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Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/43/EG – Anwendung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie soll die Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft bekämpfen.
  • Sie legt Mindestanforderungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen in der Europäischen Union (EU) fest.
  • Indem sie der Diskriminierung entgegentritt, sollte sie zur Stärkung der Teilhabe am Wirtschaftsleben und am gesellschaftlichen Leben und zur Verringerung der sozialen Ausgrenzung beitragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Menschen. Sie verbietet sowohl die unmittelbare* als auch die mittelbare* Diskriminierung, Belästigung*, die Anweisung zur Diskriminierung und die Viktimisierung*.
  • Die Richtlinie gilt für alle Personen und für alle Tätigkeitsbereiche in Bezug auf:
    • den Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
    • die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für den beruflichen Aufstieg, der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
    • den Zugang zur Berufsausbildung;
    • die Mitwirkung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie in jeder Berufsorganisation;
    • den Zugang zu Sozialschutz und Gesundheitsdiensten;
    • Bildung;
    • soziale Vergünstigungen;
    • den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich von Wohnraum.
  • Die Richtlinie gilt nicht für Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und nicht für die Einreise und den Aufenthalt von Bürgern aus Nicht-EU-Ländern.

Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung

  • Im Bereich der Beschäftigung ist eine einzige Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz zulässig, wenn ein mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängendes Merkmal eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Diese Ausnahme muss jedoch aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung gerechtfertigt sein.
  • Von der Richtlinie unberührt bleiben positive Maßnahmen, das heißt, nationale Maßnahmen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Rasse oder ethnischen Herkunft zu verhindern oder auszugleichen.

Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung

  • Alle Personen, die sich aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft für ein Opfer von Diskriminierung halten, müssen auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg ihre Ansprüche geltend machen können. Verbände oder andere interessierte juristische Personen können ein solches Verfahren im Namen dieser Personen oder zu deren Unterstützung einleiten.

Das Diskriminierungsopfer muss die Diskriminierung nur glaubhaft machen können. Anschließend muss die beklagte Partei beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat.

Sozialer Dialog und ziviler Dialog

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzen sich für die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein, vor allem durch Überwachung der betrieblichen Praxis, die Erstellung von Verhaltenskodizes und den Abschluss von Tarifverträgen. Allgemein fördert die Richtlinie den Abschluss von Antidiskriminierungsvereinbarungen in den Bereichen, die in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen.
  • Der zivile Dialog mit geeigneten Nichtregierungsorganisationen wird ebenfalls gefördert.

Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

Jedes EU-Land muss mindestens eine Stelle benennen, die für die Bekämpfung der Diskriminierung zuständig ist. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen durchzuführen.

Empfehlung des Rates

2013 nahm der Rat eine Empfehlung an, die zur Ergreifung von Maßnahmen in einer Reihe von Bereichen auffordert, unter anderem Antidiskriminierung, um die Integration der Roma zu stärken. Die Empfehlung baut auf Richtlinie 2000/43/EG auf und unterstreicht die Bedeutung ihrer praktischen Umsetzung.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 19. Juli 2000 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 19. Juli 2003 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Der Vertrag von Lissabon (Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU) gibt der EU die nötige Rechtsgrundlage zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unmittelbare Diskriminierung: wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mittelbare Diskriminierung: wenn dem Anschein nach neutrale Regeln, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Regeln, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Belästigung: unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Viktimisierung: ungerechte oder grausame Behandlung einer Person, die sich über Diskriminierung beschwert oder eine andere Person bei einer Beschwerde wegen Diskriminierung unterstützt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (KOM(2006) 643 endg. vom 30.10.2006)

Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1-7)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gemeinsamer Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft („Richtlinie zur Rassengleichheit“) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“) (COM(2014) 2 final vom 17.1.2014).

Letzte Aktualisierung: 23.02.2017

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