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Elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten und Fernerkundung

Mit der Verordnung werden die Verpflichtungen zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Informationen über die Fischereitätigkeiten festgelegt. Sie regelt die Bedingungen für die Authentizität der Daten, die schrittweise Einführung von elektronischen Berichten und die Nutzungsmodalitäten. Sie trägt zudem dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 Zugang zur Fernerkundung * haben werden, um wirksam gegen die illegale Fischerei vorgehen und die Fischereiressourcen schützen zu können.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung.

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Verordnung sind die Bedingungen für die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten sowie für die Einführung der Fernerkundung festgelegt. Ziel ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu gewährleisten.

Elektronische Erfassung und Übermittlung

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft erfasst in einem Logbuch die Daten über seine Fischereitätigkeiten und übermittelt sie täglich an die zuständige Behörde des Flaggenstaats.

Die Mitgliedstaaten müssen über die administrativen und technischen Strukturen verfügen, die sie benötigen, um sämtliche von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder dessen Beauftragten übermittelten Angaben auf elektronischem Wege empfangen, bearbeiten, vergleichen und übermitteln zu können.

Diese durch die Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festgelegten Informationen beziehen sich auf:

  • Anlandungen oder Umladungen von Fängen,
  • Belege für den Verkauf im Hoheitsgebiet des Staates der Erstvermarktung,
  • eine Übernahmeerklärung für die Erzeugnisse, die nicht zum Verkauf angeboten werden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden sollen.

Diese Unterlagen unterliegen den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften.

Die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Daten über die Fangtätigkeiten wird nach dem Inkrafttreten der geltenden Verordnung schrittweise für folgende Akteure eingeführt:

  • Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 24 Metern innerhalb von 24 Monaten;
  • Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 15 Metern innerhalb von 42 Monaten;
  • Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften auf Anordnung oder Genehmigung eines Mitgliedstaats;
  • vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen (Auktionshallen) oder Personen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR während der Erstvermarktung der Erzeugnisse, ab dem 1. Januar 2009.

Fernerkundung

Die Fernerkundung ist kostengünstiger als herkömmliche Überwachungsmittel zur Bekämpfung illegaler Fischerei.

Ab dem 1. Januar 2009 werden die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren mit einem satellitengestützten Schiffsortungssystem (VDS) oder anderen gleichwertigen Systemen ausgerüstet sind.

Hintergrund

Im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen erfolgt die Bekämpfung der illegalen Fischerei auf internationaler Ebene. Der Einsatz neuer und satellitengestützter Technologien stellt einen wichtigen Vorteil für die Überwachung der Fischerei und die Einhaltung der Quoten dar. Daher empfiehlt auch der Fischereiausschuss der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) diese Methode.

Seit 1992 ist die Europäische Gemeinschaft durch die Förderung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) in diesem Bereich innovativ tätig. Im Jahr 2003 hat die Europäische Gemeinschaft ein Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung (Verordnung (EG) Nr. 1461/2003) angestoßen. Seit dem 1. Januar 2005 (Verordnung (EG) Nr. 2244/2003) ist das VMS für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 m verbindlich vorgeschrieben. Dieses System hat der Gesamtheit der Mitgliedstaaten bereits Einsparungen in Höhe von fast 250 Mio. EUR an Betriebskosen im Zusammenhang mit der Fischereiaufsicht ermöglicht.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Fernerkundung: ortsferner Einsatz (beispielsweise von einem Flugzeug, einem Raumfahrzeug, einem Satelliten oder einem Schiff aus) einer beliebigen Art von Instrument, das die Erhebung von Umweltinformationen ermöglicht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1966/2006

-

ABl. L 409 vom 30.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung [Amtsblatt L 340 vom 22.12.2007].

Verordnung (EG) Nr. 1303/2007 der Kommission vom 5. November 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung [Amtsblatt L 290 vom 8.11.2007].

Letzte Änderung: 30.04.2008

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