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Document 31997L0009

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

OJ L 84, 26.3.1997, p. 22–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 002 P. 311 - 320
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 002 P. 222 - 231
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 002 P. 222 - 231
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 001 P. 11 - 20

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/9/oj

31997L0009

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

Amtsblatt Nr. L 084 vom 26/03/1997 S. 0022 - 0031


RICHTLINIE 97/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), aufgrund des am 18. Dezember 1996 vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Mai 1993 hat der Rat die Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen (5) verabschiedet. Diese Richtlinie ist eine wichtige Maßnahme zur Vollendung des Binnenmarkts für Wertpapierfirmen.

(2) Die Richtlinie 93/22/EWG enthält Aufsichtsvorschriften, die Wertpapierfirmen jederzeit beachten müssen; zu diesen zählen auch die Vorschriften, die dazu dienen, die Rechte der Anleger in bezug auf ihnen gehörende Gelder oder Instrumente möglichst weitgehend zu schützen.

(3) Kein Aufsichtssystem kann jedoch einen vollständigen Schutz bieten, vor allem in Fällen, in denen Betrügereien begangen werden.

(4) Der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem sind wichtige Aspekte der Vollendung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in diesem Bereich, weshalb es wichtig ist, daß in allen Mitgliedstaaten Anlegerentschädigungssysteme vorhanden sind, die zumindest für Kleinanleger einen harmonisierten Mindestschutz für den Fall gewährleisten, daß eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anleger-Kunden nachzukommen.

(5) Kleinanleger können mithin bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen der Gemeinschaft oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen so vertrauensvoll beziehen, wie sie dies im Inland können - und dies im Bewußtsein, daß gemeinschaftsweit in dem Fall, daß eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anleger-Kunden nachzukommen, ein harmonisierter Mindestschutz gewährleistet ist.

(6) Ohne diese Mindestharmonisierung könnten die Aufnahmemitgliedstaaten der Auffassung sein, daß es aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist, vorzuschreiben, daß Wertpapierfirmen aus der Gemeinschaft, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, und in ihrem Herkunftsmitgliedstaat entweder keinem Anlegerentschädigungssystem oder einem System angehören, das nach ihrer Auffassung keinen gleichwertigen Schutz bietet, Mitglied des Entschädigungssystems des Aufnahmestaats sein müssen. Solche Vorschriften könnten dem Funktionieren des Binnenmarkts abträglich sein.

(7) Zwar sind in den meisten Mitgliedstaaten bereits Anlegerentschädigungsregelungen vorhanden, doch deckt deren Anwendungsbereich im allgemeinen nicht alle Wertpapierfirmen ab, denen die einzige Zulassung im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG erteilt wurde.

(8) Alle Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet sein, ein Anlegerentschädigungssystem oder -systeme zu haben, denen alle diese Wertpapierfirmen angehören. Das System sollte Gelder oder Instrumente abdecken, die von einer Wertpapierfirma im Rahmen der Wertpapiergeschäfte eines Anlegers gehalten werden und die in dem Fall, daß eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anleger-Kunden nachzukommen, nicht an den Anleger zurückgegeben werden können. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren für Entscheidungen im Falle der Insolvenz oder der Liquidation einer Wertpapierfirma bleiben hiervon unberührt.

(9) Die Definition einer Wertpapierfirma schließt Kreditinstitute ein, denen die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt wurde. Diese Kreditinstitute sollten ebenfalls verpflichtet sein, sich für ihre Wertpapiergeschäfte einem Anlegerentschädigungssystem anzuschließen. Diese Kreditinstitute sollten jedoch nicht verpflichtet sein, zwei getrennten Systemen anzugehören, wenn ein einziges System sowohl den Anforderungen dieser Richtlinie als auch denen der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (6) entspricht. Bei Wertpapierfirmen, die Kreditinstitute sind, kann es in bestimmten Fällen schwierig sein, zwischen Einlagen zu unterscheiden, die unter die Richtlinie 94/19/EG fallen, und Geldern, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften gehalten werden. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst zu entscheiden, unter welche Richtlinie diese Forderungen fallen sollten.

