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Document 31991L0263

Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität

OJ L 128, 23.5.1991, p. 1–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 020 P. 95 - 110
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 020 P. 95 - 110

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 398L0013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/263/oj

31991L0263

Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität

Amtsblatt Nr. L 128 vom 23/05/1991 S. 0001 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0095


RICHTLINIE DES RATES vom 29 . April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität ( 91/263/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 86/361/EGW(4 ) leitete die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikationsendeinrichtungen ein und sah insbesondere in Artikel 9 eine weitere Phase zur vollen gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassung für Telekommunikationsendeinrichtungen vor .

Mit dem Beschluß 87/95/EWG(5 ) wurden die Maßnahmen zur Förderung der Normung in Europa und für die

Ausarbeitung und Durchführung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation festgelegt .

Die Kommission hat ein Grünbuch über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und Telekommunikationsgeräte veröffentlicht, das eine beschleunigte Einführung der vollständigen gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen als wichtige Maßnahme zur Entwicklung eines wettbewerbsfähigen gemeinschaftsweiten Endgerätemarktes vorschlägt .

In der Entschließung des Rates vom 30 . Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992(6 ) wird die vollständige gegenseitige Anerkennung der Allgemeinzulassung für Endeinrichtungen aufgrund der raschen Entwicklung gemeinsamer europäischer Konformitätsspezifikationen als ein Hauptziel angesehen .

Der Endgerätesektor ist ein wichtiger Teil der Telekommunikationsindustrie, die eine der Hauptstützen der gemeinschaftlichen Wirtschaft bildet .

Die Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Telekommunikationsendeinrichtungen schafft die Voraussetzungen für einen offenen und einheitlichen Markt .

Ein wirklicher, vergleichbarer Zugang zu Drittlandmärkten für europäische Hersteller sollte vorzugsweise durch multilaterale Verhandlungen im GATT erreicht werden, obgleich auch bilaterale Gespräche zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern zu diesem Prozeß beitragen können .

Die Entschließung des Rates vom 7 . Mai 1985(7 ) sieht einen neuen Ansatz auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung vor .

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muß sich auf eine allgemeine Definition des Begriffs "Endeinrichtung" gründen, um die technische Entwicklung von Produkten zu ermöglichen .

Das Gemeinschaftsrecht in seiner derzeitigen Form bestimmt abweichend von einer der grundlegenden Regeln der Gemeinschaft, nämlich dem freien Warenverkehr, daß Hindernisse für den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft, die sich aus Unterschieden in den nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ergeben, akzeptiert werden müssen, soweit solche Vorschriften als notwendig zur Einhaltung zwingender Anforderungen anerkannt werden können . Die Angleichung der Rechtsvorschriften muß daher in diesem Fall lediglich auf die Anforderungen beschränkt werden, die zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an Endeinrichtungen notwendig sind . Diese Anforderungen müssen die einschlägigen nationalen Anforderungen ersetzen, da sie grundlegend sind .

Die grundlegenden Anforderungen müssen eingehalten werden, um das allgemeine Interesse zu wahren . Diese Anforderungen müssen mit Augenmaß angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen .

Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19 . Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(8 ) und die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28 . März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(9 ), geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG(10), gelten unter anderem für die Gebiete der Telekommunikation und der Informationstechnologie .

Die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3 . Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die elektromagnetische Verträglichkeit(11 ) ist unter anderem im Bereich der Telekommunikation und der Informationstechnologie anwendbar . Die Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG sollten jedoch, soweit sie sich auf die Definition der Richtlinie der Telekommunikationsendeinrichtungen und die für diese Einrichtungen geltenden Verfahren zur Konformitätsbewertung beziehen, aufgehoben werden .

Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen und um den Herstellern den Nachweis der Konformität mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sollten auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zur Wahrung des allgemeinen Interesses bei der Entwicklung und bei der Herstellung von Endeinrichtungen sowie zur Prüfung der Konformität mit diesen grundlegenden Anforderungen zur Verfügung stehen . Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Organisationen ausgearbeitet und müssen ihren nicht-verbindlichen Charakter beibehalten . Das Europäische Komitee für Normung ( CEN ), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung ( CENELEC ) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ( ETSI ) sind die für die Annahme harmonisierter Normen anerkannten Organisationen . Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation ( Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument ), die von einer dieser Organisationen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG und gemäß der oben genannten allgemeinen Leitlinien angenommen wurde .

