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Geografischer Ursprung von Spirituosen

Zum Schutz der Verbraucher und zur Entwicklung des Spirituosensektors hat die Europäische Union (EU) einen Rechtsrahmen geschaffen, der einheitliche EU-weite Bestimmungen für die Vermarktung von Spirituosen* sicherstellt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

ZUSAMMENFASSUNG

Zum Schutz der Verbraucher und zur Entwicklung des Spirituosensektors hat die Europäische Union (EU) einen Rechtsrahmen geschaffen, der einheitliche EU-weite Bestimmungen für die Vermarktung von Spirituosen* sicherstellt.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt Regeln zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz ihrer geografischen Angaben fest. Sie gilt für alle Spirituosen unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittländern hergestellt wurden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Anhang II dieser Verordnung führt 46 verschiedene Kategorien von Spirituosen auf sowie die unterschiedlichen Eigenschaften, die Spirituosen aufweisen müssen, um in diese Kategorien eingeordnet werden zu können. Spirituosen, deren Eigenschaften mehreren Kategorien entsprechen, können unter einer oder mehreren der für diese Kategorien aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verkauft werden.
  • Für Spirituosen gelten die allgemeinen Regeln für die Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln. Allerdings sieht diese Verordnung spezifische Regeln für die Etikettierung und Aufmachung vor, beispielsweise die Etikettierung der verwendeten Ausgangsstoffe, die Angabe der Parameter des Begriffs „Zusammenstellung“ (Blend), die Angabe der Alterungsdauer, das Verbot der Verwendung von aus Blei hergestellten Kapseln als Verschluss und die Sicherstellung, dass die Etikettierung in einer oder mehreren Amtssprachen der EU erfolgt.
  • Die geografische Angabe kennzeichnet eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes stammend, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal der Spirituose im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.
  • Sowohl EU-Länder als auch Drittländer müssen zur Eintragung einer geografischen Angabe einen entsprechenden Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Der Antrag muss eine technische Unterlage enthalten, die folgende Informationen umfasst: Beschreibung der Spirituose, Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets, Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung der Spirituose, zu erfüllende Anforderungen aufgrund europäischer, einzelstaatlicher oder regionaler Rechtsvorschriften sowie Name und Kontaktadresse des Antragstellers.
  • Die Kommission kann die Eintragung einer geografischen Angabe löschen, wenn die Spirituose nicht mehr die Spezifikationen der technischen Unterlage erfüllt.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Spirituosen: alkoholische Getränke, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Laut Definition weisen Spirituosen besondere sensorische Eigenschaften auf und verfügen über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol. Sie werden durch Destillation, Mazeration, Aromatisierung, Vermischung mit anderen Spirituosen oder Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder bestimmten Destillaten hergestellt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 110/2008

20.2.2008

-

ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16-54

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

20.1.2009

-

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34-50

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 936/2009 vom 7. Oktober 2009 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 5-6)

Letzte Aktualisierung: 02.10.2015

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