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Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Kooperationsabkommen Europäische Gemeinschaft und Republik Jemen

Beschluss 98/189/EG— Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Abkommen sollen der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) und der Republik Jemen in den folgenden Bereichen ausgebaut und weiterentwickelt werden:
    • Entwicklung;
    • Handel;
    • wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit;
    • Umweltschutz;
    • nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
    • Entwicklung der Humanressourcen.
  • Mit dem Beschluss wird das Abkommen zwischen der EU und der Republik Jemen geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen beruht auf der Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Achtung der Menschenrechte. Es betrifft die oben genannten Bereiche und verfolgt die nachstehenden Ziele:

  • Förderung und Intensivierung des Handels sowie einer nachhaltigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
  • Ausbau der Zusammenarbeit in wirtschaftlich fortschrittsträchtigen Bereichen;
  • Unterstützung der Anstrengungen der Republik Jemen zur Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards der ärmsten Bevölkerungsgruppen;
  • Einführung zweckdienlicher Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
  • Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kommunikation und Information zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses.

Bereiche der Zusammenarbeit

Handelspolitische Zusammenarbeit

Im Bereich der handelspolitischen Zusammenarbeit vereinbaren die Parteien,

  • ihre jeweilige Handelspolitik in Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu bringen;
  • einander die Meistbegünstigung zu gewähren*, außer in Bezug auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei im Rahmen einer Vereinbarung zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer Präferenzzone gewährt;
  • den bilateralen Handel zu entwickeln und zu diversifizieren;
  • Zugangsbedingungen für Waren zu verbessern und Handelshemmnisse zu beseitigen;
  • technische Hilfe zu leisten, Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit im Zollbereich zu verbessern;
  • eine vorübergehende Befreiung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben zu prüfen sowie
  • einander bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel zu konsultieren.

Jemen willigt ein, die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum zu schützen und in Bezug auf den internationalen Seeverkehr den uneingeschränkten Zugang zum Verkehr auf der Grundlage handelspolitischer und nicht diskriminierender Kriterien zu gewähren.

Entwicklungszusammenarbeit

In Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit erkennt die EU an, dass ihre Unterstützung sowohl im Umfang, als auch in der Auswirkung ausgebaut werden kann. Sie erklärt sich daher bereit, Jemen bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen, indem

  • der Primarschulunterricht sowie Ausbildungsmaßnahmen gefördert werden;
  • die Arbeitsbedingungen verbessert werden;
  • die Wasserversorgung gewährleistet wird;
  • der ländliche Raum entwickelt wird sowie
  • die medizinische Versorgung verbessert wird.

Die Zusammenarbeit muss auf einer klar definierten Kooperationsstrategie beruhen, bei der die geografische Ausgewogenheit der Verpflichtungen gegeben ist, sowie auf einem Dialog, durch den die gemeinsamen Prioritäten festgelegt sowie Effizienz und Nachhaltigkeit gewährleistet werden.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Wie vorgesehen wurde zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ein ständiger Dialog über Wirtschaftsfragen aufgenommen. Er soll alle Bereiche der makroökonomischen Politik, einschließlich der Haushaltspolitik, der Zahlungsbilanz und der Währungspolitik, umfassen. Ziel dieses Dialogs ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Wirtschaftspolitik zuständigen Behörden. Die Zusammenarbeit sieht Folgendes vor:

  • Aufbau eines wettbewerbsfähigen für die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen günstigen wirtschaftlichen Umfelds;
  • Erleichterung der Kontakte und des Informationsaustauschs, Einrichtung eines Dialogs über Wirtschaftsfragen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses;
  • Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Regelungen;
  • Intensivierung der Managementausbildung;
  • Förderung des Dialogs im Bereich Energiepolitik, Technologietransfer und technologische Zusammenarbeit;
  • Unterstützung der Anstrengungen Jemens zur Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie;
  • Förderung der Beteiligung der Privatwirtschaft an den Kooperationsprogrammen;
  • Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen;
  • Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Verkehrsmanagement;
  • Aufnahme eines Dialogs und gegebenenfalls Hilfe bei der Regelung und Normung des Telekommunikationswesens sowie Entwicklung von Projekten, insbesondere telematischer Anwendungen, in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Umwelt, Verkehr und elektronischer Handel;
  • Förderung der Investitionen durch die Schaffung eines für Investoren günstigen Klimas.

Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit in anderen Bereichen auch auf Aktionen erstrecken, die im Rahmen von Kooperations- oder Integrationsabkommen mit anderen Ländern der Region durchgeführt werden. Daher ist eine Abstimmung mit den dezentralen Kooperationsprogrammen der EU mit den Mittelmeerländern sowie den Ländern des Golf-Kooperationsrats vorgesehen.

