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Document 31988R4254

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

OJ L 374, 31.12.1988, p. 15–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 399R1784

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4254/oj

31988R4254

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1988 S. 0015 - 0020


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4254/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 e,

auf Vorschlag der Kommission(1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 130 c des Vertrages bestimmt, daß der Europäische Fonds für regionale Entwicklung die wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft durch eine Beteiligung an der Entwicklung und strukturellen Anpassung von rückständigen Regionen und an der Umstellung von im Niedergang befindlichen Industrieregionen korrigieren soll .

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 des Rates vom 24 . Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen Finanzinstrumente(4 ) ist es wesentliche Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Ziele Nrn . 1 und 2 im Sinne von Artikel 1 der genannten Verordnung zu unterstützen und sich an der Aktion betreffend das Ziel Nr . 5 b ) sowie an der Unterstützung von Untersuchungen oder Pilotversuchen zur Regionalentwicklung auf Gemeinschaftsebene zu beteiligen .

Die gemeinsamen Bestimmungen über die Strukturfonds der Gemeinschaft wurden mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Intervention der verschiede - nen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(5 ) sowie mit sonstigen gemeinsamen Bestimmungen für die Tätigkeit des Fonds erlassen .

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 müssen diese gemeinsamen Bestimmungen durch spezifische Bestimmungen ergänzt werden, die sich auf die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) beziehen . Dabei ist die Art der Maßnahmen festzulegen, die vom EFRE finanziert werden können; ferner sind die Angaben zu präzisieren, die in den Plänen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele Nrn . 1 und 2 enthalten sein müssen, sowie die Interventionsformen, die für die Intervention des EFRE Vorrang genießen .

Im Rahmen der Reform der Fonds ist es notwendig, daß die Kommission die Leitlinien der Regionalpolitik festlegt, die von ihr selbst in den verschiedenen Phasen der Programmplanung, insbesondere bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und den Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, angewandt werden sollen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I GEGENSTAND UND FORMEN DER INTERVENTION Artikel 1 Gegenstand der Intervention Im Rahmen der Aufgabe, die ihm durch Artikel 130 c des Vertrages übertragen wurde, beteiligt sich der EFRE gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 an der Finanzierung von a)produktiven Investitionen zur Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze;

b)Infrastrukturinvestitionen, und zwar -in den unter das Ziel Nr . 1 fallenden Regionen bei Infrastrukturen, die zum Wachstum des Wirtschaftspotentials oder zur Entwicklung und zur Strukturanpassung der Regionen beitragen; in Gebieten, in denen ein entsprechender Bedarf nachgewiesen wird, können ferner bestimmte Ausrüstungen, insbesondere im Sanitärbereich und im Bildungssektor, finanziert werden, die zur Anpassung dieser Gebiete beitragen .

-in den unter das Ziel Nr. 2 fallenden Regionen und Gebieten bei Infrastrukturen, die der Wiederherrichtung von durch die Aufgabe von Industrietätigkeiten betroffenen Zonen - auch im Stadtbereich - dienen, und bei Infrastrukturen, deren Modernisierung oder Ausbau die Voraussetzung für die Schaffung oder Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten ist,

-in den unter das Ziel Nr . 5 b ) fallenden Zonen bei Infrastrukturen, die in einem direkten Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten stehen, die Arbeitsplätze ausserhalb der Landwirtschaft schaffen, einschließlich der Verbindungen mit Hilfe von Kommunikationsinfrastrukturen und anderen als Voraussetzung für die Entfaltung dieser Aktivitäten;

c)Maßnahmen zur Erschließung des endogenen Potentials der Regionen, durch Maßnahmen der Anregung und Unterstützung von lokalen Entwicklungsinitiativen und von Aktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen, die insbesondere umfassen -Beihilfen zu Dienstleistungseinrichtungen von Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Marktuntersuchung und Marktforschung und gemeinsame Dienstleistungseinrichtungen mehrerer Unternehmen;

-Finanzierung des Technologietransfers, einschließlich insbesondere der Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen sowie der Finanzierung der Durchführung der Innovation in den Unterneh-men;

-Verbesserung des Zugangs der Unternehmen zu den Kapitalmärkten, insbesondere durch die Übernahme von Bürgschaften und Beteiligungen;

-direkte Investitionsbeihilfen, sofern keine allgemeine Beihilferegelung besteht;

-Errichtung von kleinen Infrastrukturen;

d)Aktionen der Regionalentwicklung auf Gemeinschaftsebene, namentlich im Falle von Grenzregionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88;

e)vorbereitende, begleitende und Evaluierungsmaßnahmen, im Sinne von Artikel 7;

f)produktive Investitionen und Infrastrukturinvestitionen für den Umweltschutz, wenn sie mit Regionalentwicklung in Verbindung stehen .

