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Document 31983L0189

Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

OJ L 109, 26.4.1983, p. 8–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 014 P. 34 - 38
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 014 P. 34 - 38
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 012 P. 154 - 158
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 012 P. 154 - 158

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 31998L0034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/189/oj

31983L0189

Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

Amtsblatt Nr. L 109 vom 26/04/1983 S. 0008 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0034
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0154


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RICHTLINIE DES RATES

vom 28 . März 1983

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

( 83/189/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 100 und 213 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Verbot mengenmässiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmässigen Beschränkungen ist eine der Grundlagen der Gemeinschaft .

Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig , wenn sie notwendig sind , um zwingenden Erfordernissen zu genügen , und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen , für das sie eine wesentliche Garantie darstellen .

Es ist unerläßlich , daß die Kommission schon vor dem Erlaß technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt . Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 des Vertrages gehalten , der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern ; sie sind deshalb verpflichtet , ihr von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen .

Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein .

Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen ausserdem über die erforderliche Frist verfügen , um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können , mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden .

Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben , eine Gemeinschaftsrichtlinie auf dem von der geplanten einzelstaatlichen Maßnahme betroffenen Gebiet vorzuschlagen oder zu erlassen .

In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 5 des Vertrages verpflichtet , das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen , um die Möglichkeit dafür zu schaffen , daß Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag einer Richtlinie des Rates oder eine Richtlinie der Kommission ausgearbeitet wird . Die in der Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28 . Mai 1969 über die Stillhalteregelung und die Unterrichtung der Kommission ( 4 ) , in der Fassung der Vereinbarung vom 5 . März 1973 ( 5 ) , vorgesehenen Fristen haben sich in solchen Fällen als unzureichend erwiesen ; es ist deshalb erforderlich , längere Fristen vorzusehen .

Das in der Vereinbarung vom 28 . Mai 1969 vorgesehene Verfahren einer Stillhalteregelung und der Unterrichtung der Kommission gilt für die davon erfassten Erzeugnisse , die nicht unter diese Richtlinie fallen , weiter .

Innerstaatliche technische Normen können in der Praxis die gleichen Wirkungen auf den freien Warenaustausch wie technische Vorschriften ausüben .

Es ist deshalb erforderlich , die Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von Normen unter den gleichen Bedingungen , wie sie für technische Vorschriften gelten , sicherzustellen . Gemäß Artikel 213 des Vertrages kann die Kommission zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen ; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages geregelt .

Es ist darüber hinaus erforderlich , daß die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien über die von den Normungsgremien der anderen Mitgliedstaaten geplanten Normen unterrichtet werden .

Es empfiehlt sich , einen Ständigen Ausschuß einzusetzen , dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht , die Kommission bei der Prüfung innerstaatlicher Normenentwürfe und bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen :

1 . Technische Spezifikation : Spezifikation , die in einem Schriftstück enthalten ist , das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt , wie Qualitätsstufen , Gebrauchstauglichkeit , Sicherheit oder Abmessungen , einschließlich der Festlegungen über Terminologie , Bildzeichen , Prüfung und Prüfverfahren , Verpackung , Kennzeichnung oder Beschriftung .

2 . Norm : Technische Spezifikation , die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde , deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist .

3 . Normungsprogramm : Schriftstück , das eine Aufstellung derjenigen Gegenstände enthält , für welche die Absicht zur Erstellung oder Änderung einer Norm besteht .

4 . Normentwurf : Schriftstück , das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist , in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete ( Stellungnahme ) veröffentlicht wird .

5 . Technische Vorschrift : Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften , deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist , ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen .

6 . Entwurf einer technischen Vorschrift : Text einer technischen Spezifikation , einschließlich Verwaltungsvorschriften , der in der Absicht ausgearbeitet worden ist , diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen , und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet , in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind .

7 . Erzeugnis : Erzeugnisse , die gewerblich hergestellt werden , mit Ausnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages , aller Nahrungs - und Futtermittel , von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG ( 6 ) und kosmetischer Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG ( 7 ) .

Artikel 2

( 1 ) Die Kommission und die in Liste 1 des Anhangs aufgeführten Normungsgremien werden jährlich bis spätestens 31 . Januar über die Normungsprogramme unterrichtet , die von den in Liste 2 des Anhangs genannten nationalen Normungsgremien erstellt worden sind . Diese Informationen werden vierteljährlich auf den neuesten Stand gebracht . Die Kommission kann auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Listen 1 und 2 des Anhangs ändern oder ergänzen .

