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Verringerung der Kohlendioxidemissionen leichter Nutzfahrzeuge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge zur Verringerung der CO2-Emissionen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt Emissionsnormen (CO2) für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der EU zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unter die Verordnung fallende Fahrzeuge

Die Fahrzeuge, für die diese Verordnung gilt, sind Fahrzeuge der Klasse N1, also für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute leichte Nutzfahrzeuge, mit einem Höchstgewicht von 3,5 Tonnen und einem Leergewicht von unter 2 610 Kilogramm, die zum ersten Mal in der EU zugelassen werden.

Flottenemissionsziele auf EU-Ebene

  • Der CO2-Emissionsdurchschnitt für leichte Nutzfahrzeuge wird auf maximal 175 Gramm CO2 pro Kilometer festgelegt (eine Anforderung, die seit 2014 schrittweise eingeführt wurde, wie weiter unten erklärt wird).
  • Ab 2020 darf dieser Emissionswert höchstens 147 Gramm CO2 pro Kilometer betragen.

Spezifische Emissionsziele für Hersteller

Die Hersteller leichter Nutzfahrzeuge müssen sicherstellen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ihrer neuen in der EU zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge nicht die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten. Diese spezifischen Emissionsziele basieren auf den Flottenemissionszielen auf EU-Ebene, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts in der Flotte des Herstellers.

Die Zielvorgaben wurden seit dem 1. Januar 2014 schrittweise wie folgt angewendet:

  • für 70 % der Fahrzeuge im Jahr 2014;
  • für 75 % der Fahrzeuge im Jahr 2015;
  • für 80 % der Fahrzeuge im Jahr 2016;
  • für 100 % der Fahrzeuge ab 2017.

Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden

Die Hersteller leichter Nutzfahrzeuge können sich zusammenschließen und gemeinsam agieren, um die spezifischen Emissionsziele zu erreichen.

Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen

Jedes Jahr müssen die EU-Länder die Angaben über alle neuen leichten Nutzfahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet erfassen (etwa Hersteller, Fahrzeugtyp, spezifische CO2-Emissionen, Masse).

Die Europäische Umweltagentur sammelt diese Daten in einem öffentlich zugänglichen zentralen Verzeichnis. Auf der Grundlage dieser Daten berechnet die Europäische Kommission in jedem Kalenderjahr für jeden Hersteller vorläufig Folgendes:

  • die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen;
  • die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
  • die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und seiner Zielvorgabe.

Nachdem die Hersteller sie überprüft haben, bestätigt die Kommission diese Berechnungen bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres.

„Begünstigungen“

In den Jahren 2014 bis 2017 gab es für die Hersteller einen Anreiz, emissionsarme Fahrzeuge (weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer) zu produzieren. Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers zählte jedes dieser Fahrzeuge als 3,5 Fahrzeuge in den Jahren 2014 und 2015, 2,5 Fahrzeuge im Jahr 2016 und 1,5 Fahrzeuge im Jahr 2017. Jeder Hersteller konnte diese „Begünstigungen“ für höchstens 25 000 neue leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2014 und 2017 in Anspruch nehmen.

Abgaben wegen Emissionsüberschreitungen

  • Überschreiten die durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Fahrzeugs ab 2014 die spezifischen Emissionsziele, ist der Hersteller zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, deren Höhe sich nach der Emissionsüberschreitung bemisst.
  • Bis 2018 betrug die Höhe dieser Abgabe 5 EUR für das erste Gramm Überschreitung pro Kilometer, 15 EUR für das zweite Gramm, 25 EUR für das dritte und 95 EUR für jedes weitere zusätzliche Gramm pro Kilometer.
  • Seit 2019 beträgt die Abgabe pro zugelassenem Fahrzeug für jedes Gramm Überschreitung pro Kilometer 95 EUR.

Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller

  • Hersteller, auf die jährlich weniger als 1 000 Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der EU entfallen, sind automatisch von dem Ziel für die spezifischen Emissionen ausgenommen.
  • Herstellern, die jährlich weniger als 22 000 neue leichte Nutzfahrzeuge in der EU produzieren, kann eine Ausnahme von der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gewährt werden. In diesem Fall gilt für den Hersteller eine individuelle Zielvorgabe, die sich nach seinem Minderungspotenzial richtet.

Ökoinnovationen

Zulieferer oder Hersteller können ihre CO2-Emissionen verringern, indem sie innovative Technologien einsetzen, die nicht unter die CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus fallen oder nach anderen EU-Bestimmungen vorgeschrieben sind. Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduzierung der spezifischen Emissionen eines Herstellers beträgt 7 Gramm CO2/km.

Änderungen der Verordnung

Diese Verordnung wurde mehrmals geändert, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, darunter:

  • Änderungen der Regelprüfverfahren und hinsichtlich der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und
  • die Notwendigkeit, Verfahren zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien einzuführen.

Überprüfung der Verordnung

Bis zum 31. Dezember 2015 musste die Kommission verschiedene Aspekte dieser Verordnung überprüfen, um neue Zielwerte für die Zeit nach 2020 festzulegen. Im November 2017 legte die Kommission ihren Vorschlag vor, der, wenn er vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen wird, zur Aufhebung dieser Verordnung führen wird.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. Juni 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1-18)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Neufassung) (COM(2017) 676 final/2 vom 26.1.2018)

Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38-41)

Letzte Aktualisierung: 10.01.2019

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