(10) Die Richtlinie 94/19/EG gestattet den Mitgliedstaaten, ein Kreditinstitut von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem zu befreien, wenn das betreffende Kreditinstitut einem System angeschlossen ist, durch welches das Kreditinstitut selbst geschützt und insbesondere seine Solvenz gewährleistet wird. Sofern ein Kreditinstitut, das einem derartigen System angeschlossen ist, zugleich eine Wertpapierfirma ist, sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls unter bestimmten Bedingungen befugt sein, es von der Verpflichtung zu befreien, einem Anlegerentschädigungssystem anzugehören.

(11) Eine harmonisierte Mindestentschädigung in Höhe von 20 000 ECU je Anleger dürfte ausreichend sein, um die Interessen der Kleinanleger in dem Falle zu schützen, daß eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anlegerkunden nachzukommen. Es erscheint daher zweckmäßig, den harmonisierten Mindestbetrag auf 20 000 ECU festzusetzen. Wie in der Richtlinie 94/19/EG könnten begrenzte Übergangsbestimmungen notwendig sein, um den Entschädigungssystemen die Einhaltung dieses Werts zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie nicht über ein derartiges System verfügen.

(12) Der gleiche Betrag wurde in der Richtlinie 94/19/EG festgelegt.

(13) Damit die Anleger ermutigt werden, die Wertpapierfirma sorgfältig auszuwählen, ist es angemessen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, daß sie vorschreiben, daß der Anleger einen Teil der möglichen Verluste zu tragen hat. Die Entschädigungszahlung an den Anleger sollte jedoch bis zum Erreichen des EG-Mindestbetrags mindestens 90 % des Verlusts decken.

(14) Die Systeme einiger Mitgliedstaaten bieten eine höhere Deckung als der harmonisierte Mindestschutzbetrag nach dieser Richtlinie. Es dürfte jedoch nicht zweckmäßig sein, eine diesbezügliche Änderung dieser Systeme vorzuschreiben.

(15) Bei Beibehaltung von Systemen in der Gemeinschaft, die den Anlegern eine über der harmonisierten Mindestdeckung liegende Sicherheit anbieten, kann in ein und demselben Hoheitsgebiet zu unterschiedlich hohen Entschädigungen und zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für inländische Wertpapierfirmen einerseits und Zweigstellen von Wertpapierfirmen aus einem anderen Mitgliedstaat andererseits führen. Zur Abhilfe dieser unliebsamen Begleiterscheinigungen ist es angebracht, den Anschluß von Zweigstellen an ein System des Aufnahmemitgliedstaats mit dem Zweck zu genehmigen, es diesen zu ermöglichen, ihren Anlegern die gleiche Deckung anzubieten, wie sie durch das System des Niederlassungsstaats angeboten wird. Die Kommission sollte in ihrem Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie angeben, inwieweit Zweigstellen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und welche Schwierigkeiten sich ihnen oder den Anlegerentschädigungssystemen bei der Durchführung dieser Bestimmungen möglicherweise gestellt haben. Es wird damit nicht ausgeschlossen, daß das System des Herkunftsmitgliedstaats selbst zu den von ihm festgelegten Bedingungen eine solch zusätzliche Deckung anbietet.

(16) Durch Zweigstellen von Wertpapierfirmen, die eine höhere Deckung anbieten als die im Aufnahmemitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirmen, könnten Störungen des Marktes verursacht werden. Die Höhe und der Umfang der Deckung, die von Entschädigungssystemen angeboten werden, sollten nicht zu einem Instrument des Wettbewerbs werden. Zumindest für eine Anfangszeit ist daher vorzusehen, daß die Höhe und der Umfang der Deckung, die ein System eines Herkunftsstaats den Anlegern von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat bietet, die entsprechenden Hoechstwerte der vom entsprechenden System des Aufnahmemitgliedstaats angebotenen Deckung nicht überschreitet, Bald danach sollte dann im Lichte der gesamten Erfahrungen und der Entwicklungen im Finanzsektor eine Überprüfung möglicher Störungen des Marktes vorgenommen werden.