Bei den grundlegenden Anforderungen zur Kommunikationsfähigkeit mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und in gerechtfertigten Fällen über solche Netze können solche Anforderungen im allgemeinen nur durch die Anwendung einheitlicher technischer Lösungen erfuellt werden . Solche Lösungen sind daher verbindlich .

Die Vorschläge für gemeinsame technische Vorschriften werden in der Regel auf der Grundlage harmonisierter Normen und, um eine geeignete technische Koordinierung auf breiter europäischer Ebene sicherzustellen, auf dem Wege zusätzlicher Konsultationen, insbesondere mit dem von Mitgliedern der CEPT ( Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen ) durch eine Vereinbarung des Jahres 1991 eingerichteten Ausschuß TRAC ( Telecommunications Regulations Application Committee ) ausgearbeitet .

Es ist unbedingt zu gewährleisten, daß benannte Stellen gemeinschaftsweit ein hohes Niveau aufweisen und Mindestanforderungen in bezug auf Sachkenntnis, Unparteilichkeit sowie finanzielle und andere Unabhängigkeit von Kunden genügen .

Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, dem die unmittelbar mit der Anwendung dieser Richtlinie befassten Parteien,

insbesondere die für die Zertifizierung der Konformität zuständigen einzelstaatlichen Stellen angehören, um die Kommission bei der Durchführung der ihr mit dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben zu unterstützen . Die Vertreter der Telekommunikationsorganisationen, Benutzer, Verbraucher, Hersteller, Diensteanbieter und die Gewerkschaften sollten das Recht haben, angehört zu werden .

Die Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit, Gesundheit und sonstige unter die grundlegenden Anforderungen fallenden Aspekte in ihrem Hoheitsgebiet muß in einer Schutzklausel anerkannt werden, die entsprechende Schutzverfahren der Gemeinschaft vorsieht .

Die Adressaten einer Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie müssen über die Gründe dieser Entschließung und die ihnen offenstehenden Rechtsmittel unterrichtet werden .

Die Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes müssen bis zum 31 . Dezember 1992 erlassen werden . Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL 1 Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie gilt für Endeinrichtungen .

( 2 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind

- "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden;

- "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden sollen, d . h .

a)die direkt an die Anschlusseinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen

oder

b)die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Anschlusseinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,

um Informationen auszusenden, zu verarbeiten oder zu empfangen .

Bei den Verbindungssystem kann es sich um Kabel -, Funk -, optische oder andere elektromagnetische Systeme handeln;

- "technische Spezifikation" eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses beschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung;

- "Norm" eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist .

( 3 ) Der vorgesehene Verwendungszweck der Einrichtungen wird von ihrem Hersteller bzw . Lieferanten erklärt . Bei Endeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2, die ein Verbindungssystem, das sich auf das Funkfrequenzspektrum stützt, benutzen, wird jedoch unterstellt, daß sie für den Anschluß ans öffentliche Telekommunikationsnetz vorgesehen sind .

Artikel 2 ( 1 ) Ungeachtet des Artikels 1 wird Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet sind, die jedoch dafür nicht vorgesehen sind, eine Erklärung des Herstellers bzw . des Lieferanten, für die ein Muster in Anhang VIII enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung für die Einrichtung beigegeben . Zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens wird der gemäß

Artikel 10

Absatz 1 benannten Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Inverkehrbringen stattfindet, eine Ausfertigung dieser Unterlagen übermittelt . Ausserdem unterliegen solche Einrichtungen dem Artikel 11 Absatz 4 .

( 2 ) Der Hersteller bzw . Lieferant muß bereit sein, auf Ersuchen einer gemäß Artikel 10 Absatz 1 benannten Stelle einmal den Bestimmungszweck solcher Einrichtungen zu begründen, und zwar auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich .

Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Endeinrichtungen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei einwandfreier Installierung und Wartung sowie zweckgerechter Benutzung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfuellen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen auch alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 2 genannten Einrichtungen nur dann in Verkehr gebracht werden und im Verkehr bleiben können, wenn sie die in dieser Richtlinie für diese Einrichtungen festgelegten Anforderungen erfuellen, und daß sie nicht im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden dürfen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten treffen auch alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Endeinrichtungen oder die in Artikel 2 genannten Einrichtungen vom öffentlichen Telekommunikationsnetz getrennt werden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden . Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entsprechend ihrer Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Anschluß der Endeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz zu verhindern, die nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden .

