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Document 32009D0371

Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)

OJ L 121, 15.5.2009, p. 37–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 008 P. 211 - 240

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2017; Aufgehoben und ersetzt durch 32016R0794

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/371/oj

15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. April 2009

zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)

(2009/371/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) wurde im Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 vereinbart und durch das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (2) geregelt.

(2)

Am Europol-Übereinkommen sind eine Reihe von Änderungen in Form von drei Protokollen vorgenommen worden, die nach einem langwierigen Ratifizierungsprozess in Kraft getreten sind. Daher wird die Ersetzung des Übereinkommens durch einen Beschluss etwaige künftige Änderungen erleichtern.

(3)

Die Vereinfachung und Verbesserung des Europol-Rechtsrahmens lässt sich zum Teil dadurch erreichen, dass Europol als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Stelle der Union errichtet wird, auf die in der Folge die allgemeinen Vorschriften und Verfahren Anwendung finden.

(4)

In Bereichen, die unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, wurden bereits vergleichbare Einrichtungen der Union (Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3) und Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (4)) auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen geschaffen, da sich solche Beschlüsse leichter an neue Gegebenheiten und politische Prioritäten anpassen lassen.

(5)

Wird Europol als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Stelle der Union errichtet, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans und des Entlastungsverfahrens, mitwirkt.

(6)

Durch die Anwendung der für vergleichbare Einrichtungen der Union geltenden allgemeinen Vorschriften und Verfahren auf Europol vereinfachen sich die Verwaltungsvorgänge, so dass Europol einen größeren Teil seiner Ressourcen für seine Kernaufgaben einsetzen kann.

(7)

Mit Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Möglichkeiten von Europol zur Unterstützung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erweitern, ohne dem Personal von Europol Vollzugsgewalt zu übertragen, lässt sich die Funktionsweise von Europol weiter vereinfachen und verbessern.

(8)

Eine dieser Verbesserungen soll gewährleisten, dass Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung bestimmter Formen der schweren Kriminalität ohne die derzeit geltende Einschränkung, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen müssen, unterstützen kann.

(9)

Die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte gefördert werden, und es ist wichtig, dass das Europol-Personal daran teilnehmen können sollte. Um sicherzustellen, dass diese Teilnahme in allen Mitgliedstaaten möglich ist, sollte garantiert werden, dass für die Mitglieder des Europol-Personals keine Immunitäten gelten, solange sie in gemeinsamen Ermittlungsgruppen unterstützend tätig sind. Dies wird nach Annahme einer entsprechenden Verordnung auf der Grundlage des Artikels 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften möglich sein.

(10)

Die nationalen Stellen von Europol sollten unmittelbaren Zugriff auf alle Daten des Europol-Informationssystems erhalten, um unnötige Verfahren zu vermeiden.

(11)

Um seine Ziele zu erreichen, verarbeitet Europol personenbezogene Daten in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um ein Datenschutzniveau zu gewährleisten, das mindestens demjenigen entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und aus späteren Änderungen dieses Übereinkommens, sobald diese Änderungen zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft sind, ergibt.

(12)

Ein Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten wird auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten an Europol Anwendung finden. Die entsprechenden Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses werden durch jenen Rahmenbeschluss nicht berührt; dieser Beschluss sollte aufgrund der besonderen Art, Funktionsweise und Befugnisse von Europol spezifische Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten beinhalten, in denen diese Angelegenheit ausführlicher geregelt wird.

(13)

Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise gewährleistet, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschlusses verarbeitet werden.

(14)

Die bestehenden Möglichkeiten von Europol, Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben einzurichten und zu betreiben, sollten erweitert werden. Solche zusätzlichen Informationsverarbeitungssysteme sollten im Wege eines vom Rat gebilligten Beschlusses des Verwaltungsrates im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen eingerichtet und unterhalten werden, die in dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten verankert sind, und im Einklang mit der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 stehen.

(15)

Dieser Beschluss erlaubt es, dass der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten zum Tragen kommt.

(16)

Zur Erfüllung seines Auftrags sollte Europol mit europäischen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen, einschließlich Eurojust, zusammenarbeiten, wobei ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten ist.

(17)

Europol sollte mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union oder der Gemeinschaft Abkommen und Arbeitsvereinbarungen schließen können, damit alle Beteiligten gegen die in ihre Zuständigkeit fallenden Formen schwerer Kriminalität effizienter vorgehen können, und damit Doppelarbeit vermieden wird.

(18)

Die Möglichkeiten von Europol, mit Drittstaaten und dritten Organisationen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Kohärenz mit der allgemeinen Politik der Union in diesem Bereich zu gewährleisten, und neue Bestimmungen sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.

(19)

Die Leitung von Europol sollte durch vereinfachte Verfahren, eine allgemeinere Beschreibung der Aufgaben des Verwaltungsrates und durch die Einführung einer allgemeinen Regel, wonach alle Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen sind, verbessert werden.

(20)

Es ist zudem wünschenswert, Bestimmungen vorzusehen, die dem Europäischen Parlament mehr Aufsichtsrechte über Europol einräumen, um zu gewährleisten, dass Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation bleibt, wobei gleichzeitig dafür Sorge zu tragen ist, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

(21)

Europol unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Maßgabe des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union.

(22)

Um zu gewährleisten, dass Europol seine Aufgaben weiterhin nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten sorgfältig konzipierte Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.

(23)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Errichtung einer Stelle, die für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständig ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1

Errichtung

(1)   Dieser Beschluss ersetzt die Bestimmungen des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen).

Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

(2)   Europol im Sinne dieses Beschlusses ist Rechtsnachfolger des Europäischen Polizeiamts, das durch das Europol-Übereinkommen errichtet worden ist.

(3)   Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die gemäß Artikel 8 eingerichtet oder benannt wird.

Artikel 2

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1)   Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und kann vor Gericht auftreten.

(3)   Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein Sitzabkommen zu schließen.

Artikel 3

Ziel

Europol hat zum Ziel, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

„Zuständige Behörden“ im Sinne dieses Beschlusses sind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach innerstaatlichem Recht für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 4

Zuständigkeit

(1)   Europol ist für organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere Formen schwerer Kriminalität gemäß dem Anhang zuständig, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der Straftaten ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.

(2)   Auf Empfehlung des Verwaltungsrates legt der Rat seine Prioritäten für Europol fest, wobei er den von Europol erstellten strategischen Analysen und Bewertungen der Bedrohungslage besonders Rechnung trägt.

(3)   Europol ist auch für im Zusammenhang stehende Straftaten zuständig. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten:

a)

Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen;

b)

Straftaten, die begangen werden, um Handlungen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, zu erleichtern oder durchzuführen;

c)

Straftaten, die begangen werden, um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

Artikel 5

Aufgaben

(1)   Europol hat folgende Hauptaufgaben:

a)

Informationen und Erkenntnisse sammeln, speichern, verarbeiten, analysieren und austauschen;

b)

über die in Artikel 8 genannten nationalen Stellen unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unterrichten;

c)

Ermittlungen in den Mitgliedstaaten insbesondere durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen unterstützen;

d)

die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen sowie in bestimmten Fällen die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen empfehlen;

e)

die Mitgliedstaaten bei einer größeren internationalen Veranstaltung mit Erkenntnissen und Analysen unterstützen;

f)

auf seine Zielsetzung bezogene Bewertungen der Bedrohungslage, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte erstellen, einschließlich Bewertungen der Bedrohung durch die organisierte Kriminalität.

(2)   Zu den Aufgaben gemäß Absatz 1 gehört die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Analyse von Informationen aus dem Internet, um bei der Aufdeckung von kriminellen Handlungen zu helfen, die durch das Internet erleichtert oder über das Internet begangen wurden.

(3)   Europol hat folgende zusätzliche Aufgaben:

a)

die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten;

b)

strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen effizienten und effektiven Einsatz der auf nationaler Ebene und auf Unionsebene für operative Tätigkeiten vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern, und solche Tätigkeiten zu unterstützen.

(4)   Im Rahmen seiner Ziele gemäß Artikel 3 kann Europol darüber hinaus nach Maßgabe seiner personellen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen den Mitgliedstaaten im Wege der Unterstützung, Beratung und Forschung auf folgenden Gebieten helfen:

a)

Fortbildung der Bediensteten ihrer zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Polizeiakademie;

b)

Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten;

c)

Methoden zur Prävention von Straftaten;

d)

kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden und Analysen sowie Ermittlungsmethoden.

(5)   Europol fungiert auch als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung (6). Europol kann auch die Koordinierung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung der Euro-Fälschung durchgeführten Maßnahmen fördern, gegebenenfalls in Verbindung mit Unionsstellen und Drittlandsstellen. Auf Ersuchen kann Europol Ermittlungen in Euro-Fälschungen finanziell unterstützen.

Artikel 6

Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1)   Das Europol-Personal kann in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschließlich an jenen, die gemäß Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (7), gemäß Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (8) oder gemäß Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (9) eingesetzt werden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten führen, für die Europol gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses zuständig ist.

