EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Einleitung

Mit der Gründung der ersten „Gemeinschaft", nämlich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), begann die über fünfzig Jahre währende Epoche der Ausarbeitung europäischer Verträge. Von 1951 (EGKS-Vertrag) bis 2001 (Vertrag von Nizza) wurden nicht weniger als sechzehn Verträge unterzeichnet.

Das europäische Aufbauwerk ist ein dynamischer Prozess. Die Union entwickelt sich Schritt für Schritt, wobei sie sich auf partielle Solidaritätsbereiche stützt, die sich im Laufe der Zeit aus dem wirtschaftlichen Bereich auf verschiedene Politikfelder ausgedehnt haben. Die vorliegende Kurzinformation enthält eine chronologische Darstellung der wichtigsten Schritte des europäischen Aufbauwerks.

DIE NACHKRIEGSDIPLOMATIE IN EUROPA

Die europäische Zusammenarbeit war zunächst nur die Fortsetzung einiger militärischer Allianzen, die sich während des Krieges gebildet hatten. Mit dem Vertrag über die Westunion vom März 1948 verlängerten beispielsweise Frankreich, Großbritannien und Belgien ihre Allianz. Diese Allianz sollte später erweitert werden und die Westeuropäische Union (WEU) (EN) (FR) bilden. Fast gleichzeitig begann im April 1948 auch die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa mit der Gründung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEWZ), aus der später die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (EN) (FR) wurde. Das politische Europa entstand kurz darauf mit der Gründung des Europarats (alle Sprachen), der eine Erweiterung der europäischen Zusammenarbeit auf zahlreiche politische, technische, soziale und wirtschaftliche Maßnahmen ermöglichen sollte. So breit angelegt diese Zusammenarbeit auch war - sie beschränkte sich stets auf die zwischenstaatliche Ebene.

DAS SUPRANATIONALE EUROPA: GRÜNDUNG DER GEMEINSCHAFTEN (1951-1965)

Das supranationale Europa entspricht einem neuen Konzept, das Robert Schuman in seiner berühmten Erklärung vom 9. Mai 1950 formulierte (alle Sprachen). Das so genannte funktionalistische Konzept zielt auf die Schaffung einer faktischen Solidarität unter den Mitgliedstaaten ab. Diese Initiative führte dazu, dass sich ein harter Kern von Staaten herausbildete, die die Europäischen Gemeinschaften - das „Europa der Sechs" - gründeten.

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EGKS (1951-2002)

Erstmals zum Erfolg führten diese neuen Integrationsbemühungen, als die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet wurde, deren Zweck die Organisation des freien Verkehrs von Kohle und Stahl sowie des freien Zugangs zur Produktion war. Dieser Gemeinschaft gehörten sechs Mitgliedstaaten an, nämlich Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten. Die Mitgliedstaaten unterwarfen sich supranationalen Organen, deren Kompetenzen zwar auf den Bereich Kohle und Stahl beschränkt waren, die aber in diesem Bereich für die Mitgliedstaaten verbindliche Beschlüsse fassen konnten. Die Hohe Behörde und der Ministerrat waren mit der Beschlussfassung betraut, während die Parlamentarische Versammlung lediglich beratende Funktion hatte.

Der Pariser Vertrag zur Gründung der EGKS sollte für eine Dauer von 50 Jahren gelten und ist somit am 23. Juli 2002 ausgelaufen.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)(1957)

Nachdem im Jahr 1954 die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) gescheitert war, setzte sich die mit der EGKS eingeleitete Entwicklung weiterhin auf wirtschaftlichem Gebiet fort: es kam zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder kurz Euratom. Diese beiden Gemeinschaften wurden durch die berühmten, im März 1957 unterzeichneten „Verträge von Rom" ins Leben gerufen.

Der EWG gehörten die sechs Mitgliedstaaten der EGKS an. Ihr Zweck war die Integration durch den Handel im Hinblick auf eine wirtschaftliche Expansion. Die EWG beruhte auf einem gemeinsamen Markt, einer Zollunion und gemeinsamen Politikbereichen (Landwirtschaft, Handel und Verkehr).

Dieselben Mitgliedstaaten gehören auch der Euratom an. Sie dient der Bildung und Entwicklung europäischer Kernindustrien, soll dafür sorgen, dass die Entwicklung der Atomenergie allen Mitgliedstaaten zugute kommt, und soll die Versorgungssicherheit gewährleisten. Gleichzeitig garantiert der Vertrag ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und verhindert die Zweckentfremdung von atomarem Material.