(17) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß bestimmte Gruppen von Anlagen oder Anlegern, die ausdrücklich genannt werden müssen, keines besonderen Schutzes bedürfen, so muß er die Möglichkeit haben, sie von der durch die Anlegerentschädigungssysteme gebotenen Deckung auszunehmen.

(18) In einer Reihe von Mitgliedstaaten stehen die Anlegerentschädigungssysteme unter der Verantwortung der Berufsverbände. In anderen Mitgliedstaaten gibt es Systeme, die gesetzlich eingerichtet und verwaltet werden. Diese Statusvielfalt ist lediglich im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft und den Ausschluß vom System problematisch. Es ist daher notwendig, Vorkehrungen zur Beschränkung der Befugnisse der Systeme in dieser Hinsicht zu treffen.

(19) Der Anleger ist ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen, nachdem die Gültigkeit seiner Forderung festgestellt worden ist. Das Entschädigungssystem selbst sollte das Recht haben, einen angemessenen Zeitraum für die Vorlage der Forderungen festzusetzen. Die Tatsache, daß diese Frist abgelaufen ist, sollte jedoch nicht gegen einen Anleger geltend gemacht werden, der aus gutem Grund nicht in der Lage gewesen ist, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.

(20) Die Information der Anleger über Entschädigungsvorkehrungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes. Artikel 12 der Richtlinie 93/22/EWG schrieb vor, daß Wertpapierfirmen ihren Anlegern Aufschluß über die etwaige Anwendung eines Entschädigungssystems geben müssen, bevor sie mit ihnen in eine Geschäftsbeziehung eintreten. Folglich sollten in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften für die Unterrichtung dieser potentiellen Anleger über das Entschädigungssystem zur Deckung ihrer Anlagen festgelegt werden.

(21) Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf den Entschädigungsbetrag und den Umfang des Entschädigungssystems könnte allerdings die Stabilität des Finanzsystems oder das Vertrauen der Anleger beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Vorschriften zur Beschränkung derartiger Hinweise erlassen.

(22) Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, daß alle Wertpapierfirmen einem System für die Entschädigung der Anleger beitreten müssen. Die Richtlinien für die Zulassung von Wertpapierfirmen mit Sitz in Drittländern, insbesondere die Richtlinie 93/22/EWG, überlassen den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen sie die Zweigstellen solcher Wertpapierfirmen zur Ausübung ihrer Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zulassen. Derartige Zweigstellen kommen nicht in den Genuß der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 59 Unterabsatz 2 des Vertrags und können auch nicht die Niederlassungsfreiheit eines anderen Mitgliedstaats als dem ihrer Errichtung nutzen. Ein Mitgliedstaat, der solche Zweigstellen zuläßt, sollte daher entscheiden, wie auf sie die Grundsätze dieser Richtlinie im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 93/22/EWG und in Übereinstimmung mit der Notwendigkeit des Schutzes der Anleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems zur Anwendung zu bringen sind. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß Anleger bei solchen Zweigstellen von den für sie geltenden Entschädigungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.

(23) Es ist nicht unbedingt erforderlich, in dieser Richtlinie die Verfahren für die Finanzierung der Systeme für die Entschädigung der Anleger zu harmonisieren, da einerseits die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Wertpapierfirmen selbst getragen werden müssen und andererseits die Finanzierungskapazität dieser Systeme in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen muß. Allerdings darf die Stabilität des Finanzsystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hierdurch nicht gefährdet werden.

(24) Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können aufgrund dieser Richtlinie Anlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Anleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.

(25) Ein Mindestmaß an Harmonisierung der Anlegerentschädigungsregelungen ist notwendig zur Vollendung des Binnenmarkts für Wertpapierfirmen und erlaubt, den Anlegern bei Geschäften mit diesen Firmen, im besonderen mit Firmen aus anderen Mitgliedstaaten, mehr Vertrauen zu geben und Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung nicht gemeinschaftsweit koordinierter inländischer Anlegerschutzvorschriften durch Aufnahmemitgliedstaaten ergeben könnten. Angesichts der Tatsache, daß generell keine Anlegerentschädigungsregelungen vorhanden sind, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/22/EWG entsprechen, kann das angestrebte Ziel nur durch eine verbindliche EG-Richtlinie erreicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung und räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer weitergehenden Deckung ebenso ein wie den erforderlichen Spielraum in bezug auf die Organisation und Finanzierung der Anlegerentschädigungssysteme -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

