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Gesundheitsvorschriften für das Verbringen von und den Handel mit Pferden

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/156/EG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Pferden (einschließlich sämtlicher zur Gattung der Equiden* gehörender Tiere) und ihre Verbringung innerhalb der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Pferde, die in einem Stutbuch* registriert sind oder registriert werden sollen und für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind,

  • müssen in den 48 Stunden vor der Verbringung frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein;
  • sind nicht in Kontakt mit Pferden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor der Inspektion von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben;
  • dürfen nicht im Rahmen eines Programms zur Tilgung einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit zur Ausmerzung bestimmt sein;
  • müssen anhand eines Dokuments gemäß Richtlinie 90/427/EWG identifiziert werden;
  • dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, über den wegen Infektion oder ansteckender Krankheit eine Sperrmaßnahme verhängt wurde.

EU-Länder, in denen Pferdepest herrscht, dürfen keine Pferde aus befallenen Gebieten versenden, es sei denn die Pferde

  • werden während bestimmter Zeiten des Jahres versandt, die nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;
  • weisen keine Anzeichen von Pferdepest auf;
  • wurden einem Test in Bezug auf Pferdepest unterzogen, dessen Ergebnisse negativ sind;
  • wurden während mindestens 40 Tagen in Quarantäne gehalten und
  • wurden währen der Quarantänezeit vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt.

Pferde müssen unter Mitführung einer Gesundheitsbescheinigung unverzüglich zum Bestimmungsort befördert werden. Die Transportfahrzeuge müssen dabei so beschaffen sein, dass ein Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere gewährleistet ist. Veterinärsachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

Einfuhr aus Drittländern

Jedes Drittland, das Pferde auszuführen beabsichtigt, muss von der EU zugelassen sein. Die Zulassungen werden aufgrund der Tiergesundheitslage in den Drittländern und der Garantien erteilt, die diese im Hinblick auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere geben.

Das Drittland beziehungsweise die Region muss

  • frei von Pferdepest sein;
  • seit mindestens zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sein;
  • seit sechs Monaten frei von den ansteckenden Krankheiten Beschälseuche und Rotz sein.

Zusätzliche Garantien können für Krankheiten verlangt werden, die in der EU als exotisch gelten.

Die Pferde müssen während eines bestimmten Zeitraums in dem entsprechenden Drittland gehalten worden sein, und es müssen ein Dokument zur Identifizierung sowie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden. Zusätzliche Kontrollen werden von Veterinärsachverständigen der EU-Länder und der Kommission durchgeführt.

In Bezug auf einige dieser Vorschriften können Ausnahmen zugestanden werden, und zwar für Pferde, die zu Sport- oder Freizeitzwecken geritten oder geführt werden, an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen oder sich zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der EU befinden.

Mit Verordnung (EU) 2015/262 werden die Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung durch die Einführung eines Pferdepasses gestärkt.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 12. August 2010 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

*Equiden: alle Tiere, die zur Gattung der Pferde gehören: Pferde, Esel und Zebras sowie ihre Kreuzungen.

*Stutbuch: ein Buch (oder eine andere Form der Eintragung), in das registrierte bzw. zu registrierende Pferde einschließlich ihrer bekannten Verwandten eingetragen werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/156/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67-83). Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1-6). Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7-15). Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16-33). Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1-10). Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1-53)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

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