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Europäische Partnerschaft mit Montenegro

Als Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zielt die Europäische Partnerschaft darauf ab, den Behörden Montenegros eine maßgeschneiderte zusätzliche Unterstützung bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes zu gewähren. Sie legt die vorrangigen Bereiche fest, in denen Reformen und Anstrengungen unternommen werden müssen; insbesondere wird Montenegro zur Angleichung an das Gemeinschaftsrecht aufgefordert. Die Partnerschaft ist auch der Bezugsrahmen für die Finanzhilfe der Gemeinschaft.

RECHTSAKT

Beschluss 2007/49/EG des Rates vom 22. Januar 2007 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Partnerschaft mit Montenegro ist das wichtigste Instrument, mit dem die Behörden Montenegros bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes unterstützt werden. Diese Perspektive wurde auf dem Gipfeltreffen von Zagreb (EN) im Jahr 2000 in Aussicht genommen und auf dem Gipfeltreffen von Thessaloniki (EN) im Jahr 2003 bestätigt.

Die Europäische Partnerschaft mit Montenegro ist ein Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, das gemäß der Agenda von Thessaloniki (2003) (EN) für die westlichen Balkanländer eingeführt wurde. Die Agenda von Thessaloniki hat den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess um dieses neue Instrument bereichert, um die betreffenden Länder in ihrer europäischen Perspektive wirksamer zu unterstützen. Rechtsgrundlage der Europäischen Partnerschaften ist die Verordnung (EG) Nr. 533/2004.

ZIEL

Die Europäische Partnerschaft bildet einen allgemeinen Bezugsrahmen für

  • die vorrangigen Aktionsbereiche, in denen Reformen durchgeführt und weitere Anstrengungen unternommen werden müssen; die Festlegung dieser Bereiche erfolgt je nach Bedarf des Landes und schließt die Annahme einschlägiger Rechtsvorschriften und/oder deren Umsetzung ein;
  • die Ausrichtung der Finanzhilfe auf die Verwirklichung dieser Prioritäten;
  • die Grundsätze und Bedingungen der Partnerschaft.

Der Rat der Europäischen Union beschließt die Europäischen Partnerschaften sowie ihre späteren Änderungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Die derzeitige Partnerschaft wurde im Anschluss an die Unabhängigkeit Montenegros im Juni 2006 angenommen. Sie aktualisiert die Prioritäten, die in der im Jahr 2006 beschlossenen Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) festgelegt sind. Die Europäischen Partnerschaften sind flexible Instrumente, die je nach den vom Empfängerland erzielten Fortschritten und in anderen Bereichen noch zu leistenden Anstrengungen - so wie sie sich aus den Bewertungen der Kommission ergeben - angepasst werden können.

Zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Partnerschaft muss Montenegro einen Aktionsplan verabschieden, der die Modalitäten und einen Zeitplan zur Umsetzung der Prioritäten der Partnerschaft enthält.

Die Umsetzung der Partnerschaft wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und seiner Mechanismen, insbesondere durch den Jahresbericht der Kommission überprüft.

PRIORITÄTEN

Die Europäische Partnerschaft sieht Prioritäten vor, die sowohl realistische als auch realisierbare Zielsetzungen darstellen. Dabei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden können, und mittelfristigen Prioritäten, deren Umsetzung drei bis vier Jahre in Anspruch nimmt.

Diese Prioritäten stützen sich hauptsächlich auf die Fähigkeit Montenegros, Folgendes einzuhalten:

  • die im Jahr 1993 festgelegten Kopenhagener Kriterien;
  • die Bedingungen für die Verwirklichung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (Schlussfolgerungen des Rates vom 27. April 1997 und vom 21./22. Juni 1999);
  • die Erklärung von Zagreb aus dem Jahr 2000;
  • die Agenda von Thessaloniki von 2003.