Artikel 4 Endeinrichtungen müssen folgende grundlegenden Anforderungen erfuellen :

a)Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;

b)Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;

c)Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind;

d)Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden;

e)effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

f)Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Herstellung, Änderung, Gebührenberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtüllen Verbindung;

g )Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen .

Die Fälle, in denen eine Endeinrichtung

i)einen gemäß dem Gemeinschaftsrecht reservierten Dienst

oder

ii)einen Dienst, für den der Rat beschlossen hat, daß er gemeinschaftsweit verfügbar sein soll,

unterstützt, werden als gerechtfertigte Fälle angesehen, und die Anforderungen an diese Kommunikationsfähigkeit werden gemäß den Verfahren des Artikels 14 festgelegt .

Zusätzlich kann die Kommission - nach Konsultation der Vertreter der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Stellen und unter gebührender Berücksichtigung der Ergebnisse dieser

Konsultationen - vorschlagen, daß diese grundlegende Anforderung im Rahmen des Verfahrens des Artikels 14 auch für andere Endeinrichtungen als gerechtfertigt anerkannt wird .

Artikel 5 Die Mitgliedstaaten behindern auf ihrem Hoheitsgebiet weder das Inverkehrbringen noch den freien Verkehr noch die Verwendung von Endeinrichtungen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfuellung der in Artikel 4 Buchstaben a ) und b ) genannten grundlegenden Anforderungen bei solchen Endeinrichtungen aus, die den nationalen Normen zur Umsetzung der relevanten harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden . Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen .

( 2 ) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 14

-in einem ersten Schritt die Maßnahme, die den Typ der Endeinrichtung festlegt, für den eine gemeinsame technische Vorschrift erforderlich ist, sowie die damit verbundene Rahmenbeschreibung für diese Vorschrift an, die den relevanten Normungsorganisationen übermittelt werden soll;

-in einem zweiten Schritt - nach Ausarbeitung durch die relevanten Normungsorganisationen - die entsprechenden harmonisierten Normen ( oder Teile derselben ) an, die die unter den Buchstaben c ), d ), e ), f ) und g ) des Artikels 4 genannten grundlegenden Anforderungen ausfuellen, die in gemeinsame technische Vorschriften umgesetzt werden und verbindlich einzuhalten sind; die Fundstelle dieser gemeinsamen technischen Vorschriften wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 7 Vertritt ein Mitgliedstaat oder die Kommission die Auffassung, daß die in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen nicht vollständig den grundlegenden Anforderungen

gemäß Artikel 4 entsprechen oder darüber hinausgehen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den in Artikel 13 genannten Ausschuß ( im folgenden "Ausschuß" genannt ) unter Darlegung der Gründe . Der Ausschuß nimmt hierzu so bald wie möglich Stellung .

Im Lichte der Stellungnahme des Ausschusses und nach Konsultation des mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, die Verweisungen auf solche Normen und alle damit verbundenen technischen Vorschriften aus dem Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften zu streichen, und leitet die erforderlichen Schritte ein, um die in den Normen festgestellten Mängel zu beheben .

Artikel 8 ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Endeinrichtungen mit Kennzeichnungen gemäß Kapitel III bei der vom Hersteller beabsichtigten zweckgerechten Benutzung nicht die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellen, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um solche Produkte aus dem Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder einzuschränken .

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über diese Maßnahme und gibt die Gründe für seine Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf

a)eine inkorrekte Anwendung der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen technischen Vorschriften;

b)Mängel der in Artikel 6 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen technischen Vorschriften selbst .

( 2 ) Die Kommission nimmt so rasch wie möglich Konsultationen mit den betroffenen Parteien auf . Stellt die Kommission daraufhin fest, daß eine Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten . Ist die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung auf Mängel der harmonisierten Normen oder der gemeinsamen technischen Vorschriften zurückzuführen, so befasst die Kommission nach Anhörung der betroffenen Parteien den Ausschuß innerhalb von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sie aufrechterhalten will, und leitet das Verfahren des Artikels 7 ein .

( 3 ) Tragen Endeinrichtungen, die die relevanten grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen, das EG-Zeichen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegen diejenigen, die das Zeichen angebracht haben, und

unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber .

