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Staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen

Artikel 93 AEUV – Koordinierung des Verkehrs

WAS IST DER ZWECK DIESER LEITLINIEN?

Die Leitlinien der Europäischen Kommission erläutern die in den EU-Verträgen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen und bieten Orientierungshilfen bezüglich der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen an Eisenbahnunternehmen mit den EU-Verträgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen

  • Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind verboten (Artikel 107 Absatz 1 AEUV).
  • Ausnahmen gelten für staatliche Beihilfen, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung der EU im Allgemeinen gefördert wird (Artikel 107 Absatz 3 AEUV).
  • Mit den Verträgen vereinbar sind auch solche Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen (Artikel 93 AEUV).

Geltungsbereich

Die Leitlinien gelten für Eisenbahnunternehmen und für Unternehmen, die Personenbeförderungsdienste im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr durchführen, und betreffen Beihilfen zur Anschaffung und Erneuerung von Schienenfahrzeugen.

Beihilfemaßnahmen

Unter die Leitlinien fallen verschiedene Arten staatlicher Beihilfen:

  • 1.

    Staatliche Förderung durch Finanzierung von Schieneninfrastruktur

    • Staatliche Beihilfen liegen dann vor, wenn Unternehmen indirekt ein Vorteil verschafft wird, indem ihre Kosten vermindert werden.
    • Staatliche Beihilfen liegen nicht vor, wenn die Nutzung der durch öffentliche Mittel finanzierten Infrastruktur in gerechter und nichtbenachteiligender Weise allen potenziellen Nutzern offensteht und für den Zugang zu dieser Infrastruktur Gebühren in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften erhoben werden.
    • Staatliche Beihilfen können genehmigt werden, wenn die betreffende Infrastruktur den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entspricht.
  • 2.

    Beihilfen zur Anschaffung und Erneuerung von Schienenfahrzeugen

Bei der Prüfung, ob staatliche Beihilfen vorliegen, wird das Ziel von gemeinsamem Interesse berücksichtigt, zu dessen Erreichung die Beihilfen beitragen. Die Vorschriften gelten für die folgenden Beihilfearten:

  • Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs,
  • Beihilfen zur Umstrukturierung von Eisenbahnunternehmen,
  • Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen,
  • Umweltschutzbeihilfen,
  • Beihilfen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge sowie regionale Beihilfen.
  • 3.

    Staatliche Schuldentilgung zur finanziellen Sanierung von Eisenbahnunternehmen

Unter bestimmten Bedingungen kann die Tilgung von Schulden als staatliche Beihilfemaßnahme angesehen werden, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dies gilt, wenn Beihilfen auf die Förderung des Übergangs zu einem offenen Eisenbahnmarkt zielen, ohne den Wettbewerb und den Handel zwischen den EU-Ländern unrechtmäßig zu verfälschen.

  • 4.

    Beihilfen zur Umstrukturierung von Eisenbahnunternehmen

Die Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen im Eisenbahnsektor erfolgt auf Grundlage der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen von 2014.

  • 5.

    Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs

Staatliche Beihilfen, die der Entwicklung des Verkehrssektors in gemeinschaftlichem Interesse dienen, können unterschiedliche Formen annehmen:

  • Beihilfen für die Nutzung von Infrastruktur,
  • Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten, durch die die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene gefördert werden soll,
  • Beihilfen zur Förderung der Interoperabilität und, sofern sie der Koordinierung des Verkehrs dienen, zur Verbesserung der Sicherheit, Beseitigung technischer Hindernisse und Verringerung von Lärmemissionen,
  • Beihilfen für Forschung und Entwicklung, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen.

Die Leitlinien legen detailliert die Methoden für die Feststellung beihilfefähiger Kosten sowie die Bedingungen, unter denen Beihilfen mit den Verträgen vereinbar sind, fest.

  • 6.

    Staatliche Bürgschaften zugunsten von Eisenbahnunternehmen

Die Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften, einschließlich für den Eisenbahnverkehrssektor, sind in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 107 und 108 AEUV) festgelegt.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13–31)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VI – Verkehr – Artikel 93 (ehem. Artikel 73 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 86)

Letzte Aktualisierung: 10.11.2016

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