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Document 31988L0378

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug

OJ L 187, 16.7.1988, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 008 P. 106 - 117
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 008 P. 106 - 117
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 009 P. 240 - 252
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 243
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 008 P. 231 - 243
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 065 P. 3 - 15

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 20/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/378/oj

31988L0378

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug

Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/1988 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0106


RICHTLINIE DES RATES vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den einzelnen Mitgliedstaaten regeln Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Geltungsbereich die Sicherheitsmerkmale von Spielzeug. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, ohne indes im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Schutz des Verbrauchers und vor allem des Kindes gegen die Risiken dieser Erzeugnisse zu gewährleisten.

Diese Hindernisse für die Schaffung eines Binnenmarkts, in dem nur ausreichend sichere Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, müßten beseitigt werden; zu diesem Zweck müssen für das Inverkehrbringen und für den freien Verkehr von Spielzeug einheitliche Regeln gelten, die an den Zielen des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes der Verbraucher gemäß der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 betreffend die Ausrichtung der Politik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher (4) ausgerichtet sind.

Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, ist es unbedingt erforderlich, daß auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere zum Bau und zur Zusammensetzung von Spielzeug vorliegen, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter unverbindlicher Texte beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einem der vorgenannten Gremien oder von beiden Gremien im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (5), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, und den allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde.

Gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (6) muß die Harmonisierung darin bestehen, für jedes Spielzeug, das in den Verkehr gebracht wird, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festzulegen.

Aufgrund der Breite und der Mobilität des Marktes für Spielwaren und der Mannigfaltigkeit dieser Erzeugnisse muß der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf der Grundlage einer entsprechend weitgehenden Auslegung des Begriffs "Spielzeug" abgesteckt werden. Es muß jedoch klargestellt werden, daß einige Erzeugnisse nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind, entweder weil sie nicht für Kinder bestimmt sind oder weil sie eine besondere Überwachung oder besondere Bedingungen für ihren Gebrauch erfordern.

Das in den Verkehr gebrachte Spielzeug darf die Sicherheit und/oder die Gesundheit von Kindern und anderen Personen nicht gefährden. Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß entsprechend dem Kriterium seiner bestimmungsgemäßen Verwendung festgelegt werden, allerdings unter gleichzeitiger Berücksichtigung des voraussehbaren Gebrauchs in Anbetracht des üblichen Verhaltens von Kindern, die normalerweise nicht die gleiche Sorgfalt wie erwachsene Benutzer an den Tag legen.

Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß für das Inverkehrbringen im Hinblick darauf festgelegt werden, daß er während der gesamten voraussichtlichen und üblichen Verwendungsdauer des Spielzeugs zu gewährleisten ist.

Die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher gewährleisten. Alles in den Verkehr gebrachte Spielzeug muß diesen Anforderungen genügen. Ist dies der Fall, darf das Inverkehrbringen nicht behindert werden.

Die Konformität mit diesen wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann vorausgesetzt werden, wenn Spielzeug den harmonisierten Normen entspricht, für die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

Die Beachtung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann auch vorausgesetzt werden, wenn Spielzeug mit einem von einer zugelassenen Stelle zugelassenen Muster konform ist. Diese Konformität ist durch die Anbringung eines europäischen Zeichens zu bescheinigen.

Um zu bestimmen, wie die einzelstaatlichen zugelassenen Stellen bei der Zulassung von nicht normenkonformen Spielzeugmodellen und bei der Ausstellung von Baumusterbescheinigungen hierfür sowie bei normenkonformem Spielzeug, für das ihnen ein Muster zur Zulassung vorgelegt wird, zu verfahren haben, müssen Zertifizierungsverfahren festgelegt werden.

Für die einzelnen Abschnitte der Zertifizierungs- und Prüfverfahren ist eine angemessene Unterrichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und aller zugelassenen Stellen vorzusehen.

Für die Durchführung der für Spielzeug eingeführten Regelung müssen die Mitgliedstaaten Stellen, sogenannte "zugelassene Stellen", benennen; über diese Stellen, für deren Anerkennung Mindestkriterien zu erfuellen sind, muß eine angemessene Information geboten werden.

Es könnte der Fall eintreten, daß Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht. In diesem Fall muß der Mitgliedstaat, der diese Feststellung vornimmt, alle sachdienlichen Maßnahmen treffen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu untersagen. Diese Entscheidung ist zu begründen, und wenn dies unter Hinweis auf einen Mangel in den harmonisierten Normen geschieht, müssen diese oder ein Teil dieser Normen in den von der Kommission veröffentlichten Listen gestrichen werden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Erstellung harmonisierter Normen für alle Bereiche, die von den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfaßt werden, so rechtzeitig zum Abschluß gebracht wird, daß die Mitgliedstaaten die notwendigen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1989 erlassen und veröffentlichen können. Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften müßten somit zum 1. Januar 1990 wirksam werden.

