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Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands

Beschluss 2009/502/EG - Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für eine Zusammenarbeit geschaffen, die darauf abzielt, die Tätigkeiten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten zu friedlichen Zwecken zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.

Durch den Beschluss genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen basieren auf den folgenden Grundsätzen:

  • beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile;
  • beiderseitiger Zugang zu Forschungsprogrammen oder Projekten, die von der anderen Vertragspartei durchgeführt oder finanziert werden;
  • rechtzeitiger Austausch von Informationen;
  • Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;
  • Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Zusammenarbeit

Das Abkommen berührt zwei Arten der Kooperationstätigkeiten:

  • direkte Kooperationstätigkeiten einschließlich
    • Treffen, zum Beispiel Sachverständigentreffen
      • zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Themen allgemeiner oder spezieller Art und
      • zur Ermittlung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten, die in Zusammenarbeit durchgeführt werden können;
    • Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten sowie Gesetze und Vorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen
    • Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern oder sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen
    • andere Formen von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der Technologie, inklusive der Durchführung von Kooperationsprojekten und -programmen, sonstige Formen von Tätigkeiten, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit beschließt;
  • indirekte Kooperationstätigkeiten: jeder Teilnehmer* einer der Vertragsparteien kann an jedem beliebigen Forschungsprogramm/Projekt teilnehmen, das von der anderen Vertragspartei durchgeführt oder finanziert wird gemäß der entsprechenden Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am Freitag, 30. Januar 2009 für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren in Kraft getreten. Es bleibt in Kraft, solange eine der Vertragsparteien das Abkommen nicht durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei nicht aufkündigt.

HINTERGRUND

Die Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland unterliegen einer Reihe von Abkommen.

Die erste politische Erklärung einer Kooperation zwischen der EU und Neuseeland geht zurück auf das Jahr 1999, und fand Ausdruck in der Unterzeichnung der „Gemeinsame Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland“.

Diese wurde im Jahre 2007 ersetzt durch die „Gemeinsame Erklärung über Beziehungen und Zusammenarbeit“, eine aktualisierte politische Erklärung, mit der ein detailliertes Aktionsprogramm für die EU und Neuseeland auf Gebieten wie globale und regionale Sicherheit, Bekämpfung des Terrorismus und Menschenrechte, Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Handel, Klimawandel und Wissenschaft und Technologie festgelegt wird. Die Gemeinsame Erklärung unterstrich zudem die Wichtigkeit einer engeren Zusammenarbeit, um die Beziehungen zwischen den Menschen weiter zu erleichtern und den Austausch im Bereich der höheren Bildung zu fördern.

Im Juni 2018 haben die Europäische Kommission und die Regierung Neuseelands offiziell Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland eingeläutet.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation (FuI) mit Neuseeland:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Teilnehmer: Jede natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Neuseeland oder in der EU oder jede juristische Person mit Sitz in Neuseeland oder in der EU, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten ist.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 28-35)

Beschluss 2009/502/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 27)

VERBUNDENES DOKUMENT

Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3-30)

Letzte Aktualisierung: 30.08.2019

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