Ab 1957 existierten schließlich drei verschiedene Gemeinschaften. Diese besaßen zwar einige gemeinsame Organe, andere Organe hatten jedoch eine doppelte Funktion, so dass ihre Vereinheitlichung notwendig wurde. Durch den Vertrag von Brüssel wurden 1965 die Exekutivorgane der drei Gemeinschaften zu einer einzigen „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" fusioniert. Ferner wurde ein einziger Rat geschaffen, der die Ministerräte der drei Gemeinschaften ersetzte.

KRISEN UND WIDERSTÄNDE IN DEN MITGLIEDSTAATEN (1961-1970)

Kennzeichnend für diesen Zeitraum ist die grundsätzliche Infragestellung der wesentlichen Prinzipien des europäischen Einigungswerks. In den Mitgliedstaaten verstärken die Verfechter der Souveränität der Mitgliedstaaten ihren Widerstand. Die Anhänger eines Europas der Vaterländer lehnen die supranationale Konzeption der Gemeinschaften ab.

Scheitern des Fouchet-Plans (1961)

Trotz des Scheiterns der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft stellte sich erneut das Problem der politischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Im Jahr 1961 wurde eine zwischenstaatliche Kommission unter dem Vorsitz des französischen Diplomaten Christian Fouchet mit der Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Förderung einer politischen Union beauftragt. Die Kommission schlug schließlich vor, eine Union zur Verfolgung einer gemeinsamen Außenpolitik und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ins Leben zu rufen. Drei Gründe führten zum Scheitern der Verhandlungen über diesen Plan: die Ungewissheit über die Beteiligung Großbritanniens, die Meinungsunterschiede hinsichtlich der Frage, ob eine europäische Verteidigungspolitik die Unabhängigkeit von der Atlantischen Allianz anstreben sollte, und der zu stark zwischenstaatlich geprägte Charakter der vorgeschlagenen Organe, der die supranationale Substanz der vorhandenen Gemeinschaftsorgane hätte aushöhlen können.

Politik des leeren Stuhls (1965)

Da Frankreich eine ganze Reihe von Vorschlägen der Kommission ablehnte, die u. a. die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik betrafen, nahm Frankreich ab Juli 1965 nicht mehr an den Ratstagungen teil und verlangte als Voraussetzung für seine Rückkehr einen politischen Konsens über die Rolle der Kommission und über Mehrheitsbeschlüsse. Diese Krise in der europäischen Geschichte wird als „Politik des leeren Stuhls" bezeichnet. Sie wurde durch den Luxemburger Kompromiss (Januar 1966) beendet, in dem es heißt: „Stehen bei Beschlüssen, die mit Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gefasst werden können, sehr wichtige Interessen eines oder mehrerer Partner auf dem Spiel, so werden sich die Mitglieder des Rates innerhalb eines angemessenen Zeitraums bemühen, zu Lösungen zu gelangen, die von allen Mitgliedern des Rates unter Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen und der Interessen der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrags angenommen werden können".

ERSTE ERWEITERUNGEN UND WIEDERBELEBUNG (1970-1985)

In diese Zeit fielen die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die drei Gemeinschaften und die Wiederbelebung der Gemeinschaftsdynamik durch konkrete Entwicklungen.

Großbritannien trat den Europäischen Gemeinschaften im Januar 1973 zusammen mit Dänemark und Irland bei. 1980 trat Griechenland bei, gefolgt von Spanien und Portugal im Jahr 1986.

In den Siebzigerjahren wurde das europäische Einigungswerk fortgeführt. Diese Zeit war aber auch gekennzeichnet durch zwei große weltweite Krisen: die Dollarkrise und die Ölkrise. Diese Krisen machten eine Reflexion über die Zukunft der Gemeinschaft notwendig. Zu den wichtigsten Arbeiten, die in diesem Zusammenhang in Angriff genommen wurden, zählen die Berichte von Davignon (1970) und Tindemans (1975), der Bericht des Ausschusses der „drei Weisen" (1978), der Spinelli-Entwurf (1984) und das Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarkts (1985).