Bei ungerechtfertigter Anbringung eines Konformitätszeichens sind gegen den Betreffenden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Kontrollen der Sicherheit des im Verkehr befindlichen Spielzeugs vorgenommen werden.

Für bestimmte Kategorien besonders gefährlichen oder für sehr kleine Kinder bestimmten Spielzeugs müssen ferner Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften beigefügt werden.

Die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über Tätigkeiten der zugelassenen Stellen im Rahmen dieser Richtlinie muß gewährleistet werden.

Die Zielgruppen jeder im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung müssen die Gründe dieser Entscheidung und die ihnen offenstehenden Rechtsbehelfe kennen.

Die Stellungnahme des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen ist im Hinblick auf die gesundheitlichen Grenzwerte bezüglich der Bioverfügbarkeit von metallischen Bestandteilen in Kinderspielzeug berücksichtigt worden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Spielzeug. Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie.

Artikel 2

(1) Spielzeug darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.

(2) Das Spielzeug muß in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und normalen Gebrauchs die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfuellen.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie umfaßt der Begriff "in den Verkehr bringen" sowohl den Verkauf als auch die kostenlose Verteilung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit Spielzeug nur dann in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es den in Anhang II angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Spielzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, in ihrem Gebiet nicht behindern.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfuellung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 bei Spielzeug aus, das mit dem EG-Zeichen nach Artikel 11, nachstehend "EG-Zeichen" genannt, versehen ist, wodurch die Übereinstimmung mit den entsprechenden einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und für die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, bestätigt wird. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Spielzeug, bei dem der Hersteller keine oder nur Teile der in Absatz 1 genannten Normen angewandt hat oder für das keine Normen bestehen, den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entspricht, wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster durch Anbringung des EG-Zeichens bescheinigt wird.

Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1 den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, so befaßt die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch die

Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unter Angabe der Gründe. Der Ausschuß gibt unverzüglich eine Stellungnahme ab.

Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob der Hinweis auf die betreffenden Normen bzw. auf einen Teil davon in der Veröffentlichung gemäß Artikel 5 Absatz 1 zurückgenommen werden muß.

(2) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsstelle und erteilt gegebenenfalls einen neuen Normungsauftrag.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem EG-Zeichen versehenes Spielzeug, das bestimmungsgemäß oder im Sinne von Artikel 2 verwendet wird, die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern und/oder von Dritten zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken. Er unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

a) Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3, wenn das Spielzeug nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;

b) mangelhafte Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;

c) einen Mangel in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen.

(2) Die Kommission konsultierte die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel in den Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.

(3) Trägt das den Vorschriften nicht entsprechende Spielzeug das EG-Zeichen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.

Artikel 8

(1) a) Spielzeug, das entsprechend den in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen hergestellt ist, muß vor dem Inverkehrbringen mit dem EG-Zeichen versehen werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter beschäftigt, daß das Spielzeug den genannten Normen entspricht.

b) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:

- Beschreibung der Mittel (wie die Verwendung eines Prüfprotokolls, eines technischen Merkblatts), durch welche der Hersteller die Konformität seiner Produktion mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 sicherstellt, sowie gegebenenfalls eine von einer zugelassenen Stelle ausgestellte EG-Baumusterbescheinigung; Kopien von Dokumenten, die der Hersteller der zugelassenen Stelle vorgelegt hat; eine Beschreibung der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt:

- Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

- ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(2) a) Spielzeug, das nicht oder nur teilweise den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen entspricht, muß vor dem Inverkehrbringen mit dem EG-Zeichen versehen werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das betreffende Spielzeug mit dem gemäß den Verfahren nach Artikel 10 geprüften Muster übereinstimmt und eine zugelassene Stelle erklärt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 entspricht.

b) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:

- ausführliche Beschreibung der Herstellung;

- Beschreibung der Mittel (wie die Verwendung eines Prüfprotokolls, eines technischen Merkblatts), durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster sicherstellt:

- Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

- Kopien der Unterlagen, die der Hersteller gemäß Artikel 10 Absatz 2 einer zugelassenen Stelle vorgelegt hat;

- Baumusterprüfungsbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(3) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so trifft der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen.

Werden diese Verpflichtungen offensichtlich nicht eingehalten, so kann er insbesondere zur Auflage machen, daß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter innerhalb einer bestimmten Frist und auf eigene Kosten von einer zugelassenen Stelle einen Versuch durchführen läßt, mit dem überprüft wird, ob Konformität mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorliegt.

