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Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll ein neuer, auf die Vergabe sensibler öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zugeschnittener europäischer Rechtsrahmen geschaffen werden. Sie sieht Maßnahmen vor, um die Flexibilität der Vergabebehörden und die Informations- und Versorgungssicherheit zu erhöhen.

VORSCHLAG

Vorschlag vom 5. Dezember 2007 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Richtlinie wird die Schaffung eines auf die Vergabe sensibler öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zugeschnittenen europäischen Rechtsrahmens vorgeschlagen.

Die derzeit geltende Richtlinie wird nur selten von den Mitgliedstaaten angewandt, die sich stattdessen bei öffentlichen Aufträgen im Bereich Verteidigung auf die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen berufen. Die meisten Verteidigungs- und Sicherheitsgüter werden somit nach einzelstaatlichen, nicht abgestimmten Vergabevorschriften und -verfahren beschafft. Diese rechtliche Uneinheitlichkeit stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Markts für Verteidigungsgüter dar und leistet in weiten Teilen einer Missachtung der Grundsätze des EG-Vertrags Vorschub (Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung).

Aus diesen Gründen schlagen das Europäische Parlament und der Rat vor, in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit die Nutzung der Freistellungsmöglichkeiten auf Ausnahmefälle zu beschränken. Sie setzen sich für die Schaffung eines neuen Rechtsinstruments ein, das den Besonderheiten der Vergabe öffentlicher Aufträge in diesen Bereichen, die mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen verbunden ist, Rechnung trägt.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für öffentliche Aufträge, die die Lieferung von Waffen, Munition und/oder Kriegsmaterial bzw. von Teilen, Bauteilen und/oder Bausätzen für diese Art von Produkten zum Gegenstand haben und deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer sich je nach Art des Auftrags auf 137 000 EUR, 211 000 EUR bzw. 5 278 000 EUR oder mehr beläuft.

Nicht unter die Richtlinie fallen öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund einer internationalen Übereinkunft, des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation oder zwecks Aufstellung von Streitkräften oder Durchführung bzw. Unterstützung einer militärischen Operation außerhalb des Gebiets der Europäischen Union in einem Drittland vergeben werden.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Mit den in der Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Flexibilität der Vergabebehörden, die Informations- und die Versorgungssicherheit gestärkt werden. Die entsprechenden Bestimmungen gestatten die Anwendung des Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung ohne besondere Begründung, die Anwendung des nichtoffenen Verfahrens und den wettbewerblichen Dialog.

Außerdem sind besondere Bestimmungen sowohl im Hinblick auf die vertraglichen Anforderungen als auch auf die Kriterien für die Auswahl der Bewerber vorgesehen. Weiterhin sollen Schutzmaßnahmen beim Zuschlagsverfahren selbst sowie bei den Kriterien für die Auswahl der Bewerber und den vertraglichen Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber eingeführt werden..

Verfahren und wettbewerblicher Dialog

Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über die Angebote, um sie entsprechend den angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot zu ermitteln. Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern. In bestimmten in der Richtlinie aufgeführten Fällen kann ein Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden.

An nichtoffenen Verfahren können sich alle Wirtschaftsteilnehmer beteiligen, die vom öffentlichen Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden..

Falls eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, befolgen die öffentlichen Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung der Aufträge, die auf diese Rahmenvereinbarung gestützt sind.

Falls nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Rahmen der Verfahren nicht möglich ist, kann er im wettbewerblichen Dialog mit den Bewerbern die wirtschaftlich günstigsten Angebote ermitteln.

Versorgungs- und Informationssicherheit

Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten kann der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass sein Angebot insbesondere Folgendes enthält:

  • den Nachweis, dass er in Bezug auf Warenausfuhr, -verbringung und -transit die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann;
  • den Nachweis, dass Organisation und Standort seiner Lieferkette ihm erlauben, die Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen;
  • die Zusage, mögliche Bedarfssteigerungen infolge einer Not- oder Krisensituation oder eines bewaffneten Konflikts zu decken;
  • die Zusage seiner nationalen Behörden, bei gestiegenem Bedarf infolge einer Not- oder Krisensituation oder eines bewaffneten Konflikts die Deckung dieses Bedarfs nicht zu behindern;
  • die Zusage, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen;
  • die Zusage, den öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Organisation oder Unternehmensstrategie zu unterrichten, die seine Verpflichtungen ihm gegenüber berühren könnte.

Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten kann der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass sein Angebot insbesondere Folgendes enthält:

  • den Nachweis, dass seine Unterauftragnehmer in der Lage sind, die vertrauliche Behandlung der sensiblen Informationen, zu denen er Zugang erhalten hat zu gewährleisten;
  • die Zusage, für jeden neuen Unterauftragnehmer, der während der Auftragsausführung hinzukommen soll, den gleichen Nachweis zu erbringen;
  • die Zusage, während der gesamten Auftragsausführung sowie nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrags stets für vertrauliche Behandlung aller sensiblen Informationen zu sorgen.

Bei der Übermittlung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote zu gewährleisten.

Zuschlagskriterien

Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber an.

Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn er aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Korruption, Betrug oder Beteiligung an terroristischen Straftaten. Ausgeschlossen ist auch jeder Wirtschaftsteilnehmer, der

  • sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet ;
  • rechtskräftigen wegen eines Deliktes verurteilt wurde, das seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
  • im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags nachweislich eine schwere Verfehlung, wie die Verletzung seiner Pflicht zur Gewährleistung der Informationssicherheit begangen hat;
  • seinen Zahlungsverpflichtungen (Sozialbeiträge, Steuern und Abgaben) nicht nachgekommen ist;
  • sich falscher Erklärungen schuldig gemacht hat.

Modalitäten

Die öffentlichen Auftraggeber können im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst veröffentlicht wird, ihr „Beschafferprofil“ mitteilen.

Die öffentlichen Auftraggeber nehmen auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen, auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und auf die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für das Umweltmanagement.

Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jedes Jahres eine statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

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Mitentscheidungsverfahren COD/2007/0280

Letzte Änderung: 23.04.2008

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