Das Europol-Personal kann nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, und gemäß der in Absatz 2 genannten Vereinbarung an allen Tätigkeiten mitwirken und gemäß Absatz 4 Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Es nimmt jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teil.

(2)   Die verwaltungstechnischen Modalitäten für die Teilnahme von Europol-Personal an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in einer Vereinbarung zwischen dem Direktor und den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der nationalen Stellen geregelt. Der Verwaltungsrat legt die für diese Vereinbarungen maßgebenden Bestimmungen fest.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Bestimmungen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Europol-Personal zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen abgeordnet wird.

(4)   Gemäß der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann das Europol-Personal mit den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach Maßgabe dieses Beschlusses Informationen aus einem der in Artikel 10 aufgeführten Informationsverarbeitungssysteme an die Mitglieder und entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben. Wird direkt Verbindung aufgenommen, unterrichtet Europol gleichzeitig die nationalen Stellen der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, hiervon.

(5)   Informationen, die ein Mitglied des Europol-Personals im Rahmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen in jedes Element des in Artikel 10 genannten Informationsverarbeitungssystems eingegeben werden.

(6)   Die Mitglieder des Europol-Personals unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

Artikel 7

Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in bestimmten Fällen entgegen und prüfen diese Ersuchen in angemessener Weise. Die Mitgliedstaaten unterrichten Europol darüber, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden.

(2)   Europol setzt Eurojust von jedem Ersuchen um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen vorab in Kenntnis.

(3)   Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem Ersuchen seitens Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung in Kenntnis und teilen diesem Amt die Gründe hierfür mit, es sei denn, sie können die Gründe nicht mitteilen, weil hierdurch

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder

b)

der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(4)   Die Übermittlung der Antworten auf Ersuchen von Europol um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in bestimmten Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen erfolgt über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses und der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 8

Nationale Stellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben betraut wird. In jedem Mitgliedstaat wird ein Beamter als Leiter der nationalen Stelle ernannt.

(2)   Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, einschließlich der vorherigen Einschaltung der nationalen Stelle, zulassen.

Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den bezeichneten zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die nationalen Stellen ihre Aufgaben erfüllen können und insbesondere Zugriff auf die einschlägigen nationalen Daten haben.

(4)   Die nationale Stelle

a)

liefert Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die das Amt für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt;

b)

beantwortet die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol;

c)

hält die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand;

d)

wertet die Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die zuständigen Behörden aus und leitet sie an diese weiter;

e)

richtet an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen;

f)

übermittelt Europol Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken;

g)

trägt für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst Sorge.

(5)   Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse zu übermitteln, wenn hierdurch

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden;

b)

der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde oder

c)

Informationen preisgegeben würden, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen.

(6)   Die Kosten, die den nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen und Europol, mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung, nicht in Rechnung gestellt.

(7)   Die Leiter der nationalen Stellen treten aus eigener Veranlassung oder auf Antrag des Verwaltungsrates oder des Direktors regelmäßig zusammen, um Europol in operativen Fragen zu unterstützen, und zwar insbesondere um

a)

Vorschläge zu prüfen und auszuarbeiten, die dazu angetan sind, die operative Wirksamkeit von Europol zu verbessern und die Mitgliedstaaten zu größerem Engagement zu veranlassen;

b)

die von Europol gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erstellten Berichte und Analysen zu bewerten und Maßnahmen zur Umsetzung der darin enthaltenen Erkenntnisse zu entwickeln;

c)

die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Einbeziehung von Europol gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 zu unterstützen.

Artikel 9

Verbindungsbeamte

(1)   Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen die Verbindungsbeamten dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Verbindungsbeamten bilden die nationalen Verbindungsbüros bei Europol und sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb von Europol im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und den für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absätze 4 und 5 hat ein Verbindungsbeamter folgende Aufgaben:

a)

Übermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol;

b)

Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle;

c)

Zusammenarbeit mit dem Europol-Personal durch Übermittlung von Informationen und durch Beratung und

d)

Unterstützung beim Austausch von Informationen seiner nationalen Stelle mit den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Dieser bilaterale Austausch kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.

(4)   Artikel 35 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten.

(5)   Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

(6)   Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 51 Absatz 2 zu.

(7)   Europol gewährleistet, dass die Verbindungsbeamten, soweit es ihre Position erlaubt, umfassend informiert und in die Arbeit von Europol einbezogen werden.

(8)   Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Ausübung der Tätigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude und eine angemessene Unterstützung unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen, was auch für die Ausstattung der Verbindungsbeamten gilt, wenn nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall etwas anderes empfiehlt.

KAPITEL II

INFORMATIONSVERARBEITUNGSSYSTEME

Artikel 10

Informationsverarbeitung

(1)   Soweit dies zur Erreichung seiner Zielvorgaben erforderlich ist, verarbeitet Europol Informationen und Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Beschlusses. Europol erstellt und unterhält das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem sowie die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwecken. Europol kann auch andere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels eingerichtete Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten erstellen und unterhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Direktors nach Prüfung der Möglichkeiten aufgrund bestehender Informationsverarbeitungssysteme von Europol und nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz über die Einrichtung eines neuen Systems für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieser Beschluss des Verwaltungsrates wird dem Rat zur Billigung unterbreitet.

(3)   In dem Beschluss des Verwaltungsrates gemäß Absatz 2 werden die Bedingungen und Einschränkungen festgelegt, die Europol bei der Einrichtung des neuen Systems für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen hat. Der Beschluss des Verwaltungsrates kann die Verarbeitung personenbezogener Daten erlauben, die die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Kategorien von Personen betreffen, jedoch nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von Daten über Gesundheit oder Sexualleben. Der Beschluss des Verwaltungsrates stellt sicher, dass die Maßnahmen und Grundsätze in Sinne der Artikel 18, 19, 20, 27, 29 und 35 ordnungsgemäß durchgeführt bzw. umgesetzt werden. Der Beschluss des Verwaltungsrates regelt insbesondere den Zweck des neuen Systems, den Zugang zu den Daten und ihre Verwendung sowie die Fristen für ihre Speicherung und Löschung.

(4)   Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgaben von Bedeutung sind und in das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem, in die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwecken oder in andere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels eingerichtete Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten aufgenommen werden können. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors und nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten fest, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten, die unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 27 genannten Grundsätze sechs Monate nicht überschreiten dürfen. Dieser Beschluss des Verwaltungsrates wird dem Rat zur Billigung unterbreitet.

Artikel 11

Europol-Informationssystem

(1)   Europol unterhält das Europol-Informationssystem.

(2)   Europol gewährleistet, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses für den Betrieb des Europol-Informationssystems eingehalten werden. Europol ist für das reibungslose Funktionieren des Europol-Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht verantwortlich und trifft insbesondere alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 20, 29, 31 und 35 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Europol-Informationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3)   In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kommunikation mit dem Europol-Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere für die in Artikel 35 genannten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung gemäß Artikel 20 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

Artikel 12

Inhalt des Europol-Informationssystems

(1)   Das Europol-Informationssystem darf nur zur Verarbeitung von Daten verwendet werden, die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich sind. Es handelt sich um aufgenommene Daten über

a)

Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

b)

Personen, in deren Fall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

(2)   Die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur folgende Angaben umfassen:

a)

Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

f)

Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten und

g)

soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Daten dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 im Europol-Informationssystem verarbeitet werden:

a)

Straftaten, Tatvorwürfe sowie (mutmaßliche) Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

b)

Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten, einschließlich Informationen zu juristischen Personen;

c)

die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

d)

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

e)

Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

f)

Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch die Quelle der Daten an.

(4)   Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können jeder nationalen Stelle oder Europol auf deren jeweiligen Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, so werden die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten mit einem entsprechenden Hinweis versehen, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen können.

(5)   Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

Artikel 13

Nutzung des Europol-Informationssystems

(1)   Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben das Recht, unmittelbar Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und aus diesem abzurufen. Europol kann Daten abrufen, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Abruf durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern dieser Beschluss keine zusätzlichen Bestimmungen enthält.

(2)   Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine andere Stelle Grund zu der Annahme, dass Daten gemäß Artikel 12 Absatz 2 unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umgehend der Eingabestelle mit. Die Eingabestelle prüft diese Mitteilung unverzüglich und ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten umgehend.

(3)   Sind Daten gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu einer Person gespeichert, so kann jede Stelle zusätzliche Daten gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeben. Stehen die eingegebenen Daten in offenkundigem Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen untereinander ab und einigen sich.

(4)   Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 12 Absatz 2 insgesamt zu löschen, und haben andere Stellen zu dieser Person Daten gemäß Artikel 12 Absatz 3 gespeichert, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung hinsichtlich dieser Daten gemäß Artikel 12 Absatz 2 auf die Stelle über, die als nächste Daten nach Artikel 12 Absatz 3 zu dieser Person eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt, unterrichtet die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche Verantwortung übergeht, von ihrer Absicht.