Artikel 2 Pläne regionalen Charakters ( 1 ) Neben den allgemeinen Bestimmungen gemäß Titel II der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88, finden die nachfolgenden besonderen Vorschriften auf die Pläne regionalen Charakters im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 Anwendung .

( 2 ) Pläne, die sich auf Regionen beziehen, die unter das Ziel Nr . 1 fallen, betreffen im allgemeinen eine Region der Ebene NUTS II . Jedoch können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 einen Plan für mehrere ihrer Regionen vorlegen, die in dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, sofern dieser Plan die in Unterabsatz 1 des genannten Absatzes aufgeführten Einzelheiten enthält .

Diese Pläne enthalten folgende Angaben :

a)eine zusammenfassende Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Region, die unter anderem über die voraussichtliche demographische Entwicklung Auskunft gibt,

b)eine Beschreibung der von den Mitgliedstaaten angestrebten Entwicklungsstrategie mit Angabe der dafür vorgesehenen nationalen und regionalen Finanzmittel,

c)eine Darlegung der Prioritäten des Mitgliedstaats und der regionalen Entwicklungsmaßnahmen, für die der Mitgliedstaat beabsichtigt, eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu beantragen, einschließlich der für die verschiedenen Formen der Gemeinschaftsinterventionen veranschlagten Beträge .

Bei Einreichung der Pläne bezeichnen die Mitgliedstaaten die nationalen, regionalen, lokalen oder sonstigen Behörden, denen sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahmen übertragen .

Die Geltungsdauer der Pläne beträgt im allgemeinen fünf Jahre; die Pläne können jährlich angepasst werden . Die Angaben zum vierten und fünften Jahr können als vorläufige Informationen vorgelegt werden .

( 3 ) Pläne, die sich auf Regionen beziehen, die unter das Ziel Nr . 2 fallen, betreffen im allgemeinen ein oder mehrere Gebiete der Ebene NUTS III .

Diese Pläne enthalten folgende Angaben :

a)eine Beschreibung der von dem Mitgliedstaat angestrebten Umstellungsstrategie unter Angabe der dafür vorgesehenen nationalen und regionalen Finanzmittel,

b)eine Darlegung der Prioritäten des Mitgliedstaats und der regionalen Umstellungsmaßnahmen, für die der Mitgliedstaat beabsichtigt, eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu beantragen, einschließlich der für die verschiedenen Formen der Gemeinschaftsinterventionen veranschlagten Beträge,

c)Angaben, die eine Beurteilung der regionalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ermöglichen .

Bei Einreichung der Pläne bezeichnen die Mitgliedstaaten die regionalen, lokalen oder sonstigen Behörden, denen sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahmen übertragen .

Die Geltungsdauer der Pläne beträgt im allgemeinen drei Jahre; die Pläne können jährlich angepasst werden .

( 4 ) Pläne, die sich auf Zonen beziehen, die unter das Ziel Nr . 5 b ) fallen, werden gemäß Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4256/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung(6 ), aufgestellt .

( 5 ) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Vorlage der Anträge beim EFRE dafür Sorge, daß ein ausreichender Teil davon auf die Investitionen im Industrie -, Handwerks - und Dienstleistungssektor entfällt, insbesondere durch die Kofinanzierung von Beihilferegelungen .

Artikel 3 Operationelle Regionalprogramme ( 1 ) Die operationellen Regionalprogramme für die unter das Ziel Nr . 1 fallenden Regionen betreffen im allgemeinen eine Region der Ebene NUTS II oder in spezifischen Fällen eine Region der Ebene NUTS III oder mehrere Regionen der Ebene NUTS II . Für die unter die Ziele Nrn . 2 und 5 b ) fallenden Regionen und Gebiete sowie für die Grenzgebiete betreffen sie im allgemeinen ein oder mehrere Gebiete der Ebene NUTS III .

( 2 ) Die Programme können auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 eingeleitet werden .

Werden sie auf Initiative eines Mitgliedstaats durchgeführt, so werden sie im Einvernehmen mit der Kommission von den von dem Mitgliedstaat benannten Stellen festgelegt .

