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Antidumpingmaßnahmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In der Verordnung (EU) 2016/1036 sind die Handelsschutzvorschriften der EU zum Schutz vor Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern festgelegt, die auf den EU-Markt gedumpt wurden.

Geändert wurde sie dreimal: durch die Verordnung (EU) 2017/2321, die Verordnung (EU) 2018/825 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung (EU) 2016/1036 werden die folgenden Vorschriften festgelegt.

Bedingungen

Vier Bedingungen müssen erfüllt sein, bevor Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhr eines Produkts eingeführt werden können:

  • Die Einfuhren müssen gedumpt werden, wenn der Ausfuhrpreis eines Produkts in die EU unter seinem normalen Wert* liegt;
  • es muss eine bedeutende Schädigung* der EU-Industrie vorliegen, die gleichartige Waren* herstellt;
  • es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung bestehen und
  • die Antidumpingmaßnahme* darf nicht gegen das EU-Interesse verstoßen – die Maßnahmen sollten der Gesamtwirtschaft keinen größeren Schaden zufügen als die Erleichterung für die von den Importen betroffene Industrie.

Einlegung einer Beschwerde

  • Eine Antidumpingbeschwerde wird bei der Europäischen Kommission von oder im Namen der EU-Hersteller des betreffenden Produkts entweder direkt oder über die Behörden eines EU-Landes eingereicht. Gewerkschaften können auch gemeinsam mit der EU-Industrie Beschwerden einreichen und interessierte Parteien des Verfahrens werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission auch von sich aus eine Untersuchung zum Dumping einleiten.
  • Jede Beschwerde muss Beweise für Dumping, Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten.
  • Zum Schutz von vertraulichen Geschäftsdaten müssen zwei Versionen einer Beschwerde eingereicht werden: eine vertrauliche Version und eine nicht vertrauliche Version. Die erste steht nur Mitarbeitern der Kommission zur Verfügung, die direkt an dem Fall arbeiten. Die nicht vertrauliche Version wird allen interessierten Parteien zugänglich sein, sobald die Untersuchung eröffnet ist.
  • Die Kommission muss die Richtigkeit und Angemessenheit der in der Beschwerde enthaltenen Beweise prüfen, um festzustellen, ob eine ausreichende Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung vorliegt. Dies muss innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Beschwerde erfolgen.

Antidumpinguntersuchung

  • Sobald die Kommission beschließt, eine Untersuchung einzuleiten, muss sie eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Sie kontaktiert alle bekannten Hersteller und alle anderen interessierten Parteien und fordert sie auf, die Fragebögen innerhalb einer strengen Frist auszufüllen.
  • Bei vielen potenziell interessierten Parteien kann die Kommission beschließen, ihre Untersuchung auf der Grundlage einer Stichprobe der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure, Nutzer) durchzuführen.
  • Nach der ursprünglichen Verordnung (EU) 2016/1036 könnten Untersuchungen neun Monate dauern, bevor die Kommission auf der Grundlage ihrer vorläufigen Feststellungen vorläufige Maßnahmen verhängen könnte.

Feststellung von Dumping

Folgendes kann geschehen, wenn die Kommission aufgrund ihrer Untersuchung der Ansicht ist, dass Dumping stattgefunden hat:

  • Bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in die EU können Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, die im Allgemeinen folgende Form haben:
    • ein Wert-Zoll – ein Prozentsatz des Einfuhrwerts des betreffenden Produkts;
    • spezifische Zölle – ein fester Wert für eine bestimmte Menge von Waren, z. B. 100 Euro pro Tonne eines Erzeugnisses; oder
    • eine Preisverpflichtung – eine Verpflichtung eines Ausführers zur Einhaltung der Mindesteinfuhrpreise.
  • Vorläufige Maßnahmen, sofern sie von der Kommission verhängt werden, dauern maximal sechs Monate. Daran können sich endgültige Maßnahmen anschließen, die fünf Jahre in Kraft bleiben.
  • Die Zölle werden vom Einführer in der EU gezahlt und durch die nationalen Zollbehörden der betreffenden EU-Länder erhoben.
  • Die geltenden Maßnahmen können unter bestimmten Umständen überprüft werden (Interimsüberprüfung). Der Umfang dieser Überprüfung beschränkt sich in der Regel auf ein oder mehrere Elemente der ursprünglichen Maßnahmen, d. h. den Umfang des Dumpings und/oder der Schädigung, den Umfang der Waren, die Art der Maßnahmen.
  • Nach fünf Jahren laufen die Maßnahmen aus, es sei denn, eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme kommt zu dem Schluss, dass das Dumping und die bedeutende Schädigung wahrscheinlich beim Auslaufen der Maßnahmen fortbestehen oder erneut auftreten würden.
  • Einführer können eine vollständige oder teilweise Erstattung der von ihnen bezahlten Zölle beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Dumpingspanne*, auf deren Grundlage die Zölle gezahlt wurden, beseitigt oder verringert wurde.

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2017/2321 wird eine Dumping-Berechnungsmethode eingeführt, die in Fällen angewendet wird, in denen Einfuhren aus Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation eingeführt werden, in denen aufgrund staatlicher Interventionen erhebliche Marktverzerrungen bestehen.