(5)   Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs, der Eingabe und der Änderung von Daten im Europol-Informationssystem trägt die abrufende, eingebende oder ändernde Stelle. Diese Stelle muss feststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richtet sich nach innerstaatlichem Recht.

(6)   Neben den in Absatz 1 genannten nationalen Stellen und Personen können auch hierfür von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden das Europol-Informationssystem abrufen. Aus dem Abfrageergebnis ist jedoch nur ersichtlich, ob die gewünschten Daten im Europol-Informationssystem verfügbar sind. Weitere Informationen können sodann über die nationale Stelle eingeholt werden.

(7)   Die Angaben zu den gemäß Absatz 6 benannten zuständigen Behörden sowie spätere Änderungen werden dem Generalsekretariat des Rates mitgeteilt, das diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14

Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1)   Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol in Arbeitsdateien zu Analysezwecken Daten über in seine Zuständigkeit fallende Straftaten einschließlich Daten über damit im Zusammenhang stehende Straftaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 speichern, ändern und nutzen. Diese Analysedateien können Daten zu folgenden Gruppen von Personen enthalten:

a)

Personen gemäß Artikel 12 Absatz 1;

b)

Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen;

c)

Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten;

d)

Kontakt- und Begleitpersonen und

e)

Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

Personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig sind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene personenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter Verletzung der oben genannten Zweckbestimmung eine bestimmte Personengruppe allein aufgrund der oben genannten empfindlichen Daten auszuwählen.

Der Rat erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die vom Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz erstellten Durchführungsbestimmungen zu den Analysedateien, die insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel vorgesehenen Arten personenbezogener Daten, über die Sicherheit dieser Daten und über die interne Kontrolle ihrer Verwendung enthalten.

(2)   Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu verstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Analysegruppe gebildet, in der die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:

a)

Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktor benennt;

b)

Verbindungsbeamte und/oder Experten der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Absatzes 4 betroffen sind.

Nur die Analytiker sind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und diese Daten zu ändern. Alle Teilnehmer der Analysegruppe können Daten aus der Datei abrufen.

(3)   Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative übermitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 5 alle Informationen an Europol, die für die betreffende Analysedatei erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zwecke der Verhütung, Analyse oder Bekämpfung von Straftaten verarbeitet werden dürfen. Die von den benannten zuständigen Behörden kommenden Daten können je nach Dringlichkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 unmittelbar in die Analysedateien aufgenommen werden.

(4)   Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämtliche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die Experten in vollem Umfang von den Ergebnissen der Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung der von Europol erstellten Berichte.

Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitgliedstaaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken, so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:

a)

der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind;

b)

der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems gemäß Artikel 15 zu der Ansicht gelangen, dass sie Kenntnis von den Informationen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 5 dieses Artikels festgelegten Bedingungen geltend machen.

(5)   Der Informationsbedarf kann von den entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten geltend gemacht werden. Jeder Mitgliedstaat benennt und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Verbindungsbeamten.

Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b in einem begründeten Schriftstück, das von der ihm in seinem Mitgliedstaat vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen werden muss und allen an der Analyse Beteiligten übermittelt wird. Er wird dann ohne Weiteres an der laufenden Analyse beteiligt.

Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufeinander folgende Phasen umfassen kann:

a)

Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Einigung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen Informationsbedarf geltend gemacht hat. Hierfür stehen ihnen höchstens acht Tage Zeit zur Verfügung;

b)

kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betreffenden nationalen Stellen und der Direktor binnen drei Tagen zusammen und bemühen sich um eine Einigung;

c)

kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertreter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat binnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mitgliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu machen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch einen im Konsens gefassten Beschluss wirksam.

(6)   Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, entscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der Daten und ist befugt, die Bedingungen für den Umgang mit den Daten festzulegen. Über die Verbreitung oder operative Verwendung der übermittelten Daten entscheidet der Mitgliedstaat, der Europol die betreffenden Daten übermittelt hat. Kann nicht festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat die Daten an Europol übermittelt hat, wird die Entscheidung über die Verbreitung oder operative Verwendung der Daten von den an der Analyse Beteiligten getroffen. Ein Mitgliedstaat oder ein hinzugezogener Sachverständiger, der sich nachträglich an einer laufenden Analyse beteiligt, darf ohne die vorherige Zustimmung der anfangs betroffenen Mitgliedstaaten keine Daten verbreiten oder verwenden.

(7)   Stellt Europol nach der Aufnahme von Daten in eine Analysedatei fest, dass sich diese Daten auf Personen oder Gegenstände beziehen, zu denen von einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Einrichtung übermittelte Daten bereits in die Datei aufgenommen worden sind, wird abweichend von Absatz 6 der betreffende Mitgliedstaat oder die andere Einrichtung umgehend gemäß Artikel 17 über diese Verbindung informiert.

(8)   Europol kann Experten der in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen einladen, sich an den Arbeiten einer Analysegruppe zu beteiligen, sofern

a)

zwischen Europol und der betreffenden Einrichtung ein Abkommen oder eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 mit geeigneten Bestimmungen über den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten sowie über die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen in Kraft ist;

b)

die Teilnahme von Experten der betreffenden Einrichtung im Interesse der Mitgliedstaaten ist;

c)

die Einrichtung direkt von der Tätigkeit der Analysegruppe betroffen ist und

d)

alle Teilnehmer der Beteiligung von Experten der betreffenden Einrichtung an der Tätigkeit der Analysegruppe zustimmen.

Unter den Bedingungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben b, c und d lädt Europol Experten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung ein, sich an den Arbeiten der Analysegruppe zu beteiligen, wenn Betrug oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Gegenstand des Analyseprojekts ist.

Die Beteiligung von Experten einer anderen Einrichtung an der Tätigkeit einer Analysegruppe wird in einer Vereinbarung zwischen Europol und der betreffenden Einrichtung geregelt. Der Verwaltungsrat legt die für diese Vereinbarungen maßgebenden Bestimmungen fest.

Einzelheiten der Vereinbarungen zwischen Europol und anderen Einrichtungen werden der gemeinsamen Kontrollinstanz vorgelegt, die hierzu etwaige Bemerkungen, die sie für erforderlich hält, an den Verwaltungsrat richten kann.

Artikel 15

Indexfunktion

(1)   Für die in den Analysedateien gespeicherten Daten wird von Europol eine Indexfunktion eingerichtet.

(2)   Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Personal, die Verbindungsbeamten und die ordnungsgemäß ermächtigten Mitglieder der nationalen Stellen sind befugt, die Indexfunktion zu nutzen. Die Indexfunktion muss so ausgestaltet sein, dass für den Abrufenden aus den abgerufenen Daten klar hervorgeht, ob eine Analysedatei Daten enthält, die für die Erfüllung seiner Aufgaben von Interesse sind.

(3)   Die Indexfunktion muss so beschaffen sein, dass festgestellt werden kann, ob eine Information in einer Analysedatei gespeichert ist oder nicht, dass aber Verknüpfungen und Rückschlüsse in Bezug auf den Inhalt der Datei ausgeschlossen sind.

(4)   Der Verwaltungsrat legt nach Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz fest, wie die Indexfunktion im Einzelnen ausgestaltet wird, einschließlich der Bedingungen für den Zugang zu dieser Funktion.

Artikel 16

Anordnung zur Errichtung einer Analysedatei

(1)   Der Direktor legt zu jeder Analysedatei in einer Errichtungsanordnung Folgendes fest:

a)

Bezeichnung der Datei;

b)

Zweck der Datei;

c)

Personenkreis, über den Daten gespeichert werden;

d)

Art der zu speichernden Daten und die personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben, die unbedingt erforderlich sind;

e)

die der Errichtungsanordnung zugrunde liegenden allgemeinen Umstände;

f)

die Teilnehmer der Analysegruppe zum Zeitpunkt der Errichtung der Datei;

g)

die Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten, an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden dürfen;

h)

Prüffristen und Speicherungsdauer;

i)

Protokollierung.

(2)   Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz werden vom Direktor unverzüglich über die Errichtungsanordnung und jedwede spätere Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben unterrichtet und erhalten die entsprechenden Unterlagen. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat richten, sofern sie dies für erforderlich hält. Der Direktor kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun.

(3)   Analysedateien dürfen nicht länger als für eine Dauer von drei Jahren gespeichert werden. Vor Ablauf der Dreijahresfrist prüft Europol, ob die Datei weiter geführt werden muss. Der Direktor kann anordnen, dass die Datei für weitere drei Jahre zu führen ist, wenn dies für die Zwecke der Datei unbedingt erforderlich ist. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz werden vom Direktor unverzüglich über die Bestandteile der Datei unterrichtet, die deren Fortführung unbedingt erfordern. Die gemeinsame Kontrollinstanz richtet eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat, sofern sie dies für erforderlich hält. Der Direktor kann die gemeinsame Kontrollinstanz ersuchen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun.

