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Elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten und Fernerkundung
Mit der Verordnung werden die Verpflichtungen zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Informationen über die Fischereitätigkeiten festgelegt. Sie regelt die Bedingungen für die Authentizität der Daten, die schrittweise Einführung von elektronischen Berichten und die Nutzungsmodalitäten. Sie trägt zudem dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 Zugang zur Fernerkundung * haben werden, um wirksam gegen die illegale Fischerei vorgehen und die Fischereiressourcen schützen zu können.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung.
ZUSAMMENFASSUNG
In dieser Verordnung sind die Bedingungen für die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten sowie für die Einführung der Fernerkundung festgelegt. Ziel ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu gewährleisten.
Elektronische Erfassung und Übermittlung
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft erfasst in einem Logbuch die Daten über seine Fischereitätigkeiten und übermittelt sie täglich an die zuständige Behörde des Flaggenstaats.
Die Mitgliedstaaten müssen über die administrativen und technischen Strukturen verfügen, die sie benötigen, um sämtliche von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder dessen Beauftragten übermittelten Angaben auf elektronischem Wege empfangen, bearbeiten, vergleichen und übermitteln zu können.
Diese durch die Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festgelegten Informationen beziehen sich auf:
Diese Unterlagen unterliegen den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften.
Die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Daten über die Fangtätigkeiten wird nach dem Inkrafttreten der geltenden Verordnung schrittweise für folgende Akteure eingeführt:
Fernerkundung
Die Fernerkundung ist kostengünstiger als herkömmliche Überwachungsmittel zur Bekämpfung illegaler Fischerei.
Ab dem 1. Januar 2009 werden die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren mit einem satellitengestützten Schiffsortungssystem (VDS) oder anderen gleichwertigen Systemen ausgerüstet sind.
Hintergrund
Im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen erfolgt die Bekämpfung der illegalen Fischerei auf internationaler Ebene. Der Einsatz neuer und satellitengestützter Technologien stellt einen wichtigen Vorteil für die Überwachung der Fischerei und die Einhaltung der Quoten dar. Daher empfiehlt auch der Fischereiausschuss der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) diese Methode.
Seit 1992 ist die Europäische Gemeinschaft durch die Förderung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) in diesem Bereich innovativ tätig. Im Jahr 2003 hat die Europäische Gemeinschaft ein Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung (Verordnung (EG) Nr. 1461/2003) angestoßen. Seit dem 1. Januar 2005 (Verordnung (EG) Nr. 2244/2003) ist das VMS für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 m verbindlich vorgeschrieben. Dieses System hat der Gesamtheit der Mitgliedstaaten bereits Einsparungen in Höhe von fast 250 Mio. EUR an Betriebskosen im Zusammenhang mit der Fischereiaufsicht ermöglicht.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 |
- |
ABl. L 409 vom 30.12.2006 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung [Amtsblatt L 340 vom 22.12.2007].
Verordnung (EG) Nr. 1303/2007 der Kommission vom 5. November 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung [Amtsblatt L 290 vom 8.11.2007].
Letzte Änderung: 30.04.2008