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Gemeinsame Ermittlungsgruppen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates über gemeinsame Ermittlungsgruppen

WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?

In diesem Rahmenbeschluss werden die Vorschriften für die Einsetzung und die Arbeitsweise gemeinsamer Ermittlungsgruppen dargelegt. Der Grundgedanke ist, dass bestimmte Arten von Straftaten in der Europäischen Union (EU) wirksamer durch gemeinsame Ermittlungsgruppen untersucht werden können, die für einen festgelegten Zeitraum mittels einer Vereinbarung zwischen EU-Ländern eingesetzt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Der Rahmenbeschluss war eine Reaktion auf eine Tagung der EU-Länder im Jahr 1999, auf der zur unverzüglichen Einsetzung solcher Gruppen für die Bekämpfung von Drogen- bzw. Menschenhandel sowie Terrorismus aufgerufen wurde.
  • Das im Mai 2000 verabschiedete Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht die Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppen vor. Da die Ratifizierung des Übereinkommens aber nur sehr langsam vorankam, wurde dieser Rahmenbeschluss verabschiedet, dessen Umsetzung bis 1. Januar 2003 abgeschlossen sein musste. Der Rahmenbeschluss tritt außer Kraft, sobald das Übereinkommen in allen EU-Ländern in Kraft getreten ist.
  • Wenn eine strafrechtliche Ermittlung innerhalb der EU ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen erforderlich macht, können mindestens zwei EU-Länder eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einsetzen. Zu diesem Zweck treffen die zuständigen Behörden der entsprechenden EU-Länder eine Vereinbarung, in der die durch die Gruppe einzuhaltenden Verfahren dargelegt werden. Die Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt
    • für einen bestimmten Zweck; und
    • für einen begrenzten Zeitraum (der im Einvernehmen aller beteiligten Parteien verlängert werden kann).
  • Die EU-Länder, die eine Gruppe einsetzen, legen deren Zusammensetzung, Zweck und Dauer fest. Die Gruppe wird von einem Vertreter aus einem der EU-Länder geleitet, in dem die Ermittlung stattfindet. Sie können auch Vertretern von Europol, Eurojust, OLAF sowie Vertretern von Nicht-EU-Ländern erlauben, an der Arbeit der Gruppe teilzunehmen. Alle Mitglieder der Gruppe führen ihren Einsatz gemäß den Rechtsvorschriften des Landes durch, in dem ihr Einsatz erfolgt.
  • Die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist auch mit und zwischen Nicht-EU-Ländern möglich, sofern eine Rechtsgrundlage wie eine internationale Vereinbarung oder eine nationale Rechtsvorschrift vorhanden ist.
  • Am 1. Dezember 2014 teilte das Vereinigte Königreich der Europäischen Kommission seine Absicht mit, sich an dem Rahmenbeschluss zu beteiligen. Dies wurde durch den Beschluss 2014/858/EU der Kommission bestätigt. Am 11. März 2016 unterrichtete Italien die Kommission, den Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt zu haben. Somit haben jetzt alle EU-Länder eine EU-Rechtsgrundlage für die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen.

WANN TRITT DER RAHMENBESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 20. Juni 2002 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten ihn bis 1. Januar 2003 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

  • Im Juli 2005 wurde das Netzwerk nationaler Sachverständiger in Fragen der Gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingerichtet, um das „Haager Programm“ und seine Verpflichtung umzusetzen, dass jedes EU-Land einen nationalen Sachverständigen „im Hinblick auf einen verstärkten Einsatz dieser Gruppen und den Austausch bewährter Verfahrensweisen“ (Ratsdokument 11037/05) ernennt.
  • Seit 2005 trifft sich das Netzwerk einmal im Jahr, und seit Mitte Januar 2011 verfügt es über ein von Eurojust beherbergtes Sekretariat, das die Tätigkeiten des Netzwerks und die Arbeit der nationalen Sachverständigen unterstützt. Im Hinblick darauf unterstützt das Sekretariat des Netzwerks seit 2012 die Entwicklung eines Formulars, das den Anwendern dabei behilflich ist, die Leistung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich der erzielten Ergebnisse, der rechtlichen Probleme und der ermittelten Schwierigkeiten, in der Praxis zu bewerten. Eine erste Fassung des Bewertungsformulars wurde im April 2014 erarbeitet und den Anwendern in den gemeinsamen Ermittlungsgruppen vorgelegt.
  • Die stetig zunehmende Zahl der jedes Jahr eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen zeigt, dass diese ein wichtiges Instrument sind, mit dem Ermittlungen koordiniert werden und das gegenseitige Vertrauen der EU-Strafverfolgungs- und Justizbehörden erhöht wird.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1-3)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2014/858/EU der Kommission vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 6-9)

Letzte Aktualisierung: 12.01.2017

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