( 2 ) In den Normungsprogrammen wird insbesondere angegeben , ob es sich bei der betreffenden Norm handelt um

- die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm ,

- die Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm mit bestimmten nationalen Varianten oder Abweichungen ,

- eine neue nationale Norm oder

- die Änderung einer nationalen Norm .

Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 5 vorgesehenen Ausschusses Regeln für die kodifizierte Vorlage dieser Informationen sowie ein Schema und Kriterien aufstellen , nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind , um ihren Vergleich zu erleichtern .

( 3 ) Die Informationen stehen den Mitgliedstaaten bei der Kommission in einer Form zur Verfügung , die einen Vergleich der verschiedenen Normungsprogramme gestattet .

Artikel 3

Die Kommission und die Normungsgremien werden von dem Wunsch eines oder mehrerer Normungsgremien unterrichtet .

- passiv oder aktiv ( durch einen Beobachter ) an den von einem anderen Normungsgremium geplanten Arbeiten beteiligt zu werden ;

- daß eine europäische Norm oder auf andere Weise erstellte einheitliche technische Spezifikationen ausgearbeitet werden .

Artikel 4

Die in Liste 1 genannten Normungsgremien und die Kommission erhalten mindestens alle vier Monate sämtliche neuen Normentwürfe ; ausgenommen sind Fälle , in denen es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt .

Bei der Übermittlung der Normentwürfe ist mitzuteilen , ob es sich handelt um

- die Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm mit bestimmten nationalen Varianten oder Abweichungen ,

- eine neue nationale Norm oder

- die Änderung einer nationalen Norm .

Artikel 5

Es wird ein Ständiger Ausschuß aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt ; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen ; den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 6

( 1 ) Der Ausschuß hält mindestens zweimal im Jahr mit den Vertretern der in Liste 1 genannten Normungsgremien Sitzungen ab .

( 2 ) Die Kommission legt dem Ausschuß einen Bericht über die Einführung und Anwendung der obengenannten Verfahren vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder vorauszusehenden Handelshemmnisse .

( 3 ) Der Ausschuß nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung , wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann .

- die europäischen Normungsgremien zu ersuchen , innerhalb einer bestimmten Frist eine europäische Norm zu erarbeiten ;

- darauf hinzuwirken , daß die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen ;

- alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen .

4 . Der Ausschuß ist von der Kommission anzuhören

a ) vor jeder Änderung der Listen des Anhangs ( Artikel 2 Absatz 1 ) ;

b ) bei der Aufstellung der Regeln für die kodifizierte Vorlage der Angaben sowie des Schemas und der Kriterien , nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind ( Artikel 2 Absatz 2 ) ;

c ) bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben ;

d ) bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Systems ( Artikel 11 ) .

( 5 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden .

( 6 ) Der Ausschuß kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen .

( 7 ) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich .

Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen , die auch dem Privatsektor angehören können , als Sachverständige anhören .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen , damit ihre Normungsgremien während der Erarbeitung einer europäischen Norm nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich keine Normen in dem betreffenden Bereich festlegen oder einführen . Diese Verpflichtung erlischt , wenn sechs Monate nach Ablauf der gemäß dem genannten Gedankenstrich festgesetzten Frist keine europäische Norm verabschiedet worden ist .

( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten der Normungsgremien , die diese auf Antrag der Behörden durchführen , um im Falle bestimmter Erzeugnisse technische Spezifikationen oder eine Norm zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse festzulegen .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 jeden unter Unterabsatz 1 fallenden Antrag als Entwurf einer technischen Vorschrift mit und legen die Gründe dar , die die Festlegung einer solchen Vorschrift rechtfertigen .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift , es sei denn , es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm , wobei es dann ausreicht mitzuteilen , um welche Norm es sich handelt ; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe , die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen , es sei denn , die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor .

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich von dem Entwurf ; sie kann ihn auch dem Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen .

( 2 ) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat , der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat , Bemerkungen vorbringen , die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt .

( 3 ) Auf ausdrückliche Bitte eines Mitgliedstaates oder der Kommission teilen die Mitgliedstaaten unverzueglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit .

( 4 ) Die aufgrund dieses Artikels gelieferten Informationen sind vertraulich .

Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen , die auch dem Privatsektor angehören können , als Sachverständige anhören .