- die nach deren Artikel 3 zugelassen ist oder

- die als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 77/780/EWG (7) und der Richtlinie 89/646/EWG (8) zugelassen wurde und deren Zulassung eine oder mehrere der Wertpapierdienstleistungen abdeckt, die in Abschnitt A des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt sind;

2. "Wertpapiergeschäft" jede Wertpapierdienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die in Abschnitt C Nummer 1 von deren Anhang genannte Dienstleistung;

3. "Instrumente" die in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführten Instrumente;

4. "Anleger" eine Person, die einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;

5. "Zweigstelle" eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;

6. "gemeinsame Anlage" eine Anlage, die für Rechnung von zwei oder mehr Personen getätigt worden ist und an der zwei oder mehr Personen Rechte haben, die durch die Unterschrift von mindestens einer dieser Personen ausgeübt werden können;

7. "zuständige Behörden" die Behörden im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 93/22/EWG; diese Behörden können gegebenenfalls Behörden im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (9) sein.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß in seinem Hoheitsgebiet mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt wird. Außer in den im nachstehenden Unterabsatz sowie in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fällen darf eine in dem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma Wertpapiergeschäfte nur tätigen, wenn sie einem solchen System angeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch ein Kreditinstitut, auf das diese Richtlinie Anwendung findet, von der Pflichtmitgliedschaft in einem Anlegerentschädigungssystem befreien, wenn das betreffende Institut bereits gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG von der Pflichtmitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem ausgenommen ist, mit der Maßgabe, daß der Schutz und die Unterrichtung, die für die Einleger vorgesehen sind, unter den gleichen Bedingungen auch für die Anleger gelten und daß diesen somit ein Schutz gewährt wird, der dem von einem Anlegerentschädigungssystem gebotenen Schutz zumindest gleichwertig ist.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit; sie unterrichten sie vor allem über die Beschaffenheit dieser Schutzsysteme und die gemäß der vorliegenden Richtlinie davon erfaßten Kreditinstitute sowie über spätere Änderungen gegenüber den zunächst übermittelten Informationen. Die Kommission setzt den Rat davon in Kenntnis.

(2) Das System gewährt Anlegern gemäß Artikel 4 Deckung, wenn

- die zuständigen Behörden festgestellt haben, daß ihrer Auffassung nach die Wertpapierfirma aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfuellung dieser Verpflichtungen besteht, oder

- ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage der Wertpapierfirma unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen diese Firma bewirkt;

maßgebend ist dabei, welches dieser Ereignisse zuerst eingetreten ist.

Es muß eine Deckung für die Forderungen gewährt werden, die dadurch entstanden sind, daß eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen

- Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder

- den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

(3) Forderungen gemäß Absatz 2 an ein Kreditinstitut, welche in einem Mitgliedstaat sowohl unter diese Richtlinie als auch die Richtlinie 94/19/EG fallen, werden nach dem Ermessen dieses Staates gemäß der einen oder der anderen Richtlinie einem System zugeordnet. Keine Forderung darf aufgrund der beiden Richtlinien doppelt entschädigt werden.

(4) Die Höhe einer Anlegerforderung wird nach den Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen, insbesondere derjenigen für Aufrechnungen und Gegenforderungen, berechnet, nach denen der Betrag der Gelder oder der Wert, nach Möglichkeit unter Zugrundelegung des Marktwerts, der Instrumente, die dem Anleger gehören und die die Wertpapierfirma nicht zurückzahlen oder zurückgeben kann, zum Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Feststellung bzw. Entscheidung zu ermitteln ist.

Artikel 3

Bei Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (10) verurteilt worden sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung durch Anlegerentschädigungssysteme.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das System eine Deckung von mindestens 20 000 ECU je Anleger für die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Forderungen gewährt.

