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Zollabkommen zwischen der EU und Indien

 

ZUSAMMENFASSUNG VON:

Beschluss 2004/633/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Abkommen zwischen der EU und Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ABKOMMENS?

  • Der Beschluss betrifft die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und Indien, das auf die Vereinfachung der Zollmaßnahmen und die Vermittlung von Erfahrungen und Kenntnissen im Zollbereich abzielt.
  • Mit dem Abkommen soll der rechtmäßige Warenverkehr und die effiziente Koordinierung zwischen den für die Anwendung des Zollrechts* zuständigen Verwaltungsbehörden erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen zwischen den Zollbehörden Kommunikationskanäle für einen sicheren und schnellen Informationsaustausch eingerichtet werden. Die in dem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit kann durch Abkommen über einzelne Bereiche und Themen vertieft und ausgebaut werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:

  • Erleichterung des rechtmäßigen Warenverkehrs und Austausch von Informationen und Fachwissen über Zolltechniken und -verfahren sowie über EDV-Systeme;
  • Bereitstellung technischer Hilfe;
  • Austausch von Personal und Fachwissen.

Gegenseitige Amtshilfe

  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten. Das Abkommen sieht zwei Arten von Amtshilfe vor:
    • Amtshilfe auf Ersuchen: Die ersuchte Behörde* erteilt der ersuchenden Behörde* alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten und Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen, festzustellen. Die Auskünfte können sich auf Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht wie das Vorlegen unrichtiger oder gefälschter Schriftstücke sowie auch auf die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr- und Einfuhrverfahren bei Waren beziehen, die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das der anderen verbracht werden. Ein Amtshilfeersuchen kann auch dann gestellt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Personen, Örtlichkeiten, Waren oder Beförderungsmittel an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind.
    • Amtshilfe ohne Ersuchen: Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist. Insbesondere tauschen sie von sich aus Information aus, die zur Verhinderung eines erheblichen Schadens für die Wirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung oder ähnliche lebenswichtige Interessen beitragen.

Formelle Aspekte und Ausnahmen der Amtshilfe

  • Die Ersuchen sind schriftlich zu stellen; in dringenden Fällen können auch mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch schriftlich bestätigt werden müssen. Die Ersuchen müssen folgenden Angaben enthalten:
    • ersuchende Zollbehörde;
    • Maßnahme, um die ersucht wird;
    • Gegenstand und Grund des Ersuchens;
    • sämtliche betroffene Rechtsakte;
    • Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten.
  • Die ersuchte Vertragspartei kann die Amtshilfe verweigern, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen könnte. Amtshilfe kann auch verweigert werden, wenn dadurch ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde auch mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde.
  • Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen erteilt werden, sind vertraulich und unterliegen dem Berufsgeheimnis. Ein hoher Schutzgrad gilt insbesondere für personenbezogene Daten.
  • Im Rahmen des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens sorgt und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen prüft.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 30. März 2004 in Kraft getreten. Das Abkommen ist am 1. November 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: alle von der EU und Indien angenommenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und über deren Überführung in jedes andere Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.
Ersuchte Behörde: die zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Ersuchende Behörde: die zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2004/633/EG des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 24)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 25–31)

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

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