(4)   Der Verwaltungsrat kann den Direktor jederzeit anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Analysedatei zu schließen. Der Verwaltungsrat beschließt, an welchem Tag diese Änderung oder Schließung wirksam wird.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 17

Unterrichtungspflicht

Unbeschadet des Artikels 14 Absätze 6 und 7 unterrichtet Europol unverzüglich die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten über die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und festgestellte Verbindungen zwischen Straftaten, für die Europol gemäß Artikel 4 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über andere schwere Straftaten, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen ebenfalls übermittelt werden.

Artikel 18

Überwachung der Abfrage

Europol führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmechanismen ein, mit denen die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus den automatisierten Dateien, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden, überprüft werden kann, und es gewährt den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen Zugang zu den Protokollen. Die auf diese Weise erhobenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 33 und 34 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach 18 Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Näheres regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.

Artikel 19

Verwendung der Daten

(1)   Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt werden, dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Prävention und Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)   Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat, der übermittelnde Drittstaat oder die übermittelnde Drittstelle für bestimmte Daten besondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese Daten in diesem Mitgliedstaat, diesem Drittstaat oder bei dieser Drittstelle unterliegen, so sind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten, ausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das innerstaatliche Recht diese Verwendungsbeschränkungen zugunsten der Gerichte, der Gesetzgebungsorgane oder jeder anderen gesetzlich geschaffenen, unabhängigen Stelle aufhebt, der die Aufsicht über die zuständigen nationalen Behörden übertragen wurde. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach Konsultation des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet werden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.

(3)   Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch andere Behörden als die zuständigen nationalen Behörden ist nur nach Konsultation des Mitgliedstaats möglich, der die Daten übermittelt hat, soweit das innerstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats dies zulässt.

Artikel 20

Speicher- und Löschfristen für Dateien

(1)   Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.

(2)   Die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Stellen können bei ihrer Prüfung beschließen, dass die Daten bis zur nächsten Prüfung, die nach weiteren drei Jahren stattfindet, gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die Daten automatisch gelöscht.

(3)   Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, es hat an diesen ein weiter gehendes Interesse, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Der betreffende Mitgliedstaat wird von Europol über die weitere Speicherung dieser Daten unterrichtet.

(4)   Die Löschung dieser Daten unterbleibt, sofern schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung der erfassten Person verwendet werden.

Artikel 21

Zugang zu Daten aus anderen Informationssystemen

Soweit Europol in Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss.

KAPITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN STELLEN

Artikel 22

Beziehungen zu Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union oder der Gemeinschaft

(1)   Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder auf deren/dessen Grundlage errichteten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen herstellen und unterhalten, und zwar insbesondere zu folgenden:

a)

Eurojust;

b)

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10);

c)

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (11);

d)

Europäische Polizeiakademie (EPA);

e)

Europäische Zentralbank;

f)

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) (12).

(2)   Europol schließt mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen beziehen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen dürfen nur nach Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen werden, der zuvor, soweit der Austausch personenbezogener Daten betroffen ist, die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einholt.

(3)   Vor dem Inkrafttreten eines Abkommens oder einer Arbeitsvereinbarung gemäß Absatz 2 kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen direkt entgegennehmen und verwenden, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; ferner kann Europol nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an diese Stellen direkt übermitteln, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(4)   Die Übermittlung von Verschlusssachen durch Europol an die in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.

Artikel 23

Beziehungen zu Drittstaaten und dritten Organisationen

(1)   Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol ferner Kooperationsbeziehungen herstellen und unterhalten zu

a)

Drittstaaten;

b)

Organisationen wie beispielsweise:

i)

internationalen Organisationen und den ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen;

ii)

sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und

iii)

der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol).

(2)   Europol schließt Abkommen mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen, die in die Liste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden. Diese Abkommen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen beziehen, sofern sie über eine in dem Abkommen nach Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels benannte Kontaktstelle übermittelt werden. Diese Abkommen dürfen nur nach Billigung durch den Rat und nach Anhörung des Verwaltungsrates geschlossen werden; soweit sie den Austausch personenbezogener Daten betreffen, ist ferner zuvor über den Verwaltungsrat die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einzuholen.

(3)   Vor dem Inkrafttreten von Abkommen gemäß Absatz 2 kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen direkt entgegennehmen und verwenden, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4)   Vor dem Inkrafttreten von Abkommen gemäß Absatz 2 kann Europol nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen direkt an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stellen übermitteln, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(5)   Europol kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen direkt an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen übermitteln, die nicht in die Liste gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, soweit dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, unbedingt erforderlich ist.

(6)   Europol kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 an die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen Folgendes übermitteln:

a)

personenbezogene Daten und Verschlusssachen, wenn dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist, und

b)

personenbezogene Daten, wenn Europol mit der betreffenden Einrichtung ein Abkommen gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschlossen hat, das die Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage einer Festzustellung zulässt, dass diese Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

(7)   Die Übermittlung von Verschlusssachen durch Europol an die in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.

(8)   Abweichend von den Absätzen 6 und 7 kann Europol unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten und Verschlusssachen an Einrichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermitteln, wenn der Direktor die Übermittlung der Daten zur Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor nimmt stets eine Abwägung zwischen den zu wahrenden Interessen und dem von der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz so bald wie möglich über die von ihm getroffene Entscheidung sowie darüber, auf welcher Grundlage die Feststellung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus der betreffenden Stellen erfolgt ist.

(9)   Vor der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 8 beurteilt der Direktor die Angemessenheit des Datenschutzniveaus der betreffenden Einrichtungen und berücksichtigt dabei alle Umstände, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere

a)

die Art der Daten;

b)

die Zweckbestimmung der Daten;

c)

die Dauer der geplanten Verarbeitung;

d)

die für die betreffende Einrichtung geltenden allgemeinen oder speziellen Datenschutzbestimmungen;

e)

die Frage, inwieweit die Einrichtung bestimmten, von Europol geforderten Einschränkungen bezüglich der Daten zugestimmt hat.

Artikel 24

Datenübermittlung

(1)   Sind die betreffenden Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, darf Europol diese nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats an Einrichtungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 übermitteln. Der betroffene Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, dass durch ihre Übermittlung

a)

die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet wird;

b)

weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonstige Nachteile entstehen können.

(2)   Europol ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten verantwortlich. Jede Übermittlung von Daten nach Maßgabe dieses Artikels und ihr Anlass werden von Europol aufgezeichnet. Daten werden nur übermittelt, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

Artikel 25

Informationen von privaten Parteien und privaten Personen

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„private Parteien“ Stellen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats errichtet wurden, insbesondere Gesellschaften, Wirtschaftsverbände, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige privatrechtliche juristische Personen, die nicht unter Artikel 23 Absatz 1 fallen;

b)

„private Personen“ alle natürlichen Personen.

(2)   Soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, darf Europol Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von privaten Parteien nach Maßgabe des Absatzes 3 verarbeiten.

(3)   Personenbezogene Daten von privaten Parteien dürfen von Europol unter folgenden Bedingungen verarbeitet werden:

a)

Personenbezogene Daten von privaten Parteien, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet wurden, dürfen von Europol nur verarbeitet werden, wenn sie über die nationale Stelle dieses Mitgliedstaats gemäß dem innerstaatlichen Recht übermittelt werden. Europol darf nicht unmittelbar mit privaten Parteien in den Mitgliedstaaten Kontakt aufnehmen, um Informationen einzuholen.

b)

Personenbezogene Daten von privaten Parteien, die nach dem Recht eines Drittstaats errichtet wurden, mit dem Europol gemäß Artikel 23 ein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, dürfen nur über die in dem geltenden Kooperationsabkommen genannte Kontaktstelle des betreffenden Staates und nur nach Maßgabe dieses Abkommens an Europol übermittelt werden.

c)

Personenbezogene Daten von privaten Parteien, die nach dem Recht eines Drittstaats errichtet wurden, mit dem Europol kein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, dürfen von Europol nur verarbeitet werden, wenn

i)

die private betroffene Partei in die Liste nach Artikel 26 Absatz 2 aufgenommen wurde und

ii)

Europol und die private betroffene Partei eine Vereinbarung über die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten geschlossen haben, in der bestätigt wird, dass die personenbezogenen Daten von dieser privaten Partei rechtmäßig erhoben und übermittelt werden, und in der angegeben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben von Europol benutzt werden dürfen. Eine solche Vereinbarung darf nur nach Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen werden, der zuvor die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einholt.

Berühren die übermittelten Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

(4)   Zusätzlich zur Verarbeitung der Daten von privaten Parteien gemäß Absatz 3 kann Europol Daten einschließlich personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise Medien, öffentliche Daten und kommerzielle Informationsanbieter, gemäß den Datenschutzvorschriften dieses Beschlusses direkt einholen und verarbeiten. Europol übermittelt alle einschlägigen Informationen gemäß Artikel 17 an die nationalen Stellen.

(5)   Informationen einschließlich personenbezogener Daten von privaten Personen dürfen von Europol verarbeitet werden, wenn sie Europol über die nationale Stelle gemäß dem innerstaatlichen Recht oder über die Kontaktstelle eines Drittstaats, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 geschlossen hat, zugehen. Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer privaten Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat, mit dem Europol kein Kooperationsabkommen geschlossen hat, darf Europol die Informationen nur dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden Drittstaat übermitteln, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 geschlossen hat. Europol darf nicht unmittelbar mit privaten Personen Kontakt aufnehmen, um Informationen einzuholen.

