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Document 31988L0077

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

OJ L 36, 9.2.1988, p. 33–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 008 P. 36 - 62
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 008 P. 36 - 62
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 009 P. 35 - 63

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2005; Aufgehoben durch 32005L0055

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/77/oj

31988L0077

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 036 vom 09/02/1988 S. 0033 - 0061
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0036


RICHTLINIE DES RATES vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen

(88/77/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 A,

auf Vorschlag der Kommission (1),

(1) ABI. Nr. C 193 vom 31.7.1986, S. 3.

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

(2) Standpunkt vom 18. November 1987 (ABI. Nr. C 345 vom 21.12.1987, S. 61).

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

(3) ABI. Nr. C 333 vom 29.12.1986, S. 17.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Das erste Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz, das am 22. November 1973 vom Rat verabschiedet wurde, anthält bereits die Aufforderung, den neuesten wissenschaftlichen Fortschritten bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Abgase aus Kraftfahrzeugmotoren Rechnung zu tragen und die bereits erlassemen Richtlinien entsprechend anzupassen. Im dritten Aktionsprogramm sind weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine beträchtliche Verringerung des derzeitigen Schadstoffemissionsniveaus der Kraftfahrzeugmotoren vorgesehen.

Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Emission gasförmiger Schdstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen.

Diese Vorschriften sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden, was zu Behinderungen des freien Verkehrs der betroffenen Erzeugnisse führen kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (5), auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.

(4) ABI. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(5) ABI. Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 44.

Dabei sollten die technischen Vorschriften übernommen werden, die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 49 genehmigt worden sind ("Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Dieselmotoren hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase"); diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt.

Die Kommission hat sich verpflichtet, dem Rat bis Ende 1988 Vorschläge zur weiteren Herabsetzung der Grenzwerte für die drei dieser Richtlinie unterliegenden Schadstoffe und zur Festlegung von Grenzwerten für die Partikelemission vorzulegen-

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie ist:

- "Fahrzeug" ein zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmtes, durch einen Dieselmotor angetriebenes Fahrzeug mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgschwindigkeit von mehr als 25 km/h, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 im Sinne von Punkt 0,4 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen, Schinenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen;

- "Dieselmotorbauart" ein Dieselmotor, für den als getrennte technische Einheiten im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

Artikel 2

(1) Ab 1. Juli 1988 dürfen die Mitglidstaaten nicht aufgrund der Emission gasförmiger Schadstoffe eines Motors

- die EWG-Betriebserlaubnis, die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine von einem Dieselmotor angetriebene Fahrzeugbauart verweigern,

- die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder Benutzung von Fahrzeugen dieser Bauart untersagen,

- die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Dieselmotorbauart verweigern,

- den Verkauf oder die Benutzung neuer Dieselmotoren untersagen,

wenn den Vorschriften der Anhänge dieser Richtlinie entsprochen wird.

(2) Ab 1.Juli 1988 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der Emission gasförmiger Schadstoffe eines Motors

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine von einem Dieselmotor angetriebene Fahrzeugbauart verweigern,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Dieselmotorbauart verweigern,

wenn den Vorschriften der Angänge dieser Richtlinie nicht entsprochen wird.

(3) Bis zum 30. September 1990 gilt Absatz 2 nicht für von einem Dieselmotor angetriebene Fahrzeugbauarten sowie für Dieselmotorbauarten, die im Anhang zu einem Betriebserlaubnisbogen, der vor diesem Zeitpunkt gemäß der Richtlinie 72/306/EWG ausgestellt wurde, beschrieben sind.

(4) Ab 1. Oktober 1990 können die Mitgliedstaaten aufgrund der Emission gasförmiger Schadstoffe eines Motors

- die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung neuer, von einem Dieselmotor angetriebener Fahrzeuge untersagen,

- den Verkauf oder die Benutzung neuer Dieselmotoren untersagen,

wenn den Vorschriften der Anhänge dieser Richtlinie nicht entsprochen wird.

Artikel 3

(1) Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis für einen Dieselmotortyp ertailt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit er von jeder Änderung unterrichtet wird, die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Punkt 2.3 betrifft. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geäderte Motor erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugbauart in bezug auf deren Dieselmotor erteilt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit er von jeder Änderung dieser Fahrzeugbauart hinsichtlich des engebauten Motors unterrichtet wird. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob nach solchen Änderungen Maßnahmen nach der Richtlinie 70/156/EWG, insbesondere nach Artikel 4 oder 6, zu treffen sind.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um deiser Richtlinie vor dem 1. Juli 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in kenntnis.

(2) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten ferner die Kommission so rechtzeitig von den wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet zu erlassen beabsichtigen, daß die Kommission sich hierzu äussern kann.

Artikel 6

Spätestens Ende 1988 prüft der Rat anhand eines Vorschlags der Kommission, ob die Grenzwerte für die drei dieser Richtlinie unterliegenden Schadstoffeweiter verringert und Grenwerte für die Partikelemissionen festgelegt werden sollen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Chr. CHRISTENSEN

ANHANG I

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

1. ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für die Emission gasförmiger Schadstoffe aus kraftfahrzeugen, die im Sinne von Artikel 1 mit einem Dieselmotor oder mit einem Motor mit Kompressionszuendung ausgerüstet sind, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und M2, die nach der Richtlinie 70/220/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/76/EWG (2), eine Betriebserlaubnis erhalten haben.

(1) ABI. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie ist:

2.1. "Betriebserlaubnis eines Motors" die Genehmigung eines Motortyps hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe;

2.2. "Dieselmotor" ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszuendung arbeitet;

2.3. "Motorbauart" Motoren, die sich in den Hauptmerkmalen, die in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt sind, nicht unterscheiden;

2.4. "Gasförmige Schadstoffe" Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt als C1H1,85) und Stickoxide, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent;

2.5. "Nutzleistung" die Leistung in EWG-kW, die auf dem Prüfstand am Ende Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil abgenommen und nach dem Verfahren zur Messung der Motorleistung nach der Richtlinie 80/1269/EWG (3) ermittelt wird;

(3) ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

2.6. "Nenndrehzahl" die vom Regler begrenzte Hoechstdrehzahl bei Vollast entprechend den Angaben des Herstellers in den Verkaufsunterlagen und Betriebsanleitungen;

2.7. "Teillastverhältnis" der prozentuale Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Morordrehzahl;

2.8. "Zwischendrehzahl" die Drehzahl bei maximalem Drehmoment, Wenn diese Drehzahl innerhalb eines Bereichs von 60 bis 75% der Nenndrehzahl liegt; andernfalls die Drehzahl entsprechend 60% der Nenndrehzahl.

2.9. Abkürzungen und Einheiten

P // kW // Nichtkorrigierte Nutzleistung (4)

(4) Gemäß Beschreibung in Anhang I der Richtlinie 80/1269/EWG.

