiederholt wird, es sei denn, es gibt mehrere Sorten, die ein und denselben Namen tragen, und dieser Name erscheint in einer von dem Erzeugermitgliedstaat festzulegenden Liste. Diese Liste wird der Kommission bekanntgegeben, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet;

e) das Erzeugnis vollständig aus der betreffenden Rebsorte gewonnen wurde, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;

f) die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens 90 Tage beträgt und sofern die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub

- mindestens 60 Tage beträgt,

- mindestens 30 Tage beträgt, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtungen erfolgt.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für aromatische Schaumweine im Sinne von Anhang V Abschnitt I Nummer 3 oder Anhang VI Abschnitt K Nummer 10.

Abweichend von Absatz 2 können die Erzeugermitgliedstaaten

- die Angabe des Namens einer Rebsorte zulassen, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;

- die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten zulassen, soweit es die Rechtsvorschriften des Erzeugermitgliedstaats vorsehen, und wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;

- die Angabe auf einige Namen von Rebsorten nach Absatz 2 begrenzen.

3. Die Angabe des Begriffs "Flaschengärung" darf nur verwendet werden für die Bezeichnung

- eines Qualitätsschaumweins b.A.;

- eines Qualitätsschaumweins

oder

- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.

Die Verwendung des in Absatz 1 genannten Begriffs ist nur dann zulässig, wenn

a) das verarbeitete Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b) die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;

c) die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;

d) das verarbeitete Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

4. Die Angabe "Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren", "traditionelle Flaschengärung", "klassische Flaschengärung" oder "traditionelles klassisches Verfahren" sowie der Begriffe, die sich aus einer Übersetzung dieser Worte ergeben, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung

- eines Qualitätsschaumweins b.A.,

- eines Qualitätsschaumweins

oder

- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.

Die Verwendung eines der in Absatz 1 genannten Begriffe ist nur zulässig, wenn das verarbeitete Erzeugnis

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein gemacht worden ist,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat,

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

5. Die Angabe eines ein Herstellungsverfahren betreffenden Begriffs, der den Namen eines bestimmten Gebiets oer einer anderen geographischen Einheit oder einen aus einem dieser Namen abgeleiteten Ausdruck beinhaltet, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung

- eines Qualitätsschaumweins b.A.,

- eines Qualitätsschaumweins

oder

- eines aus einem Drittland stammenden Qualitätsschaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.

Dieser Begriff ist nur zur Bezeichnung eines Erzeugnisses zulässig, bei dem die in Absatz 1 genannte geographische Angabe gemacht werden darf.

6. Für Qualitätsschaumweine b.A., die die in Nummer 4 Absatz 2 genannten Bedingungen erfuellen, ist vorbehalten

a) der Begriff "Winzersekt" den in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. und der Begriff "Hauersekt" den in Österreich hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., die beide folgende Voraussetzung erfuellen:

- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne von Abschnitt D Nummer 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften.

- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten.

In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Verwendung des Begriffs "Winzersekt" und gleichwertiger Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen festgelegt werden. In den gleichen Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, besondere und vor allem restriktivere Einzelheiten vorzusehen.

Begriffe im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen nur in ihrer Ursprungssprache verwendet werden;

b) der Begriff "Crémant" für Qualitätsschaumweine b.A., die

- diese Bezeichnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie hergestellt wurden, in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugeordnet bekommen haben,

- aus dem Most aus der Kelterung von - im Falle von weißen Qualitätsschaumweinen b.A. - ganzen Trauben gewonnen wurden, wobei ein Grenzwert von 100 Litern für 150 Kilogramm Lesegut gilt,

- einen Hoechstgehalt an Schwefeldioxid von 150 mg/Liter aufweisen,

- einen Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter aufweisen

und

- gegebenenfalls unter Einhaltung der besonderen zusätzlichen Regeln gewonnen worden sind, die für ihre Herstellung und Bezeichnung von dem Mitgliedstaat festgesetzt wurden, in dem die Herstellung stattgefunden hat.

Abweichend vom ersten Gedankenstrich können die Hersteller von Qualitätsschaumweinen b.A., denen der betreffende Mitgliedstaat nicht den Begriff "Crémant" nach dieser Vorschrift zugeordnet hat, diesen Begriff unter der Voraussetzung verwenden, daß sie ihn mindestens 10 Jahre vor dem 1. Juli 1996 traditionell verwendet haben.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Fälle mit, in denen er von dieser Ausnahme Gebrauch macht.

7. Der Jahrgang darf nur angegeben werden, um die Bezeichnung

- eines Qualitätsschaumweins b.A.,

- eines Qualitätsschaumweins

oder

- eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen,

zu ergänzen.

Die Angabe des Jahrgangs ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse.