Bis zum 31. Dezember 1999 können die Mitgliedstaaten, in denen die Deckung zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie weniger als 20 000 ECU beträgt, diese niedrigere Deckung beibehalten, die jedoch 15 0000 ECU nicht unterschreiten darf. Diese Möglichkeit haben auch die Mitgliedstaaten, für die die Übergangsbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 94/19/EG gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß bestimmte Anleger von der Deckung durch das System ausgeschlossen sind oder daß ihnen eine weniger umfangreiche Deckung gewährt wird. Die ausgeschlossenen Anleger sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß Regelungen beibehalten oder verabschiedet werden, die den Anlegern eine höhere oder weitgehende Deckung bieten.

(4) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 vorgesehene oder in Absatz 3 bezeichnete Deckung auf einen bestimmten Prozentsatz der Forderung des Anlegers begrenzen. Die Deckungsquote muß jedoch mindestens 90 % der Forderung entsprechen, solange der im Rahmen des Systems zu zahlende Betrag nicht 20 000 ECU erreicht.

Artikel 5

(1) Kommt eine Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Mitglied eines Systems sein muß, ihren Verpflichtungen als Mitglied dieses Systems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Entschädigungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, daß die Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nachkommt.

(2) Kommt die Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann das System - wenn das einzelstaatliche Recht dies zuläßt - mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden der Wertpapierfirma die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten kündigen. Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Deckung wird für die während dieses Zeitraums getätigten Wertpapiergeschäfte weiter gewährt. Ist die Wertpapierfirma bei Ablauf der Kündigungsfrist ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann das Entschädigungssystem mit erneuter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschluß vollziehen.

(3) Wenn das einzelstaatliche Recht es zuläßt, kann eine aus einem Anlegerentschädigungssystem ausgeschlossene Wertpapierfirma mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern sie vor ihrem Ausschluß anderweitige Vorkehrungen zur Entschädigung getroffen hat, die den Anlegern eine Deckung garantieren, die der des amtlich anerkannten Systems mindestens gleichwertig ist und gegenüber diesem System gleichwertige Merkmale aufweist.

(4) Vermag eine Wertpapierfirma, deren Ausschluß gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine anderweitigen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfuellen, so widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese umgehend.

Artikel 6

Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Deckung wird auch nach dem Widerruf der Zulassung der Wertpapierfirma für die bis zum Zeitpunkt dieses Widerrufs getätigten Wertpapiergeschäfte gewährt.

Artikel 7

(1) In einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 1 errichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssysteme schützen auch die Anleger von Zweigstellen, die die Wertpapierfirmen in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben.

Bis zum 31. Dezember 1999 darf weder die Höhe noch der Umfang - und auch nicht die Quote - der vorgesehenen Deckung die entsprechenden Hoechstwerte der von dem Entschädigungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Gebiet angebotenen Deckung überschreiten. Bis zu diesem Zeitpunkt erstellt die Kommission einen Bericht auf der Grundlage der mit der Anwendung dieses Unterabsatzes sowie von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie 94/19/EG gemachten Erfahrungen und prüft, ob es notwendig ist, diese Bestimmungen beizubehalten. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung ihrer Geltungsdauer.

Überschreiten Höhe und/oder Umfang - einschließlich der Quote - der von dem Anlegerentschädigungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gewährten Deckung die Höhe und/oder den Umfang der Deckung in dem Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma zugelassen ist, so sorgt der Aufnahmemitgliedstaat dafür, daß in seinem Hoheitsgebiet ein amtlich anerkanntes System vorhanden ist, dem sich eine Zweigstelle freiwillig anschließen kann, um die Deckung zu ergänzen, über die ihre Anleger bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft im System des Herkunftsmitgliedstaats verfügen.

Die Zweigstelle soll sich dem System anschließen, das für den Institutstyp vorgesehen ist, dem sie im Aufnahmemitgliedstaat zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß objektive und allgemein geltende Bedingungen für die Mitgliedschaft dieser Zweigstellen Bestandteil aller Anlegerentschädigungssysteme sind. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfuellt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet werden. Die Umsetzung dieses Absatzes durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den in Anhang II niedergelegten Leitprinzipien.

