EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Ausgleichsmaßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In der Verordnung (EU) 2016/1037 werden die Vorschriften der EU über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern und die Bedingungen für die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

Sie wurde dreimal geändert: durch die Verordnung (EU) 2017/2321, durch die Verordnung (EU) 2018/825 und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verordnung (EU) 2016/1037

Ein Ausgleichszoll wird erhoben, um die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren einer Ware auf die EU-Hersteller des gleichen Warenmarkts auszugleichen und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Der Zoll wird vom Einführer gezahlt und durch die nationalen Zollbehörden der betreffenden EU-Länder erhoben.

Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor Ausgleichsmaßnahmen gegen die Einfuhr einer Ware verhängt werden können:

  • Für die Einfuhren wurde eine bestimmte Subvention gewährt;
  • es muss eine bedeutende Schädigung* des EU-Wirtschaftszweigs vorliegen, der die gleichartige Ware* herstellt;
  • es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung bestehen und
  • die Ausgleichsmaßnahme darf dem Interesse der EU nicht zuwiderlaufen – die Maßnahmen dürfen ihrer Gesamtwirtschaft nicht mehr Schaden zufügen als die Erleichterung für den von den Einfuhren betroffenen Wirtschaftszweig.

Einen Antisubventionsantrag stellen

  • Ein Antisubventionsantrag wird bei der Europäischen Kommission von oder im Namen der EU-Hersteller der betreffenden Ware entweder direkt oder über die Behörden eines EU-Landes gestellt. Andere Parteien, wie z. B. Gewerkschaften, können ebenfalls gemeinsam mit dem EU-Wirtschaftszweig Anträge stellen und sich als interessierte Parteien an dem Verfahren beteiligen. Unter besonderen Umständen kann die Kommission auch aus eigener Initiative eine Untersuchung von Subventionen einleiten.
  • Jedem Antrag müssen Beweise für eine Subventionierung, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung beigefügt sein.
  • Um vertrauliche Geschäftsdaten zu schützen, müssen zwei Fassungen eines Antrags eingereicht werden: eine vertrauliche und eine nichtvertrauliche Fassung. Erstere steht nur den Mitarbeitern der Kommission zur Verfügung, die direkt an dem Fall arbeiten. Die nichtvertrauliche Fassung wird allen interessierten Parteien nach Einleitung der Untersuchung auf Anfrage zugänglich sein.
  • Die Kommission muss die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise prüfen, um festzustellen, ob eine ausreichende Grundlage vorliegt, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Diese Prüfung muss innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung stattfinden.
  • Vor der Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung ist die Kommission verpflichtet, der Regierung des Ausfuhrlandes Gelegenheit zu Konsultationen zu geben.

Antisubventionsuntersuchung

  • Sobald die Kommission beschließt, eine Untersuchung einzuleiten, muss sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Sie kontaktiert alle bekannten Hersteller und alle anderen interessierten Parteien und bittet sie, innerhalb einer strikten Frist Fragebögen auszufüllen.
  • Gibt es viele potenziell interessierte Parteien, kann die Kommission beschließen, ihre Untersuchung auf der Grundlage einer Stichprobenauswahl von Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Einführer, Verwender) durchzuführen.
  • Gelangt die Kommission aufgrund ihrer Untersuchung zu der Auffassung, dass eine schädigende Subventionierung stattgefunden hat, können Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in die EU eingeführt werden. Diese Maßnahmen erfolgen in der Regel in Form von
    • einem Wertzoll – ein Prozentsatz des Einfuhrwerts der betroffenen Ware;
    • spezifischen Zöllen – ein fester Wert für eine bestimmte Warenmenge, z. B. 100 Euro pro Tonne einer Ware, oder
    • einer Preisverpflichtung – die Verpflichtung eines Ausführers, Mindesteinfuhrpreise einzuhalten.
  • Die Behörden des Ausfuhrlandes können sich auch verpflichten, die Subvention zu beseitigen oder Maßnahmen bezüglich der Auswirkungen der Subvention zu ergreifen.
  • Etwaige vorläufige Maßnahmen müssen spätestens neun Monate nach Beginn der Untersuchung eingeführt werden und dürfen höchstens vier Monate in Kraft bleiben. Darauf kann die Einführung endgültiger Maßnahmen folgen, die fünf Jahre lang in Kraft bleiben.
  • Zölle werden vom Einführer in der EU gezahlt und durch die nationalen Zollbehörden der betreffenden EU-Länder erhoben.
  • Die geltenden Maßnahmen können unter bestimmten Umständen überprüft werden (Interimsüberprüfung). Der Umfang dieser Überprüfung beschränkt sich in der Regel auf ein oder mehrere Elemente der ursprünglichen Maßnahmen, d. h. den Umfang der Subventionierung und/oder der Schädigung, den Umfang der Waren, die Art der Maßnahmen.
  • Nach fünf Jahren laufen die Maßnahmen aus, es sei denn, eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme führt zu dem Schluss, dass die Subventionierung und die bedeutende Schädigung beim Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich fortbestehen oder erneut auftreten würden.
  • Einführer können eine vollständige oder teilweise Erstattung der von ihnen bezahlten Zölle beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Subventionsspanne, auf die Zölle gezahlt wurden, beseitigt oder verringert wurde.
  • Die Antisubventionsvorschriften der EU basieren auf den von der Welthandelsorganisation (WTO) festgelegten weltweiten Normen.

