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Beschluss zur Errichtung von Eurojust

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2002/187/JI – Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Beschluss wird Eurojust eingerichtet, ein EU-Organ, dessen Rolle darin besteht, die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der EU-Länder im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen anzuregen, zu verbessern und zu fördern.
  • Der Beschluss wurde zweimal geändert:
    • Beschluss 2003/659/JI hatte die Angleichung von Eurojust an die Haushalts- und Finanzvorschriften, die für die EU-Organe und Agenturen gelten, zum Ziel;
    • Beschluss 2009/426/JI hatte die Ausstattung von Eurojust mit Mitteln zur Verbesserung des Kampfes gegen schwere Kriminalität zum Ziel.
  • 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1727 erlassen (siehe Eurojust (Reform) – Zusammenfassung). Mit ihr wird der Beschluss 2002/187/JI mit Wirkung zum 12. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Aufgaben von Eurojust

  • Mit diesem Beschluss wird Eurojust als ein Organ der EU mit Rechtspersönlichkeit geschaffen.
  • Jedes EU-Land entsendet ein nationales Mitglied an den Sitz von Eurojust nach Den Haag: Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter (der letztgenannte muss Befugnisse haben, die denjenigen des Richters oder des Staatsanwalts entsprechen). Diese nationalen Mitglieder können sich von einer oder mehreren Personen unterstützen lassen. Sie alle unterliegen dem nationalen Recht des Landes, das sie ernannt hat.
  • Mit dem Änderungsbeschluss 2009/426/JI wurde die Dauer des Mandats auf mindestens vier Jahre festgelegt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Das EU-Land entscheidet über die Art der justiziellen Befugnisse, mit denen sein nationales Mitglied ausgestattet wird. Die nationalen Mitglieder müssen jedoch zumindest über bestimmte übliche Befugnisse verfügen. Darüber hinaus verfügen sie über andere Befugnisse, die im Einvernehmen mit der zuständigen nationalen Behörde oder in dringenden Fällen ausgeübt werden, wie es im Beschluss bestimmt ist.
  • Im Hinblick auf Ermittlungen und Strafverfolgungen (mindestens zwei EU-Länder betreffend) ist Eurojust bei schwerer Kriminalität zuständig für:
    • die Förderung der Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der relevanten EU-Länder;
    • die Erleichterung der Durchführung von Ersuchen und Entscheidungen bezüglich der Zusammenarbeit der Justizbehörden.
  • Der Zuständigkeitsbereich von Eurojust bezieht sich auf Kriminalitätsformen und Straftaten, für die das Europäische Polizeiamt (Europol) ständig zuständig ist.
  • Mit dem Änderungsbeschluss 2009/426/JI wird die Einrichtung eines Bereitschafts-Koordinierungssystems gefordert, das aus jeweils einem Vertreter aus jedem EU-Land gebildet wird. Dieser Vertreter kann das nationale Mitglied sein, sein Stellvertreter oder ein Assistent, der berechtigt ist, das nationale Mitglied zu ersetzen. Er ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche verfügbar, damit Eurojust seine Aufgaben jederzeit wahrnehmen kann.
  • Eurojust kann seine Aufgaben über ein oder mehrere nationale Mitglieder oder als Kollegium wahrnehmen. Es kann die betroffenen EU-Länder darum ersuchen, zum Beispiel Folgendes in Erwägung zu ziehen:
  • Mit dem Änderungsbeschluss 2009/426/JI wurde das Recht eingeführt, dass das Kollegium von Eurojust in folgenden Fällen unverbindliche Stellungnahmen abgeben kann:
    • zwei oder mehr nationale Mitglieder sind nicht in der Lage, Kompetenzkonflikte zu lösen;
    • die zuständigen Behörden melden wiederholte Weigerungen oder andere Schwierigkeiten bezüglich der Zusammenarbeit der Justizbehörden.
  • Die Europäische Kommission, die sich an der Arbeit von Eurojust in vollem Umfang beteiligt, vereinbart gemeinsam mit Eurojust die notwendigen praktischen Regelungen.
  • Im Rahmen des Änderungsbeschlusses 2009/426/JI muss jedes EU-Land:
  • Der Beschluss enthält Regeln über die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust, wie zum Beispiel das Sekretariat, die Ernennung und die Dauer des Mandats des Verwaltungsdirektors, Status der Bediensteten und Sprachregelungen.

Personenbezogene Daten

  • Um seine Ziele zu erreichen, verarbeitet Eurojust personenbezogene Daten. Zu diesem Zweck wendet Eurojust die Grundsätze des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten an.
  • Eurojust darf nur die personenbezogenen Daten von Personen verarbeiten:
    • gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden wegen einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist;
    • die Zeugen oder Opfer im Rahmen solcher Ermittlungen oder Strafverfolgungen sind.
  • Die Datentypen, die verarbeitet werden können, umfassen die persönlichen Angaben einer Person (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Beruf, Sozialversicherungsnummer und Ausweisdokumente) und die Art der zur Last gelegten Straftaten (strafrechtliche Würdigung der Taten, Zeitpunkt und Ort der Tat sowie Stand der Ermittlungen). Mit dem Änderungsbeschluss 2009/426/JI wurden der Liste der gegenständlichen Datentypen DNA-Profile, Fotografien und Fingerabdrücke hinzugefügt.
  • Mit dem Beschluss 2009/426/JI wurde eine Änderung eingeführt, die sicherstellen soll, dass personenbezogene Daten nur den nationalen Mitgliedern und ihren Stellvertretern und Assistenten, den Personen, die an den nationalen Koordinierungssystemen von Eurojust beteiligt und mit dem Fallmanagementsystem verbunden sind, sowie dem autorisierten Personal von Eurojust zugänglich sind. Alle Beteiligten sind zur Geheimhaltungspflicht verpflichtet, die auch nach dem Ende ihrer Zusammenarbeit mit Eurojust fortbesteht.
  • Ein Eurojust-Mitarbeiter wird speziell dazu ernannt, die Aufgabe des Datenschutzes zu übernehmen und mit der Aufgabe zu gewährleisten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise erfolgt und dass über die Übertragung und den Empfang von Daten ein schriftliches Protokoll geführt wird.

Beziehungen mit anderen Organen

Um diese Aufgaben wahrzunehmen, unterhält Eurojust enge Arbeitsbeziehungen mit dem Europäischen Justiziellen Netz. Der Änderungsbeschluss 2009/426/JI hat diese Beziehungen auf Europol, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Grenz- und Küstenwache und das EU-INTCEN erweitert. Mit Zustimmung des Rates kann Eurojust Verträge über den Austausch von Informationen mit Nicht-EU-Ländern, internationalen Institutionen und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) schließen sowie die Zusammenarbeit mit Justizbehörden in Nicht-EU-Ländern koordinieren.

Berichte

Der Rat und das Europäische Parlament werden über die Aktivitäten von Eurojust und über den aktuellen Stand der Kriminalität in der EU informiert. In seinem Jahresbericht an den Rat kann Eurojust Vorschläge bezüglich der Verbesserung der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen unterbreiten.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

  • Der Beschluss 2002/187/JI ist am 6. März 2002 in Kraft getreten.
  • Änderungsbeschluss 2003/659/JI ist am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten.
  • Änderungsbeschluss 2009/426/JI ist am 4. Juni 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1-13)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2002/187/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138-183)

Letzte Aktualisierung: 17.04.2019

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