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Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/114/EG – Gemeinsame Bestimmungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie dient zur Angleichung der gesetzlichen Bedingungen der EU-Länder für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie regelt die Verfahren, nach denen Drittstaatsangehörigen erlaubt wird, sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst in der EU aufzuhalten. Die EU-Länder müssen die Bestimmungen über Studenten in nationales Recht umsetzen; es steht ihnen allerdings frei, dies bei den übrigen relevanten Personenkategorien nicht zu tun.
  • Bestimmte Personengruppen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie:
    • Asylbewerber und Personen, die subsidiären Schutz genießen (weil sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden) oder denen temporärer Schutz gewährt wurde;
    • Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind;
    • Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Land über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates verfügen und somit unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung in einem anderen EU-Land zu leben.

Zulassungsbedingungen

  • Die Richtlinie enthält verbindliche Vorgaben für die Zulassung von Studenten aus Drittstaaten. Jedes EU-Land kann jedoch selbst entscheiden, ob es die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Auszubildende anwendet.
  • Um eine EU-Zulassung für Studienzwecke zu erhalten, müssen Antragsteller aus Drittstaaten mehrere allgemeine Bedingungen und die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen. Sie müssen:
    • an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen worden sein;
    • über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für ihren Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen;
    • eine hinreichende Kenntnis der Sprache des gewünschten Studienprogramms besitzen (diese Bedingung ist flexibel und liegt im Ermessen der einzelnen EU-Länder);
    • vor der Einreise in die EU die von der betreffenden Bildungseinrichtung geforderten Gebühren entrichten (diese Bedingung ist flexibel und liegt im Ermessen der einzelnen EU-Länder).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Richtlinie Drittstaatsangehörigen, die bereits für ein Studium in einem EU-Land zugelassen wurden, das Recht, dieses Studium in einem anderen EU-Land fortzuführen.
  • Bei Drittstaatsangehörigen, die Sekundarschüler sind, deckt die Richtlinie nur organisierte Reisen im Rahmen von Austauschprogrammen ab, die von Fachorganisationen durchgeführt werden. Es gelten die folgenden Bedingungen:
    • Die Altersgrenzen werden vom betreffenden EU-Land festgelegt;
    • Die Austauschorganisation muss vom betreffenden EU-Land zugelassen sein;
    • Die Austauschorganisation muss die Verantwortung für die Aufenthalts-, Unterrichts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernehmen;
    • Der Drittstaatsangehörige muss bei einer Gastfamilie leben.
    • Ein EU-Land kann den Austausch auf diejenigen Drittstaaten beschränken, die für seine eigenen Schüler ebenfalls Austauschprogramme anbieten.
  • Die Richtlinie definiert die folgenden Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme:
    • Die Antragsteller müssen über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für ihren Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen;
    • Auf Verlangen des betreffenden EU-Landes müssen die Antragsteller an einer Sprachgrundausbildung teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung der Ausbildungsmaßnahme zu erwerben.
  • Unbezahlte Auszubildende oder Freiwillige, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten oder der ihnen gewährten Entgelte oder Zahlungen nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten, fallen nicht unter diese Richtlinie.
  • Die Richtlinie enthält die folgenden Bedingungen für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung zu einem Freiwilligenprogramm beantragen:
    • Die Altersgrenzen werden vom betreffenden EU-Land festgelegt;
    • Es muss eine Vereinbarung mit dem folgenden Inhalt vorgelegt werden: eine Aufgabenbeschreibung, Angaben darüber, wie der betreffende Freiwillige bei der Erfüllung seiner Aufgaben beaufsichtigt wird, sowie Angaben über seine Arbeitszeit und die ihm während seines gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung und Unterkunft;
    • Die Organisation, die für das jeweilige Freiwilligenprogramm zuständig ist, muss die Verantwortung für die Tätigkeiten des Freiwilligen sowie für seine Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernehmen;
    • Falls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt, muss der Freiwillige an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilnehmen.

Gültigkeit und Verlängerung von Aufenthaltstiteln

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel variiert je nach Personenkategorie:

  • Studenten: mindestens 1 Jahr, wobei der Aufenthaltstitel verlängert werden kann, wenn der Inhaber die maßgeblichen Bedingungen weiterhin erfüllt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als 1 Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für die gesamte Dauer dieses Programms erteilt;
  • Schüler: höchstens 1 Jahr;
  • unbezahlte Auszubildende: höchstens 1 Jahr. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer einmalig und ausschließlich für den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines vom betreffenden EU-Land anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich ist;
  • Freiwillige: höchstens 1 Jahr. Für den Ausnahmefall, dass das entsprechende Programm länger als 1 Jahr dauert, wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt.

Rechte von Drittstaatsangehörigen

Gemäß der Richtlinie können Studenten eine Anstellung annehmen und sind ggf. auch berechtigt, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann allerdings den Zugang zur Erwerbstätigkeit im ersten Jahr des Aufenthalts beschränken.

Verfahren und Transparenz

  • Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels unterliegen den folgenden Bestimmungen:
    • Entscheidungen über Aufenthaltstitel müssen innerhalb eines Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt werden, der den Antragsteller nicht am Studieren hindert und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt;
    • Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags von den zuständigen Behörden ausgesetzt werden. Sie müssen dem Antragsteller in diesem Fall mitteilen, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen;
    • Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben, müssen über jede Entscheidung zur Ablehnung ihres Antrags informiert werden. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe möglich sind;
    • Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen des betreffenden EU-Landes einen Rechtsbehelf einzulegen.
  • Die Richtlinie erlaubt, dass zwischen der Behörde eines EU-Landes, die für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen verantwortlich ist, und einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt, eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Verfahren getroffen wird.

Aufhebung

Die Richtlinie 2004/114/EG wird mit Wirkung ab dem 24. Mai 2018 durch die Richtlinie (EU) 2016/801 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. Januar 2005 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 11. Januar 2007 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57)

Letzte Aktualisierung: 15.09.2017

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