Diese kurz- und mittelfristigen Prioritäten können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  • Hauptprioritäten (bei denen es sich um kurzfristige Prioritäten handelt): Sie haben die grundlegenden Strukturen und Elemente für die Errichtung eines Staates zum Gegenstand, wie etwa die Verabschiedung der Verfassung, die auf einem breiten Konsens basieren und mit den europäischen Normen in Einklang stehen muss (Menschen- und Minderheitenrechte, Justiz usw.). Sie umfassen die Einführung des rechtlichen und institutionellen Rahmens, die Reform der Justiz (Transparenz, Einstellungen und Laufbahnverwaltung, Rationalisierung und Modernisierung, Finanzierung) und die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich Verteidigung und Sicherheit. Die Reform der öffentlichen Verwaltung (Vergütung, Einstellung, Professionalität, Verantwortlichkeit usw.) muss fortgesetzt werden und Strukturen der europäischen Integration und der Zusammenarbeit vorsehen. Diese Prioritäten erstrecken sich auch auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Korruption sowie auf die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY). Auch die für die Umsetzung eines künftigen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erforderlichen Strukturen müssten eingeführt werden;
  • politische Anforderungen: Sie haben die Demokratie und den Rechtsstaat zum Gegenstand und betreffen Verfassungsfragen, Wahlen, Parlament, öffentliche Verwaltung, Justiz, Korruptionsbekämpfung, Menschenrechte und Minderheitenschutz sowie regionale Fragen und internationale Verpflichtungen;
  • wirtschaftliche Anforderungen: Sie decken Folgendes ab: makroökonomische Stabilität (Anpassung und Konsolidierung des Haushalts und der öffentlichen Finanzen usw.), Strukturen und Mittel zur Ausarbeitung und Umsetzung des von der Kommission vorgeschlagenen „Wirtschafts- und Finanzprogramms", öffentliche Ausgaben hinsichtlich Verwaltung und Effizienz (Haushaltsverfahren und -kapazitäten, Finanzverwaltung und Rechnungsführung usw.), Umstrukturierung und Privatisierung öffentlicher Unternehmen, günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, Überwachung im Versicherungssektor durch eine geeignete Gesetzgebung, Handelsregime (Anpassung, um es mit den autonomen Handelsmaßnahmen und dem künftigen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen in Einklang zu bringen); Darüber hinaus haben sie die Arbeitskräfte (Anpassungsfähigkeit und Kompetenzen), die Flexibilität des Arbeitsmarktes und die Einführung einer integrierten Forschungspolitik zum Gegenstand;
  • europäische Standards: Sie verweisen auf Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands: Binnenmarkt (freier Waren- und Kapitalverkehr, Zölle und Steuern, Wettbewerb, öffentliches Auftragswesen, geistiges Eigentum, Finanzdienstleistungen, Gesellschaftsrecht, Beschäftigung und Sozialpolitik, Statistik), sektorbezogene Politikbereiche (Industrie und kleine und mittlere Unternehmen - KMU, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verkehr, Energie, Informationsgesellschaft und Medien, Finanzkontrolle, Statistik), Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Einwanderung, Geldwäsche, Drogen, Polizei, Kampf gegen das organisierte Verbrechen und den Terrorismus, Menschenhandel, Schutz personenbezogener Daten). In diesen Bereichen muss Montenegro sich bemühen, seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen und anschließend für deren Anwendung zu sorgen.

Die in dieser Partnerschaft festgelegten Prioritäten bilden auch die Grundlage der Evaluierungen der Kommission.

FINANZRAHMEN

Montenegro kommt für den Zeitraum 2007-2013 für eine Förderung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Frage. Bei diesem Prozess stellt die Europäische Partnerschaft mit Montenegro ein Instrument dar, anhand dessen beschlossen wird, in welchen Bereichen die Mittel verwendet werden sollen (je nach den Prioritäten). Allerdings bilden die Programmierungsdokumente den eigentlichen rechtlichen Rahmen für die Finanzhilfe.

Im Anschluss an den indikativen Mehrjahresfinanzrahmens für den Zeitraum 2008-2010 (einschließlich 2007) wird Montenegro für die nationalen Programme Hilfe in Höhe von 131,3 Mio. EUR gewährt.

Die IPA ist das einzige Finanzinstrument für die potenziellen Kandidatenländer und die Kandidatenländer. Es ersetzt das CARDS-Programm, das das Finanzinstrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für den Zeitraum 2000-2006 war. In diesem Zeitraum belief sich die Finanzhilfe für Montenegro mit Serbien und dem Kosovo auf 2,5598 Mrd. EUR.

Voraussetzung für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe ist darüber hinaus, dass die Empfängerländer die wesentlichen Bedingungen erfüllen, denen ihre Beziehungen zur EU unterliegen, und insbesondere echte Reformen durchführen. Gemäß der Europäischen Partnerschaft ist Montenegro gehalten, die Kopenhagener Kriterien, die Prioritäten der Partnerschaft sowie die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen einzuhalten. Andernfalls kann die Finanzhilfe vom Rat ausgesetzt werden.

Darüber hinaus erhält Montenegro Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), insbesondere im Rahmen des regionalen Darlehensmarktes für die süd-östlichen Nachbarstaaten. Dieses Mandat erstreckt sich auf die Länder, die in EU-Beitrittsverhandlungen stehen, und die westlichen Balkanstaaten. Bei den von der EIB gewährten Finanzierungen handelt es sich um Zuschüsse und Darlehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/49/EG

30.01.2007

-

ABl. L 20 vom 27.1.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses [Amtsblatt L 86 vom 24.3.2004].

Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006: Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands KOM(2006) 27 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

FINANZPLANUNG

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [ABl. L 210 vom 31.7.2006].

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. November 2006 „Instrument für Heranführungshilfe (IPA) - Mehrjähriger indikativer Finanzrahmen 2008-2010" [KOM(2006) 672 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau [Amtsblatt L 306 vom 7.12.2000]. Die Europäische Agentur für Wiederaufbau führt den größten Teil der Gemeinschaftshilfe für die Republik Montenegro, die Republik Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien durch. Ihr Mandat endet am 31. Dezember 2008, damit die Verwaltung der laufenden Programme im Rahmen des Programms CARDS für den Zeitraum 2000-2006 gewährleistet wird.

Letzte Änderung: 22.05.2007

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