Werden sie auf Initiative der Kommission durchgeführt, so legt die Kommission nach Konsultation des in Artikel 27 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 genannten Ausschusses die Leitlinien fest und fordert den bzw . die betreffenden Mitgliedstaaten auf, entsprechende operationelle Programme zu erstellen . Sie werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Initiative der Kommission im Rahmen der Aufgaben, die dem EFRE durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052 /88 zugewiesen sind, bezweckt,

-zur Lösung schwerwiegender Probleme beizutragen, die sich unmittelbar aus der Verwirklichung anderer Gemeinschaftspolitiken ergeben und die sozio-ökonomische Lage einer oder mehrerer Regionen berühren,

-die regionale Durchführung von Gemeinschaftspolitiken zu fördern,

-zur Lösung gemeinsamer Probleme bestimmter Regionstypen beizutragen .

Die Initiativen der Kommission werden in der Regel aus dem Teil der EFRE-Verpflichtungsermächtigungen finanziert, der nicht unter die Richtgrössen für die Aufteilung im Sinne von Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 fällt .

Artikel 4 Kofinanzierung von Beihilferegelungen ( 1 ) Die Gemeinschaftsbeteiligung an Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung ist eine der Hauptformen der Förderung unternehmerischer Investitionen .

( 2 ) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft prüft die Kommission zusammen mit den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden die Einzelheiten der jeweiligen Beihilferegelung . Sie berücksichtigt dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte :

-die Höhe der Beihilfesätze unter Berücksichtigung der relativen sozio-ökonomischen Lage der betroffenen Regionen und der sich daraus ergebenden Standortnachteile für die Unternehmen;

-die Diversifizierung der Beihilfeverfahren und -formen, einschließlich der Sätze, um den Bedürfnissen Rechnung zu tragen;

-den Vorrang für kleine und mittlere Unternehmen und die Förderung der auf sie zugeschnittenen Dienstleistungen wie Unternehmensberatung und Marktstudien;

31 . 12 . 88Nr . L 374/-die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beihilferegelung auf die Region;

-die Besonderheiten und die Auswirkungen jeder anderen Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung in derselben Region .

Artikel 5 Projekte Ausser den in Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 genannten Informationen müssen die Anträge auf EFRE-Zuschüsse für Projekte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88, die einzeln oder im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, folgende Angaben enthalten :

a)bei Infrastrukturinvestitionen :

-die Analyse der Kosten und sozio -ökonomischen Vorteile des Vorhabens, einschließlich des voraussichtlichen Ausnutzungsgrads,

-die vorhersehbaren Auswirkungen auf die Entwicklung oder Umstellung der betroffenen Region,

-die Auswirkungen der Gemeinschaftsintervention auf die Verwirklichung des Projekts,

b)bei produktiven Investitionen :

-die Marktaussichten in der betreffenden Branche,

-die Auswirkungen auf die Beschäftigung,

-die Analyse der voraussichtlichen Rentabilität des Vorhabens .

Artikel 6 Globalzuschüsse ( 1 ) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 kann die Kommission geeigneten von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission benannten zwischengeschalteten Stellen, einschließlich Regionalentwicklungsorganen, die Verwaltung der Globalzuschüsse übertragen, durch die sie bevorzugt Maßnahmen zugunsten der lokalen Entwicklung unterstützt . Die zwischengeschalteten Stellen müssen sich in den betreffenden Regionen befinden oder dort vertreten sein und eine angemessene Beteiligung der unmittelbar von der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen betroffenen sozio-ökonomischen Kreise sicherstellen .

( 2 ) Die Einzelheiten der Verwendung der Globalzuschüsse sind Gegenstand von Übereinkünften, die zwischen der Kommission und der jeweiligen zwischengeschalteten Stelle im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat geschlossen werden .

Dabei werden insbesondere folgende Einzelheiten festgelegt :

-die Art der durchzuführenden Maßnahmen,

-die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten,

-die Bedingungen und Sätze für die EFRE-Beteiligung,

-die Begleitmodalitäten für die Verwendung der Globalzuschüsse .

Artikel 7 Vorbereitende, begleitende und Evaluierungsmaßnahmen ( 1 ) Der EFRE kann mit bis zu 0,5 v . H . seiner jährlichen Mittelausstattung die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Vorbereitungs -, Begleit - und Evaluierungsmaßnahmen finanzieren, die von externen Sachverständigen oder von der Kommission selbst durchgeführt werden . Sie beinhalten insbesondere Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die regionalpolitische Tätigkeit der Gemeinschaft beziehen sowie Maßnahmen zur technischen Unterstützung oder Information, zu denen insbesondere Maßnahmen zur Information lokaler und regionaler Entwicklungsberater gehören .

( 2 ) Die auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen können vom EFRE ausnahmsweise zu 100 v . H . finanziert werden; die von der Kommission selbst durchgeführten Maßnahmen werden ohnehin zu 100 v . H . finanziert . Für die anderen Maßnahmen gelten die in Artikel 17 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 genannten Sätze .