( 4 ) Die Kommission hält die Mitgliedstaaten über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Verfahrens auf dem laufenden .

KAPITEL II Konformitätsbewertung Artikel 9

( 1 ) Entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten unterliegen Endeinrichtungen entweder der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I oder der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV .

( 2 ) Eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I ist mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden, die nach den Verfahren des Anhangs II oder des Anhangs III ausgestellt wird .

( 3 ) Die Berichte und die Korrespondenz über die in diesem Artikel genannten Verfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das genannte Verfahren durchgeführt wird, oder in einer für die benannte Stelle annehmbaren Sprache abgefasst .

( 4 ) Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 89/336/EWG wird gestrichen .

Artikel 10 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in der Gemeinschaft niedergelassenen Stellen, die sie mit der Durchführung der Zertifizierung, der Produktkontrollen und der damit zusammenhängenden Überwachungsaufgaben im Rahmen der Verfahren des Artikels 9 beauftragt haben, sowie das Kennungssymbol dieser Stellen mit . Die Mitgliedstaaten wenden bei der Beauftragung dieser Stellen die in Anhang V festgelegten Mindestkriterien an . Bei Stellen, die den Kriterien der relevanten harmonisierten Normen entsprechen, wird unterstellt, daß sie auch den Kriterien des Anhangs V entsprechen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in der Gemeinschaft niedergelassenen Testlabors, die mit der Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Verfahren des Artikels 9 beauftragt worden sind . Die benannten Stellen wenden bei der Beauftragung solcher

Labors die in den entsprechenden Teilen der relevanten harmonisierten Normen festgelegten Kriterien an .

( 3 ) Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Stellen und die Liste der Testlabors zusammen mit den Aufgaben, mit denen sie beauftragt worden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, und stellt sicher, daß diese Liste auf dem neuesten Stand gehalten wird .

( 4 ) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 eine benannte Stelle oder ein Testlabor beauftragt hat, muß diese Beauftragung zurückziehen, wenn die benannte Stelle bzw . das Testlabor nicht mehr den relevanten Kriterien für die Beauftragung entspricht . Er unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und zieht die Beauftragung zurück . Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß eine von einem Mitgliedstaat beauftragte benannte Stelle bzw . ein von ihm beauftragtes Testlabor den relevanten Kriterien nicht entspricht, so wird der gemäß Artikel 13 gebildete Ausschuß mit der Angelegenheit befasst, der innerhalb von drei Monaten Stellung nimmt; die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat im Lichte der Stellungnahme des Ausschusses über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle und das Testlabor den ihnen zuerkannten Status beibehalten können .

( 5 ) Um die Feststellung der Konformität von Endeinrichtungen mit technischen Vorschriften und Normen zu erleichtern, erkennen die benannten Stellen die von den entsprechenden Stellen in Drittländern erstellte Dokumentation an, wenn eine Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland auf der Basis einer beide Seiten befriedigenden Regelung geschlossen wurde .

( 6 ) Wenn die benannten Stellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I ausstellen, die durch ein entsprechendes Dokument nach Anhang II oder III ergänzt wird, oder eine Entscheidung über die Bewertung der Qualitätssicherung nach Anhang IV treffen, so erteilen sie gleichzeitig eine verwaltungsmässige Zulassung für den Anschluß der betreffenden Endeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz .

KAPITEL III EG-Konformitätszeichen und Aufschriften Artikel 11

( 1 ) Die Kennzeichnung für eine dieser Richtlinie entsprechende Endeinrichtung besteht aus dem EG-Zeichen, das gebildet wird von dem CE-Symbol, gefolgt von dem Kennungssymbol der verantwortlichen benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß

an das öffentliche Telekommunikationsnetz vorgesehen und geeignet ist . Das EG-Zeichen und die beiden Symbole sind in Anhang VI abgebildet .

( 2 ) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in Anhang VI abgebildeten Konformitätszeichen verwechselt werden können, ist verboten .

( 3 ) Endeinrichtungen sind vom Hersteller mit Bauart -, Los - und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu kennzeichnen .

( 4 ) Hersteller bzw . Lieferanten, die Einrichtungen gemäß Artikel 2 in Verkehr bringen, bringen das in Anhang VII festgelegte Zeichen in einer Weise an, daß es auf das EG-Zeichen folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt .

Artikel 12 Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Artikel 11 Absatz 1 an Endeinrichtungen angebracht wurde, die

-nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen oder

-einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfuellt,

oder hat der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß der einschlägigen EG-Konformitätserklärung nicht erfuellt,

dann entzieht die benannte Stelle unbeschadet von nach Artikel 8 getroffenen Entscheidungen die EG-Baumusterprüfbescheinigung des Anhangs I, die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs III oder die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs IV .

KAPITEL IV Ausschuß Artikel 13

( 1 ) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Der Ausschuß wird Zulassungsausschuß für Telekommunikationsendeinrichtungen ( ACTE ) genannt .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls im Wege einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, welche der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Angelegenheit festsetzen kann .

Die Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten; zusätzlich hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß seine Stellungnahme im Protokoll festgehalten wird .

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, in welcher Weise seine Stellungnahme berücksichtigt worden ist .

( 3 ) Die Kommission konsultiert regelmässig die Vertreter der Telekommunikationsorganisationen, der Benutzer, der Hersteller, der Diensteanbieter und der Gewerkschaften und unterrichtet den Ausschuß über das Ergebnis der Konsultationen, damit diesem Ergebnis gebührend Rechnung getragen werden kann .

Artikel 14 ( 1 ) Ungeachtet des Artikels 13 Absätze 1 und 2 findet das folgende Verfahren auf Angelegenheiten Anwendung, die unter Artikel 4 Buchstabe g ) und Artikel 6 Absatz 2 fallen .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem in Artikel 13 genannten Ausschuß einen Entwurf der gemäß Artikel 4 Buchstabe g ) und Artikel 6 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewichtet . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) Die Kommission nimmt die beabsichtigten Maßnahmen an, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

( 4 ) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder ergeht keine Stellungnahme, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Hat der Rat binnen drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so wird die vorgeschlagene Maßnahme von der Kommission angenommen .

KAPITEL V Schluß - und Übergangsvorschriften Artikel 15

Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie einschließlich der Fortschritte bei der Ausarbeitung der relevanten harmonisierten Normen, deren Umsetzung in technische Vorschriften sowie der Probleme, die bei der Anwendung aufgetreten sind . Der Bericht gibt ferner einen Überblick über die Tätigkeiten des Ausschusses und bewertet die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen Wettbewerbsmarktes auf Gemeinschaftsebene für Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen des Artikels 4 erfuellen .

Artikel 16 ( 1 ) Die Richtlinie 86/361/EWG wird mit Wirkung vom 6 . November 1992 aufgehoben . Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen .

( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 10 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten als Testlabors jede der gemäß Richtlinie 86/361/EWG notifizierten Stellen beauftragen, wobei die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 für einen Zeitraum von achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 86/361/EWG nicht zur Anwendung kommen und davon ausgegangen wird, daß diese Labors weiterhin die Kriterien erfuellen, die bei ihrer Notifizierung galten .

( 3 ) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jede von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 86/361/EWG erteilte Allgemeinzulassung gemäß dem innerstaatlichen Recht im Rahmen der für die Erstzulassung zutreffenden Gültigkeitskriterien auch weiterhin gelten .

( 4) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die gemäß der Richtlinie 86/361/EWG angenommenen Maßnahmen dem Ausschuß nach den Verfahren des Artikels 14 im Hinblick auf eine mögliche Umsetzung in gemeinsame technische Vorschriften unterbreitet .

Artikel 17 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 6 . November 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 29 . April 1991 .

Im Namen des Rates Der Präsident R . GÖBBELS

( 1)ABl . Nr . C 211 vom 17 . 8 . 1989, S . 12 .

( 2 ) ABl . Nr . C 113 vom 7 . 5 . 1990, S . 91, und ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991, S . 88 .

( 3 ) ABl . Nr . C 329 vom 30 . 12 . 1989, S . 1

( 4 ) ABl . Nr . L 217 vom 5 . 8 . 1986, S . 21 .

( 5 ) ABl . Nr . L 36 vom 7 . 2 . 1987, S . 31 .

( 6)ABl . Nr . C 257 vom 4 . 10 . 1988, S . 1 .

( 7)ABl . Nr . C 136 vom 4 . 6 . 1985, S . 1 .