Parallel zu diesen theoretischen Arbeiten, in denen sich bereits die Einheitliche Akte abzeichnet, kennzeichnen folgende konkrete Entwicklungen das gemeinschaftliche Einigungswerk:

  • die seit 1974 immer stärker bekräftigte Bedeutung der Tagungen der Staats- und Regierungschefs, die schließlich dreimal jährlich als „Europäischer Rat" zusammentreffen;
  • die Direktwahl des Europäischen Parlaments seit 1979;
  • der Rückgriff auf Artikel 235 EWG-Vertrag, um der EWG neue Aktionsbereiche zu erschließen;
  • die Einrichtung des Europäischen Währungssystems (EWS) im Jahr 1978, das auf der Existenz des Ecu als gemeinsamer Umrechnungseinheit beruhte und mit dem das Problem der instabilen Währungen gelöst werden sollte;
  • die Verträge von 1970 und 1975 sowie der Beschluss von 1985 über Haushalts- und Finanzbestimmungen, die einen Konsens über das gemeinschaftliche Finanzierungssystem ermöglichen (System der Eigenmittel und Ausführung des Haushaltsplans).

DIE EINHEITLICHE AKTE: ERSTE WICHTIGE REFORMEN (1986)

Nach und nach wurde die Notwendigkeit einer Wiederbelebung erneut spürbar. Es war nämlich absehbar, dass sich die Vollendung des Binnenmarkts mit den geltenden Verträgen vor allem wegen ihrer institutionellen Bestimmungen, die für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften einstimmige Ratsbeschlüsse vorsahen, als sehr schwierig erweisen würde.

Die Einheitliche Akte enthielt mehrere Reformvorschläge, die diese Harmonisierung erleichtern sollten.

Vor allem wurde ein Ziel anvisiert, nämlich die Vollendung des Binnenmarkts bis zum 1. Januar 1993.

Zum anderen ermöglichte die Einheitliche Akte die Ausdehnung der Fälle, in denen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden konnten, sowie den Ausbau der Rolle des Europäischen Parlaments (Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit) und die Erweiterung der Gemeinschaftskompetenzen, vor allem in den Bereichen Wirtschaft und Währung sowie Umwelt und Forschung. Der Europäische Rat erhielt einen offiziellen Status. Ferner wurde die Praxis der außenpolitischen Zusammenarbeit anerkannt.

DER VERTRAG VON MAASTRICHT: GEBURTSSTUNDE DER EUROPÄISCHEN UNION (1992)

Der Vertrag von Maastricht stellt einen Meilenstein des europäischen Aufbauwerks dar, das mit diesem Vertrag eine politische Dimension erhielt.

Die Gemeinschaften, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) wurden unter dem Dach der Europäischen Union zusammengefasst. Dieser Vertrag bildet die Grundlage der berühmten „Pfeilerstruktur".

Den ersten Pfeiler bilden die bereits existierenden Gemeinschaften, deren Organe nach der so genannten Gemeinschaftsmethode arbeiten, bei der die souveränen Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemeinsam ausüben.

Den zweiten Pfeiler bildet die GASP (Titel V des Vertrages über die Europäische Union) und den dritten Pfeiler die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (Titel VI des Vertrages über die Europäische Union). Diese beiden Pfeiler sehen eine Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher Ebene vor, bei der allerdings auf die gemeinsamen Organe zurückgegriffen wird und die durch einige supranationale Elemente gekennzeichnet ist; dies gilt insbesondere für die Einbindung der Kommission und die Anhörung des Europäischen Parlaments.

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die EWG in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt. Damit brachten die Vertragsunterzeichner ihren Wunsch zum Ausdruck, die Gemeinschaftskompetenzen auf andere Bereiche als die Wirtschaft auszudehnen.

Im Gemeinschaftsbereich waren die Hauptinnovationen die Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion, die sich 1998 in dem Beschluss konkretisierte, eine einheitliche Währung (den Euro) einzuführen, ferner die Einführung einer Unionsbürgerschaft, die Schaffung neuer Politikbereiche (Bildung, Kultur) sowie die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf die Ausübung der Befugnisse. Schließlich sah ein Protokoll über die Sozialpolitik die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen auf diesen Bereich vor.

Auf der institutionellen Ebene wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments ausgebaut, und zwar durch Einführung eines Mitentscheidungsverfahrens auf bestimmten Sachgebieten sowie durch Beteiligung des Parlaments an der Wahl der Kommission.

Diese Fortschritte konnten nicht ohne eine gewisse Differenzierung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden. So trat das Vereinigte Königreich dem Protokoll über die Sozialpolitik nicht bei und es beteiligte sich - ebenso wie Dänemark - nicht an der Einführung des Euro. Die Ratifizierung des Vertrages erwies sich als schwierig, was beweist, dass dieser Vertrag einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einem Europa mit politischer Dimension darstellte.

DER VERTRAG VON AMSTERDAM (1997)

Die Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union waren durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Union (1995) gekennzeichnet.

Der Vertrag von Amsterdam brachte wesentliche Fortschritte.

