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Freizügigkeit von Sportlern in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS DES VERTRAGS?

Er bestätigt, dass die Europäische Union (EU) Maßnahmen zur Förderung des europäischen Sports ergreifen kann, wobei sie dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt. Diesbezügliche Maßnahmen unterstützen, koordinieren und ergänzen die nationale Tätigkeit der EU-Länder.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Gemäß Artikel 165 kann die EU die europäische Dimension des Sports auf folgende Weise fördern:
    • Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen;
    • Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler;
    • Förderung der Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat;
    • Verabschiedung geeigneter Fördermaßnahmen und Empfehlungen ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  • Die Freizügigkeit von Personen ist ein wesentlicher Grundsatz der EU. Im Sport sorgt dieser Grundsatz dafür, dass Profis und Amateure frei von einem Land in ein anderes reisen können.
  • Er bedeutet, dass Regelungen, die eine unmittelbare Diskriminierung darstellen würden – wie etwa Staatsangehörigkeitsquoten –, im Profisport unzulässig sind.
  • In der Praxis können beschränkte und angemessene Einschränkungen, die den Grundsatz der Freizügigkeit betreffen und indirekt diskriminierend sind, auferlegt werden, sofern sie einem gerechtfertigten Zweck dienen und angemessen sind. Diese Einschränkungen müssen die besonderen Merkmale des Sports anerkennen und schließen Folgendes ein:
    • das Recht, als Vertreter eines Landes ausschließlich Athleten und Spieler mit der Staatsangehörigkeit dieses Landes auszuwählen;
    • die Notwendigkeit, die Anzahl der Teilnehmer eines Wettkampfes zu beschränken;
    • die Festlegung von Fristen für den Transfer von Spielern in Mannschaftssportarten;
    • Entschädigungsregelungen für die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler.
  • Andere Artikel des Vertrags, die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbieten (Artikel 18 und 45) und die das Recht, in einem anderen EU-Land zu leben (Artikel 21), sowie das Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 und 56) gewährleisten, gelten für:
    • Profisportler und semiprofessionelle Sportler (als Arbeitnehmer),
    • Betreuer, Veranstalter oder Trainer (als Dienstleister),
    • Amateursportler (als EU-Bürger).

HINTERGRUND

  • Die Vorschriften für den Personenverkehr von Sportlern werden von nationalen Regierungen und Sportverbänden festgelegt. Die EU ist jedoch beteiligt, um dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften nicht zu unangemessener Diskriminierung führen oder die Rechte einer Person im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit beeinträchtigen.
  • Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Rechte in mehreren Entscheidungen klargestellt. Das bekannteste Urteil betraf im Jahr 1995 die Rechtssache Bosman. Gegenstand waren Transferregelungen im Fußball als Hindernis für die Freizügigkeit und Staatsangehörigkeitsquoten als Form der direkten Diskriminierung.

HAUPTDOKUMENT

Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 120-121)

Letzte Aktualisierung: 12.09.2016

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