( 8)ABl . Nr . L 77 vom 26 . 3 . 1973, S . 29 .

( 9 ) ABl . Nr . L 109 vom 26 . 4 . 1983, S . 8 .

( 10 ) ABl . Nr . L 81 vom 26 . 3 . 1988, S . 75 .

( 11)ABl . Nr . L 139 vom 23 . 5 . 1989, S . 19 .

ANHANG I

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG 1.Die EG-Baumusterprüfung ist der Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bestätigt, daß ein für die beabsichtigte Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht .

2.Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl eingereicht .

Der Antrag muß folgendes enthalten :

-Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

-eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,

-die technische Dokumentation nach Nummer 3 .

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster"(1 ) bezeichnet, zur Verfügung . Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Testprogramms benötigt .

3.Die technische Dokumentation muß eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen . Sie muß in dem für diese Bewertung erforderlichen Masse Konzeption, Fertigungs - und Funktionsweise des Produkts abdecken .

Zum Beispiel soll die Dokumentation, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, folgendes enthalten :

-eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, mit der sich das Produkt eindeutig bestimmen lässt, vorzugsweise durch Fotos;

-Konstruktions - und Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw .;

-Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

-eine Liste der in Artikel 6 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen nicht angewandt worden sind;

-Testergebnisse usw .;

-Testberichte;

-Vorschläge für Benutzerinformationen oder Handbuch .

4.Die benannte Stelle

4.1.prüft die technische Dokumentation, prüft nach, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit dieser Dokumentation hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauelemente nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2.führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die in Artikel 4 Buchstaben a ) und b ) genannten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen;

4.3.führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob das Baumuster den in Artikel 6 Absatz 2 genannten einschlägigen gemeinsamen technischen Vorschriften entspricht;

4.4.vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Tests durchgeführt werden sollen .

5.Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus . Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben .

Eine Liste der relevanten Teile der technischen Dokumentation wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt .

6.Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die technische Dokumentation zur EG-Baumusterprüfbescheinigung aufbewahrt, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können . Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt .

7.Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über ausgestellte bzw . zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Ergänzungen .

8.Die anderen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen anfordern . Die Anhänge zu den Bescheinigungen werden für die anderen benannten Stellen zur Verfügung gehalten .

9.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit der technischen Dokumentation Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf .

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt die Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Dokumentation unter die Verantwortung der Person, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt .

( 1 ) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen .

ANHANG II

KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER 1.Die Konformität mit dem Baumuster ist der Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen . Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus .

2.Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet .

3.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf .

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der Konformitätserklärung unter die Verantwortung der Person, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt .

4.Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in unregelmässigen Abständen Produktkontrollen durch oder lässt diese durchführen . Eine von der benannten Stelle oder in deren Namen vor Ort entnommene hinreichende Stichprobe der Fertigprodukte wird untersucht und geeignete Tests werden durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den betreffenden Anforderungen der Richtlinie zu kontrollieren . Ist eines oder sind mehrere der geprüften Produkte nicht konform, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen .

ANHANG III

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION 1.Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen . Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus .

2.Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4 .

3.Qualitätssicherungssystem

3.1.Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte .

Der Antrag enthält

-alle relevanten Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

-die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;

-gegebenenfalls die technische Dokumentation über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung .

3.2.Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten .

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein . Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden .

Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten :

-Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität;

-Fertigungsverfahren, Qualitätssteuerungs - und Qualitätssicherungstechniken und andere vorgesehene systematische Maßnahmen;

-Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, einschließlich Angaben über die Häufigkeit, mit der sie durchgeführt werden;

-Qualitätsunterlagen wie Inspektionsberichte, Test - und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw .;

-Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können .

3.3.Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter

Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt . Bei Qualitätssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfuellen(1 ), wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen .

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen . Das Bewertungsverfahren umfasst einen Inspektionsbesuch beim Hersteller .

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt . Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung .

3.4.Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert .

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden .

Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist .

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit . Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung .

4.Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1.Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfuellt .

4.2.Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs -, Abnahme -, Test - und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung . Hierzu gehören insbesondere

-die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;

-Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test - und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, usw .

4.3.Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen .

4.4.Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen . Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen . Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus .

5.Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit :

-die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;

-die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

-die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz,

Nummer 4.3 und Nummer 4.4 .

6.Jede benannte Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 1 macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw . zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme zugänglich .

