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Wirksamere Auslieferungsverfahren: vor allem des Europäischen Haftbefehls

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DES RAHMENBESCHLUSSES?

Anhand dieses Rahmenbeschlusses sollen Gerichtsverfahren verbessert und vereinfacht werden, um die Rücküberstellung von Personen aus einem anderen Land der Europäischen Union (EU), die ein schweres Verbrechen begangen haben, zu beschleunigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Europäische Haftbefehl ersetzt die vorherige Auslieferungsregelung. Jede nationale Justizbehörde ist verpflichtet, das Ersuchen einer Justizbehörde eines anderen EU-Landes mit einem Minimum an Kontrollen anzuerkennen und innerhalb einer einzuhaltenden Frist umzusetzen. Ein Haftbefehl bezweckt die Übergabe einer Person im Hinblick auf:

  • eine Strafverfolgung;
  • die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung.

Der Haftbefehl kann erlassen werden bei:

  • einer Straftat, die mit einer Gefängnisstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft wird;
  • einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe oder einer Anordnung einer Maßregel der Sicherung von mindestens vier Monaten.

Verhältnismäßigkeitsprinzip beim Erlass des Europäischen Haftbefehls

Die EU-Länder müssen folgende Aspekte berücksichtigen (nicht erschöpfende Liste):

  • die Umstände und die Schwere der Straftat;
  • die voraussichtliche Art der Verurteilung;
  • weniger einschneidende alternative Maßnahmen.

Wird eine Person festgenommen, muss sie vom Inhalt des Europäischen Haftbefehls unterrichtet werden.

Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

  • In einem EU-Land ist bereits ein rechtskräftiges Urteil für dieselbe strafbare Handlung gegenüber derselben Person ergangen.
  • Die strafbare Handlung fällt in dem EU-Land, das die Übergabe des Täters fordert, unter Amnestie.
  • Die betreffende Person kann nach dem Recht des EU-Landes, das zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufgefordert wird, aufgrund ihres Alters nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Regularien hinsichtlich der Sicherstellung der Verfahrensrechte in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Darunter:

Raum für Verbesserungen

Die Europäische Kommission veröffentlichte ihren ersten Bericht über den Europäischen Haftbefehl im Jahr 2011. Darin wurde festgestellt, dass, auch wenn der Europäische Haftbefehl erfolgreich zur Bekämpfung der Kriminalität in den EU-Ländern beigetragen hat, in den folgenden Bereichen noch Raum für Verbesserungen besteht:

  • Umsetzung,
  • korrekte Anwendung,
  • Verhältnismäßigkeit,
  • Sicherstellung der Verfahrensrechte.

Die Kommission verabschiedete im Juli 2020 ihren 4. Bericht über die Umsetzung des Europäischen Haftbefehls.

WANN TRITT DER RAHMENBESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist seit 7. August 2002 in Kraft. Die EU-Länder mussten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Rahmenbeschluss bis 31. Dezember 2003 zu erfüllen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1-20)

Nachfolgende Änderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1-12)

Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1-10)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die seit 2007 erfolgte Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (KOM/2011/0175 endgültig vom 11.4.2011)

Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1-7)

Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 246 vom 29.9.2003, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 30.10.2020

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