Er ermöglichte eine Erweiterung der Befugnisse der Union. Im Vordergrund standen nun zum einen das Ziel, ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen, und zum anderen die Koordinierung der Beschäftigungspolitik.

Die Gemeinschaftsmethode war nunmehr auf wichtige Sachgebiete anwendbar, die bislang zum 3. Pfeiler zählten, z. B. die Bereiche Asyl, Einwanderung, Überschreiten der Außengrenzen, Betrugsbekämpfung und Zusammenarbeit im Zollwesen.

Der Vertrag von Amsterdam ist der erste, der es mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht, die gemeinsamen Organe für die Organisation einer verstärkten Zusammenarbeit untereinander zu nutzen. Außerdem werden die Befugnisse des Parlaments durch Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens und seiner Kontrollrechte erweitert. Ferner sieht der Vertrag die Führung weiterer Verhandlungen über die im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung notwendigen institutionellen Reformen vor (Zusammensetzung der Kommission, des Parlaments und Beschlussfassung im Rat), mit denen der demokratische Charakter und die Effizienz einer Union mit mehr als 20 Mitgliedstaaten gewahrt bleiben soll. Im Übrigen konnte der Prozess der Erweiterung der Union um die mittel- und osteuropäischen Länder bereits kurz nach Unterzeichnung dieses Vertrages eingeleitet werden (1998).

DER VERTRAG VON NIZZA (2001)

Der Vertrag von Nizza diente hauptsächlich der Regelung derjenigen mit der Erweiterung verbundenen institutionellen Fragen, die 1997 im Vertrag von Amsterdam noch offen gelassen worden waren. Dabei handelt es sich um die Zusammensetzung der Kommission, um die Stimmengewichtung im Rat und um die Ausdehnung der Fälle, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse fassen kann. Der Vertrag erleichterte den Rückgriff auf das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit und verbesserte die Funktionsfähigkeit des Gerichtssystems.

Außerdem wurde die von einem Konvent ausgearbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf dem Gipfeltreffen von Nizza von den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission proklamiert.

Mit dem Vertrag von Nizza wurde deutlich, dass die Union einer umfassenden und dauerhaften Umgestaltung bedurfte, wenn sie auch nach der Erweiterung noch in kohärenter Weise funktionieren sollte. Dies führte schließlich zur Einberufung des Europäischen Konvents und zur Ausarbeitung der Verfassung.

DER VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA (2004)

Durch den europäischen Verfassungsvertrag wurden die geltenden Verträge - bis auf den Euratom-Vertrag - aufgehoben und ersetzt, was eine Konsolidierung der seit 50 Jahren gültigen europäischen Verträge darstellte.

Abgesehen von dieser Konsolidierung und Vereinfachung der Texte brachte die Verfassung viele Neuheiten, darunter die Verankerung der Rechtspersönlichkeit der Union, eine klare Festlegung der Zuständigkeiten, das Recht der Mitgliedstaaten auf Austritt aus der Union, die Einbeziehung der Charta der Grundrechte, die Vereinfachung des Handlungsinstrumentariums der Union, die Einführung eines europäischen Außenministers, die förmliche Institutionalisierung des Europäischen Rates, dem ein für zweieinhalb Jahre gewählter Präsident vorsitzen wird, ein neues System der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat, verschiedene Änderungen in Bezug auf die Politikfelder, die Abschaffung der Pfeilerstruktur, die Ausdehnung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Mitentscheidung).

Der Verfassungsvertrag wurde im Oktober 2004 unterzeichnet.Damit der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft treten konnte, musste er von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften (Ratifizierung durch das Parlament oder Referendum) ratifiziert werden. Aufgrund der Ratifizierungsprobleme in einigen Mitgliedstaaten haben die Staats- und Regierungschefs auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Juni 2005 beschlossen, eine „Reflexionsphase" über die Zukunft Europas einzuleiten.

DER VERTRAG VON LISSABON (2007)

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 21./22. Juni 2007 haben sich die europäischen Staats- und Regierungschefs auf einen Kompromiss verständigt und sich darauf geeinigt, eine Regierungskonferenz einzuberufen, die mit der Fertigstellung und Annahme nicht einer Verfassung, sondern eines Reformvertrags für die Europäische Union beauftragt wird. Der endgültige Text des durch die Regierungskonferenz ausgearbeiteten Vertrags wurde auf der Tagung des europäischen Rates, die am 18. und 19. Oktober stattfand, angenommen. Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 von den Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Letzte Änderung: 14.12.2007

Top