Artikel 9

(1) Anhang III enthält Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die Auswahl der in dieser Richtlinie genannten zugelassenen Stellen berücksichtigen müssen.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche zugelassenen Stellen mit der Durchführung der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 beauftragt sind. Zur allgemeinen Unterrichtung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis dieser Stellen sowie die ihr zugewiesenen Kennummern und sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß seine Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle den Kriterien des Anhangs III nicht mehr entspricht. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission.

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, wonach eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein Spielzeugmodell den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 entspricht.

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle gestellt.

Der Antrag umfaßt

- eine Beschreibung des Spielzeugs;

- den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines bzw. seiner Beauftragten sowie den Herstellungsort;

- ausführliche Angaben zum Entwurf und zur Herstellung; ferner ist dem Antrag ein Musterexemplar des zur Fertigung vorgesehenen Spielzeugs beizufügen.

(3) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung gemäß den nachstehenden Modalitäten durch:

- sie prüft die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und stellt fest, ob sie vorschriftsgemäß abgefaßt sind;

- sie prüft, ob das Spielzeug nicht die Sicherheit und/oder Gesundheit gemäß Artikel 2 gefährdet;

- sie überprüft mit geeigneten Untersuchungen und Tests, ob das Musterexemplar den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, und stützt sich hierbei soweit wie möglich auf die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1;

- sie kann weitere Musterexemplare anfordern.

(4) Entspricht das Muster den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen sowie die Beschreibungen und Skizzen des zugelassenen Spielzeugs.

Die Kommission, die übrigen zugelassenen Stellen und die übrigen Mitgliedstaaten können auf Antrag ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.

(5) Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen ist, und der Kommission unter Angabe der Gründe der Verweigerung mit.

Artikel 11

(1) Das in den Artikeln 5, 7 und 8 genannte EG-Zeichen, der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft sind in der Regel sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können diese Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.

(2) Das EG-Zeichen besteht aus dem Symbol "Ce".

(3) Es ist verboten, auf Spielzeug Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die zu Verwechslungen mit dem EG-Zeichen geeignet sind.

(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 dürfen abgekürzt werden, sofern der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer in der Gemeinschaft aus der Abkürzung gut erkennbar ist.

(5) In Anhang IV ist angegeben, welche Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften auf bestimmtem Spielzeug anzubringen sind. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese oder bestimmte Gefahrenhinweise bzw. Gebrauchsvorschriften sowie die Angaben gemäß Absatz 4 beim Inverkehrbringen in ihrer Landessprache bzw. ihren Landessprachen abgefaßt werden.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei dem in den Verkehr gebrachten Spielzeug Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen.

Die mit den Kontrollen beauftragte Stelle

- erhält auf Verlangen Zugang zu den Herstellungs- und Lagerorten sowie zu den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Informationen;

- kann verlangen, daß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der in der Gemeinschaft niedergelassene Verantwortliche für das Inverkehrbringen innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festzulegenden Frist die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Informationen beibringt;

- kann eine Stichprobe vornehmen und diese zu Prüf- und Testzwecken mitnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit bei der Übermittlung der Kopien der Ergebnisse der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 4 zu gewährleisten.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Richtlinie von den von ihnen zugelassenen Stellen ausgeübt werden, damit die Kommission über die ordnungsgemäße und nicht diskriminierende Anwendung der Prüfverfahren wachen kann.

Artikel 14

Jeder Entscheidung, die in Anwendung dieser Richtlinie getroffen und durch die das Inverkehrbringen von Spielzeug beschränkt wird, wird genau begründet. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat möglichen Rechtsmittel und der entsprechenden Rechtsmittelfristen zugestellt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Juni 1989 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 1990 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 282 vom 8. 11. 1986, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 246 vom 14. 9. 1987, S. 91 und Beschluß vom 9. 3. 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 232 vom 31. 8. 1987, S. 22.

(4) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(6) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.

ANHANG I

ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DIESER RICHTLINIE GELTEN

(Artikel 1 Absatz 1)

1. Christbaumschmuck

2. Maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler

3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden

4. Sportgeräte

5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser

6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler

7. "Professionelles" Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist

8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen bzw. ohne Vorlage für Spezialisten

9. Druckluftwaffen

10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces (1)

11. Schleudern und Steinschleudern

12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden

13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden

14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen

15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren

16. Spielzeugdampfmaschinen

17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Straßen bestimmt sind

18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden

19. Schnuller für Säuglinge

20. Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen

21. Modeschmuck für Kinder

(1) Mit Ausnahme von Zündplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind, unter Vorbehalt strengerer Vorschriften, die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehen.

ANHANG II

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR SPIELZEUGE

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1. Nach Artikel 2 dieser Richtlinie müssen die Benutzer von Spielzeug sowie andere Personen bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um die Gefahren,

a) die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zurückzuführen sind;

b) die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne daß bei Abänderung der Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden.