TITEL II LEITLINIEN UND PARTNERSCHAFT Artikel 8 Periodischer Bericht und Leitlinien ( 1 ) Ein periodischer Bericht über die sozio-ökonomische Lage und Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft, der auch die makro-ökonomischen Auswirkungen der regionalpolitischen Tätigkeit der Gemeinschaft darlegt, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Titels VIII der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 im Abstand von jeweils drei Jahren erstellt . Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die geeigneten Informationen, anhand derer diese eine Analyse der Gesamtheit der Regionen in der Gemeinschaft auf der Grundlage möglichst vergleichbarer und aktueller Statistiken erstellt . Dieser Bericht muß ausserdem die Beurteilung der regionalen Auswirkungen der übrigen Gemeinschaftspolitiken ermöglichen .

Der erste periodische Bericht wird spätestens bis 31 . Dezember 1990 erstellt .

( 2 ) Dieser Bericht bildet die Grundlage, um Leitlinien für die Regionalpolitik der Gemeinschaft zu entwickeln . Diese Leitlinien werden von der Kommission in den verschiedenen Phasen der Programmierung angewandt, insbesondere bei der Erstellung von gemeinschaftlichen Förderkonzepten und bei den Interventionen des EFRE . Diese Leitlinien werden dem Rat und dem Europäischen Parlament mitgeteilt und zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 9 Regionale Partnerschaft Die regionalpolitische Tätigkeit der Gemeinschaft wird in enger Abstimmung zwischen der Kommission, dem betroffenen Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden, die von diesem Staat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 für die Durchführung der Maßnahmen auf regionaler Ebene bestimmt worden sind, durchgeführt.

TITEL III REGIONALENTWICKLUNG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE Artikel 10 Definition der Interventionen ( 1 ) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 kann der EFRE ausserdem auf Gemeinschaftsebene zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen beitragen :

a)auf Initiative der Kommission erstellte Studien, in denen folgendes untersucht werden soll :

-die räumlichen Auswirkungen bestimmter von nationalen Behörden geplanter Maßnahmen, vor allem bei grossen Infrastrukturen, deren Auswirkungen den nationalen Rahmen überschreiten;

-die Maßnahmen, mit denen den spezifischen Problemen von Regionen an den Binnen - und Aussengrenzen der Gemeinschaft abgeholfen werden soll;

-die zur Erstellung eines vorausschauenden Schemas für die Nutzung des Gemeinschaftsraumes notwendigen Elemente;

b)Pilotprojekte, die -einen Anreiz für Infrastrukturen, produktive Investitionen und andere spezifische Maßnahmen dar - stellen und von ausgeprägtem Gemeinschaftsinteresse sind, vor allem in den Regionen an den Binnen - und Aussengrenzen der Gemeinschaft;

-den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung zwischen den Regionen der Gemeinschaft sowie innovative Maßnahmen fördern .

( 2 ) Auf Initiative der Kommission kann der in Artikel 27 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 bezeichnete Ausschuß mit Fragen zur Regionalentwicklung auf Gemeinschaftsebene, zur Koordinierung der nationalen Regionalpolitiken oder zu jedem anderen Problem, das mit der regionalpolitischen Tätigkeit der Gemeinschaft zusammenhängt, befasst werden . Er kann gemeinsame Schlußfolgerungen abgeben, auf deren Grundlage die Kommission gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richtet .

TITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikel 11 Kontrolle der Vereinbarkeit Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den spezifischen Verfahren der einzelnen Politiken die Angaben betreffend die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 genannten Bestimmungen .

Artikel 12 Information und Publizität Die Informations - und Publizitätsvorschriften gemäß Artikel 32 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 betreffend die Maßnahmen des EFRE werden von der Kommission erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 13 Richtgrössen für die Aufteilung der EFRE-Mittel Gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 legt die Kommission vor dem 1. Januar 1989 für einen Zeitraum von fünf Jahren Richtgrössen für die Aufteilung von 85 % der EFRE-Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten fest .

Artikel 14 Schlußbestimmung Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1787/84(7 ) wird vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 und des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 aufgehoben .

Artikel 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Artikel 14 gilt jedoch ab dem Tag des Erlasses dieser Verordnung .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt umittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentTh . PANGALOS ( 1)ABl . Nr . C 256 vom 3 . 10 . 1988, S . 12 .

( 2)ABl . Nr . C 326 vom 19 . 12 . 1988 und Beschluß vom 14 . Dezember 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

(3)ABl . Nr . C 327 vom 31 . 12 . 1988 .

( 4)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 9 .

( 5)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

( 6)Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts .

( 7)ABl . Nr . L 169 vom 28 . 6 . 1984, S . 1 .

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