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Krisenmanagement im Finanzsektor

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (KOM(2010) 579 endgültig) – Ein EU-Rahmen für Krisenmanagement im Finanzsektor

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

In dieser Mitteilung werden die Schritte dargelegt, die zu unternehmen sind, um die Europäische Union (EU) mit einem Regelwerk für das Krisenmanagement im Finanzsektor auszustatten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Das Regelwerk für das Krisenmanagement im Finanzsektor gilt für

  • alle Kreditinstitute und
  • bestimmte Wertpapierfirmen, insbesondere solche, deren Konkurs das Finanzsystem gefährden könnte.

Ziele

Das Ziel dieser Regelungen ist die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, auch im Falle einer Insolvenz eines Unternehmens. Weitere Ziele sind:

  • Förderung der Prävention und Vorbereitung, um die Risiken im Finanzsystem zu verringern;
  • Bereitstellung eines glaubwürdigen Abwicklungsinstrumentariums;
  • Einführung von Maßnahmen, die ein rasches, entschlossenes Handeln ermöglichen;
  • Verringerung des Moral-Hazard-Risikos, indem gewährleistet wird, dass Verluste auf Anteilseigner aufgeteilt werden;
  • Erleichterung einer reibungslosen Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zur Aufrechterhaltung des Binnenmarkts;
  • Gewährleistung von Rechtssicherheit;
  • Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen.

Maßnahmenbereiche

In der Mitteilung werden Maßnahmen ermittelt, die in den folgenden Bereichen zu ergreifen sind:

  • für das Krisenmanagement zuständige Behörden – jedes EU-Land benennt eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Abwicklungsbehörde;
  • präparative und präventive Maßnahmen – unter anderem Umsetzung eines Aufsichtsplans für jedes beaufsichtigte Institut und Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen;
  • Auslöser – ein frühzeitiges Eingreifen sollte in den Fällen vorgesehen werden, in denen ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma die Anforderungen der Eigenkapitalrichtlinie nicht erfüllen kann;
  • frühzeitiges Eingreifen – sieht die Ausweitung und Präzisierung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden vor. Kreditinstitute und Unternehmen sollen verpflichtet werden, einen Plan vorzulegen, der ihre Sanierung in einer finanziellen Notlage ermöglicht;
  • Abschreibung – Ermöglichung der Fortführung der Geschäftstätigkeit eines in Schieflage geratenen Instituts oder der Abwicklung bestimmter Geschäftsbereiche, um die Risiken der „Ansteckung“ anderer Institute zu begrenzen;
  • Abwicklung – Reform des Bankeninsolvenzrechts, damit ausfallende Banken das Liquidationsverfahren nutzen können.

Ergriffene Maßnahmen

  • 1.

    Aufsichtsbehörden

Im Jahr 2011 wurden drei europäische Aufsichtsbehörden eingerichtet:

Die 28 nationalen Aufsichtsbehörden sind in den drei vorgenannten Aufsichtsbehörden vertreten.

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken wurde eingerichtet, um mögliche Gefahren für die Finanzstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems als Ganzes ergeben, zu überwachen und zu bewerten.

  • 2.

    Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

Diese Richtlinie (Richtlinie 2014/59/EU) trat im Juli 2014 in allen EU-Ländern in Kraft. Mit ihr werden eine Reihe von Vorschriften zur Harmonisierung und Verbesserung der Instrumente zum Umgang mit Bankenkrisen in der gesamten EU festgelegt, darunter folgende:

  • Jede Bank muss einen Sanierungsplan zur Überwindung finanzieller Notlagen vorbereiten.
  • Den Behörden wird eine Reihe von Befugnissen zum Eingriff in die Geschäftstätigkeiten von Banken übertragen, um deren Ausfall zu vermeiden.
  • Die Behörden verfügen zudem über zahlreiche Befugnisse zur Umsetzung von Plänen, um ausgefallene Banken so abzuwickeln, dass ihre wichtigsten Funktionen erhalten bleiben und Notrettungen, für die Steuergelder aufgewendet werden, vermieden werden.
  • Im Jahr 2016 wurde ein einheitlicher Abwicklungsfonds für die Länder des Euro-Währungsgebiets eingerichtet; separate nationale Fonds für die EU-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets bleiben bestehen.
  • Verfahren zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden.
  • 3.

    Richtlinie über Einlagensicherungssysteme

Diese Richtlinie (Richtlinie 2014/49/EU) trat 2014 in Kraft. Mit ihr wird das bestehende System der nationalen Einlagensicherungssysteme gestärkt, um auf die durch die Finanzkrise aufgezeigten Schwachstellen zu reagieren. Zu ihren zentralen Elementen gehören

  • die universelle Sicherung von Einlagen in einer Höhe von bis zu 100 000 EUR;
  • einfachere und schnellere Erstattung – eine stufenweise Kürzung der Erstattungsfristen von 20 Werktagen auf sieben Werktage;
  • eine robustere Finanzierungsregelung;
  • bessere Informationen für Einleger.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank – Ein EU-Rahmen für Krisenmanagement im Finanzsektor (KOM(2010) 579 endgültig vom 20.10.2010)

ZUGEHÖRIGE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149-178)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2014/49/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348)

Letzte Aktualisierung: 07.12.2016

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