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Document 31991L0671

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen

OJ L 373, 31.12.1991, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 004 P. 57 - 59
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 004 P. 57 - 59
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 353 - 355
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 002 P. 99 - 101
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 002 P. 99 - 101
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 007 P. 18 - 20

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/671/oj

31991L0671

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1991 S. 0026 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0057
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0057


RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (91/671/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gurtanlegepflicht weichen stark voneinander ab; es ist daher erforderlich, sie zu harmonisieren.

Um den Verkehrsteilnehmern ein grösseres Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollte die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen einheitlich geregelt werden.

Die Richtlinien 76/115/EWG (4) und 77/541/EWG (5) betreffen lediglich die technischen Anforderungen, denen Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen genügen müssen, nicht aber die Benutzung von Sicherheitsgurten.

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1984 (6) wurde die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß Vorschläge auf dem Gebiet der Sicherheit im Strassenverkehr rasch angenommen werden können, und ferner die Kommission aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten.

In den Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Strassenverkehrssicherheit (7) wurde die obligatorische Benutzung von Sicherheitsgurten für alle Insassen, auch für Kleinkinder, auf allen öffentlichen Strassen und auf allen Sitzen in Personenkraftfahrzeugen (ausser in Fahrzeugen der öffentlichen Verkehrsbetriebe) empfohlen.

Die Benutzung von Kinderhaltesystemen sollte auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, verbindlich vorgeschrieben werden.

Bis zum Erlaß harmonisierter Gemeinschaftsnormen für Kinderhaltesysteme müssen die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Normen von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Untersuchungen haben ergeben, daß die Rücksitze für nicht angeschnallte Fahrzeuginsassen beinahe genauso gefährlich wie die Vordersitze sind und daß nicht angeschnallte Personen auf den Rücksitzen das Verletzungsrisiko der Fahrzeuginsassen auf den Vordersitzen erhöhen. Die Zahl der Unfalltoten und -verletzten ließe sich verringern, wenn die Benutzung von Sicherheitsgurten auf den Rücksitzen zur Pflicht gemacht würde.

Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie sollte so bemessen sein, daß genügend Zeit bleibt, um die erforderlichen Durchführungsvorschriften auszuarbeiten, insbesondere in jenen Mitgliedstaaten, in denen es noch keine Vorschriften in diesem Bereich gibt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2 (ausgenommen die Rücksitze sowie Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Hoechstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und solche mit Stehplätzen) und N1 (mit Ausnahme der Rücksitze) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG (1) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 1. "Sicherheitsgurt" oder "Gurt" eine Anordnung von Gurtbändern mit Verschluß, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen, die in einem Kraftfahrzeug verankert werden kann und so beschaffen ist, daß sie bei Zusammenstössen oder plötzlicher Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für den Benutzer verringert, indem sie die Bewegungsfreiheit des Körpers des Benutzers einschränkt. Diese Anordnung wird allgemein als "Gurtanordnung" bezeichnet. Zu diesem Begriff sind auch alle Einrichtungen zur Energieaufnahme oder zum Aufrollen des Gurtes zu zählen;

2. "Haltesystem" ein System, das einen durch geeignete Mittel an der Fahrzeugstruktur befestigten Sitz und einen Sicherheitsgurt umfasst, für den zumindest eine Verankerung an der Sitzstruktur angebracht ist;

3. "Sitz" eine Struktur einschließlich Bezug, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet, wobei dieser Begriff sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank umfasst.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Fahrer und die Fahrzeuginsassen, die auf Sitzen von im Strassenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen der in Artikel 1 genannten Klassen Platz genommen haben, Sicherheitsgurte benutzen oder durch ein genehmigtes Haltesystem gesichert werden, sofern die von ihnen benutzten Sitze damit ausgestattet sind. Die Fahrzeuginsassen auf den Rücksitzen müssen vorrangig die damit ausgestatteten Sitze benutzen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, in diesen Fahrzeugen durch ein ihrer Grösse und ihrem Gewicht entsprechendes genehmigtes Haltesystem gesichert werden, wenn sie die mit Gurten ausgestatteten Sitze benutzen. Diese Sitze müssen vorrangig benutzt werden.

Die Benutzung eines von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigten Haltesystems ist auch in den anderen Mitgliedstaaten zulässig.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt auch für Fahrer und Fahrzeuginsassen von im Strassenverkehr in der Gemeinschaft eingesetzten Kraftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 2 Absatz 2 gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Kinder, die drei Jahre oder älter sind und auf Sitzen der in Artikel 1 genannten Kraftfahrzeuge Platz nehmen, durch Sicherheitsgurte oder ein anderes für Erwachsene genehmigtes Haltesystem gesichert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet unter bestimmten in ihren Vorschriften festgelegten Bedingungen Kinder unter drei Jahren auf den Rücksitzen nicht durch ein ihrer Grösse und ihrem Gewicht entsprechendes Haltesystem gesichert werden, falls sie in einem Fahrzeug befördert werden, das über kein derartiges System verfügt.

Artikel 5

Von den Vorschriften des Artikels 2 sind Personen ausgeschlossen, denen aus ernsten medizinischen Gründen von den zuständigen Behörden ein ärztliches Befreiungsattest erteilt worden ist. Derartige, von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte ärztliche Atteste sind auch in einem anderen Mitgliedstaat gültig; das Attest muß eine Angabe über das Ablaufdatum der Befreiung enthalten und ist einem im Sinne der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen Befugten auf Verlangen vorzuzeigen. Folgendes Symbol ist darauf anzubringen:

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission weitere als die in Artikel 5 genannten Ausnahmen gestatten, um - besondere physische Bedingungen oder zeitlich begrenzte besondere Umstände zu berücksichtigen,

- die uneingeschränkte Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten zu ermöglichen,

- eine ungehinderte Ausführung von Tätigkeiten zu gewährleisten, die mit Diensten für die öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw. Hilfe im Notfall verbunden sind.

Artikel 7

Die Kommission legt vor dem 1. August 1994 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, um insbesondere eine Beurteilung der Fragen zu ermöglichen, ob die Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit verstärkt werden müssen und ob eine weitergehende Harmonisierung erforderlich ist. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge bei. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit so rasch wie möglich über diese Vorschläge.

Artikel 8

(1) Nach Konsultation der Kommission erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentH. MAIJ-WEGGEN

(1)ABl. Nr. C 298 vom 23. 11. 1988, S. 8, und ABl. Nr. C 308 vom 8. 12. 1990, S. 11.

(2)ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 220, und ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 74.

(3)ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 52, und ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 56.

(4)Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/629/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 14).

(5)Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1).

(6)ABl. Nr. C 341 vom 21. 12. 1984, S. 1.

(7)ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 38, und ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986, S. 35.

(1)Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).

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