Änderungsverordnung (EU) 2018/825

Unter anderem tut die Verordnung Folgendes:

  • Sie verkürzte den Zeitraum für die Einführung von vorläufigen Antidumpingmaßnahmen, falls diese existieren, von neun Monaten nach Einleitung auf sieben Monate, mit der Möglichkeit, den Zeitraum auf acht Monate zu verlängern.
  • Dies erleichtert kleineren Unternehmen die Teilnahme an Untersuchungen zum Handelsschutz (einschließlich eines Handelsschutz-Helpdesks für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Erstellung einer speziellen KMU-Webseite und Veröffentlichung eines Leitfadens für KMU).
  • Es regelt, wie die als „Regel des niedrigeren Zolls“ bekannte Regel in Antidumpingfällen angewendet wird. Die EU konnte bisher nur Maßnahmen auf einer Ebene verhängen, die unter dem vollen Ausmaß des Dumpings lag, wobei eine niedrigere Ebene (die „Schadensspanne“) ausreichte, um die Schädigung der EU-Industrie zu beseitigen. Nach den neuen Vorschriften können Antidumpingmaßnahmen auf der gesamten Ebene des Dumpings verhängt werden, wenn auf dem Ausfuhrmarkt erhebliche Verzerrungen bei den für die Herstellung des betreffenden Produkts verwendeten Rohstoffen erkennbar sind und dies im Interesse der EU als Ganzes ist, dies zu tun.
  • Es werden neue Regeln für die Berechnung des „nicht schädigenden Preises“ eingeführt (der Preis, den die Branche unter normalen Umständen wohl berechnet). Bei der Berechnung können nun die Kosten für notwendige Investitionen berücksichtigt werden, beispielsweise in Infrastruktur oder Forschung und Entwicklung, aber auch zukünftige Ausgaben im Zusammenhang mit Sozial- und Umweltstandards, beispielsweise im Rahmen des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Der nicht schädigende Preis geht nun von einem Mindestgewinn von 6 % aus, der in die Berechnung einbezogen wird, wobei von Fall zu Fall eine höhere Gewinnspanne möglich ist.
  • Es wird eine Vorab-Unterrichtungsfrist eingeführt, in der interessierte Parteien drei Wochen im Voraus Informationen über die Einführung vorläufiger Maßnahmen erhalten oder nicht, wobei die Kommission verpflichtet ist, bis zum 9. Juni 2020 zu prüfen, ob ein wesentlicher Anstieg bei den Einfuhren während des Zeitraums von drei Wochen vor der Unterrichtung zu verzeichnen war und ob ein solcher Anstieg den betroffenen EU-Industrien zusätzlichen Schaden zugefügt hatte.
  • Es führt die Rückzahlung der eingezogenen Zölle ein, während eine Ablaufprüfung läuft, wenn die Überprüfung zur Beendigung der Maßnahmen führt.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173

In der im Einklang mit der Änderungsverordnung (EU) 2018/825 durchgeführten Überprüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren im Zeitraum vor der Unterrichtung insgesamt keine zusätzlichen Schäden für die EU-Industrie verursacht hatten. Sie hat daher einen delegierten Rechtsakt verabschiedet, mit dem die Dauer des Zeitraums der Vorunterrichtung auf vier Wochen geändert wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung ist seit dem 20. Juli 2016 in Kraft. Die Verordnung (EU) 2016/1036 kodifizierte und ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und ihre nachträglichen Änderungen.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2017/2321 ist am 20. Dezember 2017 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2018/825 ist am 8. Juni 2018 in Kraft getreten.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 ist am 11. August 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Normalwert: wird allgemein als Marktpreis für das Produkt im Ausfuhrland angesehen. Wenn es jedoch keine Verkäufe gibt, nur ein geringes Umsatzvolumen oder wenn Verkäufe auf dem Heimatmarkt mit Verlust getätigt werden, wird der Normalwert des Produkts normalerweise auf der Grundlage der Produktionskosten im Ausfuhrland berechnet plus ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Allgemein- und Verwaltungskosten sowie den Gewinn. Für Volkswirtschaften, die erheblichen Marktverzerrungen unterliegen, existieren spezifische Regeln.
Bedeutende Schädigung: erhebliche Schädigung der EU-Industrie, z. B. Verlust von Marktanteilen, reduziertes Preisniveau und/oder geringere Rentabilität.
Gleichartige Ware: eine Ware, die mit der eingeführten Ware identisch oder ihr sehr ähnlich ist.
Antidumpingmaßnahmen: Maßnahmen gegen die Einfuhren eines Erzeugnisses, die zu einem Preis verkauft werden, der unter dem Normalwert des Erzeugnisses liegt und die EU-Hersteller bedeutend schädigen.
Dumpingspanne: die Differenz zwischen dem Normalwert und dem Preis, den derselbe Ausführer auf dem EU-Markt für diese Ware berechnet (Ausfuhrpreis).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21-54)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1036 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55-91)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.10.2020

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