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Assoziationsabkommen EU-Chile

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Assoziationsabkommen zwischen der EU, den EU-Ländern und Chile

Beschluss 2002/979/EG über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Chile

Beschluss 2005/269/EG vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Chile

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Mit diesem Abkommen soll eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen der EU und Chile gegründet werden.
  • Es gilt für die Bereiche Handel, Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales und Kultur.
  • Mit dem Beschluss werden die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens im Namen der EU gebilligt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen gliedert sich in drei Bereiche:

  • Politischer Dialog,
  • Zusammenarbeit und
  • Handel.

Politischer Dialog

In diesem Bereich geht es um die Förderung und Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen. Die Parteien kommen regelmäßig zusammen, koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in internationalen Gremien, um im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit im Bereich Terrorismusbekämpfung erfolgt ebenfalls im Rahmen dieses Dialogs.

Zusammenarbeit

Hierbei wird angestrebt:

  • die institutionellen Kapazitäten auszubauen,
  • die soziale Entwicklung zu fördern,
  • Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen,
  • die Zusammenarbeit zu vertiefen.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Sie erfolgt in verschiedenen mit dem Handel zusammenhängenden Bereichen, darunter die Zusammenarbeit auf den Gebieten Normen, technische Vorschriften, Verfahren der Konformitätsbewertung, die Zusammenarbeit im Zollbereich, die Zusammenarbeit in landwirtschaftlichen und ländlichen Fragen, Gesundheits- und Pflanzenschutzmaßnahmen, Fischerei sowie statistische Fragen.

Zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit zählen:

  • Industrielle Zusammenarbeit durch Kontakte, einen verstärkten Dialog, industrielle Kooperationsprojekte und mehr Innovation, Diversifizierung und eine bessere Produktqualität;
  • Zusammenarbeit zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen;
  • Zusammenarbeit in den Bereichen Dienstleistungen, Umweltschutz, Energie, Verkehr, Tourismus und Bergwerke;
  • Investitionsförderung;
  • Verbraucherschutz und Datenschutz;
  • Gesamtwirtschaftlicher Dialog;
  • Rechte an geistigem Eigentum und
  • technische Hilfe bei öffentlichen Aufträgen.

Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft

Diese ist unter anderem auf den Dialog, den Informationsaustausch, die Förderung des Austauschs, die Ausbildung, gemeinsame Projekte und die Intensivierung der Maßnahmen ausgerichtet.

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien

Ziele dieser Zusammenarbeit sind eine deutliche Förderung aller Bildungsniveaus sowie der Zugang zur Bildung für empfindliche soziale Gruppen wie Behinderte oder extrem Arme.

Zu den Maßnahmen zählen gemeinsame Ausbildungsprogramme und Austausch in den Bereichen Presse, Film, Fernsehen und Jugend.

Öffentliche Verwaltung und interinstitutionelle Zusammenarbeit

Hierbei geht es um die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung. Erreicht wird dies durch technische Hilfe, Austausch von Erfahrungen und Know-how sowie durch Studien und Ausbildung.

Zusammenarbeit im Sozialbereich

Damit soll die Einbindung der Sozialpartner gefördert und die diskriminierende Behandlung der Bürger einer der Parteien, die rechtmäßig auf dem Gebiet der anderen Partei ansässig sind, verhindert werden. Vorrang haben Maßnahmen mit folgenden Zielen:

  • Förderung der menschlichen Entwicklung,
  • Förderung der Rolle der Frau;
  • Modernisierung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern,
  • Entwicklung eines effizienten Gesundheitswesens,
  • Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen.

Handelsfragen

Teil IV enthält die Abschnitte zu Handel und Handelsfragen. Sie deckt unter anderem folgende Aspekte ab:

  • Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen;
  • Verbesserung des Investitionsumfeldes;
  • Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs;
  • Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte;
  • Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.
  • Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.

Durchführung des Abkommens

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht.

Änderungen

Das Abkommen wurde mehrfach nachträglich geändert. Die Änderungen waren notwendig geworden, weil:

  • Nach und nach weitere Länder der EU beigetreten sind, so wie zuletzt Kroatien;
  • Die Anhänge und Anlagen des Abkommens über den Handel mit bestimmten Produkten wie Wein oder Spirituosen geändert wurden;
  • Die Regelungen zur unmittelbaren Beförderung aktualisiert wurden;
  • Der technologische Wandel voranschritt (z. B. in der Stahlherstellung).

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. März 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Chile (Europäische Kommission).

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3-1450)

Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Abkommens wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S 1-2)

Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19-20)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21)

Beschluss 2003/589/EG des Rates vom 21. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 19)

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 20-27)

Beschluss 98/708/EG des Rates vom 3. November 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (ABL. L 336 vom 11.12.1998, S. 46-47)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 48-54)

Letzte Aktualisierung: 12.05.2021

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