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Interregionales Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Mercosur

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 1999/279/EG des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten

Interregionales Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?

  • Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nun Europäische Union (EU)) angenommen.
  • Das Abkommen, das auf den demokratischen Prinzipien und den Grundrechten basiert, soll die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien stärken und die Voraussetzungen für eine interregionale Assoziation zwischen der EU und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) schaffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Zusätzlich zu einer Reihe von bilateralen Abkommen hat die EU dieses interregionale Rahmenabkommen mit dem Mercosur abgeschlossen.
  • Zum Mercosur gehören Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.
  • Gegenstand des Abkommens sind die Bereiche Handel, Wirtschaft, Zusammenarbeit und andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.
  • Im Bereich Handel soll anhand eines regelmäßigen Dialogs über Handels- und Wirtschaftsfragen eine schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Handels vorbereitet werden. Die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit sind:
    • Marktzugang, Liberalisierung des Handels und Handelsdisziplinen;
    • Vereinbarkeit des Handels mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO);
    • Identifizierung der empfindlichen und der prioritären Waren;
    • Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich Dienstleistungen.
  • Auch wenn kein Sektor von der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgeschlossen ist, deckt das Abkommen speziell die folgenden Bereiche ab:
    • Energie;
    • Verkehr;
    • Telekommunikation und Informationstechnologien;
    • Umweltschutz;
    • Wissenschaft und Technik;
    • Unternehmenszusammenarbeit und
    • Investitionsförderung.
  • Die anderen Bereiche der Zusammenarbeit sind:
    • allgemeine und berufliche Bildung;
    • Kommunikation, Information und Kultur, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und die kulturellen Beziehungen zu stärken;
    • Bekämpfung des Drogenhandels.

Finanzierung

  • Um die Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, und ersuchen die Europäische Investitionsbank, ihre Maßnahmen zugunsten des Mercosur zu intensivieren.

Institutionelle Unterstützung

  • Ein Kooperationsrat, der die Umsetzung des Abkommens überwacht, tritt regelmäßig auf Ministerebene zusammen.

Interregionale Assoziation

  • Mit dem Abkommen wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, um die Fortschritte auf dem Weg zu einer interregionalen Assoziation voranzutreiben.
  • Im Juni 2019 wurde zwischen den Vertragsparteien eine politische Einigung über ein Assoziierungsabkommen erzielt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 1999/279/EG des Rates vom 22. März 1999 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits (ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 65-84)

Interregionales Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits – Gemeinsame Erklärung zum politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur (ABl. L 69 vom 19.3.1996, S. 4-22)

VERBUNDENES DOKUMENT

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 62)

Letzte Aktualisierung: 06.03.2020

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