CO // g/kW/h // Kohlenmonoxid-Emission

HC // g/kW/h // Kohlenwasserstoff-Emission

NOx // g/kW/h // Stickoxid-Emission

conc // ppm // Volumenkonzentration (ppm)

Masse // g/h // Schadstoff-Mengenfluß

WF // Wichtungsfaktor

GEXH // kg/h // Abgas-Mengenflußwert, feucht

V´EXH // m³/h // Abgas-Volumenflußwert, trocken

V´´EXH // m³/h // Abgas-Volumenflußwert, feucht

GAIR // kg/h // Mengenflußwert der Ansaugluft

VAIR // m³/h // Volumendurchsatz der Ansaugluft (feuchte Luft bei 0 C und 101,3 kPa)

GFÜL // kg/h // Kraftstoff-Mengenfluß

HFID // Beheizter Flammenionisations-Detektor

NDUVR // Nichtdispersiver Ultraviolett-Resonanzabsorber

NDIR // Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator

CLA // Chemiluminiszenz-Analysator

HCLA // Beheizter Chemiluminiszenz-Analysator

3. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1. Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für eine Motorbauart als getrennte technische Einheit

3.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Motorbauart hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe ist vom Motorenhersteller oder einem rechtmässig bestellten Vertreter einzureichen.

3.1.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

3.1.2.1. Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II gemäß Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG enthält.

3.1.3. Ein Motor, der der in Anhang II beschriebenen Motorbauart entspricht, ist dem technischen Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 6 zuständig ist, zur Verfügung zu stellen.

3.2. Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugbauart hinsichtlich des Motors

3.2.1 Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe ist vom Motorenhersteller oder einem rechtmässig bestellten Vertreter einzureichen.

3.2.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

3.2.2.1. Beschreibung der Fahrzeugbauart und der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile mit den in Anhang II genannten Einzelheiten und den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Unterlagen

oder

3.2.2.2. Beschreibung der Fahrzeugbauart und der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile mit den in Frage kommenden in Anhang II genannten Einzelheiten und einem Exemplar des EWG-Betrieserlaubnisbogens (Anhang VIII) für den Motor als technische Einheit, die in der Fahrzeugbauart eingebaut ist, zusammen mit dem gamäß Artikel 3 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Unterlagen.

4. EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

4.1 Eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang VIII wird für die EWG-Betriebserlaubnis nach den Punkten 3.1 und 3.2 ausgestellt.

5. AUFSCHRIFTEN AUF DEM MOTOR

5.1. Der als technische Einheit zugelassene Motor muß folgende Aufschriften tragen:

5.1.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;

5.1.2. Tätigkeitsbezeichnung des Herstellers;

5.1.3. Nummer der EWG-Betriebserlaubnis, der der (die) Kennbuchstabe(n) des Landes, das die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat, voranzustellen ist (sind) (1)

(1) B = Belgien, D = Bundesrepublik Deutschland, DK = Dänemark, E = Spanien, F = Frankreich, GR = Griechenland, I = Italien, IRL = Irland, L = Luxemburg, NL = Niederlande, P = Portugal, UK = Vereinigtes Königreich.

5.2. Diese Zeichen müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein.

6. VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

6.1. Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluß auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß der Motor unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen er ausgesetzt ist, den technischen Vorscriften dieser Richtlinie genügt.

6.2. Vorschriften über die Emission gesförmiger Schadstoffe

Die Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe aus einem Motor, der zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt wird, ist nach dem Verfahren des Anhangs III durchzuführen. Andere Verfahren sind zulässig, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

6.2.1. Die jeweils ermittelte Masse an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden darf die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. EINBAU IM FAHRZEUG

7.1. Der Einbau des Motors in das Fahrzeug muß hinsichtlich der Betriebserlaubnis des Motors nachstehenden Einzelheiten entsprechen:

7.1.1. Der Ansaugunterdruck darf den Wert für den mit einer Betriebserlaubnis versehenen Motor in Anhang VIII nicht übersteigen.

7.1.2. Der Auspuffdruck darf den Wert für den mit Betriebserlaubnis versehenen Motor in Anhang VIII nicht übersteigen.

7.1.3. Die Hoechstleistung der von dem Motor angetriebenen Hilfseinrichtungen darf die zulässige Hoechstleistung des mit einer Betriebserlaubnis versehenen Motors in Anhang VIII nicht übersteigen.

8. ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

8.1. Jeder Motor, der im Sinne dieser Richtllinie eine EWG-Betriebserlaubnisnummer trägt, muß der Motorbauart entsprechen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist.

8.2. Zur Überprüfung der Übereinstimmung nach 8.1 ist ein mit einer EWG-Betriebserlaubnisnummer versehener Motor der Serie zu entnehmen.

8.3. In der Regel wird die Übereinstimmung des Motors mit der Bauart, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf der Grundlage der Beschreibung in dem Betriebserlaubnisbogen und dessen Anhängen überprüft; erforderlichenfalls wird ein Motor der in 6.2 erwähnten Prüfung unterzogen.

8.3.1.Wird die Übereinstimmung eines Motors in einem Test nachgeprüft, ist wie folgt zu verfahren:

8.3.1.1. Ein Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang III beschriebenen Prüfung unterzogen. Die jeweils ermittelte Masse an kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden darf die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8.3.1.2. Erfuellt der aus der Serie entnommene Motor nicht die Anforderungen nach 8.3.1.1., so kann der Hersteller verlangen, daß die Messungen an einem der Serie entnommenen Los von Motoren vorgenommen werden, zu dem auch der ursprünglich entnommene Motor gehört. Der Hersteller bestimmt in Absprache mit der Prüfstelle den Umfang des Probeloses. Die Motoren werden ausser dem ursprünglich entnommenen Motor einer Prüfung unterzogen. Alsdann wird das arithmetische Mittel avrg (x) der Prüfergebnisse für jeden einzelnen gasförmigen Schadstoff ermittelt. Wird die in nachstehender Formel ausgedrückte Bedingung erfuellt, so wird angenommen, daß die Fertigung der Serie mit der Motorbauart übereinstimmt, für die eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Hierbei bedeuten:

L = Grenzwert nach Punkt 8.3.1.1 für die in Betracht gezogenen gasförmigen Schdstoffe;

k = einen statistischen Faktor, der von n bestimmt wird und in nachstehender Tabelle aufgeführt ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

8.3.2. Der zur Feststellung der Übereinstimmung der Fertigung befugte technische Dienst führt diese Prüfungen an Motoren durch, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig eingefahren sind.

ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...GEMÄSS ANHANG I DER RICHTLINIE 70/156/EWG

mit Bezug auf die EG-Teilbetriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis für eine technische Einheit im Hinblick auf die Emission gasförminger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (Richtlinie 88/77/EWG)

Fahrzeug/Motorbauart:.....................................

0. Allgemeines

0.1. Fabrikat (Name des Unternehmens):....................

0.2. Typ und Handelsbeschreibung (bitte Varianten angeben):....

..........................................................

0.3. Typenkodierung des Herstellers entsprechend den Angaben am Fahrzeug/an der technischen Einheit/am Bauteil:.............

0.4. (Erforderlichenfalls) Fahrzeugklasse:................

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:..................

..........................................................

0.6. (Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:................................................

..........................................................