(2) Kommt eine Zweigstelle, die von der freiwilligen Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, ihren Verpflichtungen als Mitglied eines Anlegerentschädigungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Entschädigungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Kommt die Zweigstelle trotz dieser Maßnahmen den Verpflichtungen dieses Artikels nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, von dem Entschädigungssystem ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Wertpapiergeschäfte verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung des Entschädigungssystems, dem sich die Zweigstelle freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung zu unterrichten.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 vorgesehene Deckung bezieht sich auf die Gesamtforderung des Anlegers gegen ein und dieselbe Wertpapierfirma gemäß dieser Richtlinie, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung sowie dem Ort innerhalb der Gemeinschaft.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß Gelder, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaats oder ECU lauten, von der Deckung ausgeschlossen sind oder daß für sie eine weniger umfangreiche Deckung gewährt wird. Diese Möglichkeit gilt nicht für Instrumente.

(2) Der Anteil eines einzelnen Anlegers an einer gemeinsamen Anlage wird bei der Berechnung der in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 vorgesehenen Deckung berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Forderungen zu gleichen Teilen zwischen den Anlegern aufgeteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Forderungen im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Anlage, über die zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder einer Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 zusammengefaßt und als Anlage eines einzigen Anlegers behandelt werden können.

(3) Kann der Anleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag oder die Wertpapiere verfügen, so erhält der uneingeschränkt Verfügungsberechtigte die Entschädigung, sofern dieser bekannt ist oder bis zum Zeitpunkt der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Feststellung bzw. Entscheidung ermittelt werden kann.

Gibt es mehrere uneingeschränkt Verfügungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Gelder oder Wertpapiere geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen.

Artikel 9

(1) Das Entschädigungssystem trifft geeignete Maßnahmen, um die Anleger über die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Feststellung bzw. Entscheidung zu unterrichten und sie im Entschädigungsfalle so rasch wie möglich zu entschädigen. Es kann eine Frist festlegen, innerhalb deren die Anleger ihre Anträge stellen müssen. Diese Frist beträgt mindestens fünf Monate ab dem Zeitpunkt der genannten Feststellung bzw. Entscheidung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Feststellung bzw. Entscheidung veröffentlicht wird.

Das Entschädigungssystem kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf einer solchen Frist die Entschädigung verweigern, wenn dieser nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.

(2) Das System muß in der Lage sein, die Forderungen der Anleger möglichst bald, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurden, zu erfuellen.

Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann ein Entschädigungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten.

(3) Wenn dem Anleger oder einer anderen Person, die einen Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach Absatz 2 die Zahlungen aus dem Entschädigungssystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Wertpapierfirmen geeignete Maßnahmen treffen, um den vorhandenen oder potentiellen Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie das Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma und ihre Zweigstellen in der Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Anleger sind über die Bestimmungen des Anlegerentschädigungssystems bzw. der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, insbesondere über Höhe und Umfang der von dem Entschädigungssystem gebotenen Deckung, sowie über die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Regeln zu unterrichten. Diese Informationen sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Ferner müssen Informationen über die Bedingungen der Entschädigung und die zu deren Erhalt zu erfuellenden Formalitäten auf einfache Anfrage erhältlich sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in der im innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zugänglich zu machen, in dem die Zweigstelle ansässig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, die die Nutzung der in Absatz 1 genannten Angaben zu Werbezwecken begrenzen, damit die Stabilität des Finanzsektors und das Vertrauen der Anleger durch eine derartige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Werbung insbesondere auf einen Hinweis auf das System, dem die Wertpapierfirma angehört, beschränken.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft über eine Deckung verfügen, die der in dieser Richtlinie vorgesehenen Deckung gleichwertig ist. Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich von Artikel 5 der Richtlinie 93/22/EWG verlangen, daß sich die Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Anlegerentschädigungssystem anschließen.

(2) Vorhandenen und potentiellen Anlegern von Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sind von der Wertpapierfirma alle sachdienlichen Informationen über die ihre Anlagen schützenden Entschädigungsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Informationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle ansässig ist, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und in klarer und verständlicher Form abgefaßt sein.

Artikel 12

Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind die Systeme, die Zahlungen zur Entschädigung der Anleger leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte dieser Anleger einzutreten.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Anleger hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Entschädigungssystem über einen Rechtsbehelf verfügt.