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2321

Da die Erfahrung gezeigt hat, dass einige Subventionen erst während der entsprechenden Untersuchung entdeckt werden, wurde mit der Änderung der Verordnung (EU) 2017/2321 ein Unterabsatz hinzugefügt, der die Kommission in diesen Fällen verpflichtet, dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zu zusätzlichen Konsultationen über solche Subventionen, die im Laufe der Untersuchung identifiziert wurden, zu geben.

Änderung der Verordnung (EU) 2018/825

Mit der Verordnung wird u. a. Folgendes erreicht:

  • Das Untersuchungsverfahren wird gestrafft, und kleineren Unternehmen wird die Teilnahme an Handelsschutzuntersuchungen erleichtert (einschließlich der Einrichtung einer Informationsstelle für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)).
  • Die Anwendungsweise der als „Regel des niedrigeren Zolls“ bekannten Regel in Antisubventionsfällen wird geändert. Die EU hatte zuvor Maßnahmen in einer Höhe eingeführt, die unter dem vollen Umfang der Subventionierung lag, wobei eine niedrigere Höhe (die „Schadensspanne“) ausreichte, um die Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs zu beseitigen. Nach den neuen Regeln können Ausgleichsmaßnahmen die Subventionen, die ein Ausführer erhalten hat, vollständig ausgleichen, sofern dies im Interesse der EU als Ganzes liegt.
  • Es werden neue Regeln zur Berechnung des „nicht schädigenden Preises“ (der Preis, den der Wirtschaftszweig unter normalen Umständen voraussichtlich verlangt) eingeführt. Bei der Berechnung können nun die Kosten für notwendige Investitionen, zum Beispiel in die Infrastruktur oder in Forschung und Entwicklung, aber auch künftige Ausgaben im Zusammenhang mit Sozial- und Umweltstandards, zum Beispiel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems, berücksichtigt werden. Der nicht schädigende Preis geht nun von einem Mindestgewinn von 6 % aus, der in die Berechnung einbezogen wird, wobei von Fall zu Fall eine höhere Gewinnspanne möglich ist.
  • Es wurde ein Vorunterrichtungszeitraum eingeführt, in dem interessierte Parteien drei Wochen im Voraus über die Einführung oder Nicht-Einführung vorläufiger Maßnahmen informiert wurden. In der Überprüfung, die in Übereinstimmung mit der Änderung der Verordnung (EU) 2018/825 durchgeführt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass insgesamt keine zusätzliche Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs durch die Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums verursacht wurde. Es wurde daher ein delegierter Rechtsakt angenommen, mit dem die Dauer des Vorunterrichtungszeitraums auf vier Wochen geändert wurde (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2016/1037 ist am 20. Juli 2016 in Kraft getreten. Sie kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 und ihre nachfolgenden Änderungen.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2017/2321 ist am 20. Dezember 2017 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2018/825 ist am 8. Juni 2018 in Kraft getreten.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 ist am 11. August 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Eine Subvention ist ein finanzieller Beitrag, wie z. B. ein Zuschuss oder ein Darlehen, der in der Regel von der Regierung eines Nicht-EU-Landes gezahlt wird. Sie verschafft einem Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig, das/der seine Produkte in die EU ausführt, Vorteile und verzerrt damit den Wettbewerb auf dem EU-Markt. Die EU kann Ausgleichszölle auf solche Einfuhren erheben, um diese Wettbewerbsverzerrung auszugleichen und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen.
  • Die Antisubventionsvorschriften der EU basieren auf den von der WTO festgelegten weltweiten Normen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

bedeutende Schädigung: bedeutende Schädigung eines EU-Wirtschaftszweigs, z. B. Verlust von Marktanteilen, niedrigeres Preisniveau und/oder geringere Rentabilität.
gleichartige Ware: eine Ware, die mit der eingeführten Ware identisch oder ihr sehr ähnlich ist.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierung) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55-91)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1037 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 16.10.2020

Top