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Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

Die Geräuschemissionen land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen müssen begrenzt werden, um die Gesundheit und die Sicherheit der Fahrer nicht zu beeinträchtigen. Diese Richtlinie legt die Vorschriften im Hinblick auf den Geräuschpegel fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt die technischen Vorschriften für das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen in Bezug auf den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer fest.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Diese Fahrzeuge haben folgende Merkmale:

  • sie fahren auf Rädern oder Raupenketten;
  • sie haben mindestens zwei Achsen;
  • sie können zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

Die Zugmaschinen werden vornehmlich zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingesetzt, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

Zulässiger Geräuschpegel und Messverfahren

Der Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers darf 90 bzw. 86 Dezibel nicht überschreiten.

Die Messung des Geräuschpegels wird unter besonderen Bedingungen durchgeführt; hierzu gehören:

  • die Zugmaschine muss leer sein;
  • die Reifen müssen die vom Hersteller der Zugmaschine vorgeschriebenen Luftdrücke aufweisen;
  • Zusatzeinrichtungen sind während der Messung abzuschalten;
  • der Umgebungsgeräuschpegel aufgrund von Wind oder anderen Geräuschquellen soll am Ohr des Fahrers mindestens 10 dB(A) unter dem Geräuschpegel der Zugmaschine liegen;
  • das Mikrofon ist 250 mm seitlich von der Mittelebene des Sitzes anzubringen.

EG-Typgenehmigungsverfahren

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

Hintergrund

Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 77/311/EG auf.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/76/EG

21.8.2009

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ABl. L 201 vom 1.8.2009

Letzte Änderung: 11.08.2010

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