Anlagen

1. Wesentliche Merkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfung.

2. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile.

3. Photographien des Motors und erforderlichenfalls des Motorraums.

4. Sonstige Angalen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf).

Datum, Ablagenummer

Anlage 1

WESENTLICHE MERKMALE DES MOTORS UND AUSKUNFT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG (1)

(1) Bei nichtherkömmlichen Motoren und Systemen sind vom Hersteller die besonderen Merkmale anzugeben, die den hier genannten entsprechen.

1. Beschreibung des Motors

1.1. Hersteller:.........................................

1.2. Motorenkode des Herstellers:........................

1.3. Arbeitsspiel: Viertaktverfahren/Zweitaktverfahren (2)

(2) Nichtzutreffendes streichen.

1.4. Bohrung:...........................................mm

1.5. Hub:...............................................mm

1.6. Anzahl und Anordnung der Zylinder:...................

1.7. Zylinderinhalt:....................................cm³

1.8. Verdichtungsverhältnis (3):..........................

(3) Bitte auch die Toleranzen angeben.

1.9. Zeichnung(en) von Verbrennungsraum und Kolbenboden:....

1.10. Geringster Querschnittsbereich von Einspritzdüse und Auslaßventil:...............................................

1.11. Kühlsystem

1.11.1. Flüssigkeitskühlung

1.11.1.1. Art der Kühlfluessigkeit:........................

1.11.1.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein(2)

(2) Nichtzutreffendes streichen.

1.11.1.3. Merkmale oder Fabrikat(e) und (gegebenenfalls) Typ(en):...................................................

1.11.1.4. (Gegebenenfalls) Übersetzungsverhältnis(se):.....

1.11.2. Luftkühlung

1.11.2.1. Gebläse: ja/nein(2)

(2) Nichtzutreffendes streichen.

1.11.2.2. Merkmale oder Fabrikat(e) und (gegebenenfalls) Typ(en):...................................................

1.11.2.3. (Gegebenenfalls) Übersetzungsverhältnis(se):.....

1.12. Herstellerseits zulässige Temperatur

1.12.1. Flüssigkeitskühlung: Hoechsttemperatur an der Auslassöffnung:............................................K

1.12.2. Luftkühlung: Bezugspunkt:.........................

Hoechsttemperatur am Bezugspunkt:........................K

1.12.3. (Gegebenenfalls) Hoechste Luftausstosstemperatur am Anssaug-Zwischenkühler:.........................................K

1.12.4. Hoechsttemperatur der Abgase an dem Punkt im Auspuffrohr (in den Auspuffrohren), der neben dem Flansch (den Flanschen) der Auspuffkrümmung(en) liegt:.................................K

1.12.5. Kraftstofftemperatur: niedrigste.................K, höchste....................................................K

1.12.6. Schmieröltemperatur: niedrigste..................K, höchste....................................................K

1.13. Vorverdichter: ja/nein (2)

(2) Nichtzutreffendes streichen.

1.13.1. Marke:............................................

1.13.2. Typ:..............................................

1.13.3. Beschreibung des Systems (beispielsweise maximaler Ladedruck (gegebenenfalls) Abblasventil usw.):..............

1.13.4. Zwischenkühler: ja/nein (1)

1.14. Ansaugsystem

Geringster und/oder höchstzulässiger Ansaugunterdruck (falls zutreffend) bei Nenndrehzahl des Motors und bei Vollast (100%):...................................................kPa

1.15. Auslaßsystem

Hoechstzulässiger Auslaßdruck bei Nenndrehzahl des Motors und Vollast (100%):...........................................kPa

2. Zusatzeinrichtungen zur Verringerung der Dieselrauchemissionen (falls vorhanden und in keines der erwähnten Kapitel fallend)

Beschreibung und/oder Schaubild(er).......................

3. Kraftstoffzufuhr

3.1. Kraftstoffpumpe

Druck (2):...............kPa oder charakteristisches Schaubild (2):........................................................

(2) Bitte auch die Toleranzen angeben.

3.2. Einspritzsystem

3.2.1. Pumpe

3.2.1.1. Marke(n):........................................

3.2.1.2. Typ(en):.........................................

3.2.1.3. Einspritzmenge:..............mm³ (2) je Hub oder Arbeitsspiel bei............U/min der Pumpe bei Vollförderung oder charakteristisches Schaubild (1) (2):.......................

(1) Nichtzutreffends streichen.

(2) Bitte auch die Toleranzen angeben.

3.2.1.4. Einspritzzeitpunkt

3.2.1.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers (2):........

(2) Bitte auch die Toleranzen angeben.

3.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunktes(2):........

(2) Bitte auch die Toleranzen angeben.

3.2.2. Einspritzleitungen

3.2.2.1. Länge:.........................................mm

3.2.2.2. Lichter Duchmesser:............................mm

3.2.3. Einspritzdüse(n)

3.2.3.1. Marke(n):........................................

3.2.3.2. Typ(en):.........................................

3.2.3.3. Öffnungsdruck:.................................kPa(1)

(1) Nichtzutreffends streichen.

oder charakteristisches Schaubild (1) (2):................

(1) Nichtzutreffends streichen.

(2) Bitte auch die Toleranzen angeben.

3.2.4. Regler

3.2.4.1. Marke(n):........................................

3.2.4.2. Typ(en):.........................................

3.2.4.3. Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Vollast:..U/min

3.2.4.4. Grösste Drehzahl ohne Last:.......................U/min

3.2.4.5. Leerlaufdrehzahl:................................U/min

3.3. Kaltstartsystem

3.3.1. Marke(n):..........................................

3.3.2. Typ(n):............................................

3.3.3. Beschreibung:......................................

4. Ventileinstellung

4.1. Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder gleichwertige

Daten:....................................................

4.2. Prüf- und/oder Einstelspiel (1)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

5. Vom Motor angetriebene Hilfseinrichtungen

Hoechstzulässige Leistungsaufnahme von motorgetriebenen Hilfseinrichtungen gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen nach 5.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 80/1269/EWG (2) bei einer Motorendrehzahl nach 4.1 des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie:

(2) AB1. Nr. L 375 vom 31.12.1980; S. 46.

Leerlauf:........kW, mittlere Drehzahl: .................kW, Nenndrehzahl:............................................. kW

6. Zusätzliche Angagen über die Prüfbedingungen

6.1. Verwendetes Schmiermittel

6.1.1. Marke:.............................................

6.1.2. Typ:...............................................

(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, ist der Prozentanteil des Öls anzugeben):...........................

6.2. (Falls zutreffend) Motorengetriebene Hilfseinrichtungen (gemäß Punkt 5)

6.2.1. Aufzählung und charaketristische Einzelheiten:.....

6.2.2. Leistungsaufnahme bei den angegebenen Motordrehzahlen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.3. Dynamometereinstellung (kW)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Motorleistung

7.1. Motordrehzahl (3)

(3) Bitte auch die Toleranzen angeben.

