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Document 31991R1893

Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

OJ L 169, 29.6.1991, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 004 P. 17 - 19
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 004 P. 17 - 19
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 314 - 316
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 002 P. 59 - 61
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 002 P. 59 - 61
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 002 P. 7 - 9

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1893/oj

31991R1893

Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 169 vom 29/06/1991 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0017


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1893/91 DES RATES vom 20 . Juni 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn -, Strassen - und Binnenschiffsverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Wenn auch die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich aufzuheben sind, so kann das spezifische öffentliche Interesse an Verkehrsdienstleistungen es dennoch rechtfertigen, daß der Begriff des öffentlichen Dienstes für diesen Bereich gilt .

Um dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Verkehrsunternehmen gerecht zu werden, empfiehlt es sich, im Rahmen eines Vertrages zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und dem Unternehmen die Einzelheiten für die Erbringung dieser Dienstleistungen festzulegen .

Es ist angebracht, daß den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bereitstellung bestimmter Verkehrsdienste oder im Interesse bestimmter sozialer Gruppen von Reisenden die Möglichkeit belassen wird, bestimmte Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beizubehalten bzw . aufzuerlegen .

Daher ist es erforderlich, die Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 3572/90 ( 5 ), zu ändern, um ihren Anwendungsbereich anzupassen und allgemeine Regeln für Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzustellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1191/69 wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 1 erhält folgende Fassung :

"Artikel 1

( 1 ) Diese Verordnung gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn -, Strassen - und Binnenschiffsverkehrs betreiben .

Die Mitgliedstaaten können die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt -, Vorort - und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen .

( 2 ) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet :

- }Stadt - und Vorortverkehrsdienste' der Betrieb von Verkehrsdiensten, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum und seinem Umland befriedigen;

- }Regionalverkehrsdienste' der Betrieb von Verkehrsdiensten, um die Verkehrsbedürfnisse in einer Region zu befriedigen .

( 3 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten heben die auf dem Gebiet des Eisenbahn -, Strassen - und Binnenschiffsverkehrs auferlegten, in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen auf, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind .

( 4 ) Um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen . Die Bedingungen und Einzelheiten dieser Verträge sind in Abschnitt V festgelegt .

( 5 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch im Stadt -, Vorort - und Regionalpersonenverkehr Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikels 2 beibehalten oder auferlegen . Die diesbezueglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt .

Ist ein Verkehrsunternehmen ausser auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig, so sind die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen, der mindestens folgende Anforderungen erfuellt :

a ) getrennte Rechnungsführung für jeden dieser Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln;

b ) Ausgleich der Ausgaben durch die Betriebseinnahmen und durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ohne die Möglichkeit von Transfers von oder zu anderen Unternehmensbereichen .

( 6 ) Ferner haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Möglichkeit, im Bereich der Personenbeförderung die Absätze 3 und 4 nicht auf die im Interesse einer oder mehrerer besonderer sozialer Gruppen festgelegten Beförderungstarife und -bedingungen anzuwenden ."

2 . Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen .

3 . Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen .

4 . Abschnitt V erhält folgende Fassung :

"ABSCHNITT V

Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes

Artikel 14

( 1 ) Ein }Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes' ist ein Vertrag, der zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wird, um der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten .

Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes kann insbesondere folgendes umfassen :

- Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmässigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen;

- zusätzliche Verkehrsdienste;

- Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen;

- eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf .

( 2 ) In einem Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes werden unter anderem folgende Punkte geregelt :

a ) die Einzelheiten des Verkehrsdienstes, vor allem die Anforderungen an Kontinuität, Regelmässigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität;

b ) der Preis für die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, der die Tarifeinnahmen ergänzt oder die Einnahmen miteinschließt, sowie die Einzelheiten der finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;

c ) Vertragszusätze und Vertragsänderungen, um insbesondere unvorhersehbare Veränderungen zu berücksichtigen;

d ) die Geltungsdauer des Vertrages;

e ) die Sanktionen bei Nichterfuellung des Vertrages .

( 3 ) Das Sachanlagevermögen, das für die Erbringung von Verkehrsdiensten eingesetzt wird, die Gegenstand eines Vertrages über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind, kann sich im Besitz des Unternehmens befinden oder ihm zur Verfügung gestellt werden .

( 4 ) Ein Unternehmen, das einen Verkehrsdienst, den es der Allgemeinheit kontinuierlich und regelmässig bietet und der nicht unter die Vertragsregelung oder das System der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes fällt, einstellen oder wesentlich ändern möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten mit .

Die zuständigen Behörden können darauf verzichten, unterrichtet zu werden .

Durch diese Bestimmung bleiben die einschlägigen anderen einzelstaatlichen Verfahren betreffend das Recht auf Einstellung oder Änderung von Verkehrsdiensten unberührt .

( 5 ) Nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 4 können die zuständigen Behörden vorschreiben, daß der betreffende Verkehrsdienst noch höchstens ein Jahr lang, gerechnet vom Zeitpunkt der Kündigung an, aufrechterhalten wird; sie teilen diese Entscheidung dem Unternehmen mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist mit .

Die Behörden können ferner von sich aus die Einrichtung oder die Änderung eines solchen Verkehrsdienstes aushandeln .

( 6 ) Für die Kosten, die den Verkehrsunternehmen aus den Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 5 erwachsen, erhalten diese einen Ausgleich nach den in den Abschnitten II, III und IV genannten gemeinsamen Methoden ."

5 . Artikel 19 wird gestrichen .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

R . GÖBBELS

( 1 ) ABl . Nr . C 34 vom 12 . 2 . 1990, S. 8 . ( 2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991, S . 254 . ( 3 ) ABl . Nr . C 225 vom 10 . 9 . 1990, S . 27 . ( 4 ) ABl . Nr . L 156 vom 28 . 6 . 1969, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 12 .

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