(6)   Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels an Europol übermittelt bzw. durch Europol abgerufen wurden, dürfen nur zum Zwecke ihrer Aufnahme in das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem und die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwecken oder in andere Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingerichtet wurden, verarbeitet werden, sofern diese Daten mit anderen Daten in Zusammenhang stehen, die bereits in eines der vorgenannten Systeme eingegeben wurden, oder mit einer früheren Abfrage in Zusammenhang stehen, die eine nationale Stelle in einem der vorgenannten Systeme vorgenommen hat.

Europol ist gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b für die von ihm verarbeiteten Daten, die nach Maßgabe des Absatzes 3 Buchstaben b und c und des Absatzes 4 dieses Artikels übermittelt wurden, sowie für die Informationen, die über die Kontaktstelle eines Drittstaats übermittelt wurden, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 geschlossen hat, verantwortlich.

(7)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat zwei Jahre nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Der Verwaltungsrat kann auf Empfehlung der gemeinsamen Kontrollinstanz oder von sich aus gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe b alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen.

Artikel 26

Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol

(1)   Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments Folgendes fest:

a)

eine Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1, mit denen Europol Abkommen schließt. Die Liste wird vom Verwaltungsrat erstellt und erforderlichenfalls überprüft, und

b)

die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen. Die Durchführungsbestimmungen werden vom Verwaltungsrat nach Einholung der Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz ausgearbeitet.

(2)   Der Verwaltungsrat erstellt eine Liste, in der die privaten Parteien festgelegt sind, mit denen Europol Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii schließen kann, und überprüft diese erforderlichenfalls; ferner erlässt er nach Einholung der Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz Vorschriften zur Regelung des Inhalts solcher Vereinbarungen und des Verfahrens für deren Abschluss.

KAPITEL V

DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

Artikel 27

Datenschutzstandard

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses trägt Europol den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, auch bei den automatisierten und nicht automatisierten Daten, die von Europol in Dateien gespeichert werden, insbesondere bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Artikel 28

Datenschutzbeauftragter

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Direktors einen Datenschutzbeauftragten, der dem Personal von Europol angehört. In Erfüllung seiner Pflichten handelt er unabhängig.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Er gewährleistet auf unabhängige Weise, dass personenbezogene Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten des Personals von Europol, rechtmäßig und unter Einhaltung dieses Beschlusses verarbeitet werden;

b)

er gewährleistet, dass nach Maßgabe dieses Beschlusses die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten schriftlich festgehalten werden;

c)

er gewährleistet, dass die Betroffenen auf Anfrage über die ihnen nach diesem Beschluss zustehenden Rechte informiert werden;

d)

er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Europol zusammen;

e)

er arbeitet mit der gemeinsamen Kontrollinstanz zusammen;

f)

er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz.

(3)   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Europol.

(4)   Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Direktor und fordert diesen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen.

Sorgt der Direktor nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat und einigt sich mit diesem auf eine bestimmte Frist für eine Reaktion.

Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte die gemeinsame Kontrollinstanz.

(5)   Der Verwaltungsrat erlässt weitere den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten und die Garantien für seine Unabhängigkeit.

Artikel 29

Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1)   Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Europol verarbeiteten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der Speicherungsfristen, obliegt

a)

dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt hat;

b)

Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden, einschließlich der gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 25 Absatz 4 von private Parteien übermittelten Daten sowie der Daten, die über die Kontaktstelle eines Drittstaats, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen gemäß Artikel 23 abgeschlossen hat, übermittelt wurden, oder der Daten, die das Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

(2)   Die datenschutzrechtliche Verantwortung für Daten, die Europol übermittelt, aber noch nicht in eine Europol-Datei aufgenommen wurden, verbleibt bei der Stelle, die die Daten übermittelt hat. Europol ist jedoch verantwortlich für die Gewährleistung der Sicherheit der Daten gemäß Artikel 35 Absatz 2 und insofern dafür, dass auf diese Daten, solange sie nicht in eine Datei aufgenommen worden sind, nur ermächtigtes Personal von Europol zugreifen kann, um festzustellen, ob sie von Europol verarbeitet werden können, oder ermächtigte Bedienstete der Stelle, von der die Daten stammen. Hat Europol nach einer Prüfung Grund zu der Annahme, dass die Daten unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, setzt es die Stelle, von der die Daten stammen, davon in Kenntnis.

(3)   Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Beschlusses für alle von ihm verarbeiteten Daten verantwortlich.

(4)   Hat Europol Belege dafür, dass die Daten, die in eines seiner in Kapitel II genannten Systeme eingegeben wurden, unrichtig sind oder unrechtmäßig darin gespeichert wurden, so setzt es den betreffenden Mitgliedstaat oder jede andere betroffene Stelle davon in Kenntnis.

(5)   Europol speichert die Daten in einer Weise, dass feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

Artikel 30

Zugangsrecht von Personen

(1)   Jede Person hat in jedem Fall unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden und sich diese Daten in verständlicher Form übermitteln zu lassen oder sie überprüfen zu lassen.

(2)   Jede Person, die die ihr nach diesem Artikel zustehenden Rechte wahrnehmen will, kann dies ohne übermäßige Kosten in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl bei der zu diesem Zweck benannten Behörde dieses Mitgliedstaats beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

(3)   Im Einklang mit diesem Artikel ist der Antrag von Europol unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Europol, zu beantworten.

(4)   Europol konsultiert die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über seine Antwort auf ein gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er in jedem Fall Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.

(5)   Die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens nach Absatz 1 wird verweigert, soweit dies erforderlich ist

a)

für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol;

b)

zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Bekämpfung von Straftaten;

c)

zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen gestört werden;

d)

zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme in Frage kommt, sind die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(6)   Wird die Bereitstellung von Informationen zur Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 verweigert, so teilt Europol der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.

(7)   Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen zu ersuchen, dass sie prüft, ob die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten von Europol erhoben, gespeichert, verarbeitet und verwendet wurden, mit den die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmt. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt der betroffenen Person mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.

Artikel 31

Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Löschung von Daten

(1)   Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betreffende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen. Erweist sich bei der Ausübung dieses Rechts oder auf andere Weise, dass bei Europol gespeicherte Daten, die von Dritten übermittelt wurden oder die das Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind, unrichtig sind oder dass ihre Eingabe oder Speicherung gegen diesen Beschluss verstößt, so werden diese Daten von Europol berichtigt oder gelöscht.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die unrichtige Daten oder unter Verstoß gegen diesen Beschluss verarbeitete Daten unmittelbar an Europol übermittelt haben, berichtigen oder löschen diese Daten in Abstimmung mit Europol.

(3)   Wurden unrichtige Daten auf andere geeignete Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß gegen diesen Beschluss stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht sie darauf, dass Europol diese Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diesen Beschluss eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten.

(4)   In den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fällen werden die Mitgliedstaaten oder Dritten, die diese Daten empfangen haben, unverzüglich unterrichtet. Diese sind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen oder zu löschen. Ist eine Löschung nicht möglich, so werden die Daten so gesperrt, dass eine weitere Verarbeitung nicht möglich ist.

(5)   Europol teilt dem Antragsteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, mit, dass ihn betreffende Daten berichtigt oder gelöscht worden sind.

Artikel 32

Beschwerde

(1)   In der Antwort auf einen Antrag auf Überprüfung der Daten oder auf Zugang zu ihnen oder auf einen Antrag auf Berichtigung oder Löschung von Daten teilt Europol dem Antragsteller mit, dass er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in den Artikeln 30 oder 31 festgelegten Frist beantwortet worden ist.

(2)   Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprüft.

(3)   Betrifft die Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 30 oder 31, so konsultiert die gemeinsame Kontrollinstanz die nationale Kontrollinstanz oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung der gemeinsamen Kontrollinstanz, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen.

(4)   Betrifft die Beschwerde den Zugang zu von Europol in das Europol-Informationssystem eingegebenen Daten oder zu Daten in den zu Analysezwecken eingerichteten Arbeitsdateien oder zu Daten in sonstigen von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichteten Systemen und bleibt Europol bei seiner Ablehnung, so kann sich die gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten über deren Einwände gemäß Artikel 30 Absatz 4 nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Kommt keine Zweidrittelmehrheit zustande, teilt die gemeinsame Kontrollinstanz dem Antragsteller die Ablehnung mit, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

(5)   Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die von einem Mitgliedstaat in das Europol-Informationssystem eingegeben wurden, von Daten in den zu Analysezwecken eingerichteten Arbeitsdateien oder von Daten in sonstigen von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichteten Systemen, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, dass die erforderlichen Überprüfungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

(6)   Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die von Europol in das Europol-Informationssystem eingegeben wurden, von Daten in den zu Analysezwecken eingerichteten Arbeitsdateien oder von Daten in sonstigen von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichteten Systemen, so vergewissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz, dass die erforderlichen Überprüfungen von Europol vorgenommen wurden. Die gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass zu seiner Person Daten vorliegen.