Leerlauf: .............................................U/min

Mittlere Drehzahl:.....................................U/min

Nenndrehzahl:..........................................U/min

7.2. Leistung (gemessen gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

KENNDATEN DER MIT DEM MOTOR VERBUNDENEN FAHRZEUGTEILE

1. Ansaugunterdruck bei Nenndrehzahl des Motors und Vollast:.................................................kPa

2. Auspuffdruck bei Nenndrehzahl des Motors und Vollast:..................................................kPa

3. Leistungsaufnahme der vom Motor angetriebenen Hilfseinrichtungen, wie sie in den Betriebsbedingungen nach 5.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 80/1269/EWG beschrieben sind, bei den den jeweiligen Motordrehzahlen nach 4.1. des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

PRÜFVERFAHREN

1. EINLEITUNG

1.1. In diesem Anhang ist das Verfahren zur Bestimmung der Emission gasförmiger Schadstoffe aus den zu prüfenden Motoren beschrieben.

1.2. Die Prüfung ist an einem Motor vorzunehmen, der auf dem Prüfstand mit einem Dynamometer verbunden ist.

2. MESSGRUNDSATZ

Die Emission gasförmiger Schadstoffe eines Motors enthält Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid und Stickoxide. Während einer vorgeschriebenen Reihenfolge von Betriebsabläufen bei warmem Motor sind die Mengen der oben genannten Gase im Abgasstrom kontinuierlich zu messen. Die vorgeschriebene Reihenfolge der Betriebsabläufe besteht in mehreren Geschwindigkeits- und Leistungszuständen, die den typischen Betriebs- und Funktionsbereich von Dieselmotoren überspannen. Während der einzelnen Betriebsarten sind die Konzentrationswerte sämtlicher Schadstoffe, der Abgasstrom und die Leistungsabgabe zu bestimmen und die gemessenen Werte zur Errechnung der Menge der einzelnen Schadstoffanteile zu gewichten, wobei diese Menge im Sinne dieses Anhanges in Gramm je Kilowattstunde auszudrückten ist.

3. APPARATUR

3.1. Dynamometer und Motorausstattung

Für die Abgasemissionsprüfung der Motoren an Dynamometern ist die nachstehend beschriebene Angage zu benutzen:

3.1.1. Ein dynamometrisches Meßgerät mit geeigneten Merkmalen, um den unter 4.1. beschriebenen Prüfzyklus durchzuführen;

3.1.2. Geräte zur Messung der Geschwiddigkeit, des Drehmoments, des Kraftstoffverbrauchs, des Luftdurchsatzes, der Kühlmitteltemperatur, der Schmiermitteltemperatur, des Abgasdrucks, des Ansaugunterdrucks, der Abgastemperatur, der Ansauglufttemperatur, des Luftdrucks, der Feuchtigkeit und der Kraftstofftemperatur. Die Präzision dieser Instrumente muß den Anforderungen der EWG-Methode zur Messung der Leistung von Verbennungsmotoren für Strassenfahrzeuge genügen;

3.1.3. ein Motorkühlsystem mit ausreichender Kapazität, um den Motor während der Dauer der vorgeschriebenen Prüfungen auf normaler Betriebstemperatur zu halten;

3.1.4. ein nichtisoliertes und ungekühltes Auspuffsystem, das mindestens 0,5 m über den Punkt hinausreicht, wo die Entnahmesonde angebracht ist, und das bei der in der Verkaufs- und Wartungsliteratur des Motorherstellers angegebenen Hoechstleistung einen Abgasdruck hat, der innerhalb einer Toleranzmarge von ± 650 Pa (± 5 mm Hg) von der Obergrenze liegt;

3.1.5. ein Ansaugsystem des Motors,das einen Lufteinlaßwiderstand von ± 300 Pa (30 mm H2O) des oberen Grenzwerts für denjenigen Motorbetriebszustand aufweist, der nach den Angaben des Motorherstellers am zu prüfenden Motor mit einem sauberen Luftfilter einen maximalen Luftdurchsatz ergibt.

3.2. Analyse- und Probenahmeapparatur

Das System muß einen beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) zur Messung der unverbrannten kohlenwasserstoffe (HC), einen NDIR-Analysator zur Messung des Kohlenmonoxids (CO) und einen CLA-,HCLA- oder gleichwertigen Analysator zur Messung der Stickoxide (NOx) enthalten. Wegen der in den Dieselabgasen enthaltenen schweren Kohlenwasserstoffe ist das HFID-System zu beheizen und seine Temperatur während der gesamten Prüfung zwischen 453 K und 473 K (180 C und 200 C) zu halten. Die Präzision der Analysatoren muß ± 2,5 % des Endausschlags oder besser sein. Die Meßskala der Analysatoren ist den zu messenden Grössen entsprechend auszuwählen.

3.3. Gase

3.3.1. Das System darf keine Gaslecke aufweisen. Auslegung und verwendete Materialien müssen so beschaffen sein, daß das System die Schadstoffkonzentration im Abgas nicht beeinflusst. Folgende Gase können

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.4. Trägergase

3.4.1. Die für den Betrieb erforderlichen Gase müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

3.4.2. Gereinigter Stickstoff (Reinheit = 99,5 Volumenprozent O2);

3.4.4. wasserstoffhaltiges Gemisch (40 ± 2% Wasserstoff, Restanteil Stickstoff oder Helium) (Reinheit PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.2. Messung des Abgasstromes

Zur Errechnung der Emissionen muß der Abgasstrom bekannt sein (siehe 4.8.1.1). Zur Bestimmung des Abgasstroms kann eines der nachstehenden Verfahren angewendet werden:

a) Direktmessung des Abgasstroms durche eine Strömungsmeßdüse oder ein gleichwertiges Meßsystem;

b) Messung des Luftstroms und des Kraftstoffstroms durch geeignete Meßsysteme und Errechnung des Abgasstroms mit Hilfe nachstehender Gleichungen:

GEXH = GAIR + GFÜL

oder

V´EXH = VAIR - 0,75 GFÜL (Abgasvolumen, trocken)

oder

V´´EXH = VAIR + 0,77 GFÜL (Abgasvolumen, feucht)

Die Messtoleranzen bei der Abgasstrombestimmung dürfen ± 2,5 Prozent nicht überschreiten. Die Konzentrationen von Kohlenmonoxid und Stickoxid werden im trockenen Abgas gemessen. Aus diesem Grunde sind die CO- und NOx-Emissionen aus dem Volumen des trockenen Abgases V´EXH zu errechnen. Bei einem Analysesystem mit beheizter Probenahmeleitung sind dagegen die NOx-Emissionen unter Zugrundelegung des Volumens des feuchten Abgases V´´EXH zu errechnen. Wird in der Berechnung der Abgas-Mengenflußwert (GEXH) verwendet, sind die CO- und NOx-Konzentrationen zu den feuchten Abgasen in Beziehung zu setzen. Die Berechnung der HC-Emissionen muß entsprechend der angewandten Meßmethode GEXH und V´´EXH enthalten.

4.3. Einsatz der Analysatoren und des Probenahmesystems

Der Einsatz der Analysatoren muß nach den Anlauf- und Betriebsanleitungen des Instrumentenherstellers erfolgen. Nachstehende Mindestanforderungen sind dabei zu berücksichtigen.

