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Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg – VN-Protokoll

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschlüsse 2006/616/EG und 2006/617/EG des Rates über den Abschluss des VN-Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten (auf dem Land-, See- und Luftweg) zum VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

Sie genehmigen förmlich die Unterzeichnung des VN-Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg durch die EU in dem Umfang, zu dem es in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt. Zweck dieses Zusatzprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist es, die Schleusung von Migranten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten zu fördern und die Rechte der geschleusten Migranten zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Unterzeichnerstaaten müssen die folgenden Handlungen, wenn vorsätzlich und zur Erlangung eines finanziellen oder materiellen Vorteils begangen, als Straftaten umschreiben:

  • die Schleusung von Migranten, d. h. die Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person in einen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt oder in dem sie keine Berechtigung zum ständigen Aufenthalt hat;
  • wenn die Handlung zum Zweck der Ermöglichung der Schleusung von Migranten begangen wurde: die Vorlage, Beschaffung, Bereitstellung oder der Besitz eines gefälschten Reise- oder Identitätsdokuments;
  • es einer Person zu ermöglichen, in einem Staat zu verbleiben, ohne die notwendigen Anforderungen für den rechtmäßigen Aufenthalt zu erfüllen;
  • der Versuch, eine dieser Straftaten zu begehen, die Beteiligung an diesen oder die Anleitung zu deren Begehung.

Die Unterzeichnerstaaten müssen zudem die folgenden Umstände als die Straftat erschwerend (d. h. als erschwerende Umstände) festlegen:

  • die Gefährdung des Lebens oder der Sicherheit der betroffenen Migranten;
  • die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich zum Zweck der Ausbeutung, dieser Migranten.

Opfer der Schleusung von Migranten dürfen nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Geltungsbereich

Das Protokoll findet Anwendung auf:

  • die Verhinderung, Untersuchung und Strafverfolgung der oben erwähnten Straftaten (wenn die Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitgewirkt hat);
  • den Schutz der Rechte der Opfer dieser Straftaten.

Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

  • Hat ein Staat den Verdacht, dass ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit für die Schleusung von Migranten benutzt wird, kann er das Schiff anhalten und durchsuchen.
  • Hat ein Land den Verdacht, dass ein Schiff mit fremdem Registrierungszeichen für die Schleusung von Migranten benutzt wird, muss es dies dem Land, in dem das Schiff registriert ist (Flaggenstaat), anzeigen und eine Bestätigung der Registrierung anfordern und den Flaggenstaat um Genehmigung ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen. Bei Bestätigung des Verdachts:
    • kann der ersuchende Staat das Schiff anhalten und durchsuchen sowie geeignete Maßnahmen im Hinblick auf das Schiff sowie die an Bord befindlichen Personen und Ladung ergreifen.
    • Dabei muss der ersuchende Staat die Sicherheit und menschliche Behandlung der an Bord befindlichen Personen gewährleisten.
  • Besteht keine unmittelbare Gefahr können ohne ausdrückliche Erlaubnis des Flaggenstaats keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Internationale Zusammenarbeit

Die Länder müssen auf die Verstärkung ihrer Grenzkontrollen hinwirken und berechtigt sein, Personen, die an der Schleusung von Migranten beteiligt sind, die Einreise zu verweigern. Die Länder, die gemeinsame Grenzen besitzen oder an den von kriminellen Gruppen benutzten Wegen liegen, müssen bestimmte Informationen austauschen, unter anderem zu folgenden Angelegenheiten:

  • den Start- und Zielpunkten der Schleuser;
  • den benutzten Wegen und Transportmitteln;
  • den Mitteln und Methoden:
    • des Verbergens und der Beförderung von Personen;
    • des Missbrauchs von Reise- oder Identitätsdokumenten.

Länder, die über einschlägiges Fachwissen verfügen, müssen technische Hilfe an die Staaten gewähren, die häufig Herkunfts- oder Transitländer für Migranten sind.

Prävention, Schutz, Hilfe und Rückführung

Die Länder müssen auf vielerlei Weise Maßnahmen zur Verhütung der Schleusung von Migranten und zum Umgang mit Opfern von Schleusung ergreifen. Diese Maßnahmen umfassen:

  • öffentliche Aufklärungsprogramme sowie Entwicklungsprogramme und Zusammenarbeit auf regionaler, einzelstaatlicher und internationaler Ebene, um die Ursachen der Schleusung von Migranten, wie Armut und Unterentwicklung, zu bekämpfen.
  • Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Migranten, die Opfer von Schleusung geworden sind, insbesondere Frauen und Kinder.
  • Gewährung von Schutz vor Gewalt, die auf Migranten ausgeübt wird, und Hilfe für diejenigen, deren Leben oder Sicherheit gefährdet ist, weil sie Opfer von Schleusung sind.
  • die Veranlassung der Rückführung von Bürgern oder Personen, die ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes besitzen und die Opfer von Schleusung wurden.

HINTERGRUND

Richtlinie 2002/90/EG und Rahmenbeschluss 2002/946/JI legen eine einheitliche Definition des Tatbestands der Beihilfe zur illegalen Einwanderung sowie Mindestvorschriften für Strafen und die Verantwortlichkeit von juristischen Personen fest.

RECHTSAKT

Beschluss 2006/616/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 24-33)

Beschluss 2006/617/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 34-43)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Rahmenbeschluss 2002/946/JIdes Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1-3)

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17-18)

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19-23)

Letzte Aktualisierung: 04.02.2016

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