Artikel 33

Nationale Kontrollinstanz

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts in unabhängiger Weise die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die nationale Kontrollinstanz nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren über die nationalen Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die Daten, die der Mitgliedstaat in das Europol-Informationssystem oder in sonstige von Europol zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 errichtete Systeme eingegeben hat.

Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollinstanzen Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.

Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten die gemeinsame Kontrollinstanz über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.

(2)   Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Übermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen.

Dieses Recht wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

Artikel 34

Gemeinsame Kontrollinstanz

(1)   Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses Beschlusses die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, Verarbeitung und Verwendung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte des Einzelnen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz, die die nötige Befähigung aufweisen, zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf Jahre ernannt. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Die gemeinsame Kontrollinstanz wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen entgegen.

(2)   Die gemeinsame Kontrollinstanz wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Europol unterstützt. Dabei hat Europol insbesondere

a)

der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren;

b)

der gemeinsamen Kontrollinstanz jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren;

c)

die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über Beschwerden auszuführen.

(3)   Die gemeinsame Kontrollinstanz ist zuständig für die Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Ausübung des Zugangsrechts sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.

(4)   Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses bei der Speicherung, Verarbeitung oder Verwendung personenbezogener Daten fest, so richtet sie, wenn sie dies für erforderlich hält, eine Beschwerde an den Direktor und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem Laufenden. Ist die gemeinsame Kontrollinstanz mit der Antwort des Direktors nicht einverstanden, so befasst sie den Verwaltungsrat.

(5)   Die gemeinsame Kontrollinstanz arbeitet mit anderen Aufsichtsbehörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist und zu einer einheitlicheren Anwendung der Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung beiträgt.

(6)   Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Der Verwaltungsrat erhält zuvor Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die den Berichten beigefügt wird.

Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalitäten fest.

(7)   Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich eine Geschäftsordnung, die sie mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dem Rat zur Genehmigung vorlegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(8)   Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen internen Ausschuss ein, dem ein bevollmächtigter Vertreter je Mitgliedstaat angehört, der bei Abstimmungen stimmberechtigt ist. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, die Beschwerden gemäß Artikel 32 in jeder geeigneten Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem Ausschuss gehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegenüber allen Parteien endgültig.

(9)   Die gemeinsame Kontrollinstanz kann ferner zusätzlich zu dem in Absatz 8 genannten Ausschuss einen oder mehrere andere Ausschüsse einsetzen.

(10)   Die gemeinsame Kontrollinstanz wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans von Europol gehört. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigefügt.

(11)   Die gemeinsame Kontrollinstanz wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Artikel 35

Datensicherheit

(1)   Europol trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten. Maßnahmen gelten dann als erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

(2)   Die Mitgliedstaaten und Europol treffen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung bei Europol Maßnahmen, um

a)

Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)

zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

c)

die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e)

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugangskontrolle);

f)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle);

g)

zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h)

zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten oder beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

i)

zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

j)

zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

KAPITEL VI

ORGANISATION

Artikel 36

Organe von Europol

Die Organe von Europol sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Direktor.

Artikel 37

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfügt über eine Stimme. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben.

(2)   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates werden von der Gruppe von drei Mitgliedstaaten, die das Achtzehnmonateprogramm des Rates gemeinsam erstellt haben, aus deren Reihen ausgewählt. Ihre Amtszeit deckt sich mit den 18 Monaten, die diesem Programm des Rates entsprechen. Während dieser Zeit handelt der Vorsitzende im Verwaltungsrat nicht mehr als Vertreter seines Mitgliedstaats. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(3)   Der Vorsitzende ist verantwortlich für die effiziente Funktionsweise des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung der in Absatz 9 genannten Aufgaben, mit besonderem Schwerpunkt auf strategischen Fragen und den wichtigsten Aufgaben von Europol gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(4)   Der Vorsitzende wird durch das Sekretariat des Verwaltungsrates unterstützt. Das Sekretariat hat insbesondere die Aufgabe

a)

einer engen und stetigen Mitarbeit bei der Organisation, der Koordinierung und der Gewährleistung der Kohärenz der Tätigkeit des Verwaltungsrates. Unter der Verantwortung und Leitung des Vorsitzenden unterstützt es diesen bei der Ermittlung von Lösungen;

b)

der erforderlichen administrativen Unterstützung des Verwaltungsrates bei der Ausübung seiner Pflichten.

(5)   Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil.

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertreter und der Direktor können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

(7)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(8)   Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, sofern in diesem Beschluss nichts anderes angegeben ist.

(9)   Der Verwaltungsrat

a)

erstellt eine Strategie für Europol, die Bezugswerte enthält, anhand deren gemessen werden kann, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden;

b)

überwacht die Amtsführung des Direktors einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates;

c)

trifft Entscheidungen oder erlässt Durchführungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Beschlusses;

d)

erlässt auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit der Kommission die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal;

e)

erlässt nach Anhörung der Kommission die Finanzregelung und ernennt den Rechnungsführer im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13);

f)

setzt eine Abteilung für Innenrevision ein und ernennt das Revisionspersonal, das sich aus Mitgliedern des Europol-Personals zusammensetzt. Der Verwaltungsrat erlässt weitere die Abteilung von Innenrevision betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl, Entlassung, Aufgaben, Pflichten und Befugnisse der Abteilung und die Garantien für ihre Unabhängigkeit. Die Abteilung für Innenrevision ist nur gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich und hat Zugang zu allen Unterlagen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt;

g)

erstellt eine Liste mit mindestens drei Bewerbern für das Amt des Direktors und der stellvertretenden Direktoren und legt diese dem Rat vor;

h)

ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere in Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss übertragen werden;

i)

gibt sich eine Geschäftsordnung, einschließlich Bestimmungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Sekretariats.

(10)   Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich

a)

den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben einschließlich des Entwurfs des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission; und den endgültigen Haushaltsplan;

b)

nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt;

c)

einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeiten von Europol im Vorjahr, einschließlich der Ergebnisse bei den vom Rat gesetzten Prioritäten.

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.

(11)   Innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses und danach alle vier Jahre gibt der Verwaltungsrat eine unabhängige externe Evaluierung der Durchführung dieses Beschlusses sowie der von Europol durchgeführten Tätigkeiten in Auftrag.

Der Verwaltungsrat erteilt zu diesem Zweck ein besonderes Mandat.

Der Evaluierungsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet.

(12)   Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er legt in seiner Geschäftsordnung die Regeln für die Bildung und Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.

(13)   Der Verwaltungsrat übt gegenüber dem Direktor unbeschadet des Artikels 38 Absätze 1 und 7 die Befugnisse in Artikel 39 Absatz 3 aus.

Artikel 38

Direktor

(1)   Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird. Der Rat kann die Amtszeit des Direktors auf Vorschlag des Verwaltungsrates, der eine Leistungsbewertung vorgenommen hat, einmal um höchstens vier Jahre verlängern.

(2)   Der Direktor wird von drei stellvertretenden Direktoren unterstützt, die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden vom Direktor näher bestimmt.

(3)   Der Verwaltungsrat legt die Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des Direktors oder stellvertretenden Direktors einschließlich der Regeln für die Verlängerung ihrer Amtszeiten fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

(4)   Der Direktor ist verantwortlich für:

a)

die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben;

b)

die laufende Verwaltung;

c)

die Ausübung der in Artikel 39 Absatz 3 niedergelegten Befugnisse gegenüber dem Personal und den stellvertretenden Direktoren, unbeschadet der Absätze 2 und 7 dieses Artikels;

d)

die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Antwort auf Ersuchen des Verwaltungsrates;

e)

die Unterstützung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei der Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates;

f)

die Aufstellung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einschließlich des Entwurfs des Stellenplans; und des vorläufigen Arbeitsprogramms;

g)

die Erstellung des in Artikel 37 Absatz 10 Buchstabe c genannten Berichts;

h)

die Ausführung des Haushaltsplans von Europol;

i)

die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Umsetzung der vom Rat festgelegten Prioritäten sowie über die Außenbeziehungen von Europol;

j)

die Einrichtung und Durchführung — in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat — eines wirksamen und effizienten Verfahrens zur Überwachung und Bewertung der Leistung von Europol in Bezug auf die Zielvorgaben. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Ergebnisse dieser Überwachung;

k)

die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die dem Direktor in diesem Beschluss übertragen werden.

(5)   Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig.

(6)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.

(7)   Der Direktor und die stellvertretenden Direktoren können nach Stellungnahme des Verwaltungsrates durch einen mit qualifizierter Mehrheit erlassenen Beschluss des Rates entlassen werden. Der Verwaltungsrat legt die hierfür geltenden Regeln fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

Artikel 39

Personal

(1)   Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend das „Statut der Beamten“ bzw. die „Beschäftigungsbedingungen“ genannt) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (14) und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen gelten für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern sie nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses eingestellt worden sind.