Die Mitgliedstaaten können für den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätsschaumwein b.A. jedoch vorschreiben, daß die Angabe des Jahrgangs nur zulässig ist, wenn das Erzeugnis vollständig aus Trauben gewonnen wurde, die in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse.

8. Die Angabe eines Begriffs betreffend eine gehobene Qualität ist nur zulässig für

- einen Qualitätsschaumwein b.A.,

- einen Qualitätsschaumwein

oder

- einen aus einem Drittland stammenden Schaumwein, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.

9. Die Bezeichnung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands durch die Verwendung des Namens dieses Staates oder seines abgeleiteten Adjektives in Verbindung mit der in Abschnitt D Nummer 2 genannten Verkehrsbezeichnung darf nur erfolgen, wenn dieses Erzeugnis ausschließlich von Trauben stammt, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder Drittlands geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, in dem die Herstellung des Erzeugnisses stattfindet.

10. Die Bezeichnung eines in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisses darf durch einen Begriff oder ein Zeichen, das sich auf eine bei einem Wettbewerb gewonnene Medaille oder einen entsprechenden Preis oder jede andere Auszeichnung bezieht, nur dann ergänzt werden, wenn dieser Preis bzw. diese Auszeichnung durch eine offizielle oder zu diesem Zweck offiziell anerkannte Stelle für eine bestimmte Menge des betreffenden Erzeugnisses verliehen worden ist.

11. Die Begriffe "Premium" oder "Reserve" dürfen nur verwendet werden zur Ergänzung

- der Angabe "Qualitätsschaumwein"

oder

- der Angabe einer der in Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c genannten Begriffe.

Der Begriff "Reserve" kann unter den vom Erzeugermitgliedstaat festgelegten Bedingungen gegebenenfalls durch eine nähere Bezeichnung ergänzt werden.

12. Erforderlichenfalls können die Durchführungsbestimmungen folgendes umfassen:

a) Bedingungen für die Verwendung

- des in Nummer 8 genannten Begriffs;

- der Begriffe betreffend eine andere als die in den Nummern 3 und 6 genannten Herstellungsarten;

- der Begriffe zur Bezeichnung besonderer Eigenschaften der Rebsorten, aus denen das betreffende Erzeugnis gewonnen wurde;

b) eine Liste der unter Buchstabe a genannten Begriffe.

F. Sprachen, die für die Etikettierung verwendet werden können

Die Angaben gemäß

- Abschnitt B werden in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann;

- Abschnitt C werden in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht.

Bei den in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten zulassen, daß diese Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft gemacht werden, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets herkömmlich und üblich ist.

Jedoch

a) wird die Angabe

- des Namens des bestimmten Anbaugebiets im Sinne von Abschnitt B Nummer 4 zweiter Gedankenstrich bei Qualitätsschaumwein b.A.,

- des Namens einer anderen geographischen Einheit nach Maßgabe von Abschnitt E Nummer 1 bei Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsschaumwein

allein in der Amtssprache des Mitgliedstaats gemacht, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattgefunden hat; bei den vorgenannten, in Griechenland hergestellten Erzeugnissen können diese Angaben in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden;

b) wird bei den aus Drittländern stammenden Erzeugnissen

- die Verwendung einer Amtssprache des Drittlands, in dem die Herstellung stattgefunden hat, unter der Bedingung zugelassen, daß die Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1 zusätzlich in einer Amtssprache der Gemeinschaft gemacht werden;

- kann die Übersetzung bestimmter in Abschnitt C genannter Angaben in eine Amtssprache der Gemeinschaft durch Durchführungsbestimmungen geregelt werden;

c) können bei den für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1, die in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erscheinen, in einer anderen Sprache wiederholt werden.

G. Aufmachung

1. Die in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Glasflaschen abgefuellt sein, zum Verkauf vorrätig gehalten und in den Verkehr gebracht werden, die

a) folgendermaßen verschlossen sind:

- mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist,

- mit einem sonstigen geeigneten Verschluß, wenn es sich um Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,20 Litern handelt, und

b) gemäß den Vorschriften dieser Verordnung etikettiert sind.

Der Verschluß nach Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Hinsichtlich der Erzeugnisse des Abschnitts A Nummer 1, die gemäß Abschnitt E Nummern 3 und 4 durch die zweite Gärung in der Flasche gewonnen wurden, können für die noch im Herstellungsprozeß befindlichen Schaumweine in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen Ausnahmen

a) vom Erzeugermitgliedstaat festgelegt werden, sofern die betreffenden Weine

- Qualitätsschaumweine b.A. werden sollen;

- nur zwischen Herstellern innerhalb des betreffenden bestimmten Anbaugebiets in Verkehr sind;

- mit Begleitpapieren versehen werden

und

- Gegenstand besonderer Kontrollen sind;

b) bis zum 31. Dezember 2001 auf Hersteller von Qualitätsschaumweinen angewandt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat eine ausdrückliche Erlaubnis erhalten haben und die von diesem festgelegten Bedingungen, insbesondere in bezug auf die Kontrolle, einhalten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni 2000 einen Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmen. Die Kommission legt gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge für eine Verlängerung dieser Regelung vor.