2. a) Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist.

b) Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird.

3. Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, daß sie in wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen.

II. BESONDERE RISIKEN

1. Physikalische und mechanische Merkmale

a) Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen, müssen die erforderliche mechanische Stärke und gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne daß durch Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden können.

b) Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.

c) Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die durch die Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist.

d) Spielzeug und seine Bestandteile sowie die ablösbaren Teile des offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs müssen nach den Ausmaßen so beschaffen sein, daß sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden können.

e) Spielzeuge und Teile davon sowie die Umhüllung, in der dieses Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschließen.

f) Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.

g) Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für Betreter bildet, muß einen Ausgang besitzen, der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden kann.

h) Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepaßten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muß von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, daß sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.

i) Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuß durch ein hierzu geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, daß die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch ist.

j) Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, daß

- die Hoechsttemperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht;

- Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, daß bei ihrem Entweichen - soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerläßlich ist - Verbrennungen oder sonstiger Körperschäden verursacht werden können.

2. Entflammbarkeit

a) Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches entflammbares Element darstellen. Es muß aus Stoffen zusammengesetzt sein, die

1. entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen,

2. oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die Flamme entfernt wird),

3. oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Ausbreitung des Feuers ermöglichen,

4. oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den Verbrennungsprozeß verlangsamen.

Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem Spielzeug verwendete Stoffe bilden.

b) Spielzeug, das aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (1) enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie photographische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entflammbar werden können, wenn nicht entflammbare Bestandteile sich verfluechtigt haben.

c) Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in Anhang I Nummer 10 und der entsprechenden Fußnote erwähnt sind.

d) Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten,

- die in vermischtem Zustand explodieren können:

- durch chemische Reaktionen oder Erhitzung,

- durch Vermischung mit oxydierenden Stoffen;

- die fluechtige und an der Luft entflammbare Verbindungen enthalten, die ein entflammbares oder explosives Dampf-Luft-Gemisch bilden können.

3. Chemische Merkmale

1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß es bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie gesundheitlich unbedenklich ist bzw. keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt.

Auf jeden Fall muß es den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen.

2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als Zielgröße täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug biologisch verfügbar sein:

0,2 µg Antimon,

0,1 µg Arsen,

25,0 µg Barium

0,6 µg Kadmium,

0,3 µg Chrom,

0,7 µg Blei,

0,5 µg Merkur,

5,0 µg Selenium

oder andere Werte, welche für diese oder andere Stoffe in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach wissenschaftlichen Erkenntnissen festgesetzt werden können.

Unter Bio-Verfügbarkeit dieser Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.

3. Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG (2) in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenklich sind. In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.

Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl an Stoffen oder Zubereitungen - wie Materialien und Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen Hoechstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede Zubereitung im Wege eines dem Europäischen Normenausschuß (CEN) erteilten Mandats gemäß dem Verfahren des durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nummer 4 des Anhangs IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung entsprechen.

4. Elektrische Eigenschaften

a) Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden.

b) Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung gelangen können, sowie Kabel oder andere Leiter, durch welche Elektrizität in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschließen.

c) Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und herzustellen, die es gewährleistet, daß die Hoechsttemperaturen, die alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen erreichen, keine Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden.

5. Hygiene

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Hygiene- und Reinheitsanforderungen erfuellt werden, damit Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden.

6. Radioaktivität

Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen können. Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom (3).

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

(3) ABl.Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1.

ANHANG III

BEDINGUNGEN, DENEN DIE ZUGELASSENEN STELLEN ENTSPRECHEN MÜSSEN

(Artikel 9 Absatz 1)

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfuellen:

1. Erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2. Technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß dieser Richtlinie;

4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses;

5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat durch inländisches Recht geregelt wird.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten regelmäßig geprüft.

ANHANG IV

GEFAHRENHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN

(Artikel 11 Absatz 5)

Spielzeug muß mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein, und zwar insbesondere mit folgenden Angaben:

1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt z. B. den Vermerk "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet" oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet", ergänzt durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, daß bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können.

3. Funktionelles Spielzeug

Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk "Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen".

Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die Anweisungen für den Betrieb sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, daß sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf.

Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell - die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfuellt.

4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält; chemisches Spielzeug

a) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muß.

b) Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über . . . Jahren (1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen".

Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergußarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug.

5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder

Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den Vermerk "Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen".

Außerdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, daß das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht.

6. Wasserspielzeug

Wasserspielzeug im Sinne von Anhang II Nummer II Ziffer 1 Buchstabe f) trägt die Aufschrift gemäß dem Mandat des CEN zur Anpassung von Normen EN/71, Teile 1 und 2:

"Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden".

(1) Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.

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