4.3.1. Kalibrierverfahren

Die Kalibrierung hat einen Monat vor dem Emissionstest zu erfolgen. Das Instrumentarium ist zu kalibrieren, die Kalibrierkurven sind mit denen von Prüfgasen zu vergleichen. Es sind die gleichen Gasmengenwerte wie bei der Abgasprobenahme zugrunde zu legen.

4.3.1.1. Die Analysatoren müssen mindestens zwei Stunden vor der Messung angewärmt werden.

4.3.1.2. Es ist zu prüfen, ob das System kein Leck aufweist. Die Sonde ist von der Auspuffanlage zu entfernen und ihr Ende zu verstopfen. Die Analysatorpumpe ist einzuschalten. Nach einer anfänglichen Stabilisierungsperiode müssen sämtliche Durchflußmesser und Druckmesser auf Null stehen. Ist dies nicht der Fall, muß (müssen) die Probenahmeleitung(en) überprüft und etwaige Mängel behoben werden.

4.3.1.3. Der NDIR-Analysator ist an geeigneter Stelle abzustimmen und die Flamme des HFID-Analysators zu optimieren.

4.3.1.4. Unter Verwendung von gereinigter getrockneter Luft (oder Stickstoff) sind die CO- und NOx-Analysatoren auf Null einzustellen. Für den HC-Analysator ist die Trockenluft zu reinigen. Unter Verwendung geeigneter Kalibriergase sind die Analysatoren erneut einzustellen.

4.3.1.5. Die Nulleinstellung ist zu überprüfen und das Verfahren nach

4.3.1.4 erforderlichenfalls zu wiederholen.

4.3.2. Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators

4.3.2.1. Die Kalibrierkurve wird durch mindestens fünf Kalibrierpunkte festgelegt, die in möglichst gleichem Abstand anzuorden sind. Die Nennkonzentration des Kalibriergases der höchsten Konzentration muß mindestens 80% des Skalenendwertes betragen.

4.3.2.2. Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der "kleinsten Quadrate" berechnet. Ist der resultierende Grad des Polynoms grösser als 3, so muß die Zahl der Kalibrierpunkte zumindest so groß wie der Grad dieses Polynoms plus 2 sein.

4.3.2.3. Die Kalibrierkurve darf um nicht mehr als 2% vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abweichen.

4.3.2.4. Verlauf der Kalibrierkurve.

Anhand des Verlaufs der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann die einwandfreie Durchführung der Kalibrierung überprüft werden. Es sind die verschiedenen Kennwerte des Analysators anzugeben, insbesondere:

- die Skaleneinteilung,

- die Empfindlichkeit,

- der Nullpunkt,

- der Zeitpunkt der Kalibrierung.

4.3.2.5. Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Meßbereichsumschaltung usw). angewendet werden, wenn dem technischen Dienst zufriedenstellend nachgeweisen wird, daß eine gleichwertige Genauigkeit bieten.

4.3.3. Prüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters

4.3.3.1. Es ist Wirksamkeit des Konverters für die Umwandlung von NOx in NO zu überprüfen.

4.3.3.2. Diese Überprüfung kann mit einem Ozonator entsprechend dem am Ende dieses Anhangs dargestellten Prüfungsaufbau und nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

4.3.3.3. Der Analysator wird in dem am häufigsten verwendeten Meßrereich nach den Anweisungen des Herstellers mit dem Nullgas und Kalibriergas (letzteres) muß einen NO-Gehalt aufweisen, der etwa 80% des Skalenendwertes entspricht, und die NOx-Konzentration im Gasgemisch muß 5% geringer sein als die NO-Konzentration) kalibriert. Der NOx-Analysator muß auf NO-Betrieb eingestellt werden, so daß das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeichnen.

4.3.3.4. Durch ein T-Verbindungsstück wird dem Gasstrom kontinuierlich Sauerstoff zugeführt, bis di angezeigte Konzentration etwa 10% geringer ist als die angezeigte Kalibrierkonzentration nach 4.3.3.3. Die angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während des ganzen Vorgangs muß der Ozonator ausgeschaltet sein.

4.3.3.5. Anschließend wird der Ozonator eingeschaltet, um genügend Ozon zu produzieren, damit die NO- Konzentration auf 20% (Minimum 10%) der in 4.3.3.3. angegebenen Kalibrierkonzentration sinkt. Die angezeigte Konzentration (d) ist aufzuzeichnen.

4.3.3.6. Der Analysator wird dann auf den Betriebzustand NOx geschaltet, und das Gasgemisch bestehend aus NO, NO2, O2 und N2 strömt nun durch den Konverter. Die angezeigte Konzentration (a) ist aufzuzeichnen.

4.3.3.7. Danach wird der Ozonator ausgeschaltet. Das in 4.3.3.4. beschriebene Gasgemisch strömt durch den Konverter in den Messteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen.

4.3.3.8. Bei noch immer ausgeschaltetem Ozonator wird auch die Zufuhr von Sauerstoff unterbrochen. Der vom Analysator angezeigte NO-Wert darf dann den in 4.3.3.3 genannten Wert um nicht mehr als 5% übersteigen.

4.3.3.9. Der Wirkungsgrad des NOx-Konverters wird wie folgt berechnet:

Wirkusgsgrad (%) = (1 + a-b/c-d) * 100

4.3.3.10. Der Wirkungsgrad des Konverters ist vor jeder Kalibrierung des NOx-Analysators zu überprüfen.

4.3.3.11. Der so erhaltene Wert darf nicht kleiner als 90% sein.

Anmerkung:

Liegt der Meßbereich des Analysators über dem höchsten Bereich, in dem der NOx-Konverter arbeiten kann, um eine Verringerung von 80% auf 20% zu bewirken, so ist der oberste Arbeitsbereich des NOx-Konvanrters zu verwenden.

4.3.4. Kontrollen vor der Prüfung

Die NDIR-Analysatoren sind mindestens zwei Stunden lang anzuwärmen, vorzugsweise bleiden die Analysatoren jedoch ständig eingeschaltet. Die Choppermotoren können, wenn sie nicht gebraucht werden, abgestellt werden.

4.3.4.1. Der HC-Analysator ist bei Trockenluft oder trockenem Stickstoff auf Null zu stellen, am Verstärkermesser und Aufzeichnungsgerät ist eine stabile Nullstellung zu erzielen.

4.3.4.2. Es ist Prüfgas einzuleiten und der Verstärkungsfaktor so einzustellen, daß er mit der Kalibrierungskurve übereinstimmt. Für Kalibrierung, Meßbereich und Abgasentnahme sind dieselben Durchsatzwerte zugrunde übereinstimmt. Für Kalibrierung, Meßbereich und Abgasentnahme sind dieselben Durchsatzwerte zugrunde zu legen, damit der Druck in den Probenahmebeuteln nicht korrigiert zu werden braucht. Es ist Prüfgas zu verwenden, das eine Konzentration des Anteils hat, der einen Skalenausschlag von 75 bis 95% ergibt. Eine Konzentrationstoleranz von ± 2,5% ist zulässig.

