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Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt Vorschriften für die Gesundheit von Menschund Tier für tierische Nebenprodukte* und Folgeprodukte* in der Europäischen Union (EU) fest.
  • Mithilfe dieser Vorschriften sollen die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert und möglichst gering gehalten und die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung gilt für:
    • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die kraft Gesetzes nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen;
    • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zwar für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber für andere Zwecke eingesetzt werden;
    • Rohstoffe tierischen Ursprungs für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht für menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • Hersteller tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen sicherstellen, dass sie die Rechtsvorschrift von Anfang bis Ende der Fertigungskette einhalten.
    • Sie müssen über die Produkte, die sie versenden, transportieren oder erhalten, Aufzeichnungen führen. Dies gilt auch für die erforderliche Dokumentation.
    • Sie müssen die nationalen Behörden über die Produkte und Betriebe informieren, die während der Fertigungskette eingesetzt werden. Letztere müssen bestimmte Hygienestandards erfüllen und bedürfen einer formalen Zulassung.
  • Die EU-Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Hersteller tierische Nebenprodukte unverzüglich sammeln, kennzeichnen und transportieren und diese gemäß den Vorschriften behandeln, verwenden oder beseitigen.
  • Folgeprodukte, wie beispielsweise kosmetische Mittel, medizinische Geräte und Tierarzneimittel, die in anderen EU-Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Verordnung (EU) 2017/745 und Verordnung (EU) 2019/6) geregelt sind, können mit Erreichen des Endes der Fertigungskette zum Verkauf angeboten werden.
  • Tierische Nebenprodukte sind in drei Kategorien eingeteilt, je nach Risiko, das sie für die menschliche Gesundheit und die Tiergesundheit darstellen. Diese bestimmen, wie die Produkte beseitigt oder verwertet werden.
  • Für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte Produkten bestehen Beschränkungen. Sie dürfen z. B. nicht für die Fütterung von Tieren oder Zuchtfischen der gleichen Gattung eingesetzt werden.
  • Einfuhren von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten müssen den EU-Standards entsprechen.
  • Es besteht ein Verbot für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verbrennung oder zur Abladung auf Deponien. Gleiches gilt für die Ausfuhr in Länder, die keine Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind und in denen die Produkte in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden sollen.
  • Die Definitionen in der Verordnung wurden den Definitionen angepasst, die in der Verordnung (EU) 2017/625 verwendet werden (die „Verordnung über amtliche Kontrollen“), die die Vorschriften für Kontrollen festlegt, die in der gesamten Landwirtschafts- und Lebensmittelkette durchgeführt werden. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird zudem sichergestellt, dass tierische Nebenerzeugnisse und Folgeprodukte, die zuvor nicht von der EU-gesetzgebung über amtliche Kontrollen betroffen waren, nun auch in ihren Geltungsbereich fallen.
  • Mit der Verordnung (EU) 2019/1009, mit der die EU-Vorschriften für Düngeprodukte festgelegt werden, wird die Verordnung geändert, damit ermöglicht wird, dass Folgeprodukte, die kein wesentliches Risiko für die Gesundheit von Tieren bergen, für den freien Verkehr im EU-Binnenmarkt als Düngeprodukte zugelassen werden.
  • Eine weitere Änderung, ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission, ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605. In der Verordnung werden Endpunkte in der Herstellungskette für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in der EU bestimmt, ab denen sie nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sofern sie als Komponentenmaterial in EU-Düngemitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verwendet werden.

Durchführungsrechtsakt

In einem Durchführungsrechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden Durchführungsmaßnahmen zu Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt. Dieser Rechtsakt wurde mehrfach geändert und enthält umfassende Vorschriften zur Entsorgung und Verwendung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist am 4. März 2011 in Kraft getreten.

Die mit der geänderten Verordnung (EU) 2019/1009 durchgeführten Änderungen gelten seit 15. Juli 2019.

Die mit der geänderten Verordnung (EU) 2023/1605 durchgeführten Änderungen gelten seit 28. August 2023.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Tierische Nebenprodukte. Gesamte Tierkörper oder -körperteile, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Folgeprodukte. Produkte, die durch die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1-33).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1-5).

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1-114).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43-167).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1-175).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1-254).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59-209).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.09.2023

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