2. In Flaschen von der Art der "Schaumwein"-Flaschen oder ähnlichen Flaschen mit einem in Nummer 1 Buchstabe a genannten Verschluß zum Verkauf, zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr dürfen lediglich folgende Produkte abgefuellt werden:

- Erzeugnisse gemäß Abschnitt A Nummer 1,

- Getränke, für die diese Aufmachung traditionell gebräuchlich ist, und die

- den Definitionen für Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in den Nummern 17 und 18 des Anhangs I entsprechen

oder

- aus der alkoholischen Gärung von Obst oder eines anderen landwirtschaftlichen Grundstoffs gewonnen wurden, insbesondere die Erzeugnisse des Anhangs VII Abschnitt C Nummer 2 und die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(1) fallenden Erzeugnisse,

oder

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol haben,

- Produkte, bei denen es aufgrund dieser Aufmachung nicht zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der wirklichen Art des Erzeugnisses kommen kann.

3. Insoweit die Einzelheiten der Etikettierung nicht durch diese Verordnung geregelt sind, können sie durch die Durchführungsbestimmungen geregelt werden, insbesondere betreffend

a) den Platz des Etiketts auf dem Behältnis,

b) die Mindestabmessungen des Etiketts,

c) die Verteilung der Angaben zur Bezeichnung auf dem Etikett,

d) die Größe der Schriftzeichen auf dem Etikett,

e) die Verwendung von Zeichen, Abbildungen oder Marken.

4. Weist die Verpackung eines in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisses eine oder mehrere Angaben auf, die sich auf das verpackte Erzeugnis beziehen, so müssen diese unbeschadet der Nummer 5 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

5. Wenn die Behältnisse, die ein Erzeugnis im Sinne von Abschnitt A Nummer 1 enthalten, dem Endverbraucher in einer Verpackung zum Kauf angeboten werden, so muß diese eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Etikettierung aufweisen.

Es werden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger Härten bei besonderen Verpackungen mit kleinen Mengen der in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse, die allein oder zusammen mit anderen Erzeugnissen verpackt sind, getroffen.

H. Marken

1. Wird eine sich auf die in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die

a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Artikel 48 hervorrufen,

oder

b) mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b.A., einschließlich eines Qualitätsschaumweins b.A., oder eines eingeführten Weins, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt wird, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können bzw. mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann der Inhaber einer für ein Erzeugnis im Sinne von Abschnitt A Nummer 1 registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Nummer 1 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b.A. mindestes 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß Artikel 54 Absatz 4 durch einen Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde.

Marken, die die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellen, können die Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. nicht entgegengehalten werden.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Unbeschadet von Abschnitt F Nummer 1 läßt jeder Mitgliedstaat die Bezeichnung und die Aufmachung von in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu, soweit sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen stehen und gemäß dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

2. Bezeichnung, Aufmachung und Werbung für andere Produkte als diejenigen des Abschnitts A Nummer 1 dürfen nicht den Eindruck vermitteln, daß es sich bei dem betreffenden Produkt um Schaumwein handelt.

3. Die in Abschnitt D Nummer 2 genannten Verkehrsbezeichnungen dürfen nur für die in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Bezeichnung eines Getränks des KN-Codes 2206 00 91, das durch alkoholische Gärung aus einer Frucht oder aus einem anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnis gewonnen geworden ist, die Verwendung des Begriffs "Schaumwein" in zusammengesetzten Ausdrücken zulassen, wenn diese nach am 29. November 1985 geltenden Rechtsvorschriften üblich waren.

4. Die in Nummer 3 Absatz 2 genannten zusammengesetzten Ausdrücke werden in der Etikettierung in Schriftzeichen derselben Art und derselben Farbe und von einer Größe angegeben, die es ermöglicht, sie deutlich von anderen Angaben abzuheben.

5. Qualitätsschaumweine b.A. dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Name des bestimmten Anbaugebiets, der ihnen zusteht, auf dem Stopfen angegeben ist und die Flaschen bereits am Herstellungsort mit einem Etikett versehen werden.

Bei der Etikettierung können jedoch Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine angemessene Kontrolle gewährleistet ist.

6. Zu Nummer 5 werden Durchführungsbestimmungen erlassen, desgleichen Ausnahmebestimmungen bezüglich der Angaben auf dem Stopfen im Sinne von Nummer 5 Absatz 1, im Falle, daß ein Schaumwein bei der Kontrolle durch die zuständige Behörde nicht als Qualitätsschaumwein b.A. anerkannt wird.

(1) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

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