Artikel 14

Bis zum 31. Dezember 1999 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für deren Überprüfung beifügt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 26. September 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Artikel 12 der Richtlinie 93/22/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DE BOER

(1) ABl. Nr. C 321 vom 27. 11. 1993, S. 15 und

ABl. Nr. C 382 vom 31. 12. 1994, S. 27.

(2) ABl. Nr. C 127 vom 7. 5. 1994, S. 1.

(3) Stellungnahme vom 28. Juli 1995.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. April 1994 (ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 85), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 320 vom 30. 11. 1995, S. 9) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. März 1996 (ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 28). Beschluß des Rates vom 17. Februar 1997 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1997 (ABl. Nr. C 85 vom 17. 3. 1997).

(5) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.

(6) ABl. Nr. L 135 vom 31. 5. 1994, S. 5.

(7) Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

(8) Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1) Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).

(9) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52.

(10) ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77.

ANHANG I

LISTE DER NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 AUSGESCHLOSSENEN ANLEGER

1. Professionelle und institutionelle Anleger, insbesondere

- Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

- Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG,

- Finanzinstitute im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 89/646/EWG,

- Versicherungsunternehmen,

- Organismen für gemeinsame Anlagen,

- Pensions- und Altersversorgungsfonds.

Sonstige professionelle und institutionelle Anleger.

2. Supranationale Organisationen sowie Regierungs- und Zentralverwaltungsbehörden.

3. Gebietskörperschaften auf der Ebene der Provinzen und Regionen sowie lokale oder kommunale Gebietskörperschaften.

4. Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsleiter und persönlich haftende Gesellschafter der Wertpapierfirma, Personen, die mindestens 5 % des Kapitals der Wertpapierfirma halten, Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegungsunterlagen der Wertpapierfirma betraut sind, und Anleger, die vergleichbare Funktionen in anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe innehaben.

5. Enge Verwandte und Dritte, die für Rechnung der unter Nummer 4 genannten Anleger handeln.

6. Andere Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe.

7. Anleger, die gewisse Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die Wertpapierfirma betreffen und deren finanzielle Schwierigkeiten verursacht oder zur Verschlechterung von deren finanzieller Lage beigetragen haben.

8. Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe die Kriterien für die Erstellung verkürzter Bilanzen gemäß Artikel 11 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1) überschreiten.

(1) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl. Nr. L 82 vom 25. 3. 1994, S. 33).

ANHANG II

LEITPRINZIPIEN nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 5

Beantragt eine Zweigstelle zur Ergänzung der Deckung den Anschluß an ein Anlegerentschädigungssystem des Aufnahmemitgliedstaats, so legt dieses System gemeinsam mit dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Anleger dieser Zweigstelle fest. Sowohl für die Ausarbeitung dieser Verfahren als auch für die Festlegung der Bedingungen für die Mitgliedschaft der Zweigstelle (im Sinne von Artikel 7 Absatz 1) gelten die nachstehenden Prinzipien:

a) Das System des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Wertpapierfirmen seine eigenen objektiven und allgemein geltenden Regeln aufzuerlegen; es darf die Übermittlung aller einschlägigen Angaben fordern und hat das Recht, diese Angaben im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu überprüfen;

b) Das System des Aufnahmemitgliedstaats erfuellt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung, nachdem es von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Feststellung bzw. Entscheidung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 informiert wurde. Das System des Aufnahmemitgliedstaats hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung gemäß seinen eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Anleger anspruchsberechtigt ist.

c) Die Systeme des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Sie treffen insbesondere Vereinbarungen darüber, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder des anderen Systems Anlaß zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Anlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken.

d) Die Systeme der Aufnahmemitgliedstaaten sind berechtigt, Zweigstellen mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten, wobei die vom System des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung mitberücksichtigt wird. Zur Vereinfachung der Kostenberechnung kann das System des Aufnahmemitgliedstaats davon ausgehen, daß seine Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Deckung begrenzt sind, der über die vom System des Herkunftsmitgliedstaats geleistete Deckung hinausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats bestehende Forderungen von Anlegern zahlt oder nicht.

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