Landwirtschaft und Fischerei

Die Bereiche Landwirtschaft und Fischerei sollen modernisiert und umstrukturiert werden. Konkrete Ziele sind

  • eine nationale Strategie zur Ernährungssicherheit,
  • die Entwicklung stabiler Märkte,
  • die integrierte ländliche Entwicklung,
  • die Entwicklung der Privatwirtschaft,
  • die Diversifizierung der Erzeugung,
  • die Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren und
  • die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit, Veterinärwesen und Pflanzenschutz sowie technische Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen.

Umwelt

Die Vertragspartner erkennen an, dass zwischen Armut und Zerstörung der Umwelt ein Zusammenhang besteht. Absolute Priorität wird daher dem Umweltschutz eingeräumt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Folgendes:

  • Errichtung der für eine rationelle Bewirtschaftung der Umwelt erforderlichen Rechts-, Verwaltungs- und Informationsstrukturen;
  • Entwicklung nachhaltiger und sauberer Energiequellen;
  • Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung auf regionaler Ebene sowie
  • Austausch von Informationen und Know-how.

Sonstige Bereiche

  • In den Bereichen Tourismus, Wissenschaft und Technologie konzentriert sich die Zusammenarbeit auf eine stärkere Förderung, Informationsaustausch und Weiterentwicklung.
  • Zu den weiteren Zielen gehören:
    • Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, einschließlich der illegalen Herstellung von sowie des Handels mit Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen;
    • Bekämpfung von Geldwäsche sowie
    • Kontrolle von Drogenausgangsstoffen.
  • Die Zusammenarbeit im Sozialbereich konzentriert sich vorrangig auf
    • Achtung grundlegender sozialer Rechte mit dem Fokus auf Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Frau und Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen;
    • Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherung der Mütter und Kinder sowie
    • Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und Gesundheitsvorsorge.
  • Die Entwicklung der Humanressourcen ist als Bestandteil der Wirtschafts- und Sozialentwicklung zu berücksichtigen. Anstrengungen werden unternommen, um Folgendes zu fördern:
    • Zugang von Frauen zur Bildung;
    • Erhöhung der Qualifikationen durch engere Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Ausbildung sowie
    • Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Unternehmen.
  • Zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und zur Stärkung der kulturellen Bindungen sind in den Bereichen Information, Kultur und Kommunikation ebenfalls Maßnahmen vorgesehen. Im Vordergrund stehen die gegenseitige Information, die Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern, Bildung und Ausbildung sowie Kulturveranstaltungen.

Institutionelle Aspekte

  • Zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens im Allgemeinen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens, legt die Prioritäten fest und gibt Empfehlungen ab. Beide Vertragspartner äußern den Wunsch nach regelmäßigen Kontakten zwischen dem Europäischen und dem jemenitischen Parlament.
  • Das Abkommen kann erweitert werden. Bestimmungen die mit dem Abkommen nicht vereinbar sind oder darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen, werden ersetzt. Das Abkommen berührt nicht die Befugnis der EU-Länder, bilaterale Maßnahmen durchzuführen. Bei Nichterfüllung des Abkommens können Maßnahmen gegen eine Vertragspartei, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, ergriffen werden. Dies kann jedoch durch Bemühungen, eine Lösung herbeizuführen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigt, vermieden werden.
  • Den Beamten und Experten, die im Rahmen dieses Abkommens tätig sind, stehen die international üblichen Garantien, Erleichterungen und Vorrechte zu.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Februar 2019 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu Jemen an und bekräftigte sein Engagement für die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens angesichts des Konflikts, dem das Land seit über sechs Jahren ausgesetzt ist. Es begrüßte zudem die einstimmige Annahme der Resolutionen 2451 und 2452 des VN-Sicherheitsrats, mit denen das Abkommen von Stockholm gefestigt und die Mission der Vereinten Nationen zur Unterstützung des Hudaida-Abkommens (UNMHA) eingerichtet wird.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Meistbegünstigung: Eine MFN-Klausel verlangt von einem Land, die einem Land im Rahmen eines Handelsabkommens gewährten Konzessionen, Privilegien oder Immunitäten allen anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation bereitzustellen.

HAUPTDOKUMENTE

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (ABl. L 72 vom 11.3.1998, S. 18-29)

Beschluss des Rates 98/189/EG vom 23. Februar 1998 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (ABl. L 72 vom 11.3.1998, S. 17)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Schlussfolgerungen des Rates zu Jemen, 18. Februar 2019

Schlussfolgerungen des Rates zu Jemen, 25. Juni 2018

Rat nimmt Schlussfolgerungen zu Jemen an — Pressemitteilung, 3.4.2017

Mitteilung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Jemen (ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 38)

Letzte Aktualisierung: 27.04.2020

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