4.3.4.3. Nach Bedarf müssen die Nulleinstellung überprüft und die Verfahren nach 4.3.2.1. und 4.3.2.2 wiederholt werden.

4.3.4.4. Die Durchflußwerte sind zu überprüfen.

4.4. Kraftstoff

Als Kraftstoff ist der in Anhang IV spezifizierte Prüfkraftstoff zu verwenden.

4.5. Prüfbedingungen

4.5.1. Die absolute Temperatur T des Lufteintritts am Motor, ausgedrückt in Kelvin, und der trockene Luftdruck ps, ausgedrückt in Kilopascal, sind zu messen und der Parameter F nach folgender Formel zu bestimmen:

F = ((99/ps) 0,65 *(T/298)0,5))

4.5.2. Damit eine Prüfung als gültig anerkannt wird, gilt für den Parameter F folgendes:

0,96 PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schematische Darstellung der Vorrichtung zur Prüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters

ANHANG IV

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNGEN ZUR ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

Bezugskraftstoff: CEC RF-03-A-84 (1) (3) (7)

(1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für alle oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

(3) Die in der Vorschrift angegebenen Werte sind "tatsächliche Werte".

Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 "Definition einer Grundlage bei Streitigkeiten über die Qualität von Erdölprodukten" angewendet, und bei der Festlegung eines Höchtswertes wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Hoechst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4 R (R = Reproduzierbarkeit).

Ungeachtet dieser Maßnahme, die aus statistischen Gründen notwendig ist, sollte der Hersteller des Kraftstoffs jedoch einen Nullwert anstreben, bei dem der festgesetzte Höchtswert 2 R ist und einen Mittelwert bei Angaben von Hoechst- und Mindestwerten darstellt. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfuellt, gelten die Bestimmungen des Dokuments ASTM D 3244.

(7) Wird die Berechnung des thermischen Wirkungsgrades eines Motors oder eines Fahrzeuges gewünscht, so kann der Heizwert des Kraftstoffs nach folgender Formel berechnet werden:

Spezifische Energie (Heizwert) (netto) in MJ/kg = (46,423 - 8,792d² + 3,170d) [1 - (x + y + s)] + 9,420s - 2,499x

Dabei bedeuten:

d = die Dichte bei 15 C

x = das Massenverhältnis des Wassers (% geteilt durch 100)

y = das Massenverhältnis der Asche (% geteilt durch 100)

s = das Massenverhältnis des Schwefels (% geteilt durch 100).

Typ: Dieselkraftstoff

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

ANALYSESYSTEME

Es sind drei Analysesysteme beschrieben, bei denen nachstehende Geräte benutzt werden:

- HFID-Analysator zur Messung der Kohlenwasserstoffe,

- NDIR-Analysator zur Messung der Kohlenmonoxids und der Stickoxide, oder, wahlweise:

- CLA-, HCLA- oder gleichwertiger Analysator mit oder ohne beheizte Probenahmeleitung zur Messung der Stickoxide.

System 1

Ein Schema des Analyse- und Probenahmesystems unter Verwendung eines Chemiluminiszenz-Analysators zur NOx-Messung ist in Abbildung 1 dargestellt.

SP // Edelstahlsonde zur Entnahme von Proben aus dem Auspuffsystem. Empfohlen wird eine feststehende, mehrfach gelochte Sonde mit einem geschlossenen Ende, die mindestens 80% über das Auspuffrohr hinausragt. Die Abgastemperatur an der Sonde darf nicht geringer als 343 K (70 C) sein.

HSL // Beheizte Entnahmeleitung, sie muß auf einer Temperatur von 453 K - 473 K (180 C - 200 C) gehalten werden. Die Leitung muß aus Edelstahl oder aus Polytetrafluoräthylen (beispielsweise Teflon) bestehen.

F1 // Beheiztes Vorfilter, falls verwendet. Es muß auf derselben Temperatur wie die HSL gehalten werden.

T1 // System zur Überwachung der Temperatur des in die beheizte Kammer eintretenden Probenahmestroms.

V1 // Geeignete Ventile für die wahlweise Durchströmung des Systems von Abgasproben, Prüfgas oder Luft. Das Ventil muß sich in der beheizten Kammer befinden oder auf die Temperatur der Entnahmeleitung aufheizbar sein.

V2, V3 // Nadelventile zur Regelung des Kalibriergas- und des Nullgasflusses.

F2 // Filter zum Abscheiden von Partikeln. Hierzu eignet sich eine Glasfaserfilterscheibe mit einem Durchmesser von 70 mm. Das Filter muß leicht zugänglich sein und täglich bzw. im Bedarfsfall häufiger ausgewechselt werden.

P1 // Beheizte Entnahmepumpe.

G1 // Druckmesser zur Ermittlung des Drucks in der Entnahmeleitung.

V4 // Druckregler zur Steuerung des Drucks in der Entnahmeleitung und der Durchflußmenge zum Analysator.

HFID // Beheizter Flammenionisations-Detektor für die Kohlenwasserstoffmessung. Die Innentemperatur ist auf 453 K 473 K (180 C - 200 C) zu halten.

FL1 // Durchflußmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflußmenge durch die Nebenleitung.

R1, R2 // Durchflußregler für Luft und Kraftstoff.

SL // Entnahmeleitung. Diese Leitung muß aus Polytetrafluoräthylen oder aus Edelstahl bestehen. Sie kann beheizt oder auch unbeheizt sein.

B // Kühlbad zur Kühlung und Kondensation des Wassers aus der entnommenen Abgasprobe. Das Bad ist auf einer Temperatur von 273 K - 277 K (0 C - 4 C) zu halten (Eis- oder Kühlsystem).

C // Kühlschlange und Kühlfalle in ausreichender Grösse zur Wasserdampfkondensation und -sammlung.

T2 // Temperaturablesegerät für die Badtemperatur.

V5, V6 // Kippventile zur Entwässerung der Kondensatabscheider und des Kondensatabads.

V7 // Dreiwegventil.

F3 // Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den Proben vor der Analyse. Ein Glasfaserfilter von mindestens 70 mm Durchmesser ist geeignet.

P2 // Pumpe zum Sammeln der Proben.

V8 // Druckregler zur Steuerung des Probenflusses.

V9, V10, V11, V12 // Dreiweg-Kugelventile oder Magnetventile zur Weiterleitung der Gasprobenmenge, des Prüfgases oder des Kalibriergases an die Analysatoren.

V13, V14 // Nadelventile zur Regulierung des Durchflusses an die Analysatoren.

CO // NDIR-Analysator für Kohlenmonoxid.

NOx // CLA-Analysator für Stickoxide.

FL2, FL3, FL4 // Nebenleitung-Durchflußmesser.

System 2

Ein Schema des Analyse- und Probenahmesystems, bei dem der NDIR-Analysator zur Messung von NOx verwendet wird. ist in Abbildung 2 dargestellt.