( 1 ) Dies ist die Norm EN 29002, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet wird, Rechnung zu tragen .

ANHANG IV

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG 1.Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen . Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Konformitätserklärung aus .

2.Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4 .

3.Qualitätssicherungssystem

3.1.Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems .

Der Antrag enthält

-alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Produkte;

-die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem .

3.2.Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten .

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein . Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B . Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden .

Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten :

-Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf Entwicklung und Produktqualität;

-technische Spezifikationen, einschließlich der harmonisierten Normen und technischen Vorschriften sowie relevanten Testspezifikationen, die angewandt werden, und - wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, daß die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellt werden;

-Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;

-entsprechende Fertigungs -, Qualitätssteuerungs - und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;

-Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, einschließlich Angaben über die Häufigkeit, mit der sie durchgeführt werden, sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen;

-Mittel, mit denen sichergestellt wird, daß die Test - und Prüfeinrichtungen die relevanten Anforderungen für die erforderliche Prüfung erfuellen;

-Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test - und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

-Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs - und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden .

3.3.Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter

Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt . Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfuellen(1 ), wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen .

Die benannte Stelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthalten, die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Richtlinie gewährleistet .

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen . Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung .

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt . Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung .

3.4.Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert .

Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden .

Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist .

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit . Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung .

4.EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1.Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfuellt .

4.2.Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs - Herstellungs -, Abnahme -, Test - und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung . Hierzu gehören insbesondere

-die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;

-die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw .;

-die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw .

4.3.Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen .

4.4.Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten . Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw . durchführen lassen . Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus .

5.Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit :

-die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;

-die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

-die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie

Nummer 4.3 und Nummer 4.4 .

6.Jede benannte Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 1 macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw . zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinweisen auf das ( die ) betreffende(n ) Produkt(e ) zugänglich .

( 1 ) Dies ist die Norm EN 29001, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet wird, Rechnung zu tragen .

ANHANG V

MINDESTKRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER AUSWAHL DER BENANNTEN STELLEN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN 1.Die benannte Stelle, ihr Direktor und das für die Durchführung der Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Endeinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensteanbieter noch bevollmächtigte Vertreter einer dieser Parteien sein . Sie dürfen auch nicht unmittelbar an der Entwicklung, der Fertigung, der Vermarktung oder der Wartung von Endgeräten beteiligt sein oder die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten . Das schließt jedoch nicht die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle aus .

2.Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, mit dem höchsten Maß beruflicher Integrität und technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jeglichen Anreizen insbesondere finanzieller Art frei sein, die ihre Urteilskraft oder die Ergebnisse der Inspektionen beeinflussen könnten, insbesondere von seiten von Personen oder Gruppen mit einem Interesse an solchen Ergebnissen .

3.Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die Anlagen verfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind .

4.Das für die Inspektionen verantwortliche Personal muß verfügen über

-eine gute technische und berufliche Ausbildung,

-genügende Kenntnisse der Anforderungen der Tests oder Inspektionen, die durchgeführt werden, und entsprechende Erfahrungen mit solchen Tests und Inspektionen,

-die Fähigkeit, die Bescheinigungen und Berichte auszustellen, die für die Beglaubigung der Durchführung der Inspektionen erforderlich sind .

5.Die Unparteilichkeit des Inspektionspersonals muß garantiert sein . Seine Entlohnung darf nicht von der Zahl der durchgeführten Tests oder Inspektionen oder von den Ergebnissen solcher Inspektionen abhängen .

6.Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, die Haftpflicht wird von dem Staat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften übernommen oder der Mitgliedstaat ist selbst unmittelbar verantwortlich .

7.Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder sonstiger einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften gewonnenen Informationen wahren ( ausser gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Staates, in dem seine Tätigkeiten durchgeführt werden ).

ANHANG VI

ZEICHEN FÜR ENDEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1 Kennungssymbol der benannten Stelle

ANHANG VII

ZEICHEN FÜR EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 4

ANHANG VIII

MUSTER EINER ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 Der Hersteller/Lieferant(1 ).

.

.

erklärt, daß(2 ).

.

nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist .

Der Anschluß dieses Gerätes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den EG-Mitgliedstaaten verstösst gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur Anwendung der Richtlinie 91/263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität .

ORT, DATUM UND UNTERSCHRIFT

( 1)Name und Anschrift .

( 2)Kennzeichnung der Einrichtung .

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