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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA): Russland, Südkaukasus und Zentralasien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Beschluss (EU) 2018/104 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

Beschluss 2009/989/EG, Euratom: über den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

Beschluss 1999/593/EG, EGKS, Euratom: über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits

Beschluss 99/614/EG, EGKS, Euratom: Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits

Beschluss 1999/491/EG, EGKS, Euratom: Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Beschluss (EU) 2016/123 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Beschluss (EU) 2020/244 des Rates vom 20. Januar 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

Beschluss 97/800/EGKS, EG, Euratom: Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Beschluss 90/116/EWG: Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

WAS IST DER ZWECK DER ABKOMMEN UND DER BESCHLÜSSE?

Allgemein haben die Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Partnern das folgende Ziel:

  • die Schaffung einer Grundlage für den politischen Dialog;
  • die Unterstützung der Anstrengungen der Länder zur Stärkung ihrer Demokratie und Entwicklung ihrer Wirtschaft;
  • die Begleitung ihres Übergangs zur Marktwirtschaft;
  • die Förderung von Handel und Investitionen.

Das weitere Ziel der Partnerschaften ist die Schaffung einer Grundlage für die Zusammenarbeit im legislativen, wirtschaftlichen, sozialen, finanziellen, wissenschaftlichen, zivilen, technologischen und kulturellen Bereich.

Die Beschlüsse bewirken den Abschluss der Abkommen im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU hat acht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) oder Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft mit diesen Nicht-EU-Ländern abgeschlossen: Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan (Kirgisische Republik), Russland, Usbekistan und Turkmenistan.
  • Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Turkmenistan muss noch vom Europäischen Parlament ratifiziert werden, wobei die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien teilweise durch ein Übergangsabkommen und teilweise durch das Abkommen von 1990 zwischen der EU und der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) geregelt werden.
  • Mit dem Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Kasachstan wird ein früheres Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aktualisiert und ersetzt.
  • Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft mit Armenien ist derzeit vorläufig gültig. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das frühere Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aktualisiert und ersetzt.
  • Viele dieser Länder sind Partner im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der EU, wobei die Abkommen die Grundlage für deren Umsetzung bilden.
  • Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland sieht zudem die Schaffung der notwendigen Bedingungen für die zukünftige Einrichtung eines Freihandelsraums vor.

Haupteigenschaften

Jedes dieser Abkommen basiert auf spezifischen Bedingungen, wobei die bilateralen Ziele der Vertragsparteien Berücksichtigung finden. Doch viele haben gemeinsame Eigenschaften und ähnliche Formate, einschließlich des nachfolgend Beschriebenen.

  • Allgemeine Grundsätze: betreffend die Wahrung der Demokratie, der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte. Auch die Marktwirtschaft gehört zu den Zielen all dieser Abkommen. Eine Reihe von weiteren Grundsätzen wird als zentral für die Abkommen dargelegt, wie z. B.:
    • Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung;
    • Bekämpfung der Korruption und der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;
    • Förderung der nachhaltigen Entwicklung und
    • wirksamer Multilateralismus.
  • Schaffung eines bilateralen politischen Dialogs: Ziel der Förderung konvergierender Standpunkte zu internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse und Zusammenarbeit im Hinblick auf Stabilität, Sicherheit und Einhaltung von Demokratie und Menschenrechten.
    • Der Dialog findet auf Ministerebene (Kooperationsrat oder Partnerschaftsrat), Parlamentsebene (Parlamentsrat) und auf Ebene des höheren öffentlichen Dienstes sowie über diplomatische Kanäle und auf Expertentreffen statt.
    • Das Abkommen mit Russland sieht auch Dialoge auf Präsidentenebene vor.
  • Justiz, Freiheit und Sicherheit: die Prioritäten können umfassen:
    • Festigung des Rechtsstaats und den Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und Durchsetzung des Rechts sowie die Verwaltung der Justiz im Besonderen;
    • Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement;
    • Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche.
  • Handel und Handelsfragen: Die EU und das betreffende Land gewähren einander die Behandlung der Meistbegünstigung. Ferner erlauben sie die freie Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet.
    • Auf vorübergehend eingeführte Waren gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben.
    • Mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren der Vertragsparteien untereinander sind verboten und die Waren werden zu Marktpreisen gehandelt.
    • Außerdem werden die Bedingungen festgelegt, die sich auf Beschäftigung, die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften, den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, laufende Zahlungen und Kapital beziehen.
  • Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums.
  • Wirtschaftliche und sektorenübergreifende Zusammenarbeit: kann sich auf viele Bereiche und Sektoren beziehen, mit dem Ziel der schrittweisen Angleichung an die EU-Gesetze und -Praktiken und gegebenenfalls an die internationalen Normen und Standards. Die Sektoren können umfassen:
    • Landwirtschaft und Lebensmittelsektor;
    • Energie;
    • makroökonomische Zusammenarbeit;
    • Verwaltung der öffentlichen Finanzen;
    • Steuern;
    • Tourismus;
    • Umwelt;
    • Industrie- und Unternehmenspolitik;
    • Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit;
    • Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften;
    • grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit.
  • Kulturelle Zusammenarbeit.
  • Finanzielle Zusammenarbeit.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Kasachstan ist am 1. März 2020 in Kraft getreten.
  • Vor seiner Ratifizierung gilt das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft mit Armenien vorläufig seit dem 1. Juni 2018.
  • Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Tadschikistan ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
  • Die Partnerschafts- und kooperationsabkommen mit Usbekistan, Aserbaidschan und Kirgistan sind am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
  • Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Abkommen sind allgemein für eine Laufzeit von ursprünglich zehn Jahren geschlossen, werden nach dieser Frist jedoch jeweils immer um ein Jahr verlängert, solange keine Vertragspartei Einspruch erhebt.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4-466)

Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1-3)

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 3-51)

Beschluss 2009/989/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 17. November 2009 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 1-2)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3-52)

Beschluss 1999/593/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 1-2)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3-51)

Beschluss 99/614/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Aserbaidschanischen Republik (ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 1-2)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 48-89)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 1999/491/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 12. Mai 1999 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik (ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 46-47)

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3-150)

Beschluss (EU) 2016/123 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2020/244 des Rates vom 20. Januar 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 52 vom 25.2.2020, S. 1-2)

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3-69)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 97/800/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1-2)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (ABl. L 68 vom 15.3.1990, S. 3-17)

Beschluss 90/116/EWG des Rates vom 26. Februar 1990 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 68 vom 15.3.1990, S. 1)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 1)

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 57)

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschanischen Republik andererseits (ABl. L 261 vom 7.10.1999, S. 41)

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (ABl. L 248 vom 21.9.1999, S. 35)

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (ABl. L 248 vom 21.9.1999, S. 36)

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 51 vom 25.2.2020, S. 2)

Letzte Aktualisierung: 12.06.2020

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