SP // Edelstahlsonde zur Entnahme von Proben aus dem Auspuffsystem. Empfohlen wird eine feststehende, mehrfach gelochte Sonde mit einem geschlossenen Ende, die mindestens 80% über das Auspuffrohr hinausragt. Die Abgastemperatur an der Sonde darf nicht geringer als 343 K (70 C) sein (gemäß Richtlinie 72/306/EWG). Die Sonde muß in der Auspuffleitung 1 m bis 5 m vom Öffnungsflansch des Auspuffkrümmers oder von der Auslassöffnung des Turboladers entfernt angebracht sein.

HSL // Beheizte Entnahmeleitung, sie muß auf einer Temperatur von 453 K - 473 K (180 C - 200 C) gehalten werden. Die Leitung muß aus Edelstahl oder aus Polytetrafluoräthylen bestehen.

F1 // Beheiztes Vorfilter, falls verwendet. Es muß auf der Temperatur wie die HSL gehalten werden.

T1 // System zur Überwachung der Temperatur des in die beheizte Kammer eintretenden Probenahmestroms.

V1 // Geeignete Ventile für die wahlweise Durchströmung des Systems von Abgasproben, Prüfgas oder Luft. Das Ventil muß sich in der beheizten Kammer befinden oder auf die Temperatur der Entnahmeleitung aufheizbar sein.

V2, V3 // Nadelventile zur Regelung des Kalibriergas- und des Nullgasflusses.

F2 // Filter zum Abscheiden von Partikeln. Hierzu eignet sich eine Glasfaserfilterscheibe mit einem Durchmesser von 70 mm. Das Filter muß leicht zugänglich sein und täglich bzw. im Bedarfsfall häufiger ausgewechselt werden.

P1 // Beheizte Entnahmepumpe.

G1 // Druckmesser zur Ermittlung des Drucks in der Entnahmeleitung.

V4 // Druckregler zur Steuerung des Drucks in der Entnahmeleitung und der Durchflußmenge zum Analysator.

HFID // Beheizter Flammenionisations-Detektor für die Kohlenwasserstoffmessung. Die Innentemperatur ist auf 453 K 473 K (180 C - 200 C) zu halten.

FL1 // Durchflußmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflußmenge durch die Nebenleitung.

R1, R2 // Durchflußregler für Luft und Kraftstoff.

SL // Entnahmeleitung. Die Leitung muß aus Polytetrafluoräthylen oder aus Edelstahl bestehen.

B // Kühlbad zur Kühlung und Kondensation des Wassers aus der entnommenen Abgasprobe. Das Bad ist auf einer Temperatur von 273 K - 277 K (0 C - 4 C) zu halten) (Eis- oder Kühlsystem).

C // Kühlschlange und Kühlfalle ausreichender Grösse zur Wasserdampfkondensation und -sammlung.

T2 // Temperaturablesegerät für die Badtemperatur.

V5, V6 // Kippventile zur Entwässerung der Kondensatabscheider und des Kondensatabads.

V7 // Dreiwegventil.

F3 // Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den Proben vor der Analyse. Ein Glasfaserfilter von mindestens 70 mm Durchmesser ist geeignet.

P2 /7 Probenahmepumpe.

V8 // Druckregler zur Steuerung des Probenflusses.

V9 // Kugel- oder Magnetventil zur Weiterleitung der Abgasprobe, des Nullgases oder des Kalibriergases zu den Analysatoren.

V10, V11 // Dreiwegventil zum Nebenleitungs- Trockner.

D // Trockner zur Feuchtigkeitsabscheidung aus dem Gasprobenstrom. Befindet sich der Trockner vor dem NOx-Analysator, so darf er nur eine minimale Wirkung auf die NOx-Konzentration haben.

V12 // Nadelventil zur Regelung der Durchflußmenge zu den Analysatoren.

G2 // Druckmesser zur Messung des Einlaßdrucks an den Analysatoren.

CO // NDIR-Analysator für Kohlenmonoxid.

NOx // NDIR-Analysator für Stickoxide.

FL2, FL3 // Nebenleitungs-Durchflußmesser.

System 3

Ein Schema des Analyse- und Probenahmesystems mit HCLA bzw. gleichwertige Systeme zur NOx-Messung ist in Abbildung 3 dieses Anhangs dargestellt.

SP // Edelstahlsonde zur Entnahme von Proben aus dem Auspuffsystem. Es wird ein starres, mehrfach gelochtes Rohr mit geschlossenem Ende empfohlen, das um mindestens 80% über das Auspuffrohr hinausragt. Die an der Sonde gemessene Abgastemperatur darf nicht geringer als 343 K (70 C) sein.

HSL1 // Beheizte Probenahmeleitung. Die Temperatur muß auf 453 K - 473 K (180 C - 200 C) gehalten werden. Die Leitung muß aus Edelstahl oder aus Polytetrafluoräthylen bestehen.

F1 // Falls verwendet, vorbeheiztes Filter; die Temperatur muß die gleiche sein wie bei HSL1.

T1 // Vorrichtung zum Ablesen der Temperatur des Probestroms bei Eintritt in die beheizte Kammer.

V1 // Ventilanlage für den wahlweisen Fluß von Abgasprobe, Prüfgas oder Luft zu dem System. Die Ventile müssen sich in der Ofenkammer befinden oder auf die Temperatur der Probenahmeleitung HS1 aufgeheizt werden.

V2, V3 // Nadelventile zur Steuerung von Kalibriergas und Nullgas.

F2 // Filter zum Herausfiltern von Partikeln. Geeignet ist eine Glasfaser-Filterscheibe von 70 mm Durchmesser. Das Filter muß leicht zugänglich sein und täglich oder erforderlichenfalls häufiger ausgewechselt werden.

P1 // Beheizte Probenahmepumpe.

G1 // Manometer zur Druckmessung im Kohlenwasserstoffanalysator der Probenahmeleitung.

R3 // Druckregelventil zur Drucksteuerung in der Probenahmeleitung und des Flusses zum Detektor.

HFID // Beheizter Flammen-Ionisations-Detektor für Kohlenwasserstoffe. Die Temperatur des Ofens ist auf 453 K 473 K (180 C - 200 C) zu halten.

FL1, FL2, FL3 // Gaszähler zur Messung des Abgasprobendurchflusses durch die Nebenleitung.

R1, R2 // Druckregler für Luft und Kraftstoff.

HSL2 // Beheizte Probenahmeleitung. Die Temperatur muß zwischen 368 K und 473 K (95 C - 200 C) liegen. Die leitung muß aus Edelstahl oder aus Polytetrafluoräthylen bestehen.

T2 // Vorrichtung zum Ablesen der Temperatur des Probestroms bei Eintritt in den CL-Analysator.

T3 // Vorrichtung zum Ablesen der Temperatur des NO2-NO-Konverters.

V9, V10 // Dreiwegventil zur NO2/NO-Konverter-Nebenleitung.

V11 // Nadelventil zur Regulierung des Durchflusses durch den NO2/NO-Konverter und die Nebenleitung.

SL // Probenahmeleitung. Sie muß aus Polytetrafluoräthylen oder aus Edelstahl bestehen. Sie kann beheizt oder unbeheizt sein.