(2)   Zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen gilt Europol als Agentur im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts der Beamten.

(3)   Europol übt gegenüber seinem Personal und gegenüber dem Direktor gemäß Artikel 37 Absatz 13 und Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c dieses Beschlusses die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Verträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.

(4)   Das Personal von Europol besteht aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Beabsichtigt der Direktor, unbefristete Verträge abzuschließen, so bedarf dies jährlich der Zustimmung des Verwaltungsrates von Europol. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, welche im Stellenplan vorgesehenen Zeitplanstellen ausschließlich mit Bediensteten aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besetzt werden dürfen. Bedienstete, die für die Besetzung dieser Planstellen eingestellt werden, haben den Status von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen und dürfen nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können nationale Sachverständige zu Europol entsenden. Der Verwaltungsrat erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

(6)   Europol wendet für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

KAPITEL VII

VERTRAULICHKEIT

Artikel 40

Vertraulichkeit

(1)   Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass vertraulich zu behandelnde Informationen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses von Europol erlangt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Hierzu erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments entsprechende Vertraulichkeitsregeln, die vom Verwaltungsrat vorbereitet werden. Diese Regeln schließen Bestimmungen für den Austausch vertraulich zu behandelnder Informationen zwischen Europol und Dritten ein.

(2)   Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors die Sicherheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit nach innerstaatlichem Recht durchzuführen und einander dabei Amtshilfe zu leisten. Die nach innerstaatlichem Recht zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit. Das Ergebnis ist für Europol verbindlich.

(3)   Mit der Datenverarbeitung bei Europol dürfen die Mitgliedstaaten und Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind. Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Sicherheitsüberprüfung des Personals von Europol fest. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über den Stand der Sicherheitsüberprüfung beim Personal von Europol.

Artikel 41

Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner Tätigkeit schaden könnte.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die einer besonderen Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit unterliegen, haben über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit. Europol weist auf die besondere Verpflichtung nach Satz 1 und auf die rechtlichen Folgen eines Verstoßes ausdrücklich hin. Dieser Hinweis wird schriftlich festgehalten.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, das Personal von Europol und die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die der Verpflichtung nach Absatz 2 unterliegen, dürfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors — bzw. des Verwaltungsrates im Falle des Direktors selbst — weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen noch Erklärungen abgeben.

Je nach Lage des Falls wendet sich der Verwaltungsrat oder der Direktor an die Justizbehörde oder an eine andere zuständige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für die befasste Stelle geltenden innerstaatlichen Recht getroffen werden können.

Bei diesen Maßnahmen kann es sich entweder darum handeln, die Modalitäten der Zeugenaussage so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist, oder, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig, die Auskunft über Daten zu verweigern, sofern dies für den Schutz der Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats unerlässlich ist.

Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so bedürfen die in Absatz 2 genannten zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat. Die Verpflichtung, eine Aussagegenehmigung einzuholen, gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit.

Besteht ferner die Möglichkeit, dass sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen.

Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung vorrangiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.

(4)   Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen.

Er gewährleistet, dass diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Europol in Verbindung stehen.

KAPITEL VIII

HAUSHALTSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Haushalt

(1)   Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“). Für die Finanzierung von Europol bedarf es gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend die „Haushaltsbehörde“ genannt).

(2)   Die Ausgaben von Europol umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.

(3)   Der Direktor stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Entwurfs des Stellenplans auf und leitet ihn dem Verwaltungsrat zu. Der Entwurf des Stellenplans enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die entsendeten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

(4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben einschließlich des Entwurfs des Stellenplans und des Entwurfs des Arbeitsprogramms, und leitet ihn bis spätestens 31. März jeden Jahres an die Kommission weiter. Hat die Kommission Einwände gegen den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, unterrichtet sie den Verwaltungsrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entwurfs entsprechend.

(6)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.

(7)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorlegt.

(8)   Bei der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für Europol und den Stellenplan.

(9)   Der Haushaltsplan von Europol und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Sie werden dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls werden sie durch Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans entsprechend angepasst.

(10)   Alle Änderungen des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, unterliegen dem in den Absätzen 5 bis 9 festgelegten Verfahren.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten; insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung der Haushaltsbehörde über das Vorhaben.

Artikel 43

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan von Europol aus.

(2)   Spätestens zum 28. Februar, der auf das Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs folgt, übermittelt der Rechnungsführer von Europol dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (16).

(3)   Spätestens zum 31. März, der auf das Ende des jeweiligen Haushaltsjahres folgt, übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen von Europol und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Europol gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse von Europol auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Europol ab.

(6)   Spätestens zum 1. Juli, der auf das Ende des jeweiligen Haushaltsjahres folgt, leitet der Direktor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)   Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 44

Finanzordnung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzordnung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der vorherigen Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

KAPITEL IX

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 45

Zugang zu Dokumenten von Europol

Auf Vorschlag des Direktors einigt sich der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses auf Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten und berücksichtigt dabei die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (17) genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Artikel 46

EU-Verschlusssachen

Europol wendet die Sicherheitsgrundsätze und Mindestanforderungen an, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (18) gelten.

Artikel 47

Sprachen

(1)   Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (19).

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet einstimmig über die interne Sprachenregelung von Europol.

(3)   Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (20) angefertigt.

Artikel 48

Unterrichtung des Europäischen Parlaments.

Der Vorsitz des Rates, der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Direktor treten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor diesem auf, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit.

Artikel 49

Betrugsbekämpfung

Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (21) finden auf Europol Anwendung. Der Verwaltungsrat erlässt auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors spätestens sechs Monate nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen, nach denen operative Daten aus dem Geltungsbereich der Ermittlungen von OLAF ausgenommen sein können.

Artikel 50

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.

Artikel 51

Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten

(1)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und eine besondere auf der Grundlage von Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anzunehmende Verordnung finden auf den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol Anwendung.

(2)   Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf Europol Anwendung.

(3)   Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten gelten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlich sind.

Artikel 52

Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1)   Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder verarbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschädigte kann eine Schadenersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist; hierzu wendet er sich an die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich ein Mitgliedstaat im Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ein anderer Mitgliedstaat oder Europol unrichtige Daten übermittelt hat.

(2)   Sind aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder einer Verletzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten gemäß Absatz 1 aufgetreten, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemäß Absatz 1 geleisteten Schadenersatzzahlungen auf Antrag zu erstatten, es sei denn, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Beschlusses verwendet hat.

(3)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliedstaat, der die Schadensersatzzahlung gemäß Absatz 1 geleistet hat, und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung wird der Verwaltungsrat befasst, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder entscheidet.

Artikel 53

Sonstige Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol unabhängig von einer Haftung nach Artikel 52 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe oder seiner Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist; dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3)   Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.

(4)   Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (22) bestimmt.

Artikel 54

Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

(1)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Personal von Europol gemäß Artikel 6 an einem Einsatz teilgenommen und dabei einen Schaden verursacht hat, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(2)   Soweit mit dem betreffenden Mitgliedstaat nicht etwas anderes vereinbart wurde, erstattet Europol in voller Höhe den Schadenersatz, den dieser Mitgliedstaat den Geschädigten oder anspruchsberechtigten Personen gemäß Absatz 1 gezahlt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der die Angelegenheit regelt.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Allgemeine Rechtsnachfolge

(1)   Dieser Beschluss lässt die von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

(2)   Absatz 1 gilt insbesondere für das auf der Grundlage von Artikel 37 des Europol-Übereinkommens geschlossene Sitzabkommen sowie für die Vereinbarungen zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und für alle internationalen Übereinkünfte einschließlich ihrer Bestimmungen über den Austausch von Informationen, für Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des Polizeiamts, wie es durch das Europol-Übereinkommen errichtet wurde.

Artikel 56

Direktor und stellvertretende Direktoren

(1)   Der auf der Grundlage von Artikel 29 des Europol-Übereinkommens ernannte Direktor ist für seine noch verbleibende Amtszeit der Direktor im Sinne von Artikel 38 dieses Beschlusses; gleiches gilt entsprechend für die stellvertretenden Direktoren. Endet ihre Amtszeit innerhalb eines Jahres nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses, wird ihre Amtszeit automatisch um ein Jahr nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses verlängert.

(2)   Ist der Direktor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 weiterzuführen, ernennt der Verwaltungsrat einen Übergangsdirektor für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Direktor gemäß Artikel 38 Absatz 1 ernannt ist; Gleiches gilt entsprechend für die stellvertretenden Direktoren und die Ernennung ihrer Amtsnachfolger nach Artikel 38 Absatz 2.

Artikel 57

Personal

(1)   Abweichend von Artikel 39 werden alle von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen und zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses gültigen Arbeitsverträge bis zu ihrem Ablauf erfüllt; sie dürfen nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses nicht auf der Grundlage des Statuts des Europol-Personals (23) verlängert werden.

(2)   Alle gemäß Absatz 1 vertraglich verpflichteten Personalmitglieder erhalten die Möglichkeit, in den verschiedenen Besoldungsgruppen des Stellenplans Verträge als Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen oder Verträge als Vertragsbedienstete nach Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen zu schließen.

Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde nach Inkrafttreten und innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder durch, die zum Zeitpunkt des Beginns der Geltung dieses Beschlusses bei Europol unter Vertrag sind, um die Befähigung, die Leistung und die Integrität der einzustellenden Personen zu prüfen.

Je nach Art und Ebene der wahrgenommenen Aufgaben wird einem erfolgreichen Bewerber entweder ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder ein Vertrag als Vertragsbediensteter angeboten, dessen Laufzeit mindestens der restlichen Laufzeit des vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses geschlossenen Vertrags entspricht.

(3)   Hat Europol vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen zweiten befristen Vertrag geschlossen und das Personalmitglied einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 akzeptiert, kann gemäß Artikel 39 Absatz 4 eine weitere Verlängerung des Vertrags nur auf unbestimmte Dauer erfolgen.

(4)   Hat Europol vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses einen unbefristeten Vertrag geschlossen und das Personalmitglied einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 akzeptiert, wird dieser Vertrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(5)   Das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente gelten weiterhin für die Mitglieder des Personals, die nicht gemäß Absatz 2 eingestellt werden. Abweichend von Kapitel 5 des Statuts der Bediensteten von Europol gilt für das Europol-Personal der vom Rat nach Maßgabe von Artikel 65 des Statuts der Beamten festgesetzte Prozentsatz für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge.

Artikel 58

Haushalt

(1)   Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 36 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens und der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 9 des Europol-Übereinkommens angenommenen Finanzregelung.

(2)   Für das Haushaltsentlastungsverfahren gemäß Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Für das Haushaltsentlastungsverfahren in Bezug auf den Jahresabschluss für das dem Beginn der Geltung dieses Beschlusses vorausgehende Jahr setzt der gemeinsame Prüfungsausschuss seine Tätigkeit gemäß den durch Artikel 36 des Europol-Übereinkommens festgelegten Verfahren fort. Die im Europol-Übereinkommen festgelegten Haushaltsentlastungsverfahren sind in dem Maße anwendbar, wie es für diesen Zweck notwendig ist;

b)

der in Artikel 36 dieses Beschlusses genannte Verwaltungsrat ist befugt, über die Zuweisung der Aufgaben, die zuvor vom Finanzkontrolleur und vom Haushaltsausschuss auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens wahrgenommen wurden, neu zu beschließen.

(3)   Alle Ausgaben, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die Europol vor Beginn der Geltung dieses Beschlusses gemäß der Finanzregelung, die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 9 des Europol-Übereinkommens festgelegt wurde, eingegangen ist und die bislang noch nicht beglichen worden sind, werden in der in Absatz 4 dieses Artikels beschriebenen Weise getätigt.

(4)   Spätestens zwölf Monate nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses legt der Verwaltungsrat den Betrag zur Deckung der in Absatz 3 genannten Ausgaben fest. Ein entsprechender Betrag, der aus dem kumulierten Überschuss der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte finanziert wird, wird auf den ersten nach diesem Beschluss festgestellten Haushaltsplan übertragen und bildet eine zweckgebundene Einnahme zur Deckung dieser Ausgaben.

Reichen die Überschüsse zur Deckung der in Absatz 3 genannten Ausgaben nicht aus, stellen die Mitgliedstaaten die notwendigen Finanzmittel gemäß den durch das Europol-Übereinkommen festgelegten Verfahren bereit.

(5)   Die noch verbleibenden Überschüsse der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte werden den Mitgliedstaaten erstattet. Der den einzelnen Mitgliedstaaten zu erstattende Betrag wird anhand der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens festgelegten Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zu den Europol-Haushalten berechnet.

Die Erstattung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Festlegung des in Absatz 3 genannten Betrags und nach Abschluss der Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushalte.

Artikel 59

Vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses vorzubereitende und zu beschließende Maßnahmen

(1)   Der auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens eingesetzte Verwaltungsrat sowie der auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens ernannte Direktor und die auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens eingesetzte gemeinsame Kontrollinstanz bereiten die Annahme der folgenden Instrumente vor:

a)

die Regeln über die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gemäß Artikel 9 Absatz 5;

b)

die Durchführungsbestimmungen zu den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3;

c)

die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b;

d)

die Durchführungsbestimmungen für das Europol-Personal gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe d;

e)

die Regeln für die Auswahl und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 7;

f)

die Vertraulichkeitsregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1;

g)

die Finanzregelung gemäß Artikel 44;

h)

alle sonstigen zur Vorbereitung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Instrumente.

(2)   Zur Annahme der in Absatz 1 Buchstaben a, d, e, g und h genannten Bestimmungen tritt der Verwaltungsrat in der Zusammensetzung gemäß Artikel 37 Absatz 1 zusammen. Der Verwaltungsrat erlässt diese Bestimmungen nach dem in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und g dieses Artikels genannten Verfahren.

Der Rat erlässt die in Absatz 1 Buchstaben b, c und f genannten Bestimmungen nach dem Verfahren, das in den in Absatz 1 Buchstaben b, c, und f genannten Bestimmungen festgelegt ist.

Artikel 60

Vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses zu treffende Finanzierungsmaßnahmen und -beschlüsse

(1)   Der Verwaltungsrat trifft in seiner Zusammensetzung gemäß Artikel 37 Absatz 1 alle zur Anwendung des neuen Finanzrahmens notwendigen Finanzierungsmaßnahmen und -beschlüsse.

(2)   Die Maßnahmen und Beschlüsse gemäß Absatz 1 werden nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 getroffen; dazu gehört unter anderem Folgendes:

a)

Vorbereitung und Annahme aller Maßnahmen und Beschlüsse gemäß Artikel 42 im Zusammenhang mit dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses;

b)

die Ernennung des Rechnungsführers gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe e bis zum 15. November des Jahres vor dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses;

c)

die Einsetzung einer Abteilung für Innenrevision gemäß Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe f.

(3)   Transaktionen zu Lasten des ersten Haushaltsjahres nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses werden ab dem 15. November des Jahres vor dem ersten Haushaltsjahr nach dem Beginn der Geltung dieses Beschlusses von dem gemäß Artikel 29 des Europol-Übereinkommens ernannten Direktor genehmigt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Direktor auch befugt, die Funktion des Anweisungsbefugten erforderlichenfalls zu delegieren. Bei der Wahrnehmung der Aufgabe des Anweisungsbefugten sind die Anforderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 einzuhalten.

(4)   Die Ex-ante-Überprüfung der Transaktionen zu Lasten des ersten Haushaltsjahres nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses wird von dem gemäß Artikel 27 Nummer 3 des Europol-Übereinkommens eingesetzten Finanzkontrolleur zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember des Jahres vor dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses durchgeführt. Der Rechnungsführer nimmt diese Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 wahr.

(5)   Ein Teil der Übergangskosten, die Europol bei der Vorbereitung auf den neuen Finanzrahmen ab dem Jahr vor dem ersten Haushaltsjahr nach Beginn der Geltung dieses Beschlusses entstehen, gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Finanzierung dieser Kosten kann in Form eines Gemeinschaftszuschusses erfolgen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 61

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss zum Zeitpunkt seiner Geltung in Einklang steht.

Artikel 62

Ersetzung

Dieser Beschluss ersetzt das Europol-Übereinkommen und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder seiner Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol ab Beginn der Geltung dieses Beschlusses.

Artikel 63

Aufhebung

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden alle Maßnahmen zur Durchführung des Europol-Übereinkommens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Beschlusses aufgehoben.

Artikel 64

Wirksamwerden und Geltung

(1)   Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

(2)   Er gilt ab 1. Januar 2010 oder ab Beginn der Geltung der Verordnung gemäß Artikel 51 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Die Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2, 59, 60 und 61 gelten jedoch bereits ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses.

Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POSPÍŠIL


(1)  Stellungnahme vom 17. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35.

(7)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

(8)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(9)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(10)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(14)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(18)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(19)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(21)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(22)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(23)  Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23).


ANHANG

Liste anderer Formen schwerer Kriminalität, für die Europol gemäß Artikel 4 Absatz 1 zuständig ist:

illegaler Handel mit Drogen,

Geldwäschehandlungen,

Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Schleuserkriminalität,

Menschenhandel,

Kraftfahrzeugkriminalität,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Raub in organisierter Form,

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

Betrugsdelikte,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

Computerkriminalität,

Korruption,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

Umweltkriminalität,

illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Was die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

a)

„Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen“ Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 des Vertrags zur Gründung der der Europäischen Atomgemeinschaft und der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (1) betreffen;

b)

„Schleuserkriminalität“ Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

c)

„Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, die Herstellung, den Verkauf oder den Vertrieb kinderpornografischen Materials, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;

d)

„Kraftfahrzeugkriminalität“ Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

e)

„Geldwäschehandlungen“ Straftaten gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten;

f)

„illegaler Drogenhandel“ die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.

Die in Artikel 4 und in diesem Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten beurteilt.


(1)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.


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