Artikel 9

( 1 ) Unbeschadet des Absatzes 2 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 an , wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt , aus der hervorgeht , daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte , um etwaige Handelshemmnisse , die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten , zu verhindern oder zu begrenzen .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt zwölf Monate , wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ihre Absicht mitteilt , eine Richtlinie für den betreffenden Bereich vorzuschlagen oder zu erlassen .

( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht , wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit gezwungen ist , ohne Möglichkeit vorheriger Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten , um sie unverzueglich zu erlassen und durchzuführen . In diesem Falle gibt der Mitgliedstaat in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Gründe für die Dringlichkeit dieser Maßnahmen an .

Artikel 10

Die Artikel 8 und 9 gelten nicht , wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien erfuellen ; dies gilt auch für Engagements aus einer internationalen Übereinkunft , aufgrund derer einheitliche technische Spezifikationen in der Gemeinschaft zu erlassen sind .

Artikel 11

Spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem in Artikel 5 genannten Ausschuß die Arbeitsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und schlägt gegebenenfalls zweckmässige Änderungen vor .

Artikel 12

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 28 . März 1983 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . ERTL

( 1 ) ABl . Nr . C 253 vom 1 . 10 . 1980 , S . 2 .

( 2 ) ABl . Nr . C 144 vom 15 . 6 . 1981 , S . 122 .

( 3 ) ABl . Nr . C 159 vom 29 . 6 . 1981 , S . 23 .

( 4 ) ABl . Nr . C 76 vom 17 . 6 . 1969 , S . 9 .

( 5 ) ABl . Nr . C 9 vom 15 . 3 . 1973 , S . 3 .

( 6 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 369/65 .

( 7 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 169 .

ANHANG

LISTE 1

Normungsgremien

AFNOR ( Frankreich )

Association française de normalisation

Tour Europe - Cedex 7

F-92080 Paris La Défense

UTE ( Frankreich )

Union technique de l'électricité ( UTE )

12 , Place des Etats-Unis

F-75703 Paris Cedex 16

BSI ( Vereinigtes Königreich )

Britisch Standards Institution

2 , Park Street

GB-London W1A 2BS

BEC ( Vereinigtes Königreich )

British Electrotechnical Committee

British Standards Institution

2 , Park Street

GB-London W1A 2BS

DS ( Dänemark )

Dansk Standardiseringsraad

Aurehöjvej 12

Postboks 77

DK-2900 Hellerup

DEK ( Dänemark )

Dansk Elektroteknisk Komité ( DEK )

Strandgade , 36 st .

DK-1401 Köbenhavn K

DIN ( Deutschland )

DIN Deutsches Institut für Normung e . V .

Burggrafenstrasse 4 - 10

Postfach 11 07

D-1000 Berlin 30

DKE ( Deutschland )

Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE ( DKE )

Stresemannallee 15

D-6000 Frankfurt am Main 70

ELOT ( Griechenland )

Hellenic Organization for Standardization ( ELOT )

Didotou 15

GR-Athens 144

IBN ( Belgien )

Institut belge de normalisation/Belgisch Instituut voor Normalisatie

29 , avenü de la Brabançonne(laan )

B-1040 Bruxelles/Brussel

CEB ( Belgien )

Comité électrotechnique ( CEB ) /Belgisch Elektrotechnisch Comité ( BEC )

3 , Galerie Ravenstein , bte 11

B-1000 Bruxelles/Brussel

IIRS ( Irland )

Institute for Industrial Research and Standards

Ballymun Road

IRL-Dublin 9

ETCI ( Irland )

Electro-Technical Council of Ireland ( ETCI )

Institute for Industrial Research and Standards

Ballymun Road

IRL-Dublin 9

( Luxemburg )

Inspection du travail et des Mines

2 , rü des Girondins

L-Luxembourg

NNI ( Niederlande )

Nederlands Normalisatie Instituut

Postbus 5059

NL-2600 GB Delft

NEC ( Niederlande )

Nederlands Elektrotechnisch Comité ( NEC )

Kalfjeslaan 2

NL-2623 AA Delft

UNI ( Italien )

Ente nazionale italiano di Unificazione

Piazza Armando Diaz 2

I-20123 Milano

CEI ( Italien )

Comitato elettrotecnico Italiano ( CEI )

Viale Monza 259

I-20126 Milano

CEN

Comité européen de normalisation

Rü de Brederode - Bruxelles

CENELEC

Comité européen de normalisation Electrotechnique

Rü de Brederode - Bruxelles

LISTE 2

Nationale Normungsgremien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

( Dieselben Gremien wie in Liste 1 mit Ausnahme von CEN und ( ENELEC )

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