B // Bad zur Kühlung und Wasserabscheidung aus der Abgasprobe. Das Bad muß durch Eis oder ein Kühlsystem auf einer Temperatur von 273 K - 277 K (0 C - 4 C) gehalten werden.

C // Kühlschlange und Abscheider ausreichender Grösse zur Entfernung und Sammlung des Kondenswassers.

T4 // Vorrichtung zum Ablesen der Badtemperatur.

V5, V6 // Gelenkventile zur Entleerung der Wasserabscheider und des Bades.

R4, R5 // Druckregler zur Steuerung des Abgasprobendurchflusses.

V7, V8 // Schwimmerventil oder Magnetventil zur Steuerung des Flusses von Probegas, Nullgas oder Kalibriergas zu den Analysatoren.

V12, V13 // Nadelventile zur Steuerung des Flusses zu den Analysatoren.

CO // NDIR-Analysator für Kohlenmonoxid.

NOx // HCLA-Analysator für Stickoxide.

FL4, FL5 // Nebenleitung-Durchflußmesser.

V4, V14 // Dreiweg-Schwimmer- oder -Magnetventile. Disse Ventile müssen sich in einer beheizten Kammer befinden oder auf die Temperaturen der Probenahmeleitung HSL1 erhitzt werden können.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Abbildung 1

Schema eines Probenahme- und Analysensystems zur Bestimmung der CO-, NOx- und HC-Emissionen (NOx-Analyse mit Hilfe eines CLA)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Abbildung 2

Schema eines Probenahme- und Analysensystems zur Bestimmung der CO-, NOx- und HC-Emissionen (NOx-Analyse mit Hilfe eines NDIR)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Abbildung 3

Schema eines Abgas-Analysesystems zur Bestimmung der CO-, NOx- und HC-Emissionen (Analyse mit Hilfe eines HCLA mit beheizter Probenahmeleitung)

ANHANG VI

FEUCHTEKORREKTUR FÜR CO- UND NOx-KONZENTRATIONEN

Nach diesem Verfahren werden die CO- und NOx-Abgaskonzentrationen trocken gemessen. Um die Meßwerte in die in den Abgasen vorhandenen Feuchtwerte umzuwandeln, kann nachstehende Formel angewendet werden:

ppm (feucht) = ppm (trocken) * [1 - 1,85 (GFÜL / GAIR)]

Dabei ist:

GFÜL = der Kraftstoffluß (kg/s) (kg/h),

GAIR = der Luftstrom (kg/s) (kg/h) (Trockenluft).

ANHANG VII

BERECHNUNG DES FEUCHTEKORREKTURFAKTORS FÜR STICKOXID

Die für die Stickoxide erzielten Ergebnisse sind mit nachstehendem Feuchtekorrekturfaktor zu multiplizieren:

1 / 1 + A (7m - 75) + B * 1,8 (T - 302)

Dabei ist:

A = 0,044 GFÜL / GAIR - 0,0038,

B = 0,116 GFÜL / GAIR + 0,0053,

m = Feuchte der Ansaugluft, ausgedrückt in Gramm Wasser pro Kilogramm trockener Luft,

T = Temperatur der Luft, ausgedrückt in K,

GFÜL / GAIR = Kraftstoff-Luft-Verhältnis (Trockenluft).

ANHANG VIII

(MUSTER)

EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN

Stempel der Behörde

Benachrichtigung über die:

- Betriebserlaubnis (1)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

- Erweiterung und/oder Verlängerung der Betriebserlaubnis (1) für einen Fahrzeugtyp/eine technische Einheit/ein Einzelteil (1) im Hinblick auf die Richtlinie 88/77/EWG.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

Nr. der EWG-Betriebserlaubnis: ........................ Nr. der Erweiterung und/oder Verlängerung: .............................

ABSCHNITT I

0. Allgemeines

0.1. Handelsmarke des Fahrzeugs/der technischen Einheit/des Einzelteils (1): ...............................................

(1) Nichtzutreffendes streichen.

0.2. Herstellerseitige Bezeichnung des Fahrzeugtyps/der technischen Einheit/des Einzelteils (1): .......................

(1) Nichtzutreffendes streichen.

0.3. Herstellerseitige Typenkodierung, mit der das Fahrzeug/die technische Einheit/das Einzelteil gekennzeichnet ist (1): ......

(1) Nichtzutreffendes streichen.

0.4. Fahrzeugklasse: .........................................

0.5. Name und Anschrift der Herstellers: .....................

..............................................................

0.6. (Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...................................................

..............................................................

ABSCHNITT II

1. (Falls sachdienlich) Kurzbeschreibung: siehe Anhang I.

2. Für die Durchführung der Prüfung zugelassene Stelle: ......

..............................................................

3. Datum des Prüfberichts: ...................................

4. Nummer des Prüfberichts: ..................................

5. (Falls sachdienlich) Grund (Gründe) für die Erweiterung und/oder Verlängerung der Betriebserlaubnis: ...................

..............................................................

6. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Anhang I.

7. Ort: ......................................................

8. Datum: ....................................................

9. Unterschrift: .............................................

10. Im Anhang befindet sich ein Verzeichnis der Unterlagen, die der Behörde, welche die Betriebserlaubnis erteilt hat, zwecks Erteilung eingereicht wurden; eine Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt.

Anlage

zum WEG-Betriebserlaubnisbogen Nr. ... betreffend die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug/eine technische Einheit/ein Bauteil (1) im Sinne der Richtlinie 88/77/EWG

(1) Nichtzutreffendes streichen.

1. Kurzbeschreibung

1.1. Im Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor zu ergänzende Einzelheiten:

1.1.1. Marke des Motors (Name des Unternehmens): .............

1.1.2. Typ und Handelsbeschreibung (bitte erwähnen Sie die Varianten): ....................................................

..............................................................

1.1.3. Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist: ............................................

1.1.4. Fahrzeugklasse (falls zutreffend): ....................

1.1.5. Name und Anschrift der Herstellers: .....................

..............................................................

1.1.6. (Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...................................................

..............................................................

1.2. Falls der Motor nach 1.1 eine Bauartzulassung als technische Einheit erhalten hat:

1.2.1. Nummer der Bauartzulassung des Motors: ................

1.3. Ergänzende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Bauartzulassung eines als technische Einheit zugelassenen Motors (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften):

1.3.1. Hoechster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck ..... kPa

1.3.2. Hoechster zulässiger Auspuffdruck ................... kPa

1.3.3. Hoechstzulässige Leistungsaufnahme der vom Motor angetriebenen Hilfseinrichtungen: ...............................

1.3.3.1. Im Leerlauf: ................ kW; in mittlerer Drehzahl: ...................... kW; bei Nenndrehzahl: ................. kW

1.3.4. (Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen: ...............

...............................................................

1.4. Emmissionswerte:

CO ...................................................... g/kWh

HC ...................................................... g/kWh

NOx ..................................................... g/kWh

6. (Zutreffendenfalls) Anmerkungen: ...........................

...............................................................

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