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Bilaterale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit mit den Mercosur-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

Beschluss 95/445/EG – Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay

Beschluss 92/509/EWG – Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay

Beschluss 92/205/EWG – Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay

Rahmenabkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik

Beschluss 90/530/EWG – Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik

WAS IST DER ZWECK DER ABKOMMEN UND DER BESCHLÜSSE?

  • Die Abkommen bilden die Grundlage für eine bilaterale Zusammenarbeit zwischen Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay einerseits und der EU andererseits.
  • Durch die Beschlüsse werden die Abkommen im Namen der EU abgeschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay sind die vier Gründungsmitglieder von Mercosur – des gemeinsamen Marktes Südamerikas.
  • Die grundlegenden Prinzipien der Abkommen umfassen:
    • die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte und
    • die Stärkung der regionalen Integration.
  • In allen vier Abkommen gewähren sich die Vertragsparteien gegenseitig die Meistbegünstigung*-Behandlung.
  • Die Abkommen beziehen sich auf dieselben Gebiete der Zusammenarbeit, sind aber auf die Bedürfnisse des einzelnen Landes zugeschnitten. Die Bereiche der Zusammenarbeit umfassen:
    • Handel – Entwicklung und Diversifizierung des Handels und Prüfung der Mittel und Wege zur Beseitigung von Barrieren, einschließlich Steuern und Abgaben, und Informationsaustausch;
    • Wirtschaftsangelegenheiten – Stärkung der wirtschaftlichen Verbindungen, Förderung des Handels, Verbesserung der Lebensstandards, Anregung von Investitionen usw.;
    • Landwirtschaft – Fokussierung auf Handels- und Gesundheitsfragen;
    • regionale Integration – einschließlich ökologischer Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, Förderung des intraregionalen Handels, Stärkung der regionalen Behörden, Unterstützung der Entwicklung gemeinsamer Strategien und Aktivitäten und regionaler Kommunikationen;
    • Umwelt – Lösung der Probleme in Zusammenhang mit Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung, Erosion, Desertifikation, Abholzung; übermäßige Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und Schutz der Ökosysteme;
    • Wissenschaft und Technologie;
    • Entwicklung – insbesondere soziale und ländliche Fragen.
  • Das Abkommen mit Brasilien legt den weitesten Umfang der Zusammenarbeit fest, nunmehr erweitert auf Informationstechnologie, Telekommunikation, Raumfahrttechniken, Verkehr, Energie, Bergbau, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, technische Entwicklung und geistiges Eigentum.
  • Ein Gemischter Kooperationsausschuss, bestehend aus den Vertretern der beiden Vertragsparteien, stellt das ordnungsgemäße Funktionieren eines jeden Abkommens sicher und spricht Empfehlungen aus.
  • Die Abkommen wurden für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren geschlossen und danach stillschweigend verlängert.
  • Jedes Abkommen enthält eine Evolutivklausel, die es den Vertragsparteien ermöglicht, den Anwendungsbereich des Abkommens zu erweitern.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Das Abkommen mit Brasilien ist am 1. November 1995 in Kraft getreten.
  • Das Abkommen mit Paraguay ist am 1. November 1992 in Kraft getreten.
  • Das Abkommen mit Uruguay ist am 1. November 1994 in Kraft getreten.
  • Das Abkommen mit Argentinien ist am 1. August 1991 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Neben den bilateralen Abkommen werden die Beziehungen zwischen der EU und Mercosur weiter gestärkt durch ein Rahmenabkommen über die interregionale Zusammenarbeit (IFCA).
  • Das IFCA zielt neben den bestehenden Beziehungen auch auf die Schaffung der Grundlagen für eine interregionale Assoziation.
  • Eine politische Einigung über ein Assoziierungsabkommen zwischen den beiden Parteien wurde im Juni 2019 erzielt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Meistbegünstigung (MFN): Eine Meistbegünstigungsklausel verlangt von einem Land, die einem Land im Rahmen eines Handelsabkommens gewährten Konzessionen, Privilegien oder Immunitäten den anderen Ländern im Rahmen eines jeden Abkommens, das diese Klausel enthält, bereitzustellen. Typischerweise gilt diese Klausel für die Mitglieder der Welthandelsorganisation, die jede Vorzugsbehandlung allen anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation gewähren, und zwar in Sachen, auf die sich solche Abkommen beziehen.

HAUPTDOKUMENTE

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (ABl. L 262 vom 1.11.1995, S. 54-65)

Beschluss 95/445/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien (ABl. L 262 vom 1.11.1995, S. 53)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay (ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 72-81)

Beschluss 92/509/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über den Abschluss des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay (ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 71)

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 2-12)

Beschluss 92/205/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 1)

Rahmenabkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (ABl. L 295 vom 26.10.1990, S. 67-73)

Beschluss 90/530/EWG des Rates vom 8. Oktober 1990 über den Abschluss des Rahmenabkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (OJ L 295 vom 26.10.1990, S. 66)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (ABl. L 262 vom 1.11.1995, S. 66)

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Paraguay, das am 3. Februar 1992 in Brüssel unterzeichnet wurde (ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 82)

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay (ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 40)

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (ABl. L 208 vom 30.7.1991, S. 73